Umsatzsteuer bei Spielbanken

§ 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken 19381 (SpielbkV) ordnete an, dass der „Spielbankunternehmer … für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen; vom Vermögen; und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit“ ist. Für den Bereich der Umsatzsteuer wurde diese Steuerbefreiung aber bereits durch § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG 1967 eigenständig geregelt.

Umsatzsteuer bei Spielbanken

Da § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG 1967 eine Steuerfreiheit für „die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind“ anordnete, hat diese Norm die Umsatzsteuerfreiheit nach der SpielbkV als junges und spezielles Gesetz verdrängt2.

Die Annahme, § 6 Abs. 1 SpielbkV könne neben § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG bestehen geblieben sein, ist bereits mit dem Wortlaut des § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG nicht vereinbar.

Die somit seit dem UStG 1967 ausschließlich nach den Spezialregelungen des Umsatzsteuerrechts bestehende Steuerfreiheit für Spielbanken entfiel dann aufgrund der Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG durch Art. 2 und 4 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.20063 mit Wirkung ab dem 6.05.20064.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Juli 2016 – V B 17/16

  1. RGBl I 1938, 955[]
  2. ebenso Huschens, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 9 Rz 153, und Klenk in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 9 Anm. 133.2[]
  3. BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353[]
  4. vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 10.11.2010 – XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311[]
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