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Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern

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19. Januar 2011 | Einkommensteuer (privat)

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.188 € (im Veranlagungszeitraum 2003) bzw. 7.680 € (im Veranlagungszeitraum 2004) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der jeweils für 2003 und 2004 geltenden Fassung)). Eine zumutbare Belastung im Sinne des § 33 Abs. 3 EStG wird nicht angerechnet1. Denn § 33a EStG stellt gegenüber der allgemeinen Regelung des § 33 EStG eine Sondervorschrift dar2.

Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern als außergewöhnliche Belastung entfällt trotz entsprechender amtlicher Unterhaltsbescheinigung, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern nicht glaubhaft ist.

Reichen die vom Steuerpflichtigen, der angibt, einziger Unterhaltszahler zu sein, gezahlten Beträge nicht aus, um den gesamten Lebensbedarf der Eltern zu decken, müssen diese noch über andere Einnahmen verfügen, die sie verschwiegen haben. Damit entfällt die Glaubwürdigkeit der Unterhaltsbescheinigungen.

Zahlungen, die zum Jahresende geleistet worden sind, dürfen zwar wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung den Gesamtbetrag der Einkünfte dieses Jahres nur anteilig mindern3. Sie stehen jedoch im Folgejahr zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung. Denn Unterhaltsleistungen können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden4.

In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu prüfen, ob der Steuerpflichtige einen Anspruch darauf hat, dass in den Streitjahren ihm gegenüber die im damaligen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. September 19975 normierte Regel zur Anwendung kommt. Danach können aus Vereinfachungsgründen vierteljährliche Unterhaltszahlungen auch in Vormonaten Berücksichtigung finden. Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, können im Allgemeinen zwar weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht allerdings als Ausfluss von Art. 3 Abs. 1 GG ausnahmsweise in dem Bereich der der Verwaltung vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit und der Typisierung oder Pauschalierung6.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. November 2010 – VI R 16/09

  1. Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 33a Rz 2
  2. Kanzler in HHR, § 33a EStG Rz 10
  3. Anschluss an BFH, Urteil vom 05.05.2010 – VI R 40/09, BFHE 230, 123
  4. BFH, Urteil in BFHE 230, 123, m.w.N.
  5. BMF, Schreiben vom 15.09.1997, BStBl I 1997, 826, Tz. 8.3
  6. BFH, Urteile vom 26.04.1995 – XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754; vom 07.12.2005 – I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097; vom 04.02.2010 – II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244

 

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