Richtlinienkonformität der nur beschränkten Steuerbefreiung für Krankenhausumsätze

Das Finanzgericht Münster hat ernsthafte Zweifel an der Richtlinienkonformität der nur beschränkten Steuerbefreiung für Krankenhausumsätze. Konkret hält es das Finanzgericht Münster für ernstlich zweifelhaft, dass die Krankenhausumsätze einer Privatklinik, die nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der nationalen Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG unterfällt, mit Umsatzsteuer belastet werden.

Richtlinienkonformität der nur beschränkten Steuerbefreiung für Krankenhausumsätze

In dem aktuell vom Finanzgericht Münster entschiedenen AdV-Verfahren betreibt die Antragstellerin eine Privatklinik in der Rechtsform einer GmbH. Nach Auffassung des Finanzamts sind die von der Antragstellerin erbrachten Krankenhausumsätze und ärztlichen Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerpflichtig, da sie – was unstreitig ist – nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG erfüllt, insbesondere keine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ ist.

Das Finanzgericht Münster gab der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht und setzte die festgesetzte Umsatzsteuer von der Vollziehung aus. Es sei, so das Finanzgericht in seinen Entscheidungsgründen, ernstlich zweifelhaft, ob § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG im Hinblick auf ihren beschränkten persönlichen Anwendungsbereich vom nationalen Gesetzgeber richtlinienkonform umgesetzt worden sei. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbíete es, dass Wirtschaftsunternehmen, die die gleichen Leistungen unter vergleichbaren Umständen erbrächten, bei der Umsatzbesteuerung unterschiedlich behandelt würden. Der generelle Steuerbefreiungsausschluss für Umsätze von Privatkliniken könnte diesem Grundsatz entgegenstehen. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der insofern maßgeblichen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gebe vor, dass die Umsätze privatrechtlich organisierter Krankenanstalten von der Umsatzsteuer zu befreien seien, wenn sie unter Bedingungen erbracht würden, die auch für ein öffentlich-rechtliches Krankenhaus gelten. Aus diesem Grunde könne sich die Antragstellerin – zunächst jedenfalls für Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes – unmittelbar auf diese Richtlinie berufen.

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Finanzgericht Münster, Beschluss vom 18. April 2011 – 15 V 111/11 U