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Zuckermais-Garten

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12. August 2009 | Gewerbesteuer

Im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Anbau von sogenanntem Zuckermais bewertungsrechtlich als gärtnerische Nutzung zu beurteilen. Der Anbau von Zuckermais stellt danach auch dann einen Gemüsebau im Sinne von § 40 Abs. 2, § 48a Satz 1 Nr. 2 und § 59 Abs. 2 BewG und somit eine gärtnerische Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BewG dar, wenn er im Rahmen einer landwirtschaftlichen Fruchtfolge vorgenommen wird.

Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 BewG) umfasst gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 BewG u.a. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Dazu zählen u.a. die landwirtschaftliche Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG) und die gärtnerische Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BewG). Zur gärtnerischen Nutzung rechnen nach § 40 Abs. 2 BewG der Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, der Obstbau und die Baumschulen.

Unter Gemüsebau ist dabei der Anbau von Kulturpflanzen zu verstehen, die üblicherweise als ganze oder –so der Regelfall– in bestimmten Teilen in frischem oder konserviertem Zustand ohne weitere Verarbeitung etwa zu Mehl, Grieß, Flocken (z.B. Haferflocken), Zucker, Öl, Bier oder anderen alkoholischen Getränken der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um den Anbau von Obst, Grundnahrungsmitteln (Kartoffeln) oder Spargel (Sonderkultur nach § 40 Abs. 2 BewG) handelt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, geht § 40 Abs. 2 BewG von einer gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Hopfen erhöhten Ertragsfähigkeit aus, und zwar auf der Grundlage der Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 27 BewG). Die jeweils tatsächlich erzielten Erträge spielen danach ebenso wenig eine Rolle wie die Anbaumethoden und die botanische Einordnung der angebauten Kulturpflanzen1. Auf gemeinschaftsrechtliche Zuordnungen kommt es ebenfalls nicht an, da sie anderen Zwecken als der Bewertung nach dem BewG dienen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juni 2009 – II R 54/06

  1. ähnlich Urteile des Niedersächsischen FG vom 22. November 1974 I 34/72, EFG 1975, 238; vom 6. Juni 1989 I 383/84, EFG 1989, 558, und vom 8. Juli 2003 1 K 341/00, EFG 2003, 1760; Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 31. Juli 1997 5 K 1617/96 Gr, EFG 1998, 16

 

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