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Pfändungsschutz auch bei Wegzug ins Ausland

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17. September 2009 | Steuerrecht

Auch bei der Vollstreckung inländischer Steuerforderungen gegen einen ins Ausland verzogenen Schuldner sind die in der ZPO gesetzlich festgelegten Pfändungsgrenzen zu beachten.

In einem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Rechtsstreit ersuchte das Finanzamt die bulgarischen Finanzbehörden um Amtshilfe bei der Vollstreckung von Einkommensteuerforderungen gegen die inzwischen in Bulgarien lebende Antragstellerin. Diese verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.100 €. Auf die bei Vollstreckungen zu beachtende Pfändungsgrenze gemäß § 850c ZPO – derzeit bei knapp 1.000 € liegend – wies das Finanzamt nicht hin. Ein Bankguthaben der Antragstellerin wurde daraufhin vollständig gepfändet.

Das Finanzgericht ließ dies auf Antrag der Steuerschuldnerin jetzt jedoch nicht durchgehen und verpflichtete das Finanzamt – zunächst per einstweiliger Verfügung – zur Berücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsgrenze. Der Gesetzgeber habe sich zum Zweck der Praktikabilität der Zwangsvollstreckung für pauschale Pfändungsschutzbeträge entschieden. Diese fänden auch bei Vollstreckungen im Ausland uneingeschränkt Anwendung – selbst wenn dort die Lebenshaltungskosten niedriger seien. Es stehe der Finanzbehörde als Vollstreckungsorgan nicht zu, nach eigenem Ermessen die gesetzlichen Grenzen herabzusetzen.

Finanzgericht Münster, Beschluss vom 13. August 2009 – 7 V 2557/09 AO

 

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