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Deutsch-französisches Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen

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Am 2. April 2009 wurde das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen durch Austausch der entsprechenden Urkunden ratifiziert, so dass das bereits 2006 geschlossene deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen am 3. April 2009 in Kraft getreten ist.

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen findet Anwendung auf alle Erbschaften, bei denen der Erblasser ab Inkrafttreten des neuen DBA, also nach dem 2. April 2009, gestorben ist, sowie auf alle Schenkungen ab diesem Datum.

Bei einer Vielzahl von Vermögensbestandteilen weicht dieses Doppelbesteuerungsabkommen von dem Grundsatz der Besteuerung am Wohnsitz des Erblassers (bzw. Schenkers) ab. So werden jetzt insbesondere die Vererbung oder Verschenkung von Grundstücken und von Betriebsvermögen, aber auch von beweglichem materiellen Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert.

Da jedoch bei einem zuletzt in Deuschland ansässigen Erblasser die deutsche Erbschaftssteuer nach der gesamten Erbmasse bzw. einem hier ansässigen Schenker oder Beschenkten die deutsche Schenkungssteuer nach dem gesamten verschenkten Gut berechnet wird, soll eine Doppelbesteuerung für in Deutschland ansässige Erblasser bzw. Schenker zukünftig dadurch “vermieden”, dass die für die in Frankreich belegenen Vermögensteile in Frankreich erhobene französische Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer auf die in Deutschland festgesetzte Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer “nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern” angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt aber nur insoweit, wie die Steuer auch hier in Deutschland auf die jeweiligen Vermögensbestandteile erhoben wird.

Ist die französische Steuer höher als die deutsche, erfolgt daher eine Anrechnung nur in Höhe der niedrigeren deutschen Steuer. Ist dagegen die deutsche Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer höher als die französische, erhebt der deutsche Fiskus für die in Frankreich belegenen Vermögen noch den Differenzbetrag.

Mit anderen Worten: Bei zuletzt in Deutschland ansässigen Erblassern sowie in Deutschland ansässigen Schenkern oder Beschenkten erfolgt die Besteuerung der in Frankreich belegenen verschenkten oder vererbten Vermögen stets mit der im Vergleich der beiden Staaten höchsten Steuer.

 
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