Vermietung und Verpachtung – und die Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen (Sondertilgungen) sind keine Schuldzinsen. Sie können deshalb nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen1.

Vermietung und Verpachtung – und die Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

Dies gilt erst recht, wenn die Vermieterin noch keine Sonderleistungen auf die in Euro gestiegenen Rückzahlungsverpflichtungen erbracht, sondern lediglich die in Euro vereinbarten Tilgungsbeiträge geleistet hat. Es fehlt in diesem Fall schon an einem Mittelabfluss. Auch deshalb liegen hier keine Werbungskosten vor. Die in Euro erbrachten Zahlungen sind zwar zunächst nach Maßgabe des jeweiligen Devisen-Kassa-Kurses in CHF umzurechnen und entfalten deswegen eine geringere Tilgungswirkung als von der Vermieterin erhofft. Sie werden jedoch auf die Darlehensrückzahlungsverpflichtung angerechnet und verringern diese (in CHF). Dass die Darlehensrückzahlungsverpflichtung in Euro ausgedrückt gleichwohl gestiegen ist, ändert hieran nichts.

Nach geänderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können die nach der Veräußerung einer vermieteten Immobilie anfallenden Schuldzinsen auf Darlehen, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten, als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, soweit die Darlehen nicht aus dem Veräußerungserlös zurückgeführt werden konnten2.

Zwar hat der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Behaltensfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von zwei auf zehn Jahre den Zugriff auf den grundsätzlich nicht steuerbaren Vermögensbereich ausgeweitet. Damit ist jedoch keine vollständige Abkehr von dem Grundsatz verbunden, dass Wertveränderungen auf der privaten Vermögensebene grundsätzlich nicht im Rahmen des § 21 EStG, sondern allenfalls im Zeitpunkt des (steuerbaren) Verkaufs bei § 23 EStG erfasst werden. Ein Verkauf liegt im Streitfall nicht vor.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bundesfinanzhof die Verrechnung eines Veräußerungsgewinns aus § 23 EStG mit verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG zugelassen hat, die aus der früheren Vermietung des veräußerten Grundstücks herrührten3. Auch diese Rechtsprechung hat keine Auswirkung auf die Grundannahme, dass Wertveränderungen des vermieteten Vermögens grundsätzlich nicht bei den Einkünften aus § 21 EStG zu erfassen sind.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. März 2016 – IX B 85/15

  1. BFH, Urteile vom 09.11.1993 – IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289; und vom 22.09.2005 – IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279[]
  2. BFH, Urteile vom 08.04.2014 – IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635; und vom 16.09.2015 – IX R 40/14, BFHE 251, 220, BStBl II 2016, 78[]
  3. BFH, Urteil vom 02.09.2014 – IX R 52/13, BFHE 247, 209, BStBl II 2015, 263[]