Zusatzversorgung der Schornsteinfeger

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster stellen Beiträge eines Bezirksschornsteinfegermeisters zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister für Jahre ab 2005 keine steuerlich privilegierten Basisvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar, sie sind daher lediglich in begrenztem Umfang steuerlich abziehbar.

Zusatzversorgung der Schornsteinfeger

Der Kläger war selbständiger Bezirksschornsteinfegermeister und als solcher – neben seiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung – Pflichtmitglied in der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister, einer Zusatzversorgungskasse. Für die Beitragszahlungen an die Versorgungsanstalt beanspruchte der Kläger für die Streitjahre 2005 bis 2007 den Sonderausgabenabzug für steuerlich privilegierte Basisvorsorgeaufwendungen.

Das Finanzgericht Münster folgte dagegen dem beklagten Finanzamt, das die Zahlungen – steuerlich wegen geringerer Höchstbeträge ungünstiger – lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigte (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG). Die Versorgungsanstalt sei keine insoweit gesetzlich begünstigte berufsständische Versorgungseinrichtung, da sie – anders als die Versorgungskassen der freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, etc.) – kein alternatives Versorgungssystem zur gesetzlichen Rentenversicherung anbiete, sondern die daraus bestehenden Ansprüche lediglich aufstocke bzw. ergänze. Auch seien die Zahlungen im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche und zudem umlagefinanzierte Ausgestaltung des Zusatzversorgungssystems nicht als private Basisvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abzugsfähig. Die Zuordnung der Beitragsleistungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die durch die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes in den Streitjahren nur noch mit einem maximalen Höchstbetrag von 2.400 € als Sonderausgaben abzugsfähig waren, verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

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Finanzgericht Münster, Urteil vom 28. Mai 2010 – 4 K 420/09 E (nicht rechtskräftig – Revision zugelassen)