Innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Ob der innergemeinschaftliche Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch den Abnehmer im Bestimmungsmitgliedstaat den Vorschriften über die Umsatzbesteuerung unterliegt, ist grundsätzlich nach Unionsrecht zu beurteilen.

Innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Eine Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer, der keine USt-IdNr. verwendet, kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese USt-IdNr. nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG), wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG) und wenn der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).

Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung im vorliegenden Zusammenhang (hier: Lieferung von Wein nach England) beruhte im Streitjahr u.a. auf Art. 28c Teil A Buchst. a und c der Richtlinie 77/388/EWG. Danach

„… befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen:

  1. die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt.

    Diese Befreiung gilt weder für die Lieferungen von Gegenständen, die von Steuerpflichtigen, für die die Steuerbefreiung gemäß Artikel 24 gilt, bewirkt werden, noch für Lieferungen von Gegenständen, die an Steuerpflichtige oder an nichtsteuerpflichtige juristische Personen, für die die Abweichung gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 gilt, bewirkt werden;

  2. die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die an den Käufer durch den Verkäufer, durch den Käufer oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, für Steuerpflichtige oder für nichtsteuerpflichtige juristische Personen, für die die Abweichung gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 gilt, wenn der Versand oder die Beförderung der Gegenstände gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 oder Artikel 16 der Richtlinie 92/12/EWG durchgeführt worden ist.

    Die Befreiung findet keine Anwendung auf die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch Steuerpflichtige, die unter die Befreiung nach Artikel 24 fallen.“

Ausgehend davon sind im vorliegenden Fall der Weinlieferung in das Vereinigte Königreich die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG nur dann erfüllt, wenn im UK ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb stattgefunden hat.

Die innergemeinschaftliche Lieferung eines Gegenstands und sein innergemeinschaftlicher Erwerb sind in Wirklichkeit ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang1.

Es besteht aber keine strenge Konnexität in der Weise, dass die Steuerbefreiung nur zu gewähren ist, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert wird2. Vielmehr genügt hierfür -wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat- die bloße Steuerbarkeit in dem anderen Mitgliedstaat3. Der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb deshalb z.B. auch dann, wenn er dort steuerfrei ist4 oder einem sog. Nullsatz unterliegt (so zutreffend Abschn. 6a.1. Abs. 18 Satz 4 USt-AE). Deshalb hindert eine Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat die Steuerbefreiung im Ursprungsmitgliedstaat nicht.

Nach Art. 28a Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegen u.a. der Mehrwertsteuer

  1. der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder aber durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist und als solcher handelt und für ihn die Steuerbefreiung gemäß Artikel 24 nicht gilt und er nicht unter Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Artikel 28b Teil B Absatz 1 fällt. …
  2. der innergemeinschaftliche Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die unter die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 fällt, bewirkt wird und bei dem der Verbrauchsteueranspruch nach der Richtlinie 92/12/EWG im Inland entsteht.“

Diese Voraussetzungen für die Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs im UK liegen im hier entschiedenenen Fall beim Käufer vor:

Der Käufer ist ein Steuerpflichtiger, der beim Erwerb der Weine überdies auch als solcher gehandelt hat. Er ist auch kein Kleinunternehmer i.S. des Art. 24 der Richtlinie 77/388/EWG; die anderen in Art. 28a Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG genannten Ausnahmen greifen ebenfalls nicht ein. Gemäß Art. 28a Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG haben bei der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Unternehmer diese regelmäßig im Bestimmungsmitgliedstaat eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs vorzunehmen5.

Wein ist eine verbrauchsteuerpflichtige Ware: Auf Wein als alkoholisches Getränk i.S. des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren6 müssen die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer erheben (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl.EG Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21 -Richtlinie 92/83/EWG-). Der nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG i.V.m. Art. 5 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke7 maßgebliche Mindestverbrauchsteuersatz auf Wein beträgt zwar 0 ECU, so dass in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zulässigerweise keine Verbrauchsteuer auf Wein erhoben wird8. Dies ändert indes nichts daran, dass Wein eine verbrauchsteuerpflichtige Ware im Sinne der Richtlinie 92/12/EWG ist; obwohl Deutschland keine Weinsteuer erhebt und Wein auch kein Steuergegenstand des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG) ist, enthielten die §§ 26 ff. SchaumwZwStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (jetzt: §§ 32 f. SchaumwZwStG) Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit und zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Wein.

Der Ort dieses innergemeinschaftlichen Erwerbs lag nach Art. 28b Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG im UK, weil sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgericht die Weine dort zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands befunden haben. Auch Verbrauchsteuerlager sind -wie Zolllager9- Teil des Inlands des betreffenden Mitgliedstaats.

Soweit der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs aufgrund von Vorschriften des UK vom UK als außerhalb des UK gelegen angesehen wird, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

Ob das UK die Bestimmungen des Unionsrechts in seinem nationalen Recht zutreffend umgesetzt hat oder nicht, bedarf keiner Entscheidung durch das Finanzgericht oder den Bundesfinanzhof; denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich der Einzelne in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen mitgliedstaatlichen Vorschriften berufen; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann10. Dies ist vorliegend der Fall, da Art. 28a und Art. 28c der Richtlinie 77/388/EWG so auszulegen sind, dass sie dieselbe Bedeutung und dieselbe Reichweite haben11. Ein -vom Finanzgericht angenommenes- Umsetzungsdefizit des UK ginge deshalb nicht zu Lasten der im Inland ansässigen Verkäuferin, die sich auf das für sie günstigere Unionsrecht berufen könnte.

Der Einwand des Finanzamt, eine Berufung der Verkäuferin auf Unionsrecht sei nicht möglich, weil Art. 28c Teil E, Art. 16 Abs. 1, Abs. 1a der Richtlinie 77/388/EWG es den Mitgliedstaaten erlaubten, Umsätze nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, was so verstanden werden müsse, dass der Erwerb der Weine dann nicht steuerbar sei, greift nicht durch; denn bei Art. 16 der Richtlinie 77/388/EWG (als Teil des Abschnitts – X „Steuerbefreiungen“) handelt es sich um eine Steuerbefreiung12. Deshalb kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren Feststellung durch das Finanzgericht, ob Section 18 VAT act 1994 eine zulässige Lagerregelung i.S. des Art. 28c Teil E, Art. 16 Abs. 1 Teil B Buchst. e, Abs. 1a der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 92/12/EWG enthielt (vgl. zum deutschen Recht § 4b Nr. 2, § 4 Nr. 4a UStG)13.

Der Auffassung des Finanzamt, die Existenz einer USt-IdNr. des Erwerbers sei ein materielles Tatbestandsmerkmal des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG bzw. sei in diese Vorschrift „hineinzulesen“, vermag der Bundesfinanzhof ebenfalls nicht beizupflichten.

Vielmehr ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass es sich dabei um ein formelles Erfordernis handelt14.

Der Gewährung der Steuerbefreiung kann jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH -trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG- entgegenstehen, dass die Verkäuferin die USt-IdNr. des Käufers nicht aufgezeichnet hat.

Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen u.a. die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das BMF kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG). Davon hat der Verordnungsgeber u.a. in § 17c UStDV Gebrauch gemacht.

§ 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV sieht vor, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung „einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers“ buchmäßig nachweisen muss (sog. Buchnachweis). Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (§ 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV).

Diese Verpflichtung hat die Verkäuferin im Streitfall nicht erfüllt; denn sie hat eine USt-IdNr. des Käufers als Abnehmer der Weine nicht buchmäßig aufgezeichnet. Auch die Annahme der Verkäuferin, der Buchnachweis sei zulässigerweise nachgeholt worden, trifft nicht zu.

Ob die fehlende Aufzeichnung einer USt-IdNr. des Käufers unschädlich ist, kann aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgericht nicht abschließend beurteilt werden.

Der EuGH hat durch das Urteil VSTR15 entschieden, dass Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG -für den im Streitfall einschlägigen Art. 28c Teil A Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG kann insoweit nichts anderes gelten- dahin auszulegen ist, dass er es der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig zu machen, dass der Lieferer die USt-IdNr. des Erwerbers mitteilt. § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV ist deshalb unionsrechtlich nicht zu beanstanden16.

Dies gilt allerdings nach dem EuGH, Urteil VSTR17 unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht allein aus dem Grund verweigert wird, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die USt-IdNr. des Erwerbers nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat18.

Soweit die Verkäuferin einwendet, die Annahme dieser kumulativen Voraussetzung beruhe auf einer Übersetzungsungenauigkeit, berücksichtigt sie zunächst nicht, dass die Verfahrenssprache des EuGH in der Rechtssache VSTR15 deutsch war. Im Übrigen verlangt der EuGH auch in Rz 52 und 58 der von der Verkäuferin angeführten Sprachfassungen, dass der Lieferer gutgläubig gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können („acting in good faith and having taken all the measures which can reasonably be required of him“ bzw. „de bonne foi, et après avoir pris toutes les mesures pouvant être raisonnablement exigées de lui“). Diese vom EuGH (nur) für die USt-IdNr. zusätzlich aufgestellte Voraussetzung ist geeignet, die korrekte und einfache Anwendung der Befreiung zu gewährleisten und Missbräuche, Steuerumgehungen oder -hinterziehungen im Bestimmungsland zu verhüten19.

Entgegen der Auffassung der Verkäuferin gilt dieses zusätzliche Erfordernis nicht lediglich in Fällen des Mehrwertsteuerbetrugs, wie sich aus Rz 52 und 58 des EuGH-Urteils VSTR20 ergibt. Im Übrigen hatte auch im Verfahren VSTR offenbar keiner der Beteiligten betrügerisch gehandelt21.

Als ebenfalls nicht durchgreifend erweist sich der Einwand der Verkäuferin, der Gesetzgeber habe in § 6a UStG und §§ 17a, 17c UStDV die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht zutreffend umgesetzt, weshalb sie die Verpflichtung, im Rahmen des Buchnachweises die USt-IdNr. aufzuzeichnen, nicht habe vorhersehen können. Die Verkäuferin macht zwar sinngemäß geltend, der Wortlaut des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG sei insoweit zu eng gefasst; jedoch setzt auch Art. 28c Teil A Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG u.a. den „Steuerpflichtigen“ voraus. Dass eine Person Steuerpflichtiger ist, weist die USt-IdNr. nach22. Den Buchnachweis der USt-IdNr. verlangt § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV deshalb zu Recht für alle innergemeinschaftlichen Lieferungen. Dies war auch bereits im Streitjahr für die Verkäuferin erkennbar.

Anders als die Verkäuferin meint, belegt überdies der Vergleich mit dem gegenwärtigen Rechtszustand die fehlende Lückenhaftigkeit des § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV: Der Verordnungsgeber hat zwar mit der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.201323 einen abweichenden Belegnachweis für verbrauchsteuerpflichtige Waren in § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UStDV zugelassen24. Am Buchnachweis des § 17c Abs. 1 UStDV sind jedoch gleichzeitig keine Änderungen erfolgt.

Der Verkäuferin ist im vorliegenden Fall auch kein Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie -wie dargelegt- ihre Nachweispflichten nicht erfüllt hat25.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Januar 2015 – XI R 5/13

  1. EuGH, Urteile vom 27.09.2007 – C-409/04, Teleos, Slg. 2007, I-7797, BStBl II 2009, 70, Rz 23; vom 18.11.2010 – C-84/09, X, Slg. 2010, I-11645, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2011, 103, Rz 28; Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17.02.2011 – V R 30/10, BFHE 233, 341, BStBl II 2011, 769, Rz 15; vom 17.02.2011 – V R 28/10, BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, Rz 17; vom 14.12 2011 – XI R 18/10, BFH/NV 2012, 1006, Rz 19[]
  2. EuGH, Urteil Teleos in Slg. 2007, I-7797, BStBl II 2009, 70, Rz 24, 69 ff.; BFH, Urteil vom 08.11.2007 – V R 72/05, BFHE 219, 422, BStBl II 2009, 55[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 29.07.2009 – XI B 24/09, BFHE 226, 449, BFH/NV 2009, 1567; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 6a UStG Rz 52; Vogel in Vogel/Schwarz, UStG, § 6a Rz 112[]
  4. z.B. nach Art. 28c Teil B, Teil E i.V.m. Art. 16 Abs. 1a der Richtlinie 77/388/EWG, jetzt: Art. 140 f., 162 der MwStSystRL, § 4b UStG[]
  5. vgl. Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 6a Rz 32[]
  6. ABl.EG Nr. L 76 vom 23.03.1992, S. 1[]
  7. ABl.EG Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 29 -Richtlinie 92/84/EWG-[]
  8. vgl. z.B. Jatzke, Betriebs-Berater 1993, 41[]
  9. vgl. dazu EuGH, Urteil vom 08.11.2012 – C-165/11, Profitube, UR 2013, 68, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2013, 77, Rz 55 ff.; s. auch BFH, Urteil vom 03.11.2005 – V R 63/02, BFHE 212, 161, BStBl II 2006, 337, unter II. 2.b, zu „duty-free-shops“[]
  10. vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 28.11.2013 – C-319/12, MDDP, HFR 2014, 177, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2014, 15, Rz 47 und 52; vom 09.10.2014 – C-492/13, Traum, HFR 2014, 1131, MwStR 2014, 795, Rz 45, 47; vgl. auch BFH, Urteil vom 24.10.2013 – V R 17/13, BFHE 243, 456, BFH/NV 2014, 284, Rz 17 f.[]
  11. vgl. EuGH, Urteil – X in Slg. 2010, I-11645, UR 2011, 103, Rz 28[]
  12. vgl. EuGH, Urteil vom 09.02.2006 – C-305/03, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-1213, BFH/NV Beilage 2006, 250, Rz 40[]
  13. sowie BMF, Schreiben vom 28.01.2004 – IV D 1 –S 7157- 1/04, BStBl I 2004, 242, Tz. 15 und Anlage 2 Beispiel 4; bejahend Büchter-Hole, EFG 2013, 651, 652[]
  14. vgl. EuGH, Urteile vom 06.09.2012 – C-273/11, Mecsek-Gabona, UR 2012, 796, HFR 2012, 1121, Rz 59; vom 27.09.2012 – C-587/10, VSTR, UR 2012, 832, HFR 2012, 1212, Rz 51; s. auch EuGH, Urteile vom 21.10.2010 – C-385/09, Nidera Handelscompagnie, Slg. 2010, I-10385, UR 2011, 27, Rz 50; vom 12.07.2012 – C-284/11, EMS-Bulgaria, UR 2012, 642, HFR 2012, 1022, Rz 26 bis 28, 60[]
  15. UR 2012, 832, HFR 2012, 1212[][]
  16. BFH, Urteil vom 28.05.2013 – XI R 11/09, BFHE 242, 84, BFH/NV 2013, 1524, Rz 80[]
  17. UR 2012, 832, HFR 2012, 1212, Rz 52 und 58[]
  18. s. auch BFH, Urteil in BFHE 242, 84, BFH/NV 2013, 1524, Rz 81[]
  19. vgl. EuGH, Urteil VSTR in UR 2012, 832, HFR 2012, 1212, Rz 43; s. auch Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 6a Rz 586; Schießl, HFR 2013, 824, 826[]
  20. EuGH, Urteil VSTR in UR 2012, 832, HFR 2012, 1212[]
  21. vgl. EuGH, Urteil in UR 2012, 832, HFR 2012, 1212, Rz 53[]
  22. s. Art. 22 Abs. 1 Buchst c und e der Richtlinie 77/388/EWG; zur Bedeutung der USt-IdNr. s. z.B. EuGH, Urteil vom 14.03.2013 – C-527/11, Ablessio, UR 2013, 392, HFR 2013, 548, Rz 19 f., 29[]
  23. BGBl I 2013, 602[]
  24. s. Frye in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 6a Rz 687 ff.; Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 6a Rz 103, 155[]
  25. vgl. dazu zuletzt BFH, Urteile vom 14.11.2012 – XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596; vom 25.04.2013 – V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656[]
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Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen Nichtberechtigten