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	<title>Rechtslupe &#187; Verbrauchssteuern</title>
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	<description>Nachrichten aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Grunderwerbsteuerpflicht bei der Einbringung von Sonderbetriebsvermögens in die Personengesellschaft</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 05:43:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Einbringung]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderbetriebsvermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Einbringung von bisher im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Grundbesitz eines Gesellschafters in die KG ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig. Ein Vertrag, durch den die Verpflichtung begründet wird, Grundstücke auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen, ist im Sinne dieser Vorschrift ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Einbringung von bisher im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Grundbesitz eines Gesellschafters in die KG ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig. Ein Vertrag, durch den die Verpflichtung begründet wird, Grundstücke auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen, ist im Sinne dieser Vorschrift ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.</p>
<p>Der Besteuerung steht § 5 Abs. 1 GrEStG nicht entgegen. Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand über, so wird nach dieser Vorschrift die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil an dem Grundstück entspricht. Diese Regelung ist indes nach § 5 Abs. 3 GrEStG nicht anzuwenden, wenn sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Diese Voraussetzung des § 5 Abs. 3 GrEStG ist nach der zutreffenden Auffassung des Bundesfinanzhofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, auch dann erfüllt, wenn die Gesamthand innerhalb dieser Frist – wie hier – durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Die den §§ 5 und 6 GrEStG zugrundeliegenden wirtschaftlichen Gesichtspunkte lassen es nicht zu, das Tatbestandsmerkmal der &#8220;Gesamthand&#8221; auf juristische Personen auszudehnen. Bei den Gesellschaftern juristischer Personen fehlt es an der bei Gesamthändern gegebenen unmittelbaren dinglichen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen. Dass die früheren Gesamthänder als Gesellschafter an der durch den Formwechsel entstandenen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, kann die weitere Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG nach dem Formwechsel nicht mehr begründen.</p>
<p>Die Einbringung ist auch nicht nach § 3 Nr. 6 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Hiernach ist von der Besteuerung der Erwerb eines Grundstückes durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, befreit. Eine unmittelbare Anwendung dieses Befreiungstatbestandes scheidet aus, weil die KG als eigenständiger grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsträger und die Veräußerer nicht in gerader Linie verwandt sind. Allerdings sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich die personenbezogenen Voraussetzungen des § 3 GrEStG, hier nach Nr. 6 die Verwandtschaft in gerader Linie, der Personengesellschaft anteilig zuzurechnen. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass auch die Vergünstigung nach § 3 GrEStG entfällt, soweit innerhalb der Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 3 GrEStG die dingliche Mitberechtigung an dem Grundstück entfällt. Dies ergibt sich daraus, dass mit der Einbringung in eine Personengesellschaft und anschließender formwechselnder Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft zwei gesetzliche Grundentscheidungen aufeinander treffen, von denen die eine die Grunderwerbsteuerbefreiung anordnet (§§ 3 Nr. 6 i.V.m. 5 Abs. 1 GrEStG) und die andere mangels Rechtsträgerwechsels eine Steuerbarkeit ausschließt. Auf Grund einer Gesamtschau dieser gesetzlichen Grundentscheidungen ist der Erwerb durch die Personengesellschaft aber nur dann von der Steuerpflicht befreit, wenn auch bei einem unterbliebenen Zwischenerwerb durch die Personengesellschaft der direkte Übergang auf die GmbH ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit wäre. Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor. Die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH mit nachfolgender Einbringung der Grundstücke ist nicht steuerbefreit, so dass die Steuerbefreiung nach §§ 3 Nr.6 i.V.m. 5 Abs. 1 GrEStG entfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Einbringung eine formwechselnde Umwandlung vorgenommen wird. </p>
<p>Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 K 3027/11" target="_blank" title="FG D&uuml;sseldorf, 07.12.2011 - 7 K 3027/11">7 K 3027/11</a> GE</p>
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		<title>Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften bei der Grunderwerbsteuer</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 05:22:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Eingetragene Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Niedersächsischen Finanzgerichts holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob § 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Niedersächsischen Finanzgerichts holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob § 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 geltenden Fassung insoweit mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 1 GG</a> unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Das Niedersächsische Finanzgericht sieht in der Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern aus dem November 2009 einen Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung unter Ehegatten.</p>
<p>Hintergrund:<br />
Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 zwar eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten geregelt. Die Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch &#8211; anders als eine vergleichbare Regelung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht &#8211; nicht rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1.8.2001), sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010. </p>
<p>In der Sache folgt das Niedersächsische Finanzgericht den neueren Entscheidungen des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und überträgt die dortigen rechtlichen Wertungen auf das gesamte Steuerrecht, damit auch auf die Grunderwerbsteuer.</p>
<p>Zur Begründung hatte das Bundesverfassungsgericht in den genannten Entscheidungen darauf verwiesen, dass für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber Ehegatten keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche betriebliche Hinterbliebenversorgung sowie erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung rechtfertigen könnten. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist diese Begründung des Bundesverfassungsgerichts auf die gesamte Rechtsordnung zu übertragen.</p>
<p>Die Ungleichbehandlung sei im Übrigen auch nicht dadurch legitimiert, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten, denn das geltende Recht mache die Privilegierung von Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig. Das Finanzgericht hatte dem Kläger zuvor bereits vorläufigen Rechtsschutz gewährt..</p>
<p>Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 26. August 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 K 65/10" target="_blank" title="FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 65/10">7 K 65/10</a></p>
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		<title>Kernbrennstoffsteuer</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/kernbrennstoffsteuer-337298</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 05:15:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Kernbrennstoffsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in zwei bei ihm anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG) bestehen. Zu den gerichtlichen Eilverfahren war es gekommen, nachdem die Betreiberin eines Kernkraftwerks durch Befüllung eines Kernreaktors mit Brennelementen sich selbsttragende Kettenreaktionen ausgelöst und dadurch jeweils den Tatbestand des § 5 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in zwei bei ihm anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG) bestehen.</p>
<p>Zu den gerichtlichen Eilverfahren war es gekommen, nachdem die Betreiberin eines Kernkraftwerks durch Befüllung eines Kernreaktors mit Brennelementen sich selbsttragende Kettenreaktionen ausgelöst und dadurch jeweils den Tatbestand des § 5 Abs. 1 des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen KernbrStG verwirklicht hat. Die Betreiberin hat daran anschließend zwar – wie es das Gesetz vorsieht – die Steuer berechnet, angemeldet und auch bezahlt, gegen die als Steuerfestsetzungen wirkenden Anmeldungen jedoch Einsprüche eingelegt. Das für die Festsetzung und Erhebung der Kernbrennstoffsteuer zuständige Hauptzollamt hat daneben gestellte Anträge auf Aufhebung der Vollziehung abgelehnt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat diese behördlichen Entscheidungen nunmehr bestätigt.</p>
<p>Zur Begründung haben Freiburger Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg abweichend von ihren Kollegen bei den Finanzgerichten in Hamburg und München unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Auffassung vertreten, dass es für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Einführung einer Kernbrennstoffsteuer in Form einer Verbrauchsteuer nicht darauf ankommt, ob die Steuer auf die Stromkunden abwälzbar ist oder nicht. Auch vermochte das Finanzgericht Baden-Württemberg keinen Verstoß des Gesetzes gegen grundrechtliche Gewährleistungen zu erkennen. Der Gesetzgeber sei weder aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) daran gehindert gewesen, den durch Spaltung näher definierter Kernbrennstoffe in Gang gesetzten Verbrauch dieser Stoffe zum Gegenstand einer Steuer zu machen, noch liege eine Verletzung des in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank" title="Art. 14 GG">Art. 14 GG</a> gewährleisteten Eigentumsrechts der Betreiber von Kernkraftwerken vor, sofern es diesen weiterhin möglich sei, ihre kerntechnischen Anlagen rentierlich zu betreiben.</p>
<p>Bei der im Verfahren auf Aufhebung der Vollziehung einer Steuerfestsetzung ausreichenden, aber auch gebotenen summarischen Prüfung verstoße die Anwendung des KernbrStG – so das Finanzgericht Baden-Württemberg weiter – auch nicht gegen primäres oder sekundäres Europarecht. Insbesondere sei der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das Gesetz verstoße gegen das Verbot der Erhebung nicht harmonisierter Verbrauchsteuern auf elektrischen Strom, nicht stichhaltig. Auch habe der Gesetzgeber mit dem KernbrStG keine der Verpflichtungen verletzt, die die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) eingegangen ist.</p>
<p>Es ist damit zu rechnen, dass das mit seinem Antrag gescheiterte Unternehmen mit der vom Gericht zugelassenen Beschwerde den Bundesfinanzhof anrufen wird, wo bereits Beschwerden gegen die anderslautenden Entscheidungen der Finanzgerichte Hamburg und München anhängig sind. Eine endgültige Klärung der Rechtslage wird allerdings im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht zu erreichen sein. Diese wird erst aufgrund bereits anhängiger – aber noch nicht entschiedener – Klageverfahren herbeigeführt werden können. Erst in solchen Verfahren können die aufgeworfenen Fragen – möglicherweise unter Anrufung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union – abschließend beurteilt werden.</p>
<p>Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11. Januar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 V 2661/11" target="_blank" title="FG Baden-W&uuml;rttemberg, 11.01.2012 - 11 V 2661/11">11 V 2661/11</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 V 4024/11" target="_blank" title="FG Baden-W&uuml;rttemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11">11 V 4024/11</a></p>
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		<title>Vergnügungssteuer beim Automateneinbruchdiebstahl</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/vergnuegungssteuer-beim-automateneinbruchdiebstahl-336646</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 05:53:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Fehlgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Geldspielautomat]]></category>
		<category><![CDATA[Vergnügungssteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn sich durch Einbruchdiebstahl der Kasseninhalt an einem Geldgewinnspielgerät vermindert, so bleibt das ohne Bedeutung für die Festsetzung der Vergnügungssteuer, die nach dem Einspielergebnis, d.h. der &#8220;elektronisch gezählten Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen, abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld), bemessen wird. Zum &#8220;Fehlgeld&#8221; werden nicht die Geldbeträge gezählt, die aufgrund von Einbruchdiebstahl in der Kasse [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn sich durch Einbruchdiebstahl der Kasseninhalt an einem Geldgewinnspielgerät vermindert, so bleibt das ohne Bedeutung für die Festsetzung der Vergnügungssteuer, die nach dem Einspielergebnis, d.h. der &#8220;elektronisch gezählten Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen, abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld), bemessen wird.</p>
<p>Zum &#8220;Fehlgeld&#8221; werden nicht die Geldbeträge gezählt, die aufgrund von Einbruchdiebstahl in der Kasse fehlen. Denn hier handelt es sich um Beträge, die der Spieler zu seinem Vergnügen eingesetzt hatte und die deshalb der Besteuerung unterliegen &#8211; und nicht um aufwandsfremde Positionen.</p>
<p>So hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin entschieden, die eine Herabsetzung der Vergnügungssteuern im August und September 2010 wegen Minderung der Einnahmen durch Einbruchdiebstähle begehrte.</p>
<p>Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Festsetzung der Vergnügungssteuer für die von der Klägerin im August und September 2010 aufgestellten Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit durch die Beklagte in Höhe von 972,81 EUR rechtlich nicht zu beanstanden; sie ist insbesondere nicht um 454 EUR zu hoch erfolgt. Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid vom 10.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" target="_blank" title="&sect; 113 VwGO">§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO</a>).</p>
<p>Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind die §§ 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 KAG i.V.m. § 1 Abs. 2 a), § 4 a), § 5 (1) a) der Vergnügungssteuersatzung der beklagten Gemeinde vom 15.12.2009 &#8211; VS &#8211; . Danach beträgt die Vergnügungssteuer für jeden angefangenen Kalendermonat an den in § 1 Abs. 2 VS genannten Orten (z.B. Gaststätten) für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 15% des Einspielergebnisses bzw. mindestens 60 EUR. Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit gemäß § 4 a) Satz 2 VS die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld). Dass die Klägerin nach diesen Bestimmungen für die beiden aufgestellten Geldgewinnspielgeräte für August und September 2010 dem Grunde nach Vergnügungssteuer erheben kann, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist allein die Höhe der festgesetzten Steuer, die maßgeblich von der Höhe des Einspielergebnisses abhängt. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte bei der Berechnung der Vergnügungssteuer zu Recht die Einspielergebnisse zu Grunde gelegt, wie sie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Zählwerksausdrucken ohne Korrektur des jeweiligen Saldo (2) auf Grund der Einbruchdiebstähle ergeben hatten.</p>
<p>Die Beklagte hat als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis gewählt. In § 4 a) Satz 2 VS hat sie hinreichend bestimmt definiert, was als Einspielergebnis gilt, nämlich „die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld)“, mithin der auf den Zählwerksdrucken als „Saldo (2)“ ausgewiesene Betrag. Bei der als Saldo (2) ausgewiesenen Bruttokasse verbleiben die auf Gewinnauszahlungen entfallenden Beträge („Röhrenentnahmen“) im Kasseninhalt, während andererseits aufwandsfremde Positionen wie Röhrenauffüllungen durch den Apparateaufsteller sowie Falsch- und Fehlgeld ausgesondert werden. Mit diesem Bemessungsmaßstab wird ein sachgerechter Bezug zum Vergnügungsaufwand des Spielers hergestellt, um dessen Besteuerung es bei der als Aufwandsteuer erhobenen Spielapparatesteuer geht. Er darf deshalb aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität vom Satzungsgeber in zulässiger Weise gewählt werden, auch wenn er den zu besteuernden Vergnügungsaufwand des Spielers nicht so nah abzubilden vermag wie der Maßstab des Spieleinsatzes. Der Inhalt der Bruttokasse im Sinne des Saldo (2) spiegelt das wieder, was die Spieler durch die eingeworfenen Spieleinsätze für ihr Spielvergnügen investieren, also „aufgewendet“ haben. Die Einbeziehung der Röhrenentnahmen, d.h. die Entnahme aus der Kasse zur Wiederauffüllung der Zahlröhre, um Gewinne auszahlen zu können, erklärt sich damit, dass auch dieses Geld aus Spielereinwurf stammt und als solches dem investierten Spieleraufwand zuzurechnen ist. Die Aussonderung der Röhrenauffüllungen durch den Apparateaufsteller sowie des Falsch- und Fehlgeldes, beruhen darauf, dass es sich hierbei um Positionen handelt, die nicht zu dem Aufwand gehören, den ein Spieler aus seinen Mitteln zu seinem Vergnügen einsetzt.</p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser Ausgangsüberlegungen kann es sich bei Geldbeträgen, die in der Kasse auf Grund von Einbruchdiebstählen fehlen, aber nicht um „Fehlgeld“ im Sinne des § 4 a) Satz 2 VS handeln. Bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung könnte dies zwar naheliegen, nicht jedoch bei einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung. Mit dem Saldo (2) sollen alle Beträge erfasst werden, die den Vergnügungsaufwand des Spielers wiederspiegeln, mithin die Geldbeträge, die der Spieler zu seinem Vergnügen eingesetzt hat; dies entspricht dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, die die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners belasten soll. Ausgesondert werden sollen hingegen die aufwandsfremden Positionen, da diese nicht geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Spielers zu erfassen. Bei Geldbeträgen, die durch einen Einbruchdiebstahl aus dem Kasseninhalt des Gewinnspielgeräts entwendet werden, handelt es sich aber nicht um aufwandsfremde Positionen, sondern um Geldbeträge, die der Spieler zu seinem Vergnügen eingesetzt hatte. Damit gehören aber auch solche &#8211; im Nachhinein entwendeten &#8211; Beträge zu dem zu versteuernden Vergnügungsaufwand. Dass diese Auffassung folgerichtig ist, ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Würden in einem Fall des Verlusts von Kasseninhalten auf Grund von Diebstählen derartige Beträge als Fehlbeträge ausgesondert, so hätte dies zur Folge, dass der vom Spieler getätigte Vergnügungsaufwand aus vom Automatenaufsteller &#8211; nicht aber vom Satzungsgeber &#8211; zu vertretenden Gründen nicht besteuert werden könnte. In den Fällen, in denen der Spieler seinen Einsatz aber bereits getätigt hat, und damit seine Leistungsfähigkeit erfasst werden kann, darf es für die Erhebung der Vergnügungssteuer keine Rolle spielen, ob das von ihm eingesetzte Geld dem Aufsteller später, aus welchen Gründen auch immer, abhanden kommt. Die Folgen eines Verlusts des Kasseninhalts durch einen Einbruchdiebstahl sind letztlich nicht anders zu beurteilen, als wenn dem Aufsteller zu einem späteren Zeitpunkt der ihm zustehende Anteil des Kasseninhalts abhanden kommt, beispielsweise bei der Einzahlung des Geldes bei der Bank.</p>
<p>Dem steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dass die Steuer im Falle eines Diebstahls des Kassenvermögens nicht mehr direkt auf den eigentlich zu Belastenden abwälzbar sei, da das Einspielergebnis in diesen Fällen Null betrage. Zwar trifft es zu, dass die Vergnügungssteuer im Ergebnis den Spieler treffen soll und deshalb auf ihn, als „Benutzer der Veranstaltung“ abwälzbar sein muss. Sie soll nicht an demjenigen „hängen bleiben“, der das steuerpflichtige Vergnügen zum Zwecke der Gewinnerzielung anbietet, sondern aus denjenigen Aufwendungen gedeckt werden, die die Spieler für ihr Spielvergnügen aufbringen. Hierfür genügt aber die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen &#8211; Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten &#8211; treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Satzungsgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Fall gelingt. Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgeräts deckt und in der Regel noch Gewinne abwirft. Darauf, ob die Steuer nach einem Diebstahl noch direkt auf den Spieler abgewälzt werden kann, kommt es damit aber bereits nicht an. Soweit die Klägerin auch eine kalkulatorische Abwälzung auf den Spieler im Falles eines Diebstahls des Kasseninhalts in Abrede stellt, weil sich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zwar die Kosten der Anschaffung von Geräten, deren Wartung und Reparatur kalkulieren ließen, nicht jedoch ein Diebstahl und damit ein Fehlbetrag in Form einer leeren Kasse, kann dem nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, genügt die bloße Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich aber nichts dafür entnehmen, dass es ihr die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten nicht ermöglichen würde, durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können. Hierzu gehört es letztlich auch, sich durch den Abschluss entsprechender Versicherungen oder Verträgen mit den Inhabern der Aufstellorte gegen Verluste aus Einbruchdiebstählen abzusichern. Der Verlust des Kasseninhalts fällt in die Risikosphäre des Aufstellers, weshalb es nicht darauf ankommt, ob derartige Verluste durch einen Diebstahl in die Kalkulation eingestellt werden können oder nicht. Im Übrigen hatte auch die Klägerin eine derartige Versicherung abgeschlossen. Soweit die Fehlbeträge von der Versicherung nur teilweise erstattet worden sein sollten, beruhte dies offenbar auf einem vereinbarten Selbstbehalt &#8211; und damit ebenfalls auf einem in der Sphäre der Klägerin liegenden Umstand. Die Erhebung der Vergnügungssteuer in der festgesetzten Höhe ist deshalb auch nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ein Einspielergebnis erfolgt, das der Klägerin möglicherweise nicht in der vollen Höhe zugeflossen ist und sie die Steuer damit aus eigenem Vermögen zu begleichen hätte.</p>
<p>Eine Herabsetzung der Vergnügungssteuer hat letztlich auch nicht wegen des von der Klägerin geltend gemachten Gebots der Versteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu erfolgen. Der Grundsatz der Belastungsgleichheit verlangt, Unterschieden in der Leistungsfähigkeit von Unternehmern Rechnung zu tragen, die sich in deren Gewinnen widerspiegeln. Diesem Grundsatz ist aber bei den Steuerarten Rechnung zu tragen, die den Unternehmer direkt wegen seiner Gewinne treffen sollen und nicht bei den nur indirekt bei ihm erhobenen Steuern, wie der Vergnügungssteuer.</p>
<p>Soweit die Klägerin „vorsorglich“ einen Erlass der streitgegenständlichen Vergnügungssteuer wegen Unbilligkeit beantragt, kann eine Entscheidung hierüber bereits deshalb nicht getroffen werden, weil die Frage eines Erlasses nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.</p>
<p>Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 K 2682/11" target="_blank" title="VG Stuttgart, 14.12.2011 - 8 K 2682/11">8 K 2682/11</a></p>
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		<title>Schwimmende Anlagen</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 12:49:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitswert]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäude]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Pfahlbau]]></category>
		<category><![CDATA[Schwimmende Anlage]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage ist mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit bewertungsrechtlich kein Gebäude. Der jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedene Streitfall betraf ein Event- und Konferenzzentrum, das auf einem Kanal im Gebiet des Hamburger Hafens liegt und aus drei Schwimmkörpern und einem Pfahlbau besteht. Nach Auffassung des Finanzamts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage ist mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit bewertungsrechtlich kein Gebäude.</p>
<p>Der jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedene Streitfall betraf ein Event- und Konferenzzentrum, das auf einem Kanal im Gebiet des Hamburger Hafens liegt und aus drei Schwimmkörpern und einem Pfahlbau besteht. Nach Auffassung des Finanzamts waren neben dem Pfahlbau auch die Schwimmkörper als Gebäude zu behandeln und hierfür ein Einheitswert festzustellen.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat &#8211; ebenso wie zuvor schon das Finanzgericht Hamburg &#8211; die Gebäudeeigenschaft der Schwimmkörper verneint. Bewertungsrechtlich liegt ein Gebäude nur vor, wenn es mit dem Boden fest verbunden und standfest ist. Schwimmkörpern fehlen diese Eigenschaften. Als Folge dieser Rechtsprechung unterliegen schwimmende Anlagen nicht der Grundsteuer.</p>
<p>Die Schwimmkörper mit den auf ihnen ruhenden Aufbauten sind, so der Bundesfinanzhof, keine der Einheitsbewertung unterliegende Gebäude und demgemäß auch nicht in die wirtschaftliche Einheit des als Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu behandelnden Pfahlbaus einzubeziehen.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BewG/68.html" target="_blank" title="&sect; 68 BewG: Begriff des Grundverm&ouml;gens">§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG</a> gehören zum Grundvermögen außer dem Grund und Boden auch die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BewG/70.html" target="_blank" title="&sect; 70 BewG: Grundst&uuml;ck">§ 70 Abs. 3 BewG</a> gilt als Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.</p>
<p>Bewertungsrechtlich ist ein Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist.</p>
<p>Die feste Verbindung mit dem Boden ist zunächst dann gegeben, wenn einzelne oder durchgehende Fundamente vorhanden sind, das Bauwerk auf diese gegründet und dadurch mit dem Boden verankert ist. Befindet sich das Bauwerk auf einem Fundament, so ist es unerheblich, ob es mit diesem fest verbunden ist. Für die Annahme eines Fundaments genügt jede gesonderte (eigene) Einrichtung, die eine feste Verbindung des aufstehenden &#8220;Bauwerks&#8221; mit dem Grund und Boden bewirkt. Es reicht aus, wenn die feste Verbindung mit dem Grund und Boden durch eingerammte Holzpfähle hergestellt wird.</p>
<p>Ausnahmsweise liegt eine &#8220;feste Verbindung&#8221; auch vor, wenn das Bauwerk lediglich durch sein Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten wird, sofern nur dieses Eigengewicht einer Verankerung gleichwertig ist. Soweit die Rechtsprechung für die Gebäudeeigenschaft derartiger Bauwerke ergänzend auf deren individuelle Zweckbestimmung abstellt, setzt die Gebäudeeigenschaft jedoch unabdingbar voraus, dass das Gebäude kraft seiner Eigenschwere auf dem Grund und Boden ruht.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen erfüllt der ausschließlich auf Schwimmkörpern ruhende Teil der Anlage nicht die Merkmale eines Gebäudes.</p>
<p>Einer auf dem Wasser schwimmenden Anlage fehlt die feste Verbindung mit dem Grund und Boden. Eine solche Anlage ist mit dem Boden weder durch ein Fundament oder Träger fest verbunden noch ruht sie kraft ihres Eigengewichts auf dem Grundstück und erfüllt daher nicht die Merkmale des Gebäudebegriffs.</p>
<p>Entgegen der Auffassung des Finanzamt reicht es für die Gebäudeeigenschaft nicht aus, dass eine solche schwimmende Anlage aufgrund kraftschlüssiger Verbindungen durch Dalbenschlösser &#8220;mittelbar&#8221; fest mit dem Grund und Boden verbunden ist. Derartige Verbindungen vermitteln lediglich- eine positionsgenaue horizontale &#8220;Ortsfestigkeit&#8221; der Anlage, weil die Bewegung des Wassers keine Veränderung des Standorts herbeiführen kann. Sie bewirken jedoch nicht, dass die Anlage kraft ihrer Eigenschwere auf dem Boden ruht. Hierbei sind die für das Fehlen einer unmittelbaren Verbindung mit dem Boden maßgebenden (technischen) Gründe unerheblich. Es kommt insbesondere nicht darauf an, dass wie das Finanzamt vorträgt- eine noch festere Verbindung mit dem Grund und Boden mit der zur Bauzeit zur Verfügung stehenden Technik nicht möglich ist. Hiernach können weder die &#8220;gewisse Ortsfestigkeit&#8221; der Anlage noch ihr äußeres Erscheinungsbild und ihre äußere und innere Beschaffenheit und auch nicht ihre Nutzungsdauer, das Vorhandensein ortsfester Versorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Sielanschluss) sowie ihre bauordnungsrechtliche Behandlung je für sich allein oder in ihrer Zusammenschau eine bewertungsrechtliche Beurteilung als Gebäude begründen. Für den Gebäudebegriff ist es schließlich auch ohne Bedeutung, dass die Anlage gemäß § 2 Nr. 12 HfVerkO HA als sog. Lieger mit Ausnahme des Falls der Überführung- nicht als Fahrzeug behandelt wird.</p>
<p>Auch dem Vorbringen des Finanzamt, die Gebäudeeigenschaft sei unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bejahen, kann nicht gefolgt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der für den Gebäudebegriff allein maßgebenden objektiven Merkmale kann ein Bauwerk, das nicht sämtliche Merkmale eines Gebäudes aufweist, nicht auf der Grundlage einer Verkehrsanschauung als Gebäude erfasst werden.</p>
<p>Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage erfüllt überdies nicht die Anforderungen der für ein Gebäude erforderlichen Standfestigkeit. Fehlt einem Bauwerk wie hier- schon die feste Verbindung mit dem Grund und Boden, erfüllt es auch von vornherein nicht die Anforderungen der Standfestigkeit. Bei einem schwimmenden Bauwerk kann die Standfestigkeit bei einer fehlenden festen Verbindung mit dem Boden auch nicht durch eine Konstruktion bewirkt werden, die die Kippstabilität sowie einen hinreichenden Schutz gegen Tidenhub, Eis und Treibgut gewährleistet.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Oktober 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 27/10" target="_blank" title="BFH, 26.10.2011 - II R 27/10">II R 27/10</a> </p>
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		<title>LKW-Maut</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 05:12:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[LKW-Maut]]></category>
		<category><![CDATA[Stra­ßen­ver­kehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Höhe der LKW-Maut muss erneut überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2007 geltenden Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Der Kläger in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Höhe der LKW-Maut muss erneut überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2007 geltenden Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.</p>
<p>Der Kläger in dem ersten der beiden jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren hatte Erstattung des von ihm für eine Fahrt im August 2005 entrichteten Mautbetrages von 22,43 € begehrt. Er sei nicht zur Zahlung der Maut verpflichtet gewesen, weil die Bundesregierung die Mautsätze in der Mauthöheverordnung nicht sachgerecht festgesetzt habe und es somit an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Mauterhebung fehle. Die Klägerin im zweiten entschiedenen Verfahren, eine in den Niederlanden ansässige Blumengroßhändlerin, hatte ihr Erstattungsbegehren auf die Annahme gestützt, dass ihr LKW nicht mautpflichtig sei, weil er nicht nur dem Transport, sondern auch Verkaufszwecken diene.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Köln wies beide Klagen ab. <a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/lkw-maut-310478" title="LKW-Maut">Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Rückerstattung überzahlter Mautbeträge von 0,02 € und 2,52 € verurteilt</a> und die Berufungen der beiden Kläger im Übrigen zurückgewiesen. Die Klägerin im Verfahren BVerwG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 C 7.09" target="_blank" title="9 C 7.09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">9 C 7.09</a> hat hiergegen keine Revision eingelegt.</p>
<p>Auf die Revision des Klägers im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Nach § 3 des Autobahnmautgesetzes sei die Höhe der Maut pro Kilometer unter anderem unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen der mautpflichtigen LKW festzusetzen. Ob dies durch die Mauthöheverordnung geschehen ist, lasse sich aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Hinsichtlich der sog. kapazitätsabhängigen Kosten, die ca. 60% der vom mautpflichtigen Verkehr verursachten Autobahnkosten ausmachen, hätte das Oberverwaltungsgericht feststellen müssen, ob und in welchem Umfang ein Zusammenhang mit der Anzahl der Achsen der mautpflichtigen LKW besteht.</p>
<p>Die in beiden Verfahren eingelegten Revisionen der beklagten Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Bundesrepublik sei im Ergebnis zu Recht zur Erstattung in geringem Umfang verurteilt worden, weil sie sich für die von ihr geübte Praxis der Auf- oder Abrundung der Länge der jeweils zurückgelegten Streckenabschnitte auf volle 100 m und der Mautbeträge auf volle Cent nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage berufen könne. Ohne eine solche hätte stattdessen jeweils zugunsten der Mautschuldner abgerundet werden müssen.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 4. August 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 C 6.09" target="_blank" title="BVerwG, 04.08.2010 - 9 C 6.09">9 C 6.09</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 C 7.09" target="_blank" title="9 C 7.09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">9 C 7.09</a></p>
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		<title>Kampfhundesteuer</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 05:06:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Hundesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kampfhundesteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine höhere Besteuerung insbesondere von (angeblich) gefährlichen Hunderassen ist nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg mit dem Gleichheitssatz vereinbar und daher zulässig. So hat jetzt das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg abgelehnt, mit dem dieses die Klage einer Hundebesitzerin gegen die im Verhältnis zu einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine höhere Besteuerung insbesondere von (angeblich) gefährlichen Hunderassen ist nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg mit dem Gleichheitssatz vereinbar und daher zulässig.</p>
<p>So hat jetzt das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg abgelehnt, mit dem dieses die Klage einer Hundebesitzerin gegen die im Verhältnis zu einem normalen Hund ca. 11-fach höhere Besteuerung ihres Staffordshire-Bullterriers abgewiesen hatte.</p>
<p>Die Klägerin hatte im März 2009 neben ihrem bisherigen Hund einen zweiten Hund der Rasse Staffordshire-Bullterrier angemeldet. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Großefehn definiert u.a. Hunde dieser Rasse als sog. gefährliche Hunde, auch wenn sie bisher nicht im Einzelfall als gefährlich aufgefallen sind. Sie besteuert insbesondere die ausdrücklich aufgeführten Hunderassen (sog. Kampfhunde) mit jährlich 500,00 EUR gegenüber 45,00 EUR für einen Hund der nicht genannten Rassen. Gegen die erhöhte Besteuerung ihres zweiten Hundes hat die Klägerin bereits beim Verwaltungsgericht erfolglos geltend gemacht, dass es nicht gerechtfertigt sei, Hunde der Rasse Staffordshire-Bullterrier ohne konkrete Anhaltspunkte als gefährlich anzusehen. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die in anderen Bundesländern geführte Beißstatistiken widerlegten die Annahme, dass Staffordshire-Bullterrier gefährlicher seien als Hunde der Rassen Bullmastif, Dogo Argentino, Dobermann, Schäferhund und Rottweiler. Auch aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die in anderen Bundesländern geführte Beißstatistiken widerlegten die sog. abstrakte Gefährlichkeit des Staffordshire-Bullterriers.</p>
<p>Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die höhere Besteuerung insbesondere der in der Hundesteuersatzung der beklagten Gemeinde aufgeführten Hunderassen als sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitssatz vereinbar angesehen. Insbesondere hat das Gericht den von der Klägerin vorgelegten Publikationen keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber entnehmen können, dass die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier offensichtlich unrichtig oder überholt sein könnte. Der Verzicht auf eine Rasseliste im Niedersächsischen Hundegesetz schließt es nicht aus, dass die Gemeinde in der Hundesteuersatzung weiterhin ohne eigene Erhebungen bestimmte Hunderassen höher besteuert, die sowohl in einem Bundesgesetz (Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland) als auch in den Hundegesetzen anderer Bundesländer als gefährlich definiert werden. Es kommt unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes auch nicht darauf an, ob neben den genannten auch andere Hunderassen als gefährlich anzusehen sind, weil nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde auch sonstige gefährliche Hunde erhöht besteuert werden, insbesondere solche Tiere, die bereits in der Öffentlichkeit als aggressiv aufgefallen sind.</p>
<p>Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Dezember 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 LA 163/10" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10">9 LA 163/10</a> </p>
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		<title>Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/kraftfahrzeugsteuer-als-masseverbindlichkeit-2-335519</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 05:00:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Masseverbindlichkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist. Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners nach § 35 Abs. 2 InsO durch den Insolvenzverwalter ist für die Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/55.html" target="_blank" title="&sect; 55 InsO: Sonstige Masseverbindlichkeiten">§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO</a>, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist. Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 Abs. 2 InsO</a> durch den Insolvenzverwalter ist für die Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit oder insolvenzfreie Verbindlichkeit ohne Bedeutung.</p>
<p>Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 InsO: &Uuml;bergang des Verwaltungs- und Verf&uuml;gungsrechts">§ 80 Abs. 1 InsO</a> geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 Abs. 1 InsO</a>) zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat als Vermögensverwalter gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 AO: Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Verm&ouml;gensverwalter">34 Abs. 3</a> i.V.m. Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht.</p>
<p>Als Vermögensverwalter ist der Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 AO: Steuerpflichtiger">§ 33 Abs. 1 AO</a>) und richtiger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht. Demgegenüber sind Steuerforderungen, die sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners richten, gegen den Schuldner festzusetzen.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 Abs. 2 InsO</a> ist für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Kraftfahrzeugsteuer um eine Masseverbindlichkeit handelt, ohne Bedeutung.</p>
<p>Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 Abs. 2 InsO</a> ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. &#8220;Ansprüche aus dieser Tätigkeit&#8221; sind entgegen des missverständlichen Wortlauts nicht Ansprüche des Schuldners, sondern Ansprüche gegen den Schuldner, also Verbindlichkeiten des Schuldners.</p>
<p>Die Kraftfahrzeugsteuer ist keine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer selbstständigen Tätigkeit.</p>
<p>Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes neben weiteren hier nicht bedeutsamen Tatbeständen (wie z.B. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen) das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens eines Kfz ist mit der Zulassung des Kfz erfüllt, unabhängig davon, ob überhaupt oder in welchem Umfange von dem durch die Zulassung eingeräumten Recht, das Kfz auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, im Einzelfall tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Da es für das Entstehen der Kraftfahrzeugsteuer nicht darauf ankommt, ob und wie das Fahrzeug genutzt wird, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Kraftfahrzeugsteuer und einer selbstständigen Tätigkeit des Halters.</p>
<p>Allerdingds kann die nach Insolvenzeröffnung begründete Kraftfahrzeugsteuer nicht mit der Begründung als Masseverbindlichkeit i.S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/55.html" target="_blank" title="&sect; 55 InsO: Sonstige Masseverbindlichkeiten">55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO</a> beurteilt werden, dass die Rechtsposition als Halter des Kfz zur Insolvenzmasse gehöre. Maßgebend ist vielmehr, ob das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist. Soweit der Bundesfinanzhof dazu früher eine andere Auffassung vertreten hat, hat er sie in diesem Urteil aufgegeben.</p>
<p>Der hier entscheidende II. Senat des Bundesfinanzhofs teilt ferner nicht die im BFH-Urteil vom 16. Oktober 2007 vertretene Auffassung des IX. Senats, die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer sei unbeschadet einer vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Freigabe des Fahrzeugs Masseverbindlichkeit i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/55.html" target="_blank" title="&sect; 55 InsO: Sonstige Masseverbindlichkeiten">§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO</a>, solange die Steuerpflicht wegen der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs auf den Schuldner noch andauere. Entgegen der Ansicht des IX. Senatss kommt es für die Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit nicht auf eine Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugs &#8220;im Geschäft&#8221; des Schuldners und damit auf dessen Nutzung für die Insolvenzmasse an. Denn nach dem Wortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/55.html" target="_blank" title="&sect; 55 InsO: Sonstige Masseverbindlichkeiten">55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO</a> (&#8220;durch die Verwaltung &#8230; der Insolvenzmasse&#8221;) liegen Masseverbindlichkeiten nur vor, wenn ein Massegegenstand verwaltet wird und daraus eine (Steuer-)Verbindlichkeit resultiert. Dementsprechend ist auch die nach Insolvenzeröffnung durch sonstige Leistungen des Schuldners begründete Umsatzsteuer jedenfalls dann keine Masseverbindlichkeit, wenn die Umsätze nicht im Wesentlichen auf der Nutzung von Massegegenständen beruhen.</p>
<p>Zur Beantwortung der Frage, ob das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist und damit ein Bezug der Kraftfahrzeugsteuer zur Insolvenzmasse besteht, ist zwischen der Freigabe des Fahrzeugs (sog. echte Freigabe) und der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 Abs. 2 InsO</a> zu unterscheiden.</p>
<p>Hat der Insolvenzverwalter eine echte Freigabe des Fahrzeugs erklärt, entfällt ein Bezug der Kraftfahrzeugsteuer zur Insolvenzmasse. Denn durch die Freigabeerklärung wird das Fahrzeug aus der Insolvenzmasse entlassen und fällt in das insolvenzfreie Schuldnervermögen zurück.</p>
<p>Im Gegensatz zur echten Freigabe des Fahrzeugs hat die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 Abs. 2 InsO</a> keine Auswirkungen auf die Massezugehörigkeit eines im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhandenen Fahrzeugs. Durch diese Erklärung wird das Fahrzeug nicht aus der Insolvenzmasse entlassen. Denn eine Freigabe der selbstständigen Tätigkeit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 Abs. 2 InsO</a> umfasst nur den Neuerwerb und nicht das im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits vorhandene Vermögen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 Abs. 2 InsO</a>, wonach die Freigabe &#8220;Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit&#8221;, also den Neuerwerb betrifft. Ferner bestand auch kein Bedürfnis für den Gesetzgeber, in <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 Abs. 2 InsO</a> die Freigabe von im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhandenem Vermögen zu regeln. Denn der Insolvenzverwalter konnte bereits nach der vor dem 1.07.2007 bestehenden Rechtslage einzelne Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse freigeben. Zudem wird Vermögen, das für die selbstständige Tätigkeit des Schuldners erforderlich ist, meist schon nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> pfändungsfrei und daher gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/36.html" target="_blank" title="&sect; 36 InsO: Unpf&auml;ndbare Gegenst&auml;nde">§ 36 InsO</a> insolvenzfrei sein, so dass schon die Voraussetzungen einer Freigabe nicht vorliegen. Schließlich widerspräche es dem Normzweck des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 Abs. 2 InsO</a>, wenn die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit auch das schon vorhandene Vermögen umfasste. Denn dieser besteht u.a. darin, eine Gefährdung der Masse durch eine selbstständige Tätigkeit des Schuldners zu verhindern. Führte die Freigabe nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 Abs. 2 InsO</a> jedoch dazu, dass das gesamte unternehmerische Vermögen aus der Insolvenzmasse entlassen würde, hätte dies eine erhebliche Verkürzung der Insolvenzmasse und damit gerade deren Gefährdung zur Folge.</p>
<p>Ebenso wenig kann eine Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 Abs. 2 InsO</a> dahin ausgelegt werden, dass der Insolvenzverwalter neben der selbstständigen Tätigkeit zugleich im Wege der echten Freigabe (sämtliches) bereits vorhandenes unternehmerisches Vermögen des Schuldners freigegeben hat. Der Erklärungsinhalt einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 Abs. 2 InsO</a> erfüllt nicht die inhaltlichen Voraussetzungen einer echten Freigabe eines Gegenstandes. Denn der Insolvenzverwalter ist nur zu einer echten Freigabe einzelner Gegenstände aus der Insolvenzmasse befugt. Diese müssen mit ausreichender Bestimmtheit bezeichnet sein. Hieran fehlt es bei einer Freigabe nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 Abs. 2 InsO</a>.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. September 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 54/10" target="_blank" title="BFH, 08.09.2011 - II R 54/10">II R 54/10</a></p>
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		<title>Polnische Zigaretten &#8211; steuerfrei für Familienangehörige</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 05:24:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Tabaksteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt es einen tabaksteuerfreien Eigenbedarf dar, wenn eine Privatperson in einem anderen EU-Mitgliedstaat Zigaretten erwirbt, in das deutsche Steuergebiet verbringt und an Familienangehörige verschenkt. Von der deutschen Tabaksteuer befreit sind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versteuerte Zigaretten, die Privatpersonen in diesem Mitgliedstaat für ihren Eigenbedarf erwerben und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt es einen tabaksteuerfreien Eigenbedarf dar, wenn eine Privatperson in einem anderen EU-Mitgliedstaat Zigaretten erwirbt, in das deutsche Steuergebiet verbringt und an Familienangehörige verschenkt.</p>
<p>Von der deutschen Tabaksteuer befreit sind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versteuerte Zigaretten, die Privatpersonen in diesem Mitgliedstaat für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen. Diese Regelung ist eine Errungenschaft des Binnenmarktes, der am 1. Januar 1993 mit dem Wegfall der Grenzkontrollen verwirklicht worden ist. Wer als Privatperson verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie z.B. Zigaretten, Spirituosen oder Schaumweine, in einem anderen Mitgliedstaat einkauft, kann diese Waren steuerfrei in Deutschland verbrauchen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben der Verbrauchsteuersystemrichtlinie setzt die Steuerfreiheit im Bestimmungsland lediglich voraus, dass die Waren für den Eigenbedarf erworben und selbst befördert werden.</p>
<p>In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall waren die Großeltern und der Vater der Klägerin sowie die Klägerin selbst nach Polen gefahren, wo jedes Familienmitglied eine Stange Zigaretten einkaufte. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland schenkten die Großeltern und der Vater ihre Zigaretten der Klägerin. Auf der Heimreise geriet diese in eine mobile Zollkontrolle. Mit der Begründung, die Zigaretten seien in Polen nicht für den Eigenbedarf erworben worden und folglich in Deutschland zu versteuern, stellte der Zoll einen Großteil der Zigaretten sicher.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat sich der Verwaltungsauffassung jedoch nicht angeschlossen. Er urteilte, dass auch derjenige seinen Eigenbedarf deckt, der aus eigenem Entschluss Geschenke für nahe Familienangehörige einkauft. Das Steuerprivileg steht demnach nicht nur Rauchern zu, die sich für den eigenen Bedarf in anderen Mitgliedstaaten mit billigen Zigaretten eindecken. In den Genuss der steuerlichen Vorteile des Binnenmarkts kommen auch beschenkte Angehörige. Auch wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für Familienmitglieder bestimmt sind, ändert dieser Umstand nichts am persönlichen Charakter des Erwerbs. Wird der Transport nicht selbst durchgeführt, sondern ein Transportunternehmen mit der Beförderung beauftragt, entfällt allerdings die Steuerfreiheit. Denn in diesen Fällen fehlt es an der Voraussetzung des Selbstverbringens.</p>
<blockquote><p>Eine Privatperson erwirbt in einem anderen Mitgliedstaat auch solche Zigaretten für den eigenen Bedarf, die sie selbst in das Steuergebiet verbringt, um sie an Familienangehörige zu verschenken.</p></blockquote>
<p>Nach § 19 Satz 1 i.V.m. Satz 4 TabStG sind Tabakwaren, die unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht werden, nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/215.html" target="_blank" title="&sect; 215 AO: Sicherstellung im Aufsichtsweg">§ 215 AO</a> sicherzustellen. Im Streitfall waren die bei der Klägerin sichergestellten und aus Polen stammenden Zigaretten zwar entgegen § 12 Abs. 1 TabStG nicht mit deutschen Steuerzeichen versehen, jedoch wurden sie nicht zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, so dass die Voraussetzungen für ihre Sicherstellung nicht vorlagen. Infolgedessen sind die angefochtenen Verwaltungsakte rechtswidrig und aufzuheben.</p>
<p>Gemäß § 20 Abs. 1 TabStG sind Tabakwaren steuerfrei, die Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen. Die Steuerbefreiung wird indes nach § 20 Abs. 3 TabStG nicht gewährt, wenn Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen lassen, d.h. nicht selbst in das Steuergebiet befördern. Nur in diesen Fällen wird durch die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 3 TabStG fingiert, dass die Tabakwaren mit der Folge der Entstehung der deutschen Tabaksteuer zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht worden sind. Nach den Feststellungen des Finanzgericht, gegen die das Hauptzollamt keine Verfahrensrügen erhoben hat und die für den Bundesfinanzhof nach <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/118.html" target="_blank" title="&sect; 118 FGO">§ 118 Abs. 2 FGO</a> bindend sind, liegt ein solcher Fall nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin und ihre Familienangehörigen die von ihnen in Polen erworbenen Zigaretten selbst nach Deutschland verbracht haben.</p>
<p>Entgegen der Auffassung des Hauptzollamt haben die Großeltern der Klägerin und ihr Vater die in Polen gekauften Zigaretten &#8220;für ihren Eigenbedarf&#8221; i.S. von § 20 Abs. 1 TabStG erworben. Der Wortlaut der Vorschrift steht der vom Finanzgericht vorgenommenen Deutung nicht entgegen, nach der verbrauchsteuerpflichtige Waren auch dann für den Bedarf des privaten Käufers erworben werden, wenn sie aufgrund enger persönlicher Beziehungen zu einer anderen Privatperson dieser zum Geschenk gemacht werden sollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen der Privatperson und dem Beschenkten wie im Streitfall- verwandtschaftliche Beziehungen bestehen. Auch wer aus eigenem Entschluss Geschenke für Familienmitglieder kauft, deckt damit seinen eigenen Bedarf. Denn er tätigt Aufwendungen, die nicht in Zusammenhang mit einem Auftragsverhältnis stehen und für die von Dritten keine Kostenerstattung erwartet werden kann. Jedenfalls lässt sich der in § 20 Abs. 1 TabStG getroffenen Regelung nicht entnehmen, die Steuerbegünstigung werde nur dann gewährt, wenn die Zigaretten von der Privatperson, die sie in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, auch selbst geraucht werden, so dass nur Raucher in den Genuss des Steuerprivilegs kämen.</p>
<p>Durch die Normierung des Befreiungstatbestands hat der Gesetzgeber Art. 8 RL 92/12/EWG in nationales Recht umgesetzt. Danach werden die Verbrauchsteuern für Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und die sie selbst befördern, nach dem Grundsatz des Binnenmarkts im Erwerbsmitgliedstaat erhoben. Im privaten Reiseverkehr gilt demnach das Ursprungslandprinzip. Insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bleibt es trotz der Verwendung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Bestimmungsland bei der endgültigen Besteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren im steuerrechtlich freien Verkehr erworben worden sind.</p>
<p>Zur Auslegung des Art. 8 RL 92/12/EWG hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, nach ihrem Wortlaut verlange die Vorschrift, dass die Waren dazu bestimmt sein müssten, den persönlichen Bedarf der Privatperson zu decken, die sie erworben hat. Die Steuerbefreiung greife nicht, wenn Waren von einer Privatperson erworben werden, um den Bedarf anderer Privatpersonen zu decken. Der Besitz der letztgenannten Waren könne nämlich nicht als ein Besitz angesehen werden, der für die Privatperson, die diese Waren erworben habe, rein persönlichen Charakter habe. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Streitfall hatten sich mehrere in den Niederlanden ansässige Weinliebhaber zu einer Einkaufsgemeinschaft zusammengeschlossen. Im Namen der Gemeinschaft bestellte eine der beteiligten Privatpersonen Wein in Frankreich und ließ diesen durch ein niederländisches Transportunternehmen in Frankreich abholen und in die Niederlande verbringen. Dort wurde der Wein unter Erstattung der Kosten unter den Privatpersonen aufgeteilt; Gewinne wurden nicht erzielt. Art. 8 RL 92/12/EWG kann also dann keine Anwendung finden, wenn die den Transport veranlassende Privatperson, die sich nicht einmal selbst in den anderen Mitgliedstaat begibt, von vornherein mit der Absicht handelt, die von ihr in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gegen Kostenerstattung an andere Privatpersonen weiterzugeben. Es liegt auf der Hand, dass in diesen Fällen von einem persönlichen Charakter der Transaktion nicht gesprochen werden kann.</p>
<p>So liegt der Streitfall jedoch nicht. Entgegen der Auffassung des Hauptzollamt wird der vom EuGH geforderte rein persönliche Charakter des Besitzes einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware auch dadurch vermittelt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem anderen Mitgliedstaat aus eigenem Entschluss ohne ein bestehendes Auftragsverhältnis und ohne die Absicht einer entgeltlichen Weitergabe erworben und im Anschluss daran selbst in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.</p>
<p>Einer solchen Auslegung steht auch die englische und französische Sprachfassung des Art. 8 RL 92/12/EWG nicht entgegen, durch die die Wendung &#8220;für ihren Eigenbedarf&#8221; mit &#8220;for their own use&#8221; bzw. &#8220;pour leurs besoins propre&#8221; übersetzt wird. Auch in diesen Sprachfassungen wird nämlich nicht auf den Verbrauch (consumption bzw. consommation) als solchen, sondern auf die Bedarfsdeckung abgestellt.</p>
<p>Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wäre es mit den Zielen des freien Binnenmarkts nicht in Einklang zu bringen, den Begriff des Eigenbedarfs dahingehend auszulegen, dass er ausschließlich den persönlichen Konsum der erworbenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren erfasst. Ein solches Verständnis führte im Ergebnis zu einem Erwerbsverbot von Zigaretten durch Nichtraucher, denn der Verwaltungsaufwand und die Kosten für eine erneute Versteuerung der Tabakwaren im Bestimmungsland hielte diesen Personenkreis regelmäßig von einem Einkauf von Zigaretten in einem anderen Mitgliedstaat ab. Restriktionen dieses Ausmaßes können vom Unionsgesetzgeber bei der Konzeption der verbrauchsteuerrechtlichen Regelung des Reiseverkehrs nicht beabsichtigt worden sein. Durch die Beschränkung der Steuerbegünstigung auf den Eigenbedarf sollte lediglich eine missbräuchliche Inanspruchnahme des nur Privatpersonen zugestandenen Steuerprivilegs und die Verschleierung eines gewerblichen Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren verhindert werden. Ein solcher Missbrauch wäre insbesondere dann zu befürchten, wenn es Privatpersonen gestattet würde, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Waren durch Transportunternehmen befördern zu lassen, ohne selbst an dem Verbringen mitzuwirken oder die Einkäufe im Auftrag und auf Rechnung anderer Privatpersonen vorzunehmen. In der entgeltlichen Abgabe wäre zumindest ein starkes Indiz dafür zu sehen, dass der Erwerb der Waren keinen rein persönlichen Charakter hatte.</p>
<p>Dagegen liegt ein Missbrauch der eine Gleichstellung des Vorgangs mit einem Verbringen zu gewerblichen Zwecken rechtfertigte- ersichtlich nicht vor, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren von einer Privatperson eingekauft und von dieser selbst in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um sie entweder nach der Rückreise aus rein privaten Motiven zu verschenken oder um sie z.B. zunächst im Haushalt zur weiteren Verwendung zu lagern, selbst wenn von vornherein nicht nur der persönliche Konsum, sondern auch ein Verbrauch durch Familienmitglieder oder Gäste in den Blick genommen wird. Bei dieser Betrachtung ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum es für die Gewährung der Steuervergünstigung auf den Zeitpunkt ankommen soll, in dem die selbst in das Steuergebiet verbrachten Waren aufgrund enger persönlicher Beziehungen einer anderen Person unentgeltlich überlassen werden.</p>
<p>Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Personen ohne objektive und nach außen erkennbare Anhaltspunkte kaum zuverlässig ermitteln lassen. Ermitteln lässt sich jedoch, ob die mitgeführten und bei einer einzelnen Privatperson vorgefundenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren zuvor von anderen Privatpersonen in das Steuergebiet verbracht und erst hier übergeben worden sind. Auch wird in der Regel die Feststellung möglich sein, ob der Verbringer die aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Waren gegen Erstattung des Kaufpreises und anderer Auslagen weitergegeben hat.</p>
<p>Der zu gewährenden Steuerbefreiung steht im Streitfall auch keine Missachtung der Mengenbegrenzung entgegen. Denn die im Streitfall trotz des Beitritts Polens zur Europäischen Union gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Buchst. a TabStG für eine Übergangszeit noch bestehende Freimenge von 200 Zigaretten ist nicht überschritten worden. Nach den bindenden Feststellungen des Finanzgericht verbrachte jede Privatperson lediglich eine Stange Zigaretten von Polen nach Deutschland.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hält die von ihm vorgenommene Auslegung des einschlägigen Unionsrechts aufgrund der Rechtsprechung des EuGH für eindeutig. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. September 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 59/10" target="_blank" title="BFH, 08.09.2011 - VII R 59/10">VII R 59/10</a> </p>
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		<title>Hundesteuer für American Staffordshire Terrier</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/hundesteuer-fuer-american-staffordshire-terrier-335278</link>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 05:58:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Hundesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kampfhunde]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Kommune ist berechtigt, von dem Halter eines American Staffordshire Terrier eine erhöhte Hundesteuer von 600,&#8211; € im Jahr zu verlangen, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz. Der Hundehalter hielt bis zum März 2010 drei Hunde, eines der Tiere stammt von der Rasse American Staffordshire Terrier ab. Ein solcher Hund gilt nach der Hundesteuersatzung der Kommune [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Kommune ist berechtigt, von dem Halter eines American Staffordshire Terrier eine erhöhte Hundesteuer von 600,&#8211; € im Jahr zu verlangen, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz.</p>
<p>Der Hundehalter hielt bis zum März 2010 drei Hunde, eines der Tiere stammt von der Rasse American Staffordshire Terrier ab. Ein solcher Hund gilt nach der Hundesteuersatzung der Kommune als unwiderlegbar gefährlich. Nachdem im April 2010 einer der beiden anderen Hunde abgemeldet worden war, setzte die Kommune, die Ortsgemeinde Breitscheid, für 2010 670,&#8211; € Hundesteuer fest, wobei allein 600,&#8211; € auf den Terrier entfielen. Hiergegen erhob der Hundehalter nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die ohne Erfolg blieb.</p>
<p>Die Hundesteuer von 600,&#8211; € für den American Staffordshire Terrier, so das Verwaltungsgericht, begegne keinen Bedenken. Sie beruhe auf der wirksamen Satzung der Ortsgemeinde. Diese habe ohne eigene Ermittlungen an die Erkenntnisse des Landesgesetzgebers zum jeweiligen Gefährdungspotential von Hunden bestimmter Rassen anknüpfen dürfen. Der American Staffordshire Terrier gehöre danach zu den Hunderassen, denen wegen ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden müsse. Ferner ergebe sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht die Verpflichtung der Ortsgemeinde, die Einstufung der American Staffordshire Terrier als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit durch Erkenntnisse über eine gewisse Häufigkeit konkreter Vorfälle mit diesen Tieren abzusichern. Der Kläger habe zudem keine Gründe für eine Neubewertung des abstrakten Gefahrpotentials von Tieren dieser Rasse aufgezeigt. Schließlich sei die Besteuerung mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren. Die Kammer halte es in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht für willkürlich, einige Hunderassen bereits wegen ihres auf typischen Rassemerkmalen beruhenden Gefahrpotentials einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen, sonstige Hunde hingegen nur dann, wenn sich ihre Gefährlichkeit im konkreten Einzelfall erweise.</p>
<p>Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. November 2011, 6 K 522/11.KO</p>
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		<title>Kraftfahrzeugsteuer nach Insolvenzeröffnung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/kraftfahrzeugsteuer-nach-insolvenzeroeffnung-333400</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 04:02:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzeröffnung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzmasse]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverwalter]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftfahrzeugsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensverwalter]]></category>

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		<description><![CDATA[Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist. So hat der Bundesfinanzhof jetzt in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Als Vermögensverwalter ist der Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO) und richtiger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/55.html" target="_blank" title="&sect; 55 InsO: Sonstige Masseverbindlichkeiten">§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO</a>, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist. So hat der Bundesfinanzhof jetzt in dem hier vorliegenden Fall entschieden.</p>
<p>Als Vermögensverwalter ist der Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 AO: Steuerpflichtiger">§ 33 Abs. 1 AO</a>) und richtiger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht. Demgegenüber sind Steuerforderungen, die sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners richten, gegen den Schuldner festzusetzen.</p>
<p>Für das Verbraucherinsolvenzverfahren gelten, soweit vorliegend von Interesse, die allgemeinen Vorschriften der InsO entsprechend (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/304.html" target="_blank" title="&sect; 304 InsO: Grundsatz">§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO</a>). Die Aufgaben des Insolvenzverwalters nimmt insofern der Treuhänder wahr (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/313.html" target="_blank" title="&sect; 313 InsO: Treuh&auml;nder">§ 313 Abs. 1 InsO</a>).</p>
<p>Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts kommt es für die Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit nicht auf eine Verwendungsmöglichkeit des Kraftrads &#8220;im Geschäft&#8221; des Schuldners und damit auf dessen Nutzung für die Insolvenzmasse an. Maßgebend ist vielmehr, ob das Kraftrad Teil der Insolvenzmasse ist.</p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/55.html" target="_blank" title="&sect; 55 InsO: Sonstige Masseverbindlichkeiten">§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO</a> sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Kraftfahrzeugsteuer ist als Abgabenforderung im Sinne der zweiten Tatbestandsalternative den &#8220;in anderer Weise&#8221; durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründeten Verbindlichkeiten zuzuordnen, soweit sie die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist der Fall, wenn die Abgabenforderung selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweist und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde.</p>
<p>Der Begriff der &#8220;Insolvenzmasse&#8221; ist in <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 Abs. 1 InsO</a> dahingehend bestimmt, dass das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/36.html" target="_blank" title="&sect; 36 InsO: Unpf&auml;ndbare Gegenst&auml;nde">§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO</a>) und unterliegen als Teil des insolvenzfreien Vermögens des Schuldners nicht der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters.</p>
<p>Unterliegt das Fahrzeug wegen seiner Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 InsO: &Uuml;bergang des Verwaltungs- und Verf&uuml;gungsrechts">§ 80 InsO</a> der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, weist die Kraftfahrzeugsteuer, die aus dem Halten dieses Fahrzeugs resultiert, auch einen Bezug zur Insolvenzmasse auf. Denn der Insolvenzverwalter kann über die Art und Weise seiner Verwendung oder Verwertung bestimmen und gegebenenfalls verhindern, dass weiterhin Kraftfahrzeugsteuer entsteht, indem er das Fahrzeug veräußert oder außer Betrieb setzt und der Zulassungsbehörde dies anzeigt (vgl. § 5 Abs. 4 und 5 KraftStG, §§ 13 Abs. 4, 14 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).</p>
<p>Bei insolvenzfreien Fahrzeugen besteht hingegen kein Bezug der Kraftfahrzeugsteuer zur Insolvenzmasse. Dem Insolvenzverwalter ist es insbesondere nicht möglich, das Entstehen von Kraftfahrzeugsteuer für solche Fahrzeuge zu verhindern. Denn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters erstreckt sich auf alle zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände, beschränkt sich aber auch auf diese.</p>
<p>Ebenso wenig ist Kraftfahrzeugsteuer allein deshalb als Masseverbindlichkeit zu beurteilen, weil das (insolvenzfreie) Fahrzeug für die Masse genutzt worden ist. Denn nach dem Wortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/55.html" target="_blank" title="&sect; 55 InsO: Sonstige Masseverbindlichkeiten">55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO</a> (&#8220;durch die Verwaltung &#8230; der Insolvenzmasse&#8221;) liegen Masseverbindlichkeiten nur vor, wenn ein Massegegenstand verwaltet wird und daraus eine (Steuer-)Verbindlichkeit resultiert. Dementsprechend ist auch die nach Insolvenzeröffnung durch sonstige Leistungen des Insolvenzschuldners begründete Umsatzsteuer jedenfalls dann keine Masseverbindlichkeit, wenn die Umsätze nicht im Wesentlichen auf der Nutzung von Massegegenständen beruhen.</p>
<p>Soweit die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Beurteilung von Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit den dargestellten Grundsätzen widerspricht, hält der Bundesfinanzhof, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Kraftfahrzeugsteuer allein zuständig ist, hieran nicht fest. Insbesondere teilt er nicht die Auffassung, dass die Rechtsposition als Halter eines Kraftfahrzeugs zur Insolvenzmasse gehört.</p>
<p>Die Rechtsposition des Halters eines Kraftfahrzeugs ist nämlich kein &#8220;Vermögen&#8221; i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 InsO</a>. &#8220;Vermögen&#8221; einer Person sind deren Sachen und geldwerten Rechte und Güter. Die Rechtsposition des Halters eines Kraftfahrzeugs ist kein geldwertes Recht oder Gut. Soweit dem Halter eines Kraftfahrzeugs öffentlich-rechtliche Halterpflichten obliegen (vgl. z.B. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, § <a href="http://dejure.org/gesetze/PflVG/1.html" target="_blank">1</a> des Pflichtversicherungsgesetzes) und er unter den Voraussetzungen des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes für beim Betrieb des Kraftfahrzeugs verursachte Schäden haftet, fehlt es schon an einem Geldwert. Aber auch soweit der Halter einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung hat (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung), begründet dies keine Massezugehörigkeit der Rechtsposition des Fahrzeughalters zur Insolvenzmasse. Denn &#8220;Geldwert&#8221; hat insoweit nur die Forderung gegen die Versicherung, nicht jedoch die Rechtsposition des Halters als solche. Dies wird auch daraus ersichtlich, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs nicht für die Haltereigenschaft, sondern für den Erwerb des Eigentums am Fahrzeug bezahlen wird.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. April 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 49/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">II R 49/09</a></p>
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		<title>Bettensteuer in Erfurt</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/bettensteuer-in-erfurt-332670</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Aug 2011 04:40:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Bettensteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die &#8220;Bettensteuer&#8221; darf in Erfurt vorläufig weiter erhoben werden. Das Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat den Eilantrag einer Hotelbetreiberin gegen die Satzung der Stadt Erfurt über die Erhebung einer sog. Kulturförderabgabe abgelehnt. Die in der Öffentlichkeit auch als &#8220;Bettensteuer&#8221; bezeichnete Kulturförderabgabe darf somit vorläufig weiterhin erhoben werden. Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene &#8220;Satzung zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die &#8220;Bettensteuer&#8221; darf in Erfurt vorläufig weiter erhoben werden. Das Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat den Eilantrag einer Hotelbetreiberin gegen die Satzung der Stadt Erfurt über die Erhebung einer sog. Kulturförderabgabe abgelehnt.</p>
<p>Die in der Öffentlichkeit auch als &#8220;Bettensteuer&#8221; bezeichnete Kulturförderabgabe darf somit vorläufig weiterhin erhoben werden.</p>
<p>Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene &#8220;Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe in der Landeshauptstadt Erfurt&#8221; sieht vor, dass auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in Erfurt eine Kulturförderabgabe als örtliche Steuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises erhoben wird. Zu zahlen ist die Abgabe vom Übernachtungsgast; der jeweilige Betreiber des Beherbergungsbetriebs ist verpflichtet, die Abgabe zu kassieren, abzuführen und den Nachweis darüber zu führen.</p>
<p>Die Betreiberin eines Hotels in Erfurt hat Anfang Januar 2011 beim Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie die Gültigkeit der Satzung überprüft wissen möchte. Bereits zuvor &#8211; Ende Dezember 2010 &#8211; hat sie mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt, die Satzung vorläufig außer Vollzug zu setzen.</p>
<p>Diesen Antrag hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht jetzt durch Beschluss vom 17. August 2011 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren setze nach <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" target="_blank">§ 47 Absatz 6 VwGO</a> voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sei. Derartige Gründe lägen hier nicht vor. </p>
<p>Zunächst sei nicht erkennbar, dass die Abgabensatzung der Stadt Erfurt offensichtlich ungültig sei. Bei der &#8220;Kulturförderabgabe&#8221; handele es sich möglicherweise um eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Stadt erhoben werden dürfe. Eine nähere Überprüfung der Satzung müsse dem noch anhängigen Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben. Die Erhebung der Abgabe sei für die Antragstellerin auch nicht mit solchen Nachteilen verbunden, die es rechtfertigten, die Satzung bereits vor einer Entscheidung über den Normenkontrollverfahren außer Vollzug zu setzen. Auch der auf die Antragstellerin im Falle eines Erfolgs ihres Normenkontrollantrags zukommende Bearbeitungsaufwand für die dann erforderliche Rückerstattung der Abgabe rechtfertige nicht die Außervollzugsetzung. Umgekehrt spreche gegen eine Außervollzugsetzung der Satzung, dass dann möglicherweise das Anliegen der Stadt, entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben zu besteuern, für einen gegebenenfalls längeren Zeitraum vereitelt werde.</p>
<p>Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. August 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 EN 1514/10" target="_blank" title="OVG Th&uuml;ringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10">3 EN 1514/10</a></p>
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		<title>Gestiegene Gewerbesteuerhebesätze</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Aug 2011 04:09:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuerhebesatz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuerhebesatz]]></category>
		<category><![CDATA[Statistisches Bundesamt]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Gewerbesteuerhebesätze sind im letzten Jahr im Bundesdurchschnitt gestiegen. Nach dem Realsteuervergleich des Statistischen Bundesamtes (Destatis) lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer im Jahr 2010 bei 390 % und damit um 3 Prozentpunkte höher als im Vorjahr (387 %). Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, entwickelten sich die durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesätze in den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gewerbesteuerhebesätze sind im letzten Jahr im Bundesdurchschnitt gestiegen. Nach dem Realsteuervergleich des Statistischen Bundesamtes (Destatis) lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer im Jahr 2010 bei 390 % und damit um 3 Prozentpunkte höher als im Vorjahr (387 %). Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, entwickelten sich die durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesätze in den Bundesländern unterschiedlich: von einer Abnahme um 12 Prozentpunkte in Brandenburg bis zu einer Zunahme um 10 Prozentpunkte in Schleswig-Holstein.</p>
<p>Die durch die Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe der Realsteuereinnahmen in den Gemeinden. Das Gewerbesteueraufkommen in Deutschland betrug im Jahr 2010 rund 35,7 Milliarden Euro; es ist damit gegenüber 2009 um 10,1 % gestiegen. Einzig die Länder Bremen (– 7,5 %) und Saarland (– 2,9 %) konnten das Gewerbesteueraufkommen des Vorjahres nicht erreichen. Alle anderen Bundesländer erzielten teils zweistellige prozentuale Zuwächse – in Berlin wurde mit + 27,2 % der höchste Anstieg beim Gewerbesteueraufkommen ermittelt.</p>
<p>Bei der Grundsteuer A, die bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, lag der Hebesatz im Jahr 2010 bei durchschnittlich 301 % und damit 4 Prozentpunkte über dem Wert von 2009. Das Aufkommen der Grundsteuer A betrug 2010 insgesamt 0,4 Milliarden Euro, dies war ein leichter Anstieg gegenüber dem Vorjahreswert (+ 1,5 %).</p>
<p>Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B (für Grundstücke) ist bundesweit für das Jahr 2010 um 9 Prozentpunkte gegenüber 2009 angestiegen und liegt nun bei 410 % . Das Aufkommen der Grundsteuer B lag bei 11,0 Milliarden Euro und damit 3,5 % höher als 2009.</p>
<table>
<caption>Durchschnittliche Hebesätze der Realsteuern nach Ländern 2010<br />
in %</caption>
<colgroup>
<col />
<col />
<col />
<col />
<col />
<col />
<col /></colgroup>
<thead>
<tr>
<th rowspan="2">
<div align="center">Land</div>
</th>
<th colspan="2" valign="top">
<div align="center">Grundsteuer A</div>
</th>
<th colspan="2" valign="top">
<div align="center">Grundsteuer B</div>
</th>
<th colspan="2" valign="top">
<div align="center">Gewerbesteuer</div>
</th>
</tr>
<tr>
<th>
<div align="center">Hebesatz 2010</div>
</th>
<th>
<div align="center">Veränderung zum Vorjahr<br />
%-Punkte</div>
</th>
<th>
<div align="center">Hebesatz 2010</div>
</th>
<th>
<div align="center">Veränderung zum Vorjahr<br />
%-Punkte</div>
</th>
<th>
<div align="center">Hebesatz 2010</div>
</th>
<th>
<div align="center">Veränderung zum Vorjahr<br />
%-Punkte</div>
</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: left;" valign="top">Baden-Württemberg</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">343</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">4</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">376</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">22</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">358</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">– 3</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Bayern</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">337</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">2</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">379</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">10</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">368</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">4</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Berlin</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">150</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">0</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">810</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">0</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">410</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">0</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Brandenburg</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">270</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">4</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">379</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">3</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">309</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">– 12</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Bremen</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">248</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">1</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">572</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">0</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">434</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">0</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Hamburg</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">225</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">0</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">540</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">0</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">470</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">0</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Hessen</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">278</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">2</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">333</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">4</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">391</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">5</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Mecklenburg-Vorpommern</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">256</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">7</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">371</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">11</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">345</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">1</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Niedersachsen</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">351</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">6</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">388</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">6</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">383</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">8</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Nordrhein-Westfalen</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">223</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">3</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">444</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">9</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">436</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">3</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Rheinland-Pfalz</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">285</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">0</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">343</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">6</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">367</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">– 0</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Saarland</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">248</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">– 0</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">347</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">10</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">408</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">– 1</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Sachsen</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">301</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">2</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">450</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">3</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">412</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">2</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Sachsen-Anhalt</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">294</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">1</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">380</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">2</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">350</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">1</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Schleswig-Holstein</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">285</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">9</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">336</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">10</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">347</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">10</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Thüringen</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">241</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">4</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">346</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">11</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">349</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">8</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Deutschland</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">301</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">4</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">410</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">9</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">390</td>
<td style="text-align: center;" valign="bottom">3</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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		</item>
		<item>
		<title>Bettensteuer zur Kölner Kulturförderung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/bettensteuer-zur-koelner-kulturfoerderung-331551</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jul 2011 04:59:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Bettensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[kommunale Aufwandsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Anders als noch vor Kurzen das beurteilt das Verwaltungsgericht Köln die Kölner Spielart der Hotelbetten-Besteuerung, die sogenannte &#8220;Kulturförderabgabe&#8221; als rechtmäßig. Mit der vom Rat der Stadt Köln am 23. März 2010 beschlossenen Kulturförderabgabe werden seit dem 1. Oktober 2010 in Köln alle entgeltlichen Beherbergungen in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern,Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels sowie auf Campingplätzen, Schiffen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anders als noch vor Kurzen das <a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/keine-bettensteuer-in-muenchen-331246" title="Keine Bettensteuer in München">Verwaltungsgericht München zur Münchener Bettensteuer</a> beurteilt das Verwaltungsgericht Köln die Kölner Spielart der Hotelbetten-Besteuerung, die sogenannte &#8220;Kulturförderabgabe&#8221; als rechtmäßig.</p>
<p>Mit der vom Rat der Stadt Köln am 23. März 2010 beschlossenen Kulturförderabgabe werden seit dem 1. Oktober 2010 in Köln alle entgeltlichen Beherbergungen in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern,Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels sowie auf Campingplätzen, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen besteuert. Der Abgabensatz beträgt 5 Prozent des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrages. Die Kulturförderabgabe wurde von der Stadt Köln als Maßnahme zur Verringerung des städtischen Haushaltsdefizits beschlossen. Sie ist von den Betreibern der Beherbergungsbetriebe zu zahlen, diese können die Kosten wiederum auf die Gäste abwälzen.</p>
<p>Die Klägerin betreibt ein Hotel in Köln. Mit einem Bescheid vom 22. Oktober 2010 forderte die Stadt die Klägerin auf, für den Zeitraum vom 1. bis 6. Oktober 2010 eine Kulturförderabgabe in Höhe von 309,40 Euro zu zahlen. Hiergegen erhob die Klägerin Klage und machte unter anderem geltend, der Stadt Köln fehle schon die rechtliche Kompetenz, eine derartige Abgabe zu erheben, weil die Abgabe mit der vom Bund erhobenen Umsatzsteuer vergleichbar sei. Zudem widerspreche die Kulturförderabgabe dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Sie sei darauf gerichtet, zum Teil den Vorteil abzuschöpfen, der den Beherbergungsbetrieben nach dem Willen des Bundesgesetzgebers durch eine Reduzierung der Umsatzsteuer zufließen sollte. Der Bund hatte durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz den Umsatzsteuersatz für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben zum 1. Januar 2010 von 19 % auf 7 % reduziert.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Köln wies nun die Klage ab und stellte fest, dass die Stadt Köln weder landesrechtlich noch verfassungsrechtlich gehindert sei, die Kulturförderabgabe zu erheben. Sie sei eine zulässige örtliche Aufwandsteuer. Es handele sich bei ihr auch nicht um eine Art Umsatz-steuer, die nur vom Bund erhoben werden könne. Die Stadt sei auch nicht verpflichtet, beruflich veranlasste Übernachtungen generell von der Besteuerung auszunehmen. Die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz des Bundes vorgenommene Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben stehe der Erhebung der Kulturförderabgabe nicht entgegen. Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die Abgabe nicht auch von anderen Betrieben erhoben werde, die aus dem Fremdenverkehr Nutzen zögen. Schließlich werde mit der Erhebung der Kulturförderabgabe nicht in unzulässiger Weise in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Betreiber der Beherbergungsbetriebe eingegriffen.</p>
<p>Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24 K 6736/10" target="_blank" title="VG K&ouml;ln, 06.07.2011 - 24 K 6736/10">24 K 6736/10</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/bettensteuer-zur-koelner-kulturfoerderung-331551/feed</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Grunderwerbsteuer bei der Scheidung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/grunderwerbsteuer-bei-der-scheidung-331438</link>
		<comments>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/grunderwerbsteuer-bei-der-scheidung-331438#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 04:37:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensauseinandersetzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtslupe.de/?p=31438</guid>
		<description><![CDATA[Vereinbaren Ehegatten zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung, dass sie vorerst Miteigentümer des weiterhin von einem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind genutzten Wohnhauses bleiben, und erhält der nutzende Ehegatte ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten, ist ein nach der Scheidung aufgrund des Ankaufsrechts erfolgter Erwerb vom früheren Ehegatten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vereinbaren Ehegatten zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung, dass sie vorerst Miteigentümer des weiterhin von einem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind genutzten Wohnhauses bleiben, und erhält der nutzende Ehegatte ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten, ist ein nach der Scheidung aufgrund des Ankaufsrechts erfolgter Erwerb vom früheren Ehegatten nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei.</p>
<p>§ 3 Nr. 5 GrEStG begünstigt nicht den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten.</p>
<p>Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Ein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht wirksam ausgeübt wird.</p>
<p>Das Ankaufsrecht ermöglicht dem Ankaufsberechtigten, einen Gegenstand, insbesondere ein Grundstück, unter den vereinbarten Voraussetzungen kaufen zu können. Da gesetzliche Regelungen fehlen, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, welche Vertragsgestaltung und welche Rechtswirkung die Vertragsbeteiligten für das Ankaufsrecht gewählt haben.</p>
<p>Ist der notariell beurkundete Vertrag, durch den ein Ankaufsrecht begründet wird, als aufschiebend bedingter Kaufvertrag zu beurteilen, ist die Ausübung des vereinbarten Ankaufsrechts formfrei möglich. Bei einer solchen Vertragsgestaltung kommt ein für beide Seiten verbindlicher Kaufvertrag mit der Ausübung des Ankaufsrechts auch dann zustande, wenn der ursprüngliche Vertrag den Kaufpreis nicht beziffert, sondern lediglich den Maßstab (z.B. Verkehrswert) und die Methode zu dessen Ermittlung regelt. Zur Wirksamkeit eines Kaufvertrags reicht es aus, wenn der Kaufpreis der Höhe nach bestimmbar ist; auch eine Schiedsgutachterklausel nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/317.html" target="_blank" title="&sect; 317 BGB: Bestimmung der Leistung durch einen Dritten">§ 317 BGB</a> ist zulässig. Dementsprechend kann auch das Ankaufsrecht wirksam ausgeübt werden, wenn der Kaufpreis bestimmbar ist bzw. durch einen Dritten bestimmt werden soll. Ist bei der Vereinbarung des Ankaufsrechts festgelegt, dass maßgebender Kaufpreis für das Grundstück der zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts geltende Verkehrswert des Grundstücks ist, genügt dies für die Bestimmbarkeit des Kaufpreises.</p>
<p>Das Ankaufsrecht ist ausgeübt, wenn die Erklärung des Ankaufsberechtigten, er wolle das Grundstück zum Verkehrswert erwerben, dem Verpflichteten zugegangen ist (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserkl&auml;rung gegen&uuml;ber Abwesenden">§ 130 BGB</a>).</p>
<p>Die Ausübung des Ankaufsrechts bedurfte im entschiedenen Fall weder der notariellen Beurkundung noch der Schriftform. Damit ist der Vertrag über die Einräumung des Ankaufsrechts als aufschiebend bedingter Kaufvertrag anzusehen.</p>
<p>Unzutreffend ist jedoch die Auffassung, dass die Ausübung des Ankaufsrechts durch die Klägerin nur bei einer Einigung mit E über die Höhe des Verkehrswerts des Miteigentumsanteils zivilrechtlich wirksam wäre. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat noch nicht festgestellt, ob die Klägerin das Ankaufsrecht gegenüber E vor dessen Ableben tatsächlich ausgeübt und damit einen Anspruch auf Übereignung des Miteigentumsanteils erworben hatte. Die Verhandlungen zwischen der Klägerin und E über den Verkehrswert des Miteigentumsanteils im Februar 2003 können ein Indiz für die Ausübung des Ankaufsrechts sein. Eine Ausübungserklärung liegt vor, wenn die Klägerin mit den Verhandlungen über den Verkehrswert ihr Ankaufsrecht ausüben wollte, also ihren Willen bekundet hat, den Miteigentumsanteil des E zum Verkehrswert zu erwerben, und dies für E erkennbar war. Hat die Klägerin ihr Ankaufsrecht gegenüber E ausgeübt, liegt darin ein Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, der nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei ist. Der vom Finanzamt der Besteuerung unterworfene Vertrag konnte nicht zum nochmaligen Entstehen von Grunderwerbsteuer führen. Der angefochtene Steuerbescheid wäre aufzuheben, weil er sich auf den Vertrag vom 12.04.2005 bezieht und dadurch der der Besteuerung zu Grunde gelegte Lebenssachverhalt bezeichnet ist.</p>
<p>Lässt sich dagegen eine Ausübung des Ankaufsrechts gegenüber E nicht feststellen, ist die Besteuerung des zwischen der Klägerin und K geschlossenen Vertrags im angefochtenen Bescheid rechtmäßig. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG greift nicht ein, weil die Vorschrift nicht den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten begünstigt.</p>
<p>Nach § 3 Nr. 5 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung.</p>
<p>Die Vorschrift knüpft die Steuerbefreiung an die sachliche Voraussetzung an, dass der Grundstückserwerb im Zuge der Vermögensauseinandersetzung aufgrund der Scheidung erfolgt.</p>
<p>Steuerfrei sind danach in sachlicher Hinsicht alle Erwerbe aus Anlass der Ehescheidung. Begünstigt ist jede Vermögensauseinandersetzung, die ihre Ursache in der Scheidung hat. Die Vermögensauseinandersetzung erstreckt sich auf die Regelung sämtlicher vermögensrechtlicher Beziehungen der geschiedenen Ehegatten. Dazu gehört auch die Auseinandersetzung von Bruchteilsgemeinschaften der Ehegatten.</p>
<p>Eine zeitliche Beschränkung ist in § 3 Nr. 5 GrEStG für die Vermögensauseinandersetzung nicht vorgesehen. Ein langer Zeitraum zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung kann jedoch darauf hindeuten, dass eine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung nicht mehr vorliegt.</p>
<p>Für die Bruchteilsgemeinschaft i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/741.html" target="_blank" title="&sect; 741 BGB: Gemeinschaft nach Bruchteilen">§ 741 BGB</a> ist eine Auseinandersetzung gesetzlich nicht geregelt. Die Bruchteilsgemeinschaft an einem bebauten Grundstück endet, wenn ein Teilhaber die Anteile der anderen Teilhaber erwirbt (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/747.html" target="_blank" title="&sect; 747 BGB: Verf&uuml;gung &uuml;ber Anteil und gemeinschaftliche Gegenst&auml;nde">§ 747 Satz 1 BGB</a>), die Teilhaber das Grundstück verkaufen (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/747.html" target="_blank" title="&sect; 747 BGB: Verf&uuml;gung &uuml;ber Anteil und gemeinschaftliche Gegenst&auml;nde">§ 747 Satz 2 BGB</a>) oder das Grundstück aufgrund des Aufhebungsverlangens eines Teilhabers versteigert wird (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/753.html" target="_blank" title="&sect; 753 BGB: Teilung durch Verkauf">§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>). Die Vereinbarung eines Ankaufsrechts führt dagegen nicht zur Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft; sie wird vielmehr fortgesetzt, bis der Ankaufsberechtigte das Ankaufsrecht ausübt und die Anteile der anderen Teilhaber erwirbt.</p>
<p>Vereinbaren Ehegatten zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung, dass sie vorerst Miteigentümer des weiterhin von einem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind genutzten Wohnhauses bleiben, und erhält der nutzende Ehegatte ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten, ist ein nach der Scheidung aufgrund des Ankaufsrechts erfolgter Erwerb vom früheren Ehegatten noch der scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung zuzurechnen.</p>
<p>Die scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung ist hinsichtlich des gemeinsamen Grundstücks nicht bereits mit dem Abschluss der Vereinbarungen der Ehegatten im Auseinandersetzungsvertrag beendet. Dies gilt selbst dann, wenn damit die maßgeblichen Bestimmungen für den Erwerb des Miteigentumsanteils und die weitere Nutzung des Grundstücks durch den ankaufsberechtigten Ehegatten schon im Einzelnen festgelegt werden. Allein mit der wirksamen Begründung eines Ankaufsrechts für den Miteigentumsanteil und der umfassenden Regelung der weiterbestehenden Eigentümergemeinschaft ist noch keine Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich des Wohnhauses erfolgt. Die Vermögensauseinandersetzung endet insoweit vielmehr erst mit dem tatsächlichen Vollzug der anlässlich der Scheidung getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarungen, also dann, wenn das Ankaufsrecht ausgeübt wird oder feststeht, dass es nicht mehr zu einer Ausübungserklärung kommen wird.</p>
<p>Ein Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten ist dagegen nicht nach § 3 Nr. 5 GrEStG begünstigt, selbst wenn die Grundstücksübertragung im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgt.</p>
<p>Die Regelung erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Erwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers. Erwerber und Veräußerer müssen also vor dem Erwerb miteinander verheiratet gewesen und die Ehe muss infolge Scheidung aufgelöst sein. Nicht begünstigt ist ein Erwerb von einem Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten.</p>
<p>Der mit der Einfügung des § 3 Nr. 5 GrEStG verfolgte Gesetzeszweck spricht dagegen, die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der frühere Ehegatte das Grundstück vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten erwirbt. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG wurde geschaffen, um Vermögensauseinandersetzungen aus Anlass der Scheidung nicht mit Grunderwerbsteuer zu belasten. Endet der eheliche Güterstand durch Scheidung und werden im Zuge der Vermögensauseinandersetzung erst nach der Scheidung Grundstücke zwischen den früheren Ehegatten übertragen, so tritt Steuerbefreiung weder nach § 3 Nr. 3 GrEStG noch nach § 3 Nr. 4 GrEStG ein. Durch § 3 Nr. 5 GrEStG sollten Grundstücksübertragungen zwischen geschiedenen Ehegatten im Rahmen der infolge der Scheidung notwendig gewordenen Vermögensauseinandersetzung begünstigt werden. Die Gesetzesbegründung geht damit ersichtlich davon aus, dass die Steuerbefreiung Grundstücksübertragungen zwischen geschiedenen Ehegatten betreffen soll. Ein steuerfreier Erwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten war nach der Intention des Gesetzgebers nicht vorgesehen. Im Wege der Auslegung darf kein durch das Gesetz nicht belegter Begünstigungstatbestand geschaffen werden.</p>
<p>Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 5 GrEStG auf Grundstückserwerbe von einem Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten scheidet ebenfalls aus. Eine Gesetzeslücke ist insoweit nicht erkennbar. Die Vorschrift will durch die Steuerbefreiung von Grundstücksübertragungen die Vermögensauseinandersetzung zwischen den früheren Ehegatten nach der Scheidung erleichtern. Die Ehegatten sind infolgedessen nicht gezwungen, Grundstücke zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer bereits vor der Scheidung zu übertragen, um so die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG in Anspruch nehmen zu können. § 3 Nr. 5 GrEStG ist aber auf Grundstückserwerbe zwischen den früheren Ehegatten beschränkt, ebenso wie § 3 Nr. 4 GrEStG nur Grundstückserwerbe zwischen Ehegatten erfasst. Es ist kein Grund ersichtlich, der eine Differenzierung der Steuerbefreiungen danach rechtfertigen könnte, ob die Steuerbefreiung ausschließlich an ein personenbezogenes Verhältnis anknüpft, wie § 3 Nr. 4 GrEStG, oder ob die Steuerbefreiung daneben sachliche Voraussetzungen hat, wie § 3 Nr. 5 GrEStG. Die personenbezogenen und sachlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 5 GrEStG sind gleichwertig. Dass § 3 Nr. 5 GrEStG die Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung und damit &#8211;im Gegensatz zu § 3 Nr. 4 GrEStG&#8211; nur bestimmte Grundstücksübertragungen begünstigt, führt nicht dazu, die Steuerbefreiung in personenbezogener Hinsicht auf Gesamtrechtsnachfolger auszudehnen. Der Gesamtrechtsnachfolger eines geschiedenen Ehegatten tritt zwar mit dem Erbfall grundsätzlich in die Verpflichtungen und Rechte ein, die durch eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Erblasser und seinem früheren Ehegatten begründet wurden (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1922.html" target="_blank" title="&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge">§ 1922 BGB</a>). Dies hat aber nicht zur Folge, dass Grundstückserwerbe durch den früheren Ehegatten des Erblassers auch weiterhin begünstigt sind. Denn mit dem Ableben des Erblassers ist zugleich der Grund für die Steuerbefreiung, das begünstigte Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten, erloschen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. März 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 33/09" target="_blank" title="BFH, 23.03.2011 - II R 33/09">II R 33/09</a></p>
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		<title>Keine Bettensteuer in München</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 04:55:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Bettensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[kommunale Aufwandsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Auffassung der Regierung von Oberbayern bestätigt, wonach die vom Stadtrat der Landeshauptstadt München beschlossene Übernachtungssteuersatzung nicht genehmigungsfähig ist und die Klage der Landeshauptstadt München gegen die Ablehnung der Genehmigung durch die Bezirksregierung abgewiesen. Das Verwaltungsgericht München sieht gleich mehrere Gründe, warum die Münchener &#8220;Übernachtungssteuer&#8221; nicht genehmigungsfähig ist: Zunächst sieht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Auffassung der Regierung von Oberbayern bestätigt, wonach die vom Stadtrat der Landeshauptstadt München beschlossene Übernachtungssteuersatzung nicht genehmigungsfähig ist und die  Klage der Landeshauptstadt München gegen die Ablehnung der Genehmigung durch die Bezirksregierung abgewiesen. </p>
<p>Das Verwaltungsgericht München sieht gleich mehrere Gründe, warum die Münchener &#8220;Übernachtungssteuer&#8221; nicht genehmigungsfähig ist:</p>
<p>Zunächst sieht das Verwaltungsgericht die Übernachtungssteuer in der von der Landeshauptstadt München beschlossenen konkreten Form nicht als kommunale Aufwandsteuer an. So zieht die Übernachtungssteuersatzung  als Steuergegenstand undifferenziert sämtliche entgeltlichen Übernachtungen zu einer Steuer heran. Beruflich veranlasste Übernachtungen dürfen jedoch nicht mit einer kommunalen Aufwandsteuer belegt werden. </p>
<p>Darüber hinaus sieht das Verwaltungsgericht München in der konkreten Münchener Ausgestaltung auch einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot: Der pauschale Steuersatz von € 2,50 für jede Übernachtung  verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gegen das steuerrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Die unterschiedliche Höhe von Übernachtungspreisen muss beim Steuersatz berücksichtigt werden. </p>
<p>Und schließlich sieht das Verwaltungsgericht München &#8211; neben diesen beiden Einwänden gegen die konkrete Umsetzung in München &#8211; auch ein allgemeines Problem: Die Erhebung einer Übernachtungssteuer laufe, so das Verwaltungsgericht, der vom Bund beschlossenen Umsatzsteuerreduzierung für Hotelübernachtungen zuwider und beeinträchtige damit öffentliche Belange.</p>
<p>Zumindest bei dem letzten Argument darf man allerdings Zweifel haben &#8211; auch wenn die Idee der Bettensteuer in den Kommunen erst als Reaktion auf das  &#8220;Umsatzsteuergeschenk&#8221; für das Hotelgewerbe entstand. Würde man dieses Argument des Verwaltungsgerichts München Ernst nehmen, könnte es gegen jede Form der kommunalen Aufwandsteuer gerichtet werden. Dabei übersieht das Verwaltungsgericht München jedoch, dass  die (bundesrechtliche) Umsatzsteuer und die (kommunalen) Aufwandsteuern regelmäßig nebeneinander stehen  und regelmäßig verschiedene Steuergegenstände  betreffen &#8211; hier auf der einen Seite den Umsatz eines Unternehmens und auf der kommunalen Seite die im getätigten Aufwand manifestierte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person. </p>
<p>Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urteil vom 30. Juni 2011 &#8211; M 10 K 10.5725</p>
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		<title>Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Jun 2011 08:07:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Anteilsvereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die infolge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen aufgrund Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuern sind von der aufnehmenden Gesellschaft nicht als Anschaffungs(neben)kosten der eingebrachten Anteile zu aktivieren. Die Grunderwerbsteuern, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung entstehen, sind also nicht als Anschaffungskosten auf die hinzuerworbenen Anteile zu behandeln, sondern können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Vereinigen sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die infolge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen aufgrund Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuern sind von der aufnehmenden Gesellschaft nicht als Anschaffungs(neben)kosten der eingebrachten Anteile zu aktivieren. </p>
<p>Die Grunderwerbsteuern, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung entstehen, sind also nicht als Anschaffungskosten auf die hinzuerworbenen Anteile zu behandeln, sondern können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.</p>
<p>Vereinigen sich &#8211; z.B. durch den Zukauf weiterer Gesellschaftsanteile &#8211; mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters, muss dieser auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke Grunderwerbsteuern zahlen. Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter die Anteile ganz oder teilweise nur &#8220;mittelbar&#8221; über eine weitere, von ihm beherrschte Gesellschaft hält. In dem jetzt vom Bundesfinanzhot entschiedenen Fall musste nach diesen Regeln eine GmbH Grunderwerbsteuern auf die Grundstücke einer Tochtergesellschaft zahlen, nachdem ihr deren Geschäftsanteile zu einem Teil durch eine sog. Sacheinlage zugeführt worden waren; die restlichen Anteile an der Tochtergesellschaft hielt eine weitere Tochtergesellschaft der GmbH.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Grunderwerbsteuern den sofort abziehbaren Betriebsausgaben der GmbH und nicht den Anschaffungskosten der eingelegten Anteile zuzuordnen sind. Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei der Anteilsvereinigung ist nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke. Deshalb fehlt es an dem für die Einordnung als Anschaffungskosten erforderlichen inhaltlichen (&#8220;finalen&#8221;) Bezug zum Vorgang des Anteilserwerbs.</p>
<p>Nach der Definition des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB</a> sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dazu gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB</a>). Dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im Körperschaft- oder Einkommensteuergesetz auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen.</p>
<p>Der Begriff der Anschaffungskosten ist wegen der Einbeziehung von Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten grundsätzlich umfassend. Er enthält &#8211;unter Ausschluss der Gemeinkosten&#8211; alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten, somit neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen. Nicht entscheidend ist, ob diese Kosten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss hieran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen.</p>
<p>Allerdings können &#8220;Anschaffungs&#8221;kosten eines Wirtschaftsguts nur solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dessen Beschaffung tatsächlich zuzuordnen sind. Hierzu ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an (finaler Begriff der Anschaffungskosten). Dieser Zweck muss &#8211;aus der Sicht des Bilanzierenden&#8211; auf die beabsichtigte Funktion und Eigenschaft (&#8220;angestrebter Erfolg und betriebsbereiter Zustand&#8221;) des angeschafften Wirtschaftsguts als Teil des Betriebsvermögens gerichtet sein.</p>
<p>Ob nach diesen Maßgaben die Grunderwerbsteuern, die bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG infolge unmittelbarer oder mittelbarer Anteilsvereinigung entstehen können, als Anschaffungsnebenkosten auf die hinzuerworbenen Anteile anzusehen sind, wird unterschiedlich beurteilt. Einige Finanzgerichte und die Finanzverwaltung bejahen dies. Ein Teil der Literatur ist gegenteiliger Auffassung und spricht sich für eine Behandlung der Grunderwerbsteuern als sofort abziehbarer Aufwand aus. Der Bundesfinanzhof hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.</p>
<p>Nach der im Streitfall zur Anwendung gekommenen Bestimmung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt &#8211;soweit hier von Interesse&#8211; der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile einer Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95% der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen vereinigt werden würden. Gegenstand der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen. Das Gesetz fingiert folglich mit Hilfe des Ersatztatbestands der Anteilsvereinigung einen zivilrechtlich nicht vorhandenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang.</p>
<p>Das grunderwerbsteuerrechtliche Besteuerungsobjekt bei der Anteilsvereinigung &#8211;nämlich der fiktive Erwerb der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke&#8211; findet im Ertragsteuerrecht keine Entsprechung. Die Grundstücke befinden sich nach dem Anteilserwerb unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft und sind weiterhin bei dieser und nicht bei dem Anteilserwerber zu bilanzieren. Die Verfügungsmacht über die Grundstücke ist weder rechtlich noch wirtschaftlich Gegenstand der Erwerbsvorgänge in Bezug auf die Geschäftsanteile.</p>
<p>Aus dieser fehlenden Entsprechung im Ertragsteuerrecht folgt nicht &#8211;wie die Vorinstanz offenbar meint&#8211;, dass mangels Anknüpfungsmöglichkeit an das &#8220;eigentliche&#8221; Besteuerungsobjekt die Grunderwerbsteuer stattdessen dem Anteilserwerb als Anschaffungskosten zugeordnet werden müsste, weil dieser das letzte die Grunderwerbsteuerpflicht auslösende Tatbestandselement ist. Vielmehr fehlt es in ertragsteuerlicher Hinsicht an einem über die reine Kausalität hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Anschaffungsvorgang. Da Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Steuer nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern eine spezifisch grunderwerbsteuerrechtliche Fiktion im Hinblick auf ein anderes, nicht vom Anteilserwerber angeschafftes und nicht bei diesem zu erfassendes Wirtschaftsgut ist, handelt es sich dabei um Aufwand, der aus ertragsteuerlicher Sicht nicht spezifisch und final dem hinzuerworbenen Geschäftsanteil zugeordnet werden kann.</p>
<p>Auch das FG hat diese Zusammenhänge im Ansatz zutreffend erkannt, da auch aus seiner Sicht die Grunderwerbsteuer im Falle der Anteilsvereinigung nicht &#8220;für&#8221; den Anteilerwerb entrichtet wird. Soweit die Vorinstanz aber meint, es komme in diesem Fall für den Anschaffungskostenbegriff nicht auf die Zweckgerichtetheit der Aufwendungen an, weil die Entstehung der Grunderwerbsteuer auf einer der Disposition des Steuerpflichtigen entzogenen, zwingenden Folge des Anteilserwerbs beruhe, folgt der BFH dem nicht. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, bei der Prüfung von Aufwendungen auf ihren Zweckzusammenhang mit der Anschaffung eines Wirtschaftsguts unterschiedliche Maßstäbe anzulegen, je nachdem, ob es sich um vermeidbare oder um gesetzlich festgelegte Aufwendungen handelt. Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 157, 554" target="_blank" title="BFH, 06.07.1989 - IV R 27/87">BFHE 157, 554</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1990, 126" target="_blank" title="BFH, 06.07.1989 - IV R 27/87">BStBl II 1990, 126</a> &#8211;betreffend einen baurechtlichen Flächenbeitrag in Bezug auf ein Grundstück&#8211; ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch im Hinblick auf gesetzlich angeordnete Aufwendungen bleibt es deshalb dabei, dass die bloße Ursächlichkeit des Erwerbs für die Entstehung der Aufwendungen zur Charakterisierung als Anschaffungs(neben)kosten nicht ausreicht, sondern zusätzlich auch ein innerer, finaler Zweckzusammenhang zwischen Anschaffungsvorgang und Aufwendung erforderlich ist, an dem es hier fehlt.</p>
<p>Für die Richtigkeit dieser Lösung spricht, dass eine Aktivierung der Grunderwerbsteuer insbesondere beim Erwerb von sog. &#8220;Zwerganteilen&#8221; zu überhöhten und deshalb wenig sachgerechten Bilanzansätzen führen könnte. Denn weil die Grunderwerbsteuer in den Fällen der Anteilsvereinigung nicht anhand der für den Anteilserwerb gezahlten Vergütung, sondern auf der Grundlage des sog. Bedarfswertes der fiktiv erworbenen Grundstücke bemessen wird (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BewG/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BewG: Feststellung von Grundbesitzwerten">§ 138 Abs. 2 oder 3 BewG</a>), kann der Erwerb einer geringfügigen Beteiligung, wenn dadurch der Tatbestand einer unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsvereinigung verwirklicht wird, Grunderwerbsteuern auslösen, die die &#8220;Haupt&#8221;-Anschaffungskosten für die hinzuerworbenen Anteile erheblich übersteigen. So wären z.B. gleich hohe Grunderwerbsteuern wie die im Streitfall festgesetzten entstanden, wenn die Klägerin anstatt 50,1% nur jeweils 0,1% der Anteile der A-GmbH und der B-AG erworben hätte (und die Y-GmbH jeweils mindestens 94,9% der Geschäftsanteile innegehabt hätte).</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. April 2011 &#8211; I R 2/10</p>
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		<title>Kurbeitragspflicht von Tagesgästen</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 04:09:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Kurbeitrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach niedersächsischem Landesrecht sind neben den Übernachtungsgästen auch die Tagesgäste kurbeitragspflichtig, soweit sie &#8211; wie z. B. beim Besuch abgrenzbarer Fremdenverkehrseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Fremdenverkehrsveranstaltungen &#8211; mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können. § 10 Abs. 2 Satz 1 NKAG erstreckt die Kurbeitragspflicht auf alle Personen, die sich in dem anerkannten Gebiet aufhalten, ohne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach niedersächsischem Landesrecht sind neben den Übernachtungsgästen auch die Tagesgäste kurbeitragspflichtig, soweit sie &#8211; wie z. B. beim Besuch abgrenzbarer Fremdenverkehrseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Fremdenverkehrsveranstaltungen &#8211; mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können.</p>
<p>§ 10 Abs. 2 Satz 1 NKAG erstreckt die Kurbeitragspflicht auf alle Personen, die sich in dem anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Diese Vorschrift erfasst nicht nur Gäste, die im Gemeindegebiet eine Wohnung nehmen, dort also übernachten. Sie erstreckt sich in zulässiger Weise (vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2011, § 11 Rdn. 27; Rosenzweig/Freese, aaO § 10 Rdn. 26) auch auf solche Gäste, die sich im anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine Wohnung zu beziehen. Auch diese nicht im Gemeindegebiet übernachtenden Gäste haben angesichts ihres Aufenthalts im anerkannten Gebiet die Möglichkeit, die dem Fremdenverkehr dienenden gemeindlichen Einrichtungen zu nutzen sowie an zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen. </p>
<p>Sie sind bei der insofern gebotenen einschränkenden Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 NKAG kurbeitragspflichtig, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können. Letzteres ist vor allem der Fall, wenn sie abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Fremdenverkehrseinrichtungen benutzen, wie etwa eintrittspflichtige Kureinrichtungen oder Kurstrände, oder wenn sie an Fremdenverkehrsveranstaltungen teilnehmen (Rosenzweig/Freese, aaO, § 10 Rdn. 36a). Bei dieser Rechtslage darf die Kalkulation &#8211; und natürlich auch die Verwaltungspraxis &#8211; sich nicht darauf beschränken, nur die eine Wohnung im Gemeindegebiet nehmenden Beitragspflichtigen zu erfassen. Da die Beklagte diesen Grundsatz nicht beachtet hat, weist ihre Nachtragskalkulation einen deutlich überhöhten Beitragssatz auf, was zu einer rechtswidrigen Mehrbelastung der im Gemeindegebiet Übernachtenden und &#8211; wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat &#8211; zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes führt.</p>
<p>Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juni 2011 &#8211; 9 LA 122/10</p>
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		<item>
		<title>Zweitwohnungssteuer für Alleinerziehende</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Jun 2011 04:49:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Alleinerziehende]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnungssteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtslupe.de/?p=30685</guid>
		<description><![CDATA[Die in § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG unter bestimmten Voraussetzungen für Zweitwohnungen von Ehegatten oder Lebenspartnern vorgesehene Steuerbefreiung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer ist auf Zweitwohnungen Alleinerziehender nicht entsprechend anwendbar. Zweitwohnungsteuer in Hamburg Nach § 1 HmbZWStG unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg der Zweitwohnungsteuer, wobei nach § 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die in § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG unter bestimmten Voraussetzungen für Zweitwohnungen von Ehegatten oder Lebenspartnern vorgesehene Steuerbefreiung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer ist auf Zweitwohnungen Alleinerziehender nicht entsprechend anwendbar.</p>
<h3>Zweitwohnungsteuer in Hamburg</h3>
<p>Nach § 1 HmbZWStG unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg der Zweitwohnungsteuer, wobei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbZWStG als Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Abs. 3 der Vorschrift aufzufassen ist, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes (HmbMG) dient. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HmbZWStG dient eine Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des HmbMG, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 HmbZWStG knüpfen damit &#8211;ohne dass sich hieraus verfassungsrechtliche Bedenken ergäben&#8211; nicht an die melderechtlichen Voraussetzungen einer Nebenwohnung, sondern an die Meldung als solche an, wobei zusätzliche Voraussetzung ist, dass die betroffene Person die Wohnung tatsächlich bewohnt.</p>
<p>Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall in den Jahren 2007 und 2008. Sie hatte seit dem 16. Dezember 2006 in Hamburg eine Zweitwohnung im Sinne des § 1 HmbZWStG inne, weil sie ihre Hamburger Wohnung ab dem 15. Dezember 2006 als Nebenwohnung gemeldet und diese ab dem Folgetag tatsächlich bewohnt hat.</p>
<h3>Ausnahmen für Ehegatten, nicht für Alleinerziehende</h3>
<p>Die Anwendung des § 2 Abs. 1 HmbZWStG ist nicht nach dessen Abs. 5 Buchst. c ausgeschlossen. Die Vorschrift ist &#8211;<a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/verfassungswidrige-benachteilung-von-mutter-und-kind-durch-die-zweitwohnungsteuer-317015" title="Verfassungswidrige Benachteilung von Mutter und Kind durch die Zweitwohnungsteuer?">wie der Bundesfinanzhof bereits ausgeführt hat</a>&#8211; weder unmittelbar noch analog auf den Streitfall anwendbar.</p>
<p>Nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG gelten die Abs. 1 und 2 der Vorschrift nicht für Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung und außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist. Da die Klägerin nicht verheiratet ist bzw. in einer Lebenspartnerschaft lebt, ist eine unmittelbare Anwendung des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG auf sie bereits aus diesem Grund ausgeschlossen.</p>
<p>Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG und mangels einer erkennbaren Gesetzeslücke scheidet auch eine analoge Anwendung der Norm auf die Klägerin aus. Die Vorschrift enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass außer dem dort ausdrücklich genannten Personenkreis weitere Personen dadurch begünstigt werden sollten, dass unter den weiteren in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen von der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer abzusehen wäre. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, durch welche die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg lediglich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen wollte. Zwar ist die Bürgerschaft unter anderem durch die Aufnahme von Lebenspartnerschaften in das Gesetz weiter gegangen, als sich dies aus dem lediglich verheiratete Personen betreffenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ableiten lässt; daraus ergibt sich aber nicht, dass es sich in § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG um eine offene Aufzählung der möglichen Begünstigten handeln würde. Einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift steht daher die Gesetzesbindung der Steuerverwaltung und der Rechtsprechung entgegen (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 3 GG</a> und für die Gerichte ergänzend <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/97.html" target="_blank">Art. 97 Abs. 1 GG</a>).</p>
<h3>Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz</h3>
<p>Ein Verstoß des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) wegen ungleicher Behandlung der Kleinfamilie Mutter/Kind gegenüber Ehegatten bzw. Lebenspartnerschaften scheidet schon deshalb aus, weil das Finanzamt Ehegatten bzw. Lebenspartnern ausweislich seiner Dienstanweisung vom 4.August 2006 und der Einlassungen des Senators für Finanzen der Freien und Hansestadt Hamburg die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer nur gewährt, wenn die aus beruflichem Anlass genutzte Nebenwohnung aufgrund der tatsächlichen Lebensumstände der Ehe- oder Lebenspartner von einem der Partner überwiegend genutzt wird. Der BFH hält zwar daran fest, dass diese Einschränkung im Wortlaut des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG keinen Anhalt findet. Er braucht aber nicht darüber zu entscheiden, ob eine entsprechende teleologische Reduktion der Norm geboten ist, denn er hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass das Finanzamt Ehegatten bzw. Lebenspartnern die Steuerbefreiung tatsächlich verwehrt, wenn ein Partner die aus beruflichen Gründen in Hamburg unterhaltene Nebenwohnung &#8211;so wie auch die Klägerin&#8211; nicht überwiegend nutzt.</p>
<h3>Keine &#8220;melderechtliche Zwangslage&#8221;</h3>
<p>§ 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG verstößt auch nicht gegen Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">3 Abs. 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a>.</p>
<p>Zunächst scheidet ein Verstoß gegen Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">3 Abs. 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> unter dem Gesichtspunkt einer &#8220;melderechtlichen Zwangslage&#8221; aus.</p>
<p>Das Finanzamt trägt hierzu zu Recht vor, dass § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG ausweislich der bereits angeführten Materialien nicht geschaffen wurde, um Wohnungen, die aus beruflichen Gründen neben der Hauptwohnung gehalten werden, generell nicht mit Zweitwohnungsteuer zu belasten, sondern um zu verhindern, dass Ehegatten aus der sie betreffenden melderechtlichen Sonderregelung für den ehelichen Wohnsitz einen steuerlichen Nachteil erleiden. Vielmehr sollte mit § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden.</p>
<p>Dort hatte das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf verheiratete Steuerpflichtige ausgeführt, dass zu dem von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> geschützten ehelichen Zusammenleben auch die Entscheidung der Eheleute zählt, zusammenzuwohnen und die gemeinsame Wohnung selbst bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, zu erhalten, da die Innehabung einer Zweitwohnung die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort ist. Einen Verstoß gegen Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">3 Abs. 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> hat das BVerfG deshalb alleine aus dem Umstand abgeleitet, dass nach § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seinem Ehegatten lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Eheleute ist. Deshalb ist ein Ehegatte, dessen vorwiegend benutzte Wohnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG bei ausschließlicher Betrachtung seiner Person diejenige am Beschäftigungsort ist, gezwungen, sich gleichwohl mit Hauptwohnsitz in der ehelichen Wohnung anzumelden. Eine Regelung, welche unter Anknüpfung an diese melderechtlichen Vorgaben generell die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Nebenwohnungen vorsieht, verstößt dementsprechend gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a>, weil es für Verheiratete ausgeschlossen ist, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen, während Personen, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres melderechtlichen Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden, einer steuerlichen Belastung durch Anmeldung ihres Hauptwohnsitzes am Beschäftigungsort entgehen können.</p>
<p>Eine solche melderechtliche Zwangslage bestand in der Person der Klägerin auch im Hinblick auf die Minderjährigkeit ihrer Tochter nicht. Zwar ist nach § 12 Abs. 2 Satz 3 MRRG bzw. § 16 Abs. 2 Satz 3 des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern und § 15 Abs. 2 Satz 3 HmbMG Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die Wohnung der Personensorgeberechtigten bzw. bei Getrenntleben der Sorgeberechtigten die Wohnung desjenigen Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Die Klägerin hatte aber bei auf ihre Person beschränkter isolierter Betrachtungsweise ihren Hauptwohnsitz in X inne, weil sie sich dort überwiegend aufhielt. Zu einer zwangsweisen, die Zweitwohnungsteuerpflicht auslösenden Verlagerung des Hauptwohnsitzes aus Hamburg heraus konnte es folglich nicht kommen.</p>
<h3>Kein Verstoß gegen den Schutz der Familie</h3>
<p>Auch ansonsten scheidet ein Verstoß des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG gegen Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">3 Abs. 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> aus.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> stellt neben der Ehe auch die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und enthält insoweit einen besonderen Gleichheitssatz, der es verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot). Da auch die aus einer alleinerziehenden Mutter und ihrem Kind bestehende Gemeinschaft <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> unterfällt, kann sich die Klägerin auf den Schutz ihrer Familie berufen, in der ihr vor allem das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes erwächst. Das gilt auch, soweit ihre Tochter im Streitzeitraum schon volljährig war. Zwar treten die Verantwortlichkeit und das Sorgerecht der Eltern mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Kindes zurück, doch befand sich die Tochter der Klägerin im Streitzeitraum noch in der schulischen Ausbildung, die aus Sicht des Bundesfinanzhofss noch der familiären Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zugehörig ist. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> berechtigt insoweit die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Davon umfasst ist grundsätzlich auch die Bestimmung des Ortes, an dem das familiäre Zusammenleben stattfindet und die Berufstätigkeit ausgeübt bzw. die Schulausbildung absolviert wird.</p>
<p>Allerdings müssen die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen, insbesondere auf das Berufsleben, das Schulwesen, die Eigentumsordnung und das öffentliche Gemeinschaftsleben, mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung übereinstimmen. Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann insoweit der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen.</p>
<p>Die Zweitwohnungsteuer greift am Ort der Zweitwohnung nicht in den grundrechtlich geschützten Bereich der Familie ein. Sie belastet zwar den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines erwerbsbedingt auswärts tätigen Elternteils, der vorwiegend in einer Erstwohnung bei seinem Kind wohnt; diese Besteuerung des für die Zweitwohnung getätigten Aufwands trifft aber weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien, sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen. Dies unterscheidet den Streitfall auch von dem dem Beschluss des BVerfG in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 114, 316" target="_blank" title="BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00: Zweitwohnungsteuer II">BVerfGE 114, 316</a> zugrunde liegenden Fall, in dem die von der Familie vorwiegend bewohnte Wohnung in Abweichung von den allgemeinen melderechtlichen Vorschriften durch eine melderechtliche Sondervorschrift zur Hauptwohnung bestimmt wird, obwohl einer der erwerbstätigen Ehegatten vorwiegend eine andere Wohnung benutzt, die dann als Reflex der Sonderregelung als Nebenwohnung behandelt wird.</p>
<p>Die Zweitwohnungsteuer entfaltet im Streitfall auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die Gestaltung und insbesondere den Ort ihres Zusammenlebens, sondern vermag lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines auswärtigen Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen. Solange die Höhe der Zweitwohnungsteuer &#8211;wie im Streitfall mit acht Prozent der Kaltmiete&#8211; keine so erhebliche Belastung begründet, dass sie unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten lässt, entfaltet sie keine eingriffsgleiche Wirkung in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a>.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. April 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 67/08" target="_blank" title="BFH, 16.12.2009 - II R 67/08">II R 67/08</a></p>
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		<title>Eigentumserwerb bei der Auflösung einer GbR</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Jun 2011 05:00:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[GbR]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird im Zusammenhang mit der Auflösung einer GbR das Gesamthandsvermögen ohne Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern auf eine andere GbR übertragen, beruht der Erwerb der anderen GbR auch dann nicht auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 GrEStG, wenn an beiden GbR dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Ebenso [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird im Zusammenhang mit der Auflösung einer GbR das Gesamthandsvermögen ohne Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern auf eine andere GbR übertragen, beruht der Erwerb der anderen GbR auch dann nicht auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 GrEStG, wenn an beiden GbR dieselben Gesellschafter beteiligt sind.</p>
<p>Ebenso wie bei einem Kaufvertrag, durch den ein Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird, ist auch beim Erwerb eines Übereignungsanspruchs mittels Abtretung für die Höhe der Gegenleistung entscheidend, in welchem tatsächlichen, möglicherweise auch erst zukünftig herzustellenden Zustand der Erwerber das Grundstück erhalten soll, d.h. in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist.</p>
<p>Die Verpflichtung zur Abtretung eines Übereignungsanspruchs unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch dann, wenn eine GbR sich verpflichtet, einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks auf eine andere (weitgehend) personenidentische GbR zu übertragen.</p>
<p>Die Voraussetzungen, unter denen abweichend von der Grundregel in § 8 Abs. 1 GrEStG die Bedarfswerte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BewG/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BewG: Feststellung von Grundbesitzwerten">§ 138 Abs. 2 oder 3 BewG</a> als Bemessungsgrundlage anzusehen sind, liegen im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall nicht vor: Ein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 GrEStG ist im Streitfall nicht gegeben. Darunter fallen nur solche Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird, was etwa der Fall ist, wenn dem Gesellschafter für die Übertragung des Grundstücks auf die Gesellschaft eine höhere Beteiligung eingeräumt wird oder wenn sich wegen der Übertragung des Grundstücks durch die Gesellschaft auf den Gesellschafter dessen Beteiligung an der Gesellschaft vermindert.</p>
<p>An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Denn Gesellschafter, deren Stellung bei der Klägerin oder der M-XVI-GbR berührt worden sein könnte, sind an dem hier steuerbaren Rechtsgeschäft nicht beteiligt gewesen. Der Eigentumsverschaffungsanspruch der M-XVI-GbR wurde &#8211;wie oben dargelegt&#8211; nicht an ihre Gesellschafter, sondern unmittelbar an die Klägerin abgetreten.</p>
<p>Anders als die Klägerin meint, ist im Streitfall auch nicht von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 GrEStG auszugehen. Die M-XVI-GbR sollte nach dem ausdrücklichen Willen ihrer Gesellschafter ohne Liquidation unter Übertragung ihres gesamten Vermögens untergehen. Die Annahme des Bestehens gegenseitiger Sacheinlageverpflichtungen der Gesellschafter der M-XVI-GbR gegenüber der Klägerin und umgekehrt scheitert daran, dass der Vertrag vom 26.08.1998 keine Anhaltspunkte für derartige Einlageverpflichtungen enthält.</p>
<p>Auch ist im Streitfall &#8211;anders als in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG vorausgesetzt&#8211; eine Gegenleistung zu ermitteln, weil im Fall der Abtretung eines Übereignungsanspruchs nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 GrEStG die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet hat, als Gegenleistung gilt.</p>
<p>Schließlich liegt auch kein Fall mehrerer (kombinierter) Übertragungsvorgänge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG vor, weil die Vertragsparteien im Vertrag vom 26.08.1998 ausdrücklich die unmittelbare Übertragung des gesamten Vermögens der M-XVI-GbR auf die Klägerin vereinbart haben.</p>
<p>Als Gegenleistung gilt in den Fällen der Abtretung eines Übereignungsanspruchs nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 GrEStG die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet hat.</p>
<p>Ebenso wie bei einem Kaufvertrag, durch den ein Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird, ist auch beim Erwerb eines Übereignungsanspruchs mittels Abtretung für die Höhe der Gegenleistung entscheidend, in welchem tatsächlichen, möglicherweise auch erst zukünftig herzustellenden Zustand der Erwerber das Grundstück erhalten soll, d.h. in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist.</p>
<p>Der maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird zunächst durch das den Steuertatbestand (hier § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG) erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Leistungsgegenstand.</p>
<p>Der sachliche Zusammenhang zwischen den Verträgen ist gegeben, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung über das &#8220;Ob&#8221; und &#8220;Wie&#8221; der Baumaßnahme gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten würde.</p>
<p>Treten &#8211;wie im Streitfall&#8211; auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur vor, wenn die Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken.</p>
<p>Darüber hinaus wird ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt.</p>
<p>Die durch die Annahme eines solchen einheitlichen Angebots ausgelöste Indizwirkung für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und Bauvertrag gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen auftreten. Denn die Abgabe eines einheitlichen Angebots durch eine von mehreren auf der Veräußererseite handelnden Personen ist kaum denkbar, ohne dass dem eine Abstimmung mit den übrigen Personen zugrunde liegt oder das Grundstück dem Handelnden vom Eigentümer anderweitig &#8220;an die Hand&#8221; gegeben worden ist.</p>
<p>Es kann dahinstehen, ob im Streitfall die aus mehreren Personen bestehende Veräußererseite &#8211;nämlich die M-AG und die M-XVI-GbR, an der die M-AG zu 95 v.H. beteiligt war&#8211; der Klägerin vor Abschluss des Abtretungsvertrages vom 26.08.1998 ein auf den Grundstückserwerb und die Bebauung bezogenes einheitliches Angebot gemacht hat, wofür der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Abtretung des Übereignungsanspruchs und dem Abschluss des Generalübernehmervertrags vom 31.08.1998 sprechen könnte. Denn das Grundstück im bebauten Zustand ist schon deshalb als Gegenstand des Erwerbsvorgangs anzusehen, weil die vorgenannten Verträge vom 26.08.1998 einerseits und vom 31.08.1998 jedenfalls in einem objektiv sachlichen Zusammenhang stehen. Die Klägerin war gegenüber der gesellschaftsrechtlich verbundenen Veräußererseite bereits bei Abschluss des Abtretungsvertrages zumindest faktisch an die konkrete Bebauung des Grundstücks gebunden. Dies ergibt sich daraus, dass nach den genehmigten Bauplänen bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages mit der Bebauung begonnen worden war und damit die Klägerin sich nicht ohne wirtschaftliche Nachteile vom Baukonzept der M-AG hätte lösen können. Ferner bot die M-AG, welche auch an der Klägerin zu 95 v.H. beteiligt war, Gewähr dafür, dass es auch zum Abschluss des Generalübernehmervertrags kommen würde. Das FG hat dazu festgestellt, dass die M-AG sowohl Initiatorin des gesamten Bebauungsprojekts und zunächst auch Generalübernehmerin war und sie dann die M-XVI-GbR sowie die Klägerin gründete und es letzterer ermöglichte, auf die bereits von ihr erwirkte Baugenehmigung und ihr fertiges Bebauungskonzept zurückzugreifen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Februar 2011 &#8211; II R 48/08</p>
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		<title>Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/grundstuecksuebertragungen-zwischen-lebenspartnern-330418</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 05:00:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstücksübertragung]]></category>
		<category><![CDATA[Lebenspartner]]></category>

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		<description><![CDATA[Finanzgericht Münster: Verfassungswidrige Benachteiligung von Lebenspartnern? 07.06.2011 Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen seit Dezember 2010 nicht mehr der Grunderwerbsteuer. Zuvor allerdings waren Grundstückserwerbe innerhalb einer solchen Lebensgemeinschaft – anders als zwischen Ehegatten – grunderwerbsteuerpflichtig. Diese steuerliche Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten hält das Finanzgericht Münster für verfassungswidrig. Das Finanzgericht Münster hat daher ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Finanzgericht Münster: Verfassungswidrige Benachteiligung von Lebenspartnern?</p>
<p>07.06.2011</p>
<p>Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen seit Dezember 2010 nicht mehr der Grunderwerbsteuer. Zuvor allerdings waren Grundstückserwerbe innerhalb einer solchen Lebensgemeinschaft – anders als zwischen Ehegatten – grunderwerbsteuerpflichtig. Diese steuerliche Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten hält das Finanzgericht Münster für verfassungswidrig. Das Finanzgericht Münster hat daher ein hierzu bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p>
<p>In dem beim Finanzgericht Münster anhängigen Streitfall hatten die Kläger, die im Jahr 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten, im Januar 2009 voneinander entgeltlich Grundbesitz erworben. Das Finanzamt setzte hierfür jeweils Grunderwerbsteuer fest. Die Kläger hielten dies für rechtswidrig. Sie beriefen sich auf die bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten geltende Steuerbefreiung des § 3 Nr. 4 GrEStG.</p>
<p>Nach § 3 Nr. 4 GrEStG in der bis Dezember 2010 geltenden Fassung konnten lediglich Ehegatten voneinander grunderwerbsteuerfrei Grundbesitz erwerben. Erst durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 hat der Gesetzgeber – wohl unter dem Eindruck der kurz vorher ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungswidrigen Benachteiligung von Lebenspartnern im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 3 Nr. 4 GrEStG ausdrücklich auch auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erweitert. Allerdings soll die Befreiung nach der Übergangsregelung des § 23 Abs. 9 GrEStG erstmals für nach dem 13. Dezember 2010 stattfindende Grundstücksübertragungen gelten.</p>
<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster verstößt der für &#8220;Altfälle&#8221; nach wie vor geltende Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 4 GrEStG gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>. Die Befreiungsvorschrift knüpfe an familienrechtliche Beziehungen an, die in einer Lebenspartnerschaft und einer Ehe in gleicher Weise bestünden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz entspreche in vielen Bereichen – insbesondere bei den gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten – den eherechtlichen Regelungen. Es seien daher keine Gründe mehr dafür ersichtlich, die Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe steuerlich zu benachteiligen. Die für Grundstückserwerbe bis Mitte Dezember 2010 wirkende Ungleichbehandlung zwischen Ehegatten und Lebenspartnern sei, so das Finanzgericht, auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten. Denn die Vorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG differenziere nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen seien.</p>
<p>Finanzgericht Münster, Beschluss vom 24. März 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 K 2430/09" target="_blank" title="FG M&uuml;nster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09">8 K 2430/09</a> GrE</p>
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		<item>
		<title>Revision der Wegekostenrichtlinie für eine höhere LKW-Maut</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/revision-der-wegekostenrichtlinie-fuer-eine-hoehere-lkw-maut-330441</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 05:00:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[LKW-Maut]]></category>
		<category><![CDATA[Maut]]></category>
		<category><![CDATA[Schadstoffemissionen]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerlastverkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Europäische Parlament hat der Revision der Wegekostenrichtlinie zugestimmt. Diese Revision eröffnet den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Kosten für Luftverschmutzung und Lärm zusätzlich zu den Straßennutzungsgebühren in den LKW-Mautpreis einzubeziehen. Die jetzt vom Europäischen Parlament verabschiedeten Mautregeln sollen überdies gewährleisten, dass die Einkünfte der Finanzierung für leistungsfähigerer und umweltverträglicher Transportsysteme verwendet werden. Damit bietet die Wegekostenrichtlinie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Europäische Parlament hat der Revision der Wegekostenrichtlinie zugestimmt. Diese Revision eröffnet den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Kosten für Luftverschmutzung und Lärm zusätzlich zu den Straßennutzungsgebühren in den LKW-Mautpreis einzubeziehen. Die jetzt vom Europäischen Parlament verabschiedeten Mautregeln sollen überdies gewährleisten, dass die Einkünfte der Finanzierung für leistungsfähigerer und umweltverträglicher Transportsysteme verwendet werden. Damit bietet die Wegekostenrichtlinie den Mitgliedstaaten erstmals die Möglichkeit, externe Kosten im Straßengüterverkehr nach dem Verursacherprinzip zu verrechnen.</p>
<p>Im Durchschnitt könnte der Aufpreis auf bislang geltende Mautgebühren für die Straßennutzung im Schnitt rund 3 bis 4 Cents pro Fahrzeugkilometer betragen, um Kosten der Umweltbelastung durch Lärm und Luftverschmutzung abzudecken. Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich fortan über alle EU-Autobahnnetze und gilt für Fahrzeuge ab 3,5 t. Mitgliedstaaten, die Mautgebühren erst ab 12 t einheben wollen, dürfen dies auch nach den neuen Vorgaben, müssen die Ausnahme jedoch der Kommission gegenüber begründen.</p>
<h3>Zweckbindung</h3>
<p>Im Gegenzug verpflichten sich die EU-Mitgliedstaaten, 15% ihrer Mauteinnahmen in den Ausbau der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) zu investieren. Der Rest sollte der Minderung der negativen Umweltauswirkungen des Güterschwerverkehrs und der Finanzierung nachhaltiger, effizienter und sicherer Verkehrssysteme dienen. Dazu zählen auch sichere Parkplätze für LKW. Die von den Parlamentariern in der Richtlinie verankerte regelmäßige Berichtspflicht der Mitgliedstaaten an die Kommission soll für Transparenz und eine öffentliche Debatte über nationale Mauteinnahmen und die Verwendung der Gelder sorgen.</p>
<h3>Flottenerneuerung</h3>
<p>LKW mit emissionsarmen Motoren der Klasse EURO V sind bis Ende 2013, jene der Klasse EURO VI bis Ende 2017 von der Anrechnung externer Kosten der Luftverschmutzung ausgenommen. In sensiblen und Bergzonen ist auch weiterhin ein Mautaufschlag von bis zu 25% erlaubt, der zusätzlich zu den externen Kosten für die EURO Klassen 0-II und ab 2015 auch für Euro III angerechnet werden darf.</p>
<h3>Stauzeiten meiden &#8211; Zeitgesteuerte Maut-Tarife</h3>
<p>Eine einkommensneutrale Lösung wurde vom Parlament zum Zwecke besseren Managements der Verkehrsströme in stauanfälligen Zonen angenommen. Demnach können während maximal fünf Stunden pro Tag erhöhte Tarife von bis zu 175 % verrechnet werden, die den Rest der Zeit durch niedrigere Mautgebühren ausgeglichen werden. Ein von der Kommission zu erstellendes Handbuch mit Tarifen und Anwendungszeiten aller Mautstrecken der EU soll Transportunternehmen eine kostengünstige und umweltschonende Zeit- und Routenpläne erleichtern.</p>
<p>Der jetzt vom Europäischen Parlament angenommmenen &#8220;Eurovignette&#8221;-Richtlinie muss nun noch der Ministerrat zustimmen, was allerdings nur eine Formalie sein sollte, da der Richtlinientext im Vorfeld zwischen Europäischen Parlament und Rat abgestimmt wurde.</p>
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		<title>Energiesteuerliche Entlastung nach Verwendung</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Jun 2011 05:00:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Energiesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Energiesteuerentlastung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Energieerzeugnis ist im Sinne der energiesteuerlichen Entlastungstatbestände &#8220;nachweislich versteuert&#8221; nicht bereits mit dem Entstehen des Steueranspruchs, sondern erst mit seiner verbindlichen Konkretisierung, etwa durch Anmeldung oder Festsetzung der Steuer. Eine Entlastung bei der Verwendung eines nachweislich versteuerten Energieerzeugnisses ist auch dann möglich, wenn die Versteuerung erst nach der Verwendung erfolgt. Die für den Beginn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Energieerzeugnis ist im Sinne der energiesteuerlichen Entlastungstatbestände &#8220;nachweislich versteuert&#8221; nicht bereits mit dem Entstehen des Steueranspruchs, sondern erst mit seiner verbindlichen Konkretisierung, etwa durch Anmeldung oder Festsetzung der Steuer.</p>
<p>Eine Entlastung bei der Verwendung eines nachweislich versteuerten Energieerzeugnisses ist auch dann möglich, wenn die Versteuerung erst nach der Verwendung erfolgt.</p>
<p>Die für den Beginn der Antragsfrist maßgebliche Entstehung des Steuerentlastungsanspruchs ist nicht gegeben, bevor die Energiesteuer angemeldet oder festgesetzt ist.</p>
<h3>Eintritt der Steuerbelastung nach Verwendung</h3>
<p>Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuert worden sind und die von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung, verwendet worden sind. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist entlastungsberechtigt derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.</p>
<p>Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass das verwendete Energieerzeugnis im Zeitpunkt der Verwendung bereits mit Steuer belastet gewesen ist, vielmehr ist es hinreichend, wenn eine Steuerbelastung erst nach der Verwendung eingetreten ist.</p>
<p>Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 EnergieStG stellt die Tatbestandsvoraussetzungen der Verwendung des Energieerzeugnisses einerseits und der nachweislichen Versteuerung andererseits nebeneinander und verknüpft sie lediglich mit dem Wort &#8220;und&#8221;. Eine Bestimmung der zeitlichen Beziehung zwischen der Verwirklichung beider Tatbestandsvoraussetzungen ist in der Vorschrift nicht enthalten, so dass es auf eine Reihenfolge nicht ankommt. Ein Tatbestandsmerkmal der &#8220;Vorversteuerung&#8221;, wie sie der Beklagte verlangt, ist in der Vorschrift nicht enthalten.</p>
<p>Bei rechtskonformem Verhalten aller an der Lieferkette Beteiligten wird bei einem Energieerzeugnis, für das die Steuer mit der Entnahme zum freien Verkehr gemäß § 8 Abs. 1 EnergieStG entsteht, die Energiesteueranmeldung und damit die Belastung des Erzeugnisses mit Energiesteuer zwar grundsätzlich vor der Verwendung des Energieerzeugnisses erfolgen. Dass Fälle, in denen &#8211; wie vorliegend &#8211; ein hiervor abweichender Geschehensablauf vorliegt, mit einer Versagung der Entlastung sanktioniert werden sollen, ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch anderen Quellen.</p>
<p>Dass eine teleologische Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis führt, kann nicht festgestellt werden. Die auf die Energieerzeugnisse erhobene Energiesteuer soll das begünstigte produzierende Gewerbe nicht belasten. Für die wirtschaftliche Belastung des Gewerbes spielt es jedoch keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt die Steuer angemeldet, festgesetzt oder gezahlt worden ist, sofern sie denn &#8211; wie hier &#8211; überhaupt entrichtet wird.</p>
<h3>Antrag innerhalb des Folgejahres</h3>
<p>Nach der Regelung in § 95 Abs. 1 Satz 3 EnergieStV wird die Steuerentlastung nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.</p>
<p>Der Steuerentlastungsanspruch entsteht mit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 51 EnergieStG. Sofern &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; das Energieerzeugnis im Zeitpunkt der Verwendung noch nicht mit angemeldeter oder festgesetzter Energiesteuer belastet ist, verwirklicht sich der Tatbestand erst, wenn es nachfolgend noch zu einer Besteuerung des Energieerzeugnisses kommt.</p>
<p>Die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass das Tatbestandsmerkmal der nachweislichen Versteuerung des Energieerzeugnisses nicht bereits mit dem bloßen Entstehen des Steueranspruchs &#8211; hier also mit der Entnahme zum freien Verkehr und vor der Verwendung bei der Klägerin &#8211; erfüllt wird, sondern erst dann, wenn es tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, also mit der Anmeldung der Steuer oder ihrer Festsetzung.</p>
<p>Dieses Ergebnis ergibt sich aus der Auslegung der Vorschrift.</p>
<p>Für dieses Auslegungsergebnis spricht zunächst der Wortlaut des § 51 EnergieStG. Zwar ist der Begriff der Versteuerung nicht aus sich heraus eindeutig. Dass ein im Sinne der Vorschrift nachweislich versteuertes Energieerzeugnis nicht bereits infolge des bloßen Entstehens des Steueranspruchs gegeben ist, zeigt der Vergleich des Wortlauts der Vorschrift mit der &#8211; auch vom Beklagten zitierten &#8211; Begriffsdefinition in § 45 EnergieStG. In dieser Regelung, nach der Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer umfasst, wird &#8211; anders als in § 51 EnergieStG &#8211; ausdrücklich der Begriff der entstandenen Steuer verwendet.</p>
<p>Die hier zugrunde gelegte Auslegung entspricht zudem Sinn und Zweck der Entlastungsvorschriften. Die Entlastung dient dazu, die wirtschaftliche Belastung des Begünstigten mit der auf dem Energieerzeugnis lastenden Energiesteuer zu kompensieren.</p>
<p>Demnach bedarf es, um von einer &#8220;nachweislichen Versteuerung&#8221; sprechen zu können, zumindest noch einer verbindlichen Konkretisierung des Steueranspruchs durch einen festsetzenden Steuerbescheid (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/155.html" target="_blank" title="&sect; 155 AO: Steuerfestsetzung">§ 155 AO</a>) oder einer ihm gleich gestellten Steueranmeldung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/168.html" target="_blank" title="&sect; 168 AO: Wirkung einer Steueranmeldung">§ 168 AO</a>. Die von den Entlastungsvorschriften bezweckte Kompensation einer Steuerbelastung ist indes weder im Hinblick auf einen dem Grunde nach begünstigten Verwender geboten noch dem Entlastungsschuldner, also der Staatskasse als Gläubiger der Energiesteuer, aufzuerlegen, soweit eine Steuer zwar durch Verwirklichung etwa des Entnahmetatbestandes entstanden ist, aber mangels Anmeldung oder Festsetzung nicht konkretisiert ist und es insoweit noch an der rechtlichen Grundlage für eine Steuererhebung fehlt.</p>
<h3>Bestimmung des Entlastungszeitraums</h3>
<p>§ 95 EnergieStV bestimmt in Abs. 1 Satz 1 für die Stellung des Antrags, dass er sich auf alle Energieerzeugnisse bezieht, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Für die Bestimmung des Zeitraums, für den ein Antrag gestellt wird, ist demgemäß &#8211; anders als für den Beginn der Antragsfrist &#8211; nicht auf die Erfüllung des gesamten Entlastungstatbestands abzustellen, sondern allein auf die tatsächliche Verwendung.</p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 2. März 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 181/10" target="_blank" title="FG Hamburg, 02.03.2011 - 4 K 181/10">4 K 181/10</a></p>
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		<title>Kultur- und Tourismusförderabgabe &#8211; Bettensteuer in Trier in Bingen</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 05:00:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Bettensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunalabgaben]]></category>

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		<description><![CDATA[Die von den Städten Bingen und Trier erhobene so genannte Kultur- und Tourismusförderabgabe ist rechtmäßig, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die Städte Bingen und Trier erheben aufgrund gemeindlicher Satzungen seit 1. Januar 2011 von Beherbergungsbetrieben eine „Kulturförderabgabe“ bzw. eine „Kultur- und Tourismusförderabgabe“ für entgeltliche Übernachtungen erwachsener Gäste. In Bingen beträgt der Steuersatz pro [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die von den Städten Bingen und Trier erhobene so genannte Kultur- und Tourismusförderabgabe ist rechtmäßig, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.</p>
<p>Die Städte Bingen und Trier erheben aufgrund gemeindlicher Satzungen seit 1. Januar 2011 von Beherbergungsbetrieben eine „Kulturförderabgabe“ bzw. eine „Kultur- und Tourismusförderabgabe“ für entgeltliche Übernachtungen erwachsener Gäste. In Bingen beträgt der Steuersatz pro Übernachtung und Gast je nach der Höhe des Übernachtungspreises zwischen einem und drei Euro, wobei allerdings höchstens vier zusammenhängende Übernachtungen der Besteuerung unterfallen. Der Steuersatz in Trier beträgt pro Übernachtung und Gast 1,00 €. Dort werden höchstens sieben zusammenhängende Übernachtungen besteuert. Die Antragstellerinnen, die jeweils ein Hotel in Bingen und Trier betreiben, haben gegen die Satzungen Normenkontrollanträge gestellt, die das Oberverwaltungsgericht abgelehnt hat.</p>
<p>Die Kultur- und Tourismusförderabgabe sei unabhängig von ihrer Bezeichnung als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren, zu deren Erhebung das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz ermächtige, urteilte nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Sie werde nicht für eine konkrete Gegenleistung der beiden Städte erhoben und belaste den finanziellen Aufwand des Übernachtungsgastes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben. Damit knüpfe sie an eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf an, der über den Grundbedarf hinausgehe.  Denn der Grundbedarf nach Wohnraum werde durch die Nutzung eigener oder längerfristig gemieteter Wohnungen gedeckt. </p>
<p>Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben seien dagegen regelmäßig mit einem zusätzlichen finanziellen Aufwand verbunden, der besteuert werden dürfe. Das gelte nicht nur für Übernachtungen von Touristen, sondern auch für beruflich veranlasste Aufenthalte in einem Beherbergungsbetrieb. Diese seien der persönlichen Lebensgestaltung zuzuordnen, weil bei ihnen typischerweise berufliche Zwecke und private Aktivitäten miteinander verknüpft werden könnten. Des Weiteren unterscheide sich die Kultur- und Tourismusförderabgabe hinsichtlich des Steuergegenstandes, des Steuermaßstabes und der Erhebungstechnik deutlich von der bundesrechtlich geregelten Umsatzsteuer und sei ihr deshalb nicht gleichartig. Im Übrigen verstoße es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass die Abgabe nicht auch von anderen touristischen Betrieben erhoben werde. Der Satzungsgeber habe nämlich einen sehr weiten Gestaltungsspielraum, welche Steuerquelle er ausschöpfe. Dabei habe er sich wegen des vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwands für die Kultur- und Tourismusförderabgabe entscheiden dürfen. Außerdem sei die Abgabe nicht als widersprüchlich zu beanstanden, obwohl der Bundesgesetzgeber seit dem 1. Januar 2010 den Mehrwertsteuersatz für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben auf 7% ermäßigt habe. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers hindere die Gemeinden nicht daran, im Rahmen ihrer Regelungskompetenz Steuerquellen auszuschöpfen. Schließlich führe die Kultur- und Tourismusförderabgabe, welche auf die Übernachtungsgäste abwälzbar sei, angesichts ihrer Höhe nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Betreiber von Beherbergungsbetrieben und verletze diese deshalb nicht in ihrer Berufsfreiheit.</p>
<p>Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 17. Mai 2011 &#8211; 6 C 11337/10.OVG und 6 C 11408./10.OVG</p>
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		<title>EEG-Stromkostenentlastung im Jahr der Produktionsaufnahme</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 05:00:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Erneuerbare Energien]]></category>
		<category><![CDATA[Stromintensive Produktion]]></category>
		<category><![CDATA[Stromsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Stromsteuerentlastung]]></category>

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		<description><![CDATA[Stromintensiv produzierende Unternehmen können nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in der von 2004 bis 2008 geltenden Fassung für das Jahr der Produktionsaufnahme noch keine Entlastung von den Mehrkosten des Stroms aus erneuerbaren Energien beanspruchen. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in dem Fall einer Klägerin, die eine Papierfabrik betreibt, die einen hohen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Stromintensiv produzierende Unternehmen können nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in der von 2004 bis 2008 geltenden Fassung für das Jahr der Produktionsaufnahme noch keine Entlastung von den Mehrkosten des Stroms aus erneuerbaren Energien beanspruchen.</p>
<p>Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in dem Fall einer Klägerin, die eine Papierfabrik betreibt, die einen hohen Energieeinsatz erfordert. Für das Jahr 2005, in dem die Produktion aufgenommen wurde, beantragte sie im Sommer 2004 eine Entlastung von den hohen Stromkosten, die sich aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien ergaben. Das Gesetz sah zwar eine Ausgleichsregelung zur Entlastung stromintensiv produzierender Unternehmen vor. Es verlangte dazu aber den Nachweis eines hohen Stromverbrauchs und weiterer Entlastungsvoraussetzungen für das jeweils letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Da die Klägerin bei Ablauf der Antragsfrist im Jahr 2004 nur eine Prognose für das Jahr 2005 auf der Basis der Daten einer anderen Fabrik vorlegen konnte, lehnte die Beklagte eine Entlastung für dieses Jahr ab. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, die Wettbewerbsfreiheit und der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangten eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Regelung zugunsten neu gegründeter Betriebe. Diese Klage ist sowohl vor dem erstinstanzlich hiermit befasstem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben.</p>
<p>Mit der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, neu gegründete Unternehmen müssten bereits im Jahr der Produktionsaufnahme entlastet werden. Eine entsprechende, erweiternde Auslegung der Ausgleichsregelung sei im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit und die Wettbewerbsgleichheit verfassungsrechtlich geboten.</p>
<p>Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht, auch die Revision blieb beim Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg: Die gesetzliche Regelung, so das Bundesverwaltungsgericht, knüpfe die Entlastung an den Nachweis von Voraussetzungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor Ablauf der Antragsfrist, um eine Privilegierung einzelner Unternehmen nur auf verlässlicher Datengrundlage zuzulassen. </p>
<p>Dies erübrige nachträgliche Korrekturen und diene auch dem Schutz der übrigen Stromverbraucher, auf die die Entlastungskosten abgewälzt würden. Die Beschränkung der Privilegierung durch die Nachweispflicht sei verfassungsgemäß. Ob das gesetzliche Nachweiserfordernis die Klägerin in ihrer Berufs- oder Wettbewerbsfreiheit oder nur in ihrem Recht auf Gleichbehandlung betreffe, könne offen bleiben. Keine dieser Gewährleistungen verlange eine sofortige Einbeziehung neu gegründeter Unternehmen in die Begünstigung. </p>
<p>Ihr zeitlich begrenzter Ausschluss von der Entlastung sei nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Er ermögliche einen verlässlichen, für alle Unternehmen gleichen Nachweis der Privilegierungsvoraussetzungen. Die Nachweispflicht sei geeignet und erforderlich, die Begünstigung entsprechend dem Gesetzeszweck den Unternehmen vorzubehalten, deren Stromverbrauch nicht nur kurzfristig stark erhöht sei. Dies schütze gleichzeitig die nicht privilegierten Letztverbraucher vor ungerechtfertigten Mehrbelastungen. Die Nachteile, die den Unternehmen aus dem Aufschub der Begünstigung erwüchsen, seien für diese auch nicht unzumutbar.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Mai 2011 &#8211; 8 C 52.09</p>
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