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Rechtliches Gehör und die nicht eingehaltene Ladungsfrist

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17. Februar 2012 | Steuerrecht

Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Klägern dar1. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist bei rügeloser Einlassung der verspätet Geladenen auf die mündliche Verhandlung möglich2.

Ist eine solche Heilung nicht eingetreten, beruht das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO).

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – VIII B 50/11

  1. BFH, Urteile vom 21.01.1981 – II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401; und vom 17.11.1989 – VI R 38/86, BFH/NV 1990, 650; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 91 Rz 14, m.w.N.
  2. vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 650

 

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