Packwagen im Schaustellergewerbe – und die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung

Gemäß § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG sind Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Packwagen im Schaustellergewerbe – und die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung

„Packwagen“ i.S. des § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG sind Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Betriebseinrichtungen von Schaustellergeschäften oder von deren Teilen geeignet und bestimmt sind1. Der zusätzliche Einbau von Einrichtungen zum Wohnen oder zum Aufenthalt von Personen schließt die Eignung und Bestimmung als Packwagen nicht aus2.

Die Eigenschaft als Packwagen kommt nicht nur Anhängern zu, wie sie im Schaustellergewerbe beispielsweise als Verkaufs, Schieß- oder Gerätewagen verwendet werden. Vielmehr kann auch ein selbstfahrender Packwagen unter den näheren Voraussetzungen des § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG steuerbegünstigt sein. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die den Begriff Packwagen ohne Beschränkung auf seine Eigenschaft als Anhänger verwendet. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ausschließlich Anhänger „im Gewerbe nach Schaustellerart“ als Packwagen verwendet werden.

Die Einbeziehung selbstfahrender Packwagen in die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Mit der Einfügung dieser Befreiungsregelung durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19.12 19853 hat sich der Gesetzgeber bewusst von den für Packwagen seinerzeit geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (vormalig § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e der StVZO4; nunmehr § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der FZV5) gelöst, wonach zu den zulassungsfreien Anhängern auch „Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden“, gehörten. Mit dieser gegenüber dem Verkehrsrecht selbständigen Regelung des § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG sollte den Besonderheiten des Schaustellergewerbes und den Erfordernissen des heutigen Straßenverkehrs Rechnung getragen werden6. Anhaltspunkte für eine mit dieser Regelung verfolgte Regelungsabsicht, ausschließlich als Anhänger verwendete Packwagen zu begünstigen, lassen sich weder dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck oder der Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG entnehmen.

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Den für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG erforderlichen Voraussetzungen eines ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienenden Packwagens genügt jedoch nur ein Fahrzeug, das nach seiner Zweckbestimmung und technischen Ausstattung auf die speziellen Transportbedürfnisse im Schaustellergewerbe ausgerichtet ist und auch als solches tatsächlich ausschließlich verwendet wird.

Dies ist nicht der Fall bei einem Fahrzeug, dass keinerlei Veränderung zu einem „normalen“ LKW aufweist und auch nicht mit Einbauten versehen ist, die einen Einsatz für sonstige Transporte zu anderen als schaustellerischen Zwecken ausschließen. Ein solches „normales“ Fahrzeug ist kein Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart und daher nicht nach § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG befreit.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Oktober 2015 – II R 33/13

  1. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3 Rz 116[]
  2. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, a.a.O.[]
  3. BGBl I 1985, 2436[]
  4. aufgehoben durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung vom 25.04.2006, BGBl I 2006, 988[]
  5. i.d.F. vom 19.10.2012, BGBl I 2012, 2232[]
  6. BT-Drs. 10/4513, S. 33[]