Überlange Gerichtsverfahren – Entschädigungsklage und die Höhe der Entschädigung

Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist.

Überlange Gerichtsverfahren – Entschädigungsklage und die Höhe der Entschädigung

Die Klage ist also zulässig, obwohl die Kläger die begehrte Entschädigung für die erlittenen immateriellen Nachteile in ihrem Antrag nicht beziffert haben. Der auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung lautende Klageantrag ist indes jedenfalls in Verbindung mit dem weiteren Klagebegehren hinreichend bestimmt.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Es ist daher keine zwingende Anforderung an den Inhalt einer Klage, dass der Kläger einen bestimmten Antrag stellt. Der Kläger muss aber das Klagebegehren so deutlich zum Ausdruck bringen, dass das Ziel seiner Klage ausreichend erkennbar wird, da das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf. Daher ist es erforderlich, dass dem Gericht das Ziel der Klage, d.h. das Klagebegehren, durch eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstands erkennbar wird, da anderenfalls die Klage unzulässig ist. Wie weitgehend das Klagebegehren jeweils substantiiert werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab1.

In einer Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG muss ein Kläger, um das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags zu erfüllen, die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben2.

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Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechungsgrundsätze war der Klageantrag der Kläger im hier entschiedenen Fall ausreichend bestimmt:

Nachdem die Kläger zunächst einen Mindestbetrag für die Entschädigung beziffert hatten, haben sie in der mündlichen Verhandlung ihren Klageantrag so formuliert, dass an jeden der Kläger nach § 198 Abs. 2 GVG eine angemessene Entschädigung zu zahlen sei, deren Höhe nach freiem Ermessen vom BFH festzusetzen sei. Lediglich hilfsweise sollte eine Entschädigung jeweils in Höhe von mindestens 600 € (nebst Zinsen) zu zahlen sein. Dies ist ausreichend.

Das von den Klägern als Hilfsantrag bezeichnete Begehren enthält inhaltlich kein hilfsweises Petitum, das erst dann zum Tragen kommen soll, wenn dem Hauptantrag nicht entsprochen wird. Vielmehr bezieht sich das Begehren auf den Hauptantrag, der hierdurch modifiziert und dergestalt präzisiert wird, dass die im Ermessen des Bundesfinanzhofs liegende Entschädigungszahlung einen Mindestbetrag von jeweils 600 EUR nicht unterschreiten darf. Damit haben die Kläger ihren Antrag jedenfalls nach unten durch diesen Betrag begrenzt und somit ausreichend bestimmt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. Dezember 2015 – X K 7/14

  1. vgl. zu dem Vorstehenden BFH, Beschluss vom 26.11.1979 – GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter C.[]
  2. so auch BVerwG, Urteil vom 26.02.2015 – 5 C 5/14 D, NVwZ-RR 2015, 641, Rz 15; ähnlich auch BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, BGHZ 200, 20, Rz 56[]
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