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Verjährungsbeginn in der Steuerberaterhaftung

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16. November 2010 | Steuerrecht

Legt ein Steuerberater gegen einen Sammelbescheid mit mehreren selbständig anfechtbaren Regelungsgegenständen einen Einspruch ein, der eindeutig auf einen Teil des angefochtenen Sammelbescheides beschränkt ist, so beginnt die Verjährung eines hieraus folgenden Schadensersatzanspruchs mit dem Ablauf der Einspruchsfrist, selbst wenn zwischen dem Mandanten und dem Finanzamt später Streit über den Umfang der Anfechtung entsteht.

Wenn der Steuerberater einen fehlerhaften Rat zur steuerlichen Gestaltung betrieblicher oder persönlicher Verhältnisse erteilt und dieser sich in einem für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid niedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe des Bescheids eingetreten. Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen grundlegenden Feststellungsbescheid versagt wird1. Von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuerpflichtigen ungünstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist danach rechtlich unerheblich. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursächlich gewordene Fehler ist2. Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich nicht allgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet3.

Diese Grundsätze für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater und den damit einhergehenden Verjährungsbeginn gelten nicht nur bei einer Haftung wegen fehlerhafter Gestaltungsberatung. Die Entstehung des Schadensersatzanspruchs in der Beraterhaftung hat der Bundesgerichtshof auch bei der Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten vom Schadenseintritt abhängig gemacht, ein bloßes Schadensrisiko hierfür jedoch nicht ausreichen lassen. So war die Verjährung der Rechtsanwaltshaftung in Lauf gesetzt, sobald dieser den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil z w e i f e l s f r e i hatte verfristen lassen (BGH, Urteil vom 21.09.1995 – IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 38)). Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem trotz Versäumung einer Ausschlussfrist aufgrund mehrerer Umstände zunächst noch ungewiss war, ob sich aus diesem Fehler des Steuerberaters ein Schaden des Mandanten ergab4.

Im Lichte dieser Abgrenzung ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn der Steuerberaterhaftung bei unterlassenem oder unzureichend begründetem Einspruch gegen einen Festsetzungs- oder Feststellungsbescheid des Finanzamtes zu sehen. Besteht die Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters darin, dass der gebotene Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid unterblieben ist, so entsteht der Schaden mit Ablauf der Einspruchsfrist5. Begeht der Steuerberater Fehler innerhalb des Einspruchsverfahrens, so beginnt die Verjährung seiner Haftung mit der Bekanntgabe des hierauf beruhenden Einspruchsbescheides6.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2010 – IX ZR 170/09

  1. BGHZ 119, 69, 72 f; 129, 368, 388; BGH, Urteil vom 03.11.2005 – IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; vom 13.12.2007 – IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 11
  2. BGH, Urteile vom 03.11.2005 – IX ZR 208/04, aaO; und vom 13.12.2007 – IX ZR 130/06, aaO
  3. BGH, Urteile vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037, und vom 03.11.2005 – IX ZR 208/04, aaO
  4. vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2005 – IX ZR 208/04, aaO
  5. BGH, Urteil vom 20.06.1996 – IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2067
  6. BGH, aaO; Urteil vom 12.02.1998 – IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788

 

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