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Rechtzeitigkeit einer Online-Überweisung bei Steuerzahlungen

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22. März 2011 | Steuerrecht

Eine Überweisung gilt erst an dem Tag als beim Finanzamt eingegangen, an dem der Betrag auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben wird, § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO.

Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es daher nicht darauf an, wann der Kläger die Überweisung veranlasst und an welchem Tag sein Konto belastet worden ist. Maßgebend ist allein der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde.

Und das kann, wie dieser Fall des Finanzgerichts Baden-Württemberg zeigt, auch bei einer Online-Überweisung einige Tage dauern: Aufgrund der vom Finanzamt überlassenen EZÜ-Liste stand in diesem Fall fest, dass die Wertstellung der am 10.03.2006 online überwiesenen Beträge erst am 14.03.2006 erfolgte.

Dass eine Online-Überweisung von Freitag den 10.03. erst zu einer Wertstellung am Dienstag den 14.03.2006 führt, widerspricht auch nicht den Regelungen des § 676a BGB. Nach dieser Vorschrift ist das Bankinstitut verpflichtet, eine Überweisung auf ein Konto des Begünstigten bei einer anderen Bank innerhalb von 3 Bankgeschäftstagen auszuführen. Als Banktag kann dabei ersichtlich nur ein Arbeitstag gemeint sein, nicht dagegen arbeitsfreie Samstage, Sonntage oder Feiertage1. Dieser, im Rechtsverhältnis des Klägers zur A-Bank bestehenden rechtlichen Verpflichtung ist die Bank auch nachgekommen. Die Überweisung wurde innerhalb von 2 Banktagen ausgeführt. Allerdings erfolgte der Zahlungseingang auf dem Konto des Beklagten um einen Tag verspätet.

Damit sind die Voraussetzungen eines Säumniszuschlags zu bejahen, § 240 AO. Ein Säumniszuschlag ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis auch bei einer nur geringfügigen Säumnis verwirkt; der Zuschlag ist nicht taggenau zu berechnen2.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 21. Januar 2009 – 1 K 269/06 und 1 K 55/07

  1. Schmalenbach in Bamberger/Roth, § 676a Rz. 32
  2. BFH, Beschluss vom 26.08.2008 – VII B 219/07

 

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