Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Steuerrecht » Umsatzsteuer » Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer

Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer

…drucken   
1. April 2009 | Umsatzsteuer

Wie der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden hat, ist das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) geregelte Preisabstandsgebot insofern gemeinschaftsrechtswidrig ist, als es auch für behördlich genehmigte Preise i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gilt.

Nach § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG setzt die Steuerfreiheit der Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege u.a. voraus, dass die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben (sog. Preisabstandsgebot).

Im entschiedenen Fall erfüllte der klagende eingetragene Verein, der durch seine Vereinsbetreuer u.a. Betreuungsleistungen gegenüber Volljährigen i.S. von §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches erbringt, diese Voraussetzung gegenüber mittellosen Betreuten nicht, weil das im Streitjahr 1999 geltende Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG) insoweit die Vergütungen für Berufs- und Vereinsbetreuer einheitlich festlegte.

Der Verein kann sich für die begehrte Steuerfreiheit seiner Betreuungsleistungen aber unmittelbar auf die günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Denn wenn ein Mitgliedstaat diese Steuerbefreiung durch ein Abstandsgebot begrenzen möchte, darf dieses sich nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG nicht auf behördlich genehmigte Preise beziehen. Die nach dem BVormVG von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichts festgesetzten Vergütungen von Berufs- und Vereinsbetreuern sind behördlich genehmigte Preise in diesem Sinne. Daher gilt das Preisabstandsgebot nach dem gegenüber dem nationalen Recht günstigeren Gemeinschaftsrecht nicht für die Entgelte, die der Kläger für die Betreuung von Mittellosen vereinnahmt hat. Der BFH hat damit die Rechtsauffassung des erstinstanzlich mit diesem Fall befassten Finanzgerichts Düsseldorf bestätigt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.02.09 – XI R 67/06

 

alt=Ihre Frage an den Anwalt im Steuerrecht:

Kompetent, einfach und schnell - die anwaltliche eMail-Beratung im Steuerrecht!

 

Ihre Frage zum Steuerrecht - Bitte schildern Sie den Sachverhalt:
Name:
eMail:
 

Ihre Anfrage wird automatisch an unsere kooperierenden Rechtsanwälte weitergeleitet. Von dort wird Ihnen auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung die anfallende Gebühr mitgeteilt. Sollte Ihnen das Angebot nicht zusagen, müssen Sie selbstverständlich auch nichts bezahlen!

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , , , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Steuerrecht | Umsatzsteuer

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für Vorsorge & Testament

 

 

Steuersoftware

 

Schlagworte für diesen Artikel: körperschaftsteuer betreuungsleistungen • umsatzsatzsteuer befreiung ganztagsbetreuung für vereine • umsatzsteuer betreuungsleistungen • § umsatzsteuergesetz betreuungsleistungen • ganztagsbetreuung und umsatzsteuer •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang