Zusage der Abwehrdeckung

Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechtsfolgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass § 128 VVG (entspricht § 158n VVG a.F.) richtlinienkonform ist; der Begriff „Streitfall“ in Art. 6 der Rechtsschutz-Richtlinie 87/344/EWG meine (nur) den Konflikt zwischen Versicherungsnehmer und dessen

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