Abwrackprämie für Altfahrzeuge
Die Bundesregierung hat am 15. Januar als Bestandteil des zweiten Konjunkturpakets eine Verschrottungsprämie (“Umweltprämie”) beschlossen. Hiernach erhält unter bestimmten Voraussetzungen jeder eine Prämie in Höhe von 2500 €, der sein Altfahrzeug verschrotten lässt und einen neuen PKW kauft und auf sich zulässt.
Hierfür sind Finanzmittel in Höhe von 1,5 Mrd. € vorgesehen. Die Mittel reichen also rechnerisch für 600.000 Prämien. Da aber die Kosten für die Verwaltung dieser Prämie ebenfalls aus diesem Topf zu entnehmen sind, dürfte die Zahl der tatsächlich zur Verfügung stehenden Prämien entsprechend geringer ausfallen. Sind diese Mittel verteilt, wird das Programm eingestellt. Die Mittelverteilung erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Das Prämienprogramm endet, wenn die Mittel nicht früher erschöpft sind, am 31.12.2009.
Zuständig für die “Umweltprämie” ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn, dort werden die Prämienanträge entgegengenommen und bearbeitet.
Nach dem jetzigen Stand gelten für die Prämie folgende Kriterien. Die Richtlinien für die “Umweltprämie” sind allerdings noch nicht veröffentlicht, aus denen sich noch kleinere Abweichungen oder weitere Festlegungen ergeben können.
Prämienberechtigte Personen
Begünstigt von der Prämie werden auch nur natürliche Personen, also keine GmbHs oder sonstige Rechtspersönlichkeiten. Antragsberechtigt ist der Erwerber des Neufahrzeugs, mit der Beantragung kann aber etwa auch den Neuwagenhändler beauftragt werden.Das neue Fahrzeug
Die Prämie setzt den Kauf und die (Erst-)Zulassung eines Neuwagens oder eines Jahreswagens voraus. Stichtag hierfür ist der 14. Januar 2009. Die Prämie wird also nur gewährt, wenn Kauf und Zulassung zwischen dem 14. Januar 2009 und (spätestens) dem 31.12.2009 erfolgen. Die Zulassung muss in Deutschland erfolgen. Der neue Wagen muss mindestens die Euro-4-Norm erfüllen.Das neue Fahrzeug muss entweder ein Neuwagen oder ein Jahreswagen sein, wobei ein Fahrzeug nur dann als Jahreswagen angesehen wird, wenn es längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war.
Das alte Fahrzeug
Voraussetzung für die Prämie ist weiterhin, dass das Altfahrzeug zuletzt hier in Deutschland über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr auf die gleiche Person zugelassen war, die jetzt das neue Fahrzeug kauft und zulässt. Bei dem Altwagen muss es sich um einen mindestens 9 Jahre alten Pkw handeln. Maßgebend ist auch hierfür der Stichtag 14. Januar 2009. Das Altfahrzeug muss daher vor dem 14. Januar 2000 zum Straßenverkehr zugelassen worden sein.Die Verschrottung des Altfahrzeugs muss ebenfalls zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 14. Dezember 2009 durch anerkannten Demontagebetrieb entsprechend der Altfahrzeugverordnung erfolgen und durch einen Verwertungsnachweis des anerkannten Demontagebetriebs belegt werden.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat für die “Umweltprämie” auch eine Telefon-Hotline geschaltet. Diese ist unter der Eschborner Telefonnummer 06196 908470 zu erreichen.Checkliste:
- Neufahrzeug:
- Neufahrzeug oder
- Jahreswagen (nur bei Zulassung auf Hersteller oder in Deutschland niedergelassenen Händler)
- nur PKW mit mindestens Euro-4-Norm
- Kauf zwischen 14.01.2009 und 31.12.2009
- Zulassung in Deutschland zwischen 14.01.2009 und 31.12.2009
- Altfahrzeug:
- nur PKW
- Erstzulassung vor dem 14.01.2000
- zuletzt mindestens 1 Jahr auf Käufer des Neuwagens in Deutschland zugelassen
- Verschrottung durch anerkannten Demontagebetrieb zwischen dem 14.01.2009 und 31.12.2009





laut ihrer checkliste: # Kauf zwischen 14.01.2009 und 31.12.2009
# Zulassung in Deutschland zwischen 14.01.2009 und 31.12.2009
lauf BAFA:
* Original des Verschrottungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebs
* Nachweis der Zulassung des Alt- und des Neufahrzeugs auf den Antragsteller
laut den geforderten dokumenten, wäre ein kaufdatum demnach vor dem 14.01.09 unerheblich,
es bezieht sich nur auf die zulassung?
Nein, leider nicht. Der Stichtag 14.01.2009 bezieht sich sowohl auf den Kauf wie auch auf die Zulassung. (So schreibt übrigens inzwischen auch das BAFA auf seiner Seite.)
Was aus der Logik dieser Prämie auch verständlich ist, denn sie soll ja nach der Vorstellung ihrer Erfinder zu zusätzlichen Käufen anregen, nicht bereits erfolgte Käufe belohnen.
Sie haben natürlich Recht, dass bei den geforderten Nachweisen bisher ein Kaufnachweis fehlt, aber (1.) ändert das nichts an den Voraussetzungen, auch wenn es ein gewisses “Tricksen” ermöglicht und (2.) kann das auch noch in den Richtlinien nachgeholt werden.
Sie schreiben im Artikel oben, dass der Altwagen “zuletzt mindestens 1 Jahr auf Käufer des Neuwagens in Deutschland zugelassen” sein muss. D.h. der Antragsberechtigte muss gleich der Person, auf die Alt- und Neufahrzeug zugelassen werden, sein.
Das steht so aber nicht aus der Pressemitteilung auf der Homepage des BMWi:
“Antragsberechtigter ist der Erwerber des Neufahrzeugs.
“Begünstigtenkreis: Natürliche Personen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens.”
Hintergrund:
Mein Auto (älter als 9 Jahre) ist seit 5 Jahren auf meine Mutter zugelassen. Wenn ich mir einen Neuwagen kaufe, würde ich gerne einen Rabatt über meinen Arbeitgeber erhalten. Den bekommen nur Mitarbeiter, was meine Mutter nicht ist.
Meine Frage: Kann ich das Auto auf meine Rechnung kaufen (wegen Firmenrabatt), über meine Mutter zulassen und dabei die Abwrackprämie erhalten? Was ist Ihre Meinung?
Sie haben es schon selbst zitiert: “Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens.” Ob darüber hinaus auch eine Personenidentität bezüglich des Käufers des Neuwagens bestehen muss, werden hoffentlich die Richtlinien zeigen, die am 27. Januar vorliegen sollen.
wie ist das wenn man einen neuwagen als bestellfahrzeug schon im jahre 2008 bestellt hat, (eine anzahlung wurde nicht geleistet) der wagen wird erst im april 2009 geliefert und danach erst bezahlt und zugelassen.
wenn der altwagen zwar vor dem 14.01.2000 zwar zugelassen wurde, aber die mindestens einjährige haltedauer erst am 25.07.09 erreicht wird, der altwagen aber vorher schon 10 jahre in fam. besitz war, aber wegen todesfall innerhalb der familie umgeschrieben wurde (also derselbe fam. name ist)
Hallo Tom,
Sie schildern einen konkreten Einzelfall. Ihnen hierzu einen Rat zu geben ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz den Rechtsanwälten vorbehalten. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir hier auf Ihre Frage nicht antworten dürfen.
Ansonsten gilt hier sicherlich aber auch dasselbe, dass ich etwas weiter oben schon sagte: Warten Sie zunächst einmal die genauen Richtlinien ab (zumal Ihr Neuwagen ja eh erst im April ausgeliefert wird).
Hallo. Ich habe einige Fragen zu meinem speziellen Fall und hoffe, dass mir jemand weiter helfen kann oder schreiben kann wenn ich am besten frage. Zum speziellen Fall:
Ich habe einen PKW, der deutlich älter ist als 9 Jahre. Jedoch war das Fahrzeug erst seit dem 14. März 2008 auf mich zugelassen. Da das Fahrzeug zuletzt nicht benötigt wurde, habe ich den Wagen am 5.1.09 wieder abgemeldet. Der Wagen war also bislang kein ganzes Jahr auf mich zugelassen. Hätte ich, wenn ich den Wagen jetzt für rund drei Monate wieder auf mich zulassen würde (TÜV, etc. hat er noch) , Anspruch auf die Abwrackprämie? Ich käme ja dann auf ein Jahr, allerdings nicht am Stück…
Sollte der Wagen unter den beschriebenen Bedingungen zu den begünstigten Fahrzeugen gehören, würden mich noch Details zu dem “Neuwagen” interessieren: Die Prämie wird bei Kauf eines Neu- oder Jahreswagens gewährt. Hinzu gekommen ist jetzt die Möglichkeit für Leasingfahrzeuge. Ist auch das Leasen eines Jahreswagens möglich? Und: Ab wann gilt ein Wagen noch als Jahreswagen? Ausschlaggeend ist das Baudatum, nicht das der Erstzulassung, korrekt? Spielt der Kilometerstand oder die Anzahl der Vorbesitzer eine Rolle?
Viele Fragen… Vielleicht kann mir jemand (zumindest in Teilen) weiter helfen?! Vielen Dank!!
Hallo singo,
Sie schildern einen konkreten Einzelfall. Ihnen hierzu einen Rat zu geben ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz den Rechtsanwälten vorbehalten. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir hier auf Ihre Frage nicht antworten dürfen.
Ansonsten gilt hier sicherlich aber auch dasselbe, dass ich etwas weiter oben schon sagte: Warten Sie zunächst einmal die genauen Richtlinien ab. Wie Sie allein schon an der Diskussion zu den Leasingfahrzeugen gesehen haben, kann sich bis zur Veröffentlichung der endgültigen Richtlinien durchaus noch etwas ändern.