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	<title>Rechtslupe &#187; AfA</title>
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	<description>Nachrichten aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Aufgabe der Investitionsabsicht bei Ansparrücklagen</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Oct 2011 04:10:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Ansparrücklage]]></category>
		<category><![CDATA[Investitionsabsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei Aufgabe der Investitionsabsicht führt die Teilauflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG zur zwangsweisen Vollauflösung der gebildeten Rücklage im Jahr der Teilauflösung. Laut Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat das Finanzamt im hier vorliegenden Fall zu Recht den Restbuchwert des abgerissene Gebäudes sowie die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Betriebsgebäudes gerechnet und die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Aufgabe der Investitionsabsicht führt die Teilauflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG zur zwangsweisen Vollauflösung der gebildeten Rücklage im Jahr der Teilauflösung.</p>
<p>Laut Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat das Finanzamt im hier vorliegenden Fall zu Recht den Restbuchwert des abgerissene Gebäudes sowie die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Betriebsgebäudes gerechnet und die steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung versagt.</p>
<p>Hat der Erwerber ein objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in Abbruchabsicht angeschafft, so gehören, wie der Bundesfinanzhof im einzelnen dargelegt hat, der Restbuchwert und die Abbruchkosten, wenn der Gebäudeabbruch mit der Herstellung des neuen Wirtschaftsguts in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu den Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Diese zunächst für den entgeltlichen Erwerb getroffene Aussage hat der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen vom 7. Dezember 1978 und vom 9. Februar 1983 auf den Fall ausgedehnt, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Einlage eines bis dahin zum Privatvermögen gehörenden bebauten Grundstücks die Absicht hatte, das Gebäude abzubrechen. Beide Urteile betrafen Sachverhalte, in denen die Einlage im Zeitpunkt der Eröffnung des Gewerbebetriebs erfolgte.</p>
<p>Gleiches muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten, wenn das bebaute Grundstück in das Betriebsvermögen eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes eingelegt wird. Ausschlaggebend für die Gleichbehandlung ist die Vergleichbarkeit der Einlage mit dem Erwerb unter dem Gesichtspunkt der AfA-Voraussetzungen (§ 7 EStG). Da die Einlage allgemein als anschaffungsähnlicher Vorgang behandelt wird, müssen für die AfA die gleichen Voraussetzungen gelten wie bei der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts. Gesetzeszweck und Rechtsnatur der Einlage gebieten hier keine unterschiedliche Behandlung.</p>
<p>Im Streitfall erfolgte die Einlage des bebauten Betriebsgrundstücks in das Betriebsvermögen des Klägers mit der Absicht, das alte Wohn- und Geschäftshaus abzureißen, um ein neues Geschäftshaus zu errichten. Das bebaute Grundstück wurde frühestens mit der Stellung des Bauantrags im Dezember 2000 in das Betriebsvermögen des Klägers eingelegt. Es war vor diesem Zeitpunkt weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen des Klägers zuzurechnen.</p>
<p>Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn und soweit sie unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. Sie müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein. Das Wirtschaftsgut muss sich, wenn auch nicht unentbehrlich oder notwendig im Sinne von &#8220;erforderlich&#8221;, so doch in gewisser Weise auf den Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sein. Abzustellen ist auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb. Die Bestimmung erfordert eine endgültige Funktionszuweisung; dies ist auch schon die abschließende Bestimmung, dass das Wirtschaftsgut in Zukunft betrieblich genutzt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Einsatz des Wirtschaftsgutes im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist.</p>
<p>Ein Wirtschaftsgut kann danach als Anlageobjekt oder als auf Vorrat gehalten dem notwendigen Betriebsvermögen zugehören; dies setzt aber voraus, dass eine andere als die betriebliche Verwendung nach den objektiven Gegebenheiten künftig nicht in Betracht kommen wird. Hat der Steuerpflichtige einem Wirtschaftsgut eine seinem Betrieb dienende Funktion hingegen endgültig zugewiesen, auch wenn der konkrete Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst in der Zukunft liegt, so bedarf es für die Zurechnung zum notwendigen Betriebsvermögen keiner weiteren Willenserklärung des Steuerpflichtigen, insbesondere keiner diesbezüglichen Erklärung oder Buchung. Vielmehr treten die steuerlichen Folgen der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen kraft Gesetzes ein. Ob ein Gegenstand durch Erwerb zu einem Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens geworden ist, ist im wesentlichen Tatfrage.</p>
<p>Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Zugehörigkeit des abgerissenen Gebäudes zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers vor der Stellung des Bauantrags zu verneinen. Dieser Feststellung liegen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Der Kläger hat das Wohn- und Geschäftshaus im Jahr 1988 erworben und bis zu seinem Abriss an fremde Dritte vermietet und somit nicht unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt. Zwar hatte der Kläger bereits bei Erwerb des Grundstücks im Jahr 1988 in Betracht gezogen, dass die C GmbH ihren Betrieb nach dem Ablauf ihres Pachtvertrages im Jahre 2002 in das Gebäude verlegt. Der Einsatz des 1905 erbauten Gebäudes als Wirtschaftsgut im Rahmen der Betriebsaufspaltung war aber vor der konkreten Planung noch nicht sicher, da der geplante Umbau des Gebäudes aufgrund der alten Bausubstanz nur unter sehr hohem &#8211; für die Kläger nicht mehr vertretbarem &#8211; Aufwand möglich gewesen wäre. Dem Gebäude fehlte danach die objektive Eignung, für den vom Kläger verpachteten Betrieb genutzt zu werden. Die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen erfordert indes eine endgültige Funktionszuweisung. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Einsatz des Wirtschaftsgutes im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist.</p>
<p>Hierfür spricht auch, dass der fachkundig vertretene Kläger in seinen Steuererklärungen und in der Buchführung bis Januar 2001 keinen betrieblichen Bezug des bebauten Grundstücks dokumentiert bzw. verlautbart hat. Er erklärte noch im Streitjahr 2001 die Einnahmen aus der Vermietung des Gebäudes als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG und aktivierte das Grundstück erst im Januar 2001 durch die Buchung als Einlage in seinem Betriebsvermögen.</p>
<p>Da der Kläger vor der Stellung des Bauantrags im Dezember 2000 nicht eindeutig dokumentiert hat, dass er das abgerissenen Gebäude dem Betriebsvermögen widmet, scheidet vor diesem Zeitpunkt auch eine Berücksichtigung als sog. gewillkürtes Betriebsvermögen aus. Zu dem gewillkürten Betriebsvermögen werden Wirtschaftsgüter gerechnet, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Der subjektive Widmungsakt ist für die Begründung gewillkürten Betriebsvermögens konstitutiv. Eine Einlage i.S. des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG setzt nach ständiger Rechtsprechung eine ausdrückliche oder schlüssige Einlagehandlung voraus, die von einem entsprechenden unternehmerischen Willen getragen sein muss. Der Willensentschluss des Steuerpflichtigen muss in der Regel durch ein tatsächliches Geschehen, ein Verhalten des Steuerpflichtigen äußerlich erkennbar und auf objektiv nachprüfbare Weise dokumentiert werden. Die buchmäßige (bilanzielle) Behandlung eines Geschäftsvorfalls ist dabei ein – widerlegbares – Indiz für die subjektive Willensbildung des Steuerpflichtigen und erfolgt durch Ausweis des Wirtschaftsguts in den betrieblichen Büchern.</p>
<p>Das bebaute Grundstück war seit dem Erwerbsjahr 1988 im Sinne der vorstehenden Grundsätze zwar geeignet, den Betrieb des Klägers &#8211; als möglicher Geschäftsraum wie auch zur Stärkung der Kapitalbasis &#8211; zu fördern; es wurde jedoch mangels Bilanzausweises bis zur Einlage im Januar 2001 dem Betrieb subjektiv nicht gewidmet. Anhaltspunkte für eine frühere Zuordnungsentscheidung liegen nicht vor. Nach außen dokumentiert wurde eine mögliche Zuordnung des bebauten Grundstücks zum Betriebsvermögen erstmals mit der Beauftragung des Architekten, der jedoch bereits bei der Vorplanung feststellte, das ein Umbau des bereits bestehenden Gebäudes aufgrund der hohen Kosten wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre. Der Kläger hielt aus diesem Grund auch nicht an den Umbauplänen fest, so dass das Gebäude &#8211; da es als Wirtschaftsgut für die betriebliche Nutzung nicht geeignet war &#8211; nicht dem Betriebsvermögen gewidmet wurde.</p>
<p>Zum Zeitpunkt der Einlage des Grundstücks &#8211; frühestens bei Stellung des Bauantrags im Dezember 2000, spätestens mit der Einlagebuchung im Januar 2001 &#8211; hatte der Kläger auch die Absicht, das Gebäude abzureißen. Diese Absicht wurde spätestens mit der Einreichung des Bauantrags für den Neubau eines Geschäftshauses am 29. Dezember 2000 dokumentiert. Der Abriss des Objekts war damit durch die Vorgänge nach Ende der Vermietung (Planung für den Neubau eines neuen Geschäftshaues, Bauantrag für den Neubau) bestimmt und nicht durch die vorherige Vermietungstätigkeit veranlasst, so dass der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes und die Abrisskosten nicht gemäß § 9 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.</p>
<p>Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2011 &#8211; 2 K 4725/09</p>
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		<title>Praxiswert einer Arztpraxis</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 10:40:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Arztpraxis]]></category>
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		<category><![CDATA[Praxiskauf]]></category>
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		<description><![CDATA[Grundsätzlich umfasst &#8211; nach einem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall &#8211; der mit dem Kaufpreis einer Kassenarztpraxis abgegoltene Praxiswert untrennbar den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt. Der Praxiserwerber schafft daher kein gesondertes immaterielles Wirtschaftsgut &#8220;Wirtschaftlicher Vorteil einer Vertragsarztzulassung&#8221; an. Ein Facharzt für Orthopädie hatte eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der Kassenpatienten erworben. Der Kaufpreis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich umfasst &#8211; nach einem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall &#8211; der mit dem Kaufpreis einer Kassenarztpraxis abgegoltene Praxiswert untrennbar den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt. Der Praxiserwerber schafft daher kein gesondertes immaterielles Wirtschaftsgut &#8220;Wirtschaftlicher Vorteil einer Vertragsarztzulassung&#8221; an.</p>
<p>Ein Facharzt für Orthopädie hatte eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der Kassenpatienten erworben. Der Kaufpreis entfiel zum Teil auf die Praxiseinrichtung, zum größeren Teil aber auf den Praxiswert, der anhand des vom Veräußerer erzielten Umsatzes und Gewinns ermittelt worden war. Der Erwerber führte die Praxis fort und nahm auf den Praxiswert Absetzungen für Abnutzung (AfA) vor. Das Finanzamt war der Auffassung, die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert entfalle auf den &#8220;wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung&#8221;. Dieser sei vom Praxiswert zu trennen und bilde ein gesondertes nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, für das keine AfA abzuziehen sei.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof gab dem Arzt Recht. Wenn sich der Kaufpreis einer Praxis wie im Streitfall nach dem Verkehrswert richte, lasse sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut &#8220;Vorteil aus der Vertragsarztzulassung&#8221; abspalten. Der die Praxis übergebende Vertragsarzt könne den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbständig verwerten. Er könne nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger stellen. Dieser Antrag löse dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhänge und im Ermessen des Zulassungsausschusses stehe. Eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung komme im Übrigen auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich sei.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. August &#8211; 2011 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 13/08" target="_blank" title="BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08">VIII R 13/08</a></p>
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		<title>AfA beim Gewerbeertrag im Zeitpunkt der Aufnahme des Gewerbebetriebs</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Jun 2011 05:00:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbeertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Windkraftanalge]]></category>
		<category><![CDATA[Windpark]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bemessene AfA für Wirtschaftsgüter ist in voller Höhe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG zu berücksichtigen, wenn der Zeitpunkt des Beginns der AfA mit dem Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs zusammenfällt. Der Bundesfinanzhof hat gleichzeitig mit dem hier entschiedenen Fall auch entschieden, dass eine Windenergieanlage (Windpark) aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bemessene AfA für Wirtschaftsgüter ist in voller Höhe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 GewStG: Gewerbeertrag">§ 7 GewStG</a> zu berücksichtigen, wenn der Zeitpunkt des Beginns der AfA mit dem Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs zusammenfällt.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat gleichzeitig mit dem hier entschiedenen Fall auch <a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/abschreibung-von-windparks-330236" title="Abschreibung von Windparks">in zwei Urteilen</a> entschieden, dass eine Windenergieanlage (Windpark) aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern besteht. Eigenständige (zusammengesetzte) Wirtschaftsgüter sind danach die Windkraftanlage mit Fundament und dem Transformator einschließlich der gesamten Niederspannungsverkabelung (interne Verkabelung) &#8211;im Weiteren Windkraftanlage&#8211;, die komplette Mittelspannungsverkabelung (externe Verkabelung) zusammen mit der Übergabestation &#8211;im Weiteren Übergabestation&#8211;, sowie daneben die Zuwegung.</p>
<p>Ebenfalls <a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/abschreibung-von-windparks-330236" title="Abschreibung von Windparks">am gleichen Tag hat der Bundesfinanzhof entschieden</a>, dass alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Windkraftfonds geleistet worden sind, aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller diesbezüglichen Verträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an den Windkraftanlage stehen und deshalb als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln sind.</p>
<h3>Zweistufige Ermittlung der Anschaffungskosten</h3>
<p>In dieser Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof indes nicht darüber zu entscheiden, inwieweit die Anschaffungskosten auf ein oder mehrere Wirtschaftsgüter zu verteilen sind. Wie dargelegt, besteht ein Windpark aus mehreren Wirtschaftsgütern. Die Anschaffungskosten sind danach zweistufig zu ermitteln. Auf der ersten Stufe sind die Aufwendungen, soweit sie einzelnen Wirtschaftsgütern unmittelbar zugeordnet werden können, als Anschaffungskosten der entsprechenden Wirtschaftsgüter zu erfassen. Auf der zweiten Stufe sind die Aufwendungen, die nicht unmittelbar einem Wirtschaftsgut zugeordnet werden können, entsprechend dem Verhältnis der auf der ersten Stufe ermittelten Anschaffungskosten auf alle Wirtschaftsgüter zu verteilen.</p>
<h3>Einheitliche Nutzungsdauer</h3>
<p>Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof in dem ersten Urteil entschieden, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der eigenständigen Wirtschaftsgüter Übergabestation und Zuwegung aufgrund des besonderen technischen und baulichen Zuschnitts auf die Windkraftanlage grundsätzlich in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage zu schätzen ist.</p>
<h3>Anteilige Aufteilung der Konzeptionskosten</h3>
<p>Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption anteilig den Anschaffungskosten der beiden Windkraftanlage, der Übergabestation sowie der Zuwegung zuzuordnen.</p>
<p>Die Aufwendungen für den Kabelbau und den Netzanschluss sind den Anschaffungskosten für die Übergabestation zuzuordnen. Ausweislich der in Bezug genommenen Anlage 1 zum Generalunternehmervertrag beziehen sich die als Kabelbau und Netzanschluss bezeichneten Arbeiten ausschließlich auf die Lieferung, Verlegung und den Anschluss der Mittelspannungsverkabelung.</p>
<p>Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die Windkraftanlage ist nach der im Streitjahr gültigen AfA-Tabelle mit zwölf Jahren anzunehmen. In Anlehnung daran ist auch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Übergabestation mit zwölf Jahren zu schätzen.</p>
<h3>Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes</h3>
<p>Die AfA ist in derselben Höhe, in der sie bei der Gewinnermittlung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 1 EStG</a> berücksichtigt worden ist, auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 GewStG: Gewerbeertrag">§ 7 GewStG</a> in der für das Streitjahr geltenden Fassung zu berücksichtigen und geht deshalb in den Gewerbeverlust im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/10a.html" target="_blank" title="&sect; 10a GewStG: Gewerbeverlust">§ 10a GewStG</a> ein.</p>
<p>Nach letzterer Vorschrift ist der maßgebende Gewerbeertrag (<a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 GewStG: Ma&szlig;gebender Gewerbeertrag">§ 10 Abs. 1 GewStG</a>) um die Fehlbeträge zu kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 GewStG: Gewerbeertrag">7</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 GewStG: Ma&szlig;gebender Gewerbeertrag">10 GewStG</a> ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind (<a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/10a.html" target="_blank" title="&sect; 10a GewStG: Gewerbeverlust">§ 10a Satz 1 GewStG</a>). Fehlbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Gewerbeverlust, d.h. der negative Ertrag des Gewerbebetriebs. Besteht (noch) kein Gewerbebetrieb, so kann demzufolge auch kein (abzugsfähiger) Gewerbeverlust entstehen. Erst mit dem Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht können abzugsfähige und damit vortragsfähige Verluste entstehen.</p>
<p>Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind (<a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 GewStG: Steuergegenstand">§ 2 Abs. 1 GewStG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 2 EStG</a>) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Während die Einkommensteuer als Personensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge von der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs an erfasst, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass das Unternehmen sich mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann. Der Zeitpunkt des Beginns der werbenden Tätigkeit kann nicht weiter gehend generell definiert werden. Er ist vielmehr unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten ebenfalls unterschiedlich zu bestimmen sein. Diese Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter.</p>
<h3>Beginn des Gewerbebetriebs mit Inbetriebnahme des Windparks</h3>
<p>Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat die Klägerin ihren Gewerbebetrieb erst mit der Fertigstellung des Windparks und der Inbetriebnahme der Windkraftanlage begonnen. Die Inbetriebnahme der Windkraftanlage erfolgte ausweislich des Übergabeprotokolls spätestens am 21.12.1998. Danach ist die Anlage im automatischen Betrieb am 21.12.1998 übergeben worden. Dass die Vertragsbeteiligten den Gefahrübergang des gesamten Windparks erst zum 31.12.1998 vereinbart haben, ändert nichts an der Tatsache, dass der Gewerbetrieb spätestens am 21.12. 1998 in Gang gesetzt worden ist. Das Finanzamt geht sogar seinerseits davon aus, dass der Gewerbebetrieb bereits am 08.12.1998 zum Zeitpunkt der Aufnahme des Probebetriebs in Gang gesetzt worden ist. Dafür könnte sprechen, dass die Windkraftanlage im Zeitpunkt der &#8220;offiziellen&#8221; Übergabe ausweislich des Übergabeprotokolls bereits in erheblichem Umfang Strom produziert und in das Netz eingespeist hatte und die daraus erzielten Erlöse der Klägerin offensichtlich zugerechnet worden sind. Im Streitfall kommt es auf den genauen Zeitpunkt indes nicht an. Es reicht die Feststellung, dass der Gewerbebetrieb jedenfalls im Dezember 1998 begonnen hat.</p>
<h3>AfA bei der Ermittlung des Gewerbeertrages</h3>
<p>Die geltend gemachte AfA für die hier in Streit stehenden Wirtschaftsgüter ist in voller Höhe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 GewStG: Gewerbeertrag">§ 7 GewStG</a> zu berücksichtigen, da der Zeitpunkt des Beginns der AfA mit dem Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs der Klägerin zusammenfiel.</p>
<p>Für den Abzug von Anschaffungskosten im Rahmen der AfA kommt es auf den Zeitpunkt der Anschaffung an. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStDV/9a.html" target="_blank" title="&sect; 9a EStDV: Anschaffung, Herstellung">§ 9a EStDV</a> ist die Anschaffung mit der Lieferung bewirkt. Lieferung bedeutet Verschaffen der Verfügungsmacht. Es kommt somit auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an. Das ist bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen.</p>
<p>Davon ausgehend ist die Anschaffung des Windparks im Streitfall frühestens mit dessen Übergabe zum 21.12.1998 und spätestens mit dem Gefahrübergang zum 31.12.1998 erfolgt. Dementsprechend beginnt die AfA erst im Dezember 1998 und fällt damit mit dem Beginn des Gewerbebetriebs zusammen. Dies hat des Weiteren zur Folge, dass die für die hier streitigen Wirtschaftsgüter geltend gemachte AfA in vollem Umfang (also zur Hälfte statt &#8211;wie das Finanzamt meint&#8211; nur zu 1/12 des Jahresbetrags) bei dem Gewerbeertrag zu berücksichtigen ist. Zwar ist die AfA nach der Vereinfachungsregelung in R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR mit der Hälfte des für das gesamte Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden AfA-Betrags angesetzt worden. Diese Regelung betrifft jedoch ausschließlich die Höhe der AfA, dadurch wird der für den Beginn der AfA maßgebliche Zeitpunkt aber nicht berührt. Die Höhe der (auch) für die Bemessung des Gewerbeertrags maßgebenden AfA richtet sich gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 GewStG: Gewerbeertrag">§ 7 GewStG</a> nach den Vorschriften des EStG. Eine hiervon abweichende Bemessung der AfA für Zwecke der Gewerbesteuer kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist die nach den Vorschriften des EStG bemessene AfA in voller Höhe auch dann bei der Ermittlung des Gewerbeertrags i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 GewStG: Gewerbeertrag">§ 7 GewStG</a> zu berücksichtigen, wenn der Zeitpunkt des Beginns der AfA mit dem Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs zusammenfällt.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. April 2011 &#8211; IV R 52/09</p>
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		<title>Abschreibung von Windparks</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 11:05:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftgütern, die aber einheitlich abzuschreiben sind. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in München und erstreckte dabei in einem zweiten Urteil zudem gleichzeitig auch noch seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auf Windkraftfonds. Danach stellen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Windkraftfonds Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter dar. Wurden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftgütern, die aber einheitlich abzuschreiben sind. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in München und erstreckte dabei in einem zweiten Urteil zudem gleichzeitig auch noch seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auf Windkraftfonds. Danach stellen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Windkraftfonds Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter dar.</p>
<p>Wurden in den Anfängen der Stromerzeugung mittels Windenergie lediglich einzelne Windkraftanlagen errichtet, entstanden nicht zuletzt durch die erhebliche staatliche Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in den letzten Jahren große Windparks, in denen mehrere Windkraftanlagen in einem technischen Verbund betrieben werden. Ungeklärt war bisher, wie die Abschreibungen auf Windparks vorzunehmen sind. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt erstmals darüber zu entscheiden, ob sich ein Windpark aus mehreren Wirtschaftsgütern zusammensetzt und von welcher Nutzungsdauer dabei auszugehen ist.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass zwar einerseits nicht nur von einem einzigen Wirtschaftsgut auszugehen ist. Andererseits hat er aber eine weitgehende Atomisierung eines Windparks in eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern abgelehnt. Als jeweils selbständige Wirtschaftsgüter werden danach folgende Gegenstände beurteilt:</p>
<ul>
<li>jede einzelne Windkraftanlage bestehend aus Turm, Rotor und Generatorgondel einschließlich aller mechanischen und elektrischen Bauteile mit dem dazu gehörenden Transformator und der beide verbindenden Niederspannungsverkabelung,</li>
<li>die mehrere Windkraftanlagen verbindende Mittelspannungsverkabelung einschließlich der Übergabestation zum Hochspannungsnetz,</li>
<li>die Zuwegung.</li>
</ul>
<p>Nach den von der Finanzverwaltung aufgestellten AfA-Tabellen haben diese Wirtschaftsgüter unterschiedliche Nutzungsdauern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- bzw. Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch einheitlich zu bestimmen. Sie richtet sich nach der Nutzungsdauer der den Windpark prägenden Windkraftanlagen. Diese betrug in den entschiedenen Fällen abhängig vom Jahr der Errichtung 12 bzw. 16 Jahre.</p>
<div id='content_table'><a name='go_content_table' id='go_content_table'></a><h3 name="inhalt" id="inhalt">Inhalt<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3><br/><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#stronggetrennte-wirtschaftsgter-mit-einheitlicher-abschreibungsdauerstrong"><strong>Getrennte Wirtschaftsgüter mit einheitlicher Abschreibungsdauer</strong></a></li><li><a href="#grundsatz-der-einzelbewertung">Grundsatz der Einzelbewertung</a></li><li><a href="#einheitliche-nutzungsdauer">Einheitliche Nutzungsdauer</a></li><li><a href="#einheitliche-nutzungsdauer-von-16-jahren-bei-windparks">Einheitliche Nutzungsdauer von 16 Jahren bei Windparks</a></li></ul><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#strongaufwendungen-als-anschaffungskosten-des-windkraftfondsstrong"><strong>Aufwendungen als Anschaffungskosten des Windkraftfonds</strong></a></li><li><a href="#bfh-rechtsprechung-bei-bauherrenmodellen">BFH-Rechtsprechung bei Bauherrenmodellen</a></li><li><a href="#bertragung-der-rechtsprechgungsgrundstze-auf-windkraftfonds">Übertragung der Rechtsprechgungsgrundsätze auf Windkraftfonds</a></li><li><a href="#bergangsregelung-als-billigkeitsmanahme">Übergangsregelung als Billigkeitsmaßnahme</a></li></ul><br/></div>
<h3 name="stronggetrennte-wirtschaftsgter-mit-einheitlicher-abschreibungsdauerstrong" id="stronggetrennte-wirtschaftsgter-mit-einheitlicher-abschreibungsdauerstrong"><strong>Getrennte Wirtschaftsgüter mit einheitlicher Abschreibungsdauer</strong><span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<blockquote><p>Jede Windkraftanlage, die in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Daneben ist die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation als weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden. Auch die Zuwegung stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.</p>
<p>Alle Wirtschaftsgüter eines Windparks sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlagen grundsätzlich über denselben Zeitraum abzuschreiben.</p></blockquote>
<p>Die Windkraftanlage mit Fundament und dem Kompakttransformator einschließlich der (Niederspannungs-)Verkabelung zwischen der Gondel und dem Steuerschrank und von dort bis zum Kompakttransformator (interne Verkabelung) einerseits und die (Mittelspannungs-)Verkabelung zwischen den Kompakttransformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers (externe Verkabelung) zusammen mit der Übergabestation andererseits stellen jeweils (zusammengesetzte) eigenständige Wirtschaftsgüter dar. Daneben ist die Zuwegung als weiteres eigenständiges Wirtschaftsgut zu sehen.</p>
<h3 name="grundsatz-der-einzelbewertung" id="grundsatz-der-einzelbewertung">Grundsatz der Einzelbewertung<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung in <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/252.html" target="_blank" title="&sect; 252 HGB: Allgemeine Bewertungsgrunds&auml;tze">§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB</a>, der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> auch in der Steuerbilanz zu beachten ist, sind die Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände) einzeln anzusetzen und zu bewerten. Wirtschaftsgut ist nach ständiger Rechtsprechung jeder greifbare betriebliche Vorteil, für den der Erwerber eines Betriebs etwas aufwenden würde. Es muss sich um einen Gegenstand handeln, der nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich ist. Des Weiteren muss das Wirtschaftsgut in einem eigenen, selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und entsprechend in Erscheinung treten.</p>
<p>Wird eine bewegliche Sache mit einer oder mehreren anderen beweglichen Sachen verbunden oder &#8211;wie im Streitfall&#8211; zu einer Anlage zusammengestellt, so ist zu entscheiden, ob es sich bei den einzelnen Gegenständen jeweils noch um selbständige Wirtschaftsgüter handelt oder nur um unselbständige Teile des anderen (verbundenen) Wirtschaftsguts. Ausschlaggebend dabei ist, ob die eingefügten oder die zusammengestellten Gegenstände weiterhin ihre selbständige Bewertbarkeit behalten. Entscheidend für dieses Kriterium wiederum sind neben dem gemeinsamen Zweck insbesondere der Grad der Festigkeit einer vorgenommenen Verbindung, der Zeitraum, auf den eine Verbindung oder die gemeinsame Nutzung mehrerer beweglicher Sachen angelegt ist, sowie das äußere Erscheinungsbild. Ist Letzteres dadurch bestimmt, dass die Gegenstände für sich allein betrachtet unvollständig erscheinen oder gar ein Gegenstand ohne den/die anderen ein negatives Gepräge hat, ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen.</p>
<p>Eine Verbindung, die eine fortbestehende selbständige Bewertbarkeit ausschließt, ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn Wirtschaftsgüter über die einheitliche Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen in seinem Betrieb hinaus durch eine technische Verbindung oder &#8220;Verzahnung&#8221; in der Weise verflochten sind, dass durch die Abtrennung eines der Teile entweder für den zu beurteilenden einzelnen Gegenstand oder für das Wirtschaftsgut, aus dem er herausgetrennt wurde, die Nutzbarkeit für den Betrieb verloren geht. In einen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügte Wirtschaftsgüter sind demnach als technisch aufeinander abgestimmt anzusehen, wenn zusätzlich zu einem wirtschaftlichen (betrieblichen) Zusammenhang ihre naturwissenschaftlichen oder technischen Eigenschaften auf einen gemeinsamen Einsatz angelegt sind. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn einem Gegenstand ohne einen anderen bzw. ohne andere Gegenstände schon aus rein technischen Gründen allein keine Nutzbarkeit zukommt. Eine bloße Abgestimmtheit aufgrund bestimmter, branchentypischer Fertigungsnormen genügt für eine technische Abgestimmtheit nicht. Ebenso wenig genügt für die Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsguts, dass mehrere Gegenstände einem einheitlichen Zweck dienen. Diese &#8220;Zweckeinheit&#8221; ist lediglich ein Indiz dafür, dass eine Zusammenfassung der betreffenden Gegenstände in Betracht kommen kann.</p>
<h4>Der Windpark als mehrere selbständige Wirtschaftsgüter</h4>
<p>Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Windpark nicht um ein Wirtschaftsgut im Sinne einer nicht teilbaren Einheit, sondern um mehrere selbständige Wirtschaftsgüter. Als selbständige Wirtschaftsgüter sind die vier Windkraftanlage mit Fundament sowie interner Verkabelung einschließlich des jeweiligen Kompakttransformators, die externe Verkabelung einschließlich der Übergabestation und die Zuwegung anzusehen.</p>
<p>Die einzelnen Windkraftanlage mit Fundament einschließlich des Kompakttransformators sowie interner Verkabelung sind zwar aus verschiedenen Gegenständen zusammengesetzt. Diese sind aber technisch aufeinander abgestimmt und können nach der Montage nur zusammen genutzt werden, so dass es an einer selbständigen Nutzungsfähigkeit der einzelnen Teile fehlt. Die einzelnen Bauteile sind auch hinreichend fest und auf Dauer verbunden. Sie können nur in ihrer technischen Verbundenheit ihren bestimmungsgemäßen betrieblichen Einsatz, die Einspeisung des mit Hilfe der Windenergie erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz, erfüllen und stehen daher in einem einheitlichen selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Der von den Rotorblättern angetriebene Generator erzeugt Niederspannungsstrom, der mittels Niederspannungsverkabelung über den entsprechenden Steuerschrank (Niederspannungsverteiler) zu den jeweiligen Kompakttransformatoren geleitet wird. Um den Niederspannungsstrom in das Stromnetz eines Energieversorgers (Stromnetz) einspeisen zu können, bedarf es der Transformation des Niederspannungsstroms in Hochspannungsstrom. Diese technisch notwendige Transformation erfüllt der den einzelnen Windkraftanlage jeweils zugeordnete Kompakttransformator. Darüber hinaus dient der Transformator der betriebsnotwendigen Stromversorgung der elektronischen Bauteile der Windkraftanlage (z.B. Ausrichtung der Rotorblätter per Fernsteuerung, u.a.). Mit dem Anschluss (der Verkabelung) des Kompakttransformators an die Windkraftanlage verliert dieser daher nach der Verkehrsanschauung als technisch notwendiger Bestandteil der Stromerzeugungsanlage seine Selbständigkeit und wird unselbständiger Teil des erweiterten einheitlichen Wirtschaftsguts Windkraftanlage. Daraus folgt zugleich, dass auch das Niederspannungskabel, das den Kompakttransformator mit der Windkraftanlage verbindet, dem Wirtschaftsgut Windkraftanlage zuzuordnen ist. Auch nach dem äußeren Erscheinungsbild erscheinen die verbundenen Teile unvollständig und erhalten ohne die anderen Teile eine negative Eigenart. Insoweit sind die einzelnen Windkraftanlage einschließlich des Kompakttransformators sowie interner Verkabelung vergleichbar mit einer Satellitenempfangsanlage, deren einzelne Komponenten (Satelliten-Empfänger [Antennen], Verstärker- und Verteileranlagen sowie Verbindungskabel und einzelne Abnahmedosen je Wohnung) der Bundesfinanzhof nach deren Zusammenfügung ebenfalls als einheitliches Wirtschaftsgut beurteilt hat.</p>
<p>Der vorliegenden Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Erstellung der Verkabelung zwischen dem Steuerschrank am Fußturm und den Kompakttransformatoren sowie die Errichtung der einzelnen Kompakttransformatoren und des Fundaments nicht zusammen mit der Herstellung der Windkraftanlage in Auftrag gegeben worden sind. Aus den verschiedenen Anschaffungs-/Herstellungsvorgängen folgt lediglich, dass die einzelnen Bauteile zunächst im Rahmen der jeweiligen Aufträge selbständige Wirtschaftsgüter waren. Dieser Umstand hat für die hier zu beurteilende Frage, ob die Selbständigkeit der Wirtschaftsgüter auch nach der Zusammenfügung mit anderen Wirtschaftsgütern erhalten bleibt, keinerlei Relevanz.</p>
<p>Eine darüber hinausgehende Aufteilung der Windkraftanlage in weitere Komponenten, wie dies wohl nach dem Komponentenansatz nach den International Accounting Standards bzw. International Financial Reporting Standards möglich wäre, ist nicht geboten. Diese Standards haben für die steuerliche Gewinnermittlung keine Bedeutung und sind deshalb nicht geeignet, den für den steuerlichen Wirtschaftsgutbegriff maßgeblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang durch einen Komponentenansatz zu ersetzen.</p>
<p>Daneben stellt die externe Verkabelung in Verbindung mit der Übergabestation ein weiteres selbständiges Wirtschaftsgut dar. Die externe Verkabelung unterscheidet sich deutlich von der internen Verkabelung. Bei Letzterer handelt es sich, wie dargelegt, um eine Niederspannungsleitung, während die externe Verkabelung aus einer Mittelspannungsleitung besteht. Die externe Verkabelung verbindet im Wege einer Ringschaltung die einzelnen Kompakttransformatoren nebst angeschlossener Windkraftanlage und leitet den umgewandelten Starkstrom über die Übergabestation an das Stromnetz weiter. Die externe Verkabelung steht damit im Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit allen vier Windkraftanlage, die &#8211;wie ebenfalls dargelegt&#8211; jeweils selbständige Wirtschaftsgüter sind. Sie stellt zwar eine technische Verbindung zwischen den einzelnen Wirtschaftsgütern Windkraftanlage dar, ohne diese aber nach dem äußeren Erscheinungsbild zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut Windpark zu verbinden. Ebenso wenig lässt sich die externe Verkabelung nebst Übergabestation nur einer der vier Windkraftanlage zuordnen. Die externe Verkabelung nebst Übergabestation tritt damit auch äußerlich erkennbar als selbständiges Wirtschaftsgut in Erscheinung; externe Verkabelung und Übergabestation bilden ein einheitliches selbständiges Wirtschaftsgut. Nur über die Übergabestation ist es möglich, den transformierten Starkstrom in das Stromnetz einzuspeisen. Angesichts dieser engen technischen Verknüpfung gelten für die Beurteilung als einheitliches Wirtschaftsgut dieselben Grundsätze wie für das einheitliche Wirtschaftsgut Windkraftanlage und Kompakttransformator.</p>
<p>Schließlich ist auch die Zuwegung als selbständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen. Die Zuwegung ist nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich. Zudem steht sie in einem eigenen, selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang und tritt auch entsprechend in Erscheinung.</p>
<h3 name="einheitliche-nutzungsdauer" id="einheitliche-nutzungsdauer">Einheitliche Nutzungsdauer<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 EStG</a>, anzusetzen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG</a>). Die AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG</a>).</p>
<p>Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung für das selbständige Wirtschaftsgut folgt, dass es nur eine einheitliche Nutzungsdauer haben kann. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne unselbständige Teile des Wirtschaftsguts eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben. Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, welches dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt.</p>
<p>Unter Nutzungsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann. &#8220;Betriebsgewöhnliche&#8221; Nutzungsdauer bedeutet, dass die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird. Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung.</p>
<p>Die Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Die technische Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch verbraucht. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann. Ist ein Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar, hat es aber wegen seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert, ist es auch für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht. Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen.</p>
<p>Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts ist nach den Gegebenheiten des konkreten Betriebs bzw. nach den tatsächlichen Verhältnissen beim einzelnen Steuerpflichtigen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen.</p>
<p>Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben. Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend. Gleichwohl sind die AfA-Tabellen von den Steuergerichten unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der AfA-Tabelle im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.</p>
<p>Nach der im ersten Streitjahr 2001 geltenden AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Windkraftanlage 16 Jahre und für die Hofbefestigungen mit Packlage 19 Jahre. Nach der vorrangig anzuwendenden branchengebundenen AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig &#8220;Energie- und Wasserversorgung&#8221; beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Transformatoren, Transformatorenhäuser, Umformeranlagen jeweils 20 Jahre und für die Hochspannungskabel bis 20 kV sowie Niederspannungskabel jeweils 25 Jahre.</p>
<h3 name="einheitliche-nutzungsdauer-von-16-jahren-bei-windparks" id="einheitliche-nutzungsdauer-von-16-jahren-bei-windparks">Einheitliche Nutzungsdauer von 16 Jahren bei Windparks<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen wurde im Ergebnis zu Recht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung auf 16 Jahre geschätzt.</p>
<p>Ausgehend von den AfA-Tabellen beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die Windkraftanlage mit Fundament einschließlich des Kompakttransformators sowie interner Verkabelung 16 Jahre, da das einheitliche Wirtschaftsgut maßgeblich von der Windkraftanlage geprägt wird. Zwischen den Beteiligten steht die 16jährige Nutzungsdauer für die Windkraftanlage nebst Fundament auch nicht in Streit. Gleiches gilt für den Kompakttransformator, der zwar zu Unrecht als selbständiges Wirtschaftsgut eingestuft worden ist, dessen Nutzungsdauer die Beteiligten aber übereinstimmend mit 16 Jahren geschätzt haben. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das FG daher die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der internen Verkabelung auf 16 Jahre geschätzt.</p>
<p>Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die externe Verkabelung in Verbindung mit der Übergabestation beträgt nach der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig &#8220;Energie- und Wasserversorgung&#8221; 20 Jahre. Denn dieses zusammengesetzte Wirtschaftsgut wird nach außen erkennbar maßgeblich von der Übergabestation geprägt. Das Finanzamt hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Übergabestation (Umspannwerk) in Übereinstimmung mit der Klägerin auf 16 Jahre geschätzt. Der Bundesfinanzhof hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese übereinstimmende Schätzung, obwohl sie von der amtlichen AfA-Tabelle abweicht, auf fehlerhaften Annahmen beruht und deshalb zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Bereits davon ausgehend hat das Finanzgericht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der externen Verkabelung zutreffend auf 16 Jahre geschätzt.</p>
<p>Darüber hinaus ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der externen Verkabelung (nebst Übergabestation) und der Zuwegung in Abweichung von den amtlichen AfA-Tabellen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertverzehrs auf 16 Jahre geschätzt hat.</p>
<p>Im Rahmen der ihm obliegenden Schätzungsbefugnis hat das Finanzgericht zunächst berücksichtigt, dass sowohl die Zuwegung, was die Tragfähigkeit und die räumliche Lage angeht, als auch die externe Verkabelung, Letztere insbesondere im Hinblick auf den Leitungsquerschnitt, ausschließlich auf die streitgegenständlichen Windkraftanlage zugeschnitten sind. Diese Feststellung ist für den BFH mangels substantiierter Verfahrensrügen bindend (<a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/118.html" target="_blank">§ 118 Abs. 2 FGO</a>). Sodann hat das Finanzgericht prognostiziert, dass künftige Windkraftanlage-Generationen, die der streitgegenständlichen Windkraftanlage nachfolgen werden, angesichts der rasant fortschreitenden technischen Entwicklung gänzlich andere technische und bauliche Spezifikationen aufweisen werden. Ausgehend von diesen Prämissen hat das Finanzgericht sodann unterstellt, dass die derzeitige Verkabelung und auch die Zuwegung im Fall einer Neuerrichtung des Windparks (sog. &#8220;repowering&#8221;) nach Ablauf der 16jährigen Nutzungsdauer der Windkraftanlage nicht mehr weiter genutzt werden können und damit wirtschaftlich mit dem Ablauf der Nutzungsdauer der Windkraftanlage ebenfalls verbraucht sein werden.</p>
<p>Diese Ausführungen bewegen sich im Rahmen der dem Finanzgericht obliegenden Schätzungsbefugnis und sind revisonsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn sich das Finanzgericht an der in den AfA-Tabellen ausgewiesenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines anderen Wirtschaftsguts, hier der Windkraftanlage, orientiert. Darin liegt keine unzulässige Vermengung der nach der AfA-Tabelle ermittelten Nutzungsdauer des einen Wirtschaftsguts mit der wirtschaftlichen Nutzungsdauer eines anderen Wirtschaftsguts (Verkabelung und Zuwegung). Die Schätzung berücksichtigt lediglich, dass die Wirtschaftsgüter einem gemeinsamen Zweck dienen. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass es sich bei der externen Verkabelung und der Zuwegung um eigenständige Wirtschaftsgüter handelt. Denn ungeachtet der Eigenständigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter kann nicht außer Betracht bleiben, dass sie nach der nicht zu beanstandenden Prognose des Finanzgerichts im Falle eines zukünftigen &#8220;repowering&#8221; jedenfalls an diesem Standort keiner Verwendung mehr zugeführt werden können.</p>
<p>Dem Finanzamt ist zuzugeben, dass die technische Nutzungsdauer der externen Verkabelung und der Zuwegung ausgehend von den AfA-Tabellen nach 16 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Darauf kommt es indes nicht an, wenn, wie vorliegend, die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist. Die Umstände, die zu einer kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer führen, sind auch greifbar im Sinne der Rechtsprechung. Es ist nicht ersichtlich und vom Finanzamt auch nicht vorgetragen worden, dass die Verkabelung oder die Zuwegung nach Ablauf der Nutzungsdauer der Windkraftanlage möglicherweise für Dritte anderweitig nutzbar sein könnten und insoweit ein erheblicher Verkaufswert zu erwarten ist.</p>
<p>Für den wirtschaftlichen Verbrauch der externen Verkabelung und der Zuwegung zum Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Windkraftanlage sprechen zudem auch die genehmigungsrechtlichen Besonderheiten. Die Windkraftanlage bedurften bis zum 30. Juni 2005 einer Baugenehmigung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 BauGB: Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften">§§ 29 ff. BauGB</a> und ab dem 1. Juli 2005 einer Betriebsgenehmigung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BImSchG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 BImSchG: Genehmigung">§§ 4 ff. BImSchG</a>. Beide Genehmigungen sind anlagenbezogen und erlöschen grundsätzlich mit der Entfernung der Anlage. Ob unter Berücksichtigung der zukünftigen bau- und immissionsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung zur Errichtung bzw. zum Betrieb einer Windkraftanlage an demselben Standort erneut erteilt werden wird, kann in dem maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Nutzungsdauer der externen Verkabelung und der Zuwegung zu schätzen ist (Bilanzstichtag im Jahr der Anschaffung/Herstellung) nicht beurteilt werden. Kann eine hinreichend sichere Prognose für ein &#8220;repowering&#8221; am Standort der Windkraftanlage nicht getroffen werden, hält es der BFH daher für geboten, die Nutzungsdauer für die externe Verkabelung und die Zuwegung ungeachtet der Frage, ob beide den technischen Anforderungen einer zukünftigen Windkraftanlage-Generation überhaupt genügen könnten, in Anlehnung an die Nutzungsdauer der Windkraftanlage zu bestimmen.</p>
<p>Das Finanzamt setzt sich zudem in Widerspruch zu seiner eigenen Auffassung, wenn es zur Beurteilung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung in Anlehnung an das Betriebskonzept der Klägerin, welches eine 20jährige Nutzung der Windkraftanlage vorsieht, und/oder an das vereinbarte Wegerecht von 25 Jahren auf eine tatsächlich längere Laufzeit der Windkraftanlage abstellen will. Das Finanzamt hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage ausschließlich unter Heranziehung der AfA-Tabelle mit 16 Jahren angesetzt. Zu Recht hat es bei der Bemessung der Nutzungsdauer weder auf das Betriebskonzept der Klägerin noch auf die Dauer der Vereinbarung des Wegerechts abgestellt. Es ist nicht ersichtlich und von dem Finanzamt auch nicht vorgetragen worden, welche objektiv nachprüfbaren Umstände dem Betriebskonzept oder dem Nutzungsvertrag zu Grunde liegen, die eine Abweichung von den AfA-Tabellen rechtfertigen könnten. Insoweit muss es bei dem Grundsatz verbleiben, dass derjenige, der eine von den AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend macht, entsprechende Gründe substantiiert vorzutragen hat. Der danach zutreffende Ansatz einer 16jährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Windkraftanlage muss dann aber gleichermaßen gelten, soweit es darauf für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung ankommt.</p>
<p>Ebenso wenig ist dem Finanzamt dahin zu folgen, dass eine von der AfA-Tabelle abweichende kürzere Nutzungsdauer erst in dem Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem die Betriebseinstellung der Windkraftanlage bevorsteht. Insoweit verkennt das FA, dass die Festlegung der Nutzungsdauer auf einer Schätzung und damit einer Prognoseentscheidung beruht, die auf den im Zeitpunkt des AfA-Beginns bekannten Tatsachen beruht. Es ist jeder Schätzung immanent, dass sie von den später eintretenden tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann.</p>
<h3 name="strongaufwendungen-als-anschaffungskosten-des-windkraftfondsstrong" id="strongaufwendungen-als-anschaffungskosten-des-windkraftfondsstrong"><strong>Aufwendungen als Anschaffungskosten des Windkraftfonds</strong><span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<blockquote><p>Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH &#038; Co. KG geführten Windkraftfonds für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und Prospektprüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligten.</p></blockquote>
<h3 name="bfh-rechtsprechung-bei-bauherrenmodellen" id="bfh-rechtsprechung-bei-bauherrenmodellen">BFH-Rechtsprechung bei Bauherrenmodellen<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Nach der Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet worden sind, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen. Diese Beurteilung hat der Bundesfinanzhof gleichermaßen zu Grunde gelegt, wenn sich die Anleger zu einer GbR oder einer KG zusammengeschlossen haben und die Initiatoren zu den Gesellschaftern gehören. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof auch die Verträge, die der Errichtung eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG zu Grunde lagen, als einheitliches Vertragswerk behandelt und sämtliche Aufwendungen des Fonds als Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Grundstücks angesehen. Diese Rechtsprechung stützt sich auf die Erwägung, dass die steuerliche Beurteilung der Aufwendungen für den Erwerb eines Grundstücks nicht davon abhängen kann, ob die Gegenleistung für den Erwerb aufgrund eines Vertrages in einer Summe gezahlt wird oder aufgrund mehrerer Verträge, in die der einheitliche Vorgang aus steuerlichen Gründen aufgespalten wird, in Teilbeträgen zu zahlen ist.</p>
<p>Dieser Rechtsprechung hat sich der IV. Senat des Bundesfinanzhofs unter ausdrücklicher Aufgabe der zuvor im Vorlagebeschluss dargelegten abweichenden Rechtsauffassung auch für Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG mit folgenden Erwägungen angeschlossen: &#8220;Zwar sind im Fall einer solchen Personengesellschaft (hier gewerblich geprägte Personengesellschaft) für die handelsrechtliche Bilanzierung die Aufwendungen des Fonds aus der Perspektive der Gesellschaft zu betrachten. Ob Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder aber sofort den Gewinn mindernde Betriebsausgaben vorliegen, kann danach nicht davon abhängen, inwieweit sich die Aufwendungen für den Gesellschafter oder künftigen Gesellschafter als Bestandteil eines von ihm zu tragenden Gesamtaufwands darstellen. Aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 1 EStG</a>) ergibt sich andererseits aber auch nicht, dass steuerlich der handelsrechtlichen Behandlung von Aufwendungen als laufende Betriebsausgabe aus der Perspektive der Gesellschafter gefolgt werden muss. Die einheitliche Betrachtung des Vertragswerks für Zwecke der Besteuerung beruht nämlich auf <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> 1977, wonach der Besteuerung anstelle einer wirtschaftlich unangemessenen Gestaltung der Rechtsverhältnisse diejenige Rechtsgestaltung unterworfen wird, die den wirtschaftlichen Vorgängen angemessen gewesen wäre. Die angemessene Gestaltung bestände hier in der Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für die Immobilie, so dass die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts vereinbarten Provisionen oder &#8216;Gebühren&#8217; wie Anschaffungskosten zu werten sind &#8230; Denn das wirtschaftliche Ziel der Fonds-Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, in gesamthänderischer Verbundenheit hier ein Grundstück zu erwerben, zu bebauen und zu verwalten und dabei aus wohnungsbaupolitischen Gründen eingeräumte Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, kann und soll nur in der Zusammenfassung der verschiedenen Teile des Vertragswerks erreicht werden. Die einzelnen Teilverträge haben keine selbständige Bedeutung und lassen sich nur aus der gewünschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erklären &#8230; Für die steuerrechtliche Beurteilung eines geschlossenen Immobilienfonds mit gewerblichen Einkünften (kommt es nicht darauf an), wie die betreffenden Vorgänge in der Handelsbilanz der KG behandelt worden sind. <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> 1977 geht als spezielle Regelung dem Grundsatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 1 EStG</a> vor &#8230;, denn die Handelsbilanz bildet in Ermangelung einer handelsrechtlichen Regelung nach Art des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> 1977 nur die tatsächliche Zivilrechtslage ab.&#8221;</p>
<h3 name="bertragung-der-rechtsprechgungsgrundstze-auf-windkraftfonds" id="bertragung-der-rechtsprechgungsgrundstze-auf-windkraftfonds">Übertragung der Rechtsprechgungsgrundsätze auf Windkraftfonds<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Die für den geschlossenen Immobilienfonds entwickelten Grundsätze, an denen der Bundesfinanzhof festhält, sind gleichermaßen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall eines geschlossenen Windkraftfonds zu übertragen.</p>
<p>Die Anschaffung, Verwaltung und der Betrieb einer Windkraftanlage unterscheiden sich insoweit weder rechtlich noch wirtschaftlich von der Anschaffung, Verwaltung und Vermietung einer Großimmobilie. Vergleichbar dem Immobilienfonds ist das vorliegende Fondskonzept darauf ausgerichtet, in gesamthänderischer Verbundenheit Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben sowie steuerliche Vorteile und Vergünstigungen, die das Erneuerbare-Energien-Gesetz gewährt, in Anspruch zu nehmen. Dieses Ziel konnte und sollte nach dem wirtschaftlichen Fondskonzept durch die Bündelung verschiedener, bereits vor der Aufnahme zukünftiger Gesellschafter abgeschlossener Verträge erreicht werden. Der einzelne dem Fonds beitretende Gesellschafter hatte mithin im Zeitpunkt des Eintritts in die Gesellschaft keinerlei (unternehmerischen) Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept, welches die Fondsinitiatoren, die teilweise Gründungsgesellschafter waren, im Einzelnen ausgearbeitet hatten. Aus der Sicht der beitretenden Gesellschafter standen die Aufwendungen für die einzelvertraglich vereinbarten Dienstleistungen, hier für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und -prüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung, aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller diesbezüglichen Verträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an den Windkraftanlagen. Den von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Windkraftfonds abgeschlossenen einzelnen Verträgen kam daher jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht der beitretenden Gesellschafter keine selbständige Bedeutung zu. Die einzelvertraglichen Abreden lassen sich auch bei dem hier zu beurteilenden Windkraftfonds nur aus der gewünschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erklären. Ein Abzug von Aufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben kommt insoweit nur in Betracht, als ein Erwerber einer Windkraftanlage außerhalb der modellhaften Vertragsgestaltung diese ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abziehen könnte. Dies ist bei den hier vorliegenden Aufwendungen aber nicht der Fall.</p>
<p>Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Betrieb einer Windkraftanlage grundsätzlich eine gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit darstellt. Denn die Frage der Einordnung einer Tätigkeit unter die Einkunftsarten gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Satz 1</a> Nrn. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes ist nicht relevant für die Zuordnung verschiedener Aufwendungen zu den Anschaffungskosten einerseits oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben anderseits. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten für die Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte übereinstimmend nach der Definition des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 HGB</a> erfolgt.</p>
<p>Die zu den geschlossenen Immobilienfonds ergangene Rechtsprechung und deren Übertragung auf den vorliegenden Windkraftfonds steht auch nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1980 und vom 25. Juni 1984. Zwar folgt aus der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs, dass die Personengesellschaft/Gemeinschaft Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der Ermittlung der Einkünfte und der Gesellschafter/Gemeinschafter Subjekt der Einkünfteerzielung ist. Dem Gedanken der Einheit der Gesellschaft/Gemeinschaft folgend sind deshalb grundsätzlich dem Gesellschafter nicht die einzelnen von der Gesellschaft verwirklichten Geschäftsvorfälle, sondern lediglich das Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit anteilig zuzurechnen. Daraus folgt zugleich, dass für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten oder zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben grundsätzlich auf die Sicht der Gesellschaft abzustellen ist. Diese gesellschaftsbezogene, dem Grundsatz der Einheit der Gesellschaft geschuldete Beurteilung muss jedoch gegenüber dem Gedanken der Vielheit der Gesellschaft zurücktreten, wenn andernfalls eine sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters nicht möglich wäre.</p>
<p>Auch vorliegend hat die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> zur Folge, dass die gesellschaftsbezogene Betrachtung gegenüber der gesellschafterbezogenen Betrachtung zurücktritt, um die auf der Ebene der Gesellschafter zutreffende Besteuerung zu erreichen. Anders als in dem Fall eines gewerblichen Grundstückshandels, der dem Beschluss des Großen Senats zu Grunde lag, führt jedoch die gesellschafterbezogene Betrachtung &#8211;dort die Einbeziehung der gewerblichen Aktivitäten des Gesellschafters&#8211; nicht erst zu einer Umqualifizierung der Aufwendungen im Rahmen der Einkünftezurechnung auf der Gesellschafterebene. Denn die Frage des Vorliegens von Anschaffungskosten oder von sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben kann nur einheitlich beantwortet werden. Die einzelnen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Windkraftanlagen angefallenen Aufwendungen sind daher auch bei einem geschlossenen Windkraftfonds der hier vorliegenden Art bereits auf der Ebene der Gesellschaft den Anschaffungskosten zuzuordnen.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzamt die Aufwendungen für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und -prüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung zutreffend als Anschaffungskosten der Windkraftanlagen und nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben beurteilt. Denn diese Aufwendungen standen aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an den Windkraftanlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen an einen Dritten oder den Initiator des Windkraftfonds, der zugleich Gesellschafter der Fondsgesellschaft, hier der Klägerin, ist, gezahlt worden sind.</p>
<h3 name="bergangsregelung-als-billigkeitsmanahme" id="bergangsregelung-als-billigkeitsmanahme">Übergangsregelung als Billigkeitsmaßnahme<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Ob die Klägerin unter Berufung auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 780 beanspruchen kann, dass die streitigen Aufwendungen ungeachtet der dargestellten Rechtslage als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden, kann im vorliegenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn die in dem BMF-Schreiben vorgesehene Übergangsregelung stellt eine Billigkeitsmaßnahme gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/163.html" target="_blank" title="&sect; 163 AO: Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgr&uuml;nden">§ 163 AO</a> dar, über die in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist.</p>
<p>Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nach <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/74.html" target="_blank">§ 74 FGO</a> bis zur Entscheidung über einen Billigkeitserlass nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/163.html" target="_blank" title="&sect; 163 AO: Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgr&uuml;nden">§ 163 AO</a> ist aus Rechtsgründen nicht geboten und bei Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes auch nicht zweckmäßig. Zwar ist es regelmäßig sinnvoll, den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids auszusetzen, solange noch unklar ist, ob und wie ein angefochtener Grundlagenbescheid geändert wird. Auch der Verwaltungsakt, der eine Billigkeitsmaßnahme nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/163.html" target="_blank" title="&sect; 163 AO: Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgr&uuml;nden">§ 163 AO</a> zulässt, wird als Grundlagenbescheid angesehen. Da das Finanzamt über die erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachte Billigkeitsmaßnahme noch nicht entschieden hat, würde sich die Erledigung des anhängigen Revisionsverfahrens aber bei einer Aussetzung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/74.html" target="_blank">§ 74 FGO</a> erheblich verzögern. Im Übrigen hält es der BFH für sinnvoll, zunächst die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung festzustellen, ehe über eine Billigkeitsmaßnahme entschieden wird.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteile vom 14. April 2011 &#8211; IV R 46/09 und IV R 15/09</p>
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		<title>Sofort abziehbarer Aufwand bei der Schifffonds-Beteiligung</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 09:23:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
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		<description><![CDATA[Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines n der Rechtsform einer GmbH Co. KG geführten Schiffsfonds &#8211; also insbesondere Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten &#8211; sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht sofort abziehbar, sondern in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (Tankschiff bzw. Containerschiff) zu behandeln. Angesichts des hohen Kapitalbedarfs für den Erwerb [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines n der Rechtsform einer GmbH Co. KG geführten Schiffsfonds &#8211; also insbesondere Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten &#8211; sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht sofort abziehbar, sondern in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (Tankschiff bzw. Containerschiff) zu behandeln.</p>
<p>Angesichts des hohen Kapitalbedarfs für den Erwerb und Betrieb eines hochseetauglichen Tank- oder Containerschiffs wird das dafür notwendige Eigenkapital häufig von einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) eingeworben, an der sich Kapitalanleger als Kommanditisten beteiligen. Der Bundesfinanzhof hatte nun im Streitfall zu beurteilen, ob die im Zusammenhang mit der Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Kosten der Fondsgesellschaft den Anschaffungskosten des Schiffs oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zuzuordnen sind. Für den Kapitalanleger wäre ein sofortiger Abzug dieser betragsmäßig durchaus ins Gewicht fallenden Kosten steuerlich vorteilhaft, weil ihm dadurch bereits in der Beitrittsphase ein höherer und mit positiven anderen Einkünften ausgleichsfähiger Verlust zugewiesen werden könnte.</p>
<p>Diesen Steuervorteil hat der Bundesfinanzhof nun jedoch abgelehnt und seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auch auf Schiffsfonds erstreckt. Danach sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Schiffsfonds als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln. Für die rechtliche Beurteilung sei auf die Sicht der beitretenden Gesellschafter abzustellen, nach der sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an dem Schiff stehen.</p>
<p>Gleichzeitig dehnt der Bundesfinanzhof auch noch die Abschreibungsdauer von hochseetauglichen Tankschiffen zuungunsten der Anteilseigner aus: Die Abschreibungsdauer von hochseetauglichen Tankschiffen ist in amtlichen Tabellen der Finanzverwaltung &#8211; den AfA-Tabellen &#8211; derzeit mit zwölf Jahren veranschlagt. Grundsätzlich folgt die Rechtsprechung diesen AfA-Tabellen unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Für Tankschiffe weicht der Bundesfinanzhof allerdings hiervon ab und legt eine längere Abschreibungsdauer zugrunde:</p>
<p>Für die hier zu beurteilende Tankergeneration von sogenannten Doppelhüllentankern würde die Anwendung der AfA-Tabelle nach Meinung des Bundesfinanzhofs zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Die Tabelle beziehe sich auf Schiffstypen, die ab 1973 hergestellt worden seien; sie sei heute angesichts der technischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß. Aus umfangreichen Erhebungen, die insbesondere von Stellen der europäischen Union vorgenommen worden seien, lasse sich entnehmen, dass die Lebensdauer der auf den Weltmeeren verkehrenden Tankerflotte deutlich höher als zwölf Jahre sei. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung bestätigt, mit der die Nutzungsdauer des Tankschiffs auf 17 Jahre geschätzt worden war.</p>
<blockquote><p>Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH &#038; Co. KG geführten Schiffsfonds für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, die Geschäftsbesorgung, die Prospekterstellung, die Finanzierungsvermittlung sowie für die Kontrolle der Mittelverwendung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen.</p>
<p>Die in der amtlichen AfA-Tabelle für sonstige Seeschiffe genannte Nutzungsdauer von zwölf Jahren ist für Tankschiffe (sog. Doppelhüllentanker), die im Jahr 2001 hergestellt worden sind, nicht anwendbar.</p></blockquote>
<div id='content_table'><a name='go_content_table' id='go_content_table'></a><h3 name="inhalt" id="inhalt">Inhalt<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3><br/><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#aufwendungen-der-anleger-als-anschaffungskosten">Aufwendungen der Anleger als Anschaffungskosten</a></li></ul><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#abschreibungszeitraum-nutzungsdauer-fr-tankschiffe">Abschreibungszeitraum (Nutzungsdauer) für Tankschiffe</a></li></ul><br/></div>
<h3 name="aufwendungen-der-anleger-als-anschaffungskosten" id="aufwendungen-der-anleger-als-anschaffungskosten">Aufwendungen der Anleger als Anschaffungskosten<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Die Aufwendungen der Klägerin für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierungskosten, das Geschäftsbesorgungshonorar (Investitionsphase), die Prospektkosten, die Finanzierungsvermittlungsgebühren Endfinanzierung (Fremdkapital) und die Gebühren für die Mittelverwendungskontrolle sind in der Steuerbilanz nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten des Tankschiffs zu behandeln.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet worden sind, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen. Diese Beurteilung hat der Bundesfinanzhof gleichermaßen zu Grunde gelegt, wenn sich die Anleger zu einer GbR oder einer KG zusammengeschlossen haben und die Initiatoren zu den Gesellschaftern gehören. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof auch die Verträge, die der Errichtung eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG zu Grunde lagen, als einheitliches Vertragswerk behandelt und sämtliche Aufwendungen des Fonds als Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Grundstücks angesehen. Diese Rechtsprechung stützt sich auf die Erwägung, dass die steuerliche Beurteilung der Aufwendungen für den Erwerb eines Grundstücks nicht davon abhängen kann, ob die Gegenleistung für den Erwerb aufgrund eines Vertrages in einer Summe gezahlt wird oder aufgrund mehrerer Verträge, in die der einheitliche Vorgang aus steuerlichen Gründen aufgespalten wird, in Teilbeträgen zu zahlen ist.</p>
<p>Dieser Rechtsprechung hat sich auch der VI. Senat des Bundesfinanzhofs unter ausdrücklicher Aufgabe der zuvor im Vorlagebeschluss dargelegten abweichenden Rechtsauffassung auch für Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG mit folgenden Erwägungen angeschlossen: &#8220;Zwar sind im Fall einer solchen Personengesellschaft (hier gewerblich geprägte Personengesellschaft) für die handelsrechtliche Bilanzierung die Aufwendungen des Fonds aus der Perspektive der Gesellschaft zu betrachten. Ob Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder aber sofort den Gewinn mindernde Betriebsausgaben vorliegen, kann danach nicht davon abhängen, inwieweit sich die Aufwendungen für den Gesellschafter oder künftigen Gesellschafter als Bestandteil eines von ihm zu tragenden Gesamtaufwands darstellen. Aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 1 EStG</a>) ergibt sich andererseits aber auch nicht, dass steuerlich der handelsrechtlichen Behandlung von Aufwendungen als laufende Betriebsausgabe aus der Perspektive der Gesellschafter gefolgt werden muss. Die einheitliche Betrachtung des Vertragswerks für Zwecke der Besteuerung beruht nämlich auf <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> 1977, wonach der Besteuerung anstelle einer wirtschaftlich unangemessenen Gestaltung der Rechtsverhältnisse diejenige Rechtsgestaltung unterworfen wird, die den wirtschaftlichen Vorgängen angemessen gewesen wäre. Die angemessene Gestaltung bestände hier in der Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für die Immobilie, so dass die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts vereinbarten Provisionen oder &#8216;Gebühren&#8217; wie Anschaffungskosten zu werten sind &#8230; Denn das wirtschaftliche Ziel der Fonds-Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, in gesamthänderischer Verbundenheit hier ein Grundstück zu erwerben, zu bebauen und zu verwalten und dabei aus wohnungsbaupolitischen Gründen eingeräumte Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, kann und soll nur in der Zusammenfassung der verschiedenen Teile des Vertragswerks erreicht werden. Die einzelnen Teilverträge haben keine selbständige Bedeutung und lassen sich nur aus der gewünschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erklären &#8230; Für die steuerrechtliche Beurteilung eines geschlossenen Immobilienfonds mit gewerblichen Einkünften (kommt es nicht darauf an), wie die betreffenden Vorgänge in der Handelsbilanz der KG behandelt worden sind. <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> 1977 geht als spezielle Regelung dem Grundsatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 1 EStG</a> vor &#8230;, denn die Handelsbilanz bildet in Ermangelung einer handelsrechtlichen Regelung nach Art des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> 1977 nur die tatsächliche Zivilrechtslage ab.&#8221;</p>
<p>Die für den geschlossenen Immobilienfonds entwickelten Grundsätze, an denen der Bundesfinanzhof festhält, sind gleichermaßen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall eines geschlossenen Schiffsfonds zu übertragen.</p>
<p>Die Anschaffung, Verwaltung und Vercharterung des Tankschiffs unterscheidet sich insoweit weder rechtlich noch wirtschaftlich von der Anschaffung, Verwaltung und Vermietung einer Großimmobilie. Vergleichbar dem Immobilienfonds ist das vorliegende Fondskonzept darauf ausgerichtet, in gesamthänderischer Verbundenheit ein Tankschiff zu erwerben, zu verchartern und dabei eingeräumte steuerliche Vergünstigungen (hier insbesondere nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5a.html" target="_blank" title="&sect; 5a EStG: Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr">§ 5a EStG</a>) in Anspruch zu nehmen. Dieses Ziel konnte und sollte nach dem wirtschaftlichen Fondskonzept durch die Bündelung verschiedener, bereits vor der Aufnahme zukünftiger Gesellschafter abgeschlossener Verträge erreicht werden. Der einzelne dem Fonds beitretende Gesellschafter hatte mithin im Zeitpunkt des Eintritts in die Gesellschaft keinerlei (unternehmerischen) Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept, welches die Fondsinitiatoren, die teilweise Gründungsgesellschafter waren, im Einzelnen ausgearbeitet hatten. Aus der Sicht der beitretenden Gesellschafter standen sämtliche Aufwendungen für die einzelvertraglich vereinbarten Dienstleistungen, hier für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, für die Platzierung, für die Geschäftsbesorgung (Investitionsphase), für den Prospekt, für die Vermittlung der Endfinanzierung (Fremdkapital) und für die Mittelverwendungskontrolle aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller diesbezüglichen Verträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an dem Tankschiff. Den von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Schiffsfonds abgeschlossenen einzelnen Verträgen kam daher jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht der beitretenden Gesellschafter keine selbständige Bedeutung zu. Die einzelvertraglichen Abreden lassen sich auch bei dem hier zu beurteilenden Schiffsfonds nur aus der gewünschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erklären. Ein Abzug von Aufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben kommt insoweit nur in Betracht, als ein Erwerber eines Tankschiffs außerhalb der modellhaften Vertragsgestaltung diese ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abziehen könnte. Dies ist bei den vorliegend in Streit stehenden Aufwendungen indes nicht der Fall.</p>
<p>Weder die für den Kauf und die Vercharterung eines Tankschiffs erforderlichen besonderen Marktkenntnisse noch die Höhe der beabsichtigten Investitionen können eine andere steuerliche Beurteilung eines Schiffsfonds gegenüber einem Immobilienfonds rechtfertigen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Vercharterung eines Tankschiffs, die grundsätzlich auch die Gestellung der Schiffsbesatzung umfasst, eine gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit darstellt. Denn die Frage der Einordnung einer Tätigkeit unter die Einkunftsarten gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Satz 1</a> Nrn. 1 bis 7 EStG ist nicht relevant für die Zuordnung verschiedener Aufwendungen zu den Anschaffungskosten einerseits oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben andererseits. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten für die Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte übereinstimmend nach der Definition des § <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">255 Abs. 1</a> des Handelsgesetzbuchs erfolgt.</p>
<p>Die zu den geschlossenen Immobilienfonds ergangene Rechtsprechung und deren Übertragung auf den vorliegenden Schiffsfonds steht auch nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 10. November 19870 und 25. Juni 1984. Zwar folgt aus der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs, dass die Personengesellschaft/Gemeinschaft Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der Ermittlung der Einkünfte und der Gesellschafter/Gemeinschafter Subjekt der Einkünfteerzielung ist. Dem Gedanken der Einheit der Gesellschaft/Gemeinschaft folgend, sind deshalb grundsätzlich dem Gesellschafter nicht die einzelnen von der Gesellschaft verwirklichten Geschäftsvorfälle, sondern lediglich das Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit (Gewinn oder Überschuss) anteilig zuzurechnen. Daraus folgt zugleich, dass für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten oder zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben grundsätzlich auf die Sicht der Gesellschaft abzustellen ist. Diese gesellschaftsbezogene, dem Grundsatz der Einheit der Gesellschaft geschuldete Beurteilung muss jedoch gegenüber dem Gedanken der Vielheit der Gesellschaft zurücktreten, wenn andernfalls eine sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters nicht möglich wäre.</p>
<p>Auch vorliegend hat die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> zur Folge, dass die gesellschaftsbezogene Betrachtung gegenüber der gesellschafterbezogenen Betrachtung zurücktritt, um die auf der Ebene der Gesellschafter zutreffende Besteuerung zu erreichen. Anders als in dem Fall eines gewerblichen Grundstückshandels, der dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 178, 86" target="_blank" title="BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93: Gewerblicher Grundst&uuml;ckshandel des Gesellschafters einer GbR">BFHE 178, 86</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1995, 617" target="_blank" title="BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93: Gewerblicher Grundst&uuml;ckshandel des Gesellschafters einer GbR">BStBl II 1995, 617</a> zu Grunde lag, führt jedoch die gesellschafterbezogene Betrachtung &#8211;dort die Einbeziehung der gewerblichen Aktivitäten des Gesellschafters&#8211; nicht erst zu einer Umqualifizierung der Aufwendungen im Rahmen der Einkünftezurechnung auf der Gesellschafterebene. Denn die Frage des Vorliegens von Anschaffungskosten oder sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben kann nur einheitlich beantwortet werden. Die einzelnen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Tankschiffs angefallenen Aufwendungen sind daher auch bei einem geschlossenen Schiffsfonds der hier vorliegenden Art bereits auf der Ebene der Gesellschaft den Anschaffungskosten zuzuordnen.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierungskosten, das Geschäftsbesorgungshonorar (Investitionsphase), die Prospektkosten, die Finanzierungsvermittlungsgebühren Endfinanzierung (Fremdkapital) und die Gebühren für die Mittelverwendungskontrolle zutreffend als Anschaffungskosten des Tankschiffs und nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu beurteilen. Denn allen vorgenannten Aufwendungen ist gemein, dass sie auf Grund der modellimmanenten Verknüpfung der einzelnen Verträge im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an dem Tankschiff standen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen an einen Dritten oder den Initiator des Schiffsfonds, der zugleich Gesellschafter der Fondsgesellschaft, hier der Klägerin, ist, gezahlt worden sind.</p>
<p>Sind die streitigen Aufwendungen als Bestandteil der Anschaffungskosten des Tankschiffs zu behandeln, kommt eine sofortige Teilwertabschreibung in Höhe der betreffenden Beträge in der Steuerbilanz nicht in Betracht. Der Teilwert eines neu hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsguts entspricht nach der vom BFH aufgestellten Teilwertvermutung in der Regel den Anschaffungs- und Herstellungskosten, bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern vermindert um die AfA. Diese Teilwertvermutung schließt auch die im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks entstandenen Anschaffungskosten ein, denn es ist davon auszugehen, dass jeder Anleger diese Aufwendungen tragen müsste, um sich an dem Anlageobjekt beteiligen zu können. Insoweit handelt es sich &#8211;in Abkehr von der im Vorlagebeschluss in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 188, 374" target="_blank" title="BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97: Wie sind Provisionen an Kommanditisten f&uuml;r Anwerbung von Kommandi...">BFHE 188, 374</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1999, 828" target="_blank" title="BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97: Wie sind Provisionen an Kommanditisten f&uuml;r Anwerbung von Kommandi...">BStBl II 1999, 828</a> vom BFH vertretenen Auffassung&#8211; nicht um Aufwendungen, die bei der Bemessung des Teilwerts des Anlageobjekts wie etwa bestimmte vergebliche Aufwendungen unberücksichtigt bleiben müssten. Vielmehr ist anzunehmen, dass auch ein gedachter Erwerber der Beteiligung dem Veräußerer die gesamten als Anschaffungs- und Herstellungskosten behandelten Aufwendungen im Rahmen des Vertragswerks vergüten würde, weil er als Ersterwerber diese Kosten ebenfalls zu tragen hätte.</p>
<h3 name="abschreibungszeitraum-nutzungsdauer-fr-tankschiffe" id="abschreibungszeitraum-nutzungsdauer-fr-tankschiffe">Abschreibungszeitraum (Nutzungsdauer) für Tankschiffe<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 EStG</a>, anzusetzen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG</a>). Die AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG</a>).</p>
<p>Unter Nutzungsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann. &#8220;Betriebsgewöhnliche&#8221; Nutzungsdauer bedeutet, dass die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird. Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung.</p>
<p>Die Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Die technische Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch verbraucht. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann. Ist ein Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar, hat es aber wegen seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert, ist es auch für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht. Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen.</p>
<p>Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts ist nach den Gegebenheiten des konkreten Betriebs bzw. nach den tatsächlichen Verhältnissen beim einzelnen Steuerpflichtigen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen. Ist danach grundsätzlich auf die betriebsindividuelle Nutzungsdauer abzustellen, kommt es bei Wirtschaftsgütern, die in gebrauchtem Zustand angeschafft werden, auf die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer an, die sich an dem Zustand des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs und der beabsichtigten betrieblichen Nutzung orientiert.</p>
<p>Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben. Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend. Gleichwohl sind die AfA-Tabellen von den Steuergerichten unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der AfA-Tabelle im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.</p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und unter Auswertung der zur Verfügung stehenden Informationen über Tankschiffe führt die in der amtlichen AfA-Tabelle genannte Nutzungsdauer für sonstige Seeschiffe von zwölf Jahren sowohl im Regelfall als auch im vorliegenden Streitfall zu einer unzutreffenden Besteuerung. Soweit das Finanzgericht sodann in Ausübung der ihm obliegenden Schätzungsbefugnis die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer des Tankschiffs der Klägerin mit 15 Jahren veranschlagt hat, ist der Bundesfinanzhof an diese tatsächliche Würdigung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/118.html" target="_blank">§ 118 Abs. 2 FGO</a> gebunden.</p>
<p>Die in AfA-Tabellen genannte Nutzungsdauer für sonstige Seeschiffe führt im Regelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung. Die im Streitjahr maßgebliche AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig &#8220;Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt&#8221; vom 16. September 1992 sieht für neuerworbene sonstige Seeschiffe, worunter auch Tankschiffe zu subsumieren sind, eine Nutzungsdauer von zwölf Jahren vor. Die zwölfjährige Nutzungsdauer gilt für diese Schiffstypen, soweit sie nach dem 31. Dezember 1972 angeschafft oder hergestellt worden sind. Die Festlegung basiert auf einer einvernehmlichen Regelung vom Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder aus dem Jahr 1972.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat bereits Zweifel, ob eine Schätzung der Nutzungsdauer, die sich auf Erkenntnisse aus dem Jahr 1972 stützt, eine realitätsgerechte Beurteilung der Nutzungsdauer für die hier streitige Tankergeneration darstellen kann. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwieweit bei den nunmehr gültigen AfA-Tabellen die technische Entwicklung im Schiffsbau über diesen langen Zeitraum berücksichtigt worden ist. Die Zweifel an der zutreffenden und realitätsgerechten Beurteilung der Nutzungsdauer der Tankschiffe verdichten sich durch die Erhebungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Gewissheit. Danach lag 1999 das durchschnittliche Alter der Welttankerflotte bei 18 Jahren (im Vergleich zu 16,7 Jahren 1995). 41% der Tankschiffe waren mehr als 20 Jahre alt und verfügten über 36% der Gesamttankertonnage. Das durchschnittliche Alter der in der Europäischen Union registrierten 855 Öltankschiffe betrug 19,1 Jahre (im Vergleich zu 18,9 Jahren 1995) und lag damit über dem Weltdurchschnitt. Mehr als 45% der in der Europäischen Union registrierten Schiffe waren älter als 20 Jahre.</p>
<p>Diese Zahlen belegen, dass die tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Tankschiffe über die Jahre angestiegen ist und jedenfalls schon Mitte der 1990er Jahre erheblich über der den AfA-Tabellen zu Grunde liegenden zwölfjährigen Nutzungsdauer liegt. Bestätigung findet diese Beurteilung auch in der EG-Verordnung 417/2002. Mit der Verordnung sollte die beschleunigte Ausmusterung von sog. Einhüllen-Tankschiffen angesichts der Zunahme von Havarien großer Tankschiffe auf den Weltmeeren vorangetrieben werden. Der Verordnungsgeber folgte damit einer Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, welche von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 6. März 1992 verabschiedet wurde und am 6. Juli 1993 in Kraft getreten ist. Das geänderte Übereinkommen sah vor, dass ab dem 6. Juli 1996 abgelieferte Öltankschiffe eine Doppelhülle aufweisen oder gleichwertige Konstruktionsanforderungen erfüllen müssen, womit eine Ölverschmutzung im Fall eines Zusammenstoßes oder eines Auflaufens verhindert werden soll. Um eine Ausmusterung der Einhüllen-Tankschiffe zu erreichen, statuierte die EG-Verordnung 417/2002 für diesen Schiffstyp je nach Bauart und Tragfähigkeit ab einem Alter von 23 bis zu 28 Jahren ein Verbot, in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einzulaufen.</p>
<p>Allein die Notwendigkeit einer solchen Regelung beweist, dass die Lebensdauer eines Tankschiffs in vielen Fällen sogar nach 23 bis 28 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Auch das von der Klägerin eingereichte Rechtsgutachten geht von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 20 Jahren bei Einhüllen-Tankschiffen aus.</p>
<p>Die AfA-Tabelle in BStBl I 1992, 570 ist für neuerworbene sonstige Seeschiffe mithin nicht anzuwenden, da sie ausgehend von einer Nutzungsdauer von zwölf Jahren für Tankschiffe zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde. Dabei geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass sich die AfA-Tabelle in erster Linie auf sog. Einhüllen-Tankschiffe bezog. Wie bereits ausgeführt, basierte die Festlegung der Nutzungsdauer auch für die Tankschiffe auf einer Vereinbarung aus 1972. Zu diesem Zeitpunkt waren Einhüllen-Tankschiffe jedoch Stand der Technik. Dass sich die AfA-Tabelle 1992 demgegenüber unter Auswertung des MARPOL-Übereinkommens 73/78 bereits ausschließlich auf die neuartigen doppelwandigen Tanker bezogen haben soll, die, wie die Klägerin vorträgt, eine erheblich kürzere Nutzungsdauer als die Einhüllen-Tanker aufweisen (dazu unten), lässt sich den Erläuterungen nicht entnehmen. Auch steht dies im Widerspruch zu der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover. Diese Verfügung verweist ausdrücklich auf die einvernehmliche Regelung aus dem Jahr 1972.</p>
<p>Ist die AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig &#8220;Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt&#8221; für neuerworbene Tankschiffe nicht anzuwenden, gilt dies gleichermaßen für die Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bei Secondhand-Schiffen in der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover. Denn die darin festgelegte Restnutzungsdauer basiert auf der unzutreffenden Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bei neuerworbenen Tankschiffen von zwölf Jahren. Im Übrigen hat die Oberfinanzdirektion Münster auf entsprechende Anfrage des Bundesfinanzhofs mitgeteilt, dass eine Regelung für die Nutzungsdauer gebraucht erworbener Schiffe in Nordrhein-Westfalen nicht existiere und die Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover im Bezirk der &#8211;im Streitfall zuständigen&#8211; Oberfinanzdirektion Münster nicht angewandt werde.</p>
<p>Eine angenommene Restnutzungsdauer von 15 Jahren für das zum Zeitpunkt des Erwerbs ca. zwei Jahre alte Tankschiff begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Bei der Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Doppelhüllen-Tankschiffe kann sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Einhüllen-Tankschiffe orientiert werden. Für diesen Schiffstyp ist auch die Klägerin ausweislich des vorgelegten Rechtsgutachtens von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Doppelhüllen-Tankschiffe seien bauartbedingt korrosionsanfälliger, spricht dies zunächst für einen erhöhten und kostenintensiveren Wartungs- und Instandhaltungsbedarf. Eine durch die höhere Korrosionsanfälligkeit bedingte Verkürzung der Nutzungsdauer ist damit aber jedenfalls dann, wenn die erforderliche Wartung (insbesondere der Schutzanstrich) erfolgt, nicht zwingend verbunden.</p>
<p>Zur Bestimmung der betrieblichen Nutzungsdauer ist auch die dem Charterer eingeräumten Kaufoptionen jedenfalls indiziell in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Denn selbst wenn ein Wirtschaftsgut nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar ist, ist es für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht, wenn es wegen seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert hat. Deshalb war im Rahmen der Schätzung der Nutzungsdauer mitberücksichtigen, dass die Klägerin in dem im Fondsprospekt dargestellten Basisszenario bei einem Verkauf des Tankschiffs im Jahr 2018, mithin im Alter von 17 Jahren, noch einen Verkaufspreis von fast 20% des ursprünglichen Kaufpreises angenommen hat. Dabei verkennt der Bundesfinanzhof nicht, dass der Optionspreis regelmäßig nur eine Einschätzung über den künftigen Ertragswert des Tankschiffs widerspiegelt.</p>
<p>Wenn das Finanzgericht gleichwohl nur von einer Gesamtnutzungsdauer des streitgegenständlichen Doppelhüllen-Tankschiffs von 17 Jahren (15 Jahre Restnutzungsdauer des bei Erwerb zwei Jahre alten Tankschiffs) ausgeht, hat es im Rahmen der Prognoseentscheidung auch unter Berücksichtigung der Einlassung der Klägerin einen hinreichend großen Sicherheitsabschlag vorgenommen, der einen Verstoß gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen ausschließt.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. April 2011 &#8211; IV R 8/10 </p>
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		<title>Abschreibung für einen betrieblich genutzten Oldtimer</title>
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		<pubDate>Mon, 02 May 2011 05:00:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Oldtimer]]></category>

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		<description><![CDATA[Kann die AfA für einen Jaguar E-Type Baujahr 1973 als Betriebsausgaben abgezogen werden? Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg jedenfalls nicht. Die AfA für den streitgegenständlichen Oldtimer ist für das Finanzgericht Baden-Württemberg nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG nicht abzugsfähig. Danach dürfen Aufwendungen für Jagd und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kann die AfA für einen Jaguar E-Type Baujahr 1973 als Betriebsausgaben abgezogen werden? Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg jedenfalls nicht.</p>
<p>Die AfA für den streitgegenständlichen Oldtimer ist für das Finanzgericht Baden-Württemberg nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 KStG: Ermittlung des Einkommens">§ 8 Abs. 1 KStG</a> nicht abzugsfähig. Danach dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Als &#8220;ähnliche Zwecke&#8221; sind nach der Überzeugung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch Aufwendungen für den streitgegenständlichen Oldtimer  zu qualifizieren, da dieser eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG</a> genannten Aufwendungen.</p>
<p>Durch die Abzugsverbote des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 5 EStG</a> wollte der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierender Weise lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorbeugen. § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG</a> ordnet ein Abzugsverbot für die dort beispielhaft aufgezählten Repräsentationsaufwendungen an, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie die private Lebensführung berühren, auf der Hand liegt. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG</a> genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind.</p>
<p>Aufwendungen für die in der Vorschrift genannten Zwecke sind vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg teilt nicht die Auffassung, Kfz fielen nicht unter § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG</a>, da betrieblich genutzte Transportmittel nicht der Repräsentation oder Freizeitgestaltung dienten und daher vom zweckbestimmten Anwendungsbereich der Nr. 4 nicht erfasst würden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Kraftfahrzeug nicht auch der Repräsentation des Unternehmens dienen sollte.</p>
<p>Es widerspräche dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungszweck, wenn für die Frage des Abzugs der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu prüfen wäre, ob Werbezwecke im Vordergrund standen oder ob die Präsentation der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers bzw. der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft diente. Diese Abgrenzung, die &#8211; wenn überhaupt &#8211; nur unter Schwierigkeiten möglich ist, zu erübrigen, ist gerade das Ziel der Vorschrift. Das Abzugsverbot des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG</a> greift jedenfalls immer dann ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Ob dies im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, ist nicht zu prüfen.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall das Abzugsverbot des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG</a> zum Tragen, da die Aufwendungen für den Oldtimer ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind. Auf den (wenigen) mit dem Kfz in den Streitjahren unternommenen Fahrten diente dieses der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und damit Werbezwecken. Ohne diesen betrieblichen Bezug ist die Nutzung eines Jaguars E-Type, Baujahr 1973 jedoch der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Ein solches Kfz bietet einerseits nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens, ist andererseits aber geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein Affektionsinteresse beim Halter auszulösen. Es ist nach der Überzeugung des Finanzgerichts Baden-Württemberg bei typisierender Betrachtung dazu geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.</p>
<p>Eine Ausnahme vom Abzugsverbot käme selbst dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar (typisierend) der Repräsentation, Unterhaltung, Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung dienen, aber private Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden.</p>
<p>Das Finanzgericht Baden-Württemberg kann somit offen lassen, ob die Zuführung des Pkw zum Betriebsvermögen der Klägerin bereits deshalb nicht betrieblich veranlasst war, weil es sich um ein reines Liebhaberfahrzeug handelte.</p>
<p>Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 2473/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 K 2473/09</a></p>
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		<item>
		<title>Abschreibung des nicht als Betriebsvermögen erfassten Wirtschaftsguts</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 08:48:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>

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		<description><![CDATA[Die gleichmäßig von der Bemessungsgrundlage eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorzunehmende normale Absetzung für Abnutzung kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht nachgeholt werden kann, wenn sie deshalb versäumt wurde, weil das Wirtschaftsgut fälschlich nicht als betrieblich erfasst war. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um ein Patent, das in einen Verwertungsbetrieb eingelegt worden war. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die gleichmäßig von der Bemessungsgrundlage eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorzunehmende normale Absetzung für Abnutzung kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht nachgeholt werden kann, wenn sie deshalb versäumt wurde, weil das Wirtschaftsgut fälschlich nicht als betrieblich erfasst war.</p>
<p>In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um ein Patent, das in einen Verwertungsbetrieb eingelegt worden war. Einlage, Einlagewert und Restnutzungsdauer des Patents waren Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung, die erst Jahre nach der Einlage zustande kam. In der Zwischenzeit hatte es der Kläger versäumt, AfA auf den Einlagewert vorzunehmen. Daraus ergab sich ein Streit über die Höhe des noch absetzungsfähigen Restbuchwertes.</p>
<p>Das Finanzgericht gab der Klage statt und berücksichtigte den vollen Einlagewert zum Teil als AfA in einem verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeitraum, zum anderen Teil gewinnmindernd bei der Ermittlung des Aufgabegewinns bei der Veräußerung des Patents. Die hiergegen eingelegte Revision des Finanzamts hatte nun vor dem Bundesfinanzhof Erfolg: Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit konnte der Kläger, der seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 3</a> des Einkommensteuergesetzes ermittelte, keine höheren Beträge absetzen als bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Im ersten verfahrensrechtlich noch zugänglichen Veranlagungszeitraum durfte deshalb nur der Restbuchwert zugrunde gelegt werden, mit dem ein bilanzierender Steuerpflichtiger das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut hätte einbuchen müssen, d. h. mit dem Wert, der bei von Anfang an richtiger Bilanzierung anzusetzen gewesen wäre.</p>
<blockquote><p>Es besteht die Pflicht, die abschnittsbezogene lineare (so genannte Normal-)AfA auch tatsächlich vorzunehmen .</p>
<p>Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit ist auch bei der Gewinnermittlung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 3 EStG</a> die AfA im selben Umfange vorzunehmen wie beim Betriebsvermögensvergleich .</p>
<p>Bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ist die verspätete Erfassung notwendigen Betriebsvermögens eine fehlerberichtigende Einbuchung, bei der sich der Bilanzansatz nach dem Wert richtet, mit dem das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Deshalb darf auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 3 EStG</a> die versäumte AfA auf ein zunächst nicht als Betriebsvermögen erfasstes Wirtschaftsgut nicht nachgeholt werden .</p></blockquote>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt.</p>
<p>Nach allgemeiner Meinung besteht eine Pflicht, diese abschnittsbezogene (so genannte Normal-)AfA auch tatsächlich vorzunehmen.</p>
<p>Allerdings können AfA auf Wirtschaftsgüter &#8211;auch auf solche des Betriebsvermögens&#8211;, deren Vornahme pflichtwidrig unterlassen wurde, nach bisheriger ständiger Rechtsprechung grundsätzlich in späteren Steuerabschnitten nachgeholt werden, wenn eine Berücksichtigung in dem nach dem Gesetz zutreffenden Steuerabschnitt (Veranlagungszeitraum) verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist.</p>
<p>Diese Rechtsprechung hat ihren Ausgangspunkt im Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs, der ungeachtet der für vergangene Jahre eingetretenen Bestandskraft von Steuerbescheiden die Bilanzberichtigung und damit die Fehlerkorrektur bei falscher Bewertung von Wirtschaftsgütern in verfahrensrechtlich noch offenen Wirtschaftsjahren ermöglicht.</p>
<p>Die Nachholung von AfA wird aber auch bei der Gewinnermittlung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 3 EStG</a> und bei den Überschusseinkünften für zulässig erachtet. Dies gebiete schon der Gleichbehandlungsgrundsatz.</p>
<p>Etwas anderes gilt nach Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung und ganz überwiegender Meinung in der Literatur, wenn es um die AfA auf Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens geht, die in der Bilanz nicht aktiviert waren und die erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in das Betriebsvermögen erstmals in die Bilanz eingebucht werden. In diesem Fall der fehlerberichtigenden Einbuchung bestimmt sich der Bilanzansatz nach dem Wert, mit dem das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Dies erfordert für die Ermittlung des Einbuchungswertes eine &#8220;Schattenrechnung&#8221;, bei der die bisher unberücksichtigt gebliebenen AfA-Beträge von den Anschaffungskosten abgesetzt werden. Weil das betreffende Wirtschaftsgut in den Bilanzen der Vorjahre nicht aktiviert war, gibt es insoweit keinen Bilanzenzusammenhang mit der Bilanz für das Jahr der Einbuchung, der die rechnerisch folgerichtige Fortentwicklung eines Bilanzwertes gebieten könnte.</p>
<p>Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit, wonach die Art der Gewinnermittlung zwar zu unterschiedlichen Periodengewinnen führen kann, die Identität des Totalgewinns von Beginn bis Ende des Betriebes aber gewahrt bleiben muss, ist auch bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 3 EStG</a> die AfA in demselben Umfange vorzunehmen wie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Das hat auch zur Konsequenz, dass eine Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage bei verspäteter Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen bei beiden Gewinnermittlungsarten gleich ausfallen muss.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juni 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 3/08" target="_blank" title="BFH, 22.06.2010 - VIII R 3/08">VIII R 3/08</a></p>
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		<title>Die falsche Modernisierungsbescheinigung</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Oct 2010 09:34:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierungsgebiet]]></category>

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		<description><![CDATA[Liegt ein Gebäude in einem Sanierungsgebiet oder einem städtebaulichen Entwicklungsbereich, so kann der Eigentümer unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an diesem Grundstück gemäß § 7h EStG erhöhte Absetzungen in Anspruch nehmen. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen gemäß § 7h Abs. 2 EStG jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liegt ein Gebäude in einem Sanierungsgebiet oder einem städtebaulichen Entwicklungsbereich, so kann der Eigentümer unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an diesem Grundstück gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h EStG</a> erhöhte Absetzungen in Anspruch nehmen.</p>
<p>Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 2 EStG</a> jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist.  Sind  ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten.</p>
<p>Was aber, wenn diese Bescheinigung unrichtig ist und &#8211; zumindest in der erteilten Form &#8211; nicht hätte erteilt werden dürfen? Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann in diesem Fall die unrichtige Bescheinigung zurück genommen werden: </p>
<p>Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer rechtswidrigen Bescheinigung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">7h Abs. 2 Satz 1</a> und Satz 2 Halbsatz 1 EStG ist § 48 LVwVfG. Die Änderungsbefugnis der Gemeindebehörde nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">7h Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG</a> betrifft nur den Fall, dass Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln &#8211; erstmals &#8211; nach Ausstellung der Bescheinigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 2 Satz 1 EStG</a> gewährt wurden.</p>
<p>Bei der Rücknahme einer rechtswidrigen Bescheinigung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">7h Abs. 2 Satz 1</a> und Satz 2 Halbsatz 1 EStG ist regelmäßig von einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null auszugehen. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die der Bescheinigung als Grundlagenbescheid zukommende Bindungswirkung und das in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h EStG</a> vorgesehene arbeitsteilige Bescheinigungsverfahren zwischen zwei Verwaltungsträgern.</p>
<p>Die ausgestellten Bescheinigungen sind Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Bei der Bescheinigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 2 Satz 1 EStG</a> handelt es sich um einen außersteuerlichen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheids nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/171.html" target="_blank" title="&sect; 171 AO: Ablaufhemmung">171 Abs. 10</a> und § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/175.html" target="_blank" title="&sect; 175 AO: Aufhebung oder &Auml;nderung von Steuerbescheiden in sonstigen F&auml;llen">175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO</a>. Der Regelungscharakter einer Bescheinigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 2 EStG</a> besteht darin, dass sie das Vorliegen der in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 1 EStG</a> aufgeführten Umstände feststellend bescheinigt und insoweit auf Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet ist, als sie als Grundlagenbescheid gegenüber den Finanzbehörden grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet. Der Umfang der Bindungswirkung richtet sich im Einzelfall nach dem jeweiligen konkreten Inhalt der Bescheinigung, d.h. welche Sachverhaltselemente des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 1 EStG</a> die Gemeindebehörde der städtebaulichen Beurteilung unterzogen hat. Ihr Regelungsinhalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln.</p>
<p>Da der auf § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG gestützte Teil-Aufhebungsbescheid der Gemeinde die Bescheinigung der Beklagten vom 26.03.2003 insoweit aufhebt, als die dortige Feststellung, es würden für die (in der Bescheinigung angeführten) Maßnahmen keine Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, zurückgenommen wird, stellt er seinerseits, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, als actus contrarius einen Verwaltungsakt dar, ohne dass dies einer weiteren Erörterung bedürfte.</p>
<p>Soweit die Bescheinigung in Rede steht, kommt ihr nach den obigen Maßgaben als Grundlagenbescheid mit grundsätzlicher Bindungswirkung gegenüber den Finanzbehörden gleichfalls Verwaltungsaktcharakter zu. Die Bindungswirkung umfasst auch die in einer Bescheinigung &#8211; gegebenenfalls &#8211; getroffenen Feststellungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">7h Abs. 2 Satz 2</a> i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG, also Angaben über die Art der Zuschüsse und deren Höhe. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 2 EStG</a> . Denn die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 2 Satz 2 EStG</a> erweitert ersichtlich &#8211; lediglich &#8211; den Inhalt der Bescheinigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 2 Satz 1 EStG</a> über das Vorliegen der Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 1 EStG</a> für das Gebäude und die durchgeführten Maßnahmen. Die Angabe über die Höhe von öffentlichen Zuschüssen wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 1 EStG</a> &#8211; erhöht &#8211; abschreibungsfähigen Aufwendungen aus. Dies ergibt sich auch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 1 Satz 4 EStG</a>, wonach die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch genommen werden können, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind. Hierin wird der innere Zusammenhang zwischen <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 1 Satz 4 EStG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 2 Satz 2 EStG</a> deutlich. Dem <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">§ 7h Abs. 1 Satz 4 EStG</a> entspricht die erweiterte Bescheinigungspflicht der Gemeindebehörde mit der allein notwendigen Folge, dass auch die Angaben über die Art der Zuschüsse und deren Höhe an der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids teilhaben.</p>
<p>Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung findet § 48 LVwVfG Anwendung. § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">7 Abs. 2 Satz 2</a>, 2. Halbsatz EStG steht dem nicht entgegen. Denn die Voraussetzungen dieser der (allgemeinen) Vorschrift des § 48 LVwVfG als Spezialvorschrift vorgehenden Bestimmung liegen nicht vor. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">7h Abs. 2</a>, 1. Halbsatz EStG hat die Bescheinigung, wenn dem Steuerpflichtigen Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmittel gewährt worden sind, auch deren Höhe zu enthalten. Der 2. Halbsatz dieser Vorschrift bestimmt, dass diese Bescheinigung entsprechend zu ändern ist, wenn dem Steuerpflichtigen solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">7h Abs. 2 Satz 2</a>, 2. Halbsatz EStG nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nur den Fall erfasst, dass Zuschüsse nach  Ausstellung der Bescheinigung gewährt werden; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts.</p>
<p>Die eigenständige Korrekturvorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7h.html" target="_blank" title="&sect; 7h EStG: Erh&ouml;hte Absetzungen bei Geb&auml;uden in Sanierungsgebieten und st&auml;dtebaulichen Entwicklungsbereichen">7h Abs. 2 Satz 2</a>, 2. Halbsatz EStG ist vorliegend nicht anwendbar, weil die Zuschüsse nicht nach, sondern vor der Ausstellung der Bescheinigung gewährt wurden.</p>
<p>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 S 2856/08" target="_blank" title="VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 25.06.2010 - 3 S 2856/08">3 S 2856/08</a></p>
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		<title>Degressive AfA auf eine Einlage</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 12:22:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Einlage kann degressive AfA nur in Anspruch genommen werden, wenn deren (Ursprungs-)Voraussetzungen auch im Einlagejahr vorliegen. Mit dem Einlagevorgang beginnt eine neue AfA mit einer neuen AfA-Bemessungsgrundlage. Soweit die (Ursprungs-)Voraussetzungen für die degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG im Einlagejahr nicht vorliegen, steht dem Steuerpflichtigen seither nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Einlage kann degressive AfA nur in Anspruch genommen werden, wenn deren (Ursprungs-)Voraussetzungen auch im Einlagejahr vorliegen.</p>
<p>Mit dem Einlagevorgang beginnt eine neue AfA mit einer neuen AfA-Bemessungsgrundlage. Soweit die (Ursprungs-)Voraussetzungen für die degressive AfA gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG</a> im Einlagejahr nicht vorliegen, steht dem Steuerpflichtigen seither nur noch lineare AfA zu. Der Bundesfinanzhof folgt insoweit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.</p>
<p>Die Einlage ist ein anschaffungsähnlicher Vorgang; sie ist der in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 5 Satz 1 EStG</a> genannten Anschaffung gleichzustellen. Nach dieser Vorschrift muss die Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgen; damit ist degressive AfA nach einer Einlage nur möglich, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung in ein Betriebsvermögen eingelegt wird. Daran fehlt es. Eine Anknüpfung an den ersten Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang ist nicht mehr möglich, da der nachfolgende anschaffungsähnliche Vorgang das Wirtschaftsgut in eine andere steuerliche Sphäre des Steuerpflichtigen überführt und als neuer selbständiger Absetzungstatbestand zu beurteilen ist.</p>
<p>Die Einlage führt als anschaffungsähnlicher Vorgang zu einer neuen Bemessungsgrundlage in Höhe des Einlagewertes. Das gilt nach dem BFH-Urteil vom 20. April 2005 auch dann, wenn, wie hier, die Einlage nicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG</a> zum Teilwert, sondern nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2</a> Buchst. a, Satz 2 EStG bewertet wird. Da bei Eröffnung eines Betriebes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">§ 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> die Regeln über die Einlagebewertung nach Nr. 5 entsprechend anzuwenden sind, gilt dies auch für den hier vorliegenden Fall der Betriebseröffnung.</p>
<p>Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 210, 481" target="_blank" title="BFH, 15.02.2005 - IX R 32/03: Steuerrecht - Abschreibungsmethode">BFHE 210, 481</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 2006, 51" target="_blank" title="BFH, 15.02.2005 - IX R 32/03: Steuerrecht - Abschreibungsmethode">BStBl II 2006, 51</a>, in dem der Bundesfinanzhof nach einer Änderung der Nutzungsverhältnisse an einem Gebäude den Übergang in eine andere degressive AfA-Reihe mit anderen Staffelsätzen für möglich erachtete. Der hier entscheidende anschaffungsähnliche Vorgang fehlte. Andererseits hat der Bundesfinanzhof nach einer ebenfalls als anschaffungsähnlich zu qualifizierenden Entnahme degressive AfA für unzulässig gehalten.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.Mai 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X R 7/08" target="_blank" title="BFH, 18.05.2010 - X R 7/08: Steuerrecht - Degressive AfA nach Einlage">X R 7/08</a></p>
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		<title>Nutzungsdauer bei Zuckerrübenlieferrechten</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Jun 2010 09:36:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Landwirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsdauer]]></category>
		<category><![CDATA[Zuckerrübenlieferrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Zuckerrübenlieferrechte sind, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt, abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig davon, ob sie an den Betrieb oder an Aktien gebunden sind. Eine Schätzung der Nutzungsdauer auf zehn Jahre ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden. Absetzungen für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen sind nach § 7 Abs. 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zuckerrübenlieferrechte sind, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt, abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig davon, ob sie an den Betrieb oder an Aktien gebunden sind. Eine Schätzung der Nutzungsdauer auf zehn Jahre ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden.</p>
<p>Absetzungen für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen sind nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> bei Wirtschaftsgütern vorzunehmen, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Die Absetzung bemisst sich dabei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG</a>).</p>
<p>Zuckerrübenlieferrechte sind selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter. Es handelt sich um Rechte von zwar unbestimmter, aber begrenzter Dauer, da Gewissheit über ihr Ende, nicht aber über dessen Zeitpunkt besteht. Ihre Nutzung ist zeitlich begrenzt, weil sie von der EU-Zuckermarktordnung abhängt, die nur für begrenzte Zeit Gültigkeit hat. Zuckerrübenlieferrechte sind daher abnutzbar, wie der Bundesfinanzhof bereits in einem früheren Urteil im Einzelnen dargelegt hat. Daran ist festzuhalten. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es sich um betriebsgebundene oder um an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte handelt.</p>
<p>Da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zuckerrübenlieferrechte nicht feststeht, ist sie zu schätzen. Der Bundesfinanzhof hat damals entschieden, dass die Schätzung der Nutzungsdauer durch die Klägerin auf 15 Jahre, die mit der Schätzung der Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts übereinstimmte, jedenfalls nicht zu niedrig war. Er hat jedoch offen gelassen, ob eine kürzere Nutzungsdauer infrage kommt, zum Beispiel in Anlehnung an die Schätzung einer zehnjährigen Nutzungsdauer bei Milchquoten, wie sie die Finanzverwaltung vornimmt.</p>
<p>Nunmehr entscheidet der Bundesfinanzhof, dass eine Schätzung der Nutzungsdauer von Zuckerrübenlieferrechten auf zehn Jahre nicht zu beanstanden ist, sofern sie mindestens zehn Jahre vor Auslaufen der Zuckermarktordnung erworben wurden.</p>
<p>Dafür sprechen die relativ kurze Laufzeit der zu Grunde liegenden EU-Verordnungen &#8211;im vorliegend maßgeblichen Zeitraum zwischen ein und fünf Jahren&#8211; und die Ungewissheit ihrer Verlängerung. Diese Ungewissheit rechtfertigt es nicht, von immerwährenden Rechten auszugehen.</p>
<p>Hinzu kommt, dass die für die Bestimmung der Nutzungsdauer von Zuckerrübenlieferrechten maßgeblichen Gesichtspunkte sich nicht wesentlich von denjenigen bei Milchlieferrechten unterscheiden. Bei Zuckerrübenlieferrechten handelt es sich wie bei Milchlieferrechten um gemeinschaftsrechtlich geregelte Lieferrechte. Die Zuckermarktordnung gilt bis zum Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahrs 2014/15 am 30. September 2015; sie ist auch insoweit der Milch-Garantiemengen-Verordnung vergleichbar, die zum 31. März 2015 ausläuft.</p>
<p>Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind entgeltlich erworbene Milchlieferrechte auf zehn Jahre abzuschreiben. Dem ist der Bundesfinanzhof gefolgt.</p>
<p>Zuckerrübenlieferrechte sind dagegen mit firmen- oder geschäftswertähnlichen Wirtschaftsgütern weniger vergleichbar. Unter solchen Wirtschaftsgütern versteht man Rechtspositionen oder faktische Verhältnisse wie z.B. einen Kundenstamm, einen Verlagswert und eine Güterfernverkehrsgenehmigung, die ähnlich wie der Geschäftswert mit dem Unternehmen als solchem und seinen Gewinnchancen unmittelbar verknüpft sind, die aber losgelöst von einem Unternehmen oder Unternehmensteil als selbständige Wirtschaftsgüter übertragbar sind.</p>
<p>Zuckerrübenlieferrechte werden demgegenüber dadurch charakterisiert, dass sie &#8211;wie Milchlieferrechte&#8211; auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage eine Abnahmegarantie zu Sonderkonditionen einräumen und vom Fortbestand der zu Grunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen abhängen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. März 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV R 3/08" target="_blank" title="BFH, 17.03.2010 - IV R 3/08">IV R 3/08</a></p>
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		<title>Abschreibung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Apr 2010 11:23:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Bauwerk]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>

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		<description><![CDATA[Die vom Steuerpflichtigen getragenen Herstellungskosten eines fremden Gebäudes, das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf, sind bilanztechnisch &#8220;wie ein materielles Wirtschaftsgut&#8221; zu behandeln und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben. Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes &#8220;wie ein materielles Wirtschaftsgut&#8221; ist es nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ohne Bedeutung, ob die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die vom Steuerpflichtigen getragenen Herstellungskosten eines fremden Gebäudes, das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf, sind bilanztechnisch &#8220;wie ein materielles Wirtschaftsgut&#8221; zu behandeln und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben.</p>
<p>Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes &#8220;wie ein materielles Wirtschaftsgut&#8221; ist es nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ohne Bedeutung, ob</p>
<ul>
<li>die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht,</li>
<li>dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob er von vornherein auf solche Ansprüche verzichtet, und</li>
<li>die Übernahme der Herstellungskosten durch den Steuerpflichtigen eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks ist.</li>
</ul>
<p>Dabei ist, wie der Bundesfinanzhof ausdrücklich festhält, nicht entscheidend, ob der die Abschreibung vornehmende Unternehmer wirtschaftlicher Eigentümer der Aufbauten ist oder nicht. Der Unternehmer kann die Herstellungskosten selbst dann nur nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abschreiben, wenn er  nicht wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Frage des wirtschaftlichen Eigentums wird erst bei Beendigung der Nutzung des Gebäudes durch den Unternehmer oder der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums daran auf ihn entscheidungserheblich.</p>
<p>Die Berechtigung zur Vornahme von AfA setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt. Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen">2 Abs. 2</a> i.V.m. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4</a> ff. und <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 EStG</a>), gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. In diesen Fällen wird der Aufwand bilanztechnisch &#8220;wie ein materielles Wirtschaftsgut&#8221; behandelt. Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind.</p>
<p>Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes &#8220;wie ein materielles Wirtschaftsgut&#8221; ist ohne Bedeutung, ob die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder &#8211;wie im Streitfall&#8211; auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht. Für den Abzug von Herstellungskosten durch AfA als Betriebsausgaben ist allein entscheidend, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt und er das Wirtschaftsgut für betriebliche Zwecke nutzen darf.</p>
<p>Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen ein Anspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 BGB</a> oder andere zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob er von vornherein auf solche Ansprüche verzichtet. Ebenso ist unerheblich, ob die Übernahme der Herstellungskosten durch den Steuerpflichtigen eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks ist.</p>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach welcher die Aktivierung von Aufwendungen wie Herstellungskosten für ein materielles Wirtschaftsgut einen Anspruch des Steuerpflichtigen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 BGB</a> voraussetzt, weil der Steuerpflichtige die Aufwendungen sonst dem rechtlichen Eigentümer zuwendet und damit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank">§ 12 Nr. 2 EStG</a> seine Berechtigung, die Aufwendungen abzuziehen, verliert, ist durch den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs überholt. Danach trägt der Steuerpflichtige die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude bereits dann im eigenen betrieblichen Interesse, wenn er das Gebäude alleine betrieblich nutzt. Der Große Senat des BFH sah es &#8211;wie in seinem vorhergehenden Beschluss &#8212; nicht als entscheidungserheblich an, ob der Steuerpflichtige einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer des Grundstücks hat oder dem Eigentümer die Herstellungskosten unentgeltlich zuwendet.</p>
<p>Im Übrigen kann es darauf nicht ankommen. Das objektive Nettoprinzip fordert die weitere steuermindernde Berücksichtigung von noch nicht verbrauchtem eigenem Aufwand auch dann, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut, auf welches er Aufwendungen getätigt hatte, zwar auf einen Dritten übertragen hat, er aber dieses Wirtschaftsgut weiterhin für Zwecke der Einkunftserzielung nutzen darf). Die Zuwendung der Herstellungskosten kann indes nicht anders als die Zuwendung des Wirtschaftsguts behandelt werden.</p>
<p>Das Urteil des BFH vom 20. Mai 1988, nach dem die Baukosten unter dem Gesichtspunkt der aktiven Rechnungsabgrenzung zu aktivieren und auf die (voraussichtliche) Nutzungsdauer zu verteilen seien, wenn die Übernahme der Baukosten bzw. der Verzicht auf einen Anspruch gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 BGB</a> Nutzungsentgelt ist, ist ebenfalls durch die Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs überholt. Der Steuerpflichtige trägt die Herstellungskosten für ein fremdes, aber zu betrieblichen Zwecken genutztes Gebäude auch dann im eigenen betrieblichen Interesse, wenn er als Gegenleistung für die Nutzungsbefugnis des Grundstücks auf einen Ersatzanspruch verzichtet. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, die Herstellungskosten eines solchen Gebäudes &#8211;abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen&#8211; nur deshalb über den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens auf die Dauer des Nutzungsverhältnisses zu verteilen, weil sie zugleich Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks sind.</p>
<p>Soweit sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 2004 etwas Gegenteiliges ergeben sollte, hält der Bundesfinanzhof daran ausdrücklich nicht mehr fest.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV R 2/07" target="_blank" title="BFH, 25.02.2010 - IV R 2/07: Steuerrecht - AfA-Befugnis bei Geb&auml;ude auf fremdem Grund und Boden">IV R 2/07</a></p>
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		<title>Kabel und Zuwege eines Windparks</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 17:08:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Verkabelung und die Zuwegung bilden mit der Windkraftanlage nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts kein einheitliches Wirtschaftsgut. Jedoch ist die Nutzungsdauer der Zuwegung und der Verkabelung der Nutzungsdauer der WKA anzupassen, da die Zuwegung und die Verkabelung mit Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 Jahren für die Windkraftanlage wirtschaftlich verbraucht sind. Verkabelung und Zuwegung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verkabelung und die Zuwegung bilden mit der Windkraftanlage nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts kein einheitliches Wirtschaftsgut. Jedoch ist die Nutzungsdauer der Zuwegung und der Verkabelung der Nutzungsdauer der WKA anzupassen, da die Zuwegung und die Verkabelung mit Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 Jahren für die Windkraftanlage wirtschaftlich verbraucht sind.</p>
<h3>Verkabelung und Zuwegung als eigenständige Wirtschaftsgüter</h3>
<p>Die Verkabelung und die Zuwegung sind eigenständige Wirtschaftsgüter.</p>
<p>Gegenstände im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nach der Rechtsprechung selbstständige Wirtschaftsgüter, wenn sie einen eigenen wirtschaftlichen Wert verkörpern, von greifbarem, längerfristigem Nutzen sind und vor allem selbstständig bewertet werden können. Ein im Wirtschaftsleben selbstständig bewertbares Gut liegt dann vor, wenn es in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist. Ob ein Gegenstand in diesem Sinne gegenüber einem lediglich unselbstständigen Teil eines Wirtschaftsgutes oder gegenüber einem anderen Wirtschaftsgut abgegrenzt, d.h. individualisiert werden kann, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden. Danach sind neben dem Zweck, den zwei oder mehrere bewegliche Sachen gemeinsam zu erfüllen haben, vor allem von Bedeutung: der Grad der Festigkeit einer eventuell vorgenommenen Verbindung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/93.html" target="_blank" title="&sect; 93 BGB: Wesentliche Bestandteile einer Sache">§ 93 BGB</a>), der Zeitraum, auf den eine eventuelle Verbindung oder die gemeinsame Nutzung angelegt sind sowie das äußere Erscheinungsbild. Ist dieses dadurch bestimmt, dass die Gegenstände für sich genommen unvollständig erscheinen oder ein Gegenstand ohne den/die anderen gar ein negatives Gepräge erhält, ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen. Das Verhältnis der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der einzelnen Sachen oder Bestandteile zueinander ist hingegen für die Frage der selbstständigen Bewertbarkeit nicht relevant.</p>
<p>Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Windkraftanlagen, die Zuwegungen und die Verkabelung jeweils als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Sie erscheinen unabhängig voneinander weder unvollständig noch erhalten sie ohne einander ein negatives Gepräge. Zwar sind die Wirtschaftsgüter miteinander verbunden und können auch ohne einander nicht eigenständig genutzt werden. Das steht jedoch ihrer selbstständigen Bewertbarkeit nicht entgegen. Über das äußere Erscheinungsbild erscheinen sie selbstständig abgrenzbar. Sie sind auch nicht derart fest miteinander verbunden, dass es bei der Ablösung des einen Wirtschaftsgutes von dem anderen zur Zerstörung eines der Wirtschaftsgüter kommen würde. </p>
<p>Dafür spricht in dem vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht entschiedenen konkreten Fall zusätzlich auch, dass im Vertrag über die Lieferung der vier Windkraftanlagen festgehalten ist, dass der Liefer- und Leistungsumfang des Auftragnehmers (Hersteller der Windkraftanlagen) unter anderem die Lieferung der vier Windkraftanlagen mit Hauptdaten gemäß § 1, komplett mit Turm und Steuerschrank sowie Verkabelung zwischen Gondel und Steuerschrank am Turmfuß einschließlich Modem oder Schnittstelle umfasst, der Betreiber jedoch folgende Leistungen zu erbringen hat: vier Stück Kompakttransformatoren komplett mit Betonfundament und wetterfestem Gehäuse, Bereitstellung von erforderlicher Zuwegung außerhalb der öffentlichen Straßen mit ausreichend befestigter Fläche, Erstellung von externer Verkabelung zwischen den Kompakttrafostationen nebst den Windanlagen einschließlich des Auflegens des Kabels auf der in der Trafostation vorhandenen Sammelschiene, Lieferung und Erstellung der Fundamente für die Windkraftanlagen. Die einzelnen Anlagen wurden daher nicht im Gesamtpaket verkauft und sind somit von eigenem wirtschaftlichen Wert, selbstständig greifbar und können individualisiert werden. Das gilt sowohl für die Verkabelung als auch für die Zuwegung.</p>
<p>Darüber hinaus hat gerade die Verkabelung eine übergeordnete Sonderfunktion für mehrere Anlagen, indem sie die einzelnen Windkraftanlagen bzw. die Kompakttransformatoren untereinander verbindet und die gewonnene Energie zum Umspannwerk leitet. Sie ermöglicht den Betrieb mehrerer hintereinander geschalteter Windkraftanlagen mit Transformatoren und bewirkt, dass der Ausfall einer Windkraftanlage nicht zum Ausfall des gesamten Windparks führt. Sie ist somit gerade nicht auf die einzelne Windkraftanlage zu beziehen. Das gilt sowohl für die aus Kostengründen von der Klägerin gewählte Ringschaltung wie auch für eine – in anderen Windparks möglicherweise gewählte – Sternschaltung, die keine andere Funktion als die Ringschaltung erfüllt.</p>
<h3>Beschränkte Nutzungsdauer</h3>
<p>Jedoch ist die Nutzungsdauer der Zuwegung und der Verkabelung der Nutzungsdauer der Windkraftanlage anzupassen. Ohne die Windkraftanlagen sind sowohl die Verkabelung als auch die Zuwegung nutzlos und müssten entsorgt werden.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 EStG</a> ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Diese Absetzung bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Unter der Nutzungsdauer im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG</a> ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder benutzt werden kann. Die Ermittlung der Nutzungsdauer erfolgt im Schätzungswege. Unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ist zu verstehen, dass die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird. Eine durch die betriebliche Nutzung eintretende besondere Beanspruchung, welche die gewöhnliche Nutzungsdauer verkürzt, ist zu berücksichtigen. Dagegen kommt es nicht darauf an, wie lange der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut tatsächlich in seinem Betrieb verwendet oder voraussichtlich verwenden wird, denn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird nicht dadurch vermindert, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut vor Beendigung seines technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehrs veräußert. Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung.</p>
<p>Die zu schätzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstandes begrenzen können. Wirtschaftsgüter nutzen sich wirtschaftlich ab, wenn sie unabhängig von ihrem materiellen Verschleiß erfahrungsgemäß wirtschaftlich zur Erzielung von Einkünften nur zeitlich beschränkt verwendbar sind. Eine wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nicht nur aufgrund des technischen Verschleißes, sondern aus anderen Gründen erheblich an Wert verliert. Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann der AfA nur zu Grunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist.</p>
<p>Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der steuerlichen Absetzung für Abnutzung. Sie berücksichtigt die technische Abnutzung eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs. Ausgehend von diesen Grundsätzen beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Windkraftanlagen gemäß Ziffer 3.1.5 der AfA-Tabelle für Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind, 16 Jahre. Diese AfA-Tabellen haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend. </p>
<p>Nach den oben dargelegten Grundsätzen sind jedoch auch die Zuwegung und die Verkabelung mit Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 Jahren für die Windkraftanlage wirtschaftlich verbraucht. Für sie ist daher ebenfalls im Rahmen der Abschreibungen eine Nutzungsdauer von 16 Jahren zugrunde zu legen und nicht eine Nutzungsdauer von 19 Jahren für die Zuwegung bzw. von 25 Jahren für die Verkabelung.</p>
<p>Ob die Windkraftanlagen möglicherweise über diese geschätzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 16 Jahren hinaus tatsächlich genutzt werden, ist auch im Hinblick auf die vorgenommene Schätzung in den amtlichen AfA-Tabellen unerheblich. Da die Verkabelung jedoch speziell auf diese Windkraftanlagen zugeschnitten ist und eine Nutzung ohne Weiterbetrieb der Windkraftanlage sinnlos würde, wäre mit Einstellung der Nutzung der Windkraftanlage die Verkabelung wirtschaftlich abgenutzt. Dann kann aber die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Verkabelung auch nur in Abhängigkeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Windkraftanlage beurteilt werden. Somit ist die Nutzungsdauer an die Nutzungsdauer der Windkraftanlage anzupassen.</p>
<p>Sollte nach Ablauf der Nutzungsdauer der Windkraftanlage ein neuer Park errichtet werden (so genanntes repowering), könnten aufgrund von technischen Spezifikationen keinesfalls dieselben Kabel oder Zuwegungen weiter genutzt werden. Zwar hat bisher der Gesetzgeber die entsprechenden Rahmenbedingungen für ein repowering nicht geschaffen, so dass unsicher ist, zu welchem Zeitpunkt und inwiefern ein solches in Frage kommt. Sollten aber die gesetzlichen Möglichkeiten zur Erstellung einer leistungsstärkeren Anlage geschaffen sein, ist davon auszugehen, dass unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eine neue leistungsstärkere Anlage mit voraussichtlich mindestens 5 &#8211; 6 MW installiert wird. Denn es ist anzunehmen, dass die technische Entwicklung, wie es sich aus dem Rückblick auf die vergangenen Jahre ergibt, weiter voranschreitet. Zu diesem Zeitpunkt wäre dann die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen anderweitigen Nutzung oder Verwertung der Verkabelung endgültig entfallen. Legt man eine betriebsgewöhnliche Nutzung für die Windkraftanlagen von 16 Jahren zu Grunde, muss man dies für die dazu gehörige Verkabelung ebenso tun, auch wenn man die Verkabelung als eigenständiges Wirtschaftsgut ansieht. Es handelt sich eben nicht um ein beliebig einsetzbares Niederspannungskabel, sondern um eine auf eine besondere Anlage zugeschnittene Verkabelung.</p>
<p>Nichts anderes gilt auch für die erforderliche Zuwegung. Die Zuwegung ist ebenfalls genau auf die Anlage ausgerichtet. Sie muss nach dem Vertrag zwischen dem Verkäufer der Windkraftanlagen und der Klägerin so beschaffen sein, dass sie ein Fundament bietet für Autokran und Servicefahrzeuge sowie ausreichenden Freiraum für Anlieferung, Abladen und Montage. Auch hier entfällt die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen anderweitigen Nutzung dieser speziellen Zuwegung endgültig bei Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Windkraftanlage. Mit unbestrittenem Vortrag hat die Klägerin dargelegt, dass bei einem repowering auch die Zuwegung zurückgebaut und auf die neue Anlage zugeschnitten werden müsse, da die neue Anlage nicht an der gleichen Stelle stehen könnte.</p>
<p>Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 30. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 134/08" target="_blank" title="FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 134/08">2 K 134/08</a></p>
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		<title>Abschreibung nach Einlage zum Teilwert</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 08:46:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen ist Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage eines bisher im Privatvermögen befindlichen vermieteten Gebäudes in ein Betriebsvermögen. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG bestimmt keinen besonderen Einlagewert für zum Teilwert eingelegte Wirtschaftsgüter. § 7 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen ist Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage eines bisher im Privatvermögen befindlichen vermieteten Gebäudes in ein Betriebsvermögen.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG</a> bestimmt keinen besonderen Einlagewert für zum Teilwert eingelegte Wirtschaftsgüter. </p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG</a> bestimmt als AfA-Bemessungsgrundlage &#8220;nach Einlage&#8221; die Differenz zwischen dem Einlagewert und der vor der Einlage bei den Überschusseinkünften bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen AfA. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> ist bei Wirtschaftsgütern, die für mehr als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet oder genutzt werden, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Ergänzend bestimmt <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG</a>, dass sich bei Wirtschaftsgütern, die nach der Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkunftsarten in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, die &#8220;Anschaffungs- oder Herstellungskosten&#8221; um die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen mindern. Die Regelung gilt gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">7 Abs. 4 Satz 1</a> 2. Halbsatz EStG für Gebäude &#8211;wie im Streitfall&#8211; entsprechend. Sie erfasst gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 21 Satz 1 EStG</a> Einlagen nach dem 31. Dezember 1998 und damit auch die im Streitfall getätigte Einlage des Gebäudeteils in das Betriebsvermögen des Klägers im Jahr 2001.</p>
<p>Bei zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1</a> 1. Halbsatz EStG ist mit der Formulierung &#8220;Anschaffungs- oder Herstellungskosten&#8221; i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG</a> der Einlagewert gemeint. Das ergibt sich aus einer am Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung. Ansonsten ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zur AfA-Bemessungsgrundlage bei &#8220;nicht vorgenutzten Wirtschaftsgütern&#8221;, die in das Betriebsvermögen eingelegt und ungekürzt vom Einlagewert abgeschrieben werden können.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG</a> regelt lediglich, dass bereits in Anspruch genommene AfA nicht ein weiteres Mal beansprucht werden darf, und begrenzt nicht den Einlagewert auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sind &#8211;wie im Streitfall&#8211; die vor der Einlage im Privatvermögen entstandenen stillen Reserven höher als die vor der Einlage berücksichtigten AfA-Beträge, ist die AfA-Bemessungsgrundlage gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG</a> aus dem Einlagewert abzüglich der vor der Einlage berücksichtigten AfA zu ermitteln.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 46/07" target="_blank" title="BFH, 28.10.2009 - VIII R 46/07: Steuerrecht - Bemessungsgrundlage f&uuml;r AfA nach Einlage zum Teil...">VIII R 46/07</a></p>
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		<title>Grundstückseinlage zum Teilwert</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Dec 2009 12:28:08 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Welche Bemessungsgrundlage ist für AfA zugrunde zu legen, wenn das Wirtschaftsgut zum Teilwert eingelegt wurde, in den Vorjahren aber zu hohe Absetzungen für Abnutzung in Anspruch genommen wurden? Die Antwort hierauf gab der Bundesfinanzhof jetzt in einem Rechtsstreit über die Bemessungsgrundlage für ein zum Teilwert eingelegtes Grundstück: Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Welche Bemessungsgrundlage ist für AfA zugrunde zu legen, wenn das Wirtschaftsgut zum Teilwert eingelegt wurde, in den Vorjahren aber zu hohe Absetzungen für Abnutzung in Anspruch genommen wurden? Die Antwort hierauf gab der Bundesfinanzhof jetzt in einem Rechtsstreit über die Bemessungsgrundlage für ein zum Teilwert eingelegtes Grundstück:</p>
<p>Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. August 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X R 40/06" target="_blank" title="BFH, 18.08.2009 - X R 40/06: Steuerrecht - Bemessungsgrundlage f&uuml;r Abnutzungsabsetzungen nach E...">X R 40/06</a></p>
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		<title>Abschreibung für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 09:08:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gewinnermittlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können. Ein entgeltlicher Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung, der zur Aufstellung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Gewinnermittlung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 3 EStG</a> sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können.</p>
<p>Ein entgeltlicher Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung, der zur Aufstellung einer Ergänzungsrechnung führen kann, liegt aus der Sicht des Erwerbers auch vor, wenn der bisherige Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter für seinen zukünftigen Anteil an der Gesellschaft eine Zuzahlung in das Privatvermögen des ehemaligen Einzelinhabers erbringt.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 13/07" target="_blank" title="BFH, 24.06.2009 - VIII R 13/07">VIII R 13/07</a></p>
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		</item>
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		<title>Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Aug 2009 19:12:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Teilwertabschreibung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung. Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung.</p>
<p>Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 4 und 5 EStG</a> 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. April 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 74/08" target="_blank" title="BFH, 29.04.2009 - I R 74/08: Steuerrecht - Zur Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschafts...">I R 74/08</a></p>
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		<title>Abschreibung bei Musterhäusern</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/allgmeines/abschreibung-bei-musterhaeusern-36663</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Jan 2009 21:06:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Musterhaus]]></category>

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		<description><![CDATA[Musterhäuser eines Fertighausherstellers unterliegen der in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für Wirtschaftsgebäude bestimmten Abschreibungsrate (hier &#8211;Streitjahre 1995 bis 1998&#8211;: jährlich 4 v.H.). In die Bemessung der tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist bei Musterhäusern auch der Zeitraum einer nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb voraussichtlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Musterhäuser eines Fertighausherstellers unterliegen der in § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG</a> für Wirtschaftsgebäude bestimmten Abschreibungsrate (hier &#8211;Streitjahre 1995 bis 1998&#8211;: jährlich 4 v.H.).</p>
<p>In die Bemessung der tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> ist bei Musterhäusern auch der Zeitraum einer nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb voraussichtlichen anschließenden Nutzung des Hauses als Wohngebäude einzubeziehen. Das gilt auch für auf fremdem Grund errichtete Fertighäuser, die zum Zwecke der Veräußerung demontiert und anderenorts wieder aufgebaut werden müssen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. September 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 47/07" target="_blank" title="BFH, 23.09.2008 - I R 47/07: Steuerrecht - Abschreibungsdauer von Musterh&auml;usern eines Fertighau...">I R 47/07</a></p>
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		<title>Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei Vermietungsproblemen</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jan 2009 13:04:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[AfaA]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen können als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare) Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen können als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare) Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann.<span id="more-6458"></span></p>
<p>Ein bestehendes Wirtschaftsgut, also auch ein Gebäude, ist wirtschaftlich außergewöhnlich abgenutzt, wenn seine Nutzungsmöglichkeit durch Einwirken im Zusammenhang mit seiner steuerbaren Nutzung eingeschränkt wird. So verhält es sich z.B., wenn bei Beendigung eines Mietverhältnisses erkennbar wird, dass das Gebäude wegen einer auf den bisherigen Mieter ausgerichteten Gestaltung nur eingeschränkt an Dritte vermietbar ist. Der objektive Zusammenhang, in dem die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit mit der Vermietungstätigkeit steht, darf aber nicht durch eine Verknüpfung mit der nicht einkommensteuerbaren Grundstücksveräußerung überlagert werden. So kann es liegen, wenn der Steuerpflichtige sein Gebäude zwar selbst nicht mehr nutzen kann, es mit einer Veräußerung aber noch sinnvoll verwendet. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in erster Linie nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Dafür kann z.B. sprechen, wenn der Steuerpflichtige mit dem Grundstückskaufpreis (wertmäßig) nicht nur eine Gegenleistung für das (unbebaute) Grundstück, sondern auch für das aufstehende Gebäude erlangt, dagegen, wenn auch der Grundstückskäufer keine Nutzungsmöglichkeit sieht, das Gebäude in Abbruchabsicht erwirbt und auch nach dem Erwerb abreißt.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. September 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 64/07" target="_blank" title="BFH, 17.09.2008 - IX R 64/07: Steuerrecht - Vermietung: Absetzungen f&uuml;r au&szlig;ergew&ouml;hnliche Abnutz...">IX R 64/07</a></p>
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		<title>Keine AfA bei Kaufvertragsaufhebung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/keine-afa-bei-kaufvertragsaufhebung-32979</link>
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		<pubDate>Wed, 19 Mar 2008 13:18:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kauf]]></category>

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		<description><![CDATA[Die zur Inanspruchnahme von AfA notwendige Belastung mit Anschaffungskosten ist in dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist, nicht (mehr) gegeben, so dass in dem Jahr, in dem der Kaufvertrag wieder aufgehoben wird, keine Abschreibung mehr vorgenommen werden kann. EStG § 7, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die zur Inanspruchnahme von <span class="st_tag internal_tag">AfA</span> notwendige Belastung mit Anschaffungskosten ist in dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist, nicht (mehr) gegeben, so dass in dem Jahr, in dem der Kaufvertrag wieder aufgehoben wird, keine <span class="st_tag internal_tag">Abschreibung</span> mehr vorgenommen werden kann.<br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">EStG § 7</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/21.html" target="_blank">21</a></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Dezember 2007 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 50/06" target="_blank" title="BFH, 19.12.2007 - IX R 50/06">IX R 50/06</a></p>
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		<title>Einzelbüros statt Großraumbüro</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Nov 2007 22:58:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Erhaltungsaufwand]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzverwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Miete]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung und Verpachtung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer ein Großraumbüro in Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk umbaut, kann den dafür entstehenden Aufwand nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs sofort als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Der BFH hat sich damit nicht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, nach der ein Einbau von zusätzlichen Trennwänden als Herstellungskosten zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer ein Großraumbüro in Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk umbaut, kann den dafür entstehenden Aufwand nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs sofort als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.<span id="more-2256"></span></p>
<p>Der BFH hat sich damit nicht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, nach der ein Einbau von zusätzlichen Trennwänden als Herstellungskosten zu erfassen und nur nach Maßgabe der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">7</a> des Einkommensteuergesetzes bei den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen war. Denn nach der Rechtsprechung werden vermietete Räume durch eine Umgestaltung wie Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden nicht “hergestellt”. Eine Herstellung kann dabei nur angenommen werden, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben, z.B. indem sie &#8211; anders als im entschiedenen Fall &#8211; verbrauchte Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind. Führen die Kosten weder zu einer Wesensänderung der vermieteten Räume noch zu einer Erweiterung der Nutzfläche und erhöhen sie auch nicht den Standard des Vermietungsobjekts, liegt keine Herstellungsmaßnahme vor, so dass der entsprechende Aufwand uneingeschränkt den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen ist.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.07 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 39/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">IX R 39/05</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Vertreterrecht&#8221; als Wirtschaftsgut</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/vertreterrecht-als-wirtschaftsgut-32251</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Nov 2007 22:47:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsvertreter]]></category>
		<category><![CDATA[Ingangsetzungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein &#8220;Vertreterrecht&#8221; ist beim Handelsvertreter auch dann als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren, wenn die Einstandszahlung an den Geschäftsherrn für die Übernahme der Handelsvertretung erst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verrechnung mit dem dann fälligen Ausgleichsanspruch nach 89b HGB erbracht werden soll und dem Handelsvertreter bereits bei Erwerb des Vertreterrechts der teilweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein &#8220;Vertreterrecht&#8221; ist beim Handelsvertreter auch dann als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren, wenn die Einstandszahlung an den Geschäftsherrn für die Übernahme der Handelsvertretung erst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verrechnung mit dem dann fälligen Ausgleichsanspruch nach 89b HGB erbracht werden soll und dem Handelsvertreter bereits bei Erwerb des Vertreterrechts der teilweise Erlass der Einstandszahlung für den Fall zugesagt wird, dass der künftige Ausgleichsanspruch hinter dem Übernahmepreis zurückbleibt.<span id="more-2251"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. August 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X R 2/04" target="_blank" title="BFH, 22.08.2007 - X R 2/04">X R 2/04</a></p>
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		<item>
		<title>Abschreibung auf das Vertreterrecht</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/abschreibung-auf-das-vertreterrecht-32181</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Oct 2007 20:45:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[1%-Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsvertreter]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bemisst sich die Absetzung f&#252;r Abnutzung nach der betriebsgew&#246;hnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Erg&#228;nzend bestimmt &#167; 7 Abs. 1 Satz 3 EStG in der seit Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19. Dezember 1985 geltenden Fassung, dass als betriebsgew&#246;hnliche Nutzungsdauer des Gesch&#228;fts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">7 Abs. 1 Satz 2</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG) bemisst sich die Absetzung f&uuml;r Abnutzung nach der betriebsgew&ouml;hnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Erg&auml;nzend bestimmt <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">&sect; 7 Abs. 1 Satz 3 EStG</a> in der seit Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19. Dezember 1985 geltenden Fassung, dass als betriebsgew&ouml;hnliche Nutzungsdauer des Gesch&auml;fts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein Zeitraum von 15 Jahren gilt.</p>
<p>Mit Urteil vom 12. Juli 2007 hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein durch die Abl&ouml;sung des dem Vorg&auml;nger-Handelsvertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Gesch&auml;ftsherrn erworbenes &#8220;Vertreterrecht&#8221; ein auf dessen betriebsgew&ouml;hnliche Nutzungsdauer und damit auf einen k&uuml;rzeren Zeitraum als 15 Jahre abschreibbares Wirtschaftsgut ist.<span id="more-2181"></span> Die f&uuml;r den Gesch&auml;fts- oder Firmenwert geltende Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">&sect; 7 Abs. 1 Satz 3 EStG</a> hat nach Auffassung des BFH in Bezug auf das &#8220;Vertreterrecht&#8221; nichts an der fr&uuml;heren Rechtslage ge&auml;ndert.</p>
<p>Im konkreten Fall hatte ein Handelsvertreter mehrere Vertreterbezirke seiner Vorg&auml;nger &uuml;bernommen und sich gegen&uuml;ber dem Gesch&auml;ftsherrn zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Diese Vertreterrechte hatte er in seiner Bilanz aktiviert und unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von f&uuml;nf Jahren abgeschrieben. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht legten hingegen in Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">&sect; 7 Abs. 1 Satz 3 EStG</a> eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zugrunde.</p>
<p>Dem ist der BFH nicht gefolgt. Die durch das Bilanzrichtliniengesetz eingef&uuml;gte Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">&sect; 7 Abs. 1 Satz 3 EStG</a> soll dem Steuerpflichtigen die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnen, einen entgeltlich erworbenen Gesch&auml;fts- oder Firmenwert auf die Dauer von 15 Jahren abzuschreiben. Bis dahin war ein solches immaterielles Wirtschaftsgut steuerlich &uuml;berhaupt nicht abschreibbar. Diese Regelung betrifft nach Ansicht des BFH nicht andere immaterielle Wirtschaftsg&uuml;ter wie ein Vertreterrecht, die schon nach der bisher geltenden Rechtslage abschreibbar waren. Der BFH hat deshalb das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Dieses muss nun pr&uuml;fen, welche betriebsgew&ouml;hnliche Nutzungsdauer die Vertreterrechte im konkreten Streitfall haben.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.07 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X R 5/05" target="_blank" title="BFH, 12.07.2007 - X R 5/05">X R 5/05</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>F&#252;hrungsaufsicht und Sicherungsverwahrung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/strafrecht/fuehrungsaufsicht-und-sicherungsverwahrung-31680</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Mar 2007 13:23:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hat die Reform der F&#252;hrungsaufsicht und eine Erg&#228;nzung der Regelungen &#252;ber die nachtr&#228;gliche Sicherungsverwahrung beschlossen. Der Bundesrat wird sich mit diesem Gesetzesvorhaben voraussichtlich in seiner Sitzung vom 30. M&#228;rz 2007 abschlie&#223;end befassen. Die F&#252;hrungsaufsicht dient der &#220;berwachung und Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll verb&#252;&#223;t haben oder aus einer Klinik f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Bundestag hat die Reform der F&uuml;hrungsaufsicht und eine Erg&auml;nzung der Regelungen &uuml;ber die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung beschlossen. Der Bundesrat wird sich mit diesem Gesetzesvorhaben voraussichtlich in seiner Sitzung vom 30. M&auml;rz 2007 abschlie&szlig;end befassen. </p>
<p>Die F&uuml;hrungsaufsicht dient der &Uuml;berwachung und Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll verb&uuml;&szlig;t haben oder aus einer Klinik f&uuml;r psychisch oder suchtkranke Straft&auml;ter entlassen wurden und dient der nachsorgenden und wiedereingliedernden Kontrolle entlassener Straft&auml;ter. Das Recht der Sicherungsverwahrung wurde um neue Bestimmungen f&uuml;r &#8220;Altf&auml;lle&#8221; erg&auml;nzt. </p>
<p>Die Reform der F&uuml;hrungsaufsicht soll eine straffere und effizientere Kontrolle der Lebensf&uuml;hrung von Straft&auml;tern &#8211; vor allem in den ersten Jahren nach ihrer Entlassung in Freiheit &#8211; erm&ouml;glichen. Die rechtlichen Regelungen sollen vereinfacht und vereinheitlicht werden. Mit dieser Reform und der zus&auml;tzlichen Erg&auml;nzung der Regelungen &uuml;ber die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung, die vor allem sogenannte DDR-Altf&auml;lle betrifft, soll m&ouml;glicher R&uuml;ckfallkriminalit&auml;t vorgebeugt werden. </p>
<h4>1. Reform der F&uuml;hrungsaufsicht</h4>
<p>Im Bereich der F&uuml;hrungsaufsicht soll k&uuml;nftig ein mit Strafe bewehrtes Kontaktverbot ausgesprochen werden k&ouml;nnen. Damit kann z.B. verhindert werden, dass der Verurteilte nach seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat erneut bel&auml;stigt oder bedroht. Sexualstraft&auml;tern kann unter Strafandrohung auch verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern aufzunehmen. Wird eine verbotene Kontaktaufnahme bemerkt, kann so eingegriffen werden, bevor Schlimmeres passiert. </p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus werden weitere strafbewehrte Weisungen zugelassen: </p>
<ul>
<li>Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter Alkoholeinfluss wieder gef&auml;hrlich werden kann, so kann das Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken. Die Einhaltung dieses Verbots kann z.B. mit Atemalkoholkontrollen &uuml;berwacht werden.</li>
<li>Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten Abst&auml;nden bei einer &Auml;rztin/einem Arzt, einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen. Auf diese Weise wird professionellen Betreuern Gelegenheit gegeben, sich regelm&auml;&szlig;ig einen pers&ouml;nlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen und z.B. riskante Entwicklungen fr&uuml;her zu erkennen oder die notwendige Einnahme von Medikamenten zu &uuml;berwachen. Vor allem k&ouml;nnen Verurteilte so nachdr&uuml;cklicher als bisher motiviert werden, einen ersten Schritt in Richtung Therapie zu unternehmen. Es ist dann Sache des Therapeuten oder der Therapeutin, die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen an der Therapie zu erlangen.</li>
</ul>
<p>Verst&ouml;&szlig;t der Verurteilte gegen diese oder andere Weisungen, so soll dies k&uuml;nftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet werden k&ouml;nnen. Im Vorfeld sollen die Befugnisse der Vollstreckungsgerichte und F&uuml;hrungsaufsichtsstellen erweitert werden. Die Gerichte d&uuml;rfen k&uuml;nftig Vorf&uuml;hrungsbefehle gegen Verurteilte erlassen, die keinen ausreichenden Kontakt zu ihren Bew&auml;hrungshelferinnen und -helfern und zur F&uuml;hrungsaufsichtsstelle halten oder sich nicht ? wie angeordnet ? bei einem Arzt oder Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorstellen. Den F&uuml;hrungsaufsichtsstellen wird es erm&ouml;glicht, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von Verurteilten anzuordnen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist. Beide Ma&szlig;nahmen haben das Ziel, einen abgerissenen Kontakt zu dem Probanden wieder herzustellen. </p>
<p>F&uuml;r Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik f&uuml;r psychisch oder suchtkranke Straft&auml;ter in eine krisenhafte Entwicklung geraten (z. B. unkontrolliert in gro&szlig;en Mengen Alkohol konsumieren oder wahnhafte Ideen &auml;u&szlig;ern), wird die M&ouml;glichkeit einer ?station&auml;ren Krisenintervention? geschaffen. Bisher gibt es keine ad&auml;quaten rechtlichen Mittel, um auf seelische Bedr&auml;ngnisse zu reagieren, die zu einem R&uuml;ckfall in die Kriminalit&auml;t f&uuml;hren k&ouml;nnen. In der Praxis besteht aber in akuten Krisen ein Bed&uuml;rfnis, gef&auml;hrdete ehemalige Patienten des Ma&szlig;regelvollzugs vor&uuml;bergehend wieder im psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen und zu behandeln. Dies ist k&uuml;nftig m&ouml;glich. </p>
<p>Nicht selten m&uuml;ssen psychisch kranke T&auml;ter auch nach ihrer erfolgreichen Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiterhin Medikamente einnehmen, damit die Erkrankung (z. B. Schizophrenie) nicht wieder ausbricht. W&auml;hrend der Dauer der F&uuml;hrungsaufsicht, die gegenw&auml;rtig regelm&auml;&szlig;ig auf h&ouml;chstens f&uuml;nf Jahre begrenzt ist, kann diese Medikamenteneinnahme &uuml;berwacht werden. In der Praxis kommt es vor, dass Straft&auml;terinnen oder Straft&auml;tern die Einsicht fehlt, dass sie auch nach Ablauf der F&uuml;hrungsaufsicht weiterhin Medikamente einnehmen oder andere Verhaltenseinschr&auml;nkungen (z. B. Verzicht auf Alkoholkonsum) beachten m&uuml;ssen. In diesen F&auml;llen kann k&uuml;nftig die F&uuml;hrungsaufsicht auf unbefristete Zeit verl&auml;ngert werden. </p>
<h4>2. Erg&auml;nzung der Vorschriften &uuml;ber die Sicherungsverwahrung</h4>
<p>Vorbemerkung: nach geltendem Recht kann ? unter unterschiedlichen Voraussetzungen ? das Gericht gegen&uuml;ber einem gef&auml;hrlichen Straft&auml;ter </p>
<ol>
<li>bereits im Strafurteil die Sicherungsverwahrung verh&auml;ngen</li>
<li>in das Strafurteil einen Vorbehalt aufnehmen, der dem Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der Haft erm&ouml;glicht,</li>
<li>seit 2004 auch ohne Vorbehalt im Strafurteil zum Haftende nachtr&auml;glich Sicherungsverwahrung anordnen, wenn w&auml;hrend der Haft Tatsachen erkennbar werden, die die besondere Gef&auml;hrlichkeit des T&auml;ters belegen.</li>
</ol>
<p>Die heute beschlossene Erg&auml;nzung zur nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung betrifft die letztgenannte Konstellation und erm&ouml;glicht k&uuml;nftig eine Erfassung von &#8220;Altf&auml;llen&#8221;, in denen das Gericht wegen der im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Rechtslage gegen gef&auml;hrliche Straft&auml;ter nicht schon sofort im Strafurteil Sicherungsverwahrung anordnen konnte. Zwischenzeitlich wurde die Rechtslage versch&auml;rft, die M&ouml;glichkeiten zur Anordnung der Sicherungsverwahrung erweitert. </p>
<p>Betroffen von der heute beschlossenen Neuerung sind also Verurteilte, deren Gef&auml;hrlichkeit bereits zur Zeit ihrer Aburteilung bekannt war und gegen die nach heutigen Ma&szlig;st&auml;ben deshalb die Sicherungsverwahrung zugleich mit der Aburteilung angeordnet werden k&ouml;nnte, w&auml;hrend das seinerzeitige Gesetz diese M&ouml;glichkeit noch nicht zulie&szlig;. Diese Konstellation betrifft vor allem die neuen Bundesl&auml;nder, weil sich die DDR bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag zun&auml;chst gegen die Einf&uuml;hrung der Sicherungsverwahrung entschieden hatte. Erst ab 1995 konnte nach einer Gesetzes&auml;nderung die Sicherungsverwahrung auch in den neuen Bundesl&auml;ndern angewendet werden, allerdings zun&auml;chst nur f&uuml;r Taten ab Inkrafttreten dieser &Auml;nderung. </p>
<p>Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einf&uuml;hrung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung 2004, auch diese sog. Altf&auml;lle zu erfassen. Die Gerichte legten die M&ouml;glichkeit zur Anordnung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung allerdings einschr&auml;nkend aus. Sie forderten in jedem Fall den Eintritt neuer gef&auml;hrlichkeitsbegr&uuml;ndender Tatsachen w&auml;hrend der Haft, gef&auml;hrlichkeitsbegr&uuml;ndende Tatsachen, die schon bei der Aburteilung bekannt waren, reichten nicht aus. </p>
<p>Dies hat zur Konsequenz, dass Verurteilte aus der Strafhaft entlassen w&uuml;rden, gegen die das Gesetz bei Aburteilung ihrer Taten die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zulie&szlig;, obwohl sie unver&auml;ndert gef&auml;hrlich sind. Die heute beschlossene Regelung erm&ouml;glicht nun auch f&uuml;r solche ?Altf&auml;lle? k&uuml;nftig die nachtr&auml;gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. </p>
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		<title>Endverbleibsdokumente nach &#167; 17 Abs. 2 AWV</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Feb 2007 17:50:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[BAFA]]></category>
		<category><![CDATA[Zypern]]></category>

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		<description><![CDATA[Bedingt durch die Erweiterungen der EU wurde auch die Bekanntmachung nach &#167; 17 Abs. 2 der AWV ge&#228;ndert. Dabei wurde der L&#228;nderkreis in den Anlagen &#8220;2&#8243; (Einzelabnehmer-EVE f&#252;r sonstige R&#252;stungsg&#252;ter des Teils I Abschnitt A der AL (ohne Technologie), &#8220;4&#8243; Einzelabnehmer-EVE f&#252;r Technologie von sonstigen R&#252;stungsg&#252;tern des Teils I Abschnitt A der AL, &#8220;7&#8243; Einzelabnehmer-EVE [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bedingt durch die Erweiterungen der EU wurde auch die Bekanntmachung nach &sect; 17 Abs. 2 der AWV ge&auml;ndert. Dabei wurde der L&auml;nderkreis in den Anlagen </p>
<ul>
<li>&#8220;2&#8243; (Einzelabnehmer-EVE f&uuml;r sonstige R&uuml;stungsg&uuml;ter des Teils I Abschnitt A der AL (ohne Technologie),</li>
<li>&#8220;4&#8243; Einzelabnehmer-EVE f&uuml;r Technologie von sonstigen R&uuml;stungsg&uuml;tern des Teils I Abschnitt A der AL,</li>
<li>&#8220;7&#8243; Einzelabnehmer-EVE f&uuml;r G&uuml;ter des Teils I Abschnitt C der AL (ohne Technologie),</li>
<li>&#8220;8&#8243; Einzelabnehmer-EVE f&uuml;r Technologie des Teils I Abschnitt C der AL und</li>
<li>&#8220;12&#8243; EVE f&uuml;r eine Sammelausfuhrgenehmigung von G&uuml;tern des Teils I Abschnitt C der AL f&uuml;r sonstige L&auml;nder der Bekanntmachung &uuml;ber Endverbleibsdokumente nach &sect; 17 Abs. 2 AWV</li>
</ul>
<p>um die neuen EU-Mitgliedsl&auml;nder
<ul>
<li>Estland, </li>
<li>Lettland, </li>
<li>Litauen, </li>
<li>Malta, </li>
<li>Slowakische Republik, </li>
<li>Slowenien und </li>
<li>Zypern (ohne das Gebiet der t&uuml;rkischen Republik Nordzypern)<br />
erweitert.</p>
<p>Die &Auml;nderungen haben zur Folge, dass im Falle von Reexporten in diese L&auml;nder f&uuml;r zuvor mit Ausfuhrgenehmigung gelieferte G&uuml;ter die Einholung einer Reexport-Genehmigung beim Bundesamt f&uuml;r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nicht mehr erforderlich ist.</li>
</ul>
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		<title>Chemiewaffen-&#220;bereinkommen</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Jan 2007 16:43:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[BAFA]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit den Komoren und der Zentralafrikanischen Republik sind zwei weitere Staaten dem Chemiewaffen-&#220;bereinkommen beigetreten. Das Chemiewaffen&#252;bereinkommen (CW&#220;) vom 13.01.1993 ist ein Abr&#252;stungs- und R&#252;stungskontrollvertrag, dessen Ziele ein weltweites Verbot chemischer Waffen und die Vernichtung vorhandener Chemiewaffenbest&#228;nde sind. Das CW&#220; enth&#228;lt au&#223;er dem Verbot chemischer Waffen auch ein umfangreiches Melde- und Inspektionssystem f&#252;r Produktion, Verarbeitung und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit den Komoren und der Zentralafrikanischen Republik sind zwei weitere Staaten dem Chemiewaffen-&Uuml;bereinkommen beigetreten. Das Chemiewaffen&uuml;bereinkommen (CW&Uuml;) vom 13.01.1993 ist ein Abr&uuml;stungs- und R&uuml;stungskontrollvertrag, dessen Ziele ein weltweites Verbot chemischer Waffen und die Vernichtung vorhandener Chemiewaffenbest&auml;nde sind. Das CW&Uuml; enth&auml;lt au&szlig;er dem Verbot chemischer Waffen auch ein umfangreiches Melde- und Inspektionssystem f&uuml;r Produktion, Verarbeitung und Verbrauch von sowie den Handel mit Chemikalien, die missbr&auml;uchlich f&uuml;r die Herstellung chemischer Waffen (CW) verwendet werden k&ouml;nnen. Die Einhaltung des Abkommens wird durch eine internationale Organisation, die Organisation f&uuml;r das Verbot Chemischer Waffen (OVCW) mit Sitz in Den Haag, &uuml;berwacht.</p>
<p>Eine Liste aller derzeit 180 Vertragsstaaten findet sich im Internet-Angebot des BAFA.</p>
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