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Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH

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5. Mai 2010 | Erbschaftsteuer

Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor1. Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage.

Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)2. Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten3. Der Gegenstand der Schenkung richtet sich nach bürgerlichem Recht4. Für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist5.

Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt danach keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor6. Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH fehlt es in einem solchen Fall an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen diesen Gesellschaftern7. Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage.

Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Kapitalerhöhung und Sacheinlage spielt für die Schenkungsteuer, die Verkehrsteuer ist, keine Rolle.

Soweit sich aus R 18 Abs. 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien eine andere Beurteilung ergibt, kann dem nicht gefolgt werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Dezember 2009 – II R 28/08

  1. Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR
  2. vgl. auch § 516 Abs. 1 BGB
  3. BFH, Urteile vom 06.03.1985 – II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382; und vom 07.11.2007 – II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258
  4. BFH, Urteil vom 25.11.2008 – II R 38/06, BFH/NV 2009, 772
  5. BFH, Urteile vom 29.11.2006 – II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319; und in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258
  6. BFH, Urteile vom 25.10.1995 – II R 67/93, BFHE 179, 157, BStBl II 1996, 160; und vom 19.06.1996 – II R 83/92, BFHE 181, 88, BStBl II 1996, 616
  7. BFH, Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258

 

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