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	<title>Rechtslupe &#187; Anschaffungskosten</title>
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	<description>Nachrichten aus Recht und Steuern</description>
	<lastBuildDate>Fri, 10 Feb 2012 05:57:46 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Kaufpreis einer &#8220;gebrauchten&#8221; Lebensversicherung steuerlich gesehen</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/kaufpreis-einer-gebrauchten-lebensversicherung-steuerlich-gesehen-333762</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 04:03:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[gebrauchte Lebensversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitallebensversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[negative Einkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Der vom Erwerber einer &#8220;gebrauchten&#8221; Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB dar. Und die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. So die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem hier vorliegenden Fall. Nach ständiger Rechtsprechung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der vom Erwerber einer &#8220;gebrauchten&#8221; Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 HGB</a> dar. Und die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. So die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem hier vorliegenden Fall.</p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten &#8211; über den unmittelbaren Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> hinaus &#8212; alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger und im Rahmen der Überschusseinkünfte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Satz 1</a> Nrn. 4 bis 7 EStG) zu erfassender Einnahmen veranlasst sind, d.h. zu einer dieser Einkunftsarten in einem steuerrechtlich anzuerkennenden Zurechnungszusammenhang stehen. Ausschlaggebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen &#8220;auslösenden Moments&#8221;, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Grundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.</p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser Zurechnungsgrundsätze gehören weder die durch die Veräußerung einer Kapitalanlage veranlassten Aufwendungen (sog. Veräußerungskosten) noch die für den Erwerb eines solchen Wirtschaftsguts anfallenden Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten (vgl. dazu auch <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB</a>) zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gilt nicht nur für den Fall der Anschaffung von Wertpapieren oder anderen Kapitalanlagen, sondern auch für Erwerbs- und Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kapitallebensversicherungen.</p>
<p>Diese Beurteilung folgt vor allem daraus, dass &#8211; abweichend von den Gewinneinkünften (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Satz 1</a> Nrn. 1 bis 3 EStG) &#8211; im Rahmen der Überschusseinkünfte sowohl positive als auch negative Wertveränderungen außer Betracht bleiben und dieser die Einkunftsermittlung systematisch tragende Grundsatz nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG</a>) sowie nach Maßgabe der Sonderregelungen in den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">17</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 EStG: Private Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;fte">23 EStG</a> und in § 21 des Umwandlungssteuergesetzes 2002 durchbrochen wird. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen, die &#8211; wie beispielsweise die Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten einer Kapitalanlage, d.h. Aufwendungen für den Erwerb eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsguts &#8211; die Vermögenssphäre betreffen, nicht als Werbungskosten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 EStG</a> berücksichtigt werden können.</p>
<p>Aus der Neufassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> durch das AltEinkG folgt insoweit nichts anderes. Die Neuregelung bezieht sich nur auf die von der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten oder Werbungskosten unabhängig vorzunehmende Ermittlung der aus den Versicherungen gezogenen Erträge.</p>
<p>Nach der Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 HGB</a>, die im Steuerrecht entsprechend anzuwenden ist, gehören zu den Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten. Ob ein Aufwand den Anschaffungskosten zuzurechnen ist oder, wie z.B. Verwaltungsgebühren, den sofort abziehbaren Werbungskosten, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden Leistung.</p>
<p>Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall stellt der gesamte von der Klägerin an D gezahlte Betrag von 30.000 EUR Anschaffungskosten i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB</a>, nicht aber Werbungskosten i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> dar. Die Klägerin hat diesen Betrag an D entrichtet, um die Rechte und Pflichten des D aus dessen mit der X Lebensversicherung geschlossenen Lebensversicherungsvertrag zu erwerben. Das folgt nicht nur aus §§ 3 und 4 des zwischen der Klägerin und dem D geschlossenen Übertragungsvertrages, wonach D als Versicherungsnehmer sich mit Wirkung vom Stichtag 1. März 2005 an verpflichtete, sämtliche relevanten Rechte aus dem Versicherungsvertrag einschließlich der Versicherungspolice auf die Klägerin zu übertragen, sondern auch daraus, dass die Vertragsparteien das von der Klägerin zu zahlende Entgelt ausdrücklich als Kaufpreis bezeichnet haben.</p>
<p>Dass sich der Kaufpreis rein rechnerisch aufteilen lässt in bis dahin aufgelaufene rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen sowie einen auf das Versicherungsstammrecht entfallenden Betrag, ändert an der Beurteilung als Anschaffungskosten nichts, denn letztlich handelt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag, der es dem Erwerber ermöglichen soll, ab einem im Vertrag festgelegten Stichtag die Ansprüche des Veräußerers einschließlich der bis dahin aufgelaufenen (rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen) Zinsen zu erlangen. Diese Auffassung wird auch von der Finanzverwaltung geteilt.</p>
<p>Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Finanzgerichts, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrages bereits entstandenen beziehungsweise von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen in Höhe von 13.451,03 EUR könnten nicht &#8211;wie Stückzinsen&#8211; als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum 2005 Berücksichtigung finden. Zwar stellen Stückzinsen, die ein Erwerber festverzinslicher Wertpapiere zu entrichten hat, gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG im Jahr der Zahlung vorab entstandene negative Einnahmen dar. Zu Recht weist das Finanzgericht aber darauf hin, dass die Berücksichtigung der Stückzinsen beim Erwerber als vorab entstandene negative Einnahmen darauf beruht, dass der Veräußerer die Stückzinsen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat.</p>
<p>Diese gesetzliche Grundentscheidung kann auf den Fall des Erwerbs einer Kapitallebensversicherung nicht übertragen werden. Zum einen unterliegen die im Übertragungszeitpunkt in der Person des Verkäufers bereits entstandenen und im Kaufpreis mit vergüteten rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen auf Seiten des Erwerbers im Streitjahr nicht der Steuerpflicht; nämliches gilt für den Veräußerer, der lediglich ein nicht steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vornimmt. Vielmehr muss allein der Erwerber die Zinsen im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme versteuern. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die außerrechnungsmäßigen Zinsen &#8211;anders als Stückzinsen beim Erwerber festverzinslicher Wertpapiere&#8211; keine von vornherein fest kalkulierbare Größe darstellen, da ungewiss ist, ob und in welcher Höhe diese bei einer späteren Auszahlung entstanden sein werden.</p>
<p>Zutreffend geht das Finanzgericht auch davon aus, dass eine analoge Anwendung der ab 1. Januar 2009 neu gefassten Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG</a> n.F. im Streitfall nicht in Betracht kommt. Danach treten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge, so dass gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a> n.F. nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den Anschaffungskosten zu versteuern ist. Nach der Anwendungsregelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 36 Satz 7 EStG</a> findet § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a> n.F. indes nur Anwendung auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die &#8211; anders als im Streitfall &#8211; nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden. Dies gilt entsprechend für § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG</a> n.F. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die Anlass für eine Analogie sein könnte, liegt danach nicht vor. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in der von ihm neu gefassten Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG</a> n.F. ausdrücklich von Anschaffungskosten und nicht von Werbungskosten oder negativen Einnahmen spricht.</p>
<p>Auch eine extensive Auslegung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nicht zuletzt auch deshalb zu verneinen, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG</a> n.F. den Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> n.F. den Einkünften aus Kapitalvermögen zurechnet. Dass diese Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52a.html" target="_blank" title="&sect; 52a EStG: Anwendungsvorschriften zur Einf&uuml;hrung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalertr&auml;ge und Ver&auml;u&szlig;erungsgewinne">§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG</a> n.F. grundsätzlich erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden ist, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde, spricht dagegen, dass im hier streitigen Zeitraum eine planwidrige Gesetzeslücke gegeben ist, die Anlass für eine teleologische Extension der Vorschrift geben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum 2005 an der Grundkonzeption festhalten wollte, wonach die entgeltliche Veräußerung oder Abtretung von Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungsverträgen für den Veräußerer keine Steuerpflicht auslösen sollte, der Erwerber hingegen in vollem Umfang der Steuerpflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG unterliegen sollte. Das kam für die Klägerin auch nicht überraschend, denn gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG war <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für Kapitalerträge und Versicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden. Danach waren außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, grundsätzlich steuerpflichtig (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a>). Die Ausnahmeregelung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Norm konnte schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil es sich im Streitfall um den entgeltlichen Erwerb von Ansprüchen aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Versicherungsvertrag gehandelt hat (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">10 Abs. 1 Nr. 2</a> Buchst. b Satz 6 EStG). Wenn die Klägerin die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen bei Berechnung des an den Veräußerer der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zu entrichtenden Entgelts nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann das keinen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit begründen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Mai 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 46/09" target="_blank" title="BFH, 24.05.2011 - VIII R 46/09">VIII R 46/09</a></p>
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		<title>Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Aug 2011 09:44:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Nennwert]]></category>
		<category><![CDATA[Teilwertabschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Wertpapiere]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse nicht zulässig ist. Dies betrifft insbesondere auch Geldinstitute, denn Abschreibungsverbot gilt auch für festverzinsliche Wertpapiere, die zum Handelsbestand gehören und deshalb im Umlaufvermögen gehalten werden. In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine Bank Teilwertabschreibungen auf festverzinsliche Wertpapiere geltend gemacht. Dies hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse nicht zulässig ist. Dies betrifft insbesondere auch Geldinstitute, denn Abschreibungsverbot gilt auch für festverzinsliche Wertpapiere, die zum Handelsbestand gehören und deshalb im Umlaufvermögen gehalten werden.</p>
<p>In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine Bank Teilwertabschreibungen auf festverzinsliche Wertpapiere geltend gemacht. Dies hatte das Finanzamt insoweit abgelehnt, als die Kurswerte unter deren Nominalwert gefallen waren. </p>
<p>Dem folgte der Bundesfinanzhof: Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich mit seinen Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen. Stattdessen kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unter den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes liegt. Sinkt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere unter ihren Nennbetrag, rechtfertigt dies nach Auffassung des Bundesfinanzhof grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertabschreibung. Denn da feststehe, dass der Gläubiger zum Ende der Laufzeit den Nennbetrag des Papiers erhalte, sei die Wertminderung nicht dauernd. Nur wenn Zweifel an der Bonität des Schuldners bestünden, komme eine andere Beurteilung in Betracht.</p>
<blockquote><p>Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.</p></blockquote>
<p>Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 KStG: Ermittlung des Einkommens">8 Abs. 1 Satz 1</a> des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 1 EStG</a>. Sie muss dabei gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> in dessen für das Streitjahr maßgeblicher Fassung (EStG 2002) für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist und die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">§ 6 EStG</a> 2002 vornehmen.</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG</a> 2002 sind die nicht in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG</a> 2002 genannten Wirtschaftsgüter u.a. Beteiligungen und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens- grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Die in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG</a> 2002 genannten Einschränkungen und Verminderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten spielen im Streitfall keine Rolle. Jedoch kann an Stelle jener Kosten der Teilwert i.S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG</a> 2002 angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG</a> 2002). Eine solche &#8220;Teilwertabschreibung&#8221; macht die Klägerin im Streitfall geltend.</p>
<p>Diesem Begehren ist das FA insoweit gefolgt, als es in dem angefochtenen Bescheid für die festverzinslichen Wertpapiere insgesamt um 540.750 EUR geminderte Teilwerte und in Bezug auf die Fondsanteile insgesamt um 176.690 EUR geminderte Teilwerte berücksichtigt hat. Die damit vom FA anerkannten Teilwertabschreibungen belaufen sich mithin auf insgesamt 717.440 EUR. Für eine darüber hinausgehende Gewinnminderung ist im Streitfall kein Raum. In diesem Zusammenhang muss nicht die zwischen den Beteiligten streitige Frage entschieden werden, ob am maßgeblichen Bilanzstichtag bei allen in Rede stehenden Wirtschaftsgütern &#8220;voraussichtlich dauernde&#8221; Wertminderungen i.S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG</a> 2002 insoweit nicht vorlagen, als die Werte jener Wirtschaftsgüter bis zum Tag der Bilanzaufstellung durch die Klägerin wieder angestiegen waren. Denn unabhängig davon fehlt es jedenfalls bei den festverzinslichen Wertpapieren an einer &#8220;voraussichtlich dauernden&#8221; Wertminderung, soweit die Kurswerte der Papiere unter deren Nominalwert abgesunken sind oder schon vor ihrem (weiteren) Absinken unter jenem Wert lagen.</p>
<p>Der Begriff &#8220;voraussichtlich dauernde Wertminderung&#8221; ist weder im Handelsgesetzbuch noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung &#8220;voraussichtlich dauernd&#8221; ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden.</p>
<p>Im Zusammenhang mit festverzinslichen Wertpapieren ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig eine Forderung in Höhe des Nominalwerts des Papiers verbriefen. Der Inhaber eines solchen Papiers hat mithin das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge bestimmter Marktgegebenheiten der Kurswert des Papiers unter dessen Nominalwert liegt. Ein Absinken des Kurswerts unter den Nominalwert erweist sich unter diesem zeitlichen Blickwinkel mithin jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft. Das schließt entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung- die Annahme einer &#8220;voraussichtlich dauernden&#8221; Wertminderung aus.</p>
<p>Das gilt auch dann, wenn die Wertpapiere wie nach den Feststellungen des Finanzgerichts im Streitfall- zum Umlaufvermögen eines Betriebs gehören. Denn in einem solchen Fall sind die Papiere zwar nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen; sie sollen vielmehr nach dem Willen des Unternehmers ggf. bei Bedarf oder unter bestimmten sonstigen Gegebenheiten- vor dem Ende ihrer Laufzeit veräußert werden. Auch kann aus der Sicht eines jeden Bilanzstichtags nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer in diesem Sinne &#8220;vorzeitigen&#8221; späteren Veräußerung nur ein unterhalb des Nominalwerts liegender Wert erlöst werden kann. Darauf ist aber bei der Anwendung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG</a> 2002 nicht abzustellen. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass weder eine vorzeitige Veräußerung noch ein Zuwarten des Gläubigers bis zur Endfälligkeit vorausgesehen werden kann. Unter diesen Umständen liegt die vom Gesetz geforderte voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung nicht vor.</p>
<p>Diese Beurteilung wird durch die nachfolgende Rechtsentwicklung der seit 29.05.2009 gültigen einschlägigen handelsrechtlichen Regelungen (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) zusätzlich gestützt. Dem Ansatz eines niedrigeren Teilwerts i.S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG</a> 2002 entspricht dort die außerplanmäßige Abschreibung. Eine solche kann bei Gegenständen des Anlagevermögens grundsätzlich nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 HGB: Zugangs- und Folgebewertung">§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB</a>), während sie bei im Anlagevermögen gehaltenen Finanzanlagen unabhängig von einer solchen zulässig ist (<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 HGB: Zugangs- und Folgebewertung">§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB</a>). Die Erleichterung einer außerplanmäßigen Abschreibung bei Finanzanlagen dient erkennbar dem Ziel, in diesem Bereich u.a. Zinsschwankungen auf die Bewertung durchschlagen zu lassen; in diesem Sinne werden denn auch im handelsrechtlichen Schrifttum im Zusammenhang mit festverzinslichen Wertpapieren solche Vorgänge als &#8220;nicht dauerhafte&#8221; Wertänderungen verstanden. Auch wenn <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">§ 6 EStG</a> 2002 insoweit einen eigenständigen und vom Handelsrecht losgelösten Begriffsinhalt aufweist, erscheint eine unterschiedliche Auslegung doch nur dann sachgerecht, wenn die Abweichung von spezifisch steuerrechtlichen Gesichtspunkten getragen wird; an solchen fehlt es hier. <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 HGB: Zugangs- und Folgebewertung">§ 253 Abs. 4 HGB</a> schließlich macht bei Gegenständen des Umlaufvermögens die außerplanmäßige Abschreibung nicht von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, sondern u.a. von einem gesunkenen Börsen- oder Marktpreis abhängig; insoweit weicht § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG</a> 2002 aber von jener Regelung ab, was darauf hinweist, dass z.B. ein gesunkener Börsenkurs steuerrechtlich gerade nicht stets zum Ansatz eines niedrigeren Teilwerts führen soll. Die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere ist in besonderem Maße geeignet, dieser vom Gesetz vorgegebenen Unterscheidung Rechnung zu tragen.</p>
<p>Schließlich widerspricht das Abstellen auf die gesicherte Aussicht des Gläubigers, am Fälligkeitstag den Nennbetrag zu erhalten, nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Frage der &#8220;voraussichtlich dauernden Wertminderung&#8221;.</p>
<p>Das gilt in besonderem Maße im Hinblick auf die Entscheidung des IV. BFHs des BFH zur steuerrechtlichen Behandlung von Fremdwährungsverbindlichkeiten. Danach ist bei Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von ca. 10 Jahren davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen; ein durch Wechselkursveränderungen ausgelöstes Absinken des Teilwerts berechtigt daher nicht zu einer Teilwertabschreibung. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht &#8220;voraussichtlich dauernd&#8221; ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird; das ist bei Verbindlichkeiten denkbar, bei festverzinslichen Wertpapieren abgesehen von der Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners- aber sogar sicher. Deshalb ist hier mehr noch als in dem vom IV. BFH angesprochenen Bereich die Annahme begründet, dass der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ausscheidet.</p>
<p>Für den Fall eines Kursverfalls bei im Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien hat der erkennende BFH zwar eine Teilwertabschreibung für geboten erachtet. Mit der dort beurteilten Situation ist die hier interessierende aber schon von der wirtschaftlichen Ausgangslage her nicht vergleichbar. Denn bei Aktien fehlt es daran, dass deren spätere Veräußerung oder Einlösung zu einem bestimmten Wert sichergestellt ist; der Inhaber einer im Wert gesunkenen Aktie muss vielmehr damit rechnen, dass der Wertverlust auf Dauer anhalten oder sich noch vergrößern wird. Die für die Behandlung festverzinslicher Papiere ausschlaggebende Überlegung greift daher bei Aktien nicht, was eine unterschiedliche Handhabung beider Bereiche rechtfertigt.</p>
<p>Es kann dem Blick auf die Situation bei Endfälligkeit eines Wertpapiers auch nicht die Rechtsprechung des BFH zur Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG</a> bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entgegengehalten werden. Danach ist zwar bei der Beurteilung der &#8220;voraussichtlichen Dauerhaftigkeit&#8221; nicht auf die gesamte, sondern nur auf die halbe Restnutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsguts abzustellen. Diese Annahme beruht aber darauf, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer regelmäßig auch ohne eine zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung einen Restwert von Null haben und dass deshalb in diesem Bereich für die gesetzlich vorgesehene Teilwertabschreibung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG</a> 2002) kaum noch Raum wäre, wenn man eine auf diesen Zeitpunkt bezogene vergleichende Betrachtung des Zustands mit Wertminderung und des Zustands ohne Wertminderung abstellen würde. Sie dient mithin einer Auslegung, die der gesetzlichen Vorgabe einen angemessenen Anwendungsbereich eröffnet. Dieser Gesichtspunkt greift in der hier zu beurteilenden Situation nicht.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Juni 2011 &#8211; I R 98/10 </p>
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		<title>Nachweis der Stammeinlagen-Zahlung</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Jun 2011 04:43:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Stammeinlage]]></category>
		<category><![CDATA[Veräußerungsgewinn]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG muss nach 20 Jahren seit Eintragung der GmbH nicht zwingend allein durch den entsprechenden Zahlungsbeleg geführt werden. Vielmehr sind alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen. Die Klägerin des hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 2 EStG</a> muss nach 20 Jahren seit Eintragung der GmbH nicht zwingend allein durch den entsprechenden Zahlungsbeleg geführt werden. Vielmehr sind alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen.</p>
<p>Die Klägerin des hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall swar wesentlich im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 1 EStG</a> an der GmbH beteiligt. Im Rahmen der Berechnung des daraus resultierenden Auflösungsverlusts (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 4 EStG</a>) führt die Einzahlung einer Stammeinlage zu Anschaffungskosten der Beteiligung i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 2 EStG</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">255 Abs. 1</a> des Handelsgesetzbuchs. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts trägt jedoch dessen Beweislastentscheidung hinsichtlich der Einzahlung der Stammeinlage seitens der Klägerin nicht.</p>
<p>Die Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 3 GG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 AO: Steuern, steuerliche Nebenleistungen">§ 3 Abs. 1 AO</a>) erfordert grundsätzlich die reale Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Merkmale der jeweiligen Steuernorm. Dem tragen der Untersuchungsgrundsatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/76.html" target="_blank">§ 76 Abs. 1 FGO</a>) sowie § <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/96.html" target="_blank">96 Abs. 1</a>  1. Halbsatz FGO Rechnung; das Finanzgericht hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen Besteuerungstatbestandes zu gewinnen.</p>
<p>Ist dabei eine unmittelbare Beweisführung nicht möglich, sind also keine Beweismittel vorhanden, aus denen sich direkt das Vorliegen einer beweisbedürftigen Tatsache ergibt, so hat das Finanzgericht ggf. vorhandene Hilfstatsachen (Indizien) zu würdigen, die mittelbar &#8211;auch über Erfahrungssätze&#8211; einen Schluss auf eine entscheidungserhebliche Haupttatsache ermöglichen.</p>
<p>Dabei deuten einzelne Indizien lediglich mit mehr oder weniger hoher bzw. schwacher Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten Geschehensablauf hin, sodass sie immer nur Teil einer umfassenden Beweiswürdigung sein können. Das Finanzgericht erlangt beim Indizienbeweis erst durch die Gesamtwürdigung mehrerer, für sich allein genommen nicht ausreichender Beweisanzeichen seine volle Überzeugung vom Nicht-Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Merkmals des Besteuerungstatbestands.</p>
<p>Der revisionsrechtlichen Kontrolle (<a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/118.html" target="_blank">§ 118 Abs. 2 FGO</a>) hält eine darauf beruhende Entscheidung des Finanzgerichts stand, wenn dessen Schluss möglich bzw. vertretbar ist, das heißt das Finanzgericht im Rahmen freier Beweiswürdigung zu einer verfahrensfehlerfreien Gesamtwürdigung gelangt, die weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze verletzt und auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot oder sonstiges Verfassungsrecht enthält.</p>
<p>Allein der Umstand, dass ein unmittelbares Beweismittel aus dem Bereich des Steuerpflichtigen nicht zur Verfügung steht, entbindet das Finanzgericht nicht vom Untersuchungsgrundsatz und von einer Gesamtwürdigung aller vorhandenen Indizien.</p>
<p>Lediglich in Fällen, in denen die Prozessbeteiligten schuldhaft die ihnen obliegenden Mitwirkungs-, Informations- und Nachweispflichten verletzen, kann dies im Ergebnis zu einer Beweismaßreduzierung führen. Jenseits dessen kann die Mitverantwortung der Beteiligten für die Sachverhaltsaufklärung die Ermittlungspflicht des Finanzgerichts begrenzen und ggf. Schlussfolgerungen zum Nachteil des Verantwortlichen rechtfertigen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Februar 2011 &#8211; IX R 44/10</p>
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		<title>Abschreibung von Windparks</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 11:05:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsdauer]]></category>
		<category><![CDATA[Windkraftanlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Windpark]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftgütern, die aber einheitlich abzuschreiben sind. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in München und erstreckte dabei in einem zweiten Urteil zudem gleichzeitig auch noch seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auf Windkraftfonds. Danach stellen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Windkraftfonds Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter dar. Wurden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftgütern, die aber einheitlich abzuschreiben sind. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in München und erstreckte dabei in einem zweiten Urteil zudem gleichzeitig auch noch seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auf Windkraftfonds. Danach stellen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Windkraftfonds Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter dar.</p>
<p>Wurden in den Anfängen der Stromerzeugung mittels Windenergie lediglich einzelne Windkraftanlagen errichtet, entstanden nicht zuletzt durch die erhebliche staatliche Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in den letzten Jahren große Windparks, in denen mehrere Windkraftanlagen in einem technischen Verbund betrieben werden. Ungeklärt war bisher, wie die Abschreibungen auf Windparks vorzunehmen sind. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt erstmals darüber zu entscheiden, ob sich ein Windpark aus mehreren Wirtschaftsgütern zusammensetzt und von welcher Nutzungsdauer dabei auszugehen ist.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass zwar einerseits nicht nur von einem einzigen Wirtschaftsgut auszugehen ist. Andererseits hat er aber eine weitgehende Atomisierung eines Windparks in eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern abgelehnt. Als jeweils selbständige Wirtschaftsgüter werden danach folgende Gegenstände beurteilt:</p>
<ul>
<li>jede einzelne Windkraftanlage bestehend aus Turm, Rotor und Generatorgondel einschließlich aller mechanischen und elektrischen Bauteile mit dem dazu gehörenden Transformator und der beide verbindenden Niederspannungsverkabelung,</li>
<li>die mehrere Windkraftanlagen verbindende Mittelspannungsverkabelung einschließlich der Übergabestation zum Hochspannungsnetz,</li>
<li>die Zuwegung.</li>
</ul>
<p>Nach den von der Finanzverwaltung aufgestellten AfA-Tabellen haben diese Wirtschaftsgüter unterschiedliche Nutzungsdauern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- bzw. Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch einheitlich zu bestimmen. Sie richtet sich nach der Nutzungsdauer der den Windpark prägenden Windkraftanlagen. Diese betrug in den entschiedenen Fällen abhängig vom Jahr der Errichtung 12 bzw. 16 Jahre.</p>
<div id='content_table'><a name='go_content_table' id='go_content_table'></a><h3 name="inhalt" id="inhalt">Inhalt<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3><br/><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#stronggetrennte-wirtschaftsgter-mit-einheitlicher-abschreibungsdauerstrong"><strong>Getrennte Wirtschaftsgüter mit einheitlicher Abschreibungsdauer</strong></a></li><li><a href="#grundsatz-der-einzelbewertung">Grundsatz der Einzelbewertung</a></li><li><a href="#einheitliche-nutzungsdauer">Einheitliche Nutzungsdauer</a></li><li><a href="#einheitliche-nutzungsdauer-von-16-jahren-bei-windparks">Einheitliche Nutzungsdauer von 16 Jahren bei Windparks</a></li></ul><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#strongaufwendungen-als-anschaffungskosten-des-windkraftfondsstrong"><strong>Aufwendungen als Anschaffungskosten des Windkraftfonds</strong></a></li><li><a href="#bfh-rechtsprechung-bei-bauherrenmodellen">BFH-Rechtsprechung bei Bauherrenmodellen</a></li><li><a href="#bertragung-der-rechtsprechgungsgrundstze-auf-windkraftfonds">Übertragung der Rechtsprechgungsgrundsätze auf Windkraftfonds</a></li><li><a href="#bergangsregelung-als-billigkeitsmanahme">Übergangsregelung als Billigkeitsmaßnahme</a></li></ul><br/></div>
<h3 name="stronggetrennte-wirtschaftsgter-mit-einheitlicher-abschreibungsdauerstrong" id="stronggetrennte-wirtschaftsgter-mit-einheitlicher-abschreibungsdauerstrong"><strong>Getrennte Wirtschaftsgüter mit einheitlicher Abschreibungsdauer</strong><span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<blockquote><p>Jede Windkraftanlage, die in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Daneben ist die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation als weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden. Auch die Zuwegung stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.</p>
<p>Alle Wirtschaftsgüter eines Windparks sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlagen grundsätzlich über denselben Zeitraum abzuschreiben.</p></blockquote>
<p>Die Windkraftanlage mit Fundament und dem Kompakttransformator einschließlich der (Niederspannungs-)Verkabelung zwischen der Gondel und dem Steuerschrank und von dort bis zum Kompakttransformator (interne Verkabelung) einerseits und die (Mittelspannungs-)Verkabelung zwischen den Kompakttransformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers (externe Verkabelung) zusammen mit der Übergabestation andererseits stellen jeweils (zusammengesetzte) eigenständige Wirtschaftsgüter dar. Daneben ist die Zuwegung als weiteres eigenständiges Wirtschaftsgut zu sehen.</p>
<h3 name="grundsatz-der-einzelbewertung" id="grundsatz-der-einzelbewertung">Grundsatz der Einzelbewertung<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung in <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/252.html" target="_blank" title="&sect; 252 HGB: Allgemeine Bewertungsgrunds&auml;tze">§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB</a>, der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> auch in der Steuerbilanz zu beachten ist, sind die Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände) einzeln anzusetzen und zu bewerten. Wirtschaftsgut ist nach ständiger Rechtsprechung jeder greifbare betriebliche Vorteil, für den der Erwerber eines Betriebs etwas aufwenden würde. Es muss sich um einen Gegenstand handeln, der nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich ist. Des Weiteren muss das Wirtschaftsgut in einem eigenen, selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und entsprechend in Erscheinung treten.</p>
<p>Wird eine bewegliche Sache mit einer oder mehreren anderen beweglichen Sachen verbunden oder &#8211;wie im Streitfall&#8211; zu einer Anlage zusammengestellt, so ist zu entscheiden, ob es sich bei den einzelnen Gegenständen jeweils noch um selbständige Wirtschaftsgüter handelt oder nur um unselbständige Teile des anderen (verbundenen) Wirtschaftsguts. Ausschlaggebend dabei ist, ob die eingefügten oder die zusammengestellten Gegenstände weiterhin ihre selbständige Bewertbarkeit behalten. Entscheidend für dieses Kriterium wiederum sind neben dem gemeinsamen Zweck insbesondere der Grad der Festigkeit einer vorgenommenen Verbindung, der Zeitraum, auf den eine Verbindung oder die gemeinsame Nutzung mehrerer beweglicher Sachen angelegt ist, sowie das äußere Erscheinungsbild. Ist Letzteres dadurch bestimmt, dass die Gegenstände für sich allein betrachtet unvollständig erscheinen oder gar ein Gegenstand ohne den/die anderen ein negatives Gepräge hat, ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen.</p>
<p>Eine Verbindung, die eine fortbestehende selbständige Bewertbarkeit ausschließt, ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn Wirtschaftsgüter über die einheitliche Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen in seinem Betrieb hinaus durch eine technische Verbindung oder &#8220;Verzahnung&#8221; in der Weise verflochten sind, dass durch die Abtrennung eines der Teile entweder für den zu beurteilenden einzelnen Gegenstand oder für das Wirtschaftsgut, aus dem er herausgetrennt wurde, die Nutzbarkeit für den Betrieb verloren geht. In einen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügte Wirtschaftsgüter sind demnach als technisch aufeinander abgestimmt anzusehen, wenn zusätzlich zu einem wirtschaftlichen (betrieblichen) Zusammenhang ihre naturwissenschaftlichen oder technischen Eigenschaften auf einen gemeinsamen Einsatz angelegt sind. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn einem Gegenstand ohne einen anderen bzw. ohne andere Gegenstände schon aus rein technischen Gründen allein keine Nutzbarkeit zukommt. Eine bloße Abgestimmtheit aufgrund bestimmter, branchentypischer Fertigungsnormen genügt für eine technische Abgestimmtheit nicht. Ebenso wenig genügt für die Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsguts, dass mehrere Gegenstände einem einheitlichen Zweck dienen. Diese &#8220;Zweckeinheit&#8221; ist lediglich ein Indiz dafür, dass eine Zusammenfassung der betreffenden Gegenstände in Betracht kommen kann.</p>
<h4>Der Windpark als mehrere selbständige Wirtschaftsgüter</h4>
<p>Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Windpark nicht um ein Wirtschaftsgut im Sinne einer nicht teilbaren Einheit, sondern um mehrere selbständige Wirtschaftsgüter. Als selbständige Wirtschaftsgüter sind die vier Windkraftanlage mit Fundament sowie interner Verkabelung einschließlich des jeweiligen Kompakttransformators, die externe Verkabelung einschließlich der Übergabestation und die Zuwegung anzusehen.</p>
<p>Die einzelnen Windkraftanlage mit Fundament einschließlich des Kompakttransformators sowie interner Verkabelung sind zwar aus verschiedenen Gegenständen zusammengesetzt. Diese sind aber technisch aufeinander abgestimmt und können nach der Montage nur zusammen genutzt werden, so dass es an einer selbständigen Nutzungsfähigkeit der einzelnen Teile fehlt. Die einzelnen Bauteile sind auch hinreichend fest und auf Dauer verbunden. Sie können nur in ihrer technischen Verbundenheit ihren bestimmungsgemäßen betrieblichen Einsatz, die Einspeisung des mit Hilfe der Windenergie erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz, erfüllen und stehen daher in einem einheitlichen selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Der von den Rotorblättern angetriebene Generator erzeugt Niederspannungsstrom, der mittels Niederspannungsverkabelung über den entsprechenden Steuerschrank (Niederspannungsverteiler) zu den jeweiligen Kompakttransformatoren geleitet wird. Um den Niederspannungsstrom in das Stromnetz eines Energieversorgers (Stromnetz) einspeisen zu können, bedarf es der Transformation des Niederspannungsstroms in Hochspannungsstrom. Diese technisch notwendige Transformation erfüllt der den einzelnen Windkraftanlage jeweils zugeordnete Kompakttransformator. Darüber hinaus dient der Transformator der betriebsnotwendigen Stromversorgung der elektronischen Bauteile der Windkraftanlage (z.B. Ausrichtung der Rotorblätter per Fernsteuerung, u.a.). Mit dem Anschluss (der Verkabelung) des Kompakttransformators an die Windkraftanlage verliert dieser daher nach der Verkehrsanschauung als technisch notwendiger Bestandteil der Stromerzeugungsanlage seine Selbständigkeit und wird unselbständiger Teil des erweiterten einheitlichen Wirtschaftsguts Windkraftanlage. Daraus folgt zugleich, dass auch das Niederspannungskabel, das den Kompakttransformator mit der Windkraftanlage verbindet, dem Wirtschaftsgut Windkraftanlage zuzuordnen ist. Auch nach dem äußeren Erscheinungsbild erscheinen die verbundenen Teile unvollständig und erhalten ohne die anderen Teile eine negative Eigenart. Insoweit sind die einzelnen Windkraftanlage einschließlich des Kompakttransformators sowie interner Verkabelung vergleichbar mit einer Satellitenempfangsanlage, deren einzelne Komponenten (Satelliten-Empfänger [Antennen], Verstärker- und Verteileranlagen sowie Verbindungskabel und einzelne Abnahmedosen je Wohnung) der Bundesfinanzhof nach deren Zusammenfügung ebenfalls als einheitliches Wirtschaftsgut beurteilt hat.</p>
<p>Der vorliegenden Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Erstellung der Verkabelung zwischen dem Steuerschrank am Fußturm und den Kompakttransformatoren sowie die Errichtung der einzelnen Kompakttransformatoren und des Fundaments nicht zusammen mit der Herstellung der Windkraftanlage in Auftrag gegeben worden sind. Aus den verschiedenen Anschaffungs-/Herstellungsvorgängen folgt lediglich, dass die einzelnen Bauteile zunächst im Rahmen der jeweiligen Aufträge selbständige Wirtschaftsgüter waren. Dieser Umstand hat für die hier zu beurteilende Frage, ob die Selbständigkeit der Wirtschaftsgüter auch nach der Zusammenfügung mit anderen Wirtschaftsgütern erhalten bleibt, keinerlei Relevanz.</p>
<p>Eine darüber hinausgehende Aufteilung der Windkraftanlage in weitere Komponenten, wie dies wohl nach dem Komponentenansatz nach den International Accounting Standards bzw. International Financial Reporting Standards möglich wäre, ist nicht geboten. Diese Standards haben für die steuerliche Gewinnermittlung keine Bedeutung und sind deshalb nicht geeignet, den für den steuerlichen Wirtschaftsgutbegriff maßgeblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang durch einen Komponentenansatz zu ersetzen.</p>
<p>Daneben stellt die externe Verkabelung in Verbindung mit der Übergabestation ein weiteres selbständiges Wirtschaftsgut dar. Die externe Verkabelung unterscheidet sich deutlich von der internen Verkabelung. Bei Letzterer handelt es sich, wie dargelegt, um eine Niederspannungsleitung, während die externe Verkabelung aus einer Mittelspannungsleitung besteht. Die externe Verkabelung verbindet im Wege einer Ringschaltung die einzelnen Kompakttransformatoren nebst angeschlossener Windkraftanlage und leitet den umgewandelten Starkstrom über die Übergabestation an das Stromnetz weiter. Die externe Verkabelung steht damit im Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit allen vier Windkraftanlage, die &#8211;wie ebenfalls dargelegt&#8211; jeweils selbständige Wirtschaftsgüter sind. Sie stellt zwar eine technische Verbindung zwischen den einzelnen Wirtschaftsgütern Windkraftanlage dar, ohne diese aber nach dem äußeren Erscheinungsbild zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut Windpark zu verbinden. Ebenso wenig lässt sich die externe Verkabelung nebst Übergabestation nur einer der vier Windkraftanlage zuordnen. Die externe Verkabelung nebst Übergabestation tritt damit auch äußerlich erkennbar als selbständiges Wirtschaftsgut in Erscheinung; externe Verkabelung und Übergabestation bilden ein einheitliches selbständiges Wirtschaftsgut. Nur über die Übergabestation ist es möglich, den transformierten Starkstrom in das Stromnetz einzuspeisen. Angesichts dieser engen technischen Verknüpfung gelten für die Beurteilung als einheitliches Wirtschaftsgut dieselben Grundsätze wie für das einheitliche Wirtschaftsgut Windkraftanlage und Kompakttransformator.</p>
<p>Schließlich ist auch die Zuwegung als selbständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen. Die Zuwegung ist nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich. Zudem steht sie in einem eigenen, selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang und tritt auch entsprechend in Erscheinung.</p>
<h3 name="einheitliche-nutzungsdauer" id="einheitliche-nutzungsdauer">Einheitliche Nutzungsdauer<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 EStG</a>, anzusetzen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG</a>). Die AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG</a>).</p>
<p>Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung für das selbständige Wirtschaftsgut folgt, dass es nur eine einheitliche Nutzungsdauer haben kann. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne unselbständige Teile des Wirtschaftsguts eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben. Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, welches dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt.</p>
<p>Unter Nutzungsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann. &#8220;Betriebsgewöhnliche&#8221; Nutzungsdauer bedeutet, dass die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird. Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung.</p>
<p>Die Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Die technische Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch verbraucht. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann. Ist ein Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar, hat es aber wegen seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert, ist es auch für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht. Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen.</p>
<p>Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts ist nach den Gegebenheiten des konkreten Betriebs bzw. nach den tatsächlichen Verhältnissen beim einzelnen Steuerpflichtigen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen.</p>
<p>Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben. Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend. Gleichwohl sind die AfA-Tabellen von den Steuergerichten unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der AfA-Tabelle im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.</p>
<p>Nach der im ersten Streitjahr 2001 geltenden AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Windkraftanlage 16 Jahre und für die Hofbefestigungen mit Packlage 19 Jahre. Nach der vorrangig anzuwendenden branchengebundenen AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig &#8220;Energie- und Wasserversorgung&#8221; beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Transformatoren, Transformatorenhäuser, Umformeranlagen jeweils 20 Jahre und für die Hochspannungskabel bis 20 kV sowie Niederspannungskabel jeweils 25 Jahre.</p>
<h3 name="einheitliche-nutzungsdauer-von-16-jahren-bei-windparks" id="einheitliche-nutzungsdauer-von-16-jahren-bei-windparks">Einheitliche Nutzungsdauer von 16 Jahren bei Windparks<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen wurde im Ergebnis zu Recht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung auf 16 Jahre geschätzt.</p>
<p>Ausgehend von den AfA-Tabellen beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die Windkraftanlage mit Fundament einschließlich des Kompakttransformators sowie interner Verkabelung 16 Jahre, da das einheitliche Wirtschaftsgut maßgeblich von der Windkraftanlage geprägt wird. Zwischen den Beteiligten steht die 16jährige Nutzungsdauer für die Windkraftanlage nebst Fundament auch nicht in Streit. Gleiches gilt für den Kompakttransformator, der zwar zu Unrecht als selbständiges Wirtschaftsgut eingestuft worden ist, dessen Nutzungsdauer die Beteiligten aber übereinstimmend mit 16 Jahren geschätzt haben. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das FG daher die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der internen Verkabelung auf 16 Jahre geschätzt.</p>
<p>Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die externe Verkabelung in Verbindung mit der Übergabestation beträgt nach der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig &#8220;Energie- und Wasserversorgung&#8221; 20 Jahre. Denn dieses zusammengesetzte Wirtschaftsgut wird nach außen erkennbar maßgeblich von der Übergabestation geprägt. Das Finanzamt hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Übergabestation (Umspannwerk) in Übereinstimmung mit der Klägerin auf 16 Jahre geschätzt. Der Bundesfinanzhof hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese übereinstimmende Schätzung, obwohl sie von der amtlichen AfA-Tabelle abweicht, auf fehlerhaften Annahmen beruht und deshalb zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Bereits davon ausgehend hat das Finanzgericht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der externen Verkabelung zutreffend auf 16 Jahre geschätzt.</p>
<p>Darüber hinaus ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der externen Verkabelung (nebst Übergabestation) und der Zuwegung in Abweichung von den amtlichen AfA-Tabellen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertverzehrs auf 16 Jahre geschätzt hat.</p>
<p>Im Rahmen der ihm obliegenden Schätzungsbefugnis hat das Finanzgericht zunächst berücksichtigt, dass sowohl die Zuwegung, was die Tragfähigkeit und die räumliche Lage angeht, als auch die externe Verkabelung, Letztere insbesondere im Hinblick auf den Leitungsquerschnitt, ausschließlich auf die streitgegenständlichen Windkraftanlage zugeschnitten sind. Diese Feststellung ist für den BFH mangels substantiierter Verfahrensrügen bindend (<a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/118.html" target="_blank">§ 118 Abs. 2 FGO</a>). Sodann hat das Finanzgericht prognostiziert, dass künftige Windkraftanlage-Generationen, die der streitgegenständlichen Windkraftanlage nachfolgen werden, angesichts der rasant fortschreitenden technischen Entwicklung gänzlich andere technische und bauliche Spezifikationen aufweisen werden. Ausgehend von diesen Prämissen hat das Finanzgericht sodann unterstellt, dass die derzeitige Verkabelung und auch die Zuwegung im Fall einer Neuerrichtung des Windparks (sog. &#8220;repowering&#8221;) nach Ablauf der 16jährigen Nutzungsdauer der Windkraftanlage nicht mehr weiter genutzt werden können und damit wirtschaftlich mit dem Ablauf der Nutzungsdauer der Windkraftanlage ebenfalls verbraucht sein werden.</p>
<p>Diese Ausführungen bewegen sich im Rahmen der dem Finanzgericht obliegenden Schätzungsbefugnis und sind revisonsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn sich das Finanzgericht an der in den AfA-Tabellen ausgewiesenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines anderen Wirtschaftsguts, hier der Windkraftanlage, orientiert. Darin liegt keine unzulässige Vermengung der nach der AfA-Tabelle ermittelten Nutzungsdauer des einen Wirtschaftsguts mit der wirtschaftlichen Nutzungsdauer eines anderen Wirtschaftsguts (Verkabelung und Zuwegung). Die Schätzung berücksichtigt lediglich, dass die Wirtschaftsgüter einem gemeinsamen Zweck dienen. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass es sich bei der externen Verkabelung und der Zuwegung um eigenständige Wirtschaftsgüter handelt. Denn ungeachtet der Eigenständigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter kann nicht außer Betracht bleiben, dass sie nach der nicht zu beanstandenden Prognose des Finanzgerichts im Falle eines zukünftigen &#8220;repowering&#8221; jedenfalls an diesem Standort keiner Verwendung mehr zugeführt werden können.</p>
<p>Dem Finanzamt ist zuzugeben, dass die technische Nutzungsdauer der externen Verkabelung und der Zuwegung ausgehend von den AfA-Tabellen nach 16 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Darauf kommt es indes nicht an, wenn, wie vorliegend, die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist. Die Umstände, die zu einer kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer führen, sind auch greifbar im Sinne der Rechtsprechung. Es ist nicht ersichtlich und vom Finanzamt auch nicht vorgetragen worden, dass die Verkabelung oder die Zuwegung nach Ablauf der Nutzungsdauer der Windkraftanlage möglicherweise für Dritte anderweitig nutzbar sein könnten und insoweit ein erheblicher Verkaufswert zu erwarten ist.</p>
<p>Für den wirtschaftlichen Verbrauch der externen Verkabelung und der Zuwegung zum Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Windkraftanlage sprechen zudem auch die genehmigungsrechtlichen Besonderheiten. Die Windkraftanlage bedurften bis zum 30. Juni 2005 einer Baugenehmigung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 BauGB: Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften">§§ 29 ff. BauGB</a> und ab dem 1. Juli 2005 einer Betriebsgenehmigung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BImSchG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 BImSchG: Genehmigung">§§ 4 ff. BImSchG</a>. Beide Genehmigungen sind anlagenbezogen und erlöschen grundsätzlich mit der Entfernung der Anlage. Ob unter Berücksichtigung der zukünftigen bau- und immissionsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung zur Errichtung bzw. zum Betrieb einer Windkraftanlage an demselben Standort erneut erteilt werden wird, kann in dem maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Nutzungsdauer der externen Verkabelung und der Zuwegung zu schätzen ist (Bilanzstichtag im Jahr der Anschaffung/Herstellung) nicht beurteilt werden. Kann eine hinreichend sichere Prognose für ein &#8220;repowering&#8221; am Standort der Windkraftanlage nicht getroffen werden, hält es der BFH daher für geboten, die Nutzungsdauer für die externe Verkabelung und die Zuwegung ungeachtet der Frage, ob beide den technischen Anforderungen einer zukünftigen Windkraftanlage-Generation überhaupt genügen könnten, in Anlehnung an die Nutzungsdauer der Windkraftanlage zu bestimmen.</p>
<p>Das Finanzamt setzt sich zudem in Widerspruch zu seiner eigenen Auffassung, wenn es zur Beurteilung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung in Anlehnung an das Betriebskonzept der Klägerin, welches eine 20jährige Nutzung der Windkraftanlage vorsieht, und/oder an das vereinbarte Wegerecht von 25 Jahren auf eine tatsächlich längere Laufzeit der Windkraftanlage abstellen will. Das Finanzamt hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage ausschließlich unter Heranziehung der AfA-Tabelle mit 16 Jahren angesetzt. Zu Recht hat es bei der Bemessung der Nutzungsdauer weder auf das Betriebskonzept der Klägerin noch auf die Dauer der Vereinbarung des Wegerechts abgestellt. Es ist nicht ersichtlich und von dem Finanzamt auch nicht vorgetragen worden, welche objektiv nachprüfbaren Umstände dem Betriebskonzept oder dem Nutzungsvertrag zu Grunde liegen, die eine Abweichung von den AfA-Tabellen rechtfertigen könnten. Insoweit muss es bei dem Grundsatz verbleiben, dass derjenige, der eine von den AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend macht, entsprechende Gründe substantiiert vorzutragen hat. Der danach zutreffende Ansatz einer 16jährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Windkraftanlage muss dann aber gleichermaßen gelten, soweit es darauf für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung ankommt.</p>
<p>Ebenso wenig ist dem Finanzamt dahin zu folgen, dass eine von der AfA-Tabelle abweichende kürzere Nutzungsdauer erst in dem Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem die Betriebseinstellung der Windkraftanlage bevorsteht. Insoweit verkennt das FA, dass die Festlegung der Nutzungsdauer auf einer Schätzung und damit einer Prognoseentscheidung beruht, die auf den im Zeitpunkt des AfA-Beginns bekannten Tatsachen beruht. Es ist jeder Schätzung immanent, dass sie von den später eintretenden tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann.</p>
<h3 name="strongaufwendungen-als-anschaffungskosten-des-windkraftfondsstrong" id="strongaufwendungen-als-anschaffungskosten-des-windkraftfondsstrong"><strong>Aufwendungen als Anschaffungskosten des Windkraftfonds</strong><span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<blockquote><p>Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH &#038; Co. KG geführten Windkraftfonds für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und Prospektprüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligten.</p></blockquote>
<h3 name="bfh-rechtsprechung-bei-bauherrenmodellen" id="bfh-rechtsprechung-bei-bauherrenmodellen">BFH-Rechtsprechung bei Bauherrenmodellen<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Nach der Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet worden sind, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen. Diese Beurteilung hat der Bundesfinanzhof gleichermaßen zu Grunde gelegt, wenn sich die Anleger zu einer GbR oder einer KG zusammengeschlossen haben und die Initiatoren zu den Gesellschaftern gehören. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof auch die Verträge, die der Errichtung eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG zu Grunde lagen, als einheitliches Vertragswerk behandelt und sämtliche Aufwendungen des Fonds als Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Grundstücks angesehen. Diese Rechtsprechung stützt sich auf die Erwägung, dass die steuerliche Beurteilung der Aufwendungen für den Erwerb eines Grundstücks nicht davon abhängen kann, ob die Gegenleistung für den Erwerb aufgrund eines Vertrages in einer Summe gezahlt wird oder aufgrund mehrerer Verträge, in die der einheitliche Vorgang aus steuerlichen Gründen aufgespalten wird, in Teilbeträgen zu zahlen ist.</p>
<p>Dieser Rechtsprechung hat sich der IV. Senat des Bundesfinanzhofs unter ausdrücklicher Aufgabe der zuvor im Vorlagebeschluss dargelegten abweichenden Rechtsauffassung auch für Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG mit folgenden Erwägungen angeschlossen: &#8220;Zwar sind im Fall einer solchen Personengesellschaft (hier gewerblich geprägte Personengesellschaft) für die handelsrechtliche Bilanzierung die Aufwendungen des Fonds aus der Perspektive der Gesellschaft zu betrachten. Ob Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder aber sofort den Gewinn mindernde Betriebsausgaben vorliegen, kann danach nicht davon abhängen, inwieweit sich die Aufwendungen für den Gesellschafter oder künftigen Gesellschafter als Bestandteil eines von ihm zu tragenden Gesamtaufwands darstellen. Aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 1 EStG</a>) ergibt sich andererseits aber auch nicht, dass steuerlich der handelsrechtlichen Behandlung von Aufwendungen als laufende Betriebsausgabe aus der Perspektive der Gesellschafter gefolgt werden muss. Die einheitliche Betrachtung des Vertragswerks für Zwecke der Besteuerung beruht nämlich auf <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> 1977, wonach der Besteuerung anstelle einer wirtschaftlich unangemessenen Gestaltung der Rechtsverhältnisse diejenige Rechtsgestaltung unterworfen wird, die den wirtschaftlichen Vorgängen angemessen gewesen wäre. Die angemessene Gestaltung bestände hier in der Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für die Immobilie, so dass die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts vereinbarten Provisionen oder &#8216;Gebühren&#8217; wie Anschaffungskosten zu werten sind &#8230; Denn das wirtschaftliche Ziel der Fonds-Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, in gesamthänderischer Verbundenheit hier ein Grundstück zu erwerben, zu bebauen und zu verwalten und dabei aus wohnungsbaupolitischen Gründen eingeräumte Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, kann und soll nur in der Zusammenfassung der verschiedenen Teile des Vertragswerks erreicht werden. Die einzelnen Teilverträge haben keine selbständige Bedeutung und lassen sich nur aus der gewünschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erklären &#8230; Für die steuerrechtliche Beurteilung eines geschlossenen Immobilienfonds mit gewerblichen Einkünften (kommt es nicht darauf an), wie die betreffenden Vorgänge in der Handelsbilanz der KG behandelt worden sind. <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> 1977 geht als spezielle Regelung dem Grundsatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 1 EStG</a> vor &#8230;, denn die Handelsbilanz bildet in Ermangelung einer handelsrechtlichen Regelung nach Art des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> 1977 nur die tatsächliche Zivilrechtslage ab.&#8221;</p>
<h3 name="bertragung-der-rechtsprechgungsgrundstze-auf-windkraftfonds" id="bertragung-der-rechtsprechgungsgrundstze-auf-windkraftfonds">Übertragung der Rechtsprechgungsgrundsätze auf Windkraftfonds<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Die für den geschlossenen Immobilienfonds entwickelten Grundsätze, an denen der Bundesfinanzhof festhält, sind gleichermaßen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall eines geschlossenen Windkraftfonds zu übertragen.</p>
<p>Die Anschaffung, Verwaltung und der Betrieb einer Windkraftanlage unterscheiden sich insoweit weder rechtlich noch wirtschaftlich von der Anschaffung, Verwaltung und Vermietung einer Großimmobilie. Vergleichbar dem Immobilienfonds ist das vorliegende Fondskonzept darauf ausgerichtet, in gesamthänderischer Verbundenheit Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben sowie steuerliche Vorteile und Vergünstigungen, die das Erneuerbare-Energien-Gesetz gewährt, in Anspruch zu nehmen. Dieses Ziel konnte und sollte nach dem wirtschaftlichen Fondskonzept durch die Bündelung verschiedener, bereits vor der Aufnahme zukünftiger Gesellschafter abgeschlossener Verträge erreicht werden. Der einzelne dem Fonds beitretende Gesellschafter hatte mithin im Zeitpunkt des Eintritts in die Gesellschaft keinerlei (unternehmerischen) Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept, welches die Fondsinitiatoren, die teilweise Gründungsgesellschafter waren, im Einzelnen ausgearbeitet hatten. Aus der Sicht der beitretenden Gesellschafter standen die Aufwendungen für die einzelvertraglich vereinbarten Dienstleistungen, hier für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und -prüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung, aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller diesbezüglichen Verträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an den Windkraftanlagen. Den von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Windkraftfonds abgeschlossenen einzelnen Verträgen kam daher jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht der beitretenden Gesellschafter keine selbständige Bedeutung zu. Die einzelvertraglichen Abreden lassen sich auch bei dem hier zu beurteilenden Windkraftfonds nur aus der gewünschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erklären. Ein Abzug von Aufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben kommt insoweit nur in Betracht, als ein Erwerber einer Windkraftanlage außerhalb der modellhaften Vertragsgestaltung diese ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abziehen könnte. Dies ist bei den hier vorliegenden Aufwendungen aber nicht der Fall.</p>
<p>Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Betrieb einer Windkraftanlage grundsätzlich eine gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit darstellt. Denn die Frage der Einordnung einer Tätigkeit unter die Einkunftsarten gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Satz 1</a> Nrn. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes ist nicht relevant für die Zuordnung verschiedener Aufwendungen zu den Anschaffungskosten einerseits oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben anderseits. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten für die Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte übereinstimmend nach der Definition des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 HGB</a> erfolgt.</p>
<p>Die zu den geschlossenen Immobilienfonds ergangene Rechtsprechung und deren Übertragung auf den vorliegenden Windkraftfonds steht auch nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1980 und vom 25. Juni 1984. Zwar folgt aus der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs, dass die Personengesellschaft/Gemeinschaft Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der Ermittlung der Einkünfte und der Gesellschafter/Gemeinschafter Subjekt der Einkünfteerzielung ist. Dem Gedanken der Einheit der Gesellschaft/Gemeinschaft folgend sind deshalb grundsätzlich dem Gesellschafter nicht die einzelnen von der Gesellschaft verwirklichten Geschäftsvorfälle, sondern lediglich das Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit anteilig zuzurechnen. Daraus folgt zugleich, dass für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten oder zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben grundsätzlich auf die Sicht der Gesellschaft abzustellen ist. Diese gesellschaftsbezogene, dem Grundsatz der Einheit der Gesellschaft geschuldete Beurteilung muss jedoch gegenüber dem Gedanken der Vielheit der Gesellschaft zurücktreten, wenn andernfalls eine sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters nicht möglich wäre.</p>
<p>Auch vorliegend hat die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> zur Folge, dass die gesellschaftsbezogene Betrachtung gegenüber der gesellschafterbezogenen Betrachtung zurücktritt, um die auf der Ebene der Gesellschafter zutreffende Besteuerung zu erreichen. Anders als in dem Fall eines gewerblichen Grundstückshandels, der dem Beschluss des Großen Senats zu Grunde lag, führt jedoch die gesellschafterbezogene Betrachtung &#8211;dort die Einbeziehung der gewerblichen Aktivitäten des Gesellschafters&#8211; nicht erst zu einer Umqualifizierung der Aufwendungen im Rahmen der Einkünftezurechnung auf der Gesellschafterebene. Denn die Frage des Vorliegens von Anschaffungskosten oder von sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben kann nur einheitlich beantwortet werden. Die einzelnen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Windkraftanlagen angefallenen Aufwendungen sind daher auch bei einem geschlossenen Windkraftfonds der hier vorliegenden Art bereits auf der Ebene der Gesellschaft den Anschaffungskosten zuzuordnen.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzamt die Aufwendungen für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und -prüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung zutreffend als Anschaffungskosten der Windkraftanlagen und nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben beurteilt. Denn diese Aufwendungen standen aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an den Windkraftanlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen an einen Dritten oder den Initiator des Windkraftfonds, der zugleich Gesellschafter der Fondsgesellschaft, hier der Klägerin, ist, gezahlt worden sind.</p>
<h3 name="bergangsregelung-als-billigkeitsmanahme" id="bergangsregelung-als-billigkeitsmanahme">Übergangsregelung als Billigkeitsmaßnahme<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Ob die Klägerin unter Berufung auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 780 beanspruchen kann, dass die streitigen Aufwendungen ungeachtet der dargestellten Rechtslage als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden, kann im vorliegenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn die in dem BMF-Schreiben vorgesehene Übergangsregelung stellt eine Billigkeitsmaßnahme gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/163.html" target="_blank" title="&sect; 163 AO: Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgr&uuml;nden">§ 163 AO</a> dar, über die in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist.</p>
<p>Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nach <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/74.html" target="_blank">§ 74 FGO</a> bis zur Entscheidung über einen Billigkeitserlass nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/163.html" target="_blank" title="&sect; 163 AO: Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgr&uuml;nden">§ 163 AO</a> ist aus Rechtsgründen nicht geboten und bei Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes auch nicht zweckmäßig. Zwar ist es regelmäßig sinnvoll, den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids auszusetzen, solange noch unklar ist, ob und wie ein angefochtener Grundlagenbescheid geändert wird. Auch der Verwaltungsakt, der eine Billigkeitsmaßnahme nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/163.html" target="_blank" title="&sect; 163 AO: Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgr&uuml;nden">§ 163 AO</a> zulässt, wird als Grundlagenbescheid angesehen. Da das Finanzamt über die erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachte Billigkeitsmaßnahme noch nicht entschieden hat, würde sich die Erledigung des anhängigen Revisionsverfahrens aber bei einer Aussetzung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/74.html" target="_blank">§ 74 FGO</a> erheblich verzögern. Im Übrigen hält es der BFH für sinnvoll, zunächst die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung festzustellen, ehe über eine Billigkeitsmaßnahme entschieden wird.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteile vom 14. April 2011 &#8211; IV R 46/09 und IV R 15/09</p>
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		<title>Sofort abziehbarer Aufwand bei der Schifffonds-Beteiligung</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 09:23:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines n der Rechtsform einer GmbH Co. KG geführten Schiffsfonds &#8211; also insbesondere Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten &#8211; sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht sofort abziehbar, sondern in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (Tankschiff bzw. Containerschiff) zu behandeln.</p>
<p>Angesichts des hohen Kapitalbedarfs für den Erwerb und Betrieb eines hochseetauglichen Tank- oder Containerschiffs wird das dafür notwendige Eigenkapital häufig von einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) eingeworben, an der sich Kapitalanleger als Kommanditisten beteiligen. Der Bundesfinanzhof hatte nun im Streitfall zu beurteilen, ob die im Zusammenhang mit der Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Kosten der Fondsgesellschaft den Anschaffungskosten des Schiffs oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zuzuordnen sind. Für den Kapitalanleger wäre ein sofortiger Abzug dieser betragsmäßig durchaus ins Gewicht fallenden Kosten steuerlich vorteilhaft, weil ihm dadurch bereits in der Beitrittsphase ein höherer und mit positiven anderen Einkünften ausgleichsfähiger Verlust zugewiesen werden könnte.</p>
<p>Diesen Steuervorteil hat der Bundesfinanzhof nun jedoch abgelehnt und seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auch auf Schiffsfonds erstreckt. Danach sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Schiffsfonds als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln. Für die rechtliche Beurteilung sei auf die Sicht der beitretenden Gesellschafter abzustellen, nach der sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an dem Schiff stehen.</p>
<p>Gleichzeitig dehnt der Bundesfinanzhof auch noch die Abschreibungsdauer von hochseetauglichen Tankschiffen zuungunsten der Anteilseigner aus: Die Abschreibungsdauer von hochseetauglichen Tankschiffen ist in amtlichen Tabellen der Finanzverwaltung &#8211; den AfA-Tabellen &#8211; derzeit mit zwölf Jahren veranschlagt. Grundsätzlich folgt die Rechtsprechung diesen AfA-Tabellen unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Für Tankschiffe weicht der Bundesfinanzhof allerdings hiervon ab und legt eine längere Abschreibungsdauer zugrunde:</p>
<p>Für die hier zu beurteilende Tankergeneration von sogenannten Doppelhüllentankern würde die Anwendung der AfA-Tabelle nach Meinung des Bundesfinanzhofs zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Die Tabelle beziehe sich auf Schiffstypen, die ab 1973 hergestellt worden seien; sie sei heute angesichts der technischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß. Aus umfangreichen Erhebungen, die insbesondere von Stellen der europäischen Union vorgenommen worden seien, lasse sich entnehmen, dass die Lebensdauer der auf den Weltmeeren verkehrenden Tankerflotte deutlich höher als zwölf Jahre sei. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung bestätigt, mit der die Nutzungsdauer des Tankschiffs auf 17 Jahre geschätzt worden war.</p>
<blockquote><p>Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH &#038; Co. KG geführten Schiffsfonds für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, die Geschäftsbesorgung, die Prospekterstellung, die Finanzierungsvermittlung sowie für die Kontrolle der Mittelverwendung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen.</p>
<p>Die in der amtlichen AfA-Tabelle für sonstige Seeschiffe genannte Nutzungsdauer von zwölf Jahren ist für Tankschiffe (sog. Doppelhüllentanker), die im Jahr 2001 hergestellt worden sind, nicht anwendbar.</p></blockquote>
<div id='content_table'><a name='go_content_table' id='go_content_table'></a><h3 name="inhalt" id="inhalt">Inhalt<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3><br/><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#aufwendungen-der-anleger-als-anschaffungskosten">Aufwendungen der Anleger als Anschaffungskosten</a></li></ul><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#abschreibungszeitraum-nutzungsdauer-fr-tankschiffe">Abschreibungszeitraum (Nutzungsdauer) für Tankschiffe</a></li></ul><br/></div>
<h3 name="aufwendungen-der-anleger-als-anschaffungskosten" id="aufwendungen-der-anleger-als-anschaffungskosten">Aufwendungen der Anleger als Anschaffungskosten<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Die Aufwendungen der Klägerin für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierungskosten, das Geschäftsbesorgungshonorar (Investitionsphase), die Prospektkosten, die Finanzierungsvermittlungsgebühren Endfinanzierung (Fremdkapital) und die Gebühren für die Mittelverwendungskontrolle sind in der Steuerbilanz nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten des Tankschiffs zu behandeln.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet worden sind, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen. Diese Beurteilung hat der Bundesfinanzhof gleichermaßen zu Grunde gelegt, wenn sich die Anleger zu einer GbR oder einer KG zusammengeschlossen haben und die Initiatoren zu den Gesellschaftern gehören. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof auch die Verträge, die der Errichtung eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG zu Grunde lagen, als einheitliches Vertragswerk behandelt und sämtliche Aufwendungen des Fonds als Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Grundstücks angesehen. Diese Rechtsprechung stützt sich auf die Erwägung, dass die steuerliche Beurteilung der Aufwendungen für den Erwerb eines Grundstücks nicht davon abhängen kann, ob die Gegenleistung für den Erwerb aufgrund eines Vertrages in einer Summe gezahlt wird oder aufgrund mehrerer Verträge, in die der einheitliche Vorgang aus steuerlichen Gründen aufgespalten wird, in Teilbeträgen zu zahlen ist.</p>
<p>Dieser Rechtsprechung hat sich auch der VI. Senat des Bundesfinanzhofs unter ausdrücklicher Aufgabe der zuvor im Vorlagebeschluss dargelegten abweichenden Rechtsauffassung auch für Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG mit folgenden Erwägungen angeschlossen: &#8220;Zwar sind im Fall einer solchen Personengesellschaft (hier gewerblich geprägte Personengesellschaft) für die handelsrechtliche Bilanzierung die Aufwendungen des Fonds aus der Perspektive der Gesellschaft zu betrachten. Ob Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder aber sofort den Gewinn mindernde Betriebsausgaben vorliegen, kann danach nicht davon abhängen, inwieweit sich die Aufwendungen für den Gesellschafter oder künftigen Gesellschafter als Bestandteil eines von ihm zu tragenden Gesamtaufwands darstellen. Aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 1 EStG</a>) ergibt sich andererseits aber auch nicht, dass steuerlich der handelsrechtlichen Behandlung von Aufwendungen als laufende Betriebsausgabe aus der Perspektive der Gesellschafter gefolgt werden muss. Die einheitliche Betrachtung des Vertragswerks für Zwecke der Besteuerung beruht nämlich auf <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> 1977, wonach der Besteuerung anstelle einer wirtschaftlich unangemessenen Gestaltung der Rechtsverhältnisse diejenige Rechtsgestaltung unterworfen wird, die den wirtschaftlichen Vorgängen angemessen gewesen wäre. Die angemessene Gestaltung bestände hier in der Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für die Immobilie, so dass die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts vereinbarten Provisionen oder &#8216;Gebühren&#8217; wie Anschaffungskosten zu werten sind &#8230; Denn das wirtschaftliche Ziel der Fonds-Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, in gesamthänderischer Verbundenheit hier ein Grundstück zu erwerben, zu bebauen und zu verwalten und dabei aus wohnungsbaupolitischen Gründen eingeräumte Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, kann und soll nur in der Zusammenfassung der verschiedenen Teile des Vertragswerks erreicht werden. Die einzelnen Teilverträge haben keine selbständige Bedeutung und lassen sich nur aus der gewünschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erklären &#8230; Für die steuerrechtliche Beurteilung eines geschlossenen Immobilienfonds mit gewerblichen Einkünften (kommt es nicht darauf an), wie die betreffenden Vorgänge in der Handelsbilanz der KG behandelt worden sind. <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> 1977 geht als spezielle Regelung dem Grundsatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 1 EStG</a> vor &#8230;, denn die Handelsbilanz bildet in Ermangelung einer handelsrechtlichen Regelung nach Art des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> 1977 nur die tatsächliche Zivilrechtslage ab.&#8221;</p>
<p>Die für den geschlossenen Immobilienfonds entwickelten Grundsätze, an denen der Bundesfinanzhof festhält, sind gleichermaßen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall eines geschlossenen Schiffsfonds zu übertragen.</p>
<p>Die Anschaffung, Verwaltung und Vercharterung des Tankschiffs unterscheidet sich insoweit weder rechtlich noch wirtschaftlich von der Anschaffung, Verwaltung und Vermietung einer Großimmobilie. Vergleichbar dem Immobilienfonds ist das vorliegende Fondskonzept darauf ausgerichtet, in gesamthänderischer Verbundenheit ein Tankschiff zu erwerben, zu verchartern und dabei eingeräumte steuerliche Vergünstigungen (hier insbesondere nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5a.html" target="_blank" title="&sect; 5a EStG: Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr">§ 5a EStG</a>) in Anspruch zu nehmen. Dieses Ziel konnte und sollte nach dem wirtschaftlichen Fondskonzept durch die Bündelung verschiedener, bereits vor der Aufnahme zukünftiger Gesellschafter abgeschlossener Verträge erreicht werden. Der einzelne dem Fonds beitretende Gesellschafter hatte mithin im Zeitpunkt des Eintritts in die Gesellschaft keinerlei (unternehmerischen) Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept, welches die Fondsinitiatoren, die teilweise Gründungsgesellschafter waren, im Einzelnen ausgearbeitet hatten. Aus der Sicht der beitretenden Gesellschafter standen sämtliche Aufwendungen für die einzelvertraglich vereinbarten Dienstleistungen, hier für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, für die Platzierung, für die Geschäftsbesorgung (Investitionsphase), für den Prospekt, für die Vermittlung der Endfinanzierung (Fremdkapital) und für die Mittelverwendungskontrolle aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller diesbezüglichen Verträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an dem Tankschiff. Den von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Schiffsfonds abgeschlossenen einzelnen Verträgen kam daher jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht der beitretenden Gesellschafter keine selbständige Bedeutung zu. Die einzelvertraglichen Abreden lassen sich auch bei dem hier zu beurteilenden Schiffsfonds nur aus der gewünschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erklären. Ein Abzug von Aufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben kommt insoweit nur in Betracht, als ein Erwerber eines Tankschiffs außerhalb der modellhaften Vertragsgestaltung diese ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abziehen könnte. Dies ist bei den vorliegend in Streit stehenden Aufwendungen indes nicht der Fall.</p>
<p>Weder die für den Kauf und die Vercharterung eines Tankschiffs erforderlichen besonderen Marktkenntnisse noch die Höhe der beabsichtigten Investitionen können eine andere steuerliche Beurteilung eines Schiffsfonds gegenüber einem Immobilienfonds rechtfertigen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Vercharterung eines Tankschiffs, die grundsätzlich auch die Gestellung der Schiffsbesatzung umfasst, eine gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit darstellt. Denn die Frage der Einordnung einer Tätigkeit unter die Einkunftsarten gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Satz 1</a> Nrn. 1 bis 7 EStG ist nicht relevant für die Zuordnung verschiedener Aufwendungen zu den Anschaffungskosten einerseits oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben andererseits. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten für die Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte übereinstimmend nach der Definition des § <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">255 Abs. 1</a> des Handelsgesetzbuchs erfolgt.</p>
<p>Die zu den geschlossenen Immobilienfonds ergangene Rechtsprechung und deren Übertragung auf den vorliegenden Schiffsfonds steht auch nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 10. November 19870 und 25. Juni 1984. Zwar folgt aus der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs, dass die Personengesellschaft/Gemeinschaft Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der Ermittlung der Einkünfte und der Gesellschafter/Gemeinschafter Subjekt der Einkünfteerzielung ist. Dem Gedanken der Einheit der Gesellschaft/Gemeinschaft folgend, sind deshalb grundsätzlich dem Gesellschafter nicht die einzelnen von der Gesellschaft verwirklichten Geschäftsvorfälle, sondern lediglich das Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit (Gewinn oder Überschuss) anteilig zuzurechnen. Daraus folgt zugleich, dass für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten oder zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben grundsätzlich auf die Sicht der Gesellschaft abzustellen ist. Diese gesellschaftsbezogene, dem Grundsatz der Einheit der Gesellschaft geschuldete Beurteilung muss jedoch gegenüber dem Gedanken der Vielheit der Gesellschaft zurücktreten, wenn andernfalls eine sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters nicht möglich wäre.</p>
<p>Auch vorliegend hat die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/42.html" target="_blank" title="&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten">§ 42 AO</a> zur Folge, dass die gesellschaftsbezogene Betrachtung gegenüber der gesellschafterbezogenen Betrachtung zurücktritt, um die auf der Ebene der Gesellschafter zutreffende Besteuerung zu erreichen. Anders als in dem Fall eines gewerblichen Grundstückshandels, der dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 178, 86" target="_blank" title="BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93: Gewerblicher Grundst&uuml;ckshandel des Gesellschafters einer GbR">BFHE 178, 86</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1995, 617" target="_blank" title="BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93: Gewerblicher Grundst&uuml;ckshandel des Gesellschafters einer GbR">BStBl II 1995, 617</a> zu Grunde lag, führt jedoch die gesellschafterbezogene Betrachtung &#8211;dort die Einbeziehung der gewerblichen Aktivitäten des Gesellschafters&#8211; nicht erst zu einer Umqualifizierung der Aufwendungen im Rahmen der Einkünftezurechnung auf der Gesellschafterebene. Denn die Frage des Vorliegens von Anschaffungskosten oder sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben kann nur einheitlich beantwortet werden. Die einzelnen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Tankschiffs angefallenen Aufwendungen sind daher auch bei einem geschlossenen Schiffsfonds der hier vorliegenden Art bereits auf der Ebene der Gesellschaft den Anschaffungskosten zuzuordnen.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierungskosten, das Geschäftsbesorgungshonorar (Investitionsphase), die Prospektkosten, die Finanzierungsvermittlungsgebühren Endfinanzierung (Fremdkapital) und die Gebühren für die Mittelverwendungskontrolle zutreffend als Anschaffungskosten des Tankschiffs und nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu beurteilen. Denn allen vorgenannten Aufwendungen ist gemein, dass sie auf Grund der modellimmanenten Verknüpfung der einzelnen Verträge im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an dem Tankschiff standen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen an einen Dritten oder den Initiator des Schiffsfonds, der zugleich Gesellschafter der Fondsgesellschaft, hier der Klägerin, ist, gezahlt worden sind.</p>
<p>Sind die streitigen Aufwendungen als Bestandteil der Anschaffungskosten des Tankschiffs zu behandeln, kommt eine sofortige Teilwertabschreibung in Höhe der betreffenden Beträge in der Steuerbilanz nicht in Betracht. Der Teilwert eines neu hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsguts entspricht nach der vom BFH aufgestellten Teilwertvermutung in der Regel den Anschaffungs- und Herstellungskosten, bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern vermindert um die AfA. Diese Teilwertvermutung schließt auch die im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks entstandenen Anschaffungskosten ein, denn es ist davon auszugehen, dass jeder Anleger diese Aufwendungen tragen müsste, um sich an dem Anlageobjekt beteiligen zu können. Insoweit handelt es sich &#8211;in Abkehr von der im Vorlagebeschluss in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 188, 374" target="_blank" title="BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97: Wie sind Provisionen an Kommanditisten f&uuml;r Anwerbung von Kommandi...">BFHE 188, 374</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1999, 828" target="_blank" title="BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97: Wie sind Provisionen an Kommanditisten f&uuml;r Anwerbung von Kommandi...">BStBl II 1999, 828</a> vom BFH vertretenen Auffassung&#8211; nicht um Aufwendungen, die bei der Bemessung des Teilwerts des Anlageobjekts wie etwa bestimmte vergebliche Aufwendungen unberücksichtigt bleiben müssten. Vielmehr ist anzunehmen, dass auch ein gedachter Erwerber der Beteiligung dem Veräußerer die gesamten als Anschaffungs- und Herstellungskosten behandelten Aufwendungen im Rahmen des Vertragswerks vergüten würde, weil er als Ersterwerber diese Kosten ebenfalls zu tragen hätte.</p>
<h3 name="abschreibungszeitraum-nutzungsdauer-fr-tankschiffe" id="abschreibungszeitraum-nutzungsdauer-fr-tankschiffe">Abschreibungszeitraum (Nutzungsdauer) für Tankschiffe<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 EStG</a>, anzusetzen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG</a>). Die AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG</a>).</p>
<p>Unter Nutzungsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann. &#8220;Betriebsgewöhnliche&#8221; Nutzungsdauer bedeutet, dass die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird. Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung.</p>
<p>Die Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Die technische Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch verbraucht. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann. Ist ein Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar, hat es aber wegen seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert, ist es auch für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht. Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen.</p>
<p>Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts ist nach den Gegebenheiten des konkreten Betriebs bzw. nach den tatsächlichen Verhältnissen beim einzelnen Steuerpflichtigen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen. Ist danach grundsätzlich auf die betriebsindividuelle Nutzungsdauer abzustellen, kommt es bei Wirtschaftsgütern, die in gebrauchtem Zustand angeschafft werden, auf die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer an, die sich an dem Zustand des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs und der beabsichtigten betrieblichen Nutzung orientiert.</p>
<p>Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben. Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend. Gleichwohl sind die AfA-Tabellen von den Steuergerichten unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der AfA-Tabelle im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.</p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und unter Auswertung der zur Verfügung stehenden Informationen über Tankschiffe führt die in der amtlichen AfA-Tabelle genannte Nutzungsdauer für sonstige Seeschiffe von zwölf Jahren sowohl im Regelfall als auch im vorliegenden Streitfall zu einer unzutreffenden Besteuerung. Soweit das Finanzgericht sodann in Ausübung der ihm obliegenden Schätzungsbefugnis die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer des Tankschiffs der Klägerin mit 15 Jahren veranschlagt hat, ist der Bundesfinanzhof an diese tatsächliche Würdigung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/118.html" target="_blank">§ 118 Abs. 2 FGO</a> gebunden.</p>
<p>Die in AfA-Tabellen genannte Nutzungsdauer für sonstige Seeschiffe führt im Regelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung. Die im Streitjahr maßgebliche AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig &#8220;Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt&#8221; vom 16. September 1992 sieht für neuerworbene sonstige Seeschiffe, worunter auch Tankschiffe zu subsumieren sind, eine Nutzungsdauer von zwölf Jahren vor. Die zwölfjährige Nutzungsdauer gilt für diese Schiffstypen, soweit sie nach dem 31. Dezember 1972 angeschafft oder hergestellt worden sind. Die Festlegung basiert auf einer einvernehmlichen Regelung vom Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder aus dem Jahr 1972.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat bereits Zweifel, ob eine Schätzung der Nutzungsdauer, die sich auf Erkenntnisse aus dem Jahr 1972 stützt, eine realitätsgerechte Beurteilung der Nutzungsdauer für die hier streitige Tankergeneration darstellen kann. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwieweit bei den nunmehr gültigen AfA-Tabellen die technische Entwicklung im Schiffsbau über diesen langen Zeitraum berücksichtigt worden ist. Die Zweifel an der zutreffenden und realitätsgerechten Beurteilung der Nutzungsdauer der Tankschiffe verdichten sich durch die Erhebungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Gewissheit. Danach lag 1999 das durchschnittliche Alter der Welttankerflotte bei 18 Jahren (im Vergleich zu 16,7 Jahren 1995). 41% der Tankschiffe waren mehr als 20 Jahre alt und verfügten über 36% der Gesamttankertonnage. Das durchschnittliche Alter der in der Europäischen Union registrierten 855 Öltankschiffe betrug 19,1 Jahre (im Vergleich zu 18,9 Jahren 1995) und lag damit über dem Weltdurchschnitt. Mehr als 45% der in der Europäischen Union registrierten Schiffe waren älter als 20 Jahre.</p>
<p>Diese Zahlen belegen, dass die tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Tankschiffe über die Jahre angestiegen ist und jedenfalls schon Mitte der 1990er Jahre erheblich über der den AfA-Tabellen zu Grunde liegenden zwölfjährigen Nutzungsdauer liegt. Bestätigung findet diese Beurteilung auch in der EG-Verordnung 417/2002. Mit der Verordnung sollte die beschleunigte Ausmusterung von sog. Einhüllen-Tankschiffen angesichts der Zunahme von Havarien großer Tankschiffe auf den Weltmeeren vorangetrieben werden. Der Verordnungsgeber folgte damit einer Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, welche von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 6. März 1992 verabschiedet wurde und am 6. Juli 1993 in Kraft getreten ist. Das geänderte Übereinkommen sah vor, dass ab dem 6. Juli 1996 abgelieferte Öltankschiffe eine Doppelhülle aufweisen oder gleichwertige Konstruktionsanforderungen erfüllen müssen, womit eine Ölverschmutzung im Fall eines Zusammenstoßes oder eines Auflaufens verhindert werden soll. Um eine Ausmusterung der Einhüllen-Tankschiffe zu erreichen, statuierte die EG-Verordnung 417/2002 für diesen Schiffstyp je nach Bauart und Tragfähigkeit ab einem Alter von 23 bis zu 28 Jahren ein Verbot, in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einzulaufen.</p>
<p>Allein die Notwendigkeit einer solchen Regelung beweist, dass die Lebensdauer eines Tankschiffs in vielen Fällen sogar nach 23 bis 28 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Auch das von der Klägerin eingereichte Rechtsgutachten geht von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 20 Jahren bei Einhüllen-Tankschiffen aus.</p>
<p>Die AfA-Tabelle in BStBl I 1992, 570 ist für neuerworbene sonstige Seeschiffe mithin nicht anzuwenden, da sie ausgehend von einer Nutzungsdauer von zwölf Jahren für Tankschiffe zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde. Dabei geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass sich die AfA-Tabelle in erster Linie auf sog. Einhüllen-Tankschiffe bezog. Wie bereits ausgeführt, basierte die Festlegung der Nutzungsdauer auch für die Tankschiffe auf einer Vereinbarung aus 1972. Zu diesem Zeitpunkt waren Einhüllen-Tankschiffe jedoch Stand der Technik. Dass sich die AfA-Tabelle 1992 demgegenüber unter Auswertung des MARPOL-Übereinkommens 73/78 bereits ausschließlich auf die neuartigen doppelwandigen Tanker bezogen haben soll, die, wie die Klägerin vorträgt, eine erheblich kürzere Nutzungsdauer als die Einhüllen-Tanker aufweisen (dazu unten), lässt sich den Erläuterungen nicht entnehmen. Auch steht dies im Widerspruch zu der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover. Diese Verfügung verweist ausdrücklich auf die einvernehmliche Regelung aus dem Jahr 1972.</p>
<p>Ist die AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig &#8220;Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt&#8221; für neuerworbene Tankschiffe nicht anzuwenden, gilt dies gleichermaßen für die Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bei Secondhand-Schiffen in der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover. Denn die darin festgelegte Restnutzungsdauer basiert auf der unzutreffenden Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bei neuerworbenen Tankschiffen von zwölf Jahren. Im Übrigen hat die Oberfinanzdirektion Münster auf entsprechende Anfrage des Bundesfinanzhofs mitgeteilt, dass eine Regelung für die Nutzungsdauer gebraucht erworbener Schiffe in Nordrhein-Westfalen nicht existiere und die Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover im Bezirk der &#8211;im Streitfall zuständigen&#8211; Oberfinanzdirektion Münster nicht angewandt werde.</p>
<p>Eine angenommene Restnutzungsdauer von 15 Jahren für das zum Zeitpunkt des Erwerbs ca. zwei Jahre alte Tankschiff begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Bei der Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Doppelhüllen-Tankschiffe kann sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Einhüllen-Tankschiffe orientiert werden. Für diesen Schiffstyp ist auch die Klägerin ausweislich des vorgelegten Rechtsgutachtens von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Doppelhüllen-Tankschiffe seien bauartbedingt korrosionsanfälliger, spricht dies zunächst für einen erhöhten und kostenintensiveren Wartungs- und Instandhaltungsbedarf. Eine durch die höhere Korrosionsanfälligkeit bedingte Verkürzung der Nutzungsdauer ist damit aber jedenfalls dann, wenn die erforderliche Wartung (insbesondere der Schutzanstrich) erfolgt, nicht zwingend verbunden.</p>
<p>Zur Bestimmung der betrieblichen Nutzungsdauer ist auch die dem Charterer eingeräumten Kaufoptionen jedenfalls indiziell in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Denn selbst wenn ein Wirtschaftsgut nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar ist, ist es für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht, wenn es wegen seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert hat. Deshalb war im Rahmen der Schätzung der Nutzungsdauer mitberücksichtigen, dass die Klägerin in dem im Fondsprospekt dargestellten Basisszenario bei einem Verkauf des Tankschiffs im Jahr 2018, mithin im Alter von 17 Jahren, noch einen Verkaufspreis von fast 20% des ursprünglichen Kaufpreises angenommen hat. Dabei verkennt der Bundesfinanzhof nicht, dass der Optionspreis regelmäßig nur eine Einschätzung über den künftigen Ertragswert des Tankschiffs widerspiegelt.</p>
<p>Wenn das Finanzgericht gleichwohl nur von einer Gesamtnutzungsdauer des streitgegenständlichen Doppelhüllen-Tankschiffs von 17 Jahren (15 Jahre Restnutzungsdauer des bei Erwerb zwei Jahre alten Tankschiffs) ausgeht, hat es im Rahmen der Prognoseentscheidung auch unter Berücksichtigung der Einlassung der Klägerin einen hinreichend großen Sicherheitsabschlag vorgenommen, der einen Verstoß gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen ausschließt.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. April 2011 &#8211; IV R 8/10 </p>
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		<title>Entgeltlicher Erwerb aufgrund Schuldenübernahme</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Mar 2011 05:49:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Grundstücks-GbR gegen Übernahme der bestehenden GbR-Verbindlichkeiten führt nur dann zu Anschaffungskosten des Erwerbers, wenn gleichzeitig eine Haftungsfreistellung des übertragenden Altgesellschafters von den bestehenden GbR-Verbindlichkeiten erfolgt. Die Tatsache, dass der Übernehmer des GbR-Anteils für diese Altverbindlichkeiten der GbR kraft Gesetzes haftet, reicht &#8211; nach Ansicht des Finanzgerichts Münster &#8211; für die Begründung eines entgeltlichen Erwerbs nicht aus.</p>
<p>Zu den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/21.html" target="_blank">§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG</a>) abziehbaren Werbungskosten gehören gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG</a> auch die Absetzungen für Abnutzung (AfA). Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 4 und 5 EStG</a>). Welche Aufwendungen hierzu zählen, ist für die Gewinn- und Überschusseinkünfte &#8211;und damit auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung&#8211; unter Rückgriff auf <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 HGB</a> zu bestimmen. Danach sind Anschaffungskosten u.a. alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist zwischen der unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Übernahme von Verbindlichkeiten und der unentgeltlichen Übertragung von Privatvermögen gegen Übernahme von Verbindlichkeiten zu unterscheiden. Bei der Übertragung von Privatvermögen führt die Übernahme von Verbindlichkeiten regelmäßig zur Annahme eines Entgelts (= Anschaffungskosten des Erwerbers).</p>
<p>Dem liegt im Falle der Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens der Gedanke zu Grunde, dass es keinen Unterschied machen kann, ob der Erwerber als Gegenleistung für die Übertragung ein Entgelt zahlt, welches der Veräußerer zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet oder ob der Erwerber die Verbindlichkeiten unter Anrechnung auf den Kaufpreis vom Übertragenden übernimmt. Das Entgelt besteht letzteren falls in dem Vorteil, dass der Veräußerer durch den Erwerber von sonst anfallenden Ausgaben befreit wird.</p>
<p>Der Umstand, dass die Klägerin mit Erwerb des A-GbR-Anteils als Rechtsnachfolgerin in die Gesellschafterstellung des Zeugen E eingerückt ist und dadurch auch an den im Zeitpunkt der Übertragung bereits begründeten Verbindlichkeiten der A-GbR beteiligt wurde, stellt keine Übernahme von Verbindlichkeiten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar.</p>
<p>Zivilrechtlich gelten für die &#8211; vom Austritt des Altgesellschafters und Eintritt eines Neugesellschafters abzugrenzende &#8212; Übertragung eines GbR-Anteils folgende Grundsätze: Eine Übertragung eines GbR-Anteils ist mit der Zustimmung der Mitgesellschafter grundsätzlich möglich, wobei eine gesellschaftsvertragliche Mehrheitsklausel &#8211; wie hier in Ziff. 12 GesV vorgesehen &#8211; zulässig ist. Die Zustimmung wirkt zivilrechtlich auf den Zeitpunkt der Übertragungsvereinbarung bzw. den dort vereinbarten Übertragungsstichtag zurück, sofern dieser in der Vergangenheit liegt. Vorliegend konnte offen bleiben, ob die zeitlich nach dem Übertragungsstichtag erfolgte Zustimmung der Mitgesellschafter auch steuerrechtlich zurückwirken konnte &#8211; vorliegend wurde die Zustimmung der Mitgesellschafter erst im Dezember 2005/Januar 2006 erteilt &#8211;, da die Feststellung der Gesellschafterstellung der Klin in den Streitjahren 2004 und 2005 nicht angefochten wurde und insoweit in Bestandskraft erwachsen ist, so dass eine gerichtliche Überprüfung insoweit ausscheidet.</p>
<p>Mit Wirksamwerden der Übertragung des GbR-Anteils rückt der Erwerber voll in die Rechtsstellung des Übertragenden als Gesellschafter ein. Ausgenommen von der Rechtsnachfolge sind hingegen nur höchstpersönliche Rechte des Übertragenden (z. B. Allein-Geschäftsführungsbefugnis, worauf es im Streitfall nicht ankommt.</p>
<p>Die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/738.html" target="_blank" title="&sect; 738 BGB: Auseinandersetzung beim Ausscheiden">738</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/739.html" target="_blank" title="&sect; 739 BGB: Haftung f&uuml;r Fehlbetrag">739 BGB</a> sind bei der Übertragung eines GbR-Anteils grundsätzlich nicht anwendbar. Insbesondere besteht weder ein Abfindungsanspruch des Veräußerers noch ein Befreiungsanspruch des Übertragenden nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/738.html" target="_blank" title="&sect; 738 BGB: Auseinandersetzung beim Ausscheiden">§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>.</p>
<p>Die vermögensrechtliche Abwicklung findet &#8211; anders als beim Austritt des Altgesellschafters und beim Eintritt des Neugesellschafters &#8212; ausschließlich zwischen dem übertragenden Altgesellschafter und dem Erwerber statt und richtet sich nach dem Inhalt der zwischen diesen getroffenen Vereinbarung.</p>
<p>Ohne entsprechende Vereinbarung zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Befreiungsanspruch des Übertragenden gegen den Erwerber für Altverbindlichkeiten. Im Außenverhältnis haften Erwerber und Übertragender gegenüber Dritten als Gesamtschuldner. Der Erwerber haftet wegen der nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Akzessorietät der Gesellschafterhaftung für die vor seinem Eintritt begründeten Gesellschaftsschulden gesetzlicher wie vertraglicher Natur mit dem Gesellschaftsvermögen und (analog <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/130.html" target="_blank">§ 130 HGB</a>) mit seinem Privatvermögen.</p>
<p>Der Übertragende wird durch die Übertragung des GbR-Anteils auch nicht von einer Nachhaftung befreit. Vielmehr besteht seine Haftung auch nach Ausscheiden grundsätzlich fort, sofern der Rechtsgrund für die Haftung im Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels bereits gelegt war. Die Nachhaftung des Übertragenden wird nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/736.html" target="_blank" title="&sect; 736 BGB: Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung">§ 736 Abs. 2 BGB</a> i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/160.html" target="_blank">§ 160 HGB</a> lediglich zeitlich auf eine Frist von 5 Jahren begrenzt.</p>
<p>Soll der Übertragende von seiner fortbestehenden Haftung gegenüber Dritten im Innenverhältnis freigestellt werden, bedarf es dazu mithin einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede zwischen dem Übertragendem und dem Erwerber. Ein Befreiungsanspruch des Veräußerers gegen den Erwerber kann im Falle der Übertragung eines GbR-Anteils nicht etwa aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/738.html" target="_blank" title="&sect; 738 BGB: Auseinandersetzung beim Ausscheiden">§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> (direkt oder analog) hergeleitet werden.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/738.html" target="_blank" title="&sect; 738 BGB: Auseinandersetzung beim Ausscheiden">§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> ist allein in Fällen des Austritts eines Gesellschafters anwendbar. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Höhe des Abfindungsguthabens des aus der Gesellschaft austretenden Gesellschafters durch dessen Anteil an den Aktiva und Passiva der Gesellschaft bestimmt wird, so dass die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten bereits zu Lasten des Ausscheidenden bei der Ermittlung eines Abfindungsguthabens berücksichtigt wurden. Weil der austretende Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis weiter haftet, gewährt ihm <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/738.html" target="_blank" title="&sect; 738 BGB: Auseinandersetzung beim Ausscheiden">§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> einen Befreiungsanspruch im Innenverhältnis. Auf das Verhältnis zwischen Erwerber und Übertragendem dagegen kann <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/738.html" target="_blank" title="&sect; 738 BGB: Auseinandersetzung beim Ausscheiden">§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> grundsätzlich nicht angewandt werden.</p>
<p>Nach diesen Maßstäben aber hätte es einer Haftungsfreistellung des Veräußerers durch die erwerbende Klägerin im Innenverhältnis oder einer schuldbefreienden Schuldübernahme im Außenverhältnis als Gegenleistung für die Übertragung des A-GbR-Anteils bedurft, um von einer Übernahme von Verbindlichkeiten im Sinne der Rechtsprechung sprechen zu können.</p>
<p>Das Finanzgericht Münster konnte im entschiedenen Fall jedoch weder feststellen, dass eine Übernahme von Verbindlichkeiten im Innenverhältnis noch im Außenverhältnis als Gegenleistung für die Übertragung des A-GbR-Anteils vereinbart worden wäre. Anders als es etwa die Regelungen im A-GbR-Vertrag zum Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters vorsehen, enthält die Vereinbarung vom 15. Oktober 2004 weder eine Aussage betreffend eine schuldbefreiende Übernahme von Verbindlichkeiten im Außenverhältnis noch eine Regelung betreffend eine Freistellung des Zeugen E 2 im Innenverhältnis. Die Vereinbarung erschöpft sich ihrem Wortlaut nach vielmehr in der Übertragung des A-GbR-Anteils, die dafür erforderlichen Zustimmungen des Insolvenzverwalters sowie der Mitgesellschafter sowie in der Gewinnabgrenzung zum Übertragungsstichtag. Auch konnte das Finanzgericht nicht feststellen, dass die Vertragsbeteiligten außerhalb des schriftlichen Vertrags eine befreiende Schuldübernahme vereinbart hätten.</p>
<p>Nach dem Vortrag der Klin war Zielsetzung der Übertragung des A-GbR-Anteils, die Rechtsfolge nach Ziff. 10 Buchstabe b des A-GbR-Vertrags nicht eintreten zu lassen, wonach ein Gesellschafter im Falle der Konkurs- bzw. Insolvenzeröffnung ausscheidet und die A-GbR unter den übrigen unter Übernahme der anteiligen Verbindlichkeiten fortgesetzt worden wäre. Diese Zielsetzung aber wurde mit der Übertragung des A-GbR-Anteils auf die Klägerin unabhängig davon erreicht, ob sich die Klägerin gegenüber Herrn E zu einer schuldbefreienden Übernahme verpflichtete oder nicht. Insoweit kommt auch dem von der Klägerin angeführten Umstand, dass die Zustimmung der Mitgesellschafter zur Übertragung des A-GbR-Anteils davon abhängig war, dass die Klägerin voll in die Position des Gesellschafters E einrückt, keine streitentscheidende Bedeutung zu. Allein mit Wirksamwerden der Übertragung des A-GbR-Anteils rückte die Klägerin voll in die Rechtsposition des Herrn E ein und haftete damit &#8211; neben diesem &#8212; anteilig für die bereits begründeten Verbindlichkeiten der A-GbR.</p>
<p>Eine ganz andere &#8211; für die Annahme von Anschaffungskosten entscheidende &#8211; Frage aber ist, ob Herr E und die Klägerin als Gegenleistung zur Übertragung des A-GbR-Anteils die schuldbefreiende Übernahme von Verbindlichkeiten vereinbart haben. Dies konnte nicht festgestellt werden.</p>
<p>Soweit die Klägerin geltend macht, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit der Veräußerer einer Freistellung überhaupt bedurft hätte, da seine Inanspruchnahme wegen der bevorstehenden Konkurseröffnung unrealistisch gewesen sei, spricht dies allenfalls gegen als für den Willen der Beteiligten, die Übertragung des A-GbR-Anteils von der schuldbefreienden Übernahme von Verbindlichkeiten abhängig zu machen.</p>
<p>Finanzgericht Münster, Urteil vom 19. Januar 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 K 4470/08" target="_blank" title="FG M&uuml;nster, 19.01.2011 - 12 K 4470/08">12 K 4470/08</a> F<br />
(nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt beim BFH &#8211; IX B 48/11)</p>
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		<title>Vorsteuer bei landwirtschaftlichen Durchschnittssatzermittlern</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 09:58:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Besteuerung nach Durchschnittssätzen]]></category>
		<category><![CDATA[Herstellkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Landwirtschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Vorsteuer gehört auch bei Durchschnittssatzermittler nicht zu den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Reinvestitionsgüter. Gemäß § 9b Abs. 1 EStG gehört der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vorsteuer gehört auch bei Durchschnittssatzermittler nicht zu den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten.</p>
<p>Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Reinvestitionsgüter. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9b.html" target="_blank">§ 9b Abs. 1 EStG</a> gehört der Vorsteuerbetrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 UStG: Vorsteuerabzug">§ 15 UStG</a>, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.</p>
<p>Diese Regelung findet auch auf einen Land- und Forstwirt Anwendung, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 UStG: Durchschnittss&auml;tze f&uuml;r land- und forstwirtschaftliche Betriebe">§ 24 Abs. 1 UStG</a> versteuert. Allerdings besteht bei der Versteuerung nach Durchschnittssätzen die Besonderheit, dass die Vorsteuerbeträge nicht in der tatsächlich entstandenen Höhe, sondern pauschaliert in Höhe von 5 % oder, so im Streitfall, in Höhe von 9 % der Bemessungsgrundlage für die Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, abgezogen werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 UStG: Durchschnittss&auml;tze f&uuml;r land- und forstwirtschaftliche Betriebe">§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG</a>). Mit den Vorsteuerpauschalen sind sämtliche Vorsteuerbeträge abgegolten, ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (<a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 UStG: Durchschnittss&auml;tze f&uuml;r land- und forstwirtschaftliche Betriebe">§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG</a>). <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 UStG: Durchschnittss&auml;tze f&uuml;r land- und forstwirtschaftliche Betriebe">§ 24 UStG</a> soll primär den Land- und Forstwirt im Hinblick auf seine Aufzeichnungspflichten und den damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwand entlasten. Die Regelung, die auch die Finanzverwaltung in erheblichem Umfang entlastet, dient daher in erster Linie der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Gleichwohl kann der pauschalierte Vorsteuerabzug, soweit der Land- und Forstwirt größere Anschaffungen tätigt, im Einzelfall dazu führen, dass ein Teil der ausgewiesenen Vorsteuerbeträge tatsächlich nicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 UStG: Vorsteuerabzug">§ 15 UStG</a> abgezogen werden kann. Im umgekehrten Fall, soweit der pauschalierte Vorsteuerabzug die tatsächlich aufgewandten Vorsteuerbeträge übersteigt, verbleibt bei dem Land- und Forstwirt in Höhe des übersteigenden Vorsteuerbetrags ein Ertrag. Ungeachtet dieser im Einzelfall bestehenden Ungenauigkeiten, die jeder Pauschalierung immanent sind, sollen mit der Pauschalierung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 UStG: Durchschnittss&auml;tze f&uuml;r land- und forstwirtschaftliche Betriebe">§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG</a> dem Grunde nach alle tatsächlich angefallenen Vorsteuerbeträge erfasst und abgezogen werden. Ausgehend davon gehören gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9b.html" target="_blank">§ 9b Abs. 1 EStG</a> auch bei einem Durchschnittssatzversteuerer die tatsächlichen Vorsteuerbeträge, da sie als abgezogen gelten, nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.</p>
<p>Zwar ließe der Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9b.html" target="_blank">§ 9b Abs. 1 EStG</a> auch eine andere Auslegung zu. Er könnte, wie teilweise unter Hinweis auf die beiläufigen Ausführungen in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 1999 vertreten, dahin zu verstehen sein, dass der nicht mit der geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnende Vorsteuerbetrag zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der Reinvestitionsgüter gehört, weil er insoweit bei der Umsatzsteuer nicht abgezogen werden kann. An der in diesem Urteil angedeuteten Auffassung hält der Bundesfinanzhof aber jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht mehr fest. Ungeachtet etwaiger rechtssystematischer Bedenken sprechen die erheblichen Verwaltungserschwernisse gegen eine solche Auslegung. Eine teilweise Berücksichtigung der tatsächlichen Vorsteuerbelastung bei den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten würde zunächst voraussetzen, dass in einem ersten Schritt zunächst festgestellt werden müsste, ob die tatsächliche Vorsteuerbelastung den pauschalierten Vorsteuerabzug übersteigt. Da Letzterer an die Umsätze des Durchschnittssatzversteuerers anknüpft, könnte nicht isoliert nur an die Vorsteuerbeträge angeknüpft werden, die in den die Reinvestitionen betreffenden Rechnungen der anderen Unternehmer ausgewiesen worden sind. Läge danach eine tatsächlich verbleibende Vorsteuerbelastung vor, müsste diese in einem zweiten Schritt allen vorsteuerbehafteten Lieferungen und Leistungen wieder anteilig zugeordnet werden. Nur soweit die tatsächlich verbleibende nicht abziehbare Vorsteuer anteilig auf die Reinvestitionsgüter entfällt, käme eine zusätzliche Aktivierung als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Betracht. Eine exakte Zuordnung zu den einzelnen Reinvestitionsgütern würde des Weiteren dadurch erschwert, dass sich die Vorsteuerpauschale betragsmäßig nach den getätigten Umsätzen im Kalenderjahr richtet und deshalb regelmäßig erst zeitversetzt erfasst wird. Demgegenüber werden die zu aktivierenden Vorsteuerbeträge bzw. die Auflösung der Rücklage beim Land- und Forstwirt regelmäßig zum Ende des regelmäßig vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs erfasst.</p>
<p>Auch ist zu berücksichtigen, dass der Durchschnittssatzversteuerer etwaige nachteilige Rechtsfolgen vermeiden kann, indem er gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 UStG: Durchschnittss&auml;tze f&uuml;r land- und forstwirtschaftliche Betriebe">§ 24 Abs. 4 UStG</a> bis zum 10. Tag des Kalenderjahrs rückwirkend vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahrs an zur Regelbesteuerung optiert.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. September 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV R 47/08" target="_blank" title="BFH, 09.09.2010 - IV R 47/08">IV R 47/08</a></p>
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		<title>Zur geschäftlichen Reputation getätigte Abwicklungsaufwendungen</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 10:51:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH-Gesellschafter]]></category>

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		<description><![CDATA[Als nachträgliche Anschaffungskosten können Aufwendungen des Steuerpflichtigen dessen Auflösungsverlust nur erhöhen, wenn sie sich auf die konkrete Beteiligung beziehen. Befriedigt ein qualifiziert beteiligter Gesellschafter einer GmbH einen Gläubiger der GmbH, obschon diese Verbindlichkeit wegen der Vollbeendigung der GmbH nicht mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht (mehr) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Nach § 17 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als nachträgliche Anschaffungskosten können Aufwendungen des Steuerpflichtigen dessen Auflösungsverlust nur erhöhen, wenn sie sich auf die konkrete Beteiligung beziehen. Befriedigt ein qualifiziert beteiligter Gesellschafter einer GmbH einen Gläubiger der GmbH, obschon diese Verbindlichkeit wegen der Vollbeendigung der GmbH nicht mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht (mehr) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 1 und 4 EStG</a> gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste.</p>
<p>Auflösungsverlust im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG</a> ist der Betrag, um den die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen persönlich getragenen Kosten (entsprechend den Veräußerungskosten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG</a>) sowie seine Anschaffungskosten den gemeinen Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen.</p>
<p>Anschaffungskosten sind nach <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB</a> Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu gehören nach <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB</a> auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten sind.</p>
<p>Dazu rechnet der Bundesfinanzhof Finanzierungshilfen für die Gesellschaft. Allein daraus, dass die Finanzierungsmaßnahme eines Gesellschafters zugunsten der Gesellschaft dem sog. Fremdvergleich nicht standhält, folgt noch nicht, dass sie zu funktionalem Eigenkapital und damit im Verlustfall zu nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 2 EStG</a> führt. Werden solche Zahlungen geleistet, nachdem die GmbH aufgrund ihrer tatsächlichen Vermögenslosigkeit und Löschung nach Liquidation bereits vollbeendet war, sind diese Aufwendungen nicht mehr durch das Gesellschaftsverhältnis zur GmbH veranlasst. Denn die GmbH ist nach ihrer Löschung wegen tatsächlicher Vermögenslosigkeit als Person nicht mehr existent, Verbindlichkeiten gehen unter.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Juni 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 52/09" target="_blank" title="BFH, 09.06.2010 - IX R 52/09">IX R 52/09</a></p>
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		<title>Zufahrtsbaulast als Anschaffungskosten des Grund und Bodens</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 10:46:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
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		<category><![CDATA[Grundstückskauf]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Zahlung eines Grundstückseigentümers an seinen Nachbarn für eine Zufahrtsbaulast kann zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens auch dann führen, wenn damit ein zweiter Zugang zum Grundstück eröffnet wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zahlung eines Grundstückseigentümers an seinen Nachbarn für eine Zufahrtsbaulast kann zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens auch dann führen, wenn damit ein zweiter Zugang zum Grundstück eröffnet wird.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG</a> bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch die sie veranlasst sind. Zählen Aufwendungen zu den Anschaffungskosten einer Immobilie, sind sie &#8211;soweit sie auf Gebäude entfallen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 4 EStG</a>)&#8211; im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen. Entfallen sie auf den Grund und Boden, sind sie mangels Abnutzbarkeit dieses Wirtschaftsguts (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG</a>) nicht absetzbar. Was zu den Anschaffungskosten einer Immobilie rechnet, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 HGB</a>. Danach sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB</a>). Zu den solcherart definierten Anschaffungskosten gehören auch die nachträglichen Anschaffungskosten (<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB</a>).</p>
<p>Wird mit Erschließungsmaßnahmen das Grundstück in einen betriebsbereiten Zustand versetzt, sind die dadurch verursachten Aufwendungen den Anschaffungskosten von Grund und Boden zuzurechnen.</p>
<p>Der Erwerber bestimmt den Zweck des Grundstücks und damit, in welcher Weise es genutzt werden soll (vgl. &#8220;um &#8230; zu&#8221; in <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 HGB</a>). Zweck bedeutet nicht nur, dass das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften im Rahmen einer bestimmten Einkunftsart genutzt werden soll, mithin betriebsbereit wäre, wenn es dafür überhaupt einsetzbar ist. Zweck bedeutet vielmehr auch die konkrete Art und Weise, in der der Erwerber das Grundstück zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart nutzen will. In Bezug auf den Grund und Boden wird dessen Betriebsbereitschaft allein durch seinen Zustand und deshalb durch grundstücksbezogene Kriterien bestimmt, insbesondere durch Größe, Lage, Zuschnitt, Erschließung und Grad der Bebaubarkeit. Solange diese Merkmale unverändert bleiben, bleibt es auch der Zustand dieses Wirtschaftsguts, so dass es am &#8220;Versetzen&#8221; des Grund und Bodens in einen betriebsbereiten Zustand fehlt. Unter dieser Prämisse führen nachträgliche Erschließungskosten, die anfallen, weil vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt oder modernisiert werden, nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten. Hier ändert sich der Zustand des Grundstücks nicht. Es war bereits erschlossen; in diesem Zustand verbleibt es und wird nicht erst durch die Maßnahme des Erwerbers dort hinein &#8220;versetzt&#8221;.</p>
<p>Bei dieser originär steuerrechtlichen Auslegung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">255 Abs. 1</a> Sätze 1 und 2 HGB kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Erschließung um eine öffentliche Erschließungsanlage oder um eine private Erschließungsmaßnahme handelt und in welchem zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gewand die Erschließung vorgenommen wird. Entscheidend ist allein, ob die Erschließung die Nutzbarkeit des Grund und Bodens unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und dem Bestand von auf dem Grundstück errichteten Gebäude erweitert und damit dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand   hinausgehendes (&#8220;versetzen&#8221; in <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB</a>) Gepräge gibt.</p>
<p>So kann es sich auch dann verhalten, wenn das Grundstück zusätzlich zu einer bestehenden Anbindung an das Straßennetz eine zweite, bisher nicht vorhandene Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit erhält. Hier wird das Wirtschaftsgut in einen neuen Zustand versetzt, wenn &#8211;z.B. in einem Sachverhalt wie dem des hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfalls&#8211;   eine   erweiterte   Nutzbarkeit   des Grund und Bodens (höheres Nutzungspotential) erreicht wird. </p>
<p>Allerdings stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Straßenzufahrten ebenso wie Hof- und Platzbefestigungen grundsätzlich selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter dar. Zwar ist in dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall die Zufahrt über das Grundstück der Stadt H dem Kläger nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/39.html" target="_blank" title="&sect; 39 AO: Zurechnung">§ 39 AO</a> zurechenbar. Ob das ihm zustehende Nutzungsrecht, ein immaterielles Wirtschaftsgut, nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">§ 7 Abs. 1 EStG</a> im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG</a>) gesondert abgeschrieben werden könnte, mag hier dahinstehen. Denn vorliegend ist in keinem Fall von einem selbständigen Wirtschaftsgut auszugehen. Vielmehr dient das Nutzungsrecht, wie sich auch aus der Zufahrtsbaulast eindeutig ergibt, nur dem herrschenden &#8211;klägerischen&#8211; Grundstück zur Gewährleistung des Zu- und Abgangsverkehrs.</p>
<p>Damit stimmt überein, wenn der Bundesfinanzhof ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht entsprechend der Zivilrechtslage (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/96.html" target="_blank" title="&sect; 96 BGB: Rechte als Bestandteile eines Grundst&uuml;cks">§ 96 BGB</a>) dem Grund und Boden zurechnet und eine AfA von Anschaffungskosten der Grunddienstbarkeit nicht vornimmt. In beiden Fällen besteht ein unlösbarer Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Nutzungsrechts mit dem dadurch erschlossenen Grundstück, der es ausschließt, es als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Juli 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 4/10" target="_blank" title="BFH, 20.07.2010 - IX R 4/10: Steuerrecht - &Uuml;bernahme einer Zufahrtsbaulast als Anschaffungskost...">IX R 4/10</a></p>
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		<title>Ablösung eines Nießbrauchsrechts als nachträgliche Anschaffungskosten</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Sep 2010 08:36:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH-Verkauf]]></category>
		<category><![CDATA[Nießbrauch]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Ablösung eines Nießbrauchsrechts können nachträgliche Anschaffungskosten bei den ursprünglich mit dem Nießbrauch belasteten GmbH-Anteilen darstellen. Im einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren war die Höhe eines Veräußerungsgewinns aus § 17 EStG streitig. In dem Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, übertrug der Vater dem Kläger GmbH-Anteile, behielt sich aber an den übertragenen Gesellschaftsanteilen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Ablösung eines Nießbrauchsrechts können nachträgliche Anschaffungskosten bei den ursprünglich mit dem Nießbrauch belasteten GmbH-Anteilen darstellen.</p>
<p>Im einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren war die Höhe eines Veräußerungsgewinns aus <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 EStG</a> streitig. In dem Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, übertrug der Vater dem Kläger GmbH-Anteile, behielt sich aber an den übertragenen Gesellschaftsanteilen das lebenslängliche unentgeltliche Nießbrauchsrecht vor. Später wurden die Anteile veräußert. Der Vater verzichtete in diesem Zusammenhang auf sein Nießbrauchsrecht und erhielt dafür einen Ablösebetrag in Millionenhöhe. Der Kläger berücksichtigte den Ablösebetrag bei der Berechnung seines Veräußerungsgewinns. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, bei der Eigentumsübertragung unter Nießbrauchvorbehalt und der späteren Ablösung des Nießbrauchs gegen Abfindungszahlung handele es sich um zwei getrennte, selbständig zu beurteilende Vorgänge. Mit der unentgeltlichen Übertragung sei für den Erwerber der Erwerbsvorgang abgeschlossen und könne keine nachträglichen Anschaffungskosten mehr zu Folge haben.</p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Auffassung nicht und gab der Klage  weit überwiegend statt. Der BFH habe bereits mehrfach entschieden, dass zu den Anschaffungskosten einer Beteiligung auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung gehören, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten seien. Der Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 EStG</a> müsse weit ausgelegt werden, damit das die Einkommensbesteuerung beherrschende Nettoprinzip im Anwendungsbereich dieser Norm ausreichend wirksam werden könne. Als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 EStG</a> kämen deshalb nicht nur Aufwendungen in Betracht, die auf der Ebene der Gesellschaft als Nachschüsse oder verdeckte Einlagen zu werten seien, sondern auch sonstige, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Aufwendungen des Gesellschafters. Ohne die Ablösung des Nießbrauchsrechts hätte der Kläger die nießbrauchsbelasteten Anteile gar nicht bzw. nur zu einem entsprechend niedrigeren Veräußerungspreis veräußern können.</p>
<p>Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 2690/09" target="_blank" title="FG D&uuml;sseldorf, 06.08.2010 - 1 K 2690/09">1 K 2690/09</a> E </p>
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		<title>Policendarlehn und die Vorfinanzierung aus Eigenmitteln</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 16:17:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Policendarlehn]]></category>

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		<description><![CDATA[Darlehen aus Policendarlehen dienen auch dann i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten, wenn ein Teil dieser Kosten vor Eingang der Darlehensvaluta auf dem Konto des Steuerpflichtigen aus anderen Mitteln bezahlt wird, der Steuerpflichtige aber bei Veranlassung dieser Zahlung berechtigt von einer Gutschrift der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darlehen aus Policendarlehen dienen auch dann i.S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">10 Abs. 2 Satz 2</a> Buchst. a EStG unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten, wenn ein Teil dieser Kosten vor Eingang der Darlehensvaluta auf dem Konto des Steuerpflichtigen aus anderen Mitteln bezahlt wird, der Steuerpflichtige aber bei Veranlassung dieser Zahlung berechtigt von einer Gutschrift der Darlehensvaluta spätestens im Zeitpunkt der Zahlung ausgehen kann.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 21/07" target="_blank" title="BFH, 09.02.2010 - VIII R 21/07">VIII R 21/07</a></p>
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		<title>Verlustberücksichtigung bei einer GmbH-Beteiligung</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Apr 2010 13:40:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenkapitalersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Entsprechendes gilt für die aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG</a> gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste. Die Berücksichtigung von Verlusten gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 EStG</a> ist häufig Gegenstand von Klagen beim Finanzgericht. Problematisch ist dabei, ob und wenn ja in welchem Umfang nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung, z.B. in Form von Gesellschafterdarlehen als Eigenkapitalersatz zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf liegt jedenfalls dann kein &#8211;zur Annahme nachträglicher Anschaffungskosten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 2 EStG</a> führendes&#8211; eigenkapitalersetzendes Darlehen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/32a.html" target="_blank" title="&sect; 32a GmbHG: (weggefallen)">§ 32a GmbHG</a> a.F. vor, wenn der wesentlich beteiligte GmbH-Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt, das im Falle von Zahlungsrückständen oder der Insolvenz kündbar ist und er erst den Rangrücktritt bei Wertlosigkeit des Darlehens erklärt.</p>
<p>Dasselbe gelte dann, wenn der GmbH-Gesellschafter nicht der GmbH, sondern einer Bank durch die Verpfändung seines Wertpapierdepots Kreditsicherheiten einräume, damit diese seinen Mitgesellschaftern Darlehen gewähre, welche diese der GmbH zur Ablösung eines Überziehungskredits bei einer anderen Bank zur Verfügung stellt.</p>
<p>Auflösungsgewinn i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs.1, 2 und 4 EStG</a> ist der Betrag, um den der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen persönlich getragenen Kosten sowie seine Anschaffungskosten, einschließlich der als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu behandelnden Kosten, übersteigt. Auflösungsverlust ist der Betrag, um den die genannten Kosten den Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen.</p>
<p>Nachträgliche Anschaffungskosten sind nach der Definition des bis 2007 zuständigen VIII. Senates des BFH Aufwendungen auf die Beteiligung, die als offene oder verdeckte Einlagen den Wert der Beteiligung erhöhen oder die anderweitig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zählt zu den Anschaffungskosten auch der Ausfall oder die Wertminderung des Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen und einer Bürgschaft. Eine Veranlassung der Darlehensgewährung und einer Bürgschaft &#8220;durch das Gesellschaftsverhältnis&#8221; hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs in ständiger Rechtsprechung angenommen, wenn das Darlehen nach zivilrechtlichen Grundsätzen eigenkapitalersetzenden Charakter hat. Dabei geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass die Entscheidung der Gesellschafter, ob, in welchem Umfang und auf welchem Weg sie Finanzierungsbeiträge an die Gesellschaft leisten wollen, zu respektieren ist. Daher ist, wenn der Gesellschafter mit der Gesellschaft vertraglich vereinbart hat, dass er nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital oder eine Bürgschaft zur Verfügung stellen will, das Darlehen und die Bürgschaft solange als &#8220;normales&#8221; Darlehen bzw. als &#8220;normale Bürgschaft&#8221; anzusehen, als die Gesellschaft unter den bestehenden Verhältnissen auch von einem Dritten noch einen Kredit oder eine Bürgschaft zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte und hätte behalten dürfen. Bei einem &#8220;normalen Darlehen&#8221; bzw. einer &#8220;normalen Bürgschaft&#8221; ist ein Gesellschafter steuerrechtlich genauso zu behandeln, wie jeder andere Darlehens- oder Bürgschaftsgläubiger, der einen Darlehens- oder Bürgschaftsverlust im Rahmen des § 20 EStG nicht einkünftemindernd geltend machen kann.</p>
<p>Nach der Definition des inzwischen für <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 EStG</a> zuständigen IX. Senates des Bundesfinanzhofs sind Anschaffungskosten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB</a>, der für das gesamte Ertragssteuerrecht gilt, Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu gehören nach <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB</a> auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind. Dazu rechnen Darlehen und andere Finanzierungshilfen, z.B. durch Übernahme einer Bürgschaft oder durch andere Rechtshandlungen i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/32a.html" target="_blank" title="&sect; 32a GmbHG: (weggefallen)">§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG</a> in der bis zum 1.11.2008 gültigen Fassung, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Maßgebend dafür ist, ob ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt oder eine dem Darlehen wirtschaftlich entsprechend andere Rechtshandlung ausführt. Eine Änderung der Rechtsprechung ist damit nicht verbunden.</p>
<p>Die Anknüpfung an das zivilrechtliche Eigenkapitalersatzrecht wird von Heuermann, DStR 2008, 2089, 2092, damit begründet, dass Anschaffungskosten nur vorliegen können, wenn der Gesellschaft Kapital zugeführt werde. Die Rechtsprechung erweitere den Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten, um Aufwand einzufangen, der darin bestehe, dass trotz anderer zivilrechtlicher Qualifikation in Wirklichkeit (wirtschaftlich) Eigenkapital zugeführt werde. Es sei danach zu differenzieren, ob der Gesellschafter lediglich die Nutzung des Kapitals einlege oder das Kapital selbst. Bei einem Darlehen wolle der Gesellschafter das Kapital lediglich zur Nutzung überlassen und es später gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/488.html" target="_blank" title="&sect; 488 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag">§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> wieder zurückerhalten. Nach Auffassung des BFH führt allein der Umstand, dass z. B. eine übernommene Bürgschaft dem Fremdvergleich nicht entspricht, nicht ohne weiteres zu nachträglichen Anschaffungskosten. Für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB</a> soll es nicht allein ausreichen, dass der Anlass für die Hingabe des Darlehens im Gesellschaftsverhältnis lag. Nach Heuermann ist die entscheidende Frage, ab wann nicht mehr von einer Nutzungsüberlassung, sondern vielmehr von einer Überlassung des Kapitals selbst gesprochen werden könne. Für die Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Überlassung des Kapitals selbst ist nach Ansicht von Heuermann und des BFH das zivilrechtliche Eigenkapitalersatzrecht der richtige Maßstab. Denn das z. B. in einer Krise hingegebene Darlehen werde haftungsrechtlich und damit seiner Funktion nach wie Eigenkapital behandelt und daran solle das Steuerrecht anknüpfen.</p>
<p>Ob Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften zivilrechtlich eigenkapitalersetzenden Charakter haben, richtet sich für das Streitjahr nach den §§ 32a, <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/32b.html" target="_blank" title="&sect; 32b GmbHG: (weggefallen)">32b GmbHG</a> in der bis zum 1.11.2008 gültigen Fassung und nach den vom BGH analog §§ 30, <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 GmbHG: Erstattung verbotener R&uuml;ckzahlungen">31 GmbHG</a> entwickelten Regeln. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs knüpft nur hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nicht aber hinsichtlich der Rechtsfolgen an das zivilrechtliche Kapitalersatzrecht an. Fällt der Gesellschafter nach Erfüllung des Tatbestandes des Eigenkapitalersatzrechts mit dem Darlehen oder dem Bürgschaftsrückgriffsanspruch aus, knüpft sich daran stets als steuerrechtliche Rechtsfolge die Erhöhung der Anschaffungskosten um den jeweils zu berücksichtigenden Wert.</p>
<p>Darlehen haben gemäß § 32a Abs. 1 GmbHG 2001 eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn sie von einem Gesellschafter in einem Zeitpunkt gewährt werden, in dem der Gesellschafter der Gesellschaft als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte (Krise der Gesellschaft), statt ihr ein Darlehen zu gewähren. Eine Krise der Gesellschaft liegt immer vor, wenn bereits Insolvenz (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) eingetreten ist. Eine Überschuldung der Gesellschaft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (Überlebens- oder Fortbestehensprognose).</p>
<p>Zahlungsunfähigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die Liquiditätslücke der Gesellschaft 10 % oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt, sofern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern der Gesellschaft ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.</p>
<p>Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 K 1393/07" target="_blank" title="FG D&uuml;sseldorf, 28.01.2008 - 16 K 1393/07">16 K 1393/07</a> F</p>
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		<title>Strategieentgelte als Anschaffungskosten der Kapitalanlage</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 08:38:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanlage]]></category>
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		<description><![CDATA[Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger neben den im Übrigen zu zahlenden Verwaltungsgebühren für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, gehören zu den Anschaffungskosten der erworbenen Kapitalanlagen und sind deshalb nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Solche (Sonder-)Entgelte betreffen allein den &#8211; einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren &#8211; Aufwand [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger neben den im Übrigen zu zahlenden Verwaltungsgebühren für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, gehören zu den Anschaffungskosten der erworbenen Kapitalanlagen und sind deshalb nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen.</p>
<p>Solche (Sonder-)Entgelte betreffen allein den &#8211; einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren &#8211; Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen, wenn der Anleger bereits im Zeitpunkt der Entgeltzahlung die Entscheidung zum Erwerb von Kapitalanlagen grundsätzlich getroffen hat und der Aufwand seiner Art nach &#8211; wie z.B. derjenige für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen &#8211; auf diesen Erwerb bezogen ist.</p>
<p>Mit dieser Begründung hob jetzt der Bundesfinanzhof ein Urteil des Finanzgerichts Köln auf, das dieses Strategieentgelt den &#8211; sofort abzugsfähigen &#8211; Werbungskosten zugeordnet hatte.</p>
<p>Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu Unrecht hat das Finanzgericht Köln das Strategieentgelt des Klägers den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 EStG</a> zugeordnet. Es betrifft vielmehr &#8211;einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren&#8211; Aufwand i.S. des auch im Anwendungsbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 EStG</a> geltenden <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 HGB</a> für die Anschaffung von Kapitalanlagen.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 HGB</a> gehören zu den Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten.</p>
<p>Danach setzt die Zurechnung von Aufwand zu den Anschaffungskosten von Kapitalvermögen grundsätzlich voraus, dass er einzelnen, bestimmten Kapitalanlagen zugeordnet werden kann. So bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BFH die Abziehbarkeit von Aufwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach den Merkmalen der jeweiligen Kapitalanlage, auf die sie bezogen sind.</p>
<p>Denn Kapitalvermögen i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 EStG</a> ist nicht die &#8211;einheitlich zu beurteilende&#8211; Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der &#8211;jeweils gesondert zu beurteilenden&#8211; Anlagengegenstände.</p>
<p>Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu Unrecht verneint allerdings das Finanzgericht Köln, dass das gezahlte Strategieentgelt den Kapitalanlagen zugerechnet werden kann, die die GmbH für den Kläger auf der Grundlage der mit dem Entgelt vergüteten Strategiewahl des Klägers erworben hat: Die Zurechenbarkeit zum Erwerb bestimmter Kapitalanlagen als Erfordernis für die Annahme von Anschaffungskosten i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 HGB</a> setzt nämlich weder grundsätzlich voraus, dass es zu dem Erwerb bestimmter Kapitalanlagen gekommen ist noch dass dieser Erwerb bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Aufwendungen abgewickelt sein muss.</p>
<p>Insbesondere hindert die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Zahlung des Strategieentgelts konzeptionell bedingt die zu beschaffenden Kapitalanlagen noch nicht konkretisiert waren &#8211;weil deren Auswahl von der Wahl der Strategie abhängig war&#8211;, nicht die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Entgelt und Erwerb der Kapitalanlagen. Denn ein solcher Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung schon dann zu bejahen, wenn die Aufwendungen durch eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung veranlasst sind.</p>
<p>So sind Anschaffungskosten schon dann anzunehmen und bei bilanzierenden Steuerpflichtigen zu aktivieren, wenn mit der Anschaffung durch vorbereitende Maßnahmen begonnen worden ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut bereits in dem Sinne &#8220;angeschafft&#8221; hat, dass er das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut erlangt hat und deshalb bilanzrechtlich das Wirtschaftsgut als solches nicht mehr dem Veräußerer, sondern bereits dem Erwerber zuzurechnen ist.</p>
<p>Auf dieser Grundlage sind insbesondere Planungskosten für &#8211;unbedingt geplante&#8211; Anschaffungen unabhängig davon den Anschaffungskosten zuzurechnen, dass es ggf. zu der geplanten Investition nicht kommt, der Aufwand aber zumindest in irgendeiner Form einer späteren entsprechenden Investition dient.</p>
<p>Dementsprechend gehören selbst vergeblich aufgewandte Beratungskosten anlässlich der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft zu den Anschaffungsnebenkosten einer &#8211;erstrebten&#8211; Beteiligung und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gilt auch für Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt.</p>
<p>Hat der Steuerpflichtige nach diesen Grundsätzen seine Erwerbsentscheidung &#8211;wie im Streitfall durch die Beauftragung der GmbH und die Überweisung des von der GmbH anzulegenden Geldbetrags&#8211; getroffen, so sind im Zusammenhang mit diesem Auftrag gezahlte Entgelte des Steuerpflichtigen für Makler- und Vermittlungsleistungen den Anschaffungskosten zuzurechnen.</p>
<p>Solche Anschaffungskosten konnten indessen im Streitjahr im Bereich der Überschusseinkünfte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG</a> und Abs. 2 Nr. 2 EStG) nur nach Maßgabe der &#8211;hier nicht in Betracht kommenden&#8211; Sonderregelungen der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">17</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 EStG: Private Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;fte">23 EStG</a> sowie des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes für die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer von Bedeutung sein. Im Übrigen ist der Werbungskostenabzug für Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten solcher Wirtschaftsgüter im Bereich der Überschusseinkünfte ausgeschlossen.</p>
<p>Ob das hier streitige &#8220;Strategieentgelt&#8221; zu diesen den Anschaffungskosten zuzurechnenden Aufwendungen gehört oder &#8211;wie z.B. Verwaltungsgebühren&#8211; bei den sofort abziehbaren Werbungskosten in Ansatz zu bringen ist, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden Leistung.</p>
<p>Ist danach der Aufwand &#8211;wie hier das Strategieentgelt&#8211; auf die erworbenen oder noch zu erwerbenden Kapitalanlagen bezogen, handelt es sich um Anschaffungskosten i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 HGB</a>. Nur wenn der Aufwand ohne Bezug zu den zu beschaffenden Kapitalanlagen seiner Art nach die allgemeine vermögensverwaltende Tätigkeit abgelten soll, ist er den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des FG, das Strategieentgelt gehöre nicht zu den &#8211;einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen&#8211; Anschaffungskosten der Kapitalanlagen, sondern zu den sofort abziehbaren Werbungskosten des Klägers bei dessen Einkünften aus Kapitalvermögen, mit den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 EStG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 HGB</a> unvereinbar.</p>
<p>Das Finanzgericht Köln hat diese Auffassung unter Hinweis auf den bestehenden Fonds-Vermögensverwaltungsvertrages mit dem Inhalt des Auftrages an die GmbH begründet, die ihr zur Verwaltung überlassenen Vermögenswerte unter Beachtung der vereinbarten Anlagestrategie nach ihrem freien Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen des Kunden zu verwalten. Dazu gehöre auch die Umschichtung von Vermögen, d.h. die Veräußerung zunächst gekaufter Investmentfondsanteile und der Erwerb neuer, anderer Anteile, mit der Folge, dass das Strategieentgelt irgendwelchen Wertpapieren nicht zugeordnet werden könne. Dieser Auffassung des FG ist auf der Grundlage seiner für den Bundesfinanzhof bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht zu folgen, so der Bundesfinanzhof in seinen Urteilsgründen weiter. Dies ergibt sich schon daraus, dass entgegen der Rechtsauffassung des Finanzgerichts auch bei einer später konkretisierten Kaufentscheidung für eine Kapitalanlage die früher entstandenen Aufwendungen als Anschaffungskosten zu erfassen sind, sofern die Kaufentscheidung selbst &#8211;wie im Streitfall mit der Überweisung des zur Kapitalanlage bestimmten Betrages&#8211; &#8220;grundsätzlich getroffen ist&#8221; und ersichtlich auch tatsächlich nach Maßgabe der vom Kläger zu bestimmenden und bestimmten Anlagestrategie umgesetzt wurde.</p>
<p>Der Umstand, dass das dafür zu zahlende Strategieentgelt nur einmal bei Beginn des Engagements zu zahlen und im Übrigen für die laufende Verwaltung des anzulegenden Kapitals eine davon unabhängige Gebührenregelung vereinbart war, schließt es aus, das Strategieentgelt den als Werbungskosten abziehbaren sonstigen Verwaltungskosten zuzuordnen. Denn mit der &#8211;lediglich einmalig mit 3,5 % des zur Vermögensanlage überwiesenen Kapitals (160.000 €) zu vergütenden&#8211; Wahl der Kombination aus den Gewinnstrategien I (Investition zu 100 % in offene Immobilienfonds) und III (Investition von maximal 30 % in Aktienmärkte) hat der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überweisung vorgegeben, welcher Art die von der GmbH zu erwerbenden Kapitalanlagen sein sollten.</p>
<p>Damit liegt eine objektbezogene Festlegung hinsichtlich der Kapitalanlagen vor. Die dafür geleistete gesonderte Vergütung in Form des Strategieentgelts hat nach den getroffenen Vereinbarungen mit der weiteren &#8211;nicht objektorientierten&#8211; Vergütung für die allgemeine Vermögensverwaltung und dem weiteren An- und Verkauf der Kapitalanlagen ausweislich der vom FG in Bezug genommenen Vergütungsregeln des Vermögensverwaltungsvertrages keine Berührung.</p>
<p>Bei dieser Sachlage ist das Strategieentgelt nicht anders als sonstige Entgelte für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen im Zusammenhang mit dem &#8211;bereits grundsätzlich beschlossenen (vgl. BFH-Urteil in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 217, 491" target="_blank" title="BFH, 27.03.2007 - VIII R 62/05">BFHE 217, 491</a>)&#8211; Erwerb von Wirtschaftsgütern dem im Streitfall einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwand für die Anschaffung zuzurechnen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 22/07" target="_blank" title="BFH, 28.10.2009 - VIII R 22/07">VIII R 22/07</a></p>
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		<title>Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten beim GmbH-Kauf</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 15:21:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
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		<category><![CDATA[Anteilsvereinigung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die durch die Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen entstandene Grunderwerbsteuer stellt hinsichtlich der Gesellschaftsanteile Anschaffungsnebenkosten &#8211; und damit keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben &#8211; dar, stellte das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil fest. In dem Düsseldorfer Rechtsstreit war streitig, ob die im Zusammenhang mit der Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen angefallene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe oder als Anschaffungsnebenkosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die durch die Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen entstandene Grunderwerbsteuer stellt hinsichtlich der Gesellschaftsanteile Anschaffungsnebenkosten &#8211; und damit keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben &#8211; dar, stellte das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil fest.</p>
<p>In dem Düsseldorfer Rechtsstreit war streitig, ob die im Zusammenhang mit der Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen angefallene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe oder als Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Anteile zu behandeln ist. Die Klägerin war eine GmbH, die im Streitjahr (2000) noch die Rechtsform einer AG hatte. Sämtliche Anteile an der Klägerin hielt die „U-AG“, teilweise mittelbar durch Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Die „U-AG“ übertrug ihre Anteile an diesen Gesellschaften auf die Klägerin gegen Gewährung von Gesellschafterechten. </p>
<p>Das zuständige Betriebsfinanzamt wertete den Einbringungsvorgang als grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG und stellte die grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlagen entsprechend gesondert fest. Die jeweiligen Belegenheitsfinanzämter setzten für den Einbringungsvorgang gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer – nach mehrfachen Änderungen zuletzt – in Höhe von insgesamt 435.283,23 € fest. Die Klägerin aktivierte die geleisteten Zahlungen für Grunderwerbsteuer in ihrer Handelsbilanz per 30.09.2000 auf die Beteiligungsbuchwerte, schrieb sie in der Steuerbilanz zum 30.09.2000 jedoch in voller Höhe gewinnwirksam ab. </p>
<p>Im Rahmen einer durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertraten die Prüfer die Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen für die Grunderwerbsteuer um Anschaffungsnebenkosten der eingebrachten Beteiligungen handele und versagten insoweit den Betriebsausgabenabzug. Das beklagte Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und änderten die Steuerbescheide entsprechend.</p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf hat die gegen diese Änderungsbescheide gerichtete Klage abgewiesen. Seiner Ansicht nach rechnet die Grunderwerbsteuer zu den Anschaffungs(neben)kosten der gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebrachten – und damit entgeltlich erworbenen – Anteile.</p>
<p>Die Grunderwerbsteuer sei sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich dem Beteiligungserwerb zuzuordnen. Unter welchen Voraussetzungen sie auch bei „fiktiven“ Grundstückserwerben im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG zu den Anschaffungsnebenkosten bei einem Grundstückserwerb gehöre, sei für die Entscheidung unerheblich, da im Streitfall nicht über die Bilanzierung fiktiv erworbener Grundstücke, sondern über den zutreffenden Ansatz von Kapitalgesellschaftsanteilen zu befinden sei. Anknüpfungspunkt für die Besteuerung sei die Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft, wobei lediglich grunderwerbsteuerlich ein fiktiver Erwerb des Eigentums am Grundstück unterstellt werde. </p>
<p>Zwar unterliege der Grunderwerbsteuer nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die unmittelbare und/oder mittelbare Vereinigung von mehr als 95% der Anteile der grundstücksbesitzenden Gesellschaft, die Grunderwerbsteuer sei folglich nicht „für“ den Anteilserwerb zu entrichten. Für die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten und sofort abziehbaren Aufwendungen sei die grunderwerbsteuerliche Beurteilung dieses Vorgangs jedoch nicht maßgebend. Entscheidend sei, dass auslösendes Moment für den Anfall der Grunderwerbsteuer die Übertragung der Anteile an der (grundstücksbesitzenden) Gesellschaft sei und die Grunderwerbsteuer damit zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfalle.</p>
<p>Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 4720/07" target="_blank" title="FG D&uuml;sseldorf, 08.12.2009 - 6 K 4720/07">6 K 4720/07</a> K,F </p>
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		<title>Aufgeld bei der Kapitalerhöhung</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Dec 2009 13:03:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aufgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerhöhung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahltes Aufgeld (Agio) ist ausschließlich dem neu erworbenen Anteil als Anschaffungskosten zuzuordnen; es handelt sich nicht (auch) um nachträgliche Anschaffungskosten auf die bereits vorher bestehende Beteiligung. Das gilt auch dann, wenn die Summe aus dem Nennbetrag des neuen Anteils und des Aufgeldes den Verkehrswert des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahltes Aufgeld (Agio) ist ausschließlich dem neu erworbenen Anteil als Anschaffungskosten zuzuordnen; es handelt sich nicht (auch) um nachträgliche Anschaffungskosten auf die bereits vorher bestehende Beteiligung. Das gilt auch dann, wenn die Summe aus dem Nennbetrag des neuen Anteils und des Aufgeldes den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt. Das Aufgeld ist in Höhe des &#8220;Überpreises&#8221; keine verdeckte Einlage.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Mai 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 53/08" target="_blank" title="BFH, 27.05.2009 - I R 53/08">I R 53/08</a></p>
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		<title>Anschaffungsnahe Aufwendungen oder Schönheitsreparaturen?</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 12:17:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungsnahe Aufwendungen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückskauf]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind &#8211;unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG beruhen&#8211; nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sondern nur über die Jahre abschreibbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind &#8211;unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten i.S. von § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">6 Abs. 1 Nr. 1</a> a Satz 2 EStG beruhen&#8211; nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sondern nur über die Jahre abschreibbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG</a> anfallen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. August 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 20/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">IX R 20/08</a></p>
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		<title>Darlehnsaufwand als nachträgliche Anschaffungskosten von Gesellschaftsanteilen</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Oct 2009 11:11:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenkapitalersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafterdarlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafterfinanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsanteil]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalgesellschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu den Anschaffungskosten gehören nach der Definition des bis 2007 für derartige Rechtsfragen zuständigen VIII. Senates des Bundesfinanzhofs neben dem Anschaffungspreis und den Anschaffungsnebenkosten auch sogenannte nachträgliche Anschaffungskosten. Das sind Aufwendungen auf die Beteiligung, die als offene oder verdeckte Einlagen den Wert der Beteiligung erhöhen oder die anderweitig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu den Anschaffungskosten gehören nach der Definition des bis 2007 für derartige Rechtsfragen zuständigen VIII. Senates des Bundesfinanzhofs neben dem Anschaffungspreis und den Anschaffungsnebenkosten auch sogenannte nachträgliche Anschaffungskosten. Das sind Aufwendungen auf die Beteiligung, die als offene oder verdeckte Einlagen den Wert der Beteiligung erhöhen oder die anderweitig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zählt zu den Anschaffungskosten auch der Ausfall oder die Wertminderung des Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen und einer Bürgschaft.</p>
<p>Nach der Definition des inzwischen für Fragen im Zusammenhang mit <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 EStG</a> zuständigen IX. Senates des BFH sind Anschaffungskosten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB</a>, der für das gesamte Ertragssteuerrecht gilt, Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu gehören nach <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB</a> auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind. Dazu rechnen Darlehen und andere Finanzierungshilfen, z.B. durch Übernahme einer Bürgschaft oder durch andere Rechtshandlungen i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/32a.html" target="_blank" title="&sect; 32a GmbHG: (weggefallen)">§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG</a>, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Eine Änderung der Rechtsprechung soll mit diesem Definitionsansatz nicht verbunden sein..</p>
<p>Eine Veranlassung der Darlehensgewährung und einer Bürgschaft &#8220;durch das Gesellschaftsverhältnis&#8221; nimmt der BFH, wie schon erwähnt, in ständiger Rechtsprechung an, wenn das Darlehen nach zivilrechtlichen Grundsätzen eigenkapitalersetzenden Charakter hat. Dabei geht er davon aus, dass die Entscheidung der Gesellschafter, ob, in welchem Umfang und auf welchem Weg sie Finanzierungsbeiträge an die Gesellschaft leisten wollen, zu respektieren ist. Daher ist grundsätzlich, wenn der Gesellschafter mit der Gesellschaft vertraglich vereinbart hat, dass er nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital oder eine Bürgschaft zur Verfügung stellen will, das Darlehen und die Bürgschaft solange als &#8220;normales&#8221; Darlehen bzw. als &#8220;normale Bürgschaft&#8221; anzusehen, als die Gesellschaft unter den bestehenden Verhältnissen auch von einem Dritten noch einen Kredit oder eine Bürgschaft zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte und hätte behalten dürfen. Bei einem &#8220;normalen Darlehen&#8221; bzw. einer &#8220;normalen Bürgschaft&#8221; ist ein Gesellschafter steuerrechtlich genauso zu behandeln, wie jeder andere dritte Darlehens- oder Bürgschaftsgläubiger, der einen Darlehens- oder Bürgschaftsverlust im Zusammenhang mit Einkünften nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 EStG</a> nicht einkommensteuerlich geltend machen kann.</p>
<p>Auch der IX. Senates des BFH knüpft für die Frage, ob Anschaffungskosten i. S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsma&szlig;st&auml;be">§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB</a> vorliegen, an Kapitalersatzrecht an. Begründet wird dies damit, dass Anschaffungskosten nur vorliegen könnten, wenn der Gesellschaft Kapital zugeführt werde. Die Rechtsprechung erweitere den Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten, um Aufwand zu erfassen, der darin bestehe, dass trotz anderer zivilrechtlicher Qualifikation in Wirklichkeit (wirtschaftlich) Eigenkapital zugeführt werde. Es sei dabei danach zu differenzieren, ob der Gesellschafter lediglich die Nutzung des Kapitals einlege oder das Kapital selbst. Bei einem Darlehen wolle der Gesellschafter wie ein fremder Dritter das Kapital lediglich zur Nutzung überlassen und es später wieder zurückerhalten. Entscheidend sei daher die Beantwortung der Frage, ab wann nicht mehr von einer Nutzungsüberlassung, sondern vielmehr von einer Überlassung des Kapitals selbst gesprochen werden könne. Für die Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Überlassung des Kapitals selbst ist nach Ansicht von Heuermann und des BFH das zivilrechtliche Eigenkapitalersatzrecht der richtige Maßstab. Denn werde das Darlehen haftungsrechtlich und damit seiner Funktion nach wie Eigenkapital behandelt, solle daran das Steuerrecht anknüpfen.</p>
<p>Ob Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften zivilrechtlich eigenkapitalersetzenden Charakter haben, richtet sich zum einen nach den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/32a.html" target="_blank" title="&sect; 32a GmbHG: (weggefallen)">32 a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/32b.html" target="_blank" title="&sect; 32b GmbHG: (weggefallen)">32 b GmbHG</a> und zum anderen nach den vom Bundesgerichtshof analog §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 GmbHG: Kapitalerhaltung">30</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 GmbHG: Erstattung verbotener R&uuml;ckzahlungen">31 GmbHG</a> entwickelten Regeln. Das Rechtsschutzsystem knüpft an eine sogenannte Krise der Gesellschaft an und soll der Gesellschaft in jeder Lebensphase das Stammkapital sichern und auch den Finanzierungsbereich oberhalb der Stammkapitalziffer abdecken (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/32a.html" target="_blank" title="&sect; 32a GmbHG: (weggefallen)">32 a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/32b.html" target="_blank" title="&sect; 32b GmbHG: (weggefallen)">32 b GmbHG</a>), wenn unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Insolvenzverfahren hinzutritt. Die Rechtsprechung des BFH nimmt nur hinsichtlich des Tatbestandes &#8220;Krise&#8221; und &#8220;Finanzierungsentscheidung&#8221;, nicht aber hinsichtlich der differenzierenden Rechtsfolgen auf das Kapitalersatzrecht Bezug. Fällt der Gesellschafter nach Erfüllung dieses Tatbestandes mit dem Darlehen oder dem Bürgschaftsrückgriffsanspruch aus, knüpft sich daran stets als steuerrechtliche Rechtsfolge die (nachträgliche) Erhöhung der Anschaffungskosten um den jeweils zu berücksichtigenden Wert des Darlehens.</p>
<p>Das zivilrechtliche Kapitalersatzrecht unterstellt demnach nicht jede Kredithilfe eines Gesellschafters besonderen Haftungsgrundsätzen. Vielmehr muss sich die Gesellschaft im Zeitpunkt der Gewährung oder der Weitergewährung eines Kredits in einer besonderen finanziellen Situation befunden haben, der sogenannten Krise. In <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/32a.html" target="_blank" title="&sect; 32a GmbHG: (weggefallen)">§ 32 a Abs. 1 GmbHG</a> wird die Krise als der Zeitpunkt umschrieben, in dem der Gesellschafter der Gesellschaft als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte, statt ihr ein Darlehen zu gewähren.</p>
<p>Eine Krise liegt immer vor, wenn bereits Insolvenz (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) eingetreten ist. Eine Überschuldung der Gesellschaft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (Überlebens- oder Fortbestehensprognose). Zahlungsunfähigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die Liquiditätslücke der Gesellschaft 10 % oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt, sofern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern der Gesellschaft ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.</p>
<p>Daneben wird ein Darlehen auch bereits dann zu funktionalem Eigenkapital im Sinne des Kapitalersatzrechtes, wenn die Gesellschaft bereits kreditunwürdig geworden ist. Kreditunwürdig ist die Gesellschaft dann, wenn sie ohne die Gesellschafterleistung liquidiert werden müsste und kein vernünftig handelnder außenstehender Kreditgeber ihr einen Kredit unter den selben Umständen wie der Gesellschafter gewähren würde. Ganz kurzfristige Überbrückungskredite bei denen noch mit einer Rückführung innerhalb der vorgesehenen kurzen Zeitspanne gerechnet werden kann, werden von den Kapitalersatzregeln nicht erfasst.</p>
<p>Funktionales Eigenkapital liegt auch dann vor, wenn ein Darlehen oder eine Bürgschaft krisenbestimmt ist. Krisenbestimmt ist ein Darlehen oder eine Bürgschaft, wenn sich aus einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Gesellschaft bzw. ihren Gläubigern und dem kreditgebenden Gesellschafter ergibt, dass das Darlehen schon von vornherein auch als Krisenfinanzierung angelegt ist, d. h., dass der Gesellschafter sich verpflichtet hat, das Darlehen oder die Bürgschaft auch in der Krise der Gesellschaft stehen zu lassen bzw. dass die Darlehensforderung im Range hinter die Forderungen der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten solle.</p>
<p>Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 K 3510/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">16 K 3510/08</a> E</p>
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		<title>Abschreibung für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 09:08:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
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		<category><![CDATA[Gesellschaftsanteil]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnermittlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können. Ein entgeltlicher Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung, der zur Aufstellung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Gewinnermittlung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 3 EStG</a> sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können.</p>
<p>Ein entgeltlicher Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung, der zur Aufstellung einer Ergänzungsrechnung führen kann, liegt aus der Sicht des Erwerbers auch vor, wenn der bisherige Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter für seinen zukünftigen Anteil an der Gesellschaft eine Zuzahlung in das Privatvermögen des ehemaligen Einzelinhabers erbringt.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 13/07" target="_blank" title="BFH, 24.06.2009 - VIII R 13/07">VIII R 13/07</a></p>
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		<title>Anschaffungskosten bei gemischt genutztem Grundstück</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Jun 2009 06:18:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückskauf]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstücksvermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldzinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nimmt der Steuerpflichtige Darlehen zur Finanzierung je unterschiedlicher Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden, scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen aber, weil die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist, so sind die entstandenen Schuldzinsen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen aufzuteilen. Dies [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nimmt der Steuerpflichtige Darlehen zur Finanzierung je unterschiedlicher Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden, scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen aber, weil die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist, so sind die entstandenen Schuldzinsen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen aufzuteilen.</p>
<p>Dies gilt nicht, wenn die Parteien des Kaufvertrags den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben und dieser Maßstab &#8211;weil weder zum Schein getroffen noch missbräuchlich&#8211; auch steuerrechtlich bindet. In diesem Fall ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen und die entstandenen Schuldzinsen in Höhe des hiernach auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. April 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 35/08" target="_blank" title="BFH, 01.04.2009 - IX R 35/08">IX R 35/08</a></p>
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		<title>Verlorenes Sanierungsdarlehen</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Nov 2008 11:20:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Kläger]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierungsdarlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, kann auch ein vom Gesellschafter zur Sanierung einer GmbH gegebenes Darlehen zu den Anschaffungskosten der Beteiligung gehören. Wird das Darlehen später nicht zurückgezahlt, kann der Verlust einkommensteuerlich berücksichtigt werden. Nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt die Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung. Aufwendungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, kann auch ein vom Gesellschafter zur Sanierung einer GmbH gegebenes Darlehen zu den Anschaffungskosten der Beteiligung gehören. Wird das Darlehen später nicht zurückgezahlt, kann der Verlust einkommensteuerlich berücksichtigt werden.</p>
<p align="justify">Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">17</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt die Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung. Aufwendungen auf die Beteiligung sind bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns abziehbar, wenn sie Anschaffungskosten darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören zu den Anschaffungskosten auch sog. eigenkapitalersetzende Darlehen nach den &#8211; soeben durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) abgeschafften &#8211; Regelungen in §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/32a.html" target="_blank" title="&sect; 32a GmbHG: (weggefallen)">32a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/32b.html" target="_blank" title="&sect; 32b GmbHG: (weggefallen)">32b</a> des GmbH-Gesetzes (GmbHG). Danach ersetzt z. B. ein vom Gesellschafter gegebenes Darlehen Eigenkapital, wenn es zu einem Zeitpunkt gewährt wird, in dem er als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte (Krise der Gesellschaft).</p>
<p align="justify">Im Streitfall hatte sich der Kläger zugleich mit seiner Aufnahme in eine GmbH verpflichtet, dieser im Hinblick auf ihre schlechte Liquiditätslage ein Darlehen (150.000 DM) zu gewähren. Gleichwohl geriet die GmbH weiter in die Krise. Der Kläger gewährte ihr ein weiteres zinsloses Kurzfristdarlehen. Später schloss er mit der GmbH eine Rangrücktrittsvereinbarung hinsichtlich der Darlehen. Die Insolvenz der Gesellschaft konnte jedoch nur durch Übernahme aller Anteile durch einen Dritten vermieden werden, im Zuge derer der Kläger seine Anteile für 1 DM veräußerte und auf die Rückzahlung seines Darlehens wie auch die Zinsen verzichtete.</p>
<p align="justify">Den Ausfall der Darlehen beurteilte der BFH als nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers. Dabei sah er es als unerheblich an, dass der Kläger als Sanierungsgesellschafter gem. § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbH (sog. Sanierungsprivileg) nicht den Beschränkungen des Eigenkapitalersatzrechts (Auszahlungssperre, Nachrangigkeit seiner Forderungen) unterlag. Denn Zweck des Sanierungsprivilegs sei es, Anreize für die Bereitstellung von Risikokapital zu bieten und sich an Sanierungen zu beteiligen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn der Sanierungskapital gebende Gesellschafter gegenüber anderen Gesellschaftern steuerrechtlich benachteiligt würde.</p>
<blockquote>
<p align="justify">Das Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt den Ansatz von Darlehensverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG nicht aus.</p>
</blockquote>
<p align="justify">Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. August 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 63/05" target="_blank" title="BFH, 19.08.2008 - IX R 63/05">IX R 63/05</a></p>
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		<title>Keine AfA bei Kaufvertragsaufhebung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/keine-afa-bei-kaufvertragsaufhebung-32979</link>
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		<pubDate>Wed, 19 Mar 2008 13:18:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kauf]]></category>

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		<description><![CDATA[Die zur Inanspruchnahme von AfA notwendige Belastung mit Anschaffungskosten ist in dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist, nicht (mehr) gegeben, so dass in dem Jahr, in dem der Kaufvertrag wieder aufgehoben wird, keine Abschreibung mehr vorgenommen werden kann. EStG § 7, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die zur Inanspruchnahme von <span class="st_tag internal_tag">AfA</span> notwendige Belastung mit Anschaffungskosten ist in dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist, nicht (mehr) gegeben, so dass in dem Jahr, in dem der Kaufvertrag wieder aufgehoben wird, keine <span class="st_tag internal_tag">Abschreibung</span> mehr vorgenommen werden kann.<br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 EStG: Absetzung f&uuml;r Abnutzung oder Substanzverringerung">EStG § 7</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/21.html" target="_blank">21</a></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Dezember 2007 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 50/06" target="_blank" title="BFH, 19.12.2007 - IX R 50/06">IX R 50/06</a></p>
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		</item>
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		<title>Private Aufwendungen und pauschale Dienstwagenbesteuerung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/beruecksichtigung-privater-aufwendungen-bei-der-pauschalen-dienstwagenbesteuerung-32337</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Dec 2007 12:58:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[1%-Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
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		<category><![CDATA[Veranlagung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der sog. 1 %- Regelung auf Grundlage des Listenpreises für das Fahrzeug oder auf Einzelnachweis nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der sog. 1 %- Regelung auf Grundlage des Listenpreises für das Fahrzeug oder auf Einzelnachweis nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 EStG: Einnahmen">8 Abs. 2</a> Sätze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes). Der Bundesfinanzhof hatte bisher allerdings noch nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können. Mit drei Urteilen führte der BFH seine Rechtsprechung zu diesen Fragen jetzt anhand dreier Streitfälle fort, in denen die Arbeitnehmer für die überlassenen Firmenwagen die Treibstoffkosten selbst getragen oder zu den Anschaffungskosten der Firmenwagen erhebliche Zuzahlungen geleistet hatten.<span id="more-2337"></span></p>
<p>Arbeitnehmer können &#8211; so der BFH im Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 57/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VI R 57/06</a> &#8211; die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der Vorteil auf Grundlage des Einzelnachweises nach der so genannten Fahrtenbuchmethode bewertet und einkommensteuerlich angesetzt wird. Wird der Vorteil allerdings nach der sog. 1%-Regelung pauschal ermittelt, sind zwar pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten bleiben dann aber unberücksichtigt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 59/06" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">VI R 59/06</a>). Denn der Zweck der typisierenden 1%-Regelung wäre verfehlt, wenn bei dieser pauschalen Vorteilsbewertung individuelle Aufwendungen Berücksichtigung fänden.</p>
<p>Besteuert der Arbeitgeber den nach der sog. 1%-Regelung ermittelten Vorteil aus Fahrzeugüberlassung pauschal nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/40.html" target="_blank" title="&sect; 40 EStG: Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen F&auml;llen">§ 40 Abs. 1 EStG</a>, so bleiben selbst getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 96/04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VI R 96/04</a>). Denn übernommene individuelle Kosten sind weder Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung zu berücksichtigen.</p>
<blockquote><p>Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung besteuert wird.</p></blockquote>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 59/06" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">VI R 59/06</a> </p>
<blockquote><p>Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird.</p></blockquote>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 57/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VI R 57/06</a> </p>
<blockquote><p>Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/40.html" target="_blank" title="&sect; 40 EStG: Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen F&auml;llen">§ 40 Abs. 1 EStG</a> pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.</p></blockquote>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 96/04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VI R 96/04</a> </p>
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		<title>Betriebsübertragung gegen Angehörigenrente</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/betriebsuebertragung-gegen-angehoerigenrente-32252</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Nov 2007 22:51:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>

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		<description><![CDATA[Sind aufgrund eines Schenkungsversprechens von Todes wegen ( 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB) wiederkehrende Leistungen an einen vom Vermgensübergeber bestimmten Dritten zu erbringen, sind diese Leistungen erbrechtlichen Verpflichtungen gleichzustellen, deren Ablösung nicht zu steuerlich zu beürcksichtigenden Anschaffungskosten führt. Die Leistungen zur Ablösung einer freiwillig begründeten Rentenverpflichtung sind keine Veräußerungskosten. Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Juni [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sind aufgrund eines Schenkungsversprechens von Todes wegen ( 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB) wiederkehrende Leistungen an einen vom Vermgensübergeber bestimmten Dritten zu erbringen, sind diese Leistungen erbrechtlichen Verpflichtungen gleichzustellen, deren Ablösung nicht zu steuerlich zu beürcksichtigenden Anschaffungskosten führt. Die Leistungen zur Ablösung einer freiwillig begründeten Rentenverpflichtung sind keine Veräußerungskosten.<span id="more-2252"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Juni 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X R 2/06" target="_blank" title="BFH, 20.06.2007 - X R 2/06">X R 2/06</a></p>
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		<title>Abwehrkosten als nachtr&#228;gliche Anschaffungskosten</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Oct 2007 20:34:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückskauf]]></category>
		<category><![CDATA[Kauf]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufwendungen eines Grundst&#252;ckserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach &#167; 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gl&#228;ubigers geh&#246;ren zu den nachtr&#228;glichen Anschaffungskosten f&#252;r das Grundst&#252;ck. Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. April 2007 &#8211; IX R 56/06]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufwendungen eines Grundst&uuml;ckserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AnfG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 AnfG: Vors&auml;tzliche Benachteiligung">&sect; 3 Abs. 2 AnfG</a> anfechtenden Gl&auml;ubigers geh&ouml;ren zu den nachtr&auml;glichen Anschaffungskosten f&uuml;r das Grundst&uuml;ck.<span id="more-2221"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. April 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX R 56/06" target="_blank" title="BFH, 17.04.2007 - IX R 56/06: Steuerrecht - Anschaffungskosten: Aufwendungen eines Grundst&uuml;cker...">IX R 56/06</a></p>
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		<title>Halbabzugsverbot bei Kapitaleink&#252;nften verfassungsgem&#228;&#223;?</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Sep 2007 08:44:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Befreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
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		<description><![CDATA[Das so genannte Halbabzugsverbot, nach dem Aufwendungen, die mit bestimmten Eink&#252;nften aus Kapitalverm&#246;gen zusammenh&#228;ngen, nur zur H&#228;lfte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden k&#246;nnen, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhfos verfassungsgem&#228;&#223;. Das Urteil betrifft einen Fall, in dem der Kl&#228;ger eine GmbH-Beteiligung mit Krediten finanziert hatte und die daf&#252;r angefallenen Zinsen in vollem Umfang als Werbungskosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das so genannte Halbabzugsverbot, nach dem Aufwendungen, die mit bestimmten Eink&uuml;nften aus Kapitalverm&ouml;gen zusammenh&auml;ngen, nur zur H&auml;lfte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden k&ouml;nnen, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhfos verfassungsgem&auml;&szlig;. <span id="more-2163"></span></p>
<p>Das Urteil betrifft einen Fall, in dem der Kl&auml;ger eine GmbH-Beteiligung mit Krediten finanziert hatte und die daf&uuml;r angefallenen Zinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Eink&uuml;nfte aus Kapitalverm&ouml;gen abziehen wollte. Das Finanzamt ber&uuml;cksichtigte die Zinsen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3c.html" target="_blank" title="&sect; 3c EStG: Anteilige Abz&uuml;ge">&sect; 3c Abs. 2 EStG</a> dagegen nur zur H&auml;lfte. Der Kl&auml;ger machte &#8211; gest&uuml;tzt auf gewichtige Stimmen in der Fachliteratur &#8211; geltend, das Halbabzugsverbot sei verfassungswidrig.</p>
<p>Der BFH ist diesen verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis nicht gefolgt.</p>
<p>Allerdings durchbreche das Halbabzugsverbot f&uuml;r laufende Gewinnaussch&uuml;ttungen das objektive Nettoprinzip, nach dem im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) die wirtschaftliche Leistungsf&auml;higkeit nach dem Saldo der Erwerbseinnahmen und Erwerbsausgaben zu bemessen sei. Gewinnaussch&uuml;ttungen der GmbH (und anderer K&ouml;rperschaften) seien zwar nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">&sect; 3 Nr. 40 EStG</a> zur H&auml;lfte steuerfrei (so genanntes Halbeink&uuml;nfteverfahren). Damit werde aber lediglich die Vorbelastung des Gewinns mit K&ouml;rperschaftsteuer auf der Ebene der GmbH ber&uuml;cksichtigt, so dass die h&auml;lftige Steuerbefreiung beim Gesellschafter keine Steuerverg&uuml;nstigung bedeute, sondern nur dazu diene, dass die Gesamtbelastung der Aussch&uuml;ttung in etwa der tariflichen Einkommensteuer entspreche. Der nur h&auml;lftige Abzug der damit zusammenh&auml;ngenden Aufwendungen sei nicht folgerichtig.</p>
<p>Diese Durchbrechung des Nettoprinzips sei jedoch sachlich gerechtfertigt, weil sich der Gesetzgeber daf&uuml;r entschieden habe, die Gewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen ebenso zur H&auml;lfte steuerfrei zu lassen wie die laufenden Gewinnaussch&uuml;ttungen. F&uuml;r Ver&auml;u&szlig;erungsvorg&auml;nge sei es sachgerecht, dem nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">&sect; 3 Nr. 40 EStG</a> nur zur H&auml;lfte anzusetzenden Ver&auml;u&szlig;erungspreis auch nur die H&auml;lfte der Anschaffungskosten gegen&uuml;berzustellen, weil sonst die mit dem Verkauf erzielten Wertsteigerungen nicht erfasst werden k&ouml;nnten. H&auml;tte der Gesetzgeber, um die Durchbrechung des Nettoprinzips f&uuml;r laufende Gewinnaussch&uuml;ttungen zu vermeiden, f&uuml;r die damit zusammenh&auml;ngenden Aufwendungen den vollen Abzug zugelassen, so h&auml;tte er den systematischen Gleichlauf von Gewinnaussch&uuml;ttungen und Ver&auml;u&szlig;erungsgewinnen im Halbeink&uuml;nfteverfahren auf der Ausgabenseite durchbrochen und damit insoweit gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit versto&szlig;en.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juni 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 69/05" target="_blank" title="BFH, 19.06.2007 - VIII R 69/05">VIII R 69/05</a></p>
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