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Vorsteuerabzug bei überhöhtem Steuerausweis

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27. Januar 2010 | Umsatzsteuer

Weist der Rechnungsaussteller in einer Rechnung den “normalen” Umsatzsteuersatz von 19% aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegt, war bisher umstritten, ob dieser Fehler zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs führt. In einer aktuellen Entscheidung hat nun der Bundesfinanzhof diese Frage zugunsten des umsatzsteuerpflichtigen Rechnungsempfängers entschieden. Hiernach steht dem Leistungsempfänger in solchen Fällen der in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene, gesetzlich geschuldete Betrag als Vorsteuer zusteht. Dieser beträgt 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages.

Bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags steht dem Leistungsempfänger der darin enthaltene –gesetzlich geschuldete– Betrag als Vorsteuer zu.

In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit hatte in der Vorinstanz das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern noch entschieden, dass der Vorsteuerabzug vollständig zu versagen sei1. Der Bundesfinanzhof hob diese Vorentscheidung der Greifswalder Finanzrichter auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zurück, da das Finanzgericht noch keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Warenlieferungen überhaupt im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgten. Hierzu ist eine Entgeltsvereinbarung zwischen den Beteiligten erforderlich. Darüber hinaus ist vom Finanzgericht noch zu klären, ob die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Beträge auch tatsächlich gezahlt hat.

Schließlich wies der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die für den Vorsteuerabzug erforderliche Leistungsbeschreibung unzureichend sein könnte. In den Rechnungen hatte der Aussteller den Liefergegenstand nicht bezeichnet, sondern lediglich auf Lieferscheine aus den einzelnen Jahren verwiesen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. November 2009 – V R 41/08

  1. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Oktober 2007 – 2 K 543/06

 

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