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Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

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7. November 2006 | Doppelbesteuerung, Erbschaftsteuer

Mit Frankreich wurde ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer geschlossen. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für alle Nachlass- und Erbschaftsteuern sowie Schenkungsteuern, die in Deutschland oder Frankreich erhoben werden, dies sind derzeit in Deutschland die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer und in Frankreich die Abgaben vom unentgeltlichen Vermögensübergang (droits de mutation – titre gratuit). In diesem Doppelbesteuerungsabkommen wird für eine Reihe von Vermögensbestandteilen von dem Grundsatz abgewichen, dass eine Besteuerung am Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers erfolgt. Namentlich Grundstücke, Betriebsvermögen und bewegliches materielles Vermögen wird danach nunmehr nicht mehr im Wohnsitzstaat sondern im Belegenheitsstaat besteuert.

Hatte der Erblasser (oder der Erwerber) im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, so rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Frankreich für diese im Belegenheitsstaat zu versteuernden Vermögensteile gezahlt wurde. Im Ergebnis erfolgt damit – grob gesagt – eine Besteuerung zum jeweils höchsten Steuersatz.

Das Doppelbesteuerungsabkommen bedarf noch der Ratifizierung.

 
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