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Rettungsdienste sind nicht gemeinnützig

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6. Februar 2008 | Gewerbesteuer

Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, ist der Betrieb von Krankentransporten und von Rettungsdiensten nicht gemeinnützig und damit gewerbesteuerpflichtig.

Die Finanzverwaltung beurteilt zwar bisher den von Wohlfahrtsverbänden (z.B. Deutsches Rotes Kreuz und Arbeiter-Samariter-Bund) und der öffentlichen Hand (z. B. der Feuerwehr) erbrachten Rettungsdienst und den Krankentransport als steuerbefreite gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Die Ergebnisse, die Wohlfahrtsverbände und die öffentliche Hand auf diesem Gebiet erzielen, werden daher weder mit Gewerbesteuer noch mit Körperschaftsteuer belegt. Zunehmend werden derartige Leistungen aber auch von privaten Anbietern erbracht. Diese privaten Anbieter unterliegen der normalen Besteuerung.

Hiergegen hatte der privater Anbieter eines Rettungsdienstes geklagt und geltend gemacht, auch er sei wie seine Konkurrenten von der Gewerbesteuer freizustellen. Der BFH lehnte dies ab. Auch wenn die Konkurrenten des privaten Anbieters rechtswidrig nicht besteuert würden, ändere dies nichts daran, dass die Steuerbescheide gegen den Anbieter rechtmäßig seien. Hierdurch sei dieser nicht rechtsschutzlos gestellt, denn er könne Klage mit dem Ziel erheben, seine Konkurrenten ebenfalls zu besteuern. Öffentliche wie private Rettungsdienste und Krankentransporte seien zwar von der Umsatzsteuer befreit, sie seien aber gleichermaßen nicht gemeinnützig und deshalb körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. September 2007 – I R 30/06

 

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