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Grundsteuerbefreiung für islamische Kultusgemeinde

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3. Februar 2009 | Verbrauchssteuern

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in einer Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren darüber zu entscheiden, ob ein Verein islamischer Kultusgemeinden für die Räumlichkeiten, die der Religionsausübung dienen, Grundsteuer zu bezahlen hat.

Von der Grundsteuer befreit ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG der Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt wird.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG stehen die jüdischen Kultusgemeinden, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, derartigen Religionsgesellschaften gleich.

Der Kläger ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern eine privatrechtlicher Verein. Nach Ansicht des 11. Senats steht dem Kläger deshalb die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG nicht zu.
Die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG stünde andererseits nur jüdischen Kultusgemeinden zu, nicht hingegen einem rechtsfähigen Verein, der den in Deutschland lebenden oder sich in Deutschland aufhaltenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung gebe. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG sei weder auslegungsfähig noch analogiefähig.

Die gesamte Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG verstoße auch, so das FG, weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Der 11. Senat hat wegen der bundesweiten und grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision zugelassen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2008 – 11 K 4225/07 BG

 
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