Erlass von Nachzahlungszinsen für hinterzogene Einkommensteuer
Welche Anforderungen sind an eine Ermessensausübung des Finanzamtes beim Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233 a AO für hinterzogene Einkommensteuer zu stellen?
Diese Frage beschäftigte jetzt das Finanzgericht Düsseldorf: Der Kläger und eine weitere Person betrieben 1998 eine GmbH, die anschließend in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Im Rahmen deren Börsenzulassung im Januar 2000 wurden 3,8 Millionen Aktien zum Handel im früheren Marktsegment („Neuer Markt“) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Die Staatsanwaltschaft erhob im Jahre 2003 gegen den Kläger und weitere Angeklagte Anklage, in der Zeit von 1998 bis 2002 als vertretungsberechtigtes Organ die Verhältnisse der Aktiengesellschaft in den Jahresabschlüssen unrichtig dargestellt zu haben, unrichtige Angaben gegenüber einem Abschlussprüfer und verbotenen Insiderhandel mit Wertpapieren betrieben zu haben. Später erweiterte die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen den Kläger um die Vorwürfe der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in drei Fällen für die Jahre 1998 bis 2002 und des verbotenen Insiderhandels mit Wertpapieren in zwei Fällen.
Der Kläger war auf Grund des Haftbefehls vorläufig festgenommen worden und hatte bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls in Untersuchungshaft eingesessen. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls hatte das Amtsgericht von der Stellung einer Kaution in Höhe von 650.000 € abhängig gemacht. Bereits im Juli 2003 hatte das Amtsgericht gem. §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d, 111e Abs. 1 StPO den dinglichen Arrest in Höhe von insgesamt über 1.500.000 € in das Vermögen des Klägers angeordnet. Das Landgericht verurteilte den Kläger wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen unrichtiger Darstellung in der Bilanz der Aktiengesellschaft (§ 331 Nr. 1 HGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde rechtskräftig. Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger durch Verschweigen von Kapitaleinkünften und durch Nichterklärung der gewerblichen Gewinne aus den Aktienveräußerungen in den Jahren 1998 bis 2001 Ertragsteuern in Höhe von etwa 1.430.000 DM hinterzogen habe.
Auf Grund der durchgeführten Steuerfahndungsprüfung gegen den Kläger erließ das beklagte Finanzamt für die Streitjahre 1995 bis 2001 berichtigte Einkommensteuerbescheide. Gleichzeitig mit der Berichtigung der Einkommensteuerfestsetzungen änderte der Beklagte die Zinsfestsetzungen gemäß § 233 a AO und setzte für die Jahre 1995 bis 1998 und für 2000 und 2001 Nachzahlungszinsen und für das Jahr 1999 Erstattungszinsen fest. Der Kläger beantragte den Erlass der Zinsen, die ab dem 1. Juli 2003 festgesetzt worden seien. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Die Zinserhebung ab dem 1. Juli 2003 sei sachlich unbillig, weil er seit der Anordnung des dinglichen Arrestes in sein gesamtes Vermögen über mehr als 1,5 Millionen € durch die Strafjustiz wirtschaftlich handlungsunfähig gewesen sei. Im Jahre 2003 sei er zur Zahlung der festgesetzten Steuern bereit, aber wirtschaftlich nicht in Lage gewesen. Die Zahlung habe erst nach Freigabe und Abschluss des Strafverfahrens im Jahre 2005 erfolgen können.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Erlass der festgesetzten Zinsen. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen sei rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt habe, weil er von der Zahlung der geschuldeten Steuer – wegen unzutreffender Steuerfestsetzung – vorerst “freigestellt” gewesen sei. Dies treffe auf den Kläger zu, weil er durch die unrichtigen Steuerfestsetzungen zumindest für die Jahre 1998 bis 2001 Steuern in Höhe von ca. 1.430.000 DM nicht bzw. nicht rechtzeitig entrichtet habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Liquiditätsvorteil trotz Arrestmaßnahmen der Strafjustiz in sein Vermögen und durch die Stellung der Kaution auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 vorhanden gewesen. Ein Liquiditätsvorteil sei gegeben, wenn der Bürger sofort über die Wirtschaftsgüter disponieren könne. Der Kläger habe auch für die Zeit nach der Arrestanordnung über eine uneingeschränkte Kapitalliquidität verfügt. Er sei ohne weiteres finanziell in der Lage gewesen, für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts eine Kaution in Höhe von 650.000 € aufzubringen, also nahezu den Betrag, den er nach den Feststellungen des Landgerichts im Strafurteil an Einkommensteuern für die Jahre 1998 bis 2001 hinterzogen habe. Hierin liege ein beträchtlicher Vorteil, weil seine finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund der Einkommensteuerhinterziehungen es ihm ermöglicht hat, sich gleichsam eine Haftverschonung zu „erkaufen“, die einem anderen Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 4 K 137/08 AO





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