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Zeitnahe Betriebsprüfung im Jahrestakt

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18. August 2009 | Steuerrecht

Nach der Betriebsprüfungsordnung unterliegen sog. Großbetriebe der lückenlosen Anschlussprüfung. Jeder Prüfungszeitraum schließt an den vorherigen Prüfungszeitraum an, so dass im Ergebnis jeder Veranlagungszeitraum vom Betriebsprüfer des Finanzamts überprüft wird. In der Vergangenheit wurden im Rahmen einer Prüfung regelmäßig drei oder mehr Jahre überprüft, so dass die Unternehmen bisher nicht jedes Jahr die Betriebsprüfung im Unternehmen hatten.

Vor diesem Hintergrund hält es das Finanzgericht Köln grundsätzlich für bedenklich, ob die in Nordrhein-Westfalen eingeführte zeitnahe Betriebsprüfung von Großbetrieben, bei der vom Finanzamt jeweils nur ein Veranlagungszeitraum geprüft wird, gegen den Willen des Unternehmens ermessensfehlerfrei angeordnet werden könne.

Eine Verkürzung des Prüfungszeitraums ist, so das Finanzgericht Köln, für einen Großbetrieb nicht nur vorteilhaft. Dem Vorteil der größeren Zeitnähe stünden insbesondere die Nachteile sich jährlich wiederholender Prüfungen und eines erheblich höheren Aufwands für die einzelne Prüfung gegenüber. Durch die Anordnung von Betriebsprüfungen im Jahrestakt gegen den ausdrücklichen Willen des betroffenen Unternehmens könnten daher die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln erging im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Seine grundsätzlichen Bedenken konnte das Finanzgericht jedoch letztlich dahingestellt lassen, weil in dem zu entscheidenden Fall bereits aufgrund von Ermessensfehlern im Einzelfall Zweifel daran bestanden, ob die Verkürzung des Prüfungszeitraums rechtmäßig ist.

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 13 V 1232/09

 

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