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Bilanzierungszeitpunkt von Steuererstattungsansprüchen

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3. Dezember 2010 | Körperschaftsteuer

In einem beim Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf war streitig, zu welchem Zeitpunkt steuerliche Erstattungsansprüche zu bilanzieren sind.

Die Aktivierung von Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) bestimmt sich in erster Linie nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Maßgeblich sei dabei nicht, urteilte das Finanzgericht Düsseldorf, ob eine Forderung fällig oder ein Recht realisierbar sei, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar sei und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstelle. Letzteres sei nach h.M. bei einer bestrittenen Forderung typischerweise nicht der Fall. Sie sei erst dann zu aktivieren, wenn sie rechtskräftig zuerkannt sei oder der Schuldner sie anerkenne.

Diese aus dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip abgeleiteten Grundsätze würden nicht nur für zivilrechtliche Ansprüche, sondern auch für Steuererstattungsansprüche i.S. des § 37 Abs. 2 AO gelten.

Daher sei im Streitfall eine Aktivierung der Umsatzsteuererstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum 2004 bereits zum 31. Dezember 2005 vorzunehmen. Zwar habe zu diesem Zeitpunkt noch ein anderslautender Umsatzsteuerbescheid für 2004 vorgelegen. Jedoch habe das Finanzamt durch die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1999 bis 2003 bereits zu diesem Zeitpunkt klar zu erkennen gegeben, dass es den bis dahin vertretenen Rechtsstandpunkt zur Steuerpflicht der Geldspielautomatenumsätze nicht aufrecht erhalte. Es sei daher für die GmbH bereits 2005 erkennbar gewesen, dass das Finanzamt den begehrten Erstattungsansprüchen zustimmen und einen entsprechenden Steuerbescheid zur Umsatzsteuer 2006 erlassen werde. Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2010 – 6 K 1271/08 K

 

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