Nichterhebung von Gerichtskosten – krankheitsbedingte Gründe

Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit krankheitsbedingte Gründe der Erfassung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für deren Kenntnis im Verfahren entgegenstehen.

Nichterhebung von Gerichtskosten – krankheitsbedingte Gründe

Hinsichtlich der Gerichtskosten einer zurückgenommenen Klage kann im Wege der Ausnahme nach § 21 GKG wegen gesundheitlicher bzw. krankheitsbedingter Gründe von einer Erhebung abgesehen werden, die unverschuldet der Erfassung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse für deren Kenntnis im Verfahren entgegenstehen1.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 3 K 272/15

  1. vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2012 14 W 124/12, NJW-RR 2012, 891[]
Weiterlesen:
Der nicht benannte Geschäftsführer der klagenden GmbH