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	<title>Rechtslupe &#187; Abfindung</title>
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	<description>Nachrichten aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Aufhebungsvertrag und keine Sperrzeit</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Oct 2011 04:07:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrfrist]]></category>

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		<description><![CDATA[Schließt der Arbeitnehmer nach arbeitgeberseitiger Kündigung einen Aufhebungsvertrag ab, tritt keine Sperrzeit ein, wenn die Arbeitgeberkündung rechtmäßig gewesen wäre und die gewährte Abfindung den Betrag nach § 1a KSchG nicht übersteigt. In dem hier vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall ist der Sperrzeitbescheid rechtswidrig und war es auch schon zur Zeit seines Erlasses. Allerdings hat die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schließt der Arbeitnehmer nach arbeitgeberseitiger Kündigung einen Aufhebungsvertrag ab, tritt keine Sperrzeit ein, wenn die Arbeitgeberkündung rechtmäßig gewesen wäre und die gewährte Abfindung den Betrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> nicht übersteigt.</p>
<p>In dem hier vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall ist der Sperrzeitbescheid rechtswidrig und war es auch schon zur Zeit seines Erlasses.</p>
<p>Allerdings hat die Klägerin durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags selbst „das Beschäftigungsverhältnis gelöst“ im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Ruhen bei Sperrzeit">144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III</a> und sich dadurch versicherungswidrig verhalten (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Ruhen bei Sperrzeit">144 Abs. 1</a> Satz Halbsatz 1 SGB III). Der Abschluss des Aufhebungsvertrags &#8211; noch innerhalb der laufenden dreiwöchigen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage &#8211; führte dazu, dass die Arbeitgeberkündigung vom 29.11.2007 gegenstandslos wurde. Die Klägerin und das Unternehmen sind in dem Aufhebungsvertrag davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung enden sollte. Dies ergibt sich vor allem aus Nr. 1 des Vertrags, wo auf eine Kündigung nicht hingewiesen wurde, sodass die Vereinbarung kein bloßer Abwicklungsvertrag war. Ebenso hat die Klägerin grobfahrlässig ihre Arbeitslosigkeit ab dem 01.07.2008 verursacht, denn als sie den Aufhebungsvertrag schloss, hatte sie keine konkrete Aussicht auf eine (nahtlose) Anschlussbeschäftigung.</p>
<p>Jedoch hatte die Klägerin, darin pflichtet das Landessozialgericht dem Sozialgericht Konstanz bei, einen wichtigen Grund im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Ruhen bei Sperrzeit">144 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III</a>. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung, der Möglichkeit der Versichertengemeinschaft, sich gegen Risikofälle wehren zu können, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft, tritt eine Sperrzeit nur dann ein, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein. Im gegebenen Kontext des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages hat das Bundessozialgericht einen wichtigen Grund angenommen, wenn dem Arbeitnehmer zum gleichen Beendigungszeitpunkt eine rechtmäßige Kündigung aus einem nicht von seinem Verhalten abhängigen Grund gedroht hat. Dabei steht der Umstand, dass die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Zahlung einer Abfindung verknüpft worden ist, der Annahme, es liege ein wichtiger Grund vor, nicht bereits grundsätzlich entgegen. Das BSG hat für &#8211; bei drohender Kündigung &#8211; geschlossene Aufhebungsverträge ferner entschieden, dass zwar das Interesse am Erhalt der Abfindung für sich allein einen wichtigen Grund nicht begründen kann, umgekehrt jedoch eine Abfindung diesen nicht zwangsläufig ausschließt. Vielmehr kann auch das Interesse schützenswert sein, sich bei ohnehin nicht zu vermeidender Beschäftigungslosigkeit wenigstens eine Abfindung zu sichern. Zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags hat der Klägerin in diesem Sinne eine Kündigung nicht nur gedroht, eine rechtmäßig und wirksame Kündigung war sogar schon ausgesprochen worden.</p>
<p>Zu dieser Einschätzung kommt das Landessozialgericht zum einen nach den Grundsätzen, die er in seinem &#8211; auch den Beteiligten bekannten &#8211; Urteil vom 16.02.2011 niedergelegt hat. Das Gericht hat dort ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung den Betrag gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a Abs. 2 KSchG</a> nicht überschreitet und Hinweise auf eine Manipulation zu Lasten der Versichertengemeinschaft fehlen, auch die Sozialgerichte nicht (mehr) im Einzelnen prüfen, ob eine an Stelle dieses Abfindungsvertrags ausgesprochene Kündigung rechtmäßig und damit wirksam wäre oder nicht. Das Landesoszialgericht Baden-Württemberg hat dort im Einzelnen ausgeführt:</p>
<ul>
<li>„Mit der durch das Gesetz zur Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 eingeführten Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> wurde eine einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess geschaffen. Nach dieser Vorschrift hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung i.H.v. 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf betriebliche Erfordernisse nach <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG</a> kündigt, der Arbeitgeber in der schriftlichen Kündigungserklärung darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer beim Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann, und der Arbeitnehmer die Klagefrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 KSchG: Anrufung des Arbeitsgerichtes">§ 4 Satz 1 KSchG</a> tatsächlich hat verstreichen lassen. Dies führt &#8211; arbeitsrechtlich &#8211; dazu, dass die Kündigung des Arbeitgebers nicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit hin (insbesondere in Bezug auf das Merkmal „wegen dringender betrieblicher Erfordernisse“) zu überprüfen ist und die fehlende Zustimmung des Betriebsrates oder des Integrationsamtes ohne Bedeutung ist. Zwar hat <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> unmittelbar nur das Kündigungsrecht verändert, er hat jedoch auch Auswirkungen im Arbeitsförderungsrecht. Dies wurde bereits während des Gesetzgebungsverfahrens erkannt, der Gesetzgeber hat jedoch eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung keine Sperrzeit auslöst, für entbehrlich gehalten. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> auch im Sperrzeitrecht zu berücksichtigen, wobei die Regelung vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">3 Abs. 1</a> Grundgesetz) über ihren Wortlaut hinaus auch auf Konstellationen zu übertragen ist, in denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses in den Grenzen des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> verständigen. Auch das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2006 &#8211; dort nicht entscheidungstragend &#8211; ausgeführt, dass er erwäge, für Streitfälle ab dem 01.01.2004 unter Heranziehung der Grundsätze des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a Abs. 2 KSchG</a> vorgesehene nicht überschreite. Das Gericht hat, gestützt hierauf, keine Bedenken, das Modell des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> auf Fallgestaltungen, in denen sich die Arbeitsvertragsparteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben und in denen die gewährte Abfindung die finanziellen Grenzen des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a Abs. 2 KSchG</a> nicht überschreitet, zu übertragen und in Anlehnung an die Ausführungen des Bundessozialgerichts von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung abzusehen. Vor dem oben angeführten Zweck der Sperrzeitregelung kann dies zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu einer grundsätzlichen Sperrzeitunschädlichkeit eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsregelung in den Grenzen des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a Abs. 2 KSchG</a> führen. Vielmehr kann dies dort nicht gelten, wo Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit dem abgeschlossenen Vertrag zu Lasten der Versichertengemeinschaft manipuliert werden soll. Eine solche Manipulation kann bspw. dann angenommen werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien den Weg über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur deswegen gehen, um den Eintritt einer Sperrzeit zu vermeiden, die ansonsten bspw. wegen einer offenkundig rechtswidrigen Kündigung oder einer vom Arbeitnehmer initiierten Kündigung eintreten würde.&#8221;</li>
</ul>
<p>Hier in diesem Fall liegt sogar eine ausdrückliche Arbeitgeberkündigung vor, die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrags wirksam geworden wäre. Es ist daher sogar genau jene Fallgestaltung, auf die das Bundessozialgericht seine Ausführungen in dem Urteil vom 12.07.2006 bezogen hat. Die Abfindung der Klägerin von EUR 26.500,00 überschreitet die genannte Grenze nicht. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">1a Abs. 2</a> Sätze 1 und 3 KSchG beträgt die Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wobei bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden ist. Als Monatsverdienst gilt hierbei nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">1a Abs. 2 Satz 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 KSchG: H&ouml;he der Abfindung">10 Abs. 3 KSchG</a>, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (<a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 KSchG: Aufl&ouml;sung des Arbeitsverh&auml;ltnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers">§ 9 Abs. 2 KSchG</a>), an Geld und Sachbezügen zusteht.</p>
<p>Die Klägerin war vom 17.09.1973 bis zum 30.06.2008 bei dem Unternehmen beschäftigt, also genau 34 Jahre und etwas mehr als neun Monate, aufgerundet 35 Jahre. Ihr Bruttoverdienst im letzten Monat ihrer Beschäftigung, Juni 2008, betrug EUR 2.544,37. Von Gesetzes wegen hätte ihr daher, hätte sie die Arbeitgeberkündigung hingenommen, eine Abfindung von EUR 44.526,48 zugestanden.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob in der Abfindung der Klägerin &#8211; rechnerisch &#8211; ein „Aufgeld“ von EUR 4.000,00 zur Abgeltung der finanziellen Nachteile einer Sperrzeit enthalten war. Hierbei ist aber darauf hinzuweisen, dass die Abfindung der Klägerin nicht nach den Regelungen dieses Interessenausgleichs berechnet wurde, sondern gemäß Nr. 2.4 Interessenausgleich „nach Maßgabe der geltenden Altersteilzeit- und Frühpensionierungsrichtlinien“ des Unternehmens, weil die Klägerin bei Abschluss des Aufhebungsvertrags bereits älter als 55 Jahre war. Auch wenn in ihrer Abfindung ein solches Aufgeld enthalten war, bleibt die Abfindung insgesamt immer noch hinter dem gesetzlichen Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> zurück.</p>
<p>Im Falle der Klägerin führt jedoch auch eine inhaltliche Überprüfung der Arbeitgeberkündigung dazu, diese als rechtmäßig und wirksam einzustufen.</p>
<p>In der Beurteilung der arbeitsrechtlichen Lage, die insoweit auch für das SGB III maßgeblich ist, sind sich die Beteiligten einig. Danach ist auch bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung (mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden sozialen Auslauffrist) möglich, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/314.html" target="_blank" title="&sect; 314 BGB: K&uuml;ndigung von Dauerschuldverh&auml;ltnissen aus wichtigem Grund">314 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" target="_blank" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 626 Abs. 2 BGB</a> nicht mehr zugemutet werden kann, weil der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ersatzlos weggefallen ist, eine anderweitige Beschäftigung im Unternehmen nicht möglich ist und der Arbeitgeber daher ohne die Kündigung gezwungen wäre, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis durch weitere Gehaltszahlungen ohne Gegenleistung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" title="&sect; 615 BGB: Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">§ 615 BGB</a>) über einen längeren Zeitraum fortzusetzen.</p>
<p>Ein solcher Fall lag hier vor: Auch die weitere Beweisaufnahme hat die Einschätzung des Sozialgerichts bestätigt, dass der Arbeitsplatz der Klägerin in der Handfertigung der Mechanik im Sommer 2008 ersatzlos weggefallen ist. Das Unternehmen hatte diesen Produktionsbereich bereits seit längerem eingestellt und zuletzt nur noch Ersatzteile hergestellt, insbesondere, um etwaige Gewährleistungsansprüche von Kunden noch befriedigen zu können. Dass der Bereich, in dem die Klägerin tätig war, etwa im Sommer 2008 geschlossen wurde, haben die Zeugen S. und F. übereinstimmend bekundet. An ihren Angaben zu zweifeln besteht kein Anlass.</p>
<p>Ein anderweitiger Einsatz der Klägerin war nicht möglich. Die notwendige Qualifizierung für eine Tätigkeit im Elektronikbereich hatte sie zweimal und damit nach den einschlägigen Betriebsvereinbarungen endgültig nicht bestanden. In der Automatenproduktion, die nach Angaben des Zeugen F. noch bis „2008/2009“ in W. fortgeführt wurde, konnte die Klägerin mangels Kenntnissen auch nicht eingesetzt werden. Und die von der Beklagten vorgeschlagenen Umsetzungen in die Lagerhaltung oder Verwaltung hat insbesondere der Zeuge S. mit überzeugenden Erwägungen ausgeschlossen. Eine Verwendung im Bereich „Facility-Management“, die in dem Erörterungstermin am 28.06.2011 noch angedacht worden war, kam ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin nach ihrem Lebensalter und ihrer bisherigen Tätigkeit nicht geeignet war, Hausmeisterarbeiten zu verrichten.</p>
<p>Das Unternehmen war auch nicht rechtlich, nämlich auf Grund des Interessenausgleichs vom 07.08.2005, gehindert, die Klägerin zu kündigen. Zum einen, darauf hat bereits das Sozialgericht zu Recht abgestellt, war die Mindestpersonaldecke von 651 Mitarbeitern im Dezember 2007 und auch im Juni 2008 noch nicht erreicht, es waren nach den Angaben des Zeugen S. noch 680 Mitarbeiter vorhanden. Die Klägerin hätte daher schon nach der Grundregel in Nr. 3.4 Satz 1, Nr. 4 des Interessensausgleichs gekündigt werden können. Zum anderen bestand für die Mitarbeiter im Bereich Mechanik in W. nach Nr. 3.4 Satz 2 Interessenausgleich eine zusätzliche, weitergehende Kündigungsmöglichkeit. Diese Mitarbeiter waren von dem generellen Kündigungsschutz bis zum 30.09.2008 ganz ausgenommen. Dass auch die Klägerin hierzu gehörte, hat die Beweisaufnahme ergeben. Der Zeuge S. hat bekundet, dass das Kürzel „ET“ in dieser Klausel den Bereich „Ersatzteile“ meinte, in dem auch die Klägerin bis zuletzt tätig war. Und er hat bestätigt, dass nach seiner rechtlichen Einschätzung die Klägerin auch außerhalb des Interessenausgleichs, unabhängig von dem noch vorhandenen Personalbestand, hätte gekündigt werden können.</p>
<p>Die weiteren Voraussetzungen (auch) einer wirksamen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung lagen vor. Der Zeuge F. hat bestätigt, dass der Betriebsrat zugestimmt hatte. Die notwendige Auslauffrist entsprechend der ordentlichen Kündigungsfrist, die ohne den besonderen Kündigungsschutz des Manteltarifvertrags gegolten hätte, ist eingehalten.</p>
<p>Der Antrag der Klägerin, die Beklagte &#8211; auch &#8211; zur Gewährung von Alg für den Sperrzeitraum zu verurteilen, ist unzulässig. Über diesen Antrag müsste das Landessozialgericht auf Klage und nicht auf Berufung bzw. Anschlussberufung entscheiden, denn die Klägerin hat ihn erstmals in der Berufungsinstanz gestellt. Sie ist mit ihm über ihren Antrag in erster Instanz hinausgegangen, denn dort hatte sie sich auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Zurücknahme des Sperrzeitbescheids beschränkt. Auf Klage kann das Landessozialgericht im Berufungsverfahren jedoch nur entscheiden, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist, also in den Fällen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/153.html" target="_blank">153 Abs. 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/96.html" target="_blank">§ 96 Abs. 1 SGG</a>. Ansonsten kann nur über jene Gegenstände entschieden werden, über die ein erstinstanzliches Urteil vorliegt und die mit einer &#8211; ggfs. sogar unzulässigen &#8211; Berufung oder Anschlussberufung in die zweite Instanz gehoben werden.</p>
<p>Auch als Klageerweiterung im Sinne einer Klageänderung &#8211; ggfs. im Rahmen einer Anschlussberufung der Klägerin &#8211; ist der Antrag unzulässig. Es handelt sich nicht nur um eine Erweiterung des bereits gestellten Klageantrags in der Hauptsache nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/99.html" target="_blank">§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG</a>, die keine Klageänderung im engeren Sinne darstellt. Ob die Klägerin für den Sperrzeitraum einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld hat, hängt nicht nur vom Schicksal des Sperrzeitbescheids ab. Der Anspruch ruht möglicherweise auch aus anderen Gründen. Konkret besteht vor allem die Möglichkeit, dass wegen der Entlassungsentschädigung, die die Klägerin erhalten hat, § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/143a.html" target="_blank" title="&sect; 143a SGB III: Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentsch&auml;digung">143a Abs. 1 Satz 1 SGB III</a> eingreift. Außerdem können für den Streitzeitraum weitere Sperrzeiten festgestellt worden sein, die ebenfalls zu einem Ruhen des Anspruchs führen.</p>
<p>Wenn demnach der Antrag der Kläger eine echte Klageänderung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/99.html" target="_blank">§ 99 Abs. 1 SGG</a> darstellt, ist er hiernach unzulässig.</p>
<p>Die Beklagte hat sich auf diesen Antrag nicht rügelos eingelassen, denn nachdem die Klägerin ihn mit Schriftsatz vom 12.08.2011 in das Verfahren eingebracht hatte, hat die Beklagte lediglich noch mit Schriftsatz vom 05.09.2011 einem Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt und &#8211; zusätzlich &#8211; hilfsweise die Zulassung der Revision beantragt. Einen erneuten Antrag in der Hauptsache hat sie dabei nicht mehr gestellt.</p>
<p>Auch die Sachdienlichkeit einer solchen Klageänderung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/99.html" target="_blank">§ 99 Abs. 1 SGG</a> ist zu verneinen. Der Antrag der Klägerin wäre nämlich auch in der Sache unzulässig. Weder hat die Klägerin hinsichtlich ihres Zahlungsanspruchs auf Alg einen Bescheid erwirkt, noch hat sie insoweit das nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/78.html" target="_blank">§ 78 Abs. 1 SGG</a> nötige Vorverfahren durchgeführt.</p>
<p>Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 3 AL 5078/10" target="_blank" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 19.10.2011 - L 3 AL 5078/10">L 3 AL 5078/10</a></p>
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		<title>Leiharbeitnehmer und die Abfindung vom Entleiher</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/leiharbeitnehmer-und-die-abfindung-vom-entleiher-334261</link>
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		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 04:07:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Leiharbeitnehmer]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Falle einer Betriebsänderung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gemäß § 111 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu beraten. Dabei sind auch Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, bei der Ermittlung des Schwellenwertes zu berücksichtigen &#8211; ungeachtet dessen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Falle einer Betriebsänderung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/111.html" target="_blank" title="&sect; 111 BetrVG: Betriebs&auml;nderungen">§ 111 Satz 1 BetrVG</a> hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu beraten. Dabei sind auch Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, bei der Ermittlung des Schwellenwertes zu berücksichtigen &#8211; ungeachtet dessen, dass kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher besteht. Unterlässt der Arbeitgeber die gebotene Beratung mit dem Betriebsrat, haben Arbeitnehmer, die infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren, einen Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich (<a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/113.html" target="_blank" title="&sect; 113 BetrVG: Nachteilsausgleich">§ 113 Abs. 3 BetrVG</a>).</p>
<p>In dem hier vorliegenden Fall des Bundesarbeitsgerichts betreibt die Beklagte ein Unternehmen, das sich mit dem Verkauf und dem Verlegen von Bodenbelägen befasst. In der Vergangenheit beschäftigte sie regelmäßig 20 eigene Arbeitnehmer sowie seit Anfang November 2008 eine Leiharbeitnehmerin. Ende Mai 2009 kündigte sie die Arbeitsverhältnisse aller elf gewerblichen Arbeitnehmer. Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich lehnte sie ab. Der infolge dieser Betriebsänderung entlassene Kläger verlangte deswegen einen Nachteilsausgleich. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Klägers war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Die Beklagte beschäftigte zum Zeitpunkt der Betriebsänderung Ende Mai 2009 in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Die länger als ein halbes Jahr im Unternehmen eingesetzte Leiharbeitnehmerin war bei der Feststellung des Schwellenwerts zu berücksichtigen. Wegen der unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats steht dem Kläger eine Abfindung als Nachteilsausgleich zu.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 AZR 335/10" target="_blank" title="BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 335/10">1 AZR 335/10</a></p>
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		<title>Sozialplanregelung mit gestaffeltem Alterszuschlag</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Aug 2011 04:36:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialplan]]></category>

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		<description><![CDATA[Sieht ein Sozialplan vor, dass die Arbeitnehmer zusätzlich zu der sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Arbeitsverdienst errechnenden Grundabfindung mit dem Erreichen des 45. und des 50. Lebensjahres der Höhe nach gestaffelte Alterszuschläge erhalten, werden hierdurch jüngere Arbeitnehmer in der Regel nicht unzulässig wegen ihres Lebensalters benachteiligt. Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sieht ein Sozialplan vor, dass die Arbeitnehmer zusätzlich zu der sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Arbeitsverdienst errechnenden Grundabfindung mit dem Erreichen des 45. und des 50. Lebensjahres der Höhe nach gestaffelte Alterszuschläge erhalten, werden hierdurch jüngere Arbeitnehmer in der Regel nicht unzulässig wegen ihres Lebensalters benachteiligt.</p>
<p>Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, vereinbar sind.</p>
<p>Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/75.html" target="_blank" title="&sect; 75 BetrVG: Grunds&auml;tze f&uuml;r die Behandlung der Betriebsangeh&ouml;rigen">§ 75 Abs. 1 BetrVG</a> darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/75.html" target="_blank" title="&sect; 75 BetrVG: Grunds&auml;tze f&uuml;r die Behandlung der Betriebsangeh&ouml;rigen">§ 75 Abs. 1 BetrVG</a> enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat darin die in <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 AGG: Ziel des Gesetzes">§ 1 AGG</a> geregelten Benachteiligungsverbote übernommen. Eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 AGG: Begriffsbestimmungen">§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG</a> kann dabei unter den in <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 AGG</a> genannten Voraussetzungen zulässig sein. In diesem Fall ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 Satz 1 und Satz 2 AGG</a> ist die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen ihrerseits angemessen und erforderlich sein. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG</a> kann eine unterschiedliche Behandlung auch durch eine nach Alter gestaffelte Abfindungsregelung erfolgen, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt werden.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG</a> verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union. Die zur Beurteilung der Wirksamkeit von <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG</a> heranzuziehenden Grundsätze zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind durch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html" target="_blank" title="Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)">Art. 267 Abs. 3 AEUV</a> nicht geboten ist.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die Mitgliedstaaten sowie ggf. die Sozialpartner auf nationaler Ebene sowohl bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, als auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung einen weiten Ermessensspielraum. Dabei darf jedoch nicht der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt werden. Die Prüfung, ob die nationale Regelung einem rechtmäßigen Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG dient, obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten. Gleiches gilt für die Frage, ob der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber angesichts des vorhandenen Wertungsspielraums davon ausgehen durfte, dass die gewählten Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich waren.</p>
<p>Hiernach ist <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG</a> durch ein im Allgemeininteresse liegendes sozialpolitisches Ziel des deutschen Gesetzgebers im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt.</p>
<p>Dieser hat berücksichtigt, dass die den Arbeitnehmern durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes drohenden Nachteile maßgeblich durch die Aussichten, alsbald einen neuen vergleichbaren Arbeitsplatz zu finden, bestimmt werden. Mit der Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG</a> will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben als jüngere. Dies liegt im allgemeinen sozialpolitischen Interesse und nicht nur im rein individuellen Interesse der Arbeitgeber an einer Kostenreduzierung oder der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit. Ob Letztere allein ausreichend wären, eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, kann deshalb dahinstehen.</p>
<p>Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber keine weitergehenden Vorgaben für die Ausgestaltung von Sozialplänen gemacht hat, sondern insoweit den Betriebsparteien erhebliche Gestaltungsspielräume einräumt. Dies ist wegen der im Einzelfall erforderlichen Flexibilität geboten. Am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist allerdings stets zu prüfen, ob die konkret getroffene Regelung den gesetzlichen und unionsrechtlichen Anforderungen entspricht. Danach muss die Sozialplangestaltung geeignet sein, das mit <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG</a> verfolgte Ziel, älteren Arbeitnehmern wegen deren schlechteren Arbeitsmarktchancen einen höheren Nachteilsausgleich zu gewähren, tatsächlich zu fördern. Die Interessen der benachteiligten Altersgruppen dürfen dabei nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigt werden.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung über Alterszuschläge in dem Sozialplan vom 19.07.2007 nicht zu beanstanden.</p>
<p>Die in Nr.02.01.2 des Sozialplans vorgenommene Gruppenbildung bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung der Arbeitnehmer, die noch nicht 45 Jahre alt sind, gegenüber den Beschäftigten, die 45 Jahre und älter sind, wegen des Alters. Die noch nicht 45 Jahre alten Arbeitnehmer können keinen Alterszuschlag beziehen.</p>
<p>Diese Ungleichbehandlung steht jedoch im Einklang mit <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG</a> und ist in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht unverhältnismäßig.</p>
<p>Der mit der Gewährung des Alterszuschlags verfolgte Regelungszweck ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des Sozialplans. Der Begriff „Alterszuschlag“ und die Systematik machen hinreichend deutlich, dass der zusätzlich zum Sockelbetrag zu leistende Alterszuschlag einen Ausgleich für die nach Ansicht der Betriebsparteien bei einem Arbeitsplatzverlust erhöhten wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ab dem 45. bzw. 50. Lebensjahr darstellen soll. Dies entspricht auch dem üblichen Verständnis solcher Regelungen. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Zweckbestimmung sind dem Sozialplan nicht zu entnehmen.</p>
<p>Der Alterszuschlag ist geeignet, das Regelungsziel &#8211; Ausgleich der erhöhten wirtschaftlichen Nachteile älterer Arbeitnehmer infolge des Arbeitsplatzverlustes &#8211; zu fördern.</p>
<p>Nach der Senatsrechtsprechung haben die Betriebsparteien bei der Bestimmung der ihrer Meinung nach ausgleichsbedürftigen Nachteile einen Beurteilungsspielraum. Dieser betrifft zum einen die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen, die sich regelmäßig nicht in allen Einzelheiten sicher vorhersagen lassen, sondern nur Gegenstand einer Prognose sein können. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen hängen die Chancen der einzelnen Arbeitnehmer, überhaupt oder in absehbarer Zeit eine gleichwertige neue Arbeitsstelle zu finden, von einer Vielzahl nicht genau feststellbarer subjektiver und objektiver Umstände ab. Eine pauschalierende und typisierende Bewertung der wirtschaftlichen Nachteile ist daher zumeist unumgänglich. Darüber hinaus haben die Betriebsparteien einen Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Frage, ob, in welchem Umfang und wie sie die prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern wollen. Im Rahmen ihres Ermessens können sie nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen. Der Spielraum schließt typisierende Gestaltungen ein.</p>
<p>Die Betriebsparteien durften im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass sich die Arbeitsmarktchancen der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr fortschreitend verschlechtern. Diese dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugrunde liegende Einschätzung des Gesetzgebers wird durch veröffentliche Arbeitsmarktzahlen bestätigt. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit betrug im Jahre 2007 der Arbeitslosenbestand in den Altersgruppen 25 bis unter 30 Jahre 11,4 %, 30 bis unter 35 Jahre 10,7 %, 35 bis unter 40 Jahre 12,7 %, 40 bis unter 45 Jahre 14,2 %, 45 bis unter 50 Jahre 13,9 % und 50 bis unter 55 Jahre 13,6 %. Darin zeigt sich &#8211; abgesehen von dem geringfügigen Rückgang in der Gruppe 30 bis unter 35 Jahre &#8211; mit zunehmendem Alter ein stetiger Anstieg am Anteil des Arbeitslosenbestandes. Dieses Ergebnis wird durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit zur durchschnittlichen Dauer der Arbeitslosigkeit nach Altersgruppen bestätigt. Im Jahre 2007 belief sich die Durchschnittsdauer der Arbeitslosigkeit in der Gruppe der 25- bis 29-Jährigen auf 200 Tage, in der Gruppe der 30- bis 34-Jährigen auf 267 Tage, in der Gruppe der 35- bis 39-Jährigen auf 303 Tage, in der Gruppe der 40- bis 44-Jährigen auf 330 Tage, in der Gruppe der 45- bis 49-Jährigen auf 362 Tage und in der Gruppe der 50- bis 54-Jährigen auf 415 Tage. Dies macht deutlich, dass das Risiko des Verbleibs in der Arbeitslosigkeit bereits nach Vollendung des 25. Lebensjahrs in 5-Jahres-Stufen stetig ansteigt.</p>
<p>Die Betriebsparteien waren entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, die Arbeitsmarktchancen der von einem Arbeitsplatzverlust betroffenen Beschäftigten abweichend von der allgemeinen Entwicklung der Arbeitslosigkeit zu beurteilen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten waren von dem Arbeitsplatzverlust größtenteils Mitarbeiter betroffen, die außerhalb ihres beruflichen Ausbildungsfeldes tätig waren („Quereinsteiger“). Herausragende qualifikationsbedingte Besonderheiten sind danach bei den von dem Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmern nicht festzustellen. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nichts Anderes entnehmen. Ihre pauschale Behauptung, die Arbeitsmarktchancen der Beschäftigten seien nicht wesentlich durch das Alter, sondern durch das altersunabhängige „wissenschaftliche“ Potential beeinflusst, genügt hierfür nicht. Auch wenn, wie die Klägerin meint, die Zahl der im Bereich der Biowissenschaften zukünftig zu besetzenden Arbeitsplätze steigen sollte, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die nach dem Sozialplan alterszuschlagsberechtigten Arbeitnehmer keine oder nur geringe altersbedingte Nachteile infolge des Arbeitsplatzverlustes zu erwarten haben. Dem steht entgegen, dass ein etwaiger Anstieg freier Arbeitsplätze den Arbeitnehmern aller Altersklassen gleichermaßen zugute käme. Die von den Betriebsparteien gewählte Sozialplangestaltung ist daher geeignet, das mit dem Alterszuschlag verfolgte Regelungsziel tatsächlich zu fördern. Hierdurch werden die erwarteten höheren wirtschaftlichen Nachteile der über 45- bzw. 50-jährigen Arbeitnehmer ausgeglichen oder jedenfalls gemildert.</p>
<p>Der Alterszuschlag ist auch angemessen und erforderlich im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 Satz 2 AGG</a>.</p>
<p>Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in dem Abfindungssockelbetrag, der unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit, des Monatsverdienstes und eines Faktors errechnet wird, die Arbeitsmarktchancen nur unzureichend berücksichtigt sind. Da die durchschnittliche Dauer der Betriebszugehörigkeit nur 6,7 Jahre beträgt, findet das damit einhergehende zunehmende Alter der Beschäftigten im Sockelbetrag kaum Niederschlag. Daran ändert auch die nach Lebensaltersstufen ansteigende Vergütung nach dem BAT nichts Grundlegendes. Das von den Betriebsparteien gewählte Korrektiv eines altersabhängigen Aufstockungsbetrags erscheint deshalb erforderlich, um die sich mit zunehmendem Alter verschlechternden Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder zu mildern. Mit den gewählten Altersgrenzen von 45 und 50 Jahren haben die Betriebsparteien auch nicht den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. Sie stellen in vertretbarer Weise darauf ab, dass die Arbeitsmarktchancen von Arbeitnehmern in der zweiten Hälfte des Berufslebens typischerweise sinken. Die von ihnen gewählten Pauschalbeträge erscheinen zwar holzschnittartig, halten sich aber noch im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Betriebsparteien.</p>
<p>Die Regelung des Alterszuschlags führt auch nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitnehmer unter 45 Jahren. Diese erhalten den Sockelbetrag sowie etwaige Sozialzuschläge für Kinder oder für eine Schwerbehinderung. Für die Berechnung des Sockelbetrags haben die Betriebsparteien den Faktor von 1,15 vereinbart. Anhaltspunkte dafür, dass diese Abfindungsbestandteile wegen der Alterszuschläge unangemessen gering ausgefallen sind, bestehen nicht.</p>
<p>Ob allerdings der Alterszuschlag von einer Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren abhängig gemacht werden konnte, mag nach dem Zweck des Alterszuschlags &#8211; Ausgleich besonderer Nachteile wegen schlechterer Arbeitsmarktchancen &#8211; zweifelhaft erscheinen. Die Frage bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung, weil die Klägerin diese Anforderung mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 12 Jahren erfüllt.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. April 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 AZR 743/09" target="_blank" title="BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 743/09">1 AZR 743/09</a></p>
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		<title>Das Abfindungsguthaben und das verzögerte Schiedsgutachten</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Aug 2011 04:08:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[GbR]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter]]></category>
		<category><![CDATA[Schiedsgutachten]]></category>

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		<description><![CDATA[Unterlässt die nach dem Gesellschaftsvertrag hierzu verpflichtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts über einen außerhalb objektiv angemessener Zeit liegenden Zeitraum (hier: fast zwei Jahre) die Benennung eines Schiedsgutachters und die Einholung des Gutachtens über die zwischen ihr und dem ausgeschiedenen Gesellschafter streitige Höhe des Abfindungsguthabens, kann der Ausgeschiedene auf Zahlung des ihm seiner Ansicht nach zustehenden Abfindungsguthabens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unterlässt die nach dem Gesellschaftsvertrag hierzu verpflichtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts über einen außerhalb objektiv angemessener Zeit liegenden Zeitraum (hier: fast zwei Jahre) die Benennung eines Schiedsgutachters und die Einholung des Gutachtens über die zwischen ihr und dem ausgeschiedenen Gesellschafter streitige Höhe des Abfindungsguthabens, kann der Ausgeschiedene auf Zahlung des ihm seiner Ansicht nach zustehenden Abfindungsguthabens klagen. Das angerufene Gericht hat die Bestimmung der Leistung &#8211; falls erforderlich mit sachverständiger Hilfe &#8211; durch Urteil zu treffen; eine Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet ist nicht (mehr) zulässig.</p>
<p>Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Parteien haben im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Abfindungsguthabens dieses von einem Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter auf der Basis des Gesellschaftsvertrags ermittelt werden soll. Es entspricht auch allgemeiner Meinung, dass eine Klage insgesamt als verfrüht (&#8220;als zur Zeit unbegründet&#8221;) abzuweisen ist, wenn der &#8211; wie hier &#8211; beweispflichtige Kläger die rechtserhebliche Tatsache, deren Feststellung dem Schiedsgutachter übertragen ist, nicht durch Vorlage des Schiedsgutachtens nachweist.</p>
<p>Im entschiedenen Fall oblag es nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags jedoch der Gesellschaft, durch die geschäftsführende Gesellschafterin den Schiedsgutachter zu benennen und damit zu beauftragen, das Schiedsgutachten über die Höhe des Abfindungsguthabens zu erstellen. Unterlässt &#8211; wie hier &#8211; die hierzu befugte und verpflichtete Vertragspartei über einen Zeitraum von fast zwei Jahren und damit außerhalb objektiv angemessener Zeit die Benennung des Schiedsgutachters und die Einholung des Gutachtens, entspricht es allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/319.html" target="_blank" title="&sect; 319 BGB: Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung">319 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB</a> entsprechend anzuwenden. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/319.html" target="_blank" title="&sect; 319 BGB: Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung">§ 319 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> hat die Bestimmung der Leistung durch Urteil des angerufenen Gerichts zu erfolgen, wenn der Dritte, dem die Bestimmung obliegt, diese verzögert. Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn die Verzögerung der Leistungsbestimmung, die kein Verschulden voraussetzt, auf der Nichtbenennung des bestimmungsberechtigten Dritten durch eine hierzu verpflichtete Vertragspartei beruht.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juni 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 186/08" target="_blank" title="BGH, 07.06.2011 - II ZR 186/08: Gesellschaftsrecht - Unterlassene Benennung eines Schiedsgutach...">II ZR 186/08</a></p>
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		<title>Die Abfindung des ausscheidenden GbR-Gesellschafters</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 04:01:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Ist der aus einer Personengesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter imstande, die Höhe seines Abfindungsanspruchs schlüssig zu begründen, so kann er nach dem Verstreichen der vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte im Regelfall auf Leistung klagen und im Rahmen dieser Zahlungsklage den Streit darüber austragen, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist der aus einer Personengesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter imstande, die Höhe seines Abfindungsanspruchs schlüssig zu begründen, so kann er nach dem Verstreichen der vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte im Regelfall auf Leistung klagen und im Rahmen dieser Zahlungsklage den Streit darüber austragen, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Schuldnerin eines Abfindungsanspruchs nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/738.html" target="_blank" title="&sect; 738 BGB: Auseinandersetzung beim Ausscheiden">§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> ist allerdings in erster Linie die Gesellschaft. Insoweit gilt bei einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, die Rechtsfähigkeit besitzt, nichts anderes als bei einer offenen Handelsgesellschaft.</p>
<p>Der Abfindungsanspruch des Klägers richtet sich aber zugleich gegen die in der Sozietät verbliebenen Beklagten. Denn zu den Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die die Gesellschafter analog <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/128.html" target="_blank">§ 128 HGB</a> einzustehen haben, zählt auch der Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters.</p>
<p>Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat. Die Erstellung einer solchen Auseinandersetzungsrechnung, in die auch die Ansprüche der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter einzubeziehen sind, hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht festgestellt.</p>
<p>Einzelansprüche können allerdings abweichend von dem Grundsatz der Durchsetzungssperre dann gesondert verfolgt werden, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen ergibt, dass sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder des Ausscheidens eines Gesellschafters ihre Selbständigkeit behalten sollen. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Geltendmachung des Abfindungsanspruchs des Klägers stehe keine „Auseinandersetzungsbefangenheit“ entgegen, zwar damit begründet, der Abfindungsanspruch des Klägers nach § 18 Abs. 7 und 8 des Sozietätsvertrages werde allein durch die Höhe seines Anteils am tatsächlichen Kanzleiwert bestimmt, der sich ausschließlich nach dem letzten Jahresumsatz der Sozietät richte und der Höhe nach feststehe. Daher sei eine Berücksichtigung der beiderseitigen Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis oder aus Drittverhältnissen im Rahmen einer über die Ermittlung des Wertes des Gesellschaftsanteils hinausgehenden Abschlussrechnung nicht geboten.</p>
<p>Falls das Berufungsgericht damit gemeint haben sollte, weitere auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Ansprüche seien im Rahmen der Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen oder der nach § 18 Abs. 7 und 8 des Sozietätsvertrages zu berechnende Abfindungsanspruch sei unabhängig von einer solchen Auseinandersetzungsrechnung selbstständig durchsetzbar, kann dem indes nicht gefolgt werden. Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters richtet sich grundsätzlich auf das sich aus einer Abfindungsrechnung ergebende Auseinandersetzungsguthaben. Das Auseinandersetzungsguthaben berechnet sich zwar auf der Basis des anteiligen Unternehmenswerts. Es sind aber, sofern vorhanden, auch sonstige, nicht unternehmenswertbezogene gegenseitige Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis als Rechnungsposten einzustellen. Treffen die Gesellschafter &#8211; wie hier &#8211; im Gesellschaftsvertrag bestimmte Regelungen darüber, wie der Wert des Gesellschaftsanteils im Hinblick auf die Berechnung des Abfindungsanspruchs ermittelt werden soll, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht angenommen werden, damit solle auf die Berücksichtigung sonstiger an sich in eine Abfindungsrechnung einzustellender gegenseitiger Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verzichtet werden.</p>
<p>Der vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erwähnte Umstand, dass der Sozietätsvertrag die Fälligkeit der Abfindungsraten zu bestimmten Zeitpunkten vorsieht, führt entgegen der Annahme der Revisionserwiderung gleichfalls nicht zu der Auslegung, der Abfindungsanspruch, der mit dem Ausscheiden des Gesellschafters entsteht, sei von der Durchsetzungssperre ausgenommen. Die vertragliche Vereinbarung bestimmter Fälligkeitszeitpunkte hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich zur Folge, dass der ausgeschiedene Gesellschafter, der die Höhe seines Anspruchs schlüssig begründen kann, im Regelfall nach dem Verstreichen der vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte auf Leistung klagen kann und im Rahmen dieser Zahlungsklage der Streit darüber auszutragen ist, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sind. Auch danach hätte sich das Berufungsgericht jedoch mit den von den Beklagten vorgetragenen Passivposten sachlich befassen müssen; die vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte waren verstrichen.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Mai 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 285/09" target="_blank" title="BGH, 17.05.2011 - II ZR 285/09: Gesellschaftsrecht - Klage des ausgeschiedenen Gesellschafters ...">II ZR 285/09</a></p>
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		<title>Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten und die Erbschaftsteuer</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Jun 2011 04:14:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Erbprätendent]]></category>

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		<description><![CDATA[Hat ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und ist die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers zwischen den potentiellen Erben streitig, ist die Abfindung, die der weichende Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und ist die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers zwischen den potentiellen Erben streitig, ist die Abfindung, die der weichende Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 ErbStG</a>. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.</p>
<p>Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (<a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 ErbStG: Steuerpflichtige Vorg&auml;nge">§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a>). Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a> gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1922.html" target="_blank" title="&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge">§ 1922 BGB</a>), durch Vermächtnis (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2147.html" target="_blank" title="&sect; 2147 BGB: Beschwerter">§§ 2147 ff. BGB</a>) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html" target="_blank" title="&sect; 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigte; H&ouml;he des Pflichtteils">§§ 2303 ff. BGB</a>). Weitere Tatbestände sind in § <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">3 Abs. 1 Nr. 2</a> bis Nr. 4 und Abs. 2 ErbStG geregelt.</p>
<p>Die Vorgänge, die als Erwerb von Todes wegen in Betracht kommen, sind in <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 ErbStG</a> abschließend aufgezählt. Nicht im Katalog des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 ErbStG</a> genannte Erwerbsgründe unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. Für die Annahme eines Erwerbs von Todes wegen reicht es auch nicht aus, dass der Erwerb lediglich im Zusammenhang mit einem Erbfall steht.</p>
<p>Der Erwerb i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a> durch Erbanfall ist allein der durch Erbfolge eingetretene (dingliche) Vermögenszuwachs. Der Erwerb &#8220;aufgrund&#8221; eines Erbfalles wird durch <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a> nicht erfasst.</p>
<p>Danach ist die Abfindung, die im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall der Kläger aufgrund des mit der Alleinerbin K geschlossenen Vergleichs zur Beendigung des Rechtsstreits erhalten hat, kein Erwerb des Klägers von Todes wegen. Der Kläger hat die Abfindung nicht durch Erbanfall i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1922.html" target="_blank" title="&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge">§ 1922 BGB</a> erworben. Denn er ist weder gesetzlicher noch testamentarisch eingesetzter Erbe der E geworden. In ihrem zuletzt errichteten Testament vom 16.06.2002 hat die E verfügt, dass ihr Sparguthaben, das ihr wesentliches Vermögen war, N bzw. K zukommen solle. Die Wirksamkeit dieses Testaments wird nach Abschluss des Prozessvergleichs weder vom Kläger noch vom FA bestritten. Damit scheidet eine Erbenstellung des Klägers aus.</p>
<p>Die Abfindung beruht auch nicht auf einem Vermächtnis der E nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2147.html" target="_blank" title="&sect; 2147 BGB: Beschwerter">§ 2147 BGB</a>. Denn E hatte im Testament vom 16.06.2002 nicht bestimmt, dass der Kläger von ihrem Sparguthaben 45.000 € erhalten soll. Die weiteren Tatbestände des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 ErbStG</a> sind ebenfalls nicht erfüllt.</p>
<h3>Rechtsprechungsgrundsätze zum Erbvergleich</h3>
<p>Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Erbvergleich können eine Steuerbarkeit der Abfindung als Erwerb von Todes wegen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a> nicht begründen.</p>
<p>Nach einer schon vom Reichsfinanzhof begründeten und vom Bundesfinanzhof übernommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Ergebnis eines ernsthaft gemeinten Vergleichs, der die gütliche Regelung streitiger Erbverhältnisse zum Ziel hat, der Erbschaftsbesteuerung zugrunde zu legen. Ein Erbvergleich in diesem Sinne ist auch die einvernehmliche Beseitigung etwa bestehender Ungewissheiten über einzelne Erbteile oder über die den Erben zufallenden Beträge. Zwar sind die Bedachten grundsätzlich nicht berechtigt, nach dem Erbfall durch freie Vereinbarung die Bestimmung des Steuerpflichtigen und des Umfangs der steuerpflichtigen Bereicherung zu beeinflussen. Dies gilt aber dann nicht, wenn bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob und in welchem Umfang ein Erwerb oder ein Erbfall vorliegt, die Bedachten einen ernstgemeinten Erbvergleich schließen.</p>
<p>Die erbschaftsteuerrechtliche Anerkennung des sog. Erbvergleichs stellt eine nicht weiter verallgemeinerungsfähige Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass weder die Miterben noch sonst am Nachlass beteiligte Personen berechtigt sind, den Kreis der steuerpflichtigen Personen oder den Umfang der steuerpflichtigen Bereicherung nach dem Erbfall durch freie Vereinbarung eigenmächtig neu zu bestimmen. Der Vergleich im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/779.html" target="_blank" title="&sect; 779 BGB: Begriff des Vergleichs, Irrtum &uuml;ber die Vergleichsgrundlage">§ 779 BGB</a> ist nur schuldrechtlicher Natur, so dass durch ihn ein Erbrecht mit dinglicher Wirkung nicht begründet werden kann. Ein solcher Vergleich kann nur insoweit Verbindlichkeit im Besteuerungsverfahren beanspruchen, als er seinen letzten Rechtsgrund noch im Erbrecht findet. Aufgrund des Erbvergleichs ist erbschaftsteuerrechtlich so zu verfahren, als ob der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Regelung getroffen hätte.</p>
<p>Dadurch werden zugleich die Grenzen der Besteuerung des Erwerbs aufgrund eines Erbvergleichs deutlich. Kann dieser Erwerb tatsächlich nicht auf einen erbrechtlichen Rechtsgrund (Erbanfall nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1922.html" target="_blank" title="&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge">§ 1922 BGB</a>, Vermächtnis nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2147.html" target="_blank" title="&sect; 2147 BGB: Beschwerter">§§ 2147 ff. BGB</a>, geltend gemachter Pflichtteilsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html" target="_blank" title="&sect; 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigte; H&ouml;he des Pflichtteils">§§ 2303 ff. BGB</a>) zurückgeführt werden, so unterliegt er nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a> der Erbschaftsteuer. Dementsprechend ist eine Abfindung, die der in einem widerrufenen Testament als Alleinerbe eingesetzte Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleichs vom rechtswirksam eingesetzten Alleinerben dafür bekommt, dass er dessen Erbenstellung nicht mehr bestreitet, nicht als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.</p>
<p>Soweit der Bundesfinanzhof und der Reichsfinanzhof zu mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalten entschieden haben, die Abfindung aufgrund des Erbvergleichs unterliege als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer, wird daran nicht mehr festgehalten. Der Reichsfinanzhof ist davon ausgegangen, die Abfindungssumme sei mit Rücksicht auf ein behauptetes Erbrecht gefordert und zugestanden und die Anerkennung des Alleinerben nur unter der Voraussetzung der materiellen Befriedigung des behaupteten (gesetzlichen) Erbanspruchs ausgesprochen worden. Die Abfindungssumme sei also von den Beteiligten als eine Bereicherung aus dem Nachlass gedacht und gewollt gewesen. Die Abfindung könne nur als Vermächtnis angesehen werden und sei daher als solches zu versteuern.</p>
<p>Die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten des verzichtenden Erbprätendenten ist aber nur dann möglich, wenn sich hierfür Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung des Erblassers finden lassen oder anderweitig ein entsprechender Erblasserwille feststellbar ist, der von den Beteiligten vollzogen wird. Hat der Erblasser jedoch in mehreren Testamenten jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt und beanspruchen deshalb beide für sich das Alleinerbrecht, so kann die in einem Prozessvergleich vereinbarte Abfindung des weichenden Erbprätendenten, die er dafür erhält, dass er die Erbenstellung des anderen Erbprätendenten als Alleinerben nicht mehr bestreitet, nicht als ein vom Erblasser stammendes Vermächtnis angesehen werden. Denn der Erblasser hatte in seinen Testamenten jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt, ohne den Nachlass auf einen Erben und einen Vermächtnisnehmer &#8220;aufzuteilen&#8221;. Der Erbvergleich zwischen den Erbprätendenten kann den insoweit fehlenden Erblasserwillen, ein Vermächtnis zu verfügen bzw. gleichzeitig Verfügungen zugunsten mehrerer Personen zu treffen, nicht ersetzen. Die Abfindung des weichenden Erbprätendenten ist damit nicht ein Erwerb vom Erblasser, sondern ein Erwerb vom Alleinerben.</p>
<p>Im Streitfall kann die Abfindung des Klägers nicht als Vermächtnis der E angesehen werden. Denn die E hatte in ihren Testamenten vom 18.04.1986 und vom 25.01.1997 zunächst den Kläger jeweils als Alleinerben eingesetzt. Diese Erbeinsetzung war zum Zeitpunkt des Ablebens der E jedoch nicht mehr wirksam (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2258.html" target="_blank" title="&sect; 2258 BGB: Widerruf durch ein sp&auml;teres Testament">§ 2258 BGB</a>), weil E in dem zuletzt errichteten Testament vom 16.06.2002 bestimmt hatte, dass ihr wesentliches Vermögen, das Sparguthaben, an N bzw. K fallen solle. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass E dem Kläger einen Teil ihres Sparguthabens zuwenden wollte. Die aufgrund des Vergleichs erhaltene Abfindung ist daher kein Erwerb von Todes wegen.</p>
<h3>Keine analoge Anwendung</h3>
<p>Eine analoge Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 ErbStG</a> auf Abfindungen, die aufgrund eines Vergleichs für den Verzicht auf die Geltendmachung eines streitigen erbrechtlichen Anspruchs gewährt werden, scheidet aus. Der gesetzliche Tatbestand ist nicht lückenhaft. Im Gesetz kommt durch die Aufzählung der Erwerbe von Todes wegen klar zum Ausdruck, dass die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 ErbStG</a> abschließend ist. Andere als die dort im Einzelnen genannten Erwerbe sollen nicht als Erwerb von Todes wegen erfasst werden. Dies schließt es zugleich aus, den Regelungsbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen">§ 3 ErbStG</a> im Wege der Rechtsanalogie zu erweitern.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Mai 2011 &#8211; II R 34/09</p>
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		<title>Sozialplanabfindung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Jun 2011 05:00:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Sondennahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialplan]]></category>

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		<description><![CDATA[Arbeitgeber und Betriebsrat können in einem Sozialplan vereinbaren, dass solche Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten, die wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass ihre Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit fortbesteht. In einem derartigen Anspruchsausschluss liegt keine unmittelbare Benachteiligung des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers wegen seiner Behinderung. Dieser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitgeber und Betriebsrat können in einem Sozialplan vereinbaren, dass solche Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten, die wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass ihre Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit fortbesteht. In einem derartigen Anspruchsausschluss liegt keine unmittelbare Benachteiligung des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers wegen seiner Behinderung. Dieser erfährt durch die Sozialplanregelung keine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Lage. Durch Sozialplanleistungen sollen die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ausgeglichen werden, die infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz und damit ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt verlieren. Bereits längere Zeit erwerbsgeminderte Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wiedererlangen werden, erleiden durch die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine vergleichbaren Nachteile. In Bezug auf diese Personengruppe können die Betriebsparteien typisierend davon ausgehen, dass sie auch zukünftig nicht in der Lage sein wird, durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft Arbeitsentgelt zu erzielen.</p>
<p>In einem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit hat die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat in einem Sozialplan vereinbart, dass Arbeitnehmer von Leistungen ausgeschlossen sind, die wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann. Davon ist nach dem Sozialplan auszugehen, wenn eine den Rentenbezug begleitende Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren oder eine Bewilligung von voller Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre vorliegt. Der zum 31. Juli 2008 betriebsbedingt gekündigte Kläger war seit Dezember 2001 infolge eines Wegeunfalls ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1. April 2003 bezog er eine zunächst bis zum 30. Juni 2007 befristete Erwerbsminderungsrente. Diese wurde ohne Unterbrechung bis zum 30. Juni 2009 verlängert. Seitdem bezieht der Kläger eine unbefristete Rente.</p>
<p>Die auf die Zahlung einer Sozialplanabfindung von rund 220.000,00 € gerichtete Klage blieb letztinstanzlich vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Durch den Sozialplan werden erwerbsgeminderte Arbeitnehmer nicht unmittelbar wegen ihrer Behinderung benachteiligt. Diese befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage mit den vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmern. Anders als diese erleiden die von Sozialplanleistungen ausgeschlossenen Erwerbsgeminderten typischerweise durch den Arbeitsplatzverlust keine weiteren wirtschaftlichen Nachteile.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juni 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 AZR 34/10" target="_blank" title="BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10">1 AZR 34/10</a></p>
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		<title>Abfindung nach Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/abfindung-nach-unanfechtbarkeit-des-umlegungsplans-329974</link>
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		<pubDate>Thu, 26 May 2011 05:00:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Umlegungsverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit eines Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) steht einer gerichtlichen Überprüfung der Höhe der Abfindung nach § 59 Abs. 5 BauGB auch dann nicht entgegen, wenn sie im Umlegungsplan fehlerhaft als Wertausgleich nach § 59 Abs. 2 BauGB bezeichnet und berechnet und dieser Wertausgleich in der Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit auch nicht ausdrücklich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit eines Umlegungsplanes (<a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/71.html" target="_blank" title="&sect; 71 BauGB: Inkrafttreten des Umlegungsplans">§ 71 BauGB</a>) steht einer gerichtlichen Überprüfung der Höhe der Abfindung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 BauGB: Zuteilung und Abfindung">§ 59 Abs. 5 BauGB</a> auch dann nicht entgegen, wenn sie im Umlegungsplan fehlerhaft als Wertausgleich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 BauGB: Zuteilung und Abfindung">§ 59 Abs. 2 BauGB</a> bezeichnet und berechnet und dieser Wertausgleich in der Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit auch nicht ausdrücklich ausgenommen wurde.</p>
<p>Die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit kann selbständig angefochten werden. Wenn auch mit einem Rechtsmittel dann eine Änderung des Umlegungsplanes nicht mehr zu erreichen ist, so kann doch geltend gemacht werden, die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes sei zu Unrecht angenommen worden. Ist die Bekanntmachung unanfechtbar geworden, so wird mit ihr der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Rechtsänderung vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs, das unrichtig wird. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist es den Beteiligten verwehrt geltend zu machen, das Umlegungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden oder ihm habe ein unwirksamer Bebauungsplan zugrunde gelegen. Diese Bekanntmachung steht jedoch einer Überprüfung der Höhe der Abfindung nicht entgegen.</p>
<p>Grundsätzlich kann der Umlegungsplan nur insgesamt in Kraft treten. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen Regelungen des Umlegungsplanes streitig sind, die nur begrenzte Wirkungen haben. In diesen Fällen soll nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/71.html" target="_blank" title="&sect; 71 BauGB: Inkrafttreten des Umlegungsplans">§ 71 Abs. 2 Satz 1 BauGB</a> zur Beschleunigung des Verfahrens der nicht betroffene Teil des Umlegungsplanes vorab in Kraft gesetzt werden. Sind Geldabfindungen dem Grunde nach angefochten oder noch anfechtbar, so scheidet eine Teilinkraftsetzung aus. Denn eine Entscheidung kann insoweit sich auf die Neuverteilung der Grundstücke auswirken, weil unter Umständen eine Neuverteilung der Grundstücke erforderlich wird, wenn eine Geldabfindung durch eine Naturalzuteilung ersetzt werden soll.</p>
<p>Ist jedoch die den Ausgleichsleistungen zugrunde liegende Ermittlung der Grundstückswerte angefochten, so hat dies in der Regel nur begrenzte Auswirkungen auf die Grundstückseinteilung, den Grenzverlauf und die an den Grundstücken bestehenden Rechte; zuerst geht es um die Auswirkungen auf die Höhe der Geldleistungen. Der Umlegungsplan kann dann insoweit sachlich und ortsüblich in Kraft gesetzt werden. Ist bei den einzelnen Grundstücken eine Ausgleichsleistung streitig, so ist der Umlegungsplan räumlich auf das gesamte Umlegungsgebiet und sachlich für alle Regelungen in dem Gebiet mit Ausnahme der Regelung über die Ausgleichszahlung in dem einen Fall in Kraft zu setzen. Ist eine Geldabfindung nur der Höhe nach angefochten, so liegt ein Fall des <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/71.html" target="_blank" title="&sect; 71 BauGB: Inkrafttreten des Umlegungsplans">§ 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB</a> und nicht des <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/71.html" target="_blank" title="&sect; 71 BauGB: Inkrafttreten des Umlegungsplans">§ 71 Abs. 2 BauGB</a> vor.</p>
<p>Aus der Bekanntmachung folgen die Rechtswirkungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/72.html" target="_blank" title="&sect; 72 BauGB: Wirkungen der Bekanntmachung">§ 72 BauGB</a>. Der Umlegungsplan entfaltet rechtsgestaltende Wirkung: an die Stelle der Einwurfsgrundstücke treten die Zuteilungsgrundstücke, es entstehen die neuen Grundstückslasten (72 Abs. 1 Satz 1, 2 BauGB), Geldleistungen werden fällig (<a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/64.html" target="_blank" title="&sect; 64 BauGB: Geldleistungen">§ 64 Abs. 2 BauGB</a>). Hierauf ist ohne Einfluss, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe der Abfindung anfechtbar oder angefochten ist. <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/71.html" target="_blank" title="&sect; 71 BauGB: Inkrafttreten des Umlegungsplans">§ 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB</a> stellt daher den Fall der Anfechtbarkeit lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung der Unanfechtbarkeit insgesamt gleich. Dabei ist davon auszugehen, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/71.html" target="_blank" title="&sect; 71 BauGB: Inkrafttreten des Umlegungsplans">§ 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB</a> entgegen seinem Wortlaut nicht nur den Fall erfasst, in dem der Umlegungsplan wegen der Höhe der Geldabfindung anfechtbar ist, also angefochten werden kann, sondern auch den Fall, in dem der Umlegungsplan deswegen angefochten worden ist. Aus den Wirkungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/72.html" target="_blank" title="&sect; 72 BauGB: Wirkungen der Bekanntmachung">§ 72 BauGB</a> und der Formulierung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/71.html" target="_blank" title="&sect; 71 BauGB: Inkrafttreten des Umlegungsplans">§ 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB</a> folgt, dass auch die ausnahmslose Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit nicht die Geldabfindungen nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 BauGB: Zuteilung und Abfindung">59 Abs. 4</a>, 5 und 6, oder <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 BauGB: Abfindung und Ausgleich f&uuml;r bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen">60 BauGB</a> erfasst. Einer ausdrücklichen Ausnahme dieser Abfindungsleistungen im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes bedurfte es daher nicht.</p>
<p>Das Umlegungsrecht kennt drei verschiedene Arten von Geldleistungen: den Geldausgleich als Wertausgleich in Geld (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/57.html" target="_blank" title="&sect; 57 BauGB: Verteilung nach Werten">57 Satz 5</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/58.html" target="_blank" title="&sect; 58 BauGB: Verteilung nach Fl&auml;chen">58 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 BauGB: Zuteilung und Abfindung">59 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 BauGB: Abfindung und Ausgleich f&uuml;r bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen">60 Satz 1 Alt. 2</a>, und <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/61.html" target="_blank" title="&sect; 61 BauGB: Aufhebung, &Auml;nderung und Begr&uuml;ndung von Rechten">61 Abs. 2 BauGB</a>), den Geldbeitrag als Flächenbeitrag in Geld (<a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/58.html" target="_blank" title="&sect; 58 BauGB: Verteilung nach Fl&auml;chen">§ 58 Abs. 1 BauGB</a>) und die Geldabfindung als Entschädigung für enteignungsgleiche Eingriffe (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 BauGB: Zuteilung und Abfindung">59 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5</a> und Abs. 6, <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 BauGB: Abfindung und Ausgleich f&uuml;r bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen">60 Satz 1 Alt.1 BauGB</a>). <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/71.html" target="_blank" title="&sect; 71 BauGB: Inkrafttreten des Umlegungsplans">§ 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB</a> erfasst hiervon lediglich die Geldabfindung.</p>
<p>Der wesentliche Unterschied zwischen dem Geldausgleich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 BauGB: Zuteilung und Abfindung">§ 59 Abs. 2 BauGB</a> und der Geldabfindung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 BauGB: Zuteilung und Abfindung">§ 59 Abs. 5 BauGB</a> besteht darin, dass im ersteren Fall eine Zuteilung eines Grundstücks nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/57.html" target="_blank" title="&sect; 57 BauGB: Verteilung nach Werten">57</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/58.html" target="_blank" title="&sect; 58 BauGB: Verteilung nach Fl&auml;chen">58 BauGB</a> erfolgt, welche durch einen Geldausgleich nach den Vorschriften über die Entschädigung der <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/93.html" target="_blank" title="&sect; 93 BauGB: Entsch&auml;digungsgrunds&auml;tze">§§ 93 ff BauGB</a> ergänzt wird, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Kommt es überhaupt nicht zu einer Zuteilung eines anderen Grundstücks, so regelt demgegenüber § <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 BauGB: Zuteilung und Abfindung">59 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1</a>, 2. Halbsatz BauGB, dass dann ebenfalls nach den Entschädigungsregeln der <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/93.html" target="_blank" title="&sect; 93 BauGB: Entsch&auml;digungsgrunds&auml;tze">§§ 93 ff. BauGB</a> eine Abfindung in Geld erfolgen soll.</p>
<p>Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 8. April 2011 &#8211; 16 O 20/09 Baul</p>
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		<title>Abfindung für ehemalige T-Online-Aktionäre</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/abfindung-fuer-ehemalige-t-online-aktionaere-329896</link>
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		<pubDate>Wed, 25 May 2011 05:00:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Verschmelzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor dem Bundesverfassungsgericht sind jetzt die Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die gerichtlich festgesetzte Zuzahlung nach Verschmelzung auf die Deutsche Telekom AG ohne Erfolg geblieben. Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, können durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden. In dem Verschmelzungsvertrag haben die beteiligten Rechtsträger unter anderem das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor dem Bundesverfassungsgericht sind jetzt die Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die gerichtlich festgesetzte Zuzahlung nach Verschmelzung auf die Deutsche Telekom AG ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, können durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden. In dem Verschmelzungsvertrag haben die beteiligten Rechtsträger unter anderem das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers festzulegen. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen und auf Antrag im gerichtlichen Spruchverfahren bestimmen lassen. </p>
<div id='content_table'><a name='go_content_table' id='go_content_table'></a><h3 name="inhalt" id="inhalt">Inhalt<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3><br/><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#der-ausgangssachverhalt">Der Ausgangssachverhalt</a></li><li><a href="#die-entscheidungen-der-fachgerichte">Die Entscheidungen der Fachgerichte</a></li><li><a href="#die-verfassungsbeschwerden">Die Verfassungsbeschwerden</a></li></ul><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#freiheitsgrundsatz-a-hrefhttpdejureorggesetzegg2html-targetblankart-2-abs-1-gga">Freiheitsgrundsatz, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a></a></li><li><a href="#eigentumsgarantie-a-hrefhttpdejureorggesetzegg14html-targetblankart-14-gga">Eigentumsgarantie, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 GG</a></a></li><li><a href="#beschwerdebefugnis-eines-amerikanischen-beschwerdefhrers">Beschwerdebefugnis eines amerikanischen Beschwerdeführers</a></li></ul><br/></div>
<h3 name="der-ausgangssachverhalt" id="der-ausgangssachverhalt">Der Ausgangssachverhalt<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Die elf Beschwerdeführer waren Aktionäre der T-Online International AG („T-Online“), die nach ihrem Börsengang im Jahre 2000 Verluste erlitt. Während der Emissionskurs ihrer Aktien bei 27 € pro Stück lag, lag der Aktienkurs im Herbst 2004 bei unter 9 €. Erstmals im Geschäftsjahr 2004 erwirtschaftete das Unternehmen einen Überschuss. Im Jahre 2005 schlossen die T-Online und ihre Muttergesellschaft, die Deutsche Telekom AG („Telekom“), einen Verschmelzungsvertrag, nach dem die T-Online auf die Telekom verschmolzen werden sollte. Das Umtauschverhältnis wurde aufgrund von Unternehmensbewertungen nach der Ertragswertmethode festgelegt. Die Aktionäre der T-Online sollten für 25 eigene Aktien 13 Aktien der Telekom erhalten. Die Verschmelzung wurde in das Handelsregister eingetragen. </p>
<h3 name="die-entscheidungen-der-fachgerichte" id="die-entscheidungen-der-fachgerichte">Die Entscheidungen der Fachgerichte<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Die Beschwerdeführer wandten sich im Spruchverfahren gegen die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses, woraufhin das Landgericht Frankfurt am Main auf eine bare Zuzahlung von 1,15 € für jede Aktie der T-Online erkannte . Dabei legte es eine marktorientierte Ermittlung der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse zugrunde, nach der die Börsenwerte anhand der Durchschnittskurse drei Monate vor Bekanntgabe der Verschmelzung ermittelt werden. Eine bare Zuzahlung sei nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UmwG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 UmwG: Verbesserung des Umtauschverh&auml;ltnisses">§ 15 UmwG</a> festzusetzen, entschied das Landgericht, weil die Umtauschrelation nicht nach den Ertragswerten, sondern nach dem Verhältnis der Börsenkurse in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Absicht einer Verschmelzung habe bestimmt werden müssen. Eine Marktbewertung sei gegenüber der fundamentalanalytischen (Ertragswert-)Methode vorzugswürdig. Der entsprechend § 5 WpÜG-Angebotsverordnung gewichtete dreimonatige Durchschnittskurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers habe bei 8,59 € und der der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers bei 14,31 € gelegen. Hieraus ergebe sich ein Umtauschverhältnis von 1 zu 0,6 statt &#8211; wie von den Vertragspartnern festgesetzt &#8211; von 1 zu 0,52.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Entscheidung und wies die dagegen erhobenen sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zurück: Die mit der Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UmwG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 UmwG: Verbesserung des Umtauschverh&auml;ltnisses">§ 15 UmwG</a> im Spruchverfahren befassten Gerichte seien, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, nicht an das von den Verschmelzungspartnern vertraglich vereinbarte Ertragswertverfahren als Methode zur Ermittlung der Unternehmenswerte gebunden. Eine marktorientierte Ermittlung der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse könne eine geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des Werts von Unternehmen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Schätzung des Werts eines Unternehmens anhand des Börsenwerts einer Ermittlung des Ertragswerts sogar überlegen. Dies sei insbesondere bei der Bewertung von Unternehmen solcher Rechtsträger der Fall, deren Aktien &#8211; wie hier die des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers &#8211; in bedeutende Aktienindizes aufgenommen gewesen und in einem hoch liquiden Markt gehandelt worden seien. Auf dieser Grundlage hielt das Oberlandesgericht die vom Landgericht anhand des Börsenwerts ermittelte Höhe der baren Zuzahlung für richtig.</p>
<h3 name="die-verfassungsbeschwerden" id="die-verfassungsbeschwerden">Die Verfassungsbeschwerden<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Die Beschwerdeführer sehen sich durch die von ihnen angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in ihrem Eigentumsgrundrecht (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 GG</a>) verletzt, weil die ihnen zuerkannte Entschädigung nicht angemessen sei. Bei der Bewertung des übertragenen Unternehmens hätte anstelle des Börsenwerts der höhere Ertragswert herangezogen werden müssen. Zudem rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a> geschützten Vertragsfreiheit, weil nicht die von den Vertragspartnern des Verschmelzungsvertrags gewählte Bewertungsmethode übernommen worden sei. </p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es sah die Beschwerdeführer insbesondere nicht in ihren Verfassungsrechten verletzt. </p>
<h3 name="freiheitsgrundsatz-a-hrefhttpdejureorggesetzegg2html-targetblankart-2-abs-1-gga" id="freiheitsgrundsatz-a-hrefhttpdejureorggesetzegg2html-targetblankart-2-abs-1-gga">Freiheitsgrundsatz, <a href=\"http://dejure.org/gesetze/GG/2.html\" target=\"_blank\">Art. 2 Abs. 1 GG</a><span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a> mit der Begründung beanstanden, die angegriffenen Entscheidungen setzten sich über den Willen der Verschmelzungspartner zur Wertermittlung nach der Ertragswertmethode hinweg, ist ihre Verfassungsbeschwerde nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts schon nicht hinreichend begründet. Denn sie übergeht die naheliegende Frage, inwieweit die von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Regeln des Umwandlungsgesetzes zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses eine eigenständige Bewertung durch die Fachgerichte voraussetzen. </p>
<p>Eine substantiierte Begründung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/23.html" target="_blank">23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/92.html" target="_blank">§ 92 BVerfGG</a>) erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Pauschal in Bezug genommene Anlagen wertet das Bundesverfassungsgericht nicht aus.</p>
<p>Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Zwar wird <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a> als verletzt bezeichnet und darauf verwiesen, dass das Oberlandesgericht den Willen der Verschmelzungspartner ignoriert habe, der Wertermittlung die Ertragswertmethode zugrunde zu legen. Das genügte hier jedoch nicht. Es war vielmehr geboten, unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht geklärten Maßstäbe zu <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a> aufzuzeigen, inwiefern die von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden gesetzlichen Regeln zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UmwG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UmwG: Pr&uuml;fungsbericht">12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UmwG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 UmwG: Verbesserung des Umtauschverh&auml;ltnisses">§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG</a>) hier der privatautonom getroffenen Vereinbarung nach Auffassung der Beschwerdeführer keine Grenzen zu setzen vermögen. Zu dieser sich aufdrängenden Frage verhält sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer, die nicht Vertragspartner des Verschmelzungsvertrages sind, einen grundrechtsverletzenden Eingriff in die Vertragsfreiheit überhaupt geltend machen könnten.</p>
<h3 name="eigentumsgarantie-a-hrefhttpdejureorggesetzegg14html-targetblankart-14-gga" id="eigentumsgarantie-a-hrefhttpdejureorggesetzegg14html-targetblankart-14-gga">Eigentumsgarantie, <a href=\"http://dejure.org/gesetze/GG/14.html\" target=\"_blank\">Art. 14 GG</a><span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 Abs. 1 GG</a> nicht angezeigt: Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 Abs. 1 GG</a> durch das Landgericht rügen, ist durch die nachfolgende, bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessuale Überholung eingetreten und eine Annahme der Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht veranlasst. Eine Verletzung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 Abs. 1 GG</a> durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde gibt überdies keinen Anlass zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu aktien- und umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahmen.</p>
<h4>In der Aktie verkörpertes Anteilseigentum</h4>
<p>Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts, das auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, ist für das Bundesverfassungsgericht nicht ersichtlich. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung entwickelten Grundsätze lassen sich auf den Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme übertragen. Danach muss ein Minderheitsaktionär, der seine mitgliedschaftliche Stellung verliert oder hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt wird, wirtschaftlich voll entschädigt werden. Die Entschädigung hat den „wahren“ Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. </p>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 Abs. 1 GG</a> auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt. Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden. Dabei hat die Entschädigung den „wahren&#8221; Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es sicherzustellen, dass sie jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten. Deswegen muss im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder im Fall der Eingliederung ein existierender Börsenkurs der beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft bei der Barabfindung und bei einer Abfindung durch Aktien Berücksichtigung finden.</p>
<p>Diese Maßgaben, die für die Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung entwickelt worden sind, lassen sich auf den hier gegebenen Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme übertragen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts steht damit im Einklang.</p>
<h4>Keine vorgeschriebene Methode der Unternehmensbewertung</h4>
<p>Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, gibt das Grundgesetz keine bestimmte Methode zur Unternehmensbewertung vor. So kann auch die Ertragswertmethode verfassungsrechtlich unbedenklich sein, ohne dass ihre Anwendung von Verfassungs wegen geboten wäre. Verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist es bei Einhaltung bestimmter Mindeststandards, die das Oberlandesgericht im Einzelnen aufgezeigt hat, die Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger anhand von Börsenwerten zu schätzen. Entsprechend hat sich das Oberlandesgericht für eine im Grundsatz unbedenkliche Wertermittlungsmethode entschieden. Soweit die Verfassungsbeschwerde nachträglich anhand des Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu belegen versucht, der Börsenkurs eigne sich weder generell noch im konkreten Fall zur Ermittlung des Unternehmenswerts des übertragenden Rechtsträgers, setzt sie letztlich nur ihre Auffassung von der richtigen Bewertungsmethode an die Stelle derjenigen des Oberlandesgerichts. Verfassungsrechtlich erhebliche Fehler bei der Auswahl der Methode zeigt die Verfassungsbeschwerde damit nicht auf.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend angenommen, es lasse sich weder dem Grundgesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, die Fachgerichte hätten zur Bestimmung des Unternehmenswerts stets sämtliche denkbaren Methoden heranzuziehen und bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses im Zuge einer Verschmelzung durch Aufnahme die den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers günstigste zugrunde zu legen. Entsprechend begegnet es von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn sich ein Fachgericht, wie hier das Oberlandesgericht, im Spruchverfahren mit sorgfältiger und ausführlicher, den Streit zur „richtigen“ Bewertungsmethode reflektierender Begründung für eine Bewertung beider Rechtsträger anhand des Börsenwerts entscheidet, ohne sich dabei den Blick dafür zu verstellen, dass die Frage nach der vorzuziehenden Methode grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Falles abhängt. Ein solches Vorgehen ist im Lichte des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 Abs. 1 GG</a> nicht zu beanstanden, zumal es den zu anderen Strukturmaßnahmen entwickelten Grundsatz, der Börsenwert &#8211; hier: des übertragenden Rechtsträgers &#8211; bilde regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden Abfindung, nicht in Frage stellt.</p>
<p>Schließlich begegnet die Anwendung der vom Oberlandesgericht gewählten Methode auf den konkreten Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass die Aussagekraft und die Tauglichkeit einer marktorientierten Bewertungsmethode auf Grundlage des Börsenkurses im konkreten Fall der fachrichterlichen Prüfung und Würdigung unterliegt, namentlich im Blick auf eine etwaige Marktenge im Handel einer bestimmten Aktie, auf etwaige Anzeichen einer gezielten Pflege des Kurses der Aktie in Ansehung der bevorstehenden Strukturmaßnahme oder auf eine unzureichende Information des Marktes wegen eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten. Umstände, die die Tauglichkeit des Börsenwerts als Schätzgrundlage in Frage stellten, hat es unter anderem unter Verweis auf die Notierung der Aktien beider Rechtsträger in bedeutenden Aktienindizes mit einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Argumentation verneint. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Manipulation des Börsenwerts durch den übernehmenden Rechtsträger behaupten, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Wertung des Oberlandesgerichts, das den Börsenkurs in dem als Referenzperiode gewählten Zeitraum als für die Wertbestimmung tragfähig erachtet hat, auf diese Frage also ausdrücklich näher eingegangen ist.</p>
<h3 name="beschwerdebefugnis-eines-amerikanischen-beschwerdefhrers" id="beschwerdebefugnis-eines-amerikanischen-beschwerdefhrers">Beschwerdebefugnis eines amerikanischen Beschwerdeführers<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Mangels Begründetheit hat das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines amerikanischen Beschwerdeführers dahinstehen lassen: Aus den vorgenannten Gründen kommt es nicht mehr auf die Frage der Verfassungsbeschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu 11)) an, bei der es sich um eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika handelt (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 3 GG</a>).</p>
<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. April 2011 &#8211; 1 BvR 2658/10</p>
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		</item>
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		<title>Börsenkurs und die Abfindung beim Squeeze-Out</title>
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		<pubDate>Tue, 17 May 2011 05:00:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Squeeze-out]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensbewertung]]></category>

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		<description><![CDATA[Für den Börsenkurs, der bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre nicht unberücksichtigt bleiben darf, ist maßgeblich der nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung des Squeeze-out. Eine Hochrechnung des Börsenwertes entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hat jedenfalls dann nicht zu erfolgen, wenn zwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für den Börsenkurs, der bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre nicht unberücksichtigt bleiben darf, ist maßgeblich der nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung des Squeeze-out.</p>
<p>Eine Hochrechnung des Börsenwertes entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hat jedenfalls dann nicht zu erfolgen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten verstrichen ist.</p>
<p>Alleine der für den Fall eines Squeeze-out typischer Weise geringe Streubesitz rechtfertigt es nicht, von der Berücksichtigung des Börsenkurses abzusehen.</p>
<p>Eine eindeutige Festlegung der Marktrisikoprämie ist auch nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften empirisch nicht möglich. Eine Orientierung der Prämie zwischen dem geometrischen und dem arithmetischen Mittelwert ist weiterhin angemessen.</p>
<p>Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluß vom 4. Mai 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 W 11/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">20 W 11/08</a></p>
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		<title>Besteuerung einer Abfindungszahlung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/besteuerung-einer-abfindungszahlung-329198</link>
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		<pubDate>Mon, 09 May 2011 05:00:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindungsbesteuerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Gem. § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind im Einkommen enthaltene außerordentliche Einkünfte nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG kommen Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen als außerordentliche Einkünfte in diesem Sinne in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">34 Abs. 1</a> Sätze 1 und 2 EStG sind im Einkommen enthaltene außerordentliche Einkünfte nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">34 Abs. 2 Nr. 2</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG</a> kommen Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen als außerordentliche Einkünfte in diesem Sinne in Betracht. Dies gilt nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts jedoch nicht für Abfindungszahlungen, die nicht höher sind als die im gleichen Jahr aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugeflössenen Gehälter.</p>
<p>Die Entschädigung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG</a> ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG</a> tarifbegünstigt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Die ermäßigte Besteuerung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG</a> bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben. Diese ist nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige infolge der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte. Nur in diesem Fall ist die Ermäßigung des Steuersatzes gerechtfertigt. Erhält der Steuerpflichtige weniger oder ebensoviel, wie er bei Fortsetzung des  Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, besteht für eine Milderung kein Anlass. </p>
<p>Dementsprechend sind Entschädigungen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG</a> grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige daher mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge &#8211; d.h. bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses &#8211; erhalten hätte. </p>
<p>Damit lag im entschiedenen Streitfall nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts keine Zusammenballung der Einkünfte im Streitjahr 2004 vor, denn der Kläger hat infolge der Entschädigung im Jahre 2004 nicht mehr erhalten, als er bei ungestörter Fortsetzung des Dienstverhältnisses bekommen hätte.</p>
<p>Bei der Vergleichsberechnung der Einkünfte, die der Kläger bei Fortbestand des Dienstverhältnisses im Veranlagungszeitraum mutmaßlich bezogen hätte, ist auf die Einkünfte der Vorjahre abzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Einkünfte, die sich bei &#8220;normalen Verlauf der Dinge&#8221;, das heißt bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätten. Bei dieser hypothetischen Betrachtung ist daher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsvertrages hinwegzudenken und im Wege der Prognose zu entscheiden, welche Einkünfte der Steuerpflichtige dann bezogen hätte.</p>
<p>Der Kläger hätte im hier entschiedenen Fall bei Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses 2004 einen Anspruch auf sein laufendes Gehalt von 187.847 € gehabt. Ferner hätte er eine A-Bonuszahlung von ca. 14.000 € und einen Managementbonus in Höhe von 6.925 € erhalten. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Auskünften seiner Arbeitgeberin. Beide Beträge entsprachen etwa dem Vorjahresniveau 2003. Damit hätte das voraussichtliche Gehalt des<br />
Klägers 208.772 € betragen und wäre etwas geringer als das des Vorjahres 2003 gewesen. </p>
<p>Demgegenüber hat der Kläger im Jahre 2004 insgesamt aus dem früheren Arbeitsverhältnis lediglich 196.418 € bezogen. Zum einen erhielt er die Entschädigungsleistung in Höhe von 177.254,00 €. Der gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 9 EStG</a> steuerbefreite Anteil in Höhe von 11.000,00 € ist dabei nicht zu berücksichtigen.</p>
<p>Daneben ist das Arbeitslosengeld in Höhe von 19.164,00 € mit einzubeziehen, weil der Kläger bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld erhalten hätte. Gegen die Einbeziehung des Arbeitslosengeldes spricht nicht, dass dieses gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 2 EStG</a> steuerfrei ist. Denn diese steuerfreien Bezüge unterliegen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/32b.html" target="_blank" title="&sect; 32b EStG: Progressionsvorbehalt">§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 a EStG</a> dem Progressionsvorbehalt. Für die Ermittlung des Steuersatzes werden diese Einnahmen somit herangezogen und führen zu einer Erhöhung des Steuersatzes. </p>
<p>Allerdings ist der Einmalbetrag der Arbeitgeberin für die betriebliche Altersversorgung des Klägers nicht als Einnahme im Jahre 2004 zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm dieser Betrag 2004 nicht zugeflossen.</p>
<p>Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Die bloße Einräumung von Ansprüchen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer führt bei diesem regelmäßig noch nicht zum Zufluss von Einnahmen. Erst der Eintritt des Leistungserfolgs durch die Erfüllung der Ansprüche bewirkt den Zufluss beim Arbeitnehmer. Nur wenn der Arbeitgeber an einen Dritten leistet, ist gegenwärtig zufließender Arbeitslohn anzunehmen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Dritten verschafft.</p>
<p>Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist dem Kläger der Einmalbeitrag zu der betrieblichen Alterversorgung in Höhe von 47.303 € im Jahre 2004 nicht zugeflossen. Denn die Arbeitgeberin des Klägers verpflichtete sich, unter Berücksichtigung des Einmalbeitrags ihm ab 2005 eine um 280 € höhere Pension auszuzahlen. Eine Leistung seiner Arbeitgeberin an einen Dritten liegt nicht vor. Der Kläger hatte damit im Jahre 2004 einen Anspruch auf eine höhere Alterversorgung gegen seine Arbeitgeberin erworben, realisiert und erfüllt wurde dieser Anspruch jedoch erst mit Vornahme der monatlichen Zahlungen. Erst dann liegt der Zufluss vor. Dies zeigt sich daran, dass die monatliche um die Abfindungsregelung erhöhte Pension bei Auszahlung in voller Höhe als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit besteuert wird. Dass der Kläger die Abfindungsregelungen möglicherweise ausgehandelt hatte, führt nicht zu einem Zufluss. Denn damit war entgegen der Auffassung des Klägers keine Dispositionsbefugnis über die Abfindungsbestandteile verbunden, sondern es wurden die einzelnen Abfindungsansprüche der Höhe nach geregelt.</p>
<p>Somit ist insgesamt in die Vergleichsberechnung ein Betrag von 196.418,00 EUR anzusetzen. </p>
<p>Demgegenüber hätte der Kläger bei Fortgang des Arbeitsverhältnisses über einen Bruttolohn von mehr als 200.000,00 EUR verfügt. Da die Abfindungsleistung diesen Betrag nicht übersteigt, sondern sogar unterschreitet, liegt im Jahre 2004 keine Zusammenballung von Einkünften im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 EStG</a> vor.</p>
<p>Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. August 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 41/08" target="_blank" title="FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 4 K 41/08">4 K 41/08</a></p>
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		<title>Altersstufen bei der Sozialplanabfindung</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Apr 2011 05:00:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialplan]]></category>

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		<description><![CDATA[Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG Altersstufen bilden, weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere. Die konkrete Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan unterliegt nach § 10 Satz 2 AGG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung: Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG</a> Altersstufen bilden, weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere. Die konkrete Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan unterliegt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 Satz 2 AGG</a> einer Verhältnismäßigkeitsprüfung: Sie muss geeignet und erforderlich sein, das von <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG</a> verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen. Das ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union vereinbar.</p>
<p>In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen fall bestimmte sich nach einem bei der Beklagten geltenden Sozialplan die Höhe der Abfindung nach einem Faktor, der mit dem Produkt aus Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsverdienst zu multiplizieren war. Der Faktor betrug bis zum 29. Lebensjahr des Mitarbeiters 80%, bis zum 39. Lebensjahr 90% und ab dem 40. Lebensjahr 100%. Die Beklagte zahlte der zum Zeitpunkt der Kündigung 38jährigen Klägerin eine mit dem Faktor von 90% errechnete Abfindung in Höhe von 31.199,02 €. Mit ihrer Klage verlangt sie die Differenz zur ungekürzten Abfindung.</p>
<p>Wie zuvor bereits vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht blieb ihre Klage auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die in dem Sozialplan gebildeten Altersstufen sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Die Betriebsparteien durften davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40jährigen Mitarbeiter typischerweise schlechter sind als die der 30 bis 39jährigen. Die vereinbarten Abschläge für jüngere Arbeitnehmer sind nicht unangemessen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. April 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 AZR 764/09" target="_blank" title="BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 764/09">1 AZR 764/09</a></p>
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		<title>Aufhebungsvertrag und die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 05:00:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
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		<description><![CDATA[Eine Sperrzeit hat ein Arbeitsloser, der einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung zustimmt, dann nicht zu befürchten, wenn die Höhe der gewährten Abfindung nicht den sich aus § 1 a Abs. 2 KSchG ergebenden Betrag überschreitet und keine Hinweise darauf vorliegen, dass mit dem Aufhebungsvertrag zu Lasten der Versichertengemeinschaft manipuliert werden sollte. Im hier entschiedenen Fall hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Sperrzeit hat ein Arbeitsloser, der einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung zustimmt, dann nicht zu befürchten, wenn die Höhe der gewährten Abfindung nicht den sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1 a Abs. 2 KSchG</a> ergebenden Betrag überschreitet und keine Hinweise darauf vorliegen, dass mit dem Aufhebungsvertrag zu Lasten der Versichertengemeinschaft manipuliert werden sollte. </p>
<p>Im hier entschiedenen Fall hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg der Klägerin Arbeitslosengeld in dem von der Sperrzeit betroffenen Zeitrahmen zugesprochen: Der Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin ruhte nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Ruhen bei Sperrzeit">144 Abs. 1 Satz 1 SGB III</a>. Eine solche tritt gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Ruhen bei Sperrzeit">144 Abs. 1 Satz 1 SGB III</a> ein, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Ruhen bei Sperrzeit">144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III</a> vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe).</p>
<p>Das Beschäftigungsverhältnis löst nicht nur der Arbeitnehmer, der selbst eine Kündigung ausspricht, eine Lösung ist vielmehr auch darin zu erblicken, dass der Arbeitnehmer einen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrag schließt, wobei unerheblich ist, von welcher Vertragspartei die Initiative für den Vertragsabschluss ausgegangen ist. Die Klägerin hat vorliegend durch ihre Einverständniserklärung zum Aufhebungsvertrag vom 10.05.2004 ihr Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Ruhen bei Sperrzeit">144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III</a> gelöst. Nachdem sie auch keine konkrete Aussicht auf eine anschließende Beschäftigung hatte, hat sie hierdurch jedenfalls grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit verursacht.</p>
<p>Trotz dieses versicherungswidrigen Verhaltens tritt eine Sperrzeit aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht ein, da sich die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auf einen wichtigen Grund berufen kann. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung, der Möglichkeit der Versichertengemeinschaft, sich gegen Risikofälle wehren zu können, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft, tritt eine Sperrzeit nur dann ein, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein. Im gegebenen Kontext des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages hat das Bundessozialgericht einen wichtigen Grund angenommen, wenn dem Arbeitnehmer zum gleichen Beendigungszeitpunkt eine rechtmäßige Kündigung aus einem nicht von seinem Verhalten abhängigen Grund gedroht hat. Dabei steht der Umstand, dass die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Zahlung einer Abfindung verknüpft worden ist, der Annahme, es liege ein wichtiger Grund vor, nicht bereits grundsätzlich entgegen. Das BSG hat für &#8211; bei drohender Kündigung &#8211; geschlossene Aufhebungsverträge ferner entschieden, dass zwar das Interesse am Erhalt der Abfindung für sich allein einen wichtigen Grund nicht begründen kann, umgekehrt jedoch eine Abfindung diesen nicht zwangsläufig ausschließt. Vielmehr kann auch das Interesse schützenswert sein, sich bei ohnehin nicht zu vermeidender Beschäftigungslosigkeit wenigstens eine Abfindung zu sichern.</p>
<p>Mit der durch das Gesetz zur Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 eingeführten Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> wurde eine einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess geschaffen. Nach dieser Vorschrift hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung i.H.v. 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf betriebliche Erfordernisse nach <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG</a> kündigt, der Arbeitgeber in der schriftlichen Kündigungserklärung darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer beim Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann, und der Arbeitnehmer die Klagefrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 KSchG: Anrufung des Arbeitsgerichtes">§ 4 Satz 1 KSchG</a> tatsächlich hat verstreichen lassen. Dies führt &#8211; arbeitsrechtlich &#8211; dazu, dass die Kündigung des Arbeitgebers nicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit hin (insbesondere in Bezug auf das Merkmal „wegen dringender betrieblicher Erfordernisse“) zu überprüfen ist und die fehlende Zustimmung des Betriebsrates oder des Integrationsamtes ohne Bedeutung ist. </p>
<p>Zwar hat <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> unmittelbar nur das Kündigungsrecht verändert, er hat jedoch auch Auswirkungen im Arbeitsförderungsrecht. Dies wurde bereits während des Gesetzgebungsverfahrens erkannt, der Gesetzgeber hat jedoch eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung keine Sperrzeit auslöst, für entbehrlich gehalten. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> auch im Sperrzeitrecht zu berücksichtigen, wobei die Regelung vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) über ihren Wortlaut hinaus auch auf Konstellationen zu übertragen ist, in denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses in den Grenzen des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> verständigen. Auch das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2006 ausgeführt, dass es erwägt, für Streitfälle ab dem 01.01.2004 unter Heranziehung der Grundsätze des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a Abs. 2 KSchG</a> vorgesehene nicht überschreite. Das Gericht hat, gestützt hierauf, keine Bedenken, das Modell des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> auf Fallgestaltungen, in denen sich die Arbeitsvertragsparteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben und in denen die gewährte Abfindung die finanziellen Grenzen des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a Abs. 2 KSchG</a> nicht überschreitet, zu übertragen und in Anlehnung an die Ausführungen des Bundessozialgerichts von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung abzusehen. </p>
<p>Vor dem oben angeführten Zweck der Sperrzeitregelung kann dies jedoch nicht zu einer grundsätzlichen Sperrzeitunschädlichkeit eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsregelung in den Grenzen des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a Abs. 2 KSchG</a> führen. Vielmehr kann dies dort nicht gelten, wo Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit dem abgeschlossenen Vertrag zu Lasten der Versichertengemeinschaft manipuliert werden soll. Eine solche Manipulation kann dann angenommen werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien den Weg über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur deswegen gehen, um den Eintritt einer Sperrzeit zu vermeiden, die ansonsten z.B. wegen einer offenkundig rechtswidrigen Kündigung oder einer vom Arbeitnehmer initiierten Kündigung eintreten würde.</p>
<p>In Anlegung dieser Maßstäbe kann sich die Klägerin im Hinblick auf die Lösung ihres Beschäftigungsverhältnisses auf einen wichtigen Grund berufen. Die Höhe der erhaltenen Abfindung von 47.000,- EUR übersteigt den nach <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a Abs. 2 KSchG</a> zu gewährenden Betrag nicht. Als Monatsverdienst gilt hierbei nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">1a Abs. 2 Satz 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 KSchG: H&ouml;he der Abfindung">10 Abs. 3 KSchG</a>, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (<a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 KSchG: Aufl&ouml;sung des Arbeitsverh&auml;ltnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers">§ 9 Abs. 2 KSchG</a>), an Geld und Sachbezügen zusteht. </p>
<p>Wie aus der vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsbescheinigung ersichtlich, hatte die Klägerin im Oktober 2005 einen Entgeltanspruch i.H.v. 3.699,86 EUR. 50 v.H. aus der Summe errechnen einen Betrag von 1.849,93 EUR. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden (<a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG</a>), weswegen sich bei einem Beginn der Beschäftigung der Klägerin bei der I&#8230; GmbH am 01.04.1966 und einem Beendigungszeitpunkt am 30.11.2005 eine 40 jährige Betriebszugehörigkeit errechnet, die einen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a Abs. 2 KSchG</a> zu gewährenden Abfindungsbetrag von 73.997,20 EUR ergibt. </p>
<p>Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages zu Lasten der Versichertengemeinschaft manipulativ vorgegangen wurde, bestehen nicht, auch wenn dem Gericht durchaus bewußt ist, dass die Klägerin in Ansehung ihres Lebensalters, der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und ihrer Schwerbehinderung nicht ohne Weiteres betriebsbedingt entlassen werden konnte. Jedoch kann eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen ausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zulässig sein, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, ggf. durch Umorganisation seines Betriebes, nicht weiterbeschäftigen kann. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg sein Gehalt weiterzahlen müsste, obwohl er z.B. wegen einer Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat. Selbst unter Anlegung dieses strengen Prüfungsmaßstabes war eine außerordentliche Kündigung der Klägerin &#8211; auch im Fall eines Ausschlusses der ordentlichen Kündigung &#8211; nicht ausgeschlossen, so dass selbst unter Heranziehung der von der Beklagten angeführten Sozialauswahlkriterien jedenfalls nicht mit einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung gedroht wurde. Auch wird durch das Erfordernis, im Falle der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, eine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/85.html" target="_blank" title="&sect; 85 SGB IX: Erfordernis der Zustimmung">85</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 SGB IX: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung">91 Abs. 1 SGB IX</a>), kein absolutes Kündigungsverbot, sondern ein solches mit Erlaubnisvorbehalt begründet. Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 SGB IX: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung">91 Abs. 4 SGB IX</a>). Nachdem die &#8211; hypothetische &#8211; Kündigung der Klägerin nicht in Zusammenhang mit ihrer Schwerbehinderung stand, war eine &#8211; gleichfalls hypothetische &#8211; Zustimmung des Integrationsamtes nicht ausgeschlossen. Die in Aussicht gestellte Kündigung der Klägerin durch ihren Arbeitgeber war hiernach auch in Ansehung der Schwerbehinderung der Klägerin nicht offensichtlich rechtswidrig.</p>
<p>Da sich auch aus der Höhe der Abfindung keine Anhaltspunkte für eine Manipulation zu Lasten der Versichertengemeinschaft ergeben, kann sich die Klägerin für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auf einen wichtigen Grund i.S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Ruhen bei Sperrzeit">144 Abs. 1 Satz 1 SGB III</a> berufen. Eine Sperrzeit ist hiernach nicht eingetreten und der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld vom 01.12.2005 bis 22.02.2006 ruht mithin nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit.</p>
<p>Da eine Sperrzeit kraft Gesetz eintritt, die Sperrzeitentscheidung mithin nicht den Verfügungssatz, sondern ein begründendes Element für eintretende leistungsrechtliche Folgen &#8211; das Ruhen des Leistungsanspruchs &#8211; bildet, sind bei einem Höhenstreit Grund und Höhe des Anspruchs in vollem Umfang zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wortlaut des Bescheides auf die Feststellung einer Sperrzeit beschränkt. </p>
<p>Der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ruht jedoch vorliegend auch nicht aus einem anderen Grund, namentlich dem Erhalt einer Entlassungsentschädigung. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/143a.html" target="_blank" title="&sect; 143a SGB III: Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentsch&auml;digung">143a Abs. 1 Satz 1 SGB III</a> ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet wurde. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/143a.html" target="_blank" title="&sect; 143a SGB III: Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentsch&auml;digung">143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III</a> bei einem zeitlich unbegrenzten Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin, wie von ihrem Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsbescheinigung mit einer Frist von 18 Monaten gekündigt werden konnte, oder, wie von der Beklagten angenommen, ordentlich nicht mehr kündbar gewesen ist, haben die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen des Aufhebungsvertrages mit der dortigen Frist von 18 Monaten jedenfalls die maximal zu berücksichtigende Frist gewahrt, so dass ein Ruhen des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/143a.html" target="_blank" title="&sect; 143a SGB III: Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentsch&auml;digung">143a SGB III</a> nicht eingetreten ist.</p>
<p>Die Höhe des der Klägerin bewilligten Arbeitslosengeldes von 50,90 EUR täglich unterliegt keinen Bedenken.</p>
<p>Der Sperrzeitbescheid vom 11.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 ist mithin rechtswidrig. Das Sozialgericht Karlsruhe hat ihn in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008 zu Recht aufgehoben, die Berufung ist zurückzuweisen. In Ansehung des Umstandes, dass der Sperrzeitbescheid eine Einheit mit dem Bewilligungsbescheid vom 16.03.2006 (Widerspruchsbescheides vom 29.08.2006) bildet, hat die Zurückweisung mit der Maßgabe zu erfolgen, dass auch der „Änderungsbescheid“ vom 16.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2006 insoweit abzuändern ist, als er Arbeitslosengeld nicht bereits ab dem 01.12.2005 bewilligt hat.</p>
<p>Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 3 AL 712/09" target="_blank" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 16.02.2011 - L 3 AL 712/09">L 3 AL 712/09</a></p>
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		<title>Prozesskostenhilfe und Abfindungszahlungen</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Jan 2011 06:01:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Zufluss einer Sozialabfindung nach Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe stellt Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO dar und nicht Vermögen. Die Abfindungszahlung ist in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 2 der VO zu § 82 SGB XII in Verbindung mit Nr. 82.43 und Nr. 42.44 SHR zu § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Zufluss einer Sozialabfindung nach Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe stellt Einkommen im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/115.html" target="_blank" title="&sect; 115 ZPO: Einsatz von Einkommen und Verm&ouml;gen">§ 115 Abs. 1 ZPO</a> dar und nicht Vermögen. Die Abfindungszahlung ist in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 2 der VO zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/82.html" target="_blank" title="&sect; 82 SGB XII: Begriff des Einkommens">82 SGB XII</a> in Verbindung mit Nr. 82.43 und Nr. 42.44 SHR zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/82.html" target="_blank" title="&sect; 82 SGB XII: Begriff des Einkommens">82 SGB XII</a> auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Dieser beträgt in der Regel 12 Monate.</p>
<p>Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind zumindest dann Einkommen im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/115.html" target="_blank" title="&sect; 115 ZPO: Einsatz von Einkommen und Verm&ouml;gen">§ 115 Abs. 1 ZPO</a>, wenn neben die (reinen) Arbeitslosengeld II-Leistungen weitere Entgeltzuflüsse treten, die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für den Arbeitslosengeld II-Leistungsbezug nicht zu berücksichtigen waren.</p>
<p>Eine Tilgung von Schuldverpflichtungen hat bei der Einkommensberechnung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Schuldverpflichtungen stellen nämlich einen Bedarf aus der Vergangenheit dar und werden aufgrund des Gegenwärtigkeitsgrundsatzes (&#8220;keine Sozialhilfe für die Vergangenheit&#8221;) sozialhilferechtlich im Rahmen der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt. Im Prozesskostenhilferecht können Schuldverpflichtungen allenfalls als besondere Belastungen im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/115.html" target="_blank" title="&sect; 115 ZPO: Einsatz von Einkommen und Verm&ouml;gen">§ 115 Abs 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO</a> Berücksichtigung finden, in der Regel jedoch nur wenn die Verbindlichkeiten nicht erst während des Prozesses oder in Ansehung des Prozesses begründet wurden.</p>
<p>Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 Ta 8/10" target="_blank" title="LAG Baden-W&uuml;rttemberg, 04.01.2011 - 18 Ta 8/10">18 Ta 8/10</a></p>
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		<title>Abfindung in Aktien nach einer Eingliederung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/abfindung-in-aktien-nach-einer-eingliederung-322912</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Oct 2010 05:07:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiengesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Aktienkonzern]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Urteil Stellung genommen zur Abfindung in Aktien nach einer Eingliederung und einem Spruchverfahren. Anlass des Verfahrens war ein Fall, der abgesehen von den Juristen wohl nur noch die Wirtschaftshistoriker interessiert, denn die strittige Abfindung betraf die konzernrechtliche Eingliederung einer Aktiengesellschaft, die inzwischen seit zwölf Jahren schon wieder aufgelöst ist: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Urteil Stellung genommen zur Abfindung in Aktien nach einer Eingliederung und einem Spruchverfahren. Anlass des Verfahrens war ein Fall, der abgesehen von den Juristen wohl nur noch die Wirtschaftshistoriker interessiert, denn die strittige Abfindung betraf die konzernrechtliche Eingliederung einer Aktiengesellschaft, die inzwischen seit zwölf Jahren schon wieder aufgelöst ist:</p>
<p>Die Siemens-Nixdorf Informationssysteme AG wurde 1992 in die Beklagte, die Siemens AG, eingegliedert. Als Abfindung wurden den Aktionären der Siemens-Nixdorf Informationssysteme AG Aktien der Siemens AG in einem Verhältnis von sechs Aktien der Siemens-Nixdorf Informationssysteme AG gegen eine der Siemens AG gewährt. Aktienspitzen sollten mit 156,50 DM (80,02 €) entgolten werden. Mit Beschluss vom 31. Januar 2003 setzte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Spruchverfahren das Umtauschverhältnis auf 13 Aktien der SNI zu drei Aktien der Beklagten bei einem Ausgleich für Aktienspitzen von 76,90 € je Aktie der Siemens-Nixdorf Informationssysteme AG bfest. Infolge von zwischenzeitlich durchgeführten Kapitalmaßnahmen entsprechen einer 50 DM-Aktie von 1992 jetzt 15 nennwertlose aktuelle Stückaktien der beklagten Siemens AG.</p>
<p>Der Kläger, der Aktionär der eingegliederten Gesellschaft gewesen war, reichte von 1992 bis 1994 insgesamt 2.330 SNI-Aktien in einzelnen Paketen zu je fünf Aktien ein und erhielt dafür jeweils die entsprechende Barabfindung. An dieser Verfahrensweise will er sich nach Abschluss des Spruchverfahrens nicht festhalten lassen, sondern verlangt nunmehr einen Aktientausch: Mit seiner Klage begehrt er &#8211; gegen Rückzahlung der erhaltenen Beträge &#8211; für seine eingelieferten 2.330 Aktien nunmehr 8.065 Aktien der Beklagten. Dabei legt er ein Verhältnis von 13 Aktien der Siemens-Nixdorf Informationssysteme AG zu 45 nennwertlosen aktuellen Stückaktien der Siemens AG zugrunde. Mit dem Hilfsantrag zu diesem Klageantrag begehrt er einen Umtausch für jedes Fünfer-Paket, bei 466 Paketen zu je 17 Aktien demnach 7.922 Aktien.</p>
<p>Mit dem zweiten Klageantrag verlangt er außerdem 17 Aktien der Beklagten Zug-um-Zug gegen Übertragung von fünf bisher noch nicht umgetauschten Siemens-Nixdorf-Aktien, mit dem dritten Klageantrag eine Erhöhung der 1994 für 270 Siemens-Nixdorf-Aktien erhaltenen 45 50-DM-Stückaktien um 34 neue nennwertlose Stückaktien entsprechend dem von ihm errechneten Umtauschverhältnis, weil die Beklagte nur 225 nennwertlose Stückaktien nachgeliefert, er aber aufgrund des Ergebnisses des Spruchverfahrens 259 zu beanspruchen habe.</p>
<p>Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Hamm die beklagte Siemens AG aufgrund des Klageantrags zu 2) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers zur Zahlung von 297,56 € Zug-um-Zug gegen Lieferung von fünf Stück SNI-Aktien verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Übertragungsansprüche weiterverfolgt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat jetzt das Berufungsurteil teilweise aufgehoben: Während der erste Klageantrag auf Leistung von 8.065 bzw. 7.922 Aktien der beklagten Siemens AG keinen Erfolg hatte, wurde die Beklagte aufgrund des zweiten und dritten Klageantrags zum Umtausch in 15 Aktien bzw. zur Ergänzung um weitere 30 Aktien verurteilt. Zwar kann ein Aktionär bei einem Umtauschverhältnis von 13 zu 3 (entsprechend 4 1/3 zu 1) nicht erst für 13 Aktien, sondern schon für 5 Aktien einen Umtausch in Aktien der Beklagten verlangen. Der Kläger hat sich aber durch die Aufteilung der 2.330 SNI-Aktien in einzelne Pakete zu je fünf Aktien eine im Gesetz nicht vorgesehene Barabfindung erschlichen und bleibt an diese Wahl gebunden.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 270/08" target="_blank" title="BGH, 18.10.2010 - II ZR 270/08: Aktienrecht - Umtauschverh&auml;ltnis bei Eingliederung in Hauptgese...">II ZR 270/08</a> </p>
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		<title>Entlassungsabfindung trotz Altersrente</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/entlassungsabfindung-trotz-altersrente-322740</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Oct 2010 14:27:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenalter]]></category>

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		<description><![CDATA[Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer eine Entlassungsabfindung mit der Begründung vorenthalten wird, dass er eine Altersrente beziehen kann. Dies entschied jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines dänischen Vorabentscheidungsersuchens: Das dänische Recht gewährt Arbeitnehmern, die während mindestens zwölf Jahren bei demselben Unternehmen beschäftigt waren, eine besondere Entlassungsabfindung. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer eine Entlassungsabfindung mit der Begründung vorenthalten wird, dass er eine Altersrente beziehen kann. Dies entschied jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines dänischen Vorabentscheidungsersuchens:</p>
<p>Das dänische Recht gewährt Arbeitnehmern, die während mindestens zwölf Jahren bei demselben Unternehmen beschäftigt waren, eine besondere Entlassungsabfindung. Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt ihrer Entlassung eine Altersrente aus einem betrieblichen Rentensystem beziehen können, wird diese Abfindung jedoch nicht gezahlt, selbst wenn der Betroffene die Absicht hat, weiter zu arbeiten.</p>
<p>Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Andersen, arbeitete von 1979 bis zu seiner Entlassung im Jahr 2006 für die Region Syddanmark (Region Süddänemark). Er war bei seiner Entlassung 63 Jahre alt und wollte nicht in den Ruhestand treten, sondern meldete sich arbeitslos. Er beantragte die Zahlung der Entlassungsabfindung. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er eine Rente beziehen könne. Die für Herrn Andersen handelnde Gewerkschaft Ingeniørforeningen i Danmark erhob Klage vor dem Vestre Landsret (Regionalobergericht West) mit der Begründung, die fragliche Regelung stelle eine durch die Richtlinie 2000/78/EG verbotene Diskriminierung aufgrund des Alters dar. Daraufhin legte das dänische Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage einer Unionsrechtswidrigkeit der dänischen Gesetzesregelung zur Vorabentscheidung vor.</p>
<p>In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst fest, dass die in Rede stehende nationale Regelung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung enthält. Durch sie wird nämlich bestimmten Arbeitnehmern der Anspruch auf die Entlassungsabfindung allein aus dem Grund vorenthalten, dass sie eine Altersrente beziehen können. Sodann prüft der Europäische Gerichtshof, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann, und weist zunächst darauf hin, dass die Entlassungsabfindung das Ziel hat, Arbeitnehmern, die über eine lange Betriebszugehörigkeit bei demselben Arbeitgeber verfügen, den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern. Weiter führt der Gerichtshof aus, dass die fragliche Beschränkung auf der Feststellung beruht, dass sich Personen mit einem Anspruch auf eine Altersrente im Allgemeinen dafür entscheiden, aus dem Arbeitsmarkt auszuscheiden. Schließlich stellt die Beschränkung sicher, dass die Arbeitnehmer die Abfindung nicht mit einer Altersrente kumulieren. Bei dem Schutz von Arbeitnehmern, die über eine lange Betriebszugehörigkeit verfügen, und bei der mit der Abfindung bezweckte Hilfe zu ihrer beruflichen Wiedereingliederung handelt es sich um rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts. Somit ist davon auszugehen, dass die Maßnahme grundsätzlich, wie in der Richtlinie 2000/78 vorgesehen, „objektiv und angemessen“ „im Rahmen des nationalen Rechts“ zu rechtfertigen ist.</p>
<p>Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beschränkung im Hinblick auf diese Ziele stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschränkung, die darin besteht, Arbeitnehmern, die eine Altersrente ihres Arbeitgebers beziehen werden, von der Entlassungsabfindung auszuschließen, nicht offensichtlich ungeeignet ist, um diese Ziele zu erreichen.</p>
<p>Der Gerichtshof der Europäischen Union ist jedoch der Auffassung, dass diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Sie bewirkt, dass nicht nur alle Arbeitnehmer von der Entlassungsabfindung ausgeschlossen werden, die eine Altersrente ihres Arbeitgebers tatsächlich erhalten werden, sondern auch alle, die zum Bezug einer solchen Rente berechtigt sind, aber ihre berufliche Laufbahn weiter verfolgen möchten. Indem sie die Zahlung der Entlassungsabfindung an einen Arbeitnehmer, der, obwohl er eine von seinem Arbeitgeber gezahlte Altersrente beziehen kann, vorübergehend auf diese Rechte verzichten möchte, um seine berufliche Laufbahn weiter zu verfolgen, nicht zulässt, geht diese Regelung über das hinaus, was zur Verwirklichung der mit dieser Vorschrift verfolgten sozialpolitischen Ziele erforderlich ist; sie ist daher nicht gerechtfertigt.</p>
<p>Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12. Oktober 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-499/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-499/08</a> [Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Ole Andersen / Region Syddanmark]</p>
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		<title>Kurzarbeit und Beschäftigungsgesellschaft</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/kurzarbeit-und-beschaeftigungsgesellschaft-321999</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Sep 2010 10:05:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Transfer-Kurzarbeitergeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG aufgelöst, selbst wenn der Arbeitnehmer mit dessen Aufhebung zugleich in ein neues (befristetes) Arbeitsverhältnis mit einer externen Beschäftigungs-Gesellschaft und Qualifizierungs-Gesellschaft eintritt. Sind monatliche Zahlungen nach der Betriebsvereinbarung (Sozialplan) unter Berücksichtigung der maßgebenden Auslegungsgrundsätze zum Ausgleich der durch Kurzarbeit entstehenden Nachteile und für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 9 EStG</a> aufgelöst, selbst wenn der Arbeitnehmer mit dessen Aufhebung zugleich in ein neues (befristetes) Arbeitsverhältnis mit einer externen Beschäftigungs-Gesellschaft und Qualifizierungs-Gesellschaft eintritt.</p>
<p>Sind monatliche Zahlungen nach der Betriebsvereinbarung (Sozialplan) unter Berücksichtigung der maßgebenden Auslegungsgrundsätze zum Ausgleich der durch Kurzarbeit entstehenden Nachteile und für die Dauer der Kurzarbeit erbracht, stellen die gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld keine steuerfreie (ratierliche) Abfindung, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.</p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 9 Satz 1 EStG</a> sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu einer bestimmten Höchstgrenze steuerfrei. </p>
<p>Die Auflösung des Dienstverhältnisses verlangt dessen endgültige Beendigung. Im Falle des Wechsels des Arbeitgebers wird aber eine rein formale Betrachtung der Zielsetzung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 9 EStG</a> (sozialpolitisch begründeter Ausgleich der Folgen eines Arbeitsplatzverlustes) nicht gerecht. Entscheidend ist vielmehr, wie die Beteiligten nach den Umständen des Einzelfalles die Umsetzung des Arbeitnehmers ausgestaltet haben. Wird das bestehende Dienstverhältnis bei Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein die steuerfreie Abfindung rechtfertigender Arbeitsplatzverlust nicht gegeben.</p>
<p>Dagegen wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 9 EStG</a> aufgelöst, wenn die Arbeitsvertragsparteien &#8211;selbst im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang und ohne Umgehung der Rechtsfolgen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a BGB</a>&#8211; das Arbeitsverhältnis wirksam aufheben, auch wenn Arbeitnehmer zugleich zur Vermeidung einer Entlassung in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer (gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/175.html" target="_blank" title="&sect; 175 SGB III: Saison-Kurzarbeitergeld">175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III</a> auch betriebsorganisatorisch eigenständigen) externen BQG eintreten. Dieser Auffassung tritt der Bundesfinanzhof bei.</p>
<p>Eine solche vom Arbeitgeber veranlasste Vertragsauflösung des Dienstverhältnisses liegt vor, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Das ist anhand der Umstände des Einzelfalls vom FG als Tatsacheninstanz zu entscheiden. Dabei ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, wer die Auflösung &#8220;betrieben&#8221; hat, von wem also die (Initiative zur) Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist.</p>
<p>Abfindungen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 9 EStG</a> sind Leistungen an den Arbeitnehmer, die Nachteile des Arbeitnehmers aus dem Verhalten des bisherigen Arbeitgebers ausgleichen sollen. Die Norm erfasst alle Leistungen zur Abgeltung von Interessen, die durch den Arbeitsplatzverlust infolge Auflösung des Dienstverhältnisses beeinträchtigt sind, soweit die Auflösung vom Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen wurde. Unter <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 9 EStG</a> fallen nur solche Leistungen, die gerade durch die Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses bedingt sind; der einfache Kausalzusammenhang genügt nicht. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis.</p>
<p>Zwar kommt es auf die Art der Zahlung (Einmalbetrag, Teilbeträge) und deren Bezeichnung nicht an. So können &#8220;Abfindungen&#8221; auch als laufende (wiederkehrende) Beträge gezahlt werden. Hinsichtlich der Zweckgerichtetheit der Zahlung (&#8220;wegen&#8221;) ist aber entscheidend auf die Abfassung der Vereinbarungen und deren Auslegung abzustellen. So hat der Bundesfinanzhof in einem Sachverhalt monatliche Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld nicht als Abfindungen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 9 EStG</a> beurteilt, weil diese nicht wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern wegen Kurzarbeit im Rahmen eines zwar bereits gekündigten, aber noch bestehenden Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Juli 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 23/09" target="_blank" title="BFH, 20.07.2010 - IX R 23/09">IX R 23/09</a></p>
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		<title>Besteuerung von Abfindungen</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Aug 2010 10:18:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Im Brennpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindungsbesteuerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die durch das Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vorgenommene Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen ist, wie jetzt das Bundesverfassungsgericht entschied, teilweise verfassungswidrig. Die Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG durch § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die durch das Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vorgenommene Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen ist, wie jetzt das Bundesverfassungsgericht entschied, teilweise verfassungswidrig. Die Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG</a> durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">34 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 47 EStG</a> in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 war mit belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden, die zum Teil den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes widersprechen.</p>
<p>Die jährliche Erhebung der Einkommensteuer und der progressive Verlauf des Einkommensteuertarifs können zu einer Progressionsverzerrung führen, wenn Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr zufließen, die wirtschaftlicher Ertrag mehrerer Veranlagungszeiträume sind. Die Einkünfte werden dann zu einem erheblichen Teil mit einem höheren Steuersatz belastet, als dies bei der Verteilung des Einkommens auf mehrere Veranlagungszeiträume der Fall wäre, ohne dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechend höher zu bewerten ist. Dieses Problem möglicher Belastungsverzerrungen berücksichtigt <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 EStG</a> durch eine Steuerermäßigung für „außerordentliche“ Einkünfte, zu denen u. a. die Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG</a>) gehören. </p>
<p>Bis zum Ende des Jahres 1998 galt für die außerordentlichen Einkünfte ein ermäßigter Tarif, der nur die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes des Steuerpflichtigen betrug. Besonders günstig war dies für die Bezieher hoher Einkünfte, bei denen die Einkünfte, selbst wenn sie nicht zusammengeballt zugeflossen wären, dem Spitzensteuersatz unterlegen hätten. Nachdem verschiedene Änderungsinitiativen zunächst erfolglos geblieben waren, trat nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 an die Stelle des halben durchschnittlichen Steuersatzes die sog. Fünftel-Regelung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 Abs. 1 EStG</a> in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, das am 9. November 1998 in den Bundestag eingebracht und am 31. März 1999 verkündet wurde. Danach werden außerordentliche Einkünfte mit einem Steuersatz besteuert, der hinsichtlich des progressiven Tarifverlaufs angewendet worden wäre, wenn sie anteilig jeweils zu einem Fünftel in fünf Veranlagungszeiträumen zugeflossen wären. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 47 EStG</a> galt die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber &#8211; rückwirkend &#8211; auch Entschädigungen ein, die bereits vor der Verkündung der Neuregelung vereinbart worden waren. </p>
<p>Die Kläger der drei Ausgangsverfahren erhielten als Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum 1999 aufgrund der Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses Abfindungen, die jeweils noch vor der Verkündung der Neuregelung im Januar bzw. März 1999 ausgezahlt wurden. Die zugrundeliegenden Aufhebungsvereinbarungen wurden teils bereits vor der Einbringung des Gesetzentwurfs geschlossen (im Oktober 1996 bzw. Juli 1998), teils aber auch erst danach (im November 1998). In allen Fällen wandte das Finanzamt anstelle des halben durchschnittlichen Steuersatzes die Fünftel-Regelung an, was eine steuerliche Mehrbelastung von rund 5.000, 20.000 bzw. 62.000 DM zur Folge hatte. Die erhobenen Klagen führten jeweils zur Richtervorlage durch den Bundesfinanzhof an das Bundesverfassungsgericht. In den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden, dass die rückwirkende Anwendung der Fünftel-Regelung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">34 Abs. 1</a> i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 47 EStG</a> in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig ist. </p>
<blockquote><p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">34 Absatz 1</a> in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">52 Absatz 47</a> und § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/39b.html" target="_blank" title="&sect; 39b EStG: Durchf&uuml;hrung des Lohnsteuerabzugs f&uuml;r unbeschr&auml;nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer">39b Absatz 3 Satz 9</a> in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">52 Absatz 1 Satz 2</a> des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 402) verstoßen gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und sind nichtig, soweit danach für Entschädigungen im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">24 Nummer 1</a> Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes die sogenannte Fünftel-Regelung anstelle des zuvor geltenden halben durchschnittlichen Steuersatzes auch dann zur Anwendung kommt, wenn diese im Jahr 1998, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 9. November 1998 verbindlich vereinbart und im Jahr 1999 ausgezahlt wurden, oder &#8211; unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung &#8211; noch vor der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 ausgezahlt wurden.</p></blockquote>
<p>Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem am gleichen Tag gefassten <a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/verlaengerung-der-spekulationsfrist-bei-grundstuecksveraeusserungsgeschaeften-321125" title="Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften">Beschluss zur Verlängerung der Spekualtionsfrist bei Grundstücksgeschäften</a> näher ausgeführt hat, ist an der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum grundrechtlich und rechtstaatlich begründeten Rückwirkungsverbot und zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes festzuhalten.</p>
<p>Eine Rechtsnorm entfaltet danach eine &#8211; grundsätzlich unzulässige &#8211; „echte“ Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“). Erst mit der Verkündung, das heißt, mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird.</p>
<p>Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.</p>
<p>Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.</p>
<p>Die maßgebliche Rechtsfolge steuerrechtlicher Normen ist das Entstehen der Steuerschuld. Im Sachbereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert. Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/38.html" target="_blank" title="&sect; 38 AO: Entstehung der Anspr&uuml;che aus dem Steuerschuldverh&auml;ltnis">§ 38 AO</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/36.html" target="_blank" title="&sect; 36 EStG: Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer">§ 36 Abs. 1 EStG</a> entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 EStG: Veranlagungszeitraum, Steuererkl&auml;rungspflicht">§ 25 Abs. 1 EStG</a> des Kalenderjahres. Auch dann aber, wenn der Gesetzgeber das Einkommensteuerrecht während des laufenden Veranlagungszeitraums umgestaltet und die Rechtsänderungen auf dessen Beginn bezieht, bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit. Hier muss der Normadressat eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage ebenfalls nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommensteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit.</p>
<p>Die Neuregelung der Besteuerung von Entschädigungen im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">§ 24 Nr. 1 EStG</a> durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">34 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 47 EStG</a> in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wurde am 31. März 1999 verkündet und war erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden. Dies führte zu einer unechten Rückwirkung (tatbestandlichen Rückanknüpfung) in allen Fällen, in denen die Entschädigung vor der Verkündung vereinbart worden und nicht bereits bis Ende des Jahres 1998 zugeflossen war. Darin liegt ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, soweit die Vereinbarung innerhalb des Jahres 1998, aber noch vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag am 9. November 1998 verbindlich getroffen wurde. Im Übrigen ist die Einbeziehung bereits bestehender Entschädigungsvereinbarungen in die Neuregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, es sei denn, die Entschädigung wurde vor der Verkündung des neuen Rechts ausgezahlt.</p>
<p>Soweit die Entschädigungsvereinbarung im Jahr 1998, und zwar noch vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag am 9. November 1998, verbindlich getroffen wurde, war die damit verbundene Erwartung, auf die Entschädigung werde nur der halbe durchschnittliche Steuersatz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 Abs. 1 EStG</a> a.F. zur Anwendung kommen, uneingeschränkt schutzwürdig. Die vom Gesetzgeber für den Übergang auf die Fünftel-Regelung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 Abs. 1 EStG</a> n.F. angegebenen Gründe rechtfertigen eine Enttäuschung dieser Erwartung nicht.</p>
<p>Das beim Abschluss der Entschädigungsvereinbarung betätigte Vertrauen verdient grundsätzlich verfassungsrechtlichen Schutz, denn für den Steuerpflichtigen hat die Frage, welcher Steuersatz auf eine künftig zufließende Entschädigung anzuwenden ist, eine erhebliche Bedeutung, weil sich erst daraus der für ihn letztlich entscheidende Nettoertrag ergibt. Absoluten verfassungsrechtlichen Schutz kann der Steuerpflichtige aber nicht beanspruchen, weil er im Hinblick auf das stets in Rechnung zu stellende (mindestens potentielle) Änderungsbedürfnis des Gesetzgebers nicht auf den zeitlich unbegrenzten Fortbestand der einmal geltenden Rechtslage vertrauen kann.</p>
<p>Weniger schutzbedürftig sind vor diesem Hintergrund solche Entschädigungsvereinbarungen, die nach dem 9. November 1998, dem Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs im Bundestag, abgeschlossen wurden. Hier konnten sich die an der Entschädigungsvereinbarung Beteiligten in gewissem Umfang auf eine Änderung der Rechtslage im Jahr 1999 einstellen. Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ werden geplante Gesetzesänderungen öffentlich. Ab diesem Zeitpunkt sind mögliche zukünftige Gesetzesänderungen in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar. Deshalb können Steuerpflichtige regelmäßig nicht mehr darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch im Folgejahr unverändert fortbestehen; es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Beschaffung von Informationen über laufende Gesetzgebungsverfahren sei den Steuerpflichtigen nicht zumutbar. Die Schwierigkeiten, Informationen über bereits im Bundestag in Gang gesetzte Gesetzgebungsverfahren zu erlangen, übersteigen die für den durchschnittlichen Steuerpflichtigen bestehenden Probleme verlässlicher Orientierung über das geltende Einkommensteuerrecht nicht in erheblichem Ausmaß. Gerade im Zusammenhang mit speziellen Vertragsabschlüssen von einigem wirtschaftlichen Gewicht, zu denen Abfindungsvereinbarungen zählen, ist es zudem gebräuchlich, zweckmäßig und regelmäßig auch zumutbar, professionelle Beratung über deren steuerliche Folgen in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Im Übrigen sind von vornherein nur diejenigen Konstellationen in Betracht zu ziehen, in denen die Entschädigungsvereinbarung vor der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag am 9. November 1998 getroffen wurde, die Entschädigung aber erst im Jahr 1999 zugeflossen ist; denn auf bereits im Jahr 1998 ausgezahlte Entschädigungen fand die Neuregelung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 47 EStG</a> in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, nach dem es für die Zuordnung einer Einnahme zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum auf den Zeitpunkt des Zuflusses ankommt, keine Anwendung. In den von der Neuregelung erfassten Fällen musste der Steuerpflichtige allerdings umso eher mit etwaigen Rechtsänderungen rechnen und gegebenenfalls selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln Vorsorge tragen, je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Abschluss der Entschädigungsvereinbarung und dem vorgesehenen Auszahlungstermin war.</p>
<p>Daher sind weniger schutzwürdig verbindliche Vereinbarungen einer bestimmten Entschädigung, soweit der Beendigungs- und Zahlungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum als über das Folgejahr hinaus verschoben wurde, wenn also die Entschädigungsvereinbarung bereits im Jahr 1997 oder eher getroffen wurde, die Auszahlung aber erst für das Jahr 1999 vorgesehen war, wie dies im Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 57/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvL 57/06</a> der Fall ist. Zwar mag es für die Vereinbarung solcher längerfristigen Zeiträume für die Beteiligten gute Gründe geben. Indes liegt es dann ferner, auf den Fortbestand des geltenden Steuerrechts zu vertrauen, und näher, mit vertraglichen Klauseln auch die Verteilung des Risikos künftiger Steuerverschärfungen zu regeln. Das gilt entgegen den Ausführungen des Bundesfinanzhofs im Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 1/03" target="_blank" title="BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03">2 BvL 1/03</a> grundsätzlich auch dann, wenn &#8211; wie mit den zeitlichen Staffelungen im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober  1997 &#8211; im geltenden Recht ausdrücklich bestimmte zukünftige Geltungszeiträume bestimmt sind, denn auch insoweit bleibt die Möglichkeit zukünftiger Gesetzesänderung in Betracht zu ziehen.</p>
<p>Im Übrigen, das heißt wenn die Entschädigungsvereinbarung im Jahr 1998 getroffen wurde, ist die Schutzwürdigkeit nicht gemindert. Zwar liegt in diesen Fällen zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und der Auszahlung der Entschädigung erst im Folgejahr immer noch eine gewisse Zeitspanne. Diese bewegt sich aber ohne weiteres in dem für Entschädigungen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG</a> üblichen Rahmen. Darunter fallen nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nur solche Einmalzahlungen, die im Zusammenhang mit der von dritter Seite veranlassten Beendigung eines Rechtsverhältnisses &#8211; nicht notwendig, aber typischerweise eines Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnisses &#8211; vereinbart werden. Der Entschädigungsberechtigte muss seine Rechte zwar nicht ohne seinen Willen verloren, aber doch in einer gewissen Zwangslage aufgegeben haben, nämlich unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck; er darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Bei Arbeits- oder Dienstverhältnissen geht es um Entschädigungen im Zusammenhang mit Kündigungen oder möglichen Kündigungen seitens des Arbeitgebers oder Dienstherrn, bei denen das beiderseitige Interesse der Beteiligten an einem gewissen zeitlichen Abstand zwischen Entschädigungsvereinbarung und Zahlung bei Beendigung des bisherigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses evident ist. Der Arbeitgeber benötigt die Zeitspanne typischerweise für angemessene Kosten- und Personalplanung, der entschädigungsberechtigte Arbeitnehmer oder sonst Dienstverpflichtete für seine private und berufliche Umstellung und Neuorientierung. Schon zum Zeitpunkt der Entschädigungsvereinbarung müssen sich aber beide Seiten entscheiden, auf welche Bedingungen sie sich für die Beendigung des bisherigen Rechtsverhältnisses einlassen wollen. Auch soweit der Beendigungszeitpunkt nicht in das Jahr der Vereinbarung, sondern erst in das Folgejahr fällt, entsteht so ein besonderes Schutzbedürfnis im Hinblick auf die Abschätzbarkeit des wirtschaftlichen Ergebnisses der Vereinbarung. Für den Entschädigungspflichtigen ist dies die Höhe des zu zahlenden Bruttobetrags, für den Entschädigungsberechtigten der Nettobetrag nach Steuern.</p>
<p>Der danach vorzunehmenden Unterscheidung nach dem Jahr, in dem die Entschädigungsvereinbarung abgeschlossen wurde, kann nicht entgegengehalten werden, dass die Zeitspanne, die zwischen Vereinbarung und Auszahlung liegt, auch vom innerhalb des Jahres 1999 vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt abhängt und daher nicht in jedem Fall bei einer im Jahr 1997 geschlossenen Vereinbarung länger ist als bei einem aus dem Jahr 1998 datierenden Vertrag. Entscheidend für die verminderte Schutzwürdigkeit einer bereits im Jahr 1997 (oder eher) getroffenen Vereinbarung ist weniger der absolut längere Zeitraum bis zur Auszahlung im Jahr 1999 als vielmehr der Umstand, dass zwischen Vereinbarung und Auszahlung zwei Veranlagungszeitraumwechsel liegen. Typischerweise ändert der Gesetzgeber das Einkommensteuerrecht nämlich &#8211; dem Periodizitätsprinzip entsprechend &#8211; veranlagungszeitraumbezogen. Über mehr als einen Veranlagungszeitraumwechsel kann daher weniger vertraut werden, auch wenn der absolute Zeitraum im einzelnen Fall kürzer ist als in Fällen, in denen nur ein Veranlagungszeitraumwechsel zwischen Vereinbarung und Auszahlung liegt.</p>
<p>Soweit die Schutzwürdigkeit des vom Steuerpflichtigen betätigten Vertrauens nicht etwa deshalb gemindert war, weil er die Entschädigungsvereinbarung bereits vor dem Jahr 1998 oder erst nach Einbringung der Neuregelung in den Bundestag am 9. November 1998 abgeschlossen hatte, wird dieses durch den Übergang auf die Fünftel-Regelung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 Abs. 1 EStG</a> n.F. in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.</p>
<p>Der Übergang auf die Fünftel-Regelung führt verglichen mit der Anwendung des zuvor geltenden halben durchschnittlichen Steuersatzes zu einer Verschlechterung von erheblichem Gewicht, denn dadurch konnte sich der für den Empfänger der Entschädigungsleistung maßgebliche Nettobetrag nach Steuern erheblich verringern, wie die Streitfälle in den Ausgangsverfahren veranschaulichen. Zu einer entsprechenden Anpassung zugunsten der Empfänger &#8211; in vielen Fällen, wie auch in den Ausgangsverfahren, (frühere) Arbeitnehmer &#8211; waren die entschädigungspflichtigen Vertragspartner in der Regel mangels entsprechender Anpassungsklauseln nicht verpflichtet und konnten hieran auch kein Interesse haben. Die unter der Geltung des alten Einkommensteuerrechts vertraglich erworbenen Rechtspositionen wurden deshalb im typischen Anwendungsfall der Neuregelung erheblich entwertet.</p>
<p>Die vom Gesetzgeber für den Übergang auf die Fünftel-Regelung angeführten Gründe rechtfertigen es nicht, dies als zumutbar zu bewerten.</p>
<p>Gegenüber den erheblichen Entwertungen, die die vertraglich begründeten Rechtspositionen der Steuerpflichtigen durch die höhere, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, Steuerbelastung erfahren haben, hat das Interesse an einer Gegenfinanzierung anderweitiger Steuerentlastung kein hinreichendes Gewicht. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 festgestellt hat, geht dieser Zweck über den eines allgemeinen Finanzbedarfs nicht hinaus. Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist aber für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Interesse. Ob insoweit für allgemeine maßvolle Tariferhöhungen anderes gilt, kann offen bleiben, denn bei <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 EStG</a> geht es nicht um eine allgemeine, alle Steuerpflichtigen nach Maßgabe der Höhe ihres zu versteuernden Jahreseinkommens gleichmäßig treffende Zusatzbelastung, sondern um einen Sondertarif nur für bestimmte, „außerordentliche“ Bezüge, dessen Umgestaltung durch den Übergang vom hälftigen durchschnittlichen Steuersatz zur Fünftel-Regelung für die speziell betroffenen Steuerpflichtigen von erheblichem finanziellen Gewicht ist. Ebenso können die möglichen Folgen unerwarteter Mindereinnahmen oder eines sonstigen außerordentlichen Finanzbedarfs unerörtert bleiben, denn auch darum geht es bei Maßnahmen zur Gegenfinanzierung nicht.</p>
<p>Auch das Ziel, zweckwidrig überschießende Vergünstigungseffekte der alten Fassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 EStG</a> bei Beziehern hoher Einkommen abzubauen, vermag im Ergebnis die Versagung von Vertrauensschutz für die hier betroffene Fallgruppe nicht zu rechtfertigen, da es jedenfalls an der Dringlichkeit der Realisierung dieses Ziels fehlte. Obwohl, wie der vorlegende XI. Senat des Bundesfinanzhofs ausführlich dargelegt hat, die zweckwidrige Begünstigung der Bezieher hoher Einkünfte allgemein bekannt war, hat der Gesetzgeber dies im Wesentlichen hingenommen und sogar bestätigt. Zwar sah das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 substantielle Einschränkungen vor, denn danach sollte der halbe durchschnittliche Steuersatz nur noch für außerordentliche Einkünfte bis zu zwei Millionen DM gelten und darüber hinaus &#8211; allerdings nur bis zu einem Betrag von fünf Millionen DM &#8211; eine der jetzigen Fünftel-Regelung entsprechende Zwei-Drittel-Regelung gelten. Diese Änderungen wurden durch das Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 30. Juli 1989 aber schon, bevor sie das erste Mal wirksam wurden, wieder zurückgenommen und lediglich die Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes auf einen Höchstbetrag von 30 Millionen DM begrenzt. Auch die mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 eingeführten Höchstbeträge von 15 Millionen DM ab dem 1. August 1997 und von 10 Millionen DM ab dem Jahr 2001 stellten noch einen deutlichen Begünstigungseffekt für Steuerpflichtige mit hohem Einkommen sicher.</p>
<p>Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche anderen Ziele als die der Einnahmenvermehrung den Gesetzgeber gehindert haben könnten, auf die schutzwürdigen Dispositionen der Steuerpflichtigen in ähnlich sachgerechter Weise Rücksicht zu nehmen wie bei der späteren Streichung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 9 EStG</a>. Danach waren Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu einer bestimmten Höhe, zuletzt je nach Lebensalter und Dauer des Dienstverhältnisses bis zu 11.000 Euro, steuerfrei. Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 wurde diese Vergünstigung abgeschafft. Nach der Übergangsregelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 4a EStG</a> ist sie aber weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen.</p>
<p>Die mangelnde Rechtfertigung und damit die Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zugriffs auf Entschädigungen, die vor der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag im Jahr 1998 verbindlich vereinbart worden sind, betrifft unabhängig vom Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 alle Zahlungen innerhalb des Jahres 1999. Die Unzumutbarkeit des rückwirkenden Zugriffs ergibt sich schon aus der mit dem Abschluss der Vereinbarung getroffenen Vertrauensdisposition. Auf die im Zeitpunkt des Zuflusses bestehende Vertrauenslage kommt es dann nicht mehr an, denn das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen ist einheitlich mit der verbindlichen Disposition zum Zeitpunkt der Entschädigungsvereinbarung betätigt worden, so dass Verlauf und Abschluss des nachfolgenden Gesetzgebungsverfahrens &#8211; unbeschadet der Möglichkeit einer Vertrauensverstärkung oder -begründung bei Zufluss der Entschädigung vor dessen Abschluss &#8211; die Schutzwürdigkeit des Vertrauens nicht mindern können.</p>
<p>Im Übrigen ist die Einbeziehung bereits bestehender Entschädigungsvereinbarungen in die Neuregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, es sei denn, die Entschädigung wurde bereits vor der Verkündung noch unter Geltung des alten Rechts ausgezahlt.</p>
<p>Soweit die Fünftel-Regelung auf Entschädigungsvereinbarungen zur Anwendung kommt, die schon vor dem Jahr 1998 oder erst nach Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag am 9. November 1998 getroffen wurden, ist dies verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. In diesen Fällen ist das Gewicht enttäuschten Vertrauens geringer einzuschätzen, denn soweit mögliche Erwartungen an eine Fortgeltung des alten Rechts über das Folgejahr der Vereinbarung hinausgehen, musste der Steuerpflichtige von sich aus die Möglichkeit künftiger Rechtsänderungen in Betracht ziehen und sich darauf durch vertragliche Anpassungsklauseln hinreichend einstellen. Erst recht gilt dies, soweit sich die Rechtsänderung durch die Einbringung in den Bundestag bereits konkret abzeichnete. Deshalb reichen in diesen Fällen die legitimen Änderungsinteressen des Gesetzgebers zur Rechtfertigung einer Enttäuschung des im Zeitpunkt des Abschlusses der Entschädigungsvereinbarungen bestehenden Vertrauens in den künftigen Fortbestand des Rechts aus.</p>
<p>Anderes gilt, soweit die Entschädigung dem Steuerpflichtigen noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt am 31. März 1999 zugeflossen ist.</p>
<p>In dieser Konstellation handelt es sich um Einkommen, das noch unter der Geltung des alten Rechts erzielt wurde. Deshalb hatten Arbeitgeber auch zunächst die Lohnsteuer nach Maßgabe des alten Rechts gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/39b.html" target="_blank" title="&sect; 39b EStG: Durchf&uuml;hrung des Lohnsteuerabzugs f&uuml;r unbeschr&auml;nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer">§ 39b Abs. 3 EStG</a> einzubehalten und abzuführen. Obwohl dieser Zeitpunkt der Einnahmenerzielung bei vereinbarungsgemäßer Erfüllung des Entschädigungsanspruchs durch die vorangegangene Entschädigungsvereinbarung bestimmt und deshalb vom Empfänger regelmäßig nicht mehr beeinflussbar ist, sondern nur noch die Annahme des Berechtigten voraussetzt, können die Steuerpflichtigen sich unabhängig von der Schutzwürdigkeit ihrer Dispositionen zum Zeitpunkt der Entschädigungsvereinbarung auf die Gewährleistungsfunktionen des zum Zeitpunkt des Mittelzuflusses geltenden Rechts berufen. Sie dürfen bei ihren Entscheidungen über Sparen, Konsum oder Investition der erzielten Einnahmen darauf vertrauen, dass der Steuergesetzgeber nicht ohne sachlichen Grund von hinreichendem Gewicht die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend zu ihren Lasten verändert und dadurch den Nettoertrag der erhaltenen Entschädigung erheblich mindert. Daran änderte auch das im Zeitpunkt des Zuflusses bereits schwebende Gesetzgebungsverfahren nichts. Die Vorhersehbarkeit einer möglichen zukünftigen Gesetzesänderung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entschädigungsvereinbarung und zum Zeitpunkt der Erfüllung des materiellen steuerbegründenden Tatbestands steht der Anerkennung grundrechtlich geschützten Vertrauens in geltendes Recht zum Zeitpunkt der Erfüllung nicht grundsätzlich entgegen. Sie kann zwar im Ergebnis dazu führen, dass den Steuerpflichtigen die Abstimmung zukunftswirksamer Dispositionen auf künftiges Recht zuzumuten ist, kann aber die Gewährleistungsfunktionen geltenden Rechts nicht von vornherein suspendieren.</p>
<p>Der hier vorzunehmenden Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Einbringung der Neuregelung als maßgeblich für den Vertrauensschutz bei Abschluss der Entschädigungsvereinbarung einerseits und dem Zeitpunkt der Verkündung des neuen Gesetzes als maßgeblich für den Vertrauensschutz beim Zufluss der Entschädigung andererseits steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht namentlich in Fällen der echten Rückwirkung den Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses (des Bundestages) wiederholt für ausschlaggebend erklärt hat. Nach dieser Rechtsprechung müssen die Betroffenen ab dem Gesetzesbeschluss mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken. Diese Zuordnung hat das Bundesverfassungsgericht als den „verhältnismäßig besten Ausgleich“ zwischen den denkbaren Positionen &#8211; Abstellen auf die Einbringung des Gesetzentwurfs einerseits und die Verkündung der Neuregelung andererseits &#8211; bezeichnet.</p>
<p>Jedenfalls die in den Fällen der unechten Rückwirkung vorzunehmende Abwägung unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit lässt allerdings Raum für differenzierende Lösungen. Hier ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Vertrauen in die Fortgeltung des bestehenden Rechts bei lebensnaher Anschauung &#8211; wie auch im vorliegenden Fall &#8211; schon vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss bereits mit der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag abgeschwächt sein kann, wodurch sich die Zumutbarkeitsschwelle für tatbestandlich rückanknüpfende Rechtsänderungen erhöht. Andererseits bedarf der Gesetzgeber unabhängig davon auch dann besonderer Gründe, wenn er einen aus der ursprünglichen Disposition noch nach Maßgabe alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich im vorliegenden Fall aus dem Vollzug der Entschädigungsvereinbarung durch die Auszahlung der Entschädigung ergibt, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet. Insofern greift er auf einen Sachverhalt zu, der nach Maßgabe alten Rechts einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht hat, wie insbesondere in den Fällen plastisch wird, in denen die Lohnsteuer nach Maßgabe alten Rechts vor der Auszahlung der Entschädigung bereits einbehalten war.</p>
<p>Besondere Gründe, die die nachträgliche Belastung einer vor der Verkündung der Neuregelung bereits zugeflossenen Entschädigung rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Auch insoweit eignen sich die allgemeinen Ziele der Umgestaltung des Steuerrechts und der Erhöhung des Steueraufkommens (zum Zwecke der Gegenfinanzierung) zur Rechtfertigung nicht. Der Rückbezug der Neuregelung auf Entschädigungen, die im Zeitpunkt der Verkündung bereits zugeflossen sind, dient auch nicht dem &#8211; grundsätzlich berechtigten &#8211; Interesse, „Ankündigungs- und Mitnahmeeffekte“ zur vermeiden. Zwar kann das Ziel, einen unerwünschten „Wettlauf“ zwischen Steuerpflichtigen und Gesetzgeber zu korrigieren, die Vorverlegung des Anwendungsbereichs einer steuerverschärfenden Regelung rechtfertigen. Insoweit ist aber hervorzuheben, dass es grundsätzlich keinen Missbrauch darstellt, sondern zu den legitimen Dispositionen im grundrechtlich geschützten Bereich der allgemeinen (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit gehört, wenn Steuerpflichtige darum bemüht sind, die Vorteile geltenden Rechts mit Blick auf mögliche Nachteile einer zukünftigen Gesetzeslage für sich zu nutzen. Um Sondersituationen, in denen etwa missbräuchliche steuerliche Gestaltungen möglichst ohne Verzögerung unterbunden werden sollen oder es zu verhindern gilt, dass zukünftige Ansprüche auf offenkundig zweckwidrig gestaltete Subventionen in erheblicher Größenordnung begründet werden, geht es vorliegend nicht. Auch vergleichbare Umstände, aufgrund derer der Gesetzgeber größere Steuerausfälle durch zeitlich „vorgezogene“ Zahlungszeitpunkte hätte befürchten müssen oder tatsächlich befürchtet hat, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil sprechen die besonderen Voraussetzungen der Entschädigung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG</a>, nämlich die „gewisse Zwangslage“, in der die Steuerpflichtigen als Empfänger der Entschädigung gehandelt haben müssen, wesentlich dagegen, dass ein dem Allgemeinwohl abträglicher, vielfacher „Wettlauf“ zwischen Steuerpflichtigen und Gesetzgeber zu befürchten war. Schließlich bestand ohnehin die Möglichkeit, in Kenntnis der Möglichkeit einer steuerverschärfenden Neuregelung den Zahlungszeitpunkt schon in das Jahr 1998 zu verlegen.</p>
<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 1/03" target="_blank" title="BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03">2 BvL 1/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 57/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvL 57/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 58/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvL 58/06</a></p>
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		<title>Vertraglich reduzierte Abfindung für GmbH-Gesellschafter</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 10:40:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH-Gesellschafter]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Gesellschafter einer GmbH können im Wege einer schuldrechtlichen Nebenabrede im Interesse der Gesellschaft abweichend von einer Satzungsbestimmung eine geringere Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbaren. In diesem Fall kann die Gesellschaft diese Abrede gemäß § 328 BGB einem Gesellschafter entgegenhalten, der trotz seiner schuldrechtlichen Bindung aus der von ihm mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gesellschafter einer GmbH können im Wege einer schuldrechtlichen Nebenabrede im Interesse der Gesellschaft abweichend von einer Satzungsbestimmung eine geringere Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbaren.</p>
<p>In diesem Fall kann die Gesellschaft diese Abrede gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/328.html" target="_blank" title="&sect; 328 BGB: Vertrag zugunsten Dritter">§ 328 BGB</a> einem Gesellschafter entgegenhalten, der trotz seiner schuldrechtlichen Bindung aus der von ihm mit getroffenen Nebenabrede auf die in der Satzung festgelegte höhere Abfindung klagt.</p>
<p>Es ist anerkannt, dass Gesellschafter Rechtsverhältnisse in oder zu der Gesellschaft auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags durch schuldrechtliche Nebenabreden regeln können, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Ein Formerfordernis besteht insoweit grundsätzlich nicht. Auch das Auseinanderfallen von GmbH-Vertrag und schuldrechtlicher Nebenabrede ist für die Wirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung grundsätzlich ohne Belang.</p>
<p>Allerdings bindet die in Abweichung zur Satzungsbestimmung getroffene schuldrechtliche Vereinbarung über die Regelung der Abfindungsberechnung grundsätzlich nur die Vertragsparteien, hier also den Kläger im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern. Im Streitfall geht es aber um die Frage, ob die Gesellschaft auf der Grundlage einer Vereinbarung der Gesellschafter einen Sozialanspruch eines an der Vereinbarung beteiligten Gesellschafters abwehren kann. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen möglich. Die Gesellschaft kann gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/328.html" target="_blank" title="&sect; 328 BGB: Vertrag zugunsten Dritter">§ 328 Abs. 1 BGB</a> als Dritte aus der Vereinbarung der Gesellschafter eigene Rechte herleiten.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 4/09" target="_blank" title="BGH, 15.03.2010 - II ZR 4/09: Gesellschaftsrecht - Vereinbarung von geringerer Abfindungsh&ouml;he i...">II ZR 4/09</a></p>
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		<title>Nachehelicher Unterhalt und die erhaltene Abfindungszahlung</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 05:21:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[nachehelicher Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist. Gemäß § 1578 Abs. 1 BGB bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser Maßstab wird in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist.</p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">§ 1578 Abs. 1 BGB</a> bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser Maßstab wird in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht mehr als eine starre Anknüpfung an die im Zeitpunkt der Scheidung bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse verstanden. Vielmehr sind auch spätere Einkommensveränderungen bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen &#8211; und zwar im Grundsatz auch dann, wenn es sich um Einkommensverbesserungen handelt. Allerdings haben solche nachehelichen Einkommensverbesserungen unberücksichtigt zu bleiben, die auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung beruhen. Das ist bei der Abfindung der Fall.</p>
<p>Würden dem Ehemann aus dieser Abfindung Erträge zufließen, so dürften diese folglich nicht zugunsten der Ehefrau bedarfssteigernd berücksichtigt werden. Der Umstand, dass der Ehemann hier die Abfindung nicht ertragbringend angelegt, sondern zur Tilgung der gemeinsamen Schulden verwandt hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen: Zwar geht der Vergleich der Parteien von einer in monatlichen Raten erfolgenden Schuldtilgung durch den Ehemann aus. Die Möglichkeit, dass der Ehemann die von ihm übernommene Schuldtilgung im Wege einer Einmalzahlung &#8211; hier mit den Geldern aus der Abfindung &#8211; bewirkt, ist im Vergleich nicht vorherbedacht. Ihr muss jedoch im Wege ergänzender Vertragsauslegung Rechnung getragen werden. Für die Ehefrau, die an der Abfindung nicht partizipieren soll, macht es keinen Unterschied, ob der Ehemann die Tilgungsleistungen aus seinem Einkommen oder aus der Abfindung erbringt; ebenso nicht, ob er die Schuldenlast weiterhin in Raten abträgt oder ob er sie, wie geschehen, unter Einsatz der vollen Abfindung mit einem Einmalbetrag zurückführt. Der Ehemann ist deshalb in Ansehung des Unterhaltsvergleichs so zu stellen, als hätte er die gemeinsamen Schulden weiterhin in monatlichen Raten getilgt. Soweit die &#8211; so zu ermittelnde &#8211; Tilgungswirkung der Abfindung reicht, ist der Ehemann seiner im Vergleich übernommenen Verpflichtung zur Schuldentilgung nachgekommen. In diesem Umfang besteht aber auch die Bindung aus dem Vergleich fort; ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist insoweit ausgeschlossen. </p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juni 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 138/08" target="_blank" title="BGH, 02.06.2010 - XII ZR 138/08: Familienrecht - Abfindung nach Scheidung bleibt unber&uuml;cksichti...">XII ZR 138/08</a></p>
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		<title>Gehaltsabtretungen und Abfindungen in der Insolvenz</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/gehaltsabtretungen-und-abfindungen-in-der-insolvenz-319415</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Jun 2010 05:41:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Gehaltsabtretung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahre]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 114 Abs. 1 InsO ist eine Verfügung über &#8220;Bezüge aus einem Dienstverhältnis&#8221; (so die amtliche Überschrift) wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. Die Vorschrift erfasst &#8220;Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">§ 114 Abs. 1 InsO</a> ist eine Verfügung über &#8220;Bezüge aus einem Dienstverhältnis&#8221; (so die amtliche Überschrift) wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. Die Vorschrift erfasst &#8220;Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge.&#8221; Eine (einmalige) Abfindung, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt wird, unterfällt, wie jetzt der Bundesgerichtshofs klarstellte, dem Begriff der &#8220;Bezüge aus einem Dienstverhältnis&#8221;. </p>
<p>Das Gesetz unterscheidet zwischen den &#8220;Bezügen aus einem Dienstverhältnis&#8221; einerseits, den an deren Stelle tretenden &#8220;laufenden&#8221; Bezügen andererseits. Bei den Bezügen aus einem Dienstverhältnis muss es sich danach nicht um &#8220;laufende&#8221; Bezüge handeln. Vielfach wird daher angenommen, dass Abfindungen und andere nicht regelmäßig gezahlte Bezüge &#8211; etwa der Lohn aus einer Aushilfstätigkeit &#8211; von <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">§ 114 Abs. 1 InsO</a> erfasst werden.</p>
<h3>Historische und systematische Auslegung</h3>
<p>Gesetzgebungsgeschichte und Systematik des Gesetzes bieten einen weniger eindeutigen Befund, stehen einer dem Wortlaut der Vorschrift entsprechenden Auslegung aber nicht entgegen.</p>
<p>Die amtliche Begründung zu § 132 RegE spricht von den &#8220;laufenden Bezügen&#8221; des Schuldners, die einerseits im Rahmen der Restschuldbefreiung zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stehen müssten, andererseits als vertragliche Sicherheit dienten, die nicht vollständig entwertet werden dürfe. Die zweimalige Verwendung des Begriffs &#8220;laufende Bezüge&#8221; lässt jedoch schon für sich genommen keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass unregelmäßig oder nur einmal anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallende &#8220;Bezüge aus einem Dienstverhältnis&#8221; von <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">§ 114 Abs. 1 InsO</a> nicht erfasst sein sollten. Ebenso gut kann der Regierungsentwurf die Abtretung der laufenden Bezüge als den Regelfall angesprochen haben, ohne zugleich eine Aussage über die Reichweite der Abtretung und deren Bestand in der Insolvenz zu treffen.</p>
<p>Hinzu kommt, dass die Insolvenzordnung den Begriff &#8220;Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge&#8221; nicht nur in <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">§ 114 Abs. 1 InsO</a>, sondern auch an anderen Stellen verwendet. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs sollte ihm in jeder der genannten Vorschriften die nämliche Bedeutung zukommen. In der Erläuterung zu § 92 RegE (= <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/81.html" target="_blank" title="&sect; 81 InsO: Verf&uuml;gungen des Schuldners">§ 81 InsO</a>) heißt es wie folgt:</p>
<p>&#8220;Im einzelnen erfasst die Formulierung &#8220;Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge&#8221;, die auch in den genannten anderen Vorschriften des Gesetzentwurfs benutzt wird, nicht nur jede Art von Arbeitseinkommen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850 ZPO</a>, sondern insbesondere auch die Renten und die sonstigen laufenden Geldleistungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit im Falle des Ruhestands, der Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit. Das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen für im Gefängnis geleistete Arbeit (§ 43 StVollzG) gehört ebenfalls zu diesen Bezügen.&#8221;</p>
<p>Abfindungen nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 KSchG: Aufl&ouml;sung des Arbeitsverh&auml;ltnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers">9</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 KSchG: H&ouml;he der Abfindung">10 KSchG</a> gehören zum &#8220;Arbeitseinkommen&#8221; im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850 ZPO</a>. Das folgt insbesondere aus der Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850i.html" target="_blank" title="&sect; 850i ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r sonstige Eink&uuml;nfte">§ 850 i ZPO</a>, die den Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten und Dienste regelt, und wird &#8211; soweit ersichtlich &#8211; nirgends in Zweifel gezogen. Zu der Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 InsO: Antrag des Schuldners">§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO</a> ist, so der Bundesgerichtshof, zutreffend, dass die einmalige Abfindung anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis von der Abtretung der &#8220;Bezüge aus einem Dienstverhältnis&#8221; erfasst wird, weil ansonsten die während der Wohlverhaltensphase vorgesehene Bedienung der Gläubiger aus den pfändbaren Arbeitseinkünften des Schuldners leicht zu umgehen wäre.</p>
<p>In den Jahren seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich allerdings gezeigt, dass sich die ursprüngliche Konzeption des Regierungsentwurfs in den Grundzügen, nicht aber in jeder Einzelheit durchhalten lässt. Die Anwendungsbereiche der genannten Vorschriften der Insolvenzordnung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/81.html" target="_blank" title="&sect; 81 InsO: Verf&uuml;gungen des Schuldners">81 Abs. 2 Satz 1</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/89.html" target="_blank" title="&sect; 89 InsO: Vollstreckungsverbot">89 Abs. 2 Satz 1</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">114 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 InsO: Antrag des Schuldners">§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO</a>) und der Zivilprozessordnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850 ff ZPO</a>) sind nicht vollständig deckungsgleich. So stellen Ansprüche eines Kassenarztes gegen die kassenärztliche Vereinigung &#8220;Arbeitseinkommen&#8221; im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850 Abs. 2 ZPO</a> dar, nicht jedoch &#8220;Bezüge aus einem Dienstverhältnis&#8221; im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">§ 114 Abs. 1 InsO</a>. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850 ZPO</a> sichert dem Schuldner einen der Pfändung entzogenen Anteil an Vergütungen für Dienstleistungen, die seine Existenzgrundlage bilden, weil sie seine Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen; <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">§ 114 Abs. 1 InsO</a>, der von vornherein nur pfändbares Einkommen betrifft, regelt, ob und in welchem Umfang Vergütungsansprüche des Schuldners dem Abtretungsempfänger oder aber der Gesamtheit der Gläubiger zugute kommen. Aber auch soweit der Begriff der &#8220;Bezüge aus einem Dienstverhältnis&#8221; in Vorschriften der Insolvenzordnung verwandt wird, können systematischer Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen führen. In der bereits zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für möglich gehalten, auch Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit unter den Begriff der &#8220;Bezüge aus einem Dienstverhältnis&#8221; in <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">§ 114 Abs. 1 InsO</a> zu subsumieren, wenn diese Ansprüche aus der Verwertung der Arbeitskraft des Schuldners stammen und nicht die Begründung von Masseverbindlichkeiten voraussetzen. Für die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 InsO: Antrag des Schuldners">§ 287 Abs. 2 InsO</a> kommt dies nicht in Betracht. Die Abtretungserklärung, welche der Schuldner seinem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügen hat, erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit; dies folgt aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 InsO: Antrag des Schuldners">§ 287 Abs. 2 InsO</a> mit <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html" target="_blank" title="&sect; 295 InsO: Obliegenheiten des Schuldners">§ 295 Abs. 1 InsO</a> einerseits, der ausschließlich für selbständig tätige Schuldner geltenden Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html" target="_blank" title="&sect; 295 InsO: Obliegenheiten des Schuldners">§ 295 Abs. 2 InsO</a> andererseits und entspricht &#8211; trotz der eingangs skizzierten Konzeption des Regierungsentwurfs vom einheitlichen Anwendungsbereich der Vorschriften der <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850 ff ZPO</a> und derjenigen der Insolvenzordnung &#8211; ausdrücklich der Vorstellung der amtlichen Begründung, nach welcher die Abtretungserklärung Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit des Schuldners gerade nicht erfasst. Auch für das im vorliegenden Fall zu lösende Problem gilt daher, dass die Auslegung des Begriffs der &#8220;Bezüge aus einem Dienstverhältnis&#8221; in <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">§ 114 Abs. 1 InsO</a> sich weniger an den allgemein geäußerten Vorstellungen des Gesetzgebers zu einem inneren Zusammenhang der Abtretungs- und der Pfändungsschutzvorschriften und an der Auslegung anderer Vorschriften zu orientieren hat als am Regelungszusammenhang der Vorschrift selbst sowie deren Sinn und Zweck.</p>
<h3>Teleologische Auslegung</h3>
<p>Sinn und Zweck der Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">§ 114 Abs. 1 InsO</a> verlangen keine einschränkende Auslegung des Begriffs der &#8220;Bezüge aus einem Dienstverhältnis&#8221;.</p>
<p>Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollten Vorausabtretungen eingeschränkt werden, um zu gewährleisten, dass die pfändbaren Bezüge eines Arbeitnehmers während eines längeren Zeitraums nach der Beendigung des Verfahrens für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen. Diesem Anliegen des Gesetzgebers steht die Einbeziehung einer Abfindung oder anderer einmaliger Leistungen in den Anwendungsbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">§ 114 Abs. 1 InsO</a> nicht entgegen. Die Abfindung dient zwar regelmäßig als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des verlorenen sozialen Besitzstandes, der mit dem Arbeitsverhältnis verbunden ist, ist daher eher auf die Zukunft als auf die Vergangenheit bezogen. Bleibt ihre Abtretung jedoch in den ersten beiden Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam, schließt dies nicht aus, dass der Schuldner nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Ablauf der Frist des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">§ 114 Abs. 1 InsO</a> anderweitige Einkünfte erwirtschaftet, die &#8211; soweit sie pfändbar sind &#8211; in die Masse fallen und nach Abzug der Verfahrenskosten an die Insolvenzgläubiger ausgekehrt werden.</p>
<p>Wie der Bundesgerichtshofs an anderer Stelle allerdings bereits erörtert hat, beruht die Begründung des Regierungsentwurfs auf der <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 InsO: Ausschlu&szlig; sonstigen Rechtserwerbs">§ 91 InsO</a> widersprechenden Annahme, dass Vorausabtretungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam blieben, wenn es die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">§ 114 Abs. 1 InsO</a> nicht gäbe. Tatsächlich schränkt <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">§ 114 Abs. 1 InsO</a> die Wirkung von Vorausabtretungen nicht ein, sondern erweitert sie, wie die amtliche Begründung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 klargestellt hat. Der Fortbestand der Abtretung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll es auch demjenigen Personenkreis ermöglichen, sich einen Kredit zu beschaffen, der als Sicherheit nur die Abtretung von Bezügen aus abhängiger Tätigkeit anbieten kann. Diesem Ziel ist es sogar förderlich, Abfindungen in den Geltungsbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">§ 114 Abs. 1 InsO</a> einzubeziehen. Die wortgetreue Auslegung der Vorschrift, die Abfindungen in den ersten beiden Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens einbezieht, gefährdet nicht den Ausgleich zwischen den Interessen des Sicherungsnehmers &#8211; und damit mittelbar des Kreditnehmers, der keine andere Sicherheiten als den eigenen Lohn anbieten kann &#8211; einerseits, denjenigen der Insolvenzgläubiger andererseits, welchen der Gesetzgeber an-gestrebt hat; einer Einschränkung des Anwendungsbereichs des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 InsO: Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis">§ 114 Abs. 1 InsO</a> bedarf es nicht.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZR 139/09" target="_blank" title="BGH, 11.05.2010 - IX ZR 139/09: Abtretung: &quot;Bez&uuml;ge aus Dienstverh&auml;ltnis&quot; beinhaltet auch Abfind...">IX ZR 139/09</a></p>
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		<title>Besteuerung von Abfindungen und das hypothetische Jahreseinkommen</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 07:04:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindungsbesteuerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Entschädigung führt zu außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 EStG, wenn sie zusammengeballt zufließen, weil der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Entschädigung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten würde. Was der Steuerpflichtige bei normalem Ablauf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Entschädigung führt zu außerordentlichen Einkünften nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 Abs. 2 EStG</a>, wenn sie zusammengeballt zufließen, weil der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Entschädigung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten würde.</p>
<p>Was der Steuerpflichtige bei normalem Ablauf der Dinge erhalten würde, kann nur aufgrund einer hypothetischen und prognostischen Beurteilung ermittelt werden; dabei ist nicht auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen, wenn die Einnahmesituation durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> ist die auf außerordentliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">34 Abs. 1</a> Sätze 2 bis 4 EStG (Fünftelregelung) zu berechnen. Als außerordentliche Einkünfte kommen nur die in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 Abs. 2 EStG</a> aufgeführten Einkünfte in Betracht. Das bedeutet aber nicht, die &#8211;hier im Streitjahr vereinnahmte&#8211; Entschädigung (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank">§ 24 Nr. 1 EStG</a>) sei ohne weiteres ermäßigt zu besteuern. Vielmehr ist der Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 Abs. 2 EStG</a> entsprechend dem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, auf solche Einkünfte zu beschränken, die &#8220;zusammengeballt&#8221; zufließen. Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte.</p>
<p>Die dafür notwendige, hypothetische und prognostische Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres, die dem Veranlagungszeitraum, in dem die Entschädigung zufließt, am nächsten liegen. Eine darauf aufbauende Vergleichsberechnung lediglich am Maßstab des Vorjahres ist aber keineswegs zwingend. Sie gilt nur für den Normalfall, in dem die Verhältnisse des Vorjahres &#8211;z.B. im Zuge einer normalen Gehaltsentwicklung&#8211; auch diejenigen des Folgejahres mit großer Wahrscheinlichkeit abbilden. Sie gilt aber dann nicht, wenn die Einnahmesituation des Vorjahres durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen. So beanstandet es der Bundesfinanzhof insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen wird.</p>
<p>Auch in dem hierzu ergangenen Schreiben des Bundesfinanzministeriums sieht der Bundesfinanzhof keine Abweichung zur hier von ihm vertretenen Auslegung. Abgesehen davon, dass das BMF in seiner Tz. 12 explizit auf das BFH-Urteil Bezug nimmt, betreffen seine Ausführungen und Beispiele ersichtlich nur den Normalfall. Wenn das Finanzamt darüber hinaus meint, bei der vom BMF getroffenen &#8220;Einjahresentscheidung&#8221; (gemeint ist die Fokussierung nur auf das Vorjahr) handele es sich um eine Vereinfachungsregelung, so dass &#8220;Ungerechtigkeiten&#8221; im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise in Kauf genommen werden müssten, so vermag der Bundesfinanzhof dieser Auffassung nicht beizupflichten. Denn bei dem BMF-Schreiben zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die mit ihrem materiell-rechtlichen Inhalt Gegenstand und nicht Maßstab richterlicher Kontrolle ist.</p>
<p>Typisierende Regelungen sind dem Schreiben nicht zu entnehmen, ganz abgesehen davon, dass nur der Gesetzgeber typisieren darf. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 Abs. 2 EStG</a> sind jedoch keine Typisierungsbefugnisse im Sinne einer Regelungsdelegation auf die Verwaltung zu entnehmen. Die Norm ist nicht in einer Weise unbestimmt, dass sie ohne eine entsprechende Konkretisierung seitens der Verwaltung keinen hinreichend bestimmten, verfassungsgemäßen Regelungsgehalt hätte. Vielmehr beruht die ungeschriebene Voraussetzung der Zusammenballung der Einkünfte auf einer teleologischen Reduktion der Norm durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Januar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 31/09" target="_blank" title="BFH, 27.01.2010 - IX R 31/09">IX R 31/09</a></p>
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		<title>Geringfügigkeitsgrenze für gesplittete Abfindungszahlungen</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Apr 2010 16:23:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Kündigungsabfindung ist steuerpflichtig, unterliegt allerdings regelmäßig nur einer ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG. Diese ermäßigte Besteuerung greift auch dann, wenn neben der Hauptzahlung ein geringfügiger Teil im vorangegangenen Jahr gezahlt wurde. Das Finanzgericht Köln sah in einem aktuellen Urteil eine solche Zahlung dann als geringfügig an, wenn sie nach Abzug des steuerfreien Betrages [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Kündigungsabfindung ist steuerpflichtig, unterliegt allerdings regelmäßig nur einer ermäßigten Besteuerung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 EStG</a>. Diese ermäßigte Besteuerung greift auch dann, wenn neben der Hauptzahlung ein geringfügiger Teil im vorangegangenen Jahr gezahlt wurde. Das Finanzgericht Köln sah in einem aktuellen Urteil eine solche Zahlung dann als geringfügig an, wenn sie nach Abzug des steuerfreien Betrages 5% der Gesamtabfindung nicht überschreitet.</p>
<p>Dem Urteil des Finanzgerichts Köln liegt die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, der nach mehr als 21-jähriger Tätigkeit im Rahmen eines Sozialplans für den Verlust seines Arbeitsplatzes ca. 80.000 € Abfindung bezog, wovon 10.000 Euro in 2005 und der Rest in 2006 gezahlt wurden. Das Finanzamt versagte die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung in 2006, da es an einer &#8220;Zusammenballung&#8221; der Zahlungen in einem Besteuerungszeitraum fehle. Hiergegen wendete sich der Kläger vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich: </p>
<p>Zwar erfordere, so das Finanzgericht Köln, die ermäßigte Besteuerung grundsätzlich den Zufluss der Abfindung in einem Jahr, doch werde der Gesetzeszweck verfehlt, wenn eine geringfügige &#8220;Vorabzahlung&#8221; im Vorjahr die Steuerermäßigung ausschließen würde. Nach Abzug des Freibetrages vom 7.200 Euro hatte die an den Kläger im Vorjahr geleistet Zahlung lediglich ca. 4 % der gesamten Abfindung betragen.</p>
<p>Das Kölner Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. Zwar folgt das Urteil einer <a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/abfindung-zahlung-in-zwei-raten-313804" title="Abfindung &#8211; Zahlung in zwei Raten">Entscheidung des Bundesfinanzhof zur gesplitteten Abfindungszahlung</a>, jedoch hat sich der Bundesfinanzhof  bisher noch nicht dazu geäußert, wo genau er die Geringfügigkeitsgrenze zieht.</p>
<p>Finanzgericht Köln, Urteil vom 9. März 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 K 972/08" target="_blank" title="FG K&ouml;ln, 09.03.2010 - 8 K 972/08">8 K 972/08</a></p>
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		<title>Altersdiskriminierung per Aufhebungsvertrag</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/altersdiskriminierung-per-aufhebungsvertrag-316773</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 14:17:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 AGG: Begriffsbestimmungen">§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG</a>. Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz &#8211; wenn auch unter Zahlung einer Abfindung &#8211; verlieren.</p>
<p>In dem jetzt vom Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Rechtsstreit ist der 1949 geborene Kläger seit 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 2006 gab die Beklagte, bei der betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu diesem Zeitpunkt tariflich ausgeschlossen waren, bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Die von ihr festgelegte Abfindungshöhe richtete sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des monatlichen Entgelts. Die Beklagte behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen. Die Aufforderung des Klägers, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wies die Beklagte zurück. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu unterbreiten, das eine Abfindung iHv. insgesamt 171.720,00 Euro beinhaltet.</p>
<p>Die Klage blieb sowohl erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht wie auch vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen und schließlich auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es zwingt deshalb Arbeitgeber im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter Aufhebungsverträge unter Zahlung von Abfindungen in der von ihr im Juni 2006 festgelegten Höhe geschlossen hat und damit von ihrer selbst gesetzten Regel abgewichen ist. Die Beklagte war deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, mit dem Kläger den begehrten Aufhebungsvertrag zu schließen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 911/08" target="_blank" title="BAG, 25.02.2010 - 6 AZR 911/08">6 AZR 911/08</a></p>
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		<title>Abfindung &#8211; Zufluss und Versteuerung nächstes Jahr</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/zufluss-einer-abfindung-315553</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 10:37:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindungsbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindungszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Zuflusszeitpunkt]]></category>

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		<description><![CDATA[Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Zufluss einer Abfindung zumindest insoweit in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben. Diese Gestaltung ist wegen der Progessionswirkung immer dann sinnvoll, wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer im Folgejahr &#8211; wegen Arbeitslosigkeit oder Rente &#8211; weniger steuerpflichtige Einkünfte bezieht. Diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Zufluss einer Abfindung zumindest insoweit in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben. Diese Gestaltung ist wegen der Progessionswirkung immer dann sinnvoll, wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer im Folgejahr &#8211; wegen Arbeitslosigkeit oder Rente &#8211; weniger steuerpflichtige Einkünfte bezieht. Diese Gestaltung wurde in letzter Zeit bereits von mehreren <a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/wann-ist-eine-abfindung-zu-versteuern-38395" title="FG Niedersachsen: Zuflusszeitpunkt Abfindung">Finanzgerichten gebilligt</a>. Jetzt hat auch der Bundesfinanzhof diese Gestaltung als zulässig beurteilt.</p>
<p>In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001; die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung deshalb nach der Beurteilung sowohl des erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befassten Finanzgerichts Baden-Württemberg wie auch des Bundesfinanzhofs auch erst im Jahr 2001 zu versteuern.</p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/11.html" target="_blank">§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Der Zufluss ist zu bejahen, sobald der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs allein &#8211;vor seiner Erfüllung&#8211; führt noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber. Hierfür genügt es auch vor der Realisation des Leistungserfolgs, dass der Gläubiger ohne weiteres Zutun des Schuldners die Möglichkeit hat, den Leistungserfolg herbeizuführen.</p>
<p>Grundsätzlich können Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten. Ist es den Beteiligten etwa möglich, von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, der für sie steuerlich günstiger scheint, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung &#8211;jedenfalls vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit&#8211; im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu ändern. Rechtsmissbrauch (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a>) kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 1/09" target="_blank" title="BFH, 11.11.2009 - IX R 1/09">IX R 1/09</a></p>
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