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Vorranggebiete für Windkraftanlagen

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4. April 2011 | Umsatzsteuer

Die Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen im Regionalplan Nordhessen 2009 ist unwirksam.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshofs entschied, dass die Zielfestlegung 2 zur „Regenerativen Energieerzeugung“ im Regionalplan Nordhessen unwirksam ist. In dieser Festlegung wird bestimmt, dass in den in der Karte zum Regionalplan ausgewiesenen „Vorranggebieten für Windenergienutzung“ die Errichtung und der Betrieb raumbedeutsamer Windenergieanlagen Vorrang vor entgegenstehenden Planungen und Nutzungen hat und die Planung und Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen außerhalb dieser Vorranggebiete nicht zulässig ist.

Weder im Regionalplan selbst noch in den Aufstellungsunterlagen werde nachvollziehbar dokumentiert, monierte der Verwaltungsgerichtsgerichtshof, aus welchen Gründen die Regionalversammlung die für die Windkraftnutzung generell geeignete Potentialfläche von 10.700 ha auf 1.213 ha verringert habe.

Antragsteller in diesem Verfahren war ein Betreiber von Windkraftanlagen, der auf gepachteten Flächen in der Gemarkung Nentershausen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg, die sich außerhalb der Vorrangflächen für Windenergienutzung befinden, mehrere Windkraftanlagen errichten will. Nach dem heutigen Urteil steht die Zielfestlegung im Regionalplan Nordhessen 2009 der Errichtung dieser Windkraftanlagen nicht mehr entgegen.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. März 2011 – 4 C 883/10.N

 

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