Prozesskostenhilfe bei Versäumung der Rechtsmittelfrist
Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Begehrt der Antragsteller Prozesskotenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens und hat er innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht durch eine nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH vertretungsberechtigte Person das statthafte Rechtsmittel eingelegt, so verspricht die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dies setzt voraus, dass beim Prozessgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist ein PKH-Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege vorgelegt werden; hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen1. Dabei kann sich ein Antragsteller nicht auf Unkenntnis berufen, da er sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich selbst kundig machen muss; die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten2.
Hat demnach der Antragsteller seinen PKH-Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt, so kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. Dezember 2010 – IV S 10/10 (PKH)
- ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 17.11.2009 – X S 30/09 (PKH), BFH/NV 2010, 232, m.w.N.↩
- z.B. BFH, Beschluss vom 01.07.2002 – VII B 98/02, BFH/NV 2002, 1337↩





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