Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung

Ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird wirkungslos, wenn das Finanzgericht einen Erörterungstermin anberaumt und das persönliche Erscheinen des Klägers anordnet. Das Finanzgericht darf danach nur dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten erneut darauf verzichten.

Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung

Bittet der Kläger wegen fehlender finanzieller Mittel für die Anreise um Entscheidung im schriftlichen Verfahren und beantragt er zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe, so handelt es sich nicht um einen unbedingten Verzicht auf mündliche Verhandlung im Sinne von § 90 Abs. 2 FGO.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 119 Nr. 4 FGO unter anderem dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Finanzgerichts ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 1 und 2 FGO nicht gegeben sind1.
Das Urteil beruht in diesen Fällen auf einem Verfahrensfehler, weil der Kläger vor dem Finanzgericht „nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war“ (§ 119 Nr. 4 FGO).

In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war das angefochtene finanzgerichtliche Urteil im Sinne des § 119 Nr. 3 und Nr. 4 FGO verfahrensfehlerhaft, weil es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an einem klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärten Einverständnis des Klägers zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung fehlte2.

Zum einen konnte das Finanzgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr von einem Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung auf der Grundlage seines vorbehaltlos erklärten Einverständnisses ausgehen. Dieses Einverständnis hatte nämlich durch die Anberaumung des Erörterungstermins und die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers im Januar 2002 seine prozessrechtliche Wirkung verloren. Eine Verzichtserklärung wird wirkungslos, wenn das Gericht selbst den Beteiligten gegenüber zum Ausdruck bringt, dass es eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein durch den früher erklärten Verzicht nicht mehr für hinreichend legitimiert ansieht. So verbraucht sich der erklärte Verzicht durch eine erneute Anfrage des Gerichts und deren Ablehnung durch die Beteiligten3 ebenso wie durch einen sich an einen früheren Verzicht anschließenden Auflagebeschluss4.

Diese einschränkende Auslegung der Verzichtserklärung und die Beschränkung ihrer Wirkung bis zur nächsten, eine Sachentscheidung vorbereitenden Entscheidung des Finanzgerichts –wie hier der Anberaumung eines Erörterungstermins unter Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beteiligten–, ist aufgrund der besonderen Interessenlage der Beteiligten geboten5. Denn der Verzicht hat für die Beteiligten weitreichende Folgen, weil er als Prozesshandlung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht wegen Irrtums anfechtbar und auch nicht frei widerrufbar ist6.

Danach ist die Einverständnis- oder Verzichtserklärung nur auf die nächste Sachentscheidung durch den Spruchkörper zu beziehen7. Für das weiter gehende Verfahren ist dann zum Schutz der Prozessbeteiligten entweder ein weiterer Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung einzuholen oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen8.

Ist eine Verzichtserklärung nach den vorstehenden Maßstäben wirkungslos geworden, ist eine gleichwohl ohne mündliche Verhandlung ergehende Entscheidung als verfahrensfehlerhaft i.S. des § 119 Nr. 4 FGO aufzuheben9.

Zum anderen kann in der Erklärung des Klägers anlässlich seiner Ladung zum Erörterungstermin vom 16. Januar 2002, er bitte um „Entscheidung im schriftlichen Verfahren“, kein (erneuter) Verzicht auf mündliche Verhandlung gesehen werden.

Insoweit fehlt es schon an einem vorbehaltlos erklärten Einverständnis des Klägers10. Vielmehr ergibt sich unmittelbar aus der Begründung für diese Bitte, dass sie ausschließlich durch die Mittellosigkeit des Klägers im Zusammenhang mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit bedingt war.

Der Kläger hat nämlich seine Bitte um „Entscheidung im schriftlichen Verfahren“ ersichtlich mit seiner im Zeitpunkt des Verzichts gegebenen Einkommens- und Vermögenssituation und der sich daraus ergebenden Schwierigkeit verknüpft, die Kosten für eine Teilnahme an einer Verhandlung aufzubringen.

Eine solche Verknüpfung mit bestimmten Umständen der für den Streitfall erheblichen Sach- und Rechtslage gilt nach der Rechtsprechung als Verzicht unter Vorbehalt und damit als unwirksame Verzichtserklärung im Sinne des § 90 FGO11. Für eine entsprechende Verknüpfung mit anderen Umständen, wie hier der fehlenden Fähigkeit, nach den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Kosten einer Teilnahme an einer Erörterung oder mündlichen Verhandlung nicht tragen zu können, kann nichts anderes gelten.

Im Übrigen hätte das Finanzgericht selbst bei unterstellter Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Klägers von dem ihm zustehenden Ermessen bei der Entscheidung über die Durchführung oder Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung12 nach den Umständen des Streitfalles in der Weise Gebrauch machen müssen, dass es sein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung getroffen hätte.

Allerdings kann das Gericht grundsätzlich nach seinem Ermessen uneingeschränkt auf der Grundlage eines Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, ohne allein dadurch Verfahrensrechte der Beteiligten zu verletzen13.

Die Pflicht des Finanzgerichts, im Streitfall das ihm zustehende Ermessen bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugunsten einer solchen Verhandlung auszuüben, folgt indessen aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausfluss des Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren14 wie auch aus seiner Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 76 FGO) sowie gegenüber den Beteiligten, insbesondere wenn sie wie der Kläger unvertreten sind, unter Berücksichtigung ihrer Mitwirkungspflichten prozessfördernde Hinweise gemäß § 96 FGO zu geben.

Nach ständiger Rechtsprechung entbindet nämlich der Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung das Gericht nicht von der im Einzelfall gebotenen Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung15.

Geht das Gericht wie im Streitfall ausweislich der Anberaumung des Erörterungstermins und Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers im Anschluss an einen intensiven und detailbezogenen Schriftsatzaustausch der Beteiligten zu den einzelnen Streitpunkten eines Verfahrens ersichtlich von der Notwendigkeit einer gerichtlichen Erörterung mit den Beteiligten aus, so reduziert sich sein Ermessen, über den Rechtsstreit aufgrund eines Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, auf Null.

Dem steht die Bitte des Klägers anlässlich der Ladung zum Erörterungstermin, wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, nicht entgegen. Sie bedeutet nämlich keine Weigerung des Klägers, an der weiteren Sachaufklärung mitzuwirken, sondern beruhte ersichtlich auf den durch seine Sozialhilfeabhängigkeit bedingten Schwierigkeiten, die Kosten für die Teilnahme an einer Verhandlung vor dem Finanzgericht aufzubringen.

Dieses Hindernis hätte das Finanzgericht im Übrigen durch Bewilligung der zeitgleich beantragten PKH nach Maßgabe des § 114 ZPO in Verbindung mit § 142 FGO ausräumen können. Die Auffassung des Finanzgerichts in seinem erst fünf Jahre nach Antragstellung –zeitgleich mit dem angefochtenen Urteil– gefassten Ablehnungsbeschluss, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife16 habe das Rechtsschutzbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, steht im Widerspruch dazu, dass für die „hinreichende Erfolgsaussicht“ schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt17 und deshalb bei der Prüfung der Erfolgsaussichten keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.

Dürfen danach im PKH-Verfahren keine schwierigen, bislang noch nicht hinreichend geklärten Rechts- oder Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist18, so hätte angesichts der Anberaumung des Erörterungstermins sowie der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers und damit angesichts des ersichtlich vom Finanzgericht bejahten Aufklärungsbedarfs eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nahe gelegen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. August 2010 – VIII R 36/08

  1. vgl. BFH, Urteile vom 04.11.1992 – X R 7/92, BFH/NV 1993, 372; und vom 05.07.1995 – X R 39/93, BFHE 178, 301, BStBl II 1995, 842, jeweils m.w.N.[]
  2. vgl. dazu BFH, Urteil vom 01.10.1970 – V R 115/67, BFHE 100, 432, BStBl II 1971, 113; BFH, Beschlüsse vom 06.04.2005 – IX B 154/04, BFH/NV 2005, 1352; vom 09.01.2006 – XI B 176/04, BFH/NV 2006, 1105[]
  3. BFH, Urteil vom 29.04.1999 – V R 102/98, BFH/NV 1999, 1480[]
  4. BFH, Urteil vom 05.03.1986 – I R 28/81, BFH/NV 1987, 651[]
  5. BFH, Urteil vom 09.08.1996 – VI R 37/96, BFHE 181, 115, BStBl II 1997, 77[]
  6. vgl. BFH, Urteile vom 20.06.1967 – II 73/63, BFHE 90, 82, BStBl III 1967, 794; vom 26.11.1970 – IV R 131/69, BFHE 101, 61, BStBl II 1971, 241; und vom 04.04.1974 – V R 161/72, BFHE 112, 316, BStBl II 1974, 532; BFH, Beschluss vom 07.02.1990 – III R 101/87, BFH/NV 1991, 402; für eine Zulässigkeit des Widerrufs bei wesentlicher Änderung der Prozesslage: BFH, Urteil vom 06.04.1990 – III R 62/89, BFHE 160, 405, BStBl II 1990, 744[]
  7. vgl. BFH, Urteil in BFHE 181, 115, BStBl II 1997, 77; vgl. auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 128 Rz 60; Stelkens in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 6 Rz 10; Rößler, DStZ 1996, 191[]
  8. vgl. BFH, Beschluss vom 10.03.2005 – X B 182/03, BFH/NV 2005, 1068, m.w.N.; anderer Ansicht –kein Verbrauch des Verzichts– Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90 FGO Rz 64; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90 FGO Rz 13; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 90 Rz 15[]
  9. BFH, Urteil in BFH/NV 1999, 1480; BFH, Beschluss in BFH/NV 2005, 1068[]
  10. vgl. dazu BFH, Entscheidungen in BFHE 100, 432, BStBl II 1971, 113; in BFH/NV 2005, 1352; und in BFH/NV 2006, 1105[]
  11. BFH, Urteil vom 08.10.1998 – VIII R 67/96, BFH/NV 1999, 497 zu einem Verzicht „nach dem derzeitigen Verfahrensstand“[]
  12. BFH, Beschluss vom 08.06.1994 – IV R 9/94, BFH/NV 1995, 129; BFH, Urteil in BFH/NV 1999, 1480[]
  13. vgl. BFH, Beschlüsse vom 21.11.2001 – III B 66/01, BFH/NV 2002, 517; vom 26.04.2004 – VII B 36/04; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 90 Rz 46, m.w.N.[]
  14. vgl. BFH, Beschluss vom 12.09.1991 – X R 38/91, BFH/NV 1992, 50[]
  15. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 05.02.2007 – IV B 73/05, BFH/NV 2007, 1106, m.w.N.[]
  16. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2006 – 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06, BVerfGK 8, 213[]
  17. vgl. BFH, Beschlüsse vom 25.07.2001 – X B 122/00, BFH/NV 2001, 1598; vom 17.01.2006 – VIII S 6/05 (PKH), BFH/NV 2006, 801[]
  18. BFH, Beschluss vom 21.12.2001 – VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; BVerfG, Beschlüsse vom 13.07.2005 – 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489; vom 26.06.2003 – 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190, jeweils m.w.N.[]