Aussetzungszinsen – erstmalige Festsetzung und die zwischenzeitliche Änderung des Steuerbescheids

Bei erstmaliger Festsetzung von Aussetzungszinsen ist eine zwischenzeitliche Änderung des Steuerbescheids zu berücksichtigen.

Aussetzungszinsen – erstmalige Festsetzung und die zwischenzeitliche Änderung des Steuerbescheids

Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO).

Im hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid zwar in Höhe von 162.000 € Körperschaftsteuer und 8.910 € Solidaritätszuschlag endgültig keinen Erfolg, weil mit der unanfechtbar gewordenen Einspruchsentscheidung die Vorauszahlungen für das Jahr 2012 auf diese Beträge herabgesetzt worden sind. Die mit der Einspruchsentscheidung festgesetzten 162.000 € Körperschaftsteuer und 8.910 € Solidaritätszuschlag waren jedoch letztlich nicht die geschuldeten Beträge i.S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO. Denn die Vorauszahlungen sind noch vor dem Ergehen des angefochtenen Zinsbescheids mit Bescheid vom 15.05.2013 auf jeweils 0 € herabgesetzt worden.

Das Finanzamt konnte sich für die Festsetzung der Zinsen auch nicht auf § 237 Abs. 5 AO stützen. Danach ist ein Zinsbescheid nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird. Die Vorschrift wurde durch Art. 26 Nr. 31 des Gesetzes vom 21.12 19931 mit Wirkung ab dem 30.12 1993 eingefügt und schränkt den an sich geltenden Akzessorietätsgrundsatz ein. Die Akzessorietät des Zinsanspruchs führte bis zum Inkrafttreten des § 237 Abs. 5 AO dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen auch dann minderte, wenn nach Abschluss eines Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens der Steuerbetrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt worden war, herabgesetzt wurde. Wurde der Steuerbescheid vor Erlass des Zinsbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen geändert, war dies bereits bei der Zinsfestsetzung zu berücksichtigen2. Diesen Akzessorietätsgrundsatz schränkt § 237 Abs. 5 AO seinem Wortlaut nach nur für die Fälle ein, welche die Aufhebung oder Änderung eines Zinsbescheids betreffen. Für die Fälle der erstmaligen Festsetzung von Zinsen enthält § 237 Abs. 5 AO keine einschränkende Regelung. Daher muss es in diesen Fällen in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung des Gesetzgebers bei der bisherigen Rechtslage verbleiben3.

Weiterlesen:
Das finanzgerichtliche Urteil - und die AdV der Kostenentscheidung

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 4 K 2963/14 AO

  1. BGBl I, 2310[]
  2. BFH, Urteil vom 11.12 1996 – X R 123/95, BFH/NV 1997, 275[]
  3. FG Münster, Urteil vom 04.08.2009 – 9 K 1268/07 K, EFG 2010, 193; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 237 AO Randnr. 24[]