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Schenkungsteuer-Freibeträge vor dem EuGH

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30. Dezember 2008 | Erbschaftsteuer

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das geltende Schenkungsteuerrecht, welches für den Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks durch eine gebietsfremden Person für den Erwerber nur einen Freibetrag von 1.100 Euro vorsieht, nicht gegen die durch den EG-Vertrag garantierte Freizügigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn gleichzeitig bei Zuwendung desselben Grundstücks ein Freibetrag von 205.000 Euro gewährt wird, wenn der Schenker oder der Erwerber zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz im Inland hat.

Die Klägerin des Streitfalls ist eine deutsche Staatsangehörige, die seit mehr als 35 Jahren in den Niederlanden wohnt. Ihre Mutter, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist und mehr als 50 Jahre in den Niederlanden wohnt, war Eigentümerin eines in Düsseldorf belegenen und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Im Frühjahr 2007 übertrug die Mutter der Klägerin das Grundstück unentgeltlich. Der Steuerwert für das Grundstück betrug 255.000 Euro. Davon zog das Finanzamt lediglich einen Freibetrag von 1.100 Euro, und nicht – wie sonst bei Kindern üblich – 205.000 Euro ab.

Das Vorabentscheidungsgesuch ist beim EuGH unter dem Az. C-510/08 anhängig.

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2008 – 4 K 2226/08 Erb

 

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