Finanzgerichtliche Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste1.

Finanzgerichtliche Überraschungsentscheidung

Insbesondere kann es keine das Finanzamt überraschende Entscheidung darstellen, wenn die Rechtsfrage bereits Gegenstand des außergerichtlichen Vorverfahrens war.

Dass das Finanzgericht nach Beweislastgrundsätzen entschieden hat, ist keine überraschende Wendung, sondern verfahrensrechtlich üblich, wenn der Sachverhalt nach Ansicht des Finanzgericht ausermittelt ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. April 2016 – V R 6/14

  1. BFH, Beschluss in BFH/NV 2016, 217, Rz 6[]
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