Rückruf einer Überweisung auf ein gekündigtes Konto
Überweist das Finanzamt eine Steuererstattung auf ein früheres, inzwischen von der Bank gekündigtes Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen, obwohl dieser ihm dafür ein anderes Konto benannt hat, kann es den Erstattungsbetrag auch dann nicht von der Bank zurückfordern, wenn diese denselben mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat.
Das Finanzamt hat keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Bank gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, auf dessen Rechnung gezahlt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages, wenn ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall war nicht die Bank die Empfängerin der Leistung des Finanzamt, sondern der Steuerpflichtige war als Inhaber des Steuererstattungsanspruches- Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO.
Wie der Bundesfinanzhof bereits1 ausgeführt hat, will das Finanzamt mit einer Überweisung auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Konto nicht zu Gunsten des Kreditinstituts, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten leisten, der das Konto angegeben hat. Das Kreditinstitut ist nicht Leistungsempfänger, sondern lediglich die vom Steuerpflichtigen bezeichnete Zahlstelle, und zwar selbst dann, wenn es das Konto vor der Überweisung des Finanzamt gekündigt hat. Der Bundesfinanzhof hat sich damit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs2 angeschlossen, der in der Entgegennahme des Überweisungsbetrages und dessen Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto ein Handeln für den früheren Kontoinhaber – weiterhin als Zahlstelle – sieht. Denn die Bank ist in Nachwirkung des Girovertrages verpflichtet, Zahlungen, die sie – wozu sie befugt ist3- für den früheren Kunden entgegennimmt, auf dem bisherigen Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB zu verbuchen bzw. nach § 667 BGB herauszugeben. Mit der Gutschrift erfüllt sie demnach eine eigene nachvertragliche Pflicht, während sich die Leistung zwischen dem Überweisenden, der die fehlgehende Zahlung veranlasst hat, und dem Überweisungsempfänger vollzieht4.
Diese Erwägungen sind nicht nur auf den seinerzeit entschiedenen Fall anwendbar, in dem das Kreditinstitut den Überweisungsbetrag letztlich an den Insolvenzverwalter ausgekehrt hatte. Aus ihnen folgt vielmehr auch für die vorliegende Fallkonstellation, in der die Bank den eingebuchten Erstattungsbetrag mit dem Schuldsaldo auf dem Kontokorrentkonto verrechnet hat, dass sie mit der Einbuchung ihrer nachwirkenden Verpflichtung aus dem Girovertrag gegenüber dem Steuerpflichtigen nachgekommen ist. Denn nimmt eine Bank berechtigterweise eine Zahlung entgegen und verbucht sie auf dem vormaligen Kundenkonto, so verhält sie sich entsprechend ihrer nachwirkenden Verpflichtung aus der Kontokorrentabrede, unabhängig davon, ob sich das Konto im Soll oder im Haben befindet.
Wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bank eines Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig nur als bloße Leistungsmittlerin, d.h. als Zahlstelle des Überweisungsempfängers handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden steht, kann von ihr unter keinen Umständen die Herausgabe einer Fehlüberweisung verlangt werden, wenn sie den Überweisungsbetrag auf dem Konto des Überweisungsempfängers gutgeschrieben hat. Ausdrücklich formuliert der Bundesgerichtshof: “Wenn der Empfänger vom Überweisenden irrtümlich falsch bezeichnet wird, liegt ein Fehler im Valutaverhältnis (d.h. zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger) vor, der grundsätzlich auch in diesem bereicherungsrechtlich abzuwickeln ist.”
Indem die Bank im Streitfall den vom Finanzamt überwiesenen Betrag entsprechend dem Überweisungsauftrag auf dem Konto des Steuerpflichtigen verbucht und mit dem bestehenden Schuldsaldo verrechnet hat, hat sie für den früheren Kontoinhaber gehandelt und die Überweisung offenkundig nicht etwa als Zahlung an sich angesehen. Denn sie hat sich insoweit entsprechend ihren nachwirkenden Pflichten aus dem Girovertrag verhalten. Die Verrechnung der Gutschrift mit dem bestehenden Schuldsaldo ist in dem banküblichen seinerzeit auch mit A bestehenden- Kontokorrentverhältnis begründet und stellt deshalb keine eigene Zweckbestimmung der Bank über die Verwendung der eingegangenen Überweisung dar. Ob die Bank im Innenverhältnis zu A berechtigt war, die Gutschrift zu verrechnen oder ob der Steuerpflichtige aus einem abstrakten Schuldversprechen bzw. anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB oder unmittelbar aus §§ 667, 681 Satz 2, § 677 BGB einen ggf. pfändbaren- Anspruch auf Herausgabe des Betrages hatte7, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb keiner Erörterung.
Nicht zu entscheiden hat der Bundesfinanzhof bei der gegebenen Fallgestaltung, ob das Finanzamt einen zivilrechtlichen Kondiktionsanspruch gegen die Bank hätte, wenn diese die eingegangene Überweisung etwa zur Tilgung eines noch valutierenden Darlehens verwendet hätte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. November 2011 – VII R 27/11
- BFH in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255↩
- BGH, Urteil in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914↩
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.1995 – XI ZR 189/94, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis ZIP- 1995, 659, m.w.N.↩
- vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2005 – XI ZR 265/04, ZIP 2006, 17, II.01.↩
- BFH, Urteil vom 28.01.2004 – VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762↩
- BFH, Urteil vom 06.06.2003 – VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532, m.w.N.↩
- vgl. BGH, Urteil in BGHZ 170, 121, II.01. b bb, NJW 2007, 914↩







Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: