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	<title>Rechtslupe &#187; Anfechtung</title>
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	<description>Nachrichten aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Anforderungen an die Anfechtungsankündigung eines Gläubigers</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/anforderungen-an-die-anfechtungsankuendigung-337316</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 05:27:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Anfechtungsankündigung nach § 7 Abs. 2 AnfG muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter keiner besonderen Erklärung bedarf, ist für die hier zu entscheidende Frage einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2011 &#8211; IX ZR 87/09]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Anfechtungsankündigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AnfG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 AnfG: Berechnung der Fristen">§ 7 Abs. 2 AnfG</a> muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen.</p>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter keiner besonderen Erklärung bedarf, ist für die hier zu entscheidende Frage einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZR 87/09" target="_blank" title="BGH, 15.12.2011 - IX ZR 87/09">IX ZR 87/09</a></p>
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		<item>
		<title>Vertraglich vereinbarter Anfechtungsausschluss</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/vertraglich-vereinbarter-anfechtungsausschluss-335591</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 05:05:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[arglistige Täuschung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestimmung unvereinbar und deshalb unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB ist. Das gilt auch im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist mit dem von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" target="_blank" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">§ 123 BGB</a> bezweckten Schutz der freien Selbstbestimmung unvereinbar und deshalb unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht Dritter i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" target="_blank" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">§ 123 Abs. 2 BGB</a> ist. Das gilt auch im Verhältnis des Erklärenden zu durch die Vertragserklärung begünstigten Dritten.</p>
<p>Ein im Voraus vereinbarter Ausschluss des Anfechtungsrechts aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" target="_blank" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">§ 123 Abs. 1 BGB</a> ist nach allgemeiner Auffassung unwirksam, wenn die Täuschung vom Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht Dritter i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" target="_blank" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">§ 123 Abs. 2 BGB</a> ist.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" target="_blank" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">§ 123 BGB</a> schützt die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit, indem die Vorschrift gewährleistet, dass eine Willenserklärung, die nicht als Ausdruck freier rechtsgeschäftlicher Selbstbestimmung angesehen werden kann, weil die Willensbildung des Erklärenden von Täuschung oder Drohung beeinflusst ist, der Anfechtung unterliegt. Wird diese im Voraus ausgeschlossen, liefert sich der Erklärende der Willkür des Vertragspartners aus und gibt seine freie Selbstbestimmung vollständig auf. Dem Täuschenden wird ermöglicht, Vorteile aus seiner Täuschung zu ziehen, ohne eine Rückabwicklung des Vertrages befürchten zu müssen. Dafür verdient der arglistig Täuschende nicht den Schutz der Rechtsordnung.</p>
<p>Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Willenserklärung einer juristischen oder natürlichen Person in Rede steht. Das aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> abgeleitete Recht auf freie Willensbildung steht, da es korporativ betätigt werden kann (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art.19 Abs. 3 GG</a>), juristischen und privaten Personen gleichermaßen zu.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. September 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV ZR 38/09" target="_blank" title="BGH, 21.09.2011 - IV ZR 38/09: HEROS II">IV ZR 38/09</a> [HEROS II]</p>
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		<title>Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/familienrecht/teilanfechtung-des-versorgungsausgleichs-330864</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 04:03:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse &#8220;Komm&#8221; vor, die gleichzeitig den Ausspruch des Familiengerichts zu dem Anrecht der Antragsgegnerin Zusatzversorgungskasse &#8220;Ki&#8221; erfasst. Eine Teilanfechtung ist möglich, soweit bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgungen erfolgt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse &#8220;Komm&#8221; vor, die gleichzeitig den Ausspruch des Familiengerichts zu dem Anrecht der Antragsgegnerin Zusatzversorgungskasse &#8220;Ki&#8221; erfasst.</p>
<p>Eine Teilanfechtung ist möglich, soweit bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgungen erfolgt und die Entscheidung zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind. Das ist dann der Fall, wenn in der ersten Instanz eine Teilentscheidung hätte getroffen werden können. Dies setzt wiederum einen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus, über den selbständig entschieden werden kann. Wegen des sogenannten „Hin-und-Her-Ausgleichs“ stehen die einzelnen Anrechte grundsätzlich nicht mehr in einem Abhängigkeitsverhältnis.</p>
<p>Im vorliegenden Fall berührt jedoch das &#8211; an sich aussonderbare &#8211; Anrecht der Versorgungskasse &#8220;Ki&#8221; ausnahmsweise den Ausgleich auch des Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungskasse &#8220;Komm&#8221;. Durch die Überleitung des Versicherungsverhältnisses der Antragsgegnerin bei der Versorgungskasse &#8220;Ki&#8221; auf die Versorgungskasse &#8220;Komm&#8221; wächst das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungskasse &#8220;Komm&#8221; an; es entsteht dort ein einheitliches Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung. Die beiden Anrechte der Antragsgegnerin bei der Versorgungskasse &#8220;Ki&#8221; und bei der Versorgungskasse &#8220;Komm&#8221; sind deshalb durch die (im laufenden Beschwerdeverfahren erfolgte) Überleitung der Pflichtversicherung der Antragsgegnerin untrennbar miteinander verbunden.</p>
<p>Hätte das Familiengericht von der bevorstehenden Überleitung des Versicherungsverhältnisses betreffend die betriebliche Altersversorgung Kenntnis erlangt, wäre eine Teilentscheidung bezüglich des einen oder anderen Anrechts nicht möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund erfasst die Teilanfechtung der Versorgungskasse &#8220;Ki&#8221; gleichzeitig die Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungskasse &#8220;Komm&#8221;.</p>
<p>Somit unterliegt der Ausspruch des Familiengerichts betreffend die betriebliche Altersversorgung der Antragsgegnerin, namentlich Ziffer 5 und Ziffer 6 des angefochtenen Beschlusses vom 29.7.2010, aufgrund der zulässigen Teilanfechtung der umfassenden Überprüfung im Beschwerdeverfahren.</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juni 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 UF 202/10" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 10.06.2011 - 18 UF 202/10">18 UF 202/10</a></p>
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		<title>Anfechtungsfrist beim Erbvertrag</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/erbrecht/anfechtungsfrist-beim-erbvertrag-330812</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Jun 2011 04:42:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Erbvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrages nach § 2283 Abs. 2 BGB beginnt in den Fällen des Irrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Ein Rechtsirrtum ist hierbei nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrages nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2283.html" target="_blank" title="&sect; 2283 BGB: Anfechtungsfrist">§ 2283 Abs. 2 BGB</a> beginnt in den Fällen des Irrtums nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2078.html" target="_blank" title="&sect; 2078 BGB: Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung">§ 2078 Abs. 2 BGB</a> mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.</p>
<p>Ein Rechtsirrtum ist hierbei nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, dagegen unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt &#8211; so im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall etwa ein Rechtsirrtum bei Änderung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Vertragserblassers mit überschuldetem Nachlass durch späteren Vermögenserwerb des Vertragserben.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. März 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV ZB 16/10" target="_blank" title="BGH, 09.03.2011 - IV ZB 16/10">IV ZB 16/10</a></p>
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		<item>
		<title>Anfechtbare Kassenpfändung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/anfechtbare-kassenpfaendung-327076</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 06:33:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzanfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Kassenpfändung]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändung]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung]]></category>

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		<description><![CDATA[Pfändet ein Gläubiger den Kassenbestand des Schuldners oder wendet der Schuldner eine sonst unvermeidliche Kassenpfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten ab, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse in Erwartung des Vollstreckungsversuchs gezielt aufgefüllt hat, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen. Eine Anfechtung der Zahlungen nach § 133 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pfändet ein Gläubiger den Kassenbestand des Schuldners oder wendet der Schuldner eine sonst unvermeidliche Kassenpfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten ab, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse in Erwartung des Vollstreckungsversuchs gezielt aufgefüllt hat, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen.</p>
<p>Eine Anfechtung der Zahlungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/133.html" target="_blank" title="&sect; 133 InsO: Vors&auml;tzliche Benachteiligung">§ 133 Abs. 1 InsO</a> setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn dazu zumindest auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein. Hat der Schuldner allerdings nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende, vollstreckungsbereite Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen.</p>
<p>Dann fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners. Zahlungen des Schuldners an den anwesenden, vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten erfüllen danach regelmäßig nicht die Voraussetzungen einer eigenen Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/133.html" target="_blank" title="&sect; 133 InsO: Vors&auml;tzliche Benachteiligung">§ 133 Abs. 1 InsO</a>. Anderes gilt nur, wenn der Schuldner wegen der Besonderheiten des Falles erwarten konnte, ein zwangsweiser Zugriff des Vollziehungsbeamten werde nicht sogleich möglich sein. Der Vortrag solcher Besonderheiten obliegt dem Insolvenzverwalter, weil er als Kläger die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, zu denen auch die Rechtshandlung des Schuldners gehört, darzulegen hat.</p>
<p>Nach diesen Maßstäben kann die erfolgte Vermögensverlagerung auf den Gläubiger nicht schon deshalb auf eine Rechtshandlung der Schuldnerin zurückgeführt werden, weil sie auf Zahlungen der Schuldnerin beruht. Sämtliche Zahlungen wurden von der Schuldnerin in bar an den bei ihr erschienenen Vollziehungsbeamten erbracht. Die Geldbeträge entnahm die Schuldnerin jeweils ihrer Kasse. Einer erfolgreichen Pfändung dieses Geldes im Falle einer Zahlungsverweigerung standen somit keine tatsächlichen Hindernisse entgegen. Unter solchen Umständen hat der Schuldner regelmäßig nur noch die Wahl, entweder sofort zu zahlen oder die Vollstreckung zu dulden.</p>
<p>Eine Rechtshandlung der Schuldnerin kann auch nicht damit begründet werden, dass sie zahlte, ohne die Vorlage einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zu fordern. Eine solche Anordnung ist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 AO: Befugnisse des Vollziehungsbeamten">§ 287 Abs. 4 Satz 1 AO</a> erforderlich, wenn der Vollziehungsbeamte der Finanzbehörde zum Zweck der Vollstreckung ohne Einwilligung des Schuldners dessen Wohn- und Geschäftsräume durchsuchen will. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 AO: Befugnisse des Vollziehungsbeamten">§ 287 Abs. 4 Satz 2 AO</a>).</p>
<p>Einer Rechtshandlung steht eine Unterlassung gleich (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/129.html" target="_blank" title="&sect; 129 InsO: Grundsatz">§ 129 Abs. 2 InsO</a>), wenn sie bewusst und willentlich geschehen und für die Gläubigerbenachteiligung ursächlich geworden ist. Nötig ist das Bewusstsein, dass die Untätigkeit irgendwelche Rechtsfolgen auslöst. Liegen diese Voraussetzungen vor, können auch prozessuale Unterlassungen, etwa einen nicht von vorneherein aussichtslosen Rechtsbehelf einzulegen, einer Rechtshandlung gleichgestellt werden.</p>
<p>Danach kann es Rechtshandlungsqualität haben, wenn der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohn- oder Geschäftsräume hinnimmt, ohne auf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zu bestehen. Zahlt der Schuldner an den ohne richterliche Durchsuchungsanordnung erschienenen Vollziehungsbeamten zur Abwendung dieser Vollstreckung, kann ebenfalls eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners vorliegen, auch wenn abgesehen von der fehlenden Durchsuchungsanordnung ein zwangsweiser Zugriff auf die Zahlungsmittel möglich wäre. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Unterlassung und der Gläubigerbenachteiligung ist in einem solchen Fall gegeben, weil der Gläubiger die konkrete Zahlung erlangt hat. Er kann nicht mit der Erwägung verneint werden, eine spätere, nach Erwirken einer richterlichen Anordnung erfolgte Durchsuchung oder geleistete Zahlung hätte zu einer gleichwertigen Befriedigung geführt. Insofern handelt es sich um einen hypothetischen Kausalverlauf, der im Anfechtungsrecht außer Betracht zu bleiben hat.</p>
<p>Die Zahlungen der Schuldnerin können gleichwohl nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden richterlichen Durchsuchungsanordnung als Schuldnerhandlung gewertet werden. Denn es ist nicht festgestellt, dass der Schuldnerin bei ihren Zahlungen an den Vollziehungsbeamten die Möglichkeit bewusst gewesen wäre, einen sofortigen Vollstreckungszugriff durch die Forderung nach einer richterlichen Durchsuchungsanordnung verhindern zu können, zumal eine Durchsuchung auch ohne richterliche Anordnung erfolgen kann, wenn ihre Einholung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 AO: Befugnisse des Vollziehungsbeamten">§ 287 Abs. 4 Satz 2 AO</a>). Ohne das Bewusstsein des Schuldners, durch das Unterlassen einer möglichen Handlung die anstehende Vermögensverlagerung auf den gerade vollstreckenden Gläubiger zu fördern, kann eine Unterlassung aber nicht Anknüpfungspunkt einer Vorsatzanfechtung sein.</p>
<p>Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Begründung des Berufungsgerichts für seine Ansicht, auch der Umstand, dass die Schuldnerin Geld von einem Bankkonto abhob und in die Kasse einlegte, um vollstreckende Gläubiger befriedigen zu können, könne eine Anfechtung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/133.html" target="_blank" title="&sect; 133 InsO: Vors&auml;tzliche Benachteiligung">§ 133 Abs. 1 InsO</a> nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob das Einlegen der Geldbeträge in die Kasse die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt. Insoweit scheidet eine Vorsatzanfechtung bereits deshalb aus, weil das Einlegen der Barmittel in die Kasse noch keine Vermögensverlagerung auf den Beklagten bewirkte. Damit ist die Bedeutung dieses Vorgangs aber nicht erschöpft. Das Bereitstellen entsprechender Geldbeträge in der Kasse schuf die Voraussetzung dafür, dass die Schuldnerin, als der Vollziehungsbeamte des Beklagten sie aufsuchte, nur noch die Wahl hatte, sofort zu zahlen oder die Vollstreckung zu dulden. Es qualifiziert die Zahlungen als selbstbestimmte Rechtshandlungen der Schuldnerin, auch wenn für sie im Augenblick der Zahlungen keine echte Wahlmöglichkeit mehr bestand.</p>
<p>Fördert ein Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, kann dies die Bewertung der Vollstreckungsmaßnahme als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen. Die Rechtsprechung hat eine solche Bewertung vorgenommen, wenn die Vollstreckung im einvernehmlichen, kollusiven Zusammenwirken des Schuldners und des Gläubigers erfolgte. Sie kommt aber auch dann in Betracht, wenn der Schuldner die Voraussetzungen für eine dann erfolgreiche Vollstreckungshandlung schafft, etwa wenn er den Gläubiger von dem bevorstehenden Zugriff anderer Gläubiger mit der Aufforderung, diesen zuvorzukommen, benachrichtigt, wenn er Pfändungsgegenstände verheimlicht, um sie gerade für den Zugriff des zu begünstigenden Gläubigers bereitzuhalten, oder wenn der Schuldner dem Gläubiger vorzeitig oder beschleunigt einen Vollstreckungstitel gewährt.</p>
<p>Ein solcher Fall sah der Bundesgerichtshof in dem hier von ihm entschiedenen Fall als gegeben an: So hob die Schuldnerin Barmittel von ihrem Bankkonto ab, legte sie in die Kasse ein und sorgte so für einen hohen Kassenbestand, um mit diesen Mitteln vollstreckende Gläubiger bedienen zu können. Selbst wenn mit Barzahlungen aus der Kasse der Schuldnerin neben dem Beklagten noch andere Vollstreckungsgläubiger befriedigt wurden, hat die gezielte Bereitstellung der Geldbeträge in der Kasse die Möglichkeit einer erfolgreichen Kassenpfändung des Vollziehungsbeamten des Beklagten geschaffen. Eine Pfändung des Kasseninhalts durch den Vollziehungsbeamten wäre unter diesen Umständen als Rechtshandlung der Schuldnerin und nicht als reiner Vollstreckungsvorgang zu bewerten gewesen. Umso mehr gilt dies für die tatsächlich erfolgten Zahlungen der Schuldnerin. Sie stellen sich wegen der gezielten Bereitstellung der Mittel in der Kasse trotz des möglichen Vollstreckungszugriffs des anwesenden Vollziehungsbeamten als selbstbestimmte, willensgeleitete Rechtshandlungen der Schuldnerin dar.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZR 213/09" target="_blank" title="BGH, 03.02.2011 - IX ZR 213/09: Insolvenzrecht - Auff&uuml;llen ist Rechtshandlung des Schuldners be...">IX ZR 213/09</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anfechtung eines Aufhebungsvertrags</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/anfechtung-eines-aufhebungsvertrags-318913</link>
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		<pubDate>Fri, 14 May 2010 06:45:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Altenpflegerin kann einen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag dann nicht wegen vorausgegangener Androhung einer außerordentlichen Kündigung anfechten, wenn der Arbeitgeber aufgrund von detaillierten Vorwürfen mehrerer Mitarbeiter nach Recherchen und nach Anhörung der Pflegekraft davon ausgegangen ist, sie habe Heimbewohner misshandelt und beschimpft und er deshalb eine fristlose Kündigung in Erwägung gezogen hat. In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Altenpflegerin kann einen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag dann nicht wegen vorausgegangener Androhung einer außerordentlichen Kündigung anfechten, wenn der Arbeitgeber aufgrund von detaillierten Vorwürfen mehrerer Mitarbeiter nach Recherchen und nach Anhörung der Pflegekraft davon ausgegangen ist, sie habe Heimbewohner misshandelt und beschimpft und er deshalb eine fristlose Kündigung in Erwägung gezogen hat. </p>
<p>In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Rechtsstreit war die 1948 geborene Klägerin seit 1999 in dem von der Beklagten betriebenen Alten- und Pflegeheim als Pflegekraft beschäftigt. Nachdem die Pflegedienstleiterin im Februar 2008 von Anschuldigungen über die Klägerin (gewaltsames Füttern und Zähneputzen, Zufügen von Hämatomen durch grobe Pflegehandlungen, Beleidigungen: „blöde Kuh“, „stirb doch endlich“) Kenntnis erlangte, befragte sie hierzu mehrere Pflegekräfte und hörte im Anschluss die Klägerin in einem Personalgespräch zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen an. Der Personalleiter hielt der Klägerin vor, dass der Verdacht bestehe, sie verletze ihr im Nachtdienst anvertraute Schutzbefohlene durch physische und psychische Gewalt. Die Klägerin stritt die Vorwürfe ab. Der Personalleiter kündigte ihr den Ausspruch einer fristlosen Kündigung an. Als Alternative bot er ihr den Abschluss eines Auflösungsvertrages an. Die Klägerin stimmte zu, wartete, bis der Vertrag vorbereitet war und unterschrieb ihn sodann. Zwei Tage später focht sie den Auflösungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung an.</p>
<p>Das Arbeitsgericht wies die Anfechtungsklage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagte sie zum Abschluss des Auflösungsvertrages unter widerrechtlicher Androhung einer fristlosen Kündigung genötigt habe. Vielmehr habe die Beklagte aufgrund ihres Kenntnisstandes bei dem von ihr durch Befragungen ermittelten Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Dass die Vorwürfe tatsächlich zutreffen, müsse im Anfechtungsprozess nicht vom Arbeitgeber bewiesen werden.</p>
<p>Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Sa 223/09" target="_blank" title="LAG Schleswig-Holstein, 08.12.2009 - 2 Sa 223/09">2 Sa 223/09</a></p>
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		<title>Abtretung des Kostenanerstattungsanspruch und die Gläubigeranfechtung</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Apr 2010 10:18:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Gläubigeranfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilprozess]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum Begriff der Rechtshandlung bei der Gläubigeranfechtung hat der Bundesgerichtshof jetzt erneut Stellung genommen in einem Anfechtungsprozess, in dem die Schuldnerin aus einem landgerichtlichen Vergleich resultierende Kostenerstattungsansprüche an ihren Prozessbevollmächtigten abgetreten hatte, die ihr gegen die klagende Gläubigerin zugestanden hatten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Möglichkeit einer Gläubigeranfechtung abgelehnt. Angefochten und im Interesse [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Begriff der Rechtshandlung bei der Gläubigeranfechtung hat der Bundesgerichtshof jetzt erneut Stellung genommen in einem Anfechtungsprozess, in dem die Schuldnerin aus einem landgerichtlichen Vergleich resultierende Kostenerstattungsansprüche an ihren Prozessbevollmächtigten abgetreten hatte, die ihr gegen die klagende Gläubigerin zugestanden hatten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Möglichkeit einer Gläubigeranfechtung abgelehnt.</p>
<p>Angefochten und im Interesse der Gläubiger rückgängig zu machen ist genau genommen nicht die Rechtshandlung selbst, hier die Abtretung, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird. Jene ist unter Einbeziehung des spezifischen Schutzzwecks des anzuwendenden Gesetzes (also der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes) zu bestimmen.</p>
<p>Mit der Anfechtung wird kein Handlungsunrecht sanktioniert; angefochten wird allein die durch die Rechtshandlung ausgelöste Rechtswirkung, die gläubigerbenachteiligend ist. Entscheidende Frage ist deshalb, ob die konkrete gläubigerbenachteiligende Wirkung Bestand haben soll. Die Konkretisierung der von <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/129.html" target="_blank" title="&sect; 129 InsO: Grundsatz">§ 129 Abs. 1 InsO</a> für die Insolvenzanfechtung und von <a href="http://dejure.org/gesetze/AnfG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 AnfG: Grundsatz">§ 1 Abs. 1 AnfG</a> für die Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens vorausgesetzten objektiven Gläubigerbenachteiligung hat mit Blick auf den Sinn und Zweck des jeweiligen Anfechtungsrechts zu erfolgen. </p>
<p>Für den Bereich der <strong>Insolvenzanfechtung</strong> ist anerkannt, dass mehrere Rechtshandlungen anfechtungsrechtlich selbst dann selbständig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung wird isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners beurteilt, und eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt. Dies gilt selbst dann, wenn keine mehraktige, sondern eine einheitliche Rechtshandlung, die mehrere Rechtswirkungen entfaltet, Gegenstand der Insolvenzanfechtung ist. Auch in diesem Fall würde eine Vorteilsausgleichung etwa nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen dem Zweck des Insolvenzanfechtungsrechts, die Insolvenzmasse zu schützen, widersprechen. Deshalb sind dort nur solche Folgen als Vorteil der Masse zu berücksichtigen, die ihrerseits an die konkret angefochtene Rechtshandlung anknüpfen.</p>
<p>Bei der Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen im Anwendungsbereich des <strong>Anfechtungsgesetzes</strong> hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit seiner Rechtsprechung keine derart &#8220;vereinzelnde&#8221; Betrachtungsweise zugrunde gelegt. Die Gläubigeranfechtung bezweckt zwar &#8211; wie die Insolvenzanfechtung &#8211; Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Die Gleichbe-handlung der Gläubiger ist jedoch nicht ihr Ziel. Die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung soll vielmehr einem bestimmten Gläubiger &#8211; dem Anfechtenden &#8211; nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AnfG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 AnfG: Anfechtungsberechtigte">§ 2 AnfG</a> den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (BGH, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O.; Huber, AnfG, 10. Aufl. Einf. Rn. 9; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO Anh. I <a href="http://dejure.org/gesetze/AnfG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 AnfG: Grundsatz">§ 1 AnfG</a> Rn. 3)). Hieran wird auch im aktuellen Fall vom Bundesgerichtshof ausdrücklich festgehalten.</p>
<p>Die von den Zwecken der Insolvenzanfechtung abweichende Zielsetzung der Einzelgläubigeranfechtung kann sich je nach Lage des Falles auch bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der &#8220;Rechtshandlung&#8221; (<a href="http://dejure.org/gesetze/AnfG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 AnfG: Grundsatz">§ 1 Abs. 1 AnfG</a>) niederschlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf diese nicht für sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorgangs, der die Weggabe des Gegenstands aus dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung einer Zugriffsmöglichkeit bezweckt. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg auslösende Vorgang. Der Vollstreckungszugriff wird dem anfechtungsberechtigten Gläubiger dadurch wieder erschlossen, dass nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AnfG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 AnfG: Rechtsfolgen">§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG</a> das Weggegebene dem zwangsweisen Zugriff zur Verfügung gestellt wird. Bei einer getrennten Beurteilung verschaffte die Gläubigeranfechtung dem anfechtungsberechtigten Einzelgläubiger im Einzelfall möglicherweise mehr Rechte, als er bei wirtschaftlicher Betrachtung vor Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung gegenüber seinem Schuldner hatte. Dies ginge über die Beseitigung eines Vollstreckungshindernisses hinaus und ist nicht Sinn der Gläubigeranfechtung.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen scheidet für den Bundesgerichtshof in dem vorliegenden Fall eine Gläubigeranfechtung aus.</p>
<p>Angesichts des von dem Beklagten vor Abschluss des Vergleichs aufgedeckten Schuldenstandes des damals in Strafhaft einsitzenden Schuldners &#8211; gegen ihn bestanden nach den Feststellungen titulierte Verbindlichkeiten im siebenstelligen Bereich, wobei das Privatvermögen durch den Unternehmenszusammenbruch schon aufgezehrt war &#8211; erschöpften sich die Realisierungschancen der Klägerin in der objektiv kaum begründbaren Hoffnung, der Schuldner werde, um der Erlasswirkung von 92,5 v.H. willen, wenigstens 7,5 v.H. des mit der Klage geltend gemachten Schadens zeitnah ausgleichen. Die desolate Liquiditäts- und Vermögenslage und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Erfüllung der durch den Vergleich neu begründeten oder aufrecht erhaltenen Verpflichtungen wurden zur Grundlage des Vergleichsvertrags selbst gemacht. In dem gerichtlich festgestellten Vergleich wird unter I. ausgeführt, allen Beteiligten sei bekannt, aufgrund der derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Schuldners könne nicht sicher gewährleistet werden, dass dieser die durch den Vergleich begründeten Verbindlichkeiten tatsächlich auch erfüllen werde. Der Vergleichsschluss erfolge in Kenntnis dieser Verhältnisse. Unter diesen Umständen war auch augenfällig, dass der Ausgleich von Gebühren- und Auslagenansprüchen des Beklagten aus den Zivilmandaten in gleicher Weise gefährdet war, zumal sich die Honoraransprüche angesichts der Klageflut auf einen ganz erheblichen Betrag summierten. Dass der Beklagte bereit war, die Mandate für den Schuldner mangels Aussicht auf Prozesskostenhilfe letztlich unentgeltlich zu führen und durch die vom Landgericht angeregten Vergleiche zu einem Abschluss zu bringen, war außer Betracht zu lassen.</p>
<p>Deshalb lag es nach der in den Vergleichsentwürfen einheitlich vorgesehenen Kostenverteilung, aus der sich jeweils ein Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Schuldners ergab, für die Klägerin und die anderen geschädigten Anleger auf der Hand, dass sich der Beklagte hieraus befriedigen wollte. Mit der Offenlegung der Abtretung vom 9. Juni 2007 durch das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juni 2007 zugegangene Anwaltsschreiben vom 18. Juni 2007 hat der Beklagte mögliche letzte Zweifel hieran ausgeräumt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt stand fest, dass der Klägerin die damals noch aufschiebend bedingten Kostenerstattungsansprüche als potentielles Haftungsobjekt nicht zur Verfügung stehen würden. Gleichwohl kam es &#8211; wie in zahlreichen anderen Fällen auch &#8211; zum Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs, wodurch die Kostenerstattungsansprüche zu einem werthaltigen Zugriffsobjekt erstarkten.</p>
<p>Die tatrichterlich festgestellte wirtschaftliche Verknüpfung von Abtretung und Vergleich rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Abtretungen nicht ohne die Vergleichsschlüsse angefochten werden können. </p>
<p>Hiergegen kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht eingewandt werden, dass es an einer gemeinsamen Vereinbarung fehle, da der Kostenerstattungsanspruch  schon mit der Klageerhebung entstehe und zum anderen  sich die Beteiligten unterschieden, da die Abtretung zwischen dem Schuldner und seinem Anwalt, dem Beklagten, abgeschlossen worden sei, der Vergleich hingegen von dem jeweiligen Kläger und dem Schuldner. </p>
<p>Diese formale Sicht der Dinge geht, so der Bundesgerichtshof, fehl. Ohne wirksame Abtretung der Kostenerstattungsansprüche wäre der Vergleich zu Lasten des Prozessbevollmächtigten des Schuldners gegangen, der mit seinen Honoraransprüchen ausgefallen wäre, obwohl der Vergleich auf die Sicherung dieser Ansprüche erkennbar zugeschnitten war. Dem Vergleich lag deshalb bei verständiger Würdigung das Einvernehmen zugrunde, dass der Klägerin und den anderen geschädigten Anlegern kein Rückgriff auf einen Kostenerstattungsanspruch des Schuldners in diesem und den anderen &#8211; parallel geführten &#8211; Verfahren zustehen sollte. Eine isolierte Gläubigeranfechtung hätte in dieses Gefüge eingegriffen und den Vergleich sinnlos gemacht, der ausschließlich dem Zweck diente, zu Lasten der Geschädigten &#8211; genauer: ihrer Rechtsschutzversicherungen &#8211; Kostenerstattungsansprüche des ansonsten vermögenslosen Schuldners zu produzieren, aus denen der Beklagte seinen Vorteil ziehen konnte. Mit Recht hat die Revisionserwiderung deshalb das Rückgriffsverbot auf die Kostenerstattungsansprüche gleichsam als Geschäftsgrundlage (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html" target="_blank" title="&sect; 313 BGB: St&ouml;rung der Gesch&auml;ftsgrundlage">§ 313 Abs. 2 BGB</a>) des Vergleichs gewertet.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZR 104/09" target="_blank" title="BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/09: Verfahrensrecht - Begriff der Rechtshandlung bei der Gl&auml;ubigera...">IX ZR 104/09</a></p>
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		<title>Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch Arbeitnehmer</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 10:05:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[2009]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Bestandskraft]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuerabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers &#8211;soweit sie ihn betrifft&#8211; aus eigenem Recht anfechten. Nach dem Eintritt der formellen Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitnehmer eine Änderung der Anmeldung (§ 164 Abs. 2 AO) begehren. Wird eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, weil die Besteuerung der Zahlung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers &#8211;soweit sie ihn betrifft&#8211; aus eigenem Recht anfechten. Nach dem Eintritt der formellen Bestandskraft der <a href="http://www.aktuell-verein.de/pages/lohnsteuer-lohnsteuerhilfe.php" title="Lohnsteuer" target="_blank" class="tl">Lohnsteuer</a>-Anmeldung kann der Arbeitnehmer eine Änderung der Anmeldung (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/164.html" target="_blank" title="&sect; 164 AO: Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr&uuml;fung">§ 164 Abs. 2 AO</a>) begehren.</p>
<p>Wird eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, weil die Besteuerung der Zahlung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, hat der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/50d.html" target="_blank" title="&sect; 50d EStG: Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der &sect;&sect; 43b und 50g">§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG</a> 2002, der gegen das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers zu richten ist.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 70/08" target="_blank" title="BFH, 21.10.2009 - I R 70/08">I R 70/08</a></p>
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		<title>Pfändung zukünftiger Mietforderungen und die Insolvenzanfechtung</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Dec 2009 12:12:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Forderungspfändung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzanfechtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Pfändet ein Gläubiger eine künftige Mietforderung des Schuldners gegen einen Dritten, richtet sich der für die Anfechtung des Pfändungspfandrechts maßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des Nutzungszeitraums, für den die Mietrate geschuldet war. Ist das durch Pfändung der Mietforderung entstandene Pfandrecht anfechtbar, weil der Nutzungszeitraum, für den die Mieten geschuldet sind, in der anfechtungsrelevanten Zeit begonnen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pfändet ein Gläubiger eine künftige Mietforderung des Schuldners gegen einen Dritten, richtet sich der für die Anfechtung des Pfändungspfandrechts maßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des Nutzungszeitraums, für den die Mietrate geschuldet war.</p>
<p>Ist das durch Pfändung der Mietforderung entstandene Pfandrecht anfechtbar, weil der Nutzungszeitraum, für den die Mieten geschuldet sind, in der anfechtungsrelevanten Zeit begonnen hat, führt es nicht zur Annahme eines masseneutralen Sicherheitentauschs, dass die Mietforderung zugleich in den Haftungsverband einer Grundschuld fällt.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZR 106/08" target="_blank" title="BGH, 17.09.2009 - IX ZR 106/08: Insolvenzrecht - Pf&auml;ndung: Entstehungszeitpunkt einer Mietforde...">IX ZR 106/08</a></p>
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		<title>Frist für Anfechtungsklagen in der GmbH</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/frist-fuer-anfechtungsklagen-in-der-gmbh-313155</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Sep 2009 08:05:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1%-Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlussanfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafterversammlung]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Gesellschafter, der gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH vorgehen will, muss hiergegen die Anfechtungsklage erheben. Da das GmbH-Gesetz hierfür keine ausdrückliche Frist vorschreibt, war bisher in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob hier, wie im Aktienrecht, eine Frist von einem Monat anzusetzen ist, oder aber eine (etwas) längere Frist zu gewähren ist. Der Bundesgerichtshof [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Gesellschafter, der gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH vorgehen will, muss hiergegen die Anfechtungsklage erheben. Da das GmbH-Gesetz hierfür keine ausdrückliche Frist vorschreibt, war bisher in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob hier, wie im Aktienrecht, eine Frist von einem Monat anzusetzen ist, oder aber eine (etwas) längere Frist zu gewähren ist. Der Bundesgerichtshof hat diesen Streit nun im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde seine Auffassung nochmals bekräftigt:</p>
<p>Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist &#8211; sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält &#8211; grundsätzlich die Monatsfrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/246.html" target="_blank" title="&sect; 246 AktG: Anfechtungsklage">§ 246 Abs. 1 AktG</a> einzuhalten.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof nimmt damit in mittlerweile ständiger Rechtsprechung an, dass bei Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/246.html" target="_blank" title="&sect; 246 AktG: Anfechtungsklage">§ 246 Abs. 1 AktG</a> grundsätzlich einzuhalten ist, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 272/08" target="_blank" title="BGH, 13.07.2009 - II ZR 272/08: Gesellschaftsrecht - Frsit f&uuml;r Anfechtungsklagen">II ZR 272/08</a></p>
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		</item>
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		<title>Besteuerung einer Garantiedividende als Veräußerungsgewinn</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Sep 2009 08:58:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[1%-Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Beurteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Garantiedividende]]></category>
		<category><![CDATA[Halbeinkünfteverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Kläger]]></category>
		<category><![CDATA[Veranlagung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie sind Garantiedividenden zu versteuern, die auf steuerverstrickte Anteile entfallen? In einem jetzt vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall war strittig, auf diese als einbringungsgeboren steuervertrickten Anteile entfallenden Garantiedividenden nach dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuern sind (mit der Folge, dass nur die Hälfte der bezogenen Dividende der Einkommensteuer unterliegt) oder aber für diese Einkünfte zumindest die Steuerermäßigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie sind Garantiedividenden zu versteuern, die auf steuerverstrickte Anteile entfallen? In einem jetzt vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall war strittig, auf diese als einbringungsgeboren steuervertrickten Anteile entfallenden Garantiedividenden nach dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuern sind (mit der Folge, dass nur die Hälfte der bezogenen Dividende der Einkommensteuer unterliegt) oder aber für diese Einkünfte zumindest die Steuerermäßigung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 EStG</a> gewährt werden kann.</p>
<p>Das Niedersächsische Finanzgericht hat beides verneint. Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts hat das Finanzamt die streitige Garantiedividende zu Recht in voller Höhe als Veräußerungsgewinn im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung des Betriebs">§ 16 EStG</a> der Besteuerung unterworfen und den Klägern ebenfalls zu Recht die Tarifermäßigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 EStG</a> verweigert.</p>
<h3>Qualifizierung der Garantiedividende als Veräußerungsgewinn im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung des Betriebs">§ 16 EStG</a></h3>
<p>Werden  Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (vgl. § 20 Abs. 1 UmwStG unter dem Teilwert erworben hat (einbringungsgeborene Anteile), so gilt nach § 21 Abs. 1 UmwStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten (vgl. § 20 Abs. 4 UmwStG) übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung des Betriebs">§ 16 EStG</a>.</p>
<h4>Die Garantiedividende als Veräußerungsgewinn</h4>
<p>Diese Rechtsfolgen treten nach § 21 Abs. 2 UmwStG ohne Veräußerung der Anteile u. a. auch dann ein, wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 KStG: Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen">§ 27 KStG</a> ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden, soweit diese Bezüge nicht die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 1</a> oder 2 des EStG erfüllen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwStG). § 21 UmwStG konstituiert dabei keinen Veräußerungsgewinn, sondern stellt diesen Betrag lediglich im Sinne einer Fiktion (&#8220;gilt der Betrag, … als Veräußerungsgewinn im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung des Betriebs">§ 16 EStG</a>&#8221;) einem Veräußerungsgewinn gleich. § 21 Abs. 2 UmwStG soll die Besteuerung der in den steuerverstrickten Anteilen enthaltenen stillen Reserven sicherstellen. Der Steuerpflichtige wird in dieser Fallvariante des § 21 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG, wie in allen anderen Entstrickungstatbeständen des § 21 Abs. 2 UmwStG so gestellt, wie er stünde, wenn er seinen Betrieb von vornherein mit dem Teilwert eingebracht hätte. Auch dann hätte er den bei der Veräußerung der Anteile erzielten Gewinn nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung des Betriebs">16</a> bzw. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 EStG</a> versteuern müssen.</p>
<h4>Bindungswirkung der erteilten Steuerbescheinigung</h4>
<p>Zu beachten ist dabei auch, dass die den Dividendenempfängern erstellte Steuerbescheinigung für die steuerliche Beurteilung der Garantiedividende eine materiell-rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Ein Einwand des Dividendenempfängers, dass diese Bescheinigung unzutreffend sei, ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts unbeachtlich.</p>
<p>Grundsätzlich ist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 KStG: Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen">§ 27 Abs. 3 KStG</a> der unter Berücksichtigung der Zu  und Abgänge des Wirtschaftsjahres ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos gesondert festzustellen. Dieser Bescheid ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestandes des steuerlichen Einlagekontos zum folgenden Feststellungszeitpunkt.</p>
<p>Zu der vergleichbaren, alten Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/47.html" target="_blank">§ 47 KStG</a> hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Feststellungsbescheide materiell-rechtliche Bindungswirkung hinsichtlich der festgestellten Eigenkapitalanteile der Gesellschafter haben. Ein Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung gegenüber demjenigen Steuerpflichtigen, den der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/179.html" target="_blank" title="&sect; 179 AO: Feststellung von Besteuerungsgrundlagen">§ 179 Abs. 2 AO</a>).</p>
<p>In der Literatur wird diese materiell-rechtliche Bindungswirkung z. T. ebenfalls angenommen. Andere sehen diese materiell-rechtliche Bindungswirkung erst in der Steuerbescheinigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 KStG: Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen">§ 27 Abs. 3 KStG</a>, die dann die Anteilseigner binde. Das Niedersächsische Finanzgericht schließt sich in dem vorliegenden Urteil der letzten Auffassung an, nach der erst die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 KStG: Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen">§ 27 Abs. 3 KStG</a> ausgestellte Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenen Muster eine Bindungswirkung für den Steuerpflichtigen entfaltet. Solange diese Steuerbescheinigung nicht angefochten wird, ist ihr Inhalt für die Zwecke der Besteuerung für die Finanzämter und auch für die Finanzgerichte materiell-rechtlich bindend. Weder die Finanzämter noch die Finanzgerichte können im Besteuerungsverfahren der Anteilseigner die Richtigkeit der Steuerbescheinigung der Körperschaft überprüfen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen entsprechende Steuerbescheinigungen für eine Vielzahl von Anteilseignern ausgestellt wurden. Hier kann nur eine gemeinsame Korrektur durch Anfechtung der Steuerbescheinigung für alle Anteilseigner erfolgen, zumal auch nur so sichergestellt werden kann, dass der Zweck des Halbeinkünfteverfahrens erreicht wird.</p>
<p>Der Einwand der Kläger, die Steuerbescheinigung sei inhaltlich unzutreffend und hätte nicht von der AG, sondern von der GmbH ausgestellt werden müssen, ist deshalb nicht beachtlich. Der Senat ist deshalb dem diesbezüglichen Beweisangebot der Kläger nicht nachgegangen. Dem Kläger war und bleibt es unbenommen, auf eine Richtigstellung bzw. Rücknahme der Steuerbescheinigung der X AG hinzuwirken.</p>
<h4>Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen</h4>
<p>Die ausgeschüttete Garantiedividende gehört auch nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 EStG</a>. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG</a> gehören diese Bezüge nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, weil sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 KStG: Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen">§ 27 KStG</a> als verwendet gelten.</p>
<p>Die Garantiedividende gilt deshalb  &#8211; nach Abzug der Betriebsausgaben &#8211; gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UmwStG als Veräußerungsgewinn im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung des Betriebs">§ 16 EStG</a>.</p>
<h3>Halbeinkünfteverfahren nicht anwendbar</h3>
<p>Die streitige Garantiedividende ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichtsgerichts auch nicht nach dem Halbeinkünfteverfahren des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 40 EStG</a> zur Hälfte steuerfrei.</p>
<p>Mit der Einführung eines einheitlichen Steuersatzes auf ausgeschüttete und nicht ausgeschüttete Gewinne von 25 % (im Veranlagungszeitraum 2003 noch 26,5 %) bei Körperschaften durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 entfiel das so genannte Körperschaftsteueranrechnungsverfahren. Nach dem alten Recht konnte der Gesellschafter die auf ausgeschüttete Gewinne gezahlte Körperschaftsteuer auf seiner Einkommensteuerschuld anrechnen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/36.html" target="_blank" title="&sect; 36 EStG: Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer">§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG</a> a.F.). Im Endergebnis zahlte der Gesellschafter daher auf ausgeschüttete Gewinne seinen persönlichen Steuersatz. Nunmehr hat der Gesellschafter die Hälfte der ausgeschütteten Gewinne mit seinen persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern (so genanntes Halbeinkünfteverfahren) und kann im Gegenzug nur die Hälfte der damit zusammenhängenden Aufwendungen abziehen. Der ausgeschüttete Gewinn wird damit doppelt belastet: Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft wird 25 % (in 2003 noch 26,5 %) und auf der Ebene des Gesellschafters mit seinem persönlichen Steuersatz. Sinn und Zweck des Halbeinkünfteverfahrens ist es, eine sonst wegen des Wegfalls des Anrechnungsverfahrens eintretende doppelte Belastung des Steuerpflichtigen zu vermeiden. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung muss allerdings auf der Ebene der Gesellschaft eine Steuerbelastung stattgefunden haben.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 40 a) EStG</a> wird das Halbeinkünfteverfahren angewendet u. a. auf Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften. Von der Regelung des § 3 Nr. 40 a werden außerdem alle der Veräußerung vergleichbaren Fälle erfasst. Dazu gehören auch alle der Veräußerung gleichgestellten Fallgestaltungen, die in § 21 Abs. 2 UmwStG geregelt sind, also auch die im Streitfall vorliegende Ausschüttung der Garantiedividende aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 KStG: Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen">§ 27 KStG</a> (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG). Ob hier gegebenenfalls die Auszahlung der Garantiedividende unter <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 40 b EStG</a> zu subsumieren wäre, kann nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts dahin gestellt bleiben.</p>
<h4>Kein Halbeinkünfteverfahren bei einbringungsgeborenen Anteilen</h4>
<p>Von diesem Grundsatz macht <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 40 Satz 3 EStG</a> in Bezug auf einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21 UmwStG eine Ausnahme. Bei solchen Anteilen ist das Halbeinkünfteverfahren nicht anzuwenden.<br />
 <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 40 Satz 4 EStG</a> enthält wiederum Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens auf einbringungsgeborene Anteile (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 40 Satz 3 EStG</a>), und zwar nach der hier allein in Betracht kommenden Fallvariante dann, wenn die Veräußerung oder der ihr gleichgestellte Vorgang später als sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung stattgefunden hat.</p>
<p>In dem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall sind die Anteile im Jahre 1998 eingebracht worden, so dass im Jahr 2003 der Siebenjahreszeitraum noch nicht abgelaufen war. Aus diesem Grunde ist das Halbeinkünfteverfahren auf die in 2003 ausgezahlte Garantiedividende nicht anzuwenden.</p>
<h4>Bindungswirkung der Steuerbescheinigung</h4>
<p>Die von den Klägern vorgelegte Steuerbescheinigung entfaltet auch hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens eine materiell-rechtliche Bindungswirkung.</p>
<p>Entgegen der Auffassung der Kläger liegt auch kein Fall des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 40 d EStG</a> vor, bei dem auf jeden Fall das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden wäre. Bei der an den Kläger ausgezahlten Garantiedividende handelt es sich nicht um Bezüge im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG</a>, wie oben zu Ziff. 1 dargestellt. Eine solche Qualifizierung der Einkünfte ist durch die Regelung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG</a> ausdrücklich ausgeschlossen.</p>
<h3>Keine Tarifermäßigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 EStG</a></h3>
<p>Die Voraussetzungen für eine Tarifermäßigung liegen im Streitfall nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ebenfalls nicht vor.</p>
<p>Der Gewinn aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen ist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 Abs. 1, 3 EStG</a> tarif-begünstigt, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Tarifermäßigung vorliegen und Gegenstand der Veräußerung sämtliche einbringungsgeborenen Anteile aus einer Sacheinlage sind. Die Zusammenballung von Einkünften ist zwingendes Tatbestandsmerkmal des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 EStG</a>. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung (Ausgleich von Progressionsnachteilen) entsprechend außerordentliche Einkünfte im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 EStG</a> grundsätzlich nur dann gegeben, wenn sie zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Verteilen sich die Einkünfte hingegen auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume, ist grundsätzlich nicht von einer Zusammenballung auszugehen. Da die Kläger auch in der Folgezeit Garantiedividenden erhalten haben und außerdem im Streitjahr ihre einbringungsgeborenen Anteile nicht veräußert haben, liegen keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 EStG</a> vor.</p>
<p>Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 26/06" target="_blank" title="FG Niedersachsen, 11.12.2008 - 1 K 26/06">1 K 26/06</a> (rechtskräftig)</p>
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		<title>Kostenerstattung für Wohnungseigentümer</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/kostenerstattung-fuer-wohnungseigentuemer-312936</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Sep 2009 13:48:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
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		<category><![CDATA[Wohnungseigentum]]></category>

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		<description><![CDATA[Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere Anwälte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2009 &#8211; V ZB 11/09]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere Anwälte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZB 11/09" target="_blank" title="BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09: Wohnungseigentum - Erstattung der Kosten bei Beauftragung mehrere...">V ZB 11/09</a></p>
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		<title>Klageerhebung per eMail</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Aug 2009 18:18:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf steht es einer wirksamen Klageerhebung per eMail nicht entgegen, wenn der eMail keine qualifizierte digitale Signatur beigefügt war. Weder § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO noch § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen normiere eine entsprechende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf steht es einer wirksamen Klageerhebung per eMail nicht entgegen, wenn der eMail keine qualifizierte digitale Signatur beigefügt war. Weder <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/52a.html" target="_blank">§ 52a Abs. 1 Satz 3 FGO</a> noch § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen normiere eine entsprechende Pflicht. Ein erheblicher Unterschied zwischen einer eMail und einem Computerfax bestehe nicht.</p>
<p>Hintergrund des Düsseldorfer Urteils war ein Streit um die Einkommensteuer 2006: Das Finanzamt erfasste im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 17. Oktober 2008 abweichend von der Erklärung der Klägerin einen Überschuss aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 75.778 €. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Da sie den Einspruch jedoch nicht begründete, wies das Finanzamt diesen mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2009, übersandt am gleichen Tag per Fax, als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klageschrift übersandte die Klägerin zunächst per eMail. Diese, bestehend aus einem halbseitigen Anschreiben und der einseitigen Klageschrift als Textdatei in einem Anhang &#8211; ging am 14. Februar 2009 im elektronischen Postfach des Finanzgerichts Düsseldorf ein und wurde dort am gleichen Tag ausgedruckt. Das per Post übersandte Original ging am 18. Februar 2009 beim Finanzgericht ein. In der Akte befindet sich ferner ein Ausdruck der Klageschrift, der mit einem Fax-Absendungsvermerk versehen ist. Dieser trägt die Fax-Nummer des Bevollmächtigten und datiert vom 16. Februar 2009, 23:56 Uhr. Dieser Ausdruck trägt keinen Eingangsstempel und ging erst am 27. Februar 2009 auf der Senatsgeschäftsstelle ein. Im Faxjournal des Finanzgerichts ist zu der angegebenen Uhrzeit die Übertragung eines Faxes ohne Nummer mit einer Übertragungsdauer von 6:06 Minuten und 9 Seiten vermerkt.</p>
<p>Das Problem, dass sich nun dem Finanzgericht stellte, ist, dass nur die eMail sicher innerhalb der der Klagefrist beim Finanzgericht Düsseldorf einging:</p>
<p>Das Finanzamt hat die Einspruchsentscheidung am 12. Januar 2009 per Fax übersandt. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 AO: Bekanntgabe des Verwaltungsakts">§ 122 Abs. 2a AO</a> gilt ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt – hierzu gehört auch die Bekanntgabe per Fax – am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben, hier also am 15. Januar 2009 (einem Donnerstag). Die einmonatige Klagefrist gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/47.html" target="_blank">§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO</a> begann damit gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/54.html" target="_blank">§ 54 Abs. 2 FGO</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/222.html" target="_blank" title="&sect; 222 ZPO: Fristberechnung">§ 222 ZPO</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html" target="_blank" title="&sect; 187 BGB: Fristbeginn">§§ 187 ff BGB</a> am 16. Januar 2009 und endete am 16. Februar 2009. Denn bei dem 15. Februar 2009 handelte es sich um einen Sonntag, so dass sich das Fristende auf den Folgetag verschob (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/222.html" target="_blank" title="&sect; 222 ZPO: Fristberechnung">§ 222 Abs. 2 ZPO</a>).</p>
<p>Der Postbrief ging erst am 18. Februar, also nach Ablauf der Klagefrist beim Finanzgericht ein.</p>
<p>Das Fax wäre nach seinem Header zwar noch rechtzeitig übersandt worden, ist allerdings für die dort angegebene Zeit im Faxjournal des Finanzgerichts nicht zu finden, so dass weitere Ermittlungen darüber anzustellen wären, wann genau das Fax eingegangen ist.</p>
<p>Die E-Mail ging dagegen am 14. Februar 2009 und damit innerhalb der Klagefrist beim Finanzgericht ein.</p>
<p>Das Finanzgericht hielt nun die Klageerhebung per eMail für wirksam, so dass es auf den Zugangszeitpunkt des Faxes nicht mehr ankam:</p>
<p>Die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation mit einem nordrhein-westfälischen Finanzgericht sind nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auch durch eine einfache eMail allesamt erfüllt. Der elektronische Rechtsverkehr mit dem Finanzgericht ist in NRW durch die ERVVO eröffnet. Darüber hinaus entspricht die eMail auch den durch die ERVVO gesetzten Anforderungen. Hierzu gehört nicht, sos Finanzgericht Düsseldorf in seiner Urteilsbegründung, dass der eMail eine qualifizierte digitale Signatur beizufügen ist.</p>
<p>Der elektronische Rechtsverkehr mit den Finanzgerichten ist im <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/52a.html" target="_blank">§ 52a FGO</a> geregelt. Die Vorschrift wurde durch das Justizkommunikationsgesetz eingefügt und trat zum 1. April 2005 in Kraft. Gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/52a.html" target="_blank">§ 52a Abs. 1 Satz 1 FGO</a> können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung hat den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, zu bestimmen (<a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/52a.html" target="_blank">§ 52a Abs. 1 Satz 2 FGO</a>). Für Dokumente, die – wie hier die Erhebung der Klage gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/64.html" target="_blank">§ 64 Abs. 1 FGO</a> – einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SigG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SigG: Begriffsbestimmungen">2 Nr. 3</a> des Signaturgesetzes vorzuschreiben (<a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/52a.html" target="_blank">§ 52a Abs. 1 Satz 3 FGO</a>). Diese Signatur soll an die Stelle der Unterschrift treten und die Integrität und die Authentizität des Dokumentes verkörpern. Gemäß § 52a Abs. 2 Satz 1 ist ein elektronisches Dokument dem Gericht zugegangen, wenn es in der nach Abs. 1 Satz 1 bestimmten Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat.</p>
<p>In Nordrhein-Westfalen hat der Verordnungsgeber für die Finanzgerichte von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht und (zuletzt) in der zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen ERVVO entsprechende Regelungen getroffen. Gemäß § 1 Abs. 2 ERVVO können bei den FG elektronische Dokumente in allen Verfahren eingereicht werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVVO sieht vor, dass elektronische Dokumente entweder über den elektronischen Gerichtsbriefkasten oder als eMail eingereicht werden können. In letztgenannten Fall sind diese gem. § 4 Abs. 1 ERVVO als Dateianhang an die E-Mail-Adressen der Poststellen mittels des Protokolls SMTP zu übermitteln, was im Streitfall auch geschehen ist.</p>
<p>Der Wirksamkeit der Klageerhebung per eMail steht hier nicht entgegen, dass der eMail keine qualifizierte digitale Signatur beigefügt war. Denn dass eine solche zwingend erforderlich wäre, sieht weder die FGO noch die ERVVO vor. Die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/52a.html" target="_blank">§ 52a Abs. 1 Satz 3 FGO</a> normiert für die Verfahrensbeteiligten keine Pflicht zur Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur, sondern richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber. § 2 Abs. 3 ERVVO befasst sich zwar mit der qualifizierten digitalen Signatur, regelt aber lediglich, dass diese dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das zugrunde liegende Zertifikat durch das Finanzgericht prüfbar sein müsse. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ist dagegen nicht zu entnehmen, dass die Verfahrensbeteiligten eine qualifizierte digitale Signatur zwingend beizufügen hätten.</p>
<p>Zu einer Korrektur dieses Ergebnisses im Wege der Rechtsfortbildung sah sich das Finanzgericht Düsseldorf außerstande, da der Gesetzgeber die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/52a.html" target="_blank">§ 52a Abs. 1 Satz 3 FGO</a> als Verpflichtung des Verordnungsgebers ausgestaltet hat und dieser die erforderliche Anpassung an die gesetzliche Neuregelung offenbar übersehen hat. Dies wird schon daran ersichtlich, dass § 2 Abs. 3 ERVVO im Wesentlichen deckungsgleich mit der Formulierung in der Anlage zu Art. 1 § 2 gemäß der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2003 ist. Diese Vorgängerrechtsverordnung zur ERVVO war noch aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/77a.html" target="_blank" title="&sect; 77a FGO: (weggefallen)">§ 77a Abs. 2 Satz 1 FGO</a> – ihrerseits Vorgängervorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/52a.html" target="_blank">§ 52a FGO</a> – ergangen. § 2 dieser Verordnung sah vor, dass elektronische Dokumente in der aus der Anlage ersichtlichen Form einzureichen waren. Auch darin war jedoch die Beifügung der qualifizierten digitalen Signatur nicht vorgeschrieben, sondern lediglich – wie nunmehr im § 2 Abs. 3 ERVVO – deren Standard definiert. Dies entsprach auch der seinerzeitigen gesetzlichen Vorgabe, denn <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/77a.html" target="_blank" title="&sect; 77a FGO: (weggefallen)">§ 77a Abs. 2 Satz 2 FGO</a> hatte die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur lediglich als &#8220;Soll&#8221;-Voraussetzung normiert. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber diese Regelung nahezu wörtlich in den § 2 Abs. 3 ERVVO übernommen hat, zeigt, dass der Verordnungsgeber dabei offenbar übersehen hat, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/52a.html" target="_blank">§ 52a Abs. 1 Satz 3 FGO</a> im Unterschied zu <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/77a.html" target="_blank" title="&sect; 77a FGO: (weggefallen)">§ 77a Abs. 1 Satz 2 FGO</a> die qualifizierte digitale Signatur zwingend fordert.</p>
<p>Die Klageerhebung per eMail genügte auch im Übrigen den formalen Voraussetzungen, die an eine wirksame Klageerhebung gestellt werden. Dass das beim FG aufgezeichnete Dokument nicht nur keine qualifizierte digitale Signatur, sondern auch keine Unterschrift aufwies, stellt keinen Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/64.html" target="_blank">§ 64 Abs. 1 FGO</a> dar. <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/52a.html" target="_blank">§ 52a FGO</a> bietet eine Alternative zur Klageerhebung nach Maßgabe des <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/64.html" target="_blank">§ 64 Abs. 1 FGO</a>. Die elektronische Form ersetzt insoweit die gesetzliche Schriftform. Dass der Verordnungsgeber bislang eine vom Gesetzgeber gewollte Form der elektronischen Form, nämlich die Übermittlung unter Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur, nicht umgesetzt hat, ändert nichts daran, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/52a.html" target="_blank">§ 52a FGO</a> im Verhältnis zu <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/64.html" target="_blank">§ 64 Abs. 1 FGO</a>, jedenfalls solange es um den Bereich der elektronischen Übermittlung geht, die speziellere Vorschrift bildet.</p>
<p>Zu demselben Ergebnis käme man aber auch dann, so das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Urteilsbegründung weiter, wenn man die elektronische Übermittlung der Klage – etwa wegen einer möglichen Unwirksamkeit der ERVVO wegen inhaltlicher Abweichung von der Ermächtigungsgrundlage – für unwirksam hielte.</p>
<p>Die in diesem Fall am Maßstab des <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/64.html" target="_blank">§ 64 Abs. 1 FGO</a> zu messenden formalen Voraussetzungen sind nach Auffassung des Finanzgerichts ebenfalls gewahrt. Denn die Klageerhebung per E-Mail dürfte nicht per se einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis darstellen. Gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/64.html" target="_blank">§ 64 Abs. 1 FGO</a> ist die Klage schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.</p>
<p>Wird die Klage daher schriftlich erhoben, bedarf es nach wohl noch herrschender, aber zunehmend zweifelhafter werdender Ansicht im Regelfall einer eigenhändigen Unterschrift. Dieser Regelfall wird freilich von einer unüberschaubaren Fülle von Ausnahmen durchbrochen. Von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift sieht die Rechtsprechung etwa dann ab, wenn der Schriftsatz durch moderne Medien übermittelt wird, bei denen eine eigenhändige Unterschrift nicht möglich ist, und wenn sich aus dem Schriftsatz in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen keine Zweifel über den Aussteller und seinen Willen ergeben, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen.</p>
<p>Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Schriftlichkeit des Dokumentes ist gewahrt. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei einer eMail – jedenfalls zunächst – nur um eine Folge nicht lesbarer elektrischer Impulse handeln mag. Vorliegend ist es zu einem &#8220;Medienbruch&#8221; gekommen, weil die eMail beim FG ausgedruckt wurde. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist daher für die Frage der Wirksamkeit der Klageerhebung von diesem Moment an auf den körperlichen Ausdruck der eMail abzustellen. Hiervon ausgehend ist dann aber kein Grund dafür ersichtlich, warum man den Ausdruck im Streitfall anders als etwa ein Computerfax behandeln sollte. Bei Computerfaxen handelt es sich um Schriftsätze, die, ohne vorher ausgedruckt worden zu sein, unmittelbar vom Computer aus versandt werden und beim Empfänger wie Faxe ausgedruckt werden können. Nichts anderes gilt vorliegend aber auch für die Klageerhebung via E-Mail. Denn das Finanzgericht hat mit seiner elektronischen Poststelle eine Empfangsstation zur Verfügung gestellt, die zur Transformation der eMails in körperliche Dokumente bestimmt ist. Eine eMail an eine solche elektronische Poststelle ist daher – ebenso wie ein Computerfax – von vornherein zum Ausdruck bestimmt. Wenn das VG Neustadt im Übrigen einen entscheidenden Unterschied zwischen Computerfax und E-Mail darin sieht, dass es bei letzterer zur Umwandlung in lesbare Zeichen einer aktiven Mitwirkung des Empfängers bedürfe, erscheint diese Unterscheidung gekünstelt. In beiden Fällen bedarf es einer Umwandlung von elektronischen Signalen in Papierform. In beiden Fällen kann es aber auch bei einem elektronischen Dokument bleiben, da auch ein Computerfax nicht zwingend in einen körperlichen Ausdruck münden muss, sondern auch in Dateiform aufgezeichnet werden kann. Hierauf hat der Absender keinen Einfluss.</p>
<p>Einer eigenhändigen Unterschrift bedurfte es im Streitfall nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechungsgrundsätze nicht. Das Finanzgericht Düsseldorf hält es für ausreichend, dass dem Anschreiben eine maschinenschriftliche Unterschrift des Vertreters der Bevollmächtigten beigefügt war. Denn bei einer Klageerhebung per E-Mail ist eine eigenhändige Unterschrift per se nicht möglich, da es an einem körperlichen Originalschriftstück fehlt, das unterzeichnet werden könnte. Insoweit erscheint eine Gleichstellung mit dem Telegramm gerechtfertigt, bei dem die Rechtsprechung das Fehlen einer Unterschrift aus technischen Gründen ebenfalls akzeptiert hat. Das Finanzgericht hält vor diesem Hintergrund auch einen Hinweis darauf, dass das Schreiben nicht eigenhändig unterschrieben werden kann – ein solcher wird für ein Computerfax verlangt – für entbehrlich. Es würde sich – da selbstverständlich – um eine inhaltsleere Floskel handeln.</p>
<p>Dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelte, war ebenfalls sichergestellt. Sowohl aus der Klage selbst als auch aus dem beigefügten Anschreiben ergibt sich der Wille, dass das Schriftstück in den Rechtsverkehr gelangen sollte. In beiden Schriftstücken wird darauf verwiesen, dass es sich um eine namens der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen den Einkommensteuerbescheid vom 17. Oktober 2008 handelt und eine gesonderte Begründung nachfolgen soll. In der Klageschrift wird ferner bereits ein konkreter Klageantrag angekündigt. Auf dem beigefügten Anschreiben befindet sich schließlich der maschinenschriftliche Vermerk, wer sich als Unterzeichner verantwortlich erachtete.</p>
<p>Zweifel an der Authentizität des Erklärenden bestanden ebenfalls nicht. Im Anschreiben und der Klageschrift waren konkrete Daten genannt, die nur der Klägerin bzw. ihrer Bevollmächtigten bekannt sein konnten. Aus dem Anschreiben ging ferner die eMail-Adresse des Absenders hervor, die mit dem Namen der Bevollmächtigten als dem Erklärenden in Einklang stand. Eine Verifizierung des Erklärenden war ferner durch die Angabe von Adresse, Telefonnummer, Fax und sogar der Handelsregisternummer der Bevollmächtigten gewährleistet. Im Übrigen geht das Finanzgericht davon aus, dass der BFH insoweit keine &#8220;hohen Hürden&#8221; für den Rechtsschutzsuchenden errichten will. Im Beschluss vom 30. März 2009 hat der BFH Zweifel an der Authentizität des Erklärenden bereits deshalb verneint, weil der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine elektronischen Visitenkarte beigefügt hatte. Nach der Kenntnis des Finanzgerichts handelt es sich hierbei lediglich um eine elektronische Übersendung der Kontaktdaten, die der Empfänger auf diese Weise unmittelbar unter seinen &#8220;Kontakten&#8221; speichern kann. Das Finanzgericht vermag nicht zu erkennen, dass dadurch eine höhere Gewähr der Authentizität des Erklärenden als – wie hier – durch die bloße Aufzeichnung der eMail-Adresse und der schriftlichen Angabe der Kontaktdaten gewährleistet wäre. Schließlich vermag das Finanzgericht im Ergebnis auch keine Gründe dafür erkennen, warum die Klageerhebung per eMail im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/64.html" target="_blank">§ 64 Abs. 1 FGO</a> strengeren Formvoraussetzungen unterliegen soll als etwa das Telegramm oder das Computerfax bzw. Funkfax. Sowohl im Hinblick auf die Authentizität als auch im Hinblick auf die Integrität ist nicht erkennbar, dass die eMail eine abweichende Behandlung erfahren müsste.</p>
<p>Soweit die Meinung vertreten wird, der Gesetzgeber habe dadurch, dass er im Zuge des JKomG für bestimmte Prozessordnungen die qualifizierte digitale Signatur vorgeschrieben und damit die Rechtslage verschärft habe, eine abschließende Regelung dergestalt getroffen, dass eine unsignierte eMail gegen das Schriftformerfordernis verstoße und unwirksam sei, hält das Finanzgericht  dieses Argument für nicht überzeugend. Dabei wird übersehen, dass sich der Gesetzgeber im <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/52a.html" target="_blank">§ 52a Abs. 1 Satz 3 FGO</a> und den gleichlautenden Vorschriften anderer Prozessordnungen einer besonderen Regelungstechnik bedient und diese Verpflichtung lediglich als Vorgabe an den Verordnungsgeber ausgestaltet hat. Da der Erlass entsprechender Verordnungen im Ermessen der Länder steht, also die Gerichte überhaupt nicht zwingenderweise am elektronischen Rechtsverkehr partizipieren müssen, hält das Finanzgericht Düsseldorf diese Vorschrift für untauglich, zu einer strengen Auslegung des Schriftformerfordernisses gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/64.html" target="_blank">§ 64 Abs. 1 FGO</a> herangezogen zu werden. Im Übrigen erscheint es dem Finanzgericht fraglich, ob der Gesetzgeber nicht ohnehin den Medienbruch übersehen hat, der jedenfalls dann eintritt, wenn in den Gerichten Anlagen zum Ausdruck der elektronisch übersandten Dokumente vorgehalten werden. Das Argument, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/52a.html" target="_blank">§ 52a FGO</a> den <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/64.html" target="_blank">§ 64 FGO</a> in seinem Anwendungsbereich verdrängt, wäre nach Auffassung des Finanzgerichts wohl nur dann gerechtfertigt, wenn auch bereits die elektronische Aktenführung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/52b.html" target="_blank">§ 52b FGO</a> umgesetzt wäre und das elektronisch eingegangene Dokument auch elektronisch weiter verarbeitet würde. Ein solches geschlossenes System elektronischer Dokumentenverarbeitung existiert aber nicht. Für den Fall, dass – wie hier angenommen – der elektronische Zugang nicht formwirksam erfolgt, erscheint es folgerichtig, ein ausgedrucktes Dokument am Maßstab des <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/64.html" target="_blank">§ 64 Abs. 1 FGO</a> zu beurteilen.</p>
<p>Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2009 -<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 K 572/09" target="_blank" title="FG D&uuml;sseldorf, 09.07.2009 - 16 K 572/09">16 K 572/09</a> E</p>
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		<title>Der Bundesgerichtshof warnt: Steuern benachteiligen Ihre Gläubiger!</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Aug 2009 11:14:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Entsteht an dem Bier, das der Schuldner braut, eine Sachhaftung zur Sicherung der Biersteuer, wird dadurch eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt, selbst wenn mit dem Brauvorgang eine übersteigende Wertschöpfung zugunsten des Schuldnervermögens erzielt wurde. Hintergrund dieser Erkenntnis des Bundesgerichtshofs war der Fall eines insolventen bayerischen Gastwirts,der sein Bier noch selber braute: Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens führte der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Entsteht an dem Bier, das der Schuldner braut, eine Sachhaftung zur Sicherung der Biersteuer, wird dadurch eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt, selbst wenn mit dem Brauvorgang eine übersteigende Wertschöpfung zugunsten des Schuldnervermögens erzielt wurde.</p>
<p>Hintergrund dieser Erkenntnis des Bundesgerichtshofs war der Fall eines insolventen bayerischen Gastwirts,der sein Bier noch selber braute:</p>
<p>Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens führte der Schuldner seine Gaststätte mit Brauerei fort. Zu diesem Zweck wurde von ihm Bier gebraut, wodurch zu Gunsten der beklagten Bundesrepublik Deutschland Biersteuer entstand. Mit Bescheiden vom 23. Mai, 7. Juni, 7. Juli, 2. August und 28. August 2006 setzte die Beklagte diese in Höhe von insgesamt 930,60 € gegenüber dem Kläger für den Schuldner fest. Mit jeweiligem Bescheid vom gleichen Datum wurde zur Sicherung des Biersteueraufkommens die Beschlagnahme des Bieres angeordnet und dem Schuldner verboten, über das Bier zu verfügen. Da zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Ausschank des Bieres erforderlich war, zahlte der Kläger zur Abwendung der Beschlagnahme die geltend gemachte Biersteuer unter dem Vorbehalt der Insolvenzanfechtung. Am 14. August 2006 erstattete die Beklagte einen Betrag von 186,99 € an den Kläger. Mit der jetzt letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Klage begehrt der Insolvenzverwalter die Rückerstattung der restlichen Steuerzahlungen in Höhe von 743,61 € im Wege der Insolvenzanfechtung.</p>
<p>Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Amtsgericht Regensburg hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bundesrepublik hat das Landgericht Regensburg das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anfechtungsanspruch weiter und bekam jetzt vom Bundesgerichtshof &#8211; wie bereits vor dem Amtsgericht Regensburg &#8211; Recht, der BGH hält die Zahlung der Biersteuer an die Beklagte für anfechtbar:</p>
<p>Die Zahlung der Biersteuer durch den Kläger oder durch den Schuldner mit Zustimmung des Klägers war eine Rechtshandlung, durch die der Beklagten als Insolvenzgläubigerin (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/38.html" target="_blank" title="&sect; 38 InsO: Begriff der Insolvenzgl&auml;ubiger">§ 38 InsO</a>) die Befriedigung ihrer Forderung auf Zahlung von Biersteuer gewährt wurde. Der Beklagten war zu dieser Zeit der Eröffnungsantrag bekannt, denn sie hat ihre Bescheide an den Kläger als vorläufigen Insolvenzverwalter gerichtet. Damit liegen bereits die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 InsO: Kongruente Deckung">130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO</a> vor. Ob daneben im Hinblick auf die angeordnete Beschlagnahme des Bieres und das Veräußerungsverbot eine inkongruente Deckung und damit auch die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/131.html" target="_blank" title="&sect; 131 InsO: Inkongruente Deckung">§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO</a> gegeben sind, kann deshalb dahinstehen.</p>
<p>Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht an der für jede Anfechtung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/129.html" target="_blank" title="&sect; 129 InsO: Grundsatz">§ 129 InsO</a> erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung.</p>
<p>Da der Schuldner das Bier nach den Feststellungen des Landgerichts Regensburg ohne Erlaubnis zur Herstellung unter Steueraussetzung braute, entstand die Biersteuer gemäß § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BiersteuerG mit der Herstellung und war gemäß § 9 Abs. 2 BiersteuerG sofort fällig. Entsprechend wurde die Steuer jeweils durch das Hauptzollamt festgesetzt. Außerdem unterlag das Bier mit dem Beginn des Produktionsvorganges der Sachhaftung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 AO: Sachhaftung">§ 76 Abs. 2 AO</a> mit der Folge, dass der Beklagte gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/51.html" target="_blank" title="&sect; 51 InsO: Sonstige Absonderungsberechtigte">§ 51 Nr. 4 InsO</a> im eröffneten Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht an dem Bier zugestanden hätte. Darüber hinaus hat das Hauptzollamt gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 AO: Sachhaftung">§ 76 Abs. 3 AO</a> das gebraute Bier jeweils mit Beschlag belegt und dem Kläger verboten, über das Bier zu verfügen.</p>
<p>Durch die Zahlung der Biersteuer erreichte der Kläger, dass die Sachhaftung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 AO: Sachhaftung">§ 76 Abs. 3 AO</a> erlosch und er nach der jeweils erfolgten Aufhebung der Beschlagnahme über das Bier verfügen und es in der Gastwirtschaft ausgeschenkt werden konnte. Die Deckung von Absonderungsrechten ist jedoch insoweit nicht anfechtbar, als der Empfänger aus dem Absonderungsgegenstand hätte Befriedigung erlangen können.</p>
<p>Die Entstehung der Sachhaftung des Bieres für die Biersteuer gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 AO: Sachhaftung">§ 76 AO</a> war durch den Insolvenzantrag, die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nicht gehindert.</p>
<p>Die Rückschlagsperre des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/88.html" target="_blank" title="&sect; 88 InsO: Vollstreckung vor Verfahrenser&ouml;ffnung">§ 88 InsO</a> steht der Entstehung der Sachhaftung nicht entgegen, weil die gesetzliche Wirkung des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 AO: Sachhaftung">§ 76 Abs. 2 AO</a> an einen rein tatsächlichen Vorgang anknüpft und einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht gleichsteht.</p>
<p>Die Beschlagnahme, die der Finanzbehörde gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 AO: Sachhaftung">§ 76 Abs. 3 AO</a> gestattet ist, wird für die Entstehung der Sachhaftung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 AO: Sachhaftung">§ 76 Abs. 2 AO</a> nicht vorausgesetzt. Deshalb wirkt sich nicht aus, dass mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß Nr. 4 des Beschlusses vom 6. März 2006 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren, gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 InsO: Anordnung von Sicherungsma&szlig;nahmen">21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO</a> untersagt beziehungsweise eingestellt worden sind.</p>
<p>Auch der Zustimmungsvorbehalt gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 InsO: Anordnung von Sicherungsma&szlig;nahmen">21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO</a> verhinderte das Entstehen der Sachhaftung nicht. Selbst wenn man mit dem Kläger annehmen wollte, der Schuldner habe selbst keine wirksamen Verfügungen treffen und somit auch kein Absonderungsrecht begründen können, weshalb auch das Brauen von Bier durch den Schuldner nicht zum Entstehen der Sachhaftung habe führen können, wäre das Entstehen der Sachhaftung nicht verhindert worden; denn der Kläger hat als vorläufiger Insolvenzverwalter nach eigenem Vortrag das Unternehmen fortgeführt und dem Brauen des Bieres zugestimmt, der Schuldner also insoweit wirksam &#8211; nämlich mit Zustimmung des Klägers &#8211; verfügt.</p>
<p>Die Sachhaftung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 AO: Sachhaftung">§ 76 Abs. 1 AO</a> entsteht ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter an der verbrauchssteuerpflichtigen Ware. Daraus folgt, dass die Sachhaftung privaten Rechten Dritter vorgeht, die Beklagte wegen der hierdurch gesicherten Biersteuerforderung also die Stellung eines erstrangigen öffentlich-rechtlichen Pfandgläubigers hatte. Etwaige dem Erwerb dieses Rechts entgegenstehende Rechte Dritter waren gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 AO: Sachhaftung">§ 76 Abs. 1 AO</a> nachrangig.</p>
<p>Zwar ergibt sich aus der Sachhaftung kein Vorrecht der gesicherten Steuerschuld im Insolvenzverfahren; diese ist eine einfache Insolvenzforderung. Die auf <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 AO: Sachhaftung">§ 76 AO</a> beruhende Sachhaftung bewirkt aber den Erwerb einer erstrangigen dinglichen Pfandberechtigung, die ein entsprechendes Absonderungsrecht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/51.html" target="_blank" title="&sect; 51 InsO: Sonstige Absonderungsberechtigte">§ 51 Nr. 4 InsO</a> begründet.</p>
<p>Die Sachhaftung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 AO: Sachhaftung">§ 76 Abs. 2 AO</a> ist aber ihrerseits in anfechtbarer Weise entstanden. Es fehlt insoweit auch nicht an der objektiven Gläubigerbenachteiligung, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/129.html" target="_blank" title="&sect; 129 InsO: Grundsatz">§ 129 Abs. 1 InsO</a>.</p>
<p>Das Brauen von Bier stellt eine Rechtshandlung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/129.html" target="_blank" title="&sect; 129 InsO: Grundsatz">§ 129 Abs. 1 InsO</a> dar. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Zu den Rechtshandlungen zählen daher nicht nur Willenserklärungen als Bestandteil von Rechtsgeschäften aller Art und rechtsgeschäftähnliche Handlungen, sondern auch Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst, wie das Einbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht führt.</p>
<p>Als Rechtshandlung kommt danach jedes Geschäft in Betracht, das zum (anfechtbaren) Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt.</p>
<p>Deshalb stellt auch das Brauen von Bier eine solche Rechtshandlung dar, weil es mit dem Beginn des Herstellungsvorganges die Sachhaftung für die Biersteuer zum Entstehen bringt, wodurch das Schuldnervermögen belastet wird.</p>
<p>Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt, so der BGH, ebenfalls vor.</p>
<p>Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten.</p>
<p>Durch das Brauen des Bieres und die dadurch entstandene Sachhaftung für die Biersteuer ist das Schuldnervermögen mit einer dinglichen Haftung für eine einfache Insolvenzforderung belastet worden. Dadurch haben sich die Befriedigungsmöglichkeiten der anderen Insolvenzgläubiger verschlechtert. Daran ändert sich nichts dadurch, dass sich durch dieselbe Handlung die Aktivmasse erhöht hat. Denn eine Saldierung der Vor- und Nachteile findet im Anfechtungsrecht nicht statt; eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ist im Insolvenzanfechtungsrecht nicht zulässig. Vielmehr muss für die Zwecke des Anfechtungsrechts das Entstehen der Sachhaftung und damit des Absonderungsrechts der Beklagten zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger isoliert betrachtet werden.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret bewirkte Minderung des Aktivvermögens oder der Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen.</p>
<p>Eine Saldierung mit der durch den Brauvorgang einhergehenden Wertschöpfung widerspräche dem Schutz der Insolvenzmasse. Denn weder durch das Entstehen der Biersteuer, die selbst eine einfache Insolvenzforderung darstellt, noch durch die Begründung der Sachhaftung ergibt sich für die Insolvenzmasse ein ausgleichender Vorteil.</p>
<p>Angefochten und im Interesse der Gläubigergesamtheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/143.html" target="_blank" title="&sect; 143 InsO: Rechtsfolgen">§ 143 Abs. 1 InsO</a> rückgängig zu machen ist genau genommen nicht die Rechtshandlung selbst, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird. Mit der Anfechtung wird nicht ein Handlungsunrecht sanktioniert. Angefochten wird vielmehr allein die durch die Rechtshandlung ausgelöste Rechtswirkung, die gläubigerbenachteiligend ist. Entscheidende Frage ist deshalb, ob die konkrete gläubigerbenachteiligende Wirkung Bestand haben soll.</p>
<p>Demgemäß hat der BGH zur Anfechtung der Aufrechnungslage schon unter Geltung der Konkursordnung entschieden, dass nicht das die Aufrechnung letztlich ermöglichende Geschäft, also etwa der Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Gläubiger, Gegenstand der Anfechtung ist; zum Schutz der Insolvenzmasse muss vielmehr als anfechtbare Rechtshandlung isoliert die Herstellung der Aufrechnungslage verstanden werden.</p>
<p>Diese Rechtsfolge gilt erst Recht im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung, weil <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/96.html" target="_blank" title="&sect; 96 InsO: Unzul&auml;ssigkeit der Aufrechnung">§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO</a> die Aufrechnung umfassend für unzulässig erklärt, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Ist aber die Herstellung der Aufrechnungslage allein anfechtbar, nicht nur zusammen mit dem zugrunde liegenden Vertragsschluss, können auch nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung finden, die unmittelbar durch die Herstellung der Aufrechnungslage für die Insolvenzmasse entstanden sind.</p>
<p>Die der Anfechtung unterliegende Handlung bestimmt zwar den Urheber und die Verantwortlichkeit, welche die Anfechtungsvorschriften voraussetzen. Zurückzugewähren ist aber nur der beim Gläubiger eingetretene Erfolg, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/143.html" target="_blank" title="&sect; 143 InsO: Rechtsfolgen">§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO</a>. Damit können auch einzelne, abtrennbare Wirkungen sogar einer einheitlichen Rechtshandlung erfasst werden; deren Rückgewähr darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst habe, mögen diese auch &#8211; ohne Zutun des Anfechtungsgegners &#8211; die Masse erhöht haben. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es auch für solche Folgen nicht, die im Kausalverlauf ferner liegen als nähere, unanfechtbare Folgen.</p>
<p>Der Abschluss eines Vertrages, der dem Anfechtungsgegner die Aufrechnung ermöglicht, muss deshalb selbst nicht angefochten werden. Angefochten wird lediglich die Herbeiführung der Rechtsfolge, die von Gesetzes wegen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/387.html" target="_blank" title="&sect; 387 BGB: Voraussetzungen">§ 387 BGB</a> eintritt. Rückabzuwickeln ist deshalb nicht der Kaufvertrag; aus ihm darf aber die entstandene Kaufpreisforderung des Schuldners nicht im Wege der Aufrechnung zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners verwendet werden.</p>
<p>Beim Vermieterpfandrecht hat der BGH die der Anfechtung zugrunde zu legende Rechtshandlung im Einbringen der Sache gesehen, das zum Entstehen des Vermieterpfandrechts geführt hat. Rückabzuwickeln wäre auch hier bei Anfechtbarkeit nicht die Rechtshandlung als solche, also der Einbringungsvorgang, sondern die sich von Gesetzes wegen hieraus ergebende Rechtswirkung, nämlich das Entstehen des Vermieterpfandrechts gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/562.html" target="_blank" title="&sect; 562 BGB: Umfang des Vermieterpfandrechts">§ 562 Abs. 1 BGB</a>.</p>
<p>Dies ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/140.html" target="_blank" title="&sect; 140 InsO: Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung">§ 140 Abs. 1 InsO</a>. Eine Rechtshandlung gilt danach als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Auch diesen Grundsatz hatte die Rechtsprechung schon zum früheren Recht entwickelt. Die Rechtswirkungen im anfechtungsrechtlichen Sinne treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste oder &#8211; anders ausgedrückt &#8211; sobald die Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat.</p>
<p>Ist aber danach maßgeblich auf die eingetretene Rechtswirkung abzustellen, die die Benachteiligung der Gläubigergesamtheit zur Folge hat, kann ein Vorteilsausgleich mit sämtlichen anderen Wirkungen der Rechtshandlung nicht vorgenommen werden. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens (hier: Entstehung der Sachhaftung) oder der Vermehrung der Passiva zu beurteilen. Deshalb sind nur solche Folgen zu berücksichtigen, die ihrerseits an die konkret angefochtene Rechtswirkung anknüpfen.</p>
<p>Da jedoch mit der Entstehung der Sachhaftung selbst für die Masse keine anderweitige Mehrung des Aktivvermögens oder Minderung der Passiva verbunden war, ist die durch die Sachhaftung eingetretene Gläubigerbenachtei-ligung nicht ausgeglichen worden.</p>
<p>Auch die übrigen Voraussetzungen der Deckungsanfechtung liegen nach Überzeugung der Karlsruher Richter vor:</p>
<p>Durch die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 AO: Sachhaftung">§ 76 Abs. 1 AO</a> entstandene Sachhaftung wurde der Beklagten eine Sicherung ihres Anspruchs auf Zahlung von Biersteuer gewährt, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 InsO: Kongruente Deckung">§ 130 Abs. 1 Satz 1 InsO</a>.</p>
<p>Ob es sich bei dem Entstehen der Sachhaftung um eine kongruente oder inkongruente Deckung handelte, kann wiederum dahinstehen.</p>
<p>Da schon die strengeren Voraussetzungen der Anfechtung der kongruenten Deckung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 InsO: Kongruente Deckung">130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO</a> erfüllt sind, kommt es auf das Vorliegen einer Inkongruenz nicht an. Der Brauvorgang, der zur Entstehung der Sachhaftung führte, wurde nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen. Der Beklagten war zur Zeit der Handlung der Eröffnungsantrag bekannt. Sie hat ihre gegen den Schuldner gerichteten Bescheide dem vorläufigen Insolvenzverwalter übersandt.</p>
<p>Der Anfechtung steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter der Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat. Einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand hat der Kläger schon deswegen nicht geschaffen, weil er die Zahlung der Biersteuer unter Hinweis auf die beabsichtigte spätere Anfechtung vorgenommen hat.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZR 86/08" target="_blank" title="BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08: Insolvenzrecht - Objektive Gl&auml;ubigerbenachteiligung">IX ZR 86/08</a></p>
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		<title>Keine Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Aug 2009 08:56:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, kann in der Regel nicht gewährt werden. Der Insolvenzverwalter hat, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung, schon deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, die nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, kann in der Regel nicht gewährt werden.</p>
<p>Der Insolvenzverwalter hat, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung, schon deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, die nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, nicht mehr zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.</p>
<p>Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/116.html" target="_blank" title="&sect; 116 ZPO: Partei kraft Amtes; juristische Person; parteif&auml;hige Vereinigung">116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO</a>). Das gilt auch und gerade im Hinblick auf eine Anfechtungsklage. Wie sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/129.html" target="_blank" title="&sect; 129 InsO: Grundsatz">§ 129 Abs. 1 InsO</a> ergibt, nimmt der Insolvenzverwalter mit der Anfechtung von Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 InsO: Kongruente Deckung">130</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 InsO: Verj&auml;hrung des Anfechtungsanspruchs">146 InsO</a> eine ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr. Diese Aufgabe obliegt ihm sogar dann, wenn der aus einer Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden Verfahrenskosten (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/54.html" target="_blank" title="&sect; 54 InsO: Kosten des Insolvenzverfahrens">§ 54 InsO</a>) nicht an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann. </p>
<p>Wie der BGH bereits entschieden hat, ist eine Anfechtungsklage folglich nicht schon dann mutwillig im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 ZPO: Voraussetzungen">§ 114 Satz 1 ZPO</a>, wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat Auswirkungen auf die Verteilung der vorhandenen Masse (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/208.html" target="_blank" title="&sect; 208 InsO: Anzeige der Masseunzul&auml;nglichkeit">208</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/209.html" target="_blank" title="&sect; 209 InsO: Befriedigung der Massegl&auml;ubiger">209 InsO</a>), nicht jedoch auf den Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters. Der Verwalter bleibt vielmehr verpflichtet, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/208.html" target="_blank" title="&sect; 208 InsO: Anzeige der Masseunzul&auml;nglichkeit">§ 208 Abs. 3 InsO</a>). Dazu gehört es, Anfechtungsansprüche durchzusetzen. Anfechtungsansprüche sind Teil der Insolvenzmasse. Eingestellt wird das Insolvenzverfahren erst, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/209.html" target="_blank" title="&sect; 209 InsO: Befriedigung der Massegl&auml;ubiger">§ 209 InsO</a> verteilt hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/211.html" target="_blank" title="&sect; 211 InsO: Einstellung nach Anzeige der Masseunzul&auml;nglichkeit">§ 211 Abs. 1 InsO</a>).</p>
<p>Anders ist die Lage, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal mehr ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In einem solchen Fall stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/4a.html" target="_blank" title="&sect; 4a InsO: Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens">§ 4a InsO</a> gestundet werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/207.html" target="_blank" title="&sect; 207 InsO: Einstellung mangels Masse">§ 207 Abs. 1 InsO</a>). Der Verwalter hat aus den vorhandenen Barmitteln zunächst die Auslagen, sodann die übrigen Kosten des Verfahrens anteilig zu berichtigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/207.html" target="_blank" title="&sect; 207 InsO: Einstellung mangels Masse">§ 207 Abs. 3 Satz 1 InsO</a>). Er verteilt also nur die vorhandene liquide Masse. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er dagegen nicht mehr verpflichtet (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/207.html" target="_blank" title="&sect; 207 InsO: Einstellung mangels Masse">§ 207 Abs. 3 Satz 2 InsO</a>). Dem Insolvenzverwalter wird nicht zugemutet, Tätigkeiten zu entfalten, obgleich sein Vergütungsanspruch (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/54.html" target="_blank" title="&sect; 54 InsO: Kosten des Insolvenzverfahrens">§ 54 Nr. 2 InsO</a>) nicht gedeckt ist. Bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens bleibt er zwar zur Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt und verpflichtet (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 InsO: &Uuml;bergang des Verwaltungs- und Verf&uuml;gungsrechts">§ 80 Abs. 1 InsO</a>). Er mag &#8211; wie in der Kommentarliteratur vertreten wird &#8211; bis zur Aufhebung noch befugt sein, naheliegende Verwertungsmöglich-keiten zu nutzen, wenn die Masse dadurch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet und die Verfahrenseinstellung nicht verzögert wird. Eine Verpflichtung besteht insoweit jedoch nicht.</p>
<p>Diese Grundsätze gelten auch für die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs. Nach Eintritt der Massekostenarmut ist der Insolvenzverwalter nicht mehr verpflichtet, noch Anfechtungsansprüche durchzusetzen. Das folgt unmittelbar aus <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/207.html" target="_blank" title="&sect; 207 InsO: Einstellung mangels Masse">§ 207 Abs. 3 Satz 2 InsO</a>. Trotz der andauernden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bis zum Einstellungsbeschluss (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 InsO: &Uuml;bergang des Verwaltungs- und Verf&uuml;gungsrechts">§ 80 Abs. 1 InsO</a>) darf der Verwalter den Anfechtungsprozess weder beginnen noch in die nächste Instanz treiben. Ein Rechtsstreit stellt keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme dar, die trotz eingetretener Massekostenarmut noch durchgeführt werden könnte; denn er nimmt typischerweise beträchtliche Zeit in Anspruch und birgt das Risiko, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten. <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/207.html" target="_blank" title="&sect; 207 InsO: Einstellung mangels Masse">§ 207 Abs. 1 InsO</a> verlangt vielmehr die unverzügliche Einstellung des Insolvenzverfahrens, welche der Verwalter beim Insolvenzgericht anzuregen hat.</p>
<p>Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des Verwalters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Prozesskostenhilfe wird nicht für einen Prozess bewilligt, zu dessen Führung der Insolvenzverwalter weder verpflichtet noch auch nur berechtigt ist. Fordert das Gesetz die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/207.html" target="_blank" title="&sect; 207 InsO: Einstellung mangels Masse">§ 207 Abs. 1 InsO</a>), kann nicht zugleich ein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits bestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des Insolvenzverfahrens hinausschiebt oder &#8211; wenn das Insolvenzverfahren gleichwohl eingestellt wird &#8211; nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden kann.</p>
<p>Gegen diese Lösung kann nicht die Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens eingewandt werden, die es gebiete, auch bei Kostenarmut einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für Anfechtungsklagen zu gewähren. Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens ist nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/26.html" target="_blank" title="&sect; 26 InsO: Abweisung mangels Masse">26</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/207.html" target="_blank" title="&sect; 207 InsO: Einstellung mangels Masse">207 InsO</a> &#8211; von den Ausnahmefällen &#8220;Stundung der Verfahrenskosten&#8221; und &#8220;Gläubigervorschuss&#8221; abgesehen &#8211; die Deckung der Verfahrenskosten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird ein beantragtes Verfahren nicht eröffnet, ein eröffnetes Verfahren eingestellt. Eine &#8220;Ordnungsfunktion&#8221; kommt nur einem solchen Verfahren zu, das den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprechend eröffnet und fortgeführt werden kann. Macht der Insolvenzverwalter, wie Hörmann anscheinend vorschlagen will, bewusst unrichtige Angaben zu den Kosten des Insolvenzverfahrens, um trotz Fehlens der Bewilligungsvoraussetzungen Prozesskostenhilfe zu erhalten, macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 InsO: Haftung des Insolvenzverwalters">§ 60 InsO</a>). Praktische Schwierigkeiten bei der Darlegung der Bewilligungsvoraussetzungen &#8211; der Mittellosigkeit im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/116.html" target="_blank" title="&sect; 116 ZPO: Partei kraft Amtes; juristische Person; parteif&auml;hige Vereinigung">§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO</a> einerseits, der fehlenden Kostenarmut im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/207.html" target="_blank" title="&sect; 207 InsO: Einstellung mangels Masse">§ 207 InsO</a> andererseits &#8211; dürften sich nicht ergeben. Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der Massekostenarmut gelten die gleichen Grundsätze wie für diejenigen der Deckung der Verfahrenskosten. Schon in eigenem Interesse (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/61.html" target="_blank" title="&sect; 61 InsO: Nichterf&uuml;llung von Masseverbindlichkeiten">§ 61 InsO</a>), aber auch im Hinblick auf die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/207.html" target="_blank" title="&sect; 207 InsO: Einstellung mangels Masse">§ 207 InsO</a> wird der Verwalter die wirtschaftliche und finanzielle Lage des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens laufend überwachen und insbesondere Liquiditätsberechnungen anstellen und fortschreiben.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZB 221/08" target="_blank" title="BGH, 16.07.2009 - IX ZB 221/08: Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anf...">IX ZB 221/08</a></p>
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		<title>Kostenerstattung für den Nebenintervenienten</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Jul 2009 18:11:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 ZPO gilt nicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten. Der im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess auf Seiten der beklagten Gesellschaft beigetretene Aktionär ist streitgenössischer Nebenintervenient. Ob er Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist deshalb eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Partei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Ausschlussfrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/246.html" target="_blank" title="&sect; 246 ZPO: Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollm&auml;chtigten">§ 246 Abs. 4 Satz 2 ZPO</a> gilt nicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten.</p>
<p>Der im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess auf Seiten der beklagten Gesellschaft beigetretene Aktionär ist streitgenössischer Nebenintervenient. Ob er Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist deshalb eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Partei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZB 8/08" target="_blank" title="BGH, 15.06.2009 - II ZB 8/08: Verfahrensrecht - Ausschlussfrist der Nebenintervention">II ZB 8/08</a></p>
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		<title>Tarifvertrag über die Zuordnung von Betrieben</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Jul 2009 17:59:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann durch einen Tarifvertrag unter anderem die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschied, muss der Abschluss eines solchen Tarifvertrags über eine vom Gesetz abweichende Zuordnung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 BetrVG: Abweichende Regelungen">§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG</a> kann durch einen Tarifvertrag unter anderem die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. </p>
<p>Wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschied, muss der Abschluss eines solchen Tarifvertrags über eine vom Gesetz abweichende Zuordnung der betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten nicht gemeinsam durch alle im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften erfolgen. </p>
<p>In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit ist die Arbeitgeberin ein Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel. Sie schloss mit der Gewerkschaft DHV einen Tarifvertrag über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung ihrer Betriebsstätten ab. Nach diesem Tarifvertrag richtete sich die Betriebsratswahl 2006, bei der ein aus 15 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt worden ist. Die Betriebsratswahl wurde von der Gewerkschaft ver.di angefochten, die ihrerseits im Jahr 2002 mit der Arbeitgeberin einen Tarifvertrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 BetrVG: Abweichende Regelungen">§ 3 Abs. 1 BetrVG</a> abgeschlossen hatte und sich im Vorfeld der Betriebsratswahl 2006, aber nach Abschluss des umstrittenen Tarifvertrags erfolglos um den Abschluss eines Zuordnungstarifvertrags bemüht hatte.</p>
<p>Die Vorinstanzen, sowohl das Arbeitsgericht Bayreuth, Kammern Hof, wie auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg, haben dem Wahlanfechtungsantrag entsprochen. Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin hatten vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Abschluss des Zuordnungstarifvertrag musste nicht unter Beteiligung der Gewerkschaft ver.di erfolgen. Allerdings könnte der umstrittene Tarifvertrag aus anderen Gründen nicht wirksam sein, die das Landesarbeitsgericht Nürnberg bisher nicht geprüft hat. Deshalb ist die Sache vom Bundesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen worden.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 ABR 27/08" target="_blank" title="BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 27/08">7 ABR 27/08</a></p>
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		<title>Maklerprovision bei arglistig verschwiegenen Mängeln</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/maklerprovision-bei-arglistig-verschwiegenen-maengeln-311969</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 18:34:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vermittlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt unberührt, wenn sein Kunde wegen des von ihm nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer wegen arglistig verschwiegener Mängel auf den &#8220;großen Schadensersatz&#8221; im Sinne des § 463 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Anspruch nimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für das Entstehen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt unberührt, wenn sein Kunde wegen des von ihm nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer wegen arglistig verschwiegener Mängel auf den &#8220;großen Schadensersatz&#8221; im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/463.html" target="_blank" title="&sect; 463 BGB: Voraussetzungen der Aus&uuml;bung">§ 463 BGB</a> in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Anspruch nimmt.</p>
<p>Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für das Entstehen des Provisionsanspruchs nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/652.html" target="_blank" title="&sect; 652 BGB: Entstehung des Lohnanspruchs">§ 652 Abs. 1 BGB</a> lediglich das Zustandekommen des Hauptvertrags infolge des Nachweises oder der Vermittlung erforderlich, nicht aber &#8211; wie nach <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/87a.html" target="_blank">§ 87a Abs. 1 Satz 1 HGB</a> beim Handelsvertreter &#8211; die Ausführung des Geschäfts. Dem entspricht es, dass Umstände, die lediglich die Leistungspflicht aus dem wirksam zustande gekommenen Vertrag beseitigen &#8211; wie einverständliche Aufhebung des Vertrags, nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung oder Rücktritt -, die Provisionspflicht unberührt lassen. Insoweit wird lediglich für ein im Hauptvertrag ausbedungenes zeitlich befristetes und an keine Voraussetzung gebundenes Rücktrittsrecht eine Ausnahme gemacht, weil in einem solchen Fall eine echte vertragliche Bindung &#8211; ähnlich wie bei einem Vertragsschluss unter einer aufschiebenden Bedingung &#8211; erst in dem Zeitpunkt begründet wird, in dem der Rücktrittsberechtigte sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben kann. </p>
<p>Zu den die Provisionspflicht nicht berührenden Umständen gehört regelmäßig auch das bis zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltende Recht der Wandelung des Kaufvertrags nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/462.html" target="_blank">462 BGB</a> a.F.. Für das Verlangen nach dem &#8220;großen Schadensersatz&#8221; im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/463.html" target="_blank">463 BGB</a> a.F., das dem Käufer gegenüber der Wandelung noch weitergehende Rechte gegen den Verkäufer verschafft, nämlich die mit dem Abschluss des Kaufvertrags verbundenen wirtschaftlichen Erwartungen in der Gestalt des positiven Interesses schadensersatzrechtlich abdeckt, kann nichts anderes gelten.</p>
<p>Demgegenüber schließen Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Kaufvertrags verhindern oder ihn als von Anfang an als unwirksam erscheinen lassen, die Entstehung eines Provisionsanspruchs aus. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hauptvertrag formnichtig, gesetz- oder sittenwidrig oder wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung mit Wirkung ex tunc angefochten ist.</p>
<p>Ungeachtet der im Ansatz klaren Unterscheidung zwischen Umständen, die der Wirksamkeit des Hauptvertrags entgegenstehen oder &#8211; infolge einer Anfechtungserklärung &#8211; rückwirkend seine Nichtigkeit herbeiführen, und solchen Umständen, die nur die Leistungspflicht aus einem wirksamen Vertrag verändern oder beseitigen, hat der BGH für eine bestimmte Fallkonstellation auch der Rückgängigmachung des Kaufvertrags durch Wandelung die Wirkung beigemessen, dass der Provisionsanspruch des Maklers entfällt. Er hat nämlich in einem Fall, in dem der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen und der Käufer mit Erfolg gegen diesen Wandelungsklage erhoben hatte, befunden, es sei hier zu beachten, dass wegen desselben Mangels ein Anfechtungsrecht neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften bestehe und der Vollzug der Wandelung daher zugleich das aus derselben Fehlerquelle stammende, alternative Recht des Käufers, den Kaufvertrag ex tunc zu beseitigen, realisiere. </p>
<p>Der Käufer habe bei einem solchen Sachverhalt die freie Wahl zwischen dem Verlangen nach einer Gewährleistung und der Anfechtung des Kaufvertrags. Wofür er sich entscheide, sei aus der Sicht des Maklers rein zufällig. Deswegen dürfe hiervon nicht das Bestehen seines Provisionsanspruchs abhängig gemacht werden. Für die Maklervergütung sei vielmehr allein maßgebend, dass der Hauptvertrag wegen des Makels der Anfechtbarkeit von Anfang an an einer Unvollkommenheit leide und daran wirtschaftlich auch scheitere. Voraussetzung für diese Gleichbehandlung von Gewährleistung und Vertragsanfechtung sei, dass der Käufer seine Gewährleistungsrechte innerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/124.html" target="_blank" title="&sect; 124 BGB: Anfechtungsfrist">§ 124 Abs. 1 BGB</a> geltend gemacht habe.</p>
<p>Diese Rechtsprechung mag der BGH nun jedoch unter der Geltung des 2002 in Kraft getretenen neuen Schuldrechts zumindest in dem Fall nicht mehr fortführen, wenn der Käufer den (großen) Schadensersatz verlangt:</p>
<p>Entscheidend ist dabei für den BGH, ob &#8211; wie in dem jetzt von ihm entschiedenen Fall, eine Fallkonstellation vorliegt, in der dem käufer nicht im Sinne einer rechtlichen Beliebigkeit die freie Wahl zustand, wie sie gegen die Verkäuferin vorging. Hätte sie allein die Wandelung des Kaufvertrags begehrt, hätte sich für sie wie für die Verkäuferin dieselbe Rechtsfolge ergeben, wenn ihr Vorwurf zutraf, die Verkäuferin hätte ihr arglistig oder &#8211; etwa im Sinne eines Anspruchs wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, der bis zum Gefahrübergang hätte geltend gemacht werden können &#8211; wenigstens fahrlässig einen ihr bekannten Mangel der Kaufsache verschwiegen: Im praktischen Ergebnis wäre die Abstandnahme vom Vertrag wegen eines von Anfang an bestehenden Mangels die Folge sowohl einer Wandelung als auch einer Anfechtung oder eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen gewesen.</p>
<p>Demgegenüber verfolgte im vorliegend entschiedenen Fall die Käuferin gegen die Verkäuferin ein Ziel, das sie von vornherein nicht erreichen konnte, wenn sie die Anfechtung erklärt oder einen Schadensersatzanspruch in der Richtung geltend gemacht hätte, so gestellt werden zu wollen, als sei der Kaufvertrag nicht geschlossen worden. Zwar stand ihr auch insoweit die freie Wahl zu, welches Ziel sie verfolgte. Da sie aber Wert darauf legte, für den entgangenen Gewinn entschädigt zu werden, der sich aus einer Durchführung des Kaufvertrags ergab, durfte sie dem Kaufvertrag nicht gleichzeitig durch Anfechtung jede Wirksamkeit nehmen. Wegen dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen ist es daher auch nicht möglich, die Anfechtung gegenüber dem Schadensersatzanspruch aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/463.html" target="_blank">463 BGB</a> a.F. als &#8220;alternative&#8221; Möglichkeit anzusehen, sich vom Kaufvertrag zu lösen. Während die Käuferin bei einer Anfechtung keinen Nutzen aus dem Kaufvertrag ziehen kann und darum auch dem Makler gegenüber nicht provisionspflichtig ist, kommen ihr bei einer Realisierung ihrer Ansprüche aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/463.html" target="_blank">463 BGB</a> a.F. die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Kaufvertrag, wenn auch in abgewandelter Form, zugute.</p>
<p>Da die Käuferin nicht innerhalb der Frist des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/124.html" target="_blank" title="&sect; 124 BGB: Anfechtungsfrist">§ 124 Abs. 1 BGB</a> Abstand von der Verfolgung ihres positiven Interesses genommen hat, um den Kaufvertrag anzufechten, kann sie dessen Unwirksamkeit jetzt nicht mehr herbeiführen. Dass der Kaufvertrag während der Jahresfrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/124.html" target="_blank" title="&sect; 124 BGB: Anfechtungsfrist">§ 124 Abs. 1 BGB</a> anfechtbar gewesen sein mag, berührt den Provisionsanspruch der Klägerin mangels Ausübung dieses Rechts nicht. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich die Käuferin darum bemüht hätte, im Wege eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen von der Verkäuferin so gestellt werden zu wollen, als hätte sie den Kaufvertrag nicht geschlossen.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 104/08" target="_blank" title="BGH, 09.07.2009 - III ZR 104/08: Immobilienmakler - Maklercourtage trotz Arglistanfechtung des ...">III ZR 104/08</a></p>
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		<title>Anfechtung einer Arbeitgeber-Anrufungsauskunft</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 10:42:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Anrufungsauskunft]]></category>
		<category><![CDATA[Kläger]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemäß § 42e EStG hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt eine solche Anrufungsauskunft nicht nur eine Wissenserklärung des Finanzamts darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/42e.html" target="_blank" title="&sect; 42e EStG: Anrufungsauskunft">§ 42e EStG</a> hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt eine solche Anrufungsauskunft nicht nur eine Wissenserklärung des Finanzamts darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind, die Anrufungsauskunft ist vielmehr, wie der Bundesfinanzhof nunmehr in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rechtsnatur einer solchen Anrufungsauskunft  feststellte, ein feststellender Verwaltungsakt. Aufgrund dessen kann der Arbeitgeber eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen.</p>
<p>In dem jetzt vom BFH entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin, ein Unternehmen, von seinem Betriebsstättenfinanzamt Auskunft darüber verlangt, ob ihre Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Das Finanzamt hatte nach Prüfung einschlägiger Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, es handele sich um selbständig Tätige. Unter Änderung seiner Rechtsauffassung widerrief das Finanzamt diese Anrufungsauskunft; die Mitarbeiter seien Arbeitnehmer. Im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des BFH vertraten sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzlich mit der Klage des Arbeitgebers befasste  Niedersächsische Finanzgericht die Auffassung, gegen den Widerruf sei kein Rechtsbehelf gegeben, eine gerichtliche Entscheidung in der Sache könne nur im Steuerfestsetzungs- oder im Haftungsverfahren herbeigeführt werden.</p>
<p>Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich aufgegeben. Er vertritt nunmehr die Auffassung, die Anrufungsauskunft stelle &#8211; ebenso wie die neu geregelte verbindliche Auskunft (Zusage) nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/89.html" target="_blank" title="&sect; 89 AO: Beratung, Auskunft">§ 89 Abs. 2 AO</a> &#8211; einen Verwaltungsakt dar, gegen den Einspruch und Klage gegeben sei. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/42e.html" target="_blank" title="&sect; 42e EStG: Anrufungsauskunft">§ 42e EStG</a> ziele darauf ab, präventiv Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt zu vermeiden und auftretende lohnsteuerliche Fragen, die häufig auch die wirtschaftliche Dispositionen des Arbeitgebers berühren, in einem besonderen Verfahren zeitnah einer Klärung zuzuführen. Es sei mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, dem vom Fiskus in die Pflicht genommenen Arbeitgeber, der mit einer Anrufungsauskunft nicht einverstanden sei, anheim zu stellen, die Lohnsteuer zunächst (ggf. rechtswidrig) einzuhalten und abzuführen, Rechtsschutz jedoch erst durch Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide zu gewähren.</p>
<blockquote><p>Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet.</p>
<p>Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.</p>
</blockquote>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil mit 30. April 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 54/07" target="_blank" title="BFH, 30.04.2009 - VI R 54/07">VI R 54/07</a></p>
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		<title>Gehaltsabretung, Rentenabtretung und Pfändungsschutz</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/gehaltsabretung-rentenabtretung-und-pfaendungsschutz-311693</link>
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		<pubDate>Thu, 16 Jul 2009 18:17:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Gehaltspfändung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden. Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden. </p>
<p>Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen. </p>
<p>Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an. </p>
<p>Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 19. Mai 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZR 37/06" target="_blank" title="BGH, 19.05.2009 - IX ZR 37/06: Vollstreckungsrecht - Arbeitseinkommen&amp;SGB-Leistungen = pf&auml;ndbar...">IX ZR 37/06</a></p>
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		<title>Was ist der Bundestag wert?</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/allgmeines/was-ist-der-bundestag-wert-311654</link>
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		<pubDate>Thu, 16 Jul 2009 09:14:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Deutscher Bundestag]]></category>

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		<description><![CDATA[Was ist der Deutsche Bundestag in seiner aktuellen Zusammensetzung wert? Nicht sonderlich viel: Nur 250.000 €. Sagt zumindest das Bundesverfassungsgericht in einer Streitwertfestsetzung für eine Wahlanfechtung. Die aktuelle Zusammensetzung des Deutschen Bundestages ist &#8211; gemessen auf die Wahlperiode von vier Jahren &#8211; also soviel wert wie ein halbes Jahresgehalt eines Bundesverfassungsrichters. Immerhin. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was ist der Deutsche Bundestag in seiner aktuellen Zusammensetzung wert?</p>
<p>Nicht sonderlich viel: Nur <strong>250.000 €</strong>.</p>
<p>Sagt zumindest das Bundesverfassungsgericht in einer Streitwertfestsetzung für eine Wahlanfechtung.</p>
<p>Die aktuelle Zusammensetzung des Deutschen Bundestages ist &#8211; gemessen auf die Wahlperiode von vier Jahren &#8211; also soviel wert wie ein halbes Jahresgehalt eines Bundesverfassungsrichters. Immerhin.</p>
<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvC 3/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvC 3/07</a> und  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvC 4/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvC 4/07</a></p>
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		<title>Feststellungsinteresse bei Schätzungsbescheiden</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/feststellungsinteresse-bei-schaetzungsbescheiden-311603</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Jul 2009 12:29:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Feststellungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzprozess]]></category>
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		<category><![CDATA[Schätzungsbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsakt]]></category>

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		<description><![CDATA[Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse kann nicht damit begründet werden, dass für die Folgejahre wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wieder eine Schätzung droht, so das niedersächsische Finanzgericht in einer aktuellen Entscheidung. In dem jetzt vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Verfahren hatte sich der Kläger zunächst gegen einen Schätzungsbescheid gewandt. Nachdem er die Steuererklärung eingereicht und das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse kann nicht damit begründet werden, dass für die Folgejahre wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wieder eine Schätzung droht, so das niedersächsische Finanzgericht in einer aktuellen Entscheidung. </p>
<p>In dem jetzt vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Verfahren hatte sich der Kläger zunächst gegen einen Schätzungsbescheid gewandt. Nachdem er die Steuererklärung eingereicht und das Finanzamt ihn sodann erklärungsgemäß veranlagt hat, führte er die Klage trotzdem weiter und wollte festgestellt haben, dass der Schätzungsbescheid rechtswidrig war, damit ihm für die nächsten Jahre bei Nichtabgabe der Steuererklärung nicht wieder so eine Schätzung widerfährt.</p>
<p>Der Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/100.html" target="_blank">§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO</a> zulässig, wenn sich der mit der Klage angegriffene Verwaltungsakt erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts hat. </p>
<p>Der Kläger des jetzt vom Niedersächsischen Finanzgerichts entschiedenen Falls hatte nach Überzeugung der Hannoveraner Finanzrichter indes kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids:</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, um einen Antrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/100.html" target="_blank">§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO</a> stellen zu können. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Die Voraussetzungen für das besondere Feststellungsinteresse müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht substantiiert dargelegt werden. Ein berechtigtes Interesse kann auch in der Wiederholungsgefahr liegen. Eine vorbehaltlose Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wäre nur zu besorgen, wenn der Kläger seinen Erklärungspflichten auch weiterhin nicht oder nicht fristgerecht nachkommen sollte. Sollte der Kläger geltend machen wollen, er werde auch in Zukunft pflichtwidrig seine Erklärungspflichten nicht nachkommen, ist hierin kein vernüftigerweise anzuerkennendes und damit berechtigtes Interesse an der Feststellung des Gerichts zu sehen, die ihm eine Hilfe bieten würde, sich auf eine weiterhin pflichtwidrige Vorgehensweise einzurichten.</p>
<p>Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Oktober 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 K 219/07" target="_blank" title="FG Niedersachsen, 21.10.2008 - 12 K 219/07">12 K 219/07</a></p>
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		<title>Der biologische Vater und die Vaterschaftsanfechung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/familienrecht/der-biologische-vater-und-die-vaterschaftsanfechung-311521</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Jul 2009 12:27:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaftsanfechtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Tritt der potenzielle biologische Vater der beklagten Partei eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens mit dem Ziel bei, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern, hat er lediglich die Stellung eines unselbstständigen Nebenintervenienten gemäß § 66 ZPO inne, nicht aber die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten. Wurde erstinstanzlich der Anspruch des unselbstständigen Nebenintervenienten auf rechtliches Gehör verletzt, ist § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Tritt der potenzielle biologische Vater der beklagten Partei eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens mit dem Ziel bei, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern, hat er lediglich die Stellung eines unselbstständigen Nebenintervenienten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/66.html" target="_blank" title="&sect; 66 ZPO: Nebenintervention">§ 66 ZPO</a> inne, nicht aber die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten.</p>
<p>Wurde erstinstanzlich der Anspruch des unselbstständigen Nebenintervenienten auf rechtliches Gehör verletzt, ist <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/67.html" target="_blank" title="&sect; 67 ZPO: Rechtsstellung des Nebenintervenienten">§ 67 ZPO</a> verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Streithelfer die Gehörsrüge gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/321a.html" target="_blank" title="&sect; 321a ZPO: Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh&ouml;r">§ 321 a ZPO</a> wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch zu Erklärungen oder Handlungen der Hauptpartei steht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen den Willen der unterstützten Hauptpartei einzulegenden Berufung kommt demgegenüber nicht in Betracht.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZB 75/07" target="_blank" title="BGH, 17.06.2009 - XII ZB 75/07: Verfahrensrecht - Die Geh&ouml;rsr&uuml;ge des Nebenintervenienten">XII ZB 75/07</a></p>
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		<title>Neuregelungen bei Schuldverschreibungen und Anlegerberatung</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Jul 2009 19:46:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Im Blickpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hat das &#8220;Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung&#8221; beschlossen. Mit dem jetzt beschlossenen Gesetz soll insbesondere die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften verbessert werden. Daneben wird das Schuldverschreibungsgesetz neu gefasst. Im Wesentlichen enthält das beschlossene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Bundestag hat das &#8220;Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung&#8221; beschlossen. Mit dem jetzt beschlossenen Gesetz soll insbesondere die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften verbessert werden. Daneben wird das Schuldverschreibungsgesetz neu gefasst.</p>
<p>Im Wesentlichen enthält das beschlossene Gesetz folgende Regelungen:</p>
<h3>Beratungs- und Dokumentationspflicht</h3>
<p>Banken werden künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und den Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Der wesentliche Ablauf des Beratungsgesprächs muss nachvollziehbar protokolliert werden. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die von Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe. Das Protokoll bekommen die Kunden noch vor Vertragsschluss übermittelt. So sollen die Kunden kontrollieren können, ob die Beratung richtig wiedergegeben ist und von dem Geschäft Abstand nehmen, wenn im Protokoll Risiken dargestellt sind, die in der Beratung nicht vermittelt wurden.</p>
<p>Wählt der Kunde Kommunikationsmittel, die eine Protokollübermittlung vor dem Geschäftsabschluss nicht erlauben &#8211; insbesondere bei der Telefonberatung -, muss das Unternehmen das Protokoll unverzüglich übersenden. Der Kunde hat dann ein gesetzlich verankertes einwöchiges Rücktrittsrecht, wenn das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist.</p>
<p>Die Dokumentationspflicht soll, so die Gesetzesbegründung, den Anlageberater zu höherer Sorgfalt veranlassen, so dass insgesamt die Qualität der Beratung erhöht wird. In einem Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunde zudem auf das Beratungsprotokoll berufen. Geht aus dem Protokoll ein Beratungsfehler hervor, hat der Anleger das erforderliche Beweismittel in den Händen. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig &#8211; zum Beispiel weil nach den Kundenangaben eine risikolose Anlage gewünscht war, aber tatsächlich eine hochriskante Anlage empfohlen wurde &#8211; muss die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten hat.</p>
<h3>Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist</h3>
<p>Daneben wird die bestehende kurze Sonderverjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen gestrichen. Künftig gilt auch für solche Ansprüche die regelmäßige Verjährung. Das bedeutet: Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.</p>
<h3>Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes</h3>
<p>Im Übrigen enthält das Gesetz eine Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899. Das alte Schuldverschreibungsgesetz schränkt die Befugnisse der Gläubiger aus heutiger Sicht zu stark ein und ist nach Ansicht des Gesetzgebers verfahrensrechtlich veraltet. Da die Märkte für Schuldverschreibungen international geworden sind, soll das Schuldverschreibungsrecht international üblichen Anforderungen soweit wie möglich angepasst werden. Die Neufassung stellt klar, dass Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen international übliche Klauseln über Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung zur Änderung der Anleihebedingungen enthalten dürfen. Hierzu werden zum Schutz der Schuldverschreibungsgläubiger verbindliche Mindeststandards aufgestellt.</p>
<p>Die Rechte der Gläubiger sollen gestärkt werden, indem ihre Befugnisse, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, inhaltlich erweitert werden. Zusätzlich enthält der Gesetzentwurf Vorschriften darüber, wer stimmberechtigt ist, und führt die Möglichkeit eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger ein. Die Verfahrensregelungen zur Einberufung, Frist und Bekanntmachung von Gläubigerversammlungen werden modernisiert, die Anfechtung von Gläubigerbeschlüssen zugelassen sowie die Möglichkeit einer virtuellen Gläubigerversammlung eingeführt.</p>
<p>Schließlich wird im Schuldverschreibungsgesetz ein Transparenzgebot hinsichtlich der in der Schuldverschreibung versprochenen Leistung verankert &#8211; auch dies hilft den Anlegerinnen und Anlegern, mögliche Risiken aus einer Schuldverschreibung besser erkennen zu können. Gerade im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise hat sich gezeigt, dass viele Anleger die Risiken der teilweise hochkomplexen Produkte nicht hinreichend verstehen.</p>
<h3>Inkrafttreten</h3>
<p>Die verpflichtende Beratungsdokumentation soll ab dem 1. Januar 2010 gelten, damit den Banken die benötigte Zeit für organisatorische Vorbereitungen bleibt, zum Beispiel für Mitarbeiterschulungen. Im Übrigen soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Wann dies der Fall ist, hängt jetzt zunächst vom Bundesrat ab: wenn dieser Einwendungen erhebt und den Vermittlungsausschuss anruft, kann sich alles verzögern oder sogar ganz scheitern.</p>
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		<title>Berufsfischer ./. Nordsee-Offshore-Windpark</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Jun 2009 16:55:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Berufsfischern steht keine Klagebefugnis gegen die Genehmigung nach § 4 BImSchG für einen Offshore-Windpark in der Nordsee innerhalb der 12-Seemeilen-Zone zu. Auf besondere Fischereirechte können sie sich nicht berufen. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berufsfischern steht keine Klagebefugnis gegen die Genehmigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BImSchG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 BImSchG: Genehmigung">§ 4 BImSchG</a> für einen Offshore-Windpark in der Nordsee innerhalb der 12-Seemeilen-Zone zu. Auf besondere Fischereirechte können sie sich nicht berufen.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" target="_blank">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dafür reicht die schlichte Behauptung einer Rechtsverletzung nicht aus, vielmehr muss eine Rechtsverletzung in dem Sinne möglich sein, dass zum einen eine subjektive Rechte begründende Norm vorhanden ist und zum anderen jeweils nach dem Vortrag des Klägers zumindest die Möglichkeit besteht, dass seine durch diese Norm geschützten Rechte verletzt sein könnten. Die Klage ist danach nur dann unzulässig, wenn eine Rechtsverletzung des Klägers offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Das ist hier der Fall.</p>
<p>Bei der hier erhobenen Drittanfechtungsklage hängt die Klagebefugnis der Kläger, die nicht Adressaten des Verwaltungsaktes sind, im Sinne der so genannten Schutznormtheorie davon ab, ob die Möglichkeit einer Verletzung von Rechtsnormen besteht, die ausschließlich oder zumindest neben dem mit ihnen verfolgten allgemeinen Interesse auch dem Schutz von Individualinteressen der Kläger zu dienen bestimmt sind. Die mögliche Verletzung einer solchen Rechtsnorm ist hier nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan.</p>
<p>Die Kläger als Berufsfischer können eine im Rahmen von §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BImSchG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 BImSchG: Pflichten der Betreiber genehmigungsbed&uuml;rftiger Anlagen">5 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BImSchG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 BImSchG: Genehmigungsvoraussetzungen">6 Abs. 1 BImSchG</a> zu berücksichtigende Gefahr, einen erheblichen Nachteil oder eine erhebliche Belästigung weder aus einem Fischereirecht noch aus einer möglichen Verletzung eigener Grundrechte  herleiten.</p>
<p>Auf eine Verletzung einer einfachgesetzlichen Norm können sich die Kläger nicht berufen. Das Fischereirecht vermittelt den Klägern keine Klagebefugnis.</p>
<p>In den Küstengewässern ist gemäß § 16 Abs. 1 Nds. FischG der Fischfang frei. Dieser unterfällt damit dem Gemeingebrauch, auf dessen Aufrechterhaltung kein Anspruch besteht und mit dem besondere Nutzungsrechte nicht verbunden sind. Im Übrigen wird selbst der Gemeingebrauch durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung nicht entzogen, sondern der O.-Windpark N. hat lediglich in tatsächlicher Hinsicht zur Folge, dass eine Fläche von maximal 8,5 km² einschließlich einer Sicherheitszone um die äußeren Windenergieanlagen für die Ausübung der Fischerei nicht mehr zur Verfügung steht.</p>
<p>Auch aus den §§ 2, 3 Seefischereigesetz können die Kläger kein subjektives Recht herleiten. Es kann daher dahinstehen, ob die Kläger überhaupt Inhaber von eigenständigen Fischereirechten bzw. Erlaubnissen nach dem Seefischereigesetz sind, was nicht vorgetragen ist. Sofern ein solches Recht bestünde, würde es nämlich durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung nicht verletzt. Denn die o.g. Bestimmungen ermöglichen öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Seefischerei und dienen dem Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung des Fischfangs, ohne aber den Klägern private Aneignungsrechte einzuräumen. Ein mögliches Fischereirecht in der Nordsee umfasst nämlich nicht den Anspruch auf einen bestimmten Fanggrund oder einen Fischreichtum. Den Klägern steht keinerlei Rechtsposition dahingehend zu, dass ihnen die bisher befischbaren Flächen der 12-Seemeilen-Zone weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssten.</p>
<p>Eine Klagebefugnis scheidet auch auf der Grundlage von § 3 Satz 1 der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) vom 23. Januar 1997 in der seit dem 26. Juli 2008 gültigen Fassung aus, da diese für den Bereich der 12-Seemeilen-Zone gemäß § 1 SeeAnlV nicht anwendbar ist. Diese Norm gewährleistet überdies nicht den erforderlichen Drittschutz zu Gunsten der Kläger. Die durch diese Verordnung geschützten zentralen Güter wie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Meeresumwelt dienen dem Schutz der Allgemeinheit, ohne dass diese Vorschrift für einen bestimmten Personenkreis individualisierbar wäre.</p>
<p>Die erforderliche Klagebefugnis ergibt sich für die Kläger auch nicht aus dem möglicherweise von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 Abs. 1 GG</a> geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der diesbezügliche Vortrag der Kläger, wonach sich im Gebiet der N. wichtige und ergiebige Fanggründe befänden, führt nicht dazu, eine mögliche Verletzung einer von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 Abs. 1 GG</a> geschützten eigentumsrechtlichen Position annehmen zu können.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, gehören Fanggründe und der dortige Fischreichtum nicht in der Weise zu dem durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 GG</a> geschützten Eigentum, das ihre bloße, ggf. schwere, Beeinträchtigung schon einen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen würde. Vermittelt werden durch die Fanggründe lediglich bloße Erwerbsmöglichkeiten oder Chancen, die eigentumsrechtlich aber nicht gesichert sind. Rechtsschutz setzt erst dort ein, wo eine gesetz- und rechtswidrige Entziehung dieser Chancen zur Folge hätte, dass der Gewerbebetrieb des Betroffenen schwer und unerträglich getroffen oder der Bestand seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft in Frage gestellt würde. Ein die Existenz des Gewerbebetriebes gefährdender Eingriff liegt erst dann vor, wenn absehbar ist, dass die Fischereierträge in Folge der Errichtung des Windparks in einer die Fortführung seines Gewerbebetriebes gefährdenden Weise zurückgegangen sind und überdies auch ein Ausweichen in andere Seegebiete nicht möglich ist, weil der Aktionsradios des Schiffes begrenzt und die Fangplätze wegen ihrer natürlichen Bedingungen ortsgebunden sind.</p>
<p>Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt das Vorbringen der Kläger den aufgezeigten Anforderungen nicht. Der Hinweis, alle Kläger würden zwischen 20 % und 40 % ihrer Gesamtjahresfangmenge im Bereich des geplanten Windparks erwirtschaften, genügt in dieser Pauschalität nicht, einen schweren und unerträglichen Eingriff glaubhaft zu machen. Die vorgetragenen Bedenken dahingehend, dass das Fanggebiet im Bereich der N. durch die Errichtung der Windenergienanlagen verloren geht bzw. stark eingeschränkt ist, mögen nachvollziehbar erscheinen; die behaupteten wirtschaftlichen Konsequenzen sind von den Klägern jedoch nicht schlüssig anhand von Zahlen und Fakten aufgezeigt worden. Zwar legten die Kläger im Widerspruchsverfahren teilweise Listen mit den Fangerlösen aus dem Bereich N. vor. Allerdings ist nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die bisher in diesem Bereich erwirtschaftete Fangmenge nicht alternativ in einem Ausweichbereich erzielt werden kann. Zwar tragen die Kläger vor, lediglich im Bereich einer Tagesfahrt vom Heimathafen aus fischen zu können. Da die Kläger aber auch bislang (ihre Angaben unterstellt) maximal knapp 40 % ihrer Gesamtjahresfangmenge im Bereich der N. erzielten &#8211; also den zumeist überwiegenden Anteil anderswo erwirtschafteten &#8211; , scheint es nicht ausgeschlossen, dass sie nunmehr auch den übrigen Anteil in Ausweichfangquartieren erreichen können. Der Fangerfolg ist gerade nicht ortsgebunden. Vielmehr trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Parallelverfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 A 254/09" target="_blank" title="VG Oldenburg, 03.06.2009 - 5 A 254/09">5 A 254/09</a> vor, aufgrund der Variabilität der Bioproduktion und des Wanderungsverhaltens der Fisch- und Krustentiere (auch in dem Parallelverfahren gehen die Kläger der Plattfisch- und Speisekrabbenfischerei nach) lasse sich eine Wertminderung für die klägerischen Betriebe (dort bezogen auf den O.-Windpark R. vor B.) nicht greifen. Daraus folgt, dass zumindest ein Teil der Fangverluste an anderer Stelle ausgeglichen werden kann. Eventuell durch den Windpark verursachte verlängerte Anfahrtswege oder ein erhöhter Konkurrenzdruck auf den verbleibenden Flächen sind dabei ohne Weiteres hinzunehmen. Unter Zugrundelegung des zur Verfügung stehenden Kartenmaterials erschließt sich dem Gericht im Übrigen nicht, warum ein Ausweichen in andere Fanggründe, etwa in Richtung der benachbarten Inseln, nun möglich sein sollte. Nicht in die Berechnungen der Kläger einbezogen wurde auch die Tatsache, dass der behauptete Verlust an Fängen wie dargestellt zumindest teilweise durch Fänge in Ausweichgebieten ausgeglichen werden kann, die die Kläger statt des Windparkgebiets aufsuchen könnten, so dass der befürchtete Verlust von 20 &#8211; 40 % in jedem Fall reduziert deutlich werden kann.</p>
<p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die aufgezeigte angebliche 20-40%ige Einbuße nach Auffassung der Kammer äußerst hoch gegriffen und unwahrscheinlich ist. Denn in der Landesplanerischen Feststellung vom 12. Dezember 2003 wird auf auf ein Gutachten zur Betroffenheit der Krabbenfischerei, das weitgehend auf den Angaben der Krabbenfischer beruht, Bezug genommen. Danach müsse die niedersächsische Krabbenfischerei mit einer Fangeinbuße von 2,6 % rechnen, wobei der am stärksten betroffenen Hafen W. mit rund 14 % Fangausfall sei. Zu berücksichtigen sei jedoch auch die starke räumliche und zeitliche Variabilität des Krabbenfangs. Auch diese Feststellungen lassen darauf schließen, dass es sich bei den unsicheren Angaben der Kläger hinsichtlich der angeblichen Höhe der Einbußen nicht um nachprüfbare, objektive ermittelte und tatsächlich eintretende Verluste handelt, sondern bloße hypothetische Berechnungen, die in keiner Weise geeignet sind, einen existenzvernichtenden Eingriff glaubhaft zu machen. Die Kläger stützen sich daher lediglich auf die nicht von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 GG</a> geschützten Gewinnaussichten und möglichen Erwerbschancen.</p>
<p>Das Argument der Kläger, im Bereich der von ihnen befischten Fanggründe seien Einschränkungen durch weitere bauliche Maßnahmen erfolgt und weitere würden etwa durch die erforderliche Kabeltrasse hinzukommen, muss außer Betracht bleiben, da hier im Rahmen der Drittanfechtungsklage nur das Vorhaben des Windparks zu betrachten ist. Eine fiktive kumulierte Zusammenzählung der Auswirkung aller vorhandenen Maßnahmen, um die Schwelle zu einem schweren und unerträglichen Eingriff zu überschreiten, ist nicht möglich. Die Kläger haben hinsichtlich ihrer Fischereibetriebe keinen Anspruch auf Schaffung oder Aufrechterhaltung ihnen günstiger Benutzungsverhältnisse und müssen die erlaubte Benutzung des Meeres durch andere und rechtmäßiges Vorgehen Dritter hinnehmen, sofern dieses &#8211; hier durch den Betrieb des Windparks &#8211; den Gewerbebetrieb nicht ernsthaft in seinem Bestand gefährdet und dieser unerträglich getroffen würde. Für einen derartig intensiven Eingriff fehlt es hier indessen wie ausgeführt an hinreichenden Anhaltspunkten. Hinsichtlich der Kabeltrasse ist überdies soweit ersichtlich kein generelles Anker- und Befischungsverbot ausgesprochen.</p>
<p>Ob dem Landes-Raumordnungsprogramm hinsichtlich der Auswirkungen auf die Fischerei keine hinreichenden Abwägungen zugrunde liegen &#8211; wie die Kläger vortragen -, ist hier ohne Belang. Der Beklagte musste jedenfalls keine eigene Abwägung vornehmen, da &#8211; wie ausgeführt &#8211; die Genehmigungserteilung eine gebundene Entscheidung darstellt. Bei Bedenken gegen das Landes-Raumordnungsprogramm hätten die Kläger, wie bereits ausgeführt, rechtzeitig beispielsweise gegen die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm vom 27. Juni 2006 vorgehen müssen. Möglich wäre auch die Anstrengung eines Normenkontrollverfahrens gegen die Änderungsverordnung vom 8. Mai 2008 gewesen.</p>
<p>Eine Klagebefugnis ergibt sich auch nicht aus der von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 GG</a> geschützten Berufsfreiheit. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung lässt keine objektiv berufsregelende Tendenz erkennen. Die mit der Genehmigung verbundene Einschränkung der Fanggründe im Bereich des Windparks kann allenfalls mittelbare Auswirkungen auf die fischereiliche Tätigkeit der Kläger haben, in dem sie ihnen einen Teil der Fanggründe entzieht. Fragen der Berufsregelung enthält diese jedoch offensichtlich nicht.</p>
<p>Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteile vom 3. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 A 346/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 A 346/09</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 A 254/09" target="_blank" title="VG Oldenburg, 03.06.2009 - 5 A 254/09">5 A 254/09</a></p>
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