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Kyrill von der Steuer absetzen

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23. Januar 2007 | Einkommensteuer

Schäden, die durch den Orkan “Kyrill” entstanden sind, können zumindest teilweise in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Bei Schäden an Gegenständen, die zum Betriebsvermögen gehören, können die Schäden bzw. die Reparaturaufwendungen als Betriebskosten geltend gemacht werden. Bei vermieteten Immobilien sind die Reparaturaufwendungen als Werbungskosten abziehbar.

Bei selbstgenutzen Immobilien gibt es für Sie zwei Möglichkeiten, die Reparaturaufwendungen abzusetzen:

Bei privaten Immobilien besteht die Möglichkeit, diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben und so den Fiskus an den Sturmschäden zu beteiligen.

Zum einen können die aufgewendeten Reparaturkosten als “Handwerkerleistungen” direkt mit der Einkommensteuerschuld verrechnet. Dabei können allerdings nur die Arbeitsleistungen und Anfahrtkosten des Handwerkers von der Steuer abgesetzt werden, nicht hingegen auch die Materialkosten. Wichtig ist auch, daß die Bezahlung der Handwerkerrechnung nicht bar erfolgen darf, sie müssen die Rechnung an den Handwerker überweisen und dem Finanzamt mit Ihrer Einkommensteuererklärung die Rechnung und den Überweisungsbeleg vorlegen. Absetzbar sind hierbei 20% der Handwerkerrechnung (ohne Materialkosten), maximal 600,- ?.

Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, die Reparaturaufwendunge für die Orkanschäden als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend zu machen, allerdings nur, soweit die Reparaturkosten über der (vom jeweiligen Einkommen abhängigen) Grenze der zumutbaren Belastung liegen.

 

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