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	<title>Rechtslupe &#187; arbeitslosengeld II</title>
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	<description>Nachrichten aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Überzahlungen bei Hartz IV</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 12:12:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ist für Bezieher von Arbeitslosengeld II anhand der Bewilligungsbescheide nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Grundsicherungsbehörde Einkommen unzureichend angerechnet hat, darf nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Dortmund die ArGe die Überzahlungen für zurückliegende Zeiträume nicht zurückverlangen. Dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund lag der Falle einer dreiköpfigen Familie aus Hemer zugrunde, von der die Arbeitsgemeinschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist für Bezieher von Arbeitslosengeld II anhand der Bewilligungsbescheide nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Grundsicherungsbehörde Einkommen unzureichend angerechnet hat, darf nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Dortmund die ArGe die Überzahlungen für zurückliegende Zeiträume nicht zurückverlangen.</p>
<p>Dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund lag der Falle einer dreiköpfigen Familie aus Hemer zugrunde, von der die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreisdie Erstattung von 2314,- € an Leistungen nach dem SGB II verlangte. Die ArGe hatte über einen Zeitraum von zwei Jahren mehrere Neuberechnungsbescheide erlassen, weil die Eheleute über wechselnde Beschäftigungen und Einkommen verfügten. In diesem Zusammenhang vergaß der Sachbearbeiter, das Kindergeld für die Tochter auf deren Leistungsanspruch durchgehend anzurechnen.</p>
<p>Auf die Klage der Familie hat das Sozialgericht Dortmund nun die Erstattungsbescheide der ArGe aufgehoben. Zwar sei das Kindergeld als Einkommen auf den Leistungsanspruch der Tochter anzurechnen. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide stehe jedoch ein Vertrauensschutz der Kläger entgegen. Diese hätten die Leistungen für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht.</p>
<p>Die Eltern hätten die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt, so dass ihre Unkenntnis von der Überzahlung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Sie hätten davon ausgehen dürfen, dass die Behörde ihre Angaben zum Kindergeld vollständig berücksichtige. Wegen der komplizierten Gestaltung der Bewilligungsbescheide und der schwankenden Leistungshöhe auf Grund der Anrechnung wechselnder Erwerbseinkommen sei die fehlerhafte Berechnung der Leistungen für einen juristischen Laien nicht augenfällig gewesen.</p>
<p>Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 28 AS 228/08" target="_blank" title="SG Dortmund, 22.07.2009 - S 28 AS 228/08">S 28 AS 228/08</a></p>
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		<title>Familienhaftung bei Hartz IV</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 12:51:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterkunftskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen nach Kopfzahl erfolgt, ist bei Wegfall des Arbeitslosengeldes II eines unter 25jährigen Hilfebedürftigen wegen wiederholter Pflichtverletzung jedenfalls dann geboten, wenn dieser in einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Geschwistern lebt. In diesem Fall sind die Unterkunftskosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen nach Kopfzahl erfolgt, ist bei Wegfall des Arbeitslosengeldes II eines unter 25jährigen Hilfebedürftigen wegen wiederholter Pflichtverletzung jedenfalls dann geboten, wenn dieser in einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Geschwistern lebt.<br />
In diesem Fall sind die Unterkunftskosten in voller Höhe den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu erbringen, da diese ansonsten unzulässig in &#8220;Sippenhaftung&#8221; genommen würden mit der Folge drohenden Wohnungsverlusts, entschied jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.</p>
<p>Der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen lag ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren einer alleinerziehenden Mutter und ihres minderjährigen Sohn zugrunde. Ihrem zweiten, 1987 geborenen Sohn war zuvor das Arbeitslosengeld II aufgrund wiederholter Pflichtverletzungen für drei Monate komplett gestrichen worden. Diese Sanktion wirkte sich faktisch auch auf die restliche Familie aus: deren Unterkunftskosten waren nun nur noch zu zwei Dritteln gedeckt, da die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) die Kosten innerhalb der Familie nach Köpfen aufteilte. </p>
<p>Während das Sozialgericht Bremen den Antrag der Alleinerziehenden und ihres minderjährigen Sohnes auf Zahlung auch der restlichen Unterkunftskosten noch abgelehnt hatte, gab das Landessozialgericht der Beschwerde der Antragsteller statt und verpflichtete die Arbeitsgemeinschaft, diese Kosten in Höhe von ca. 200 € monatlich zunächst zu übernehmen. Die Antragsteller hätten andernfalls wegen der aufgelaufenen Mietrückstände ernsthaft den Verlust ihrer Wohnung befürchten müssen. </p>
<p>Grundsätzlich seien zwar Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig pro Kopf zu gewähren, wenn Hilfebedürftige mit anderen Personen zusammenleben, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Besonderheiten können aber ein Abweichen von diesem Kopfzahlprinzip rechtfertigen. In Fällen wie dem vorliegenden liefe ein Festhalten an diesem Prinzip auf eine Sippenhaftung hinaus, die dem Sozialrecht fremd ist. Die mitbetroffenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft würden ansonsten faktisch für das Fehlverhalten des volljährigen Familienmitglieds mitsanktioniert. </p>
<p>Im entschiedenen Fall können die Antragsteller nach der Überzeugung des Landessozialgerichts das Verhalten des volljährigen Sohnes weder rechtlich noch tatsächlich beeinflussen. Die alleinerziehende Antragstellerin hatte glaubhaft gemacht, alles unternommen zu haben, um Einfluss auf dessen Verhalten zu gewinnen. Der erwachsene Sohn verweigert aber weiterhin sämtliche Mitwirkung gegenüber der Arbeitsgemeinschaft.</p>
<p>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 &#8211; L 6 AS 335/09 B ER</p>
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		<title>Rundfunkgebühren und ALG II-Zuschlag</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/rundfunkgebuehren-und-alg-ii-zuschlag-312727</link>
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		<pubDate>Tue, 25 Aug 2009 08:02:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Erhäalt ein Empfänger von Arbeitslosengeld II hierauf wegen des vorherigen Bezugs von Arbeitslosengeld noch Zuschläge, so kann er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim auch dann nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn die Zuschläge geringer ausfallen als die monatlichen Rundfunkgebühren. In dem jetzt vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall bezog die Klägerin Arbeitslosengeld II [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erhäalt ein Empfänger von Arbeitslosengeld II hierauf wegen des vorherigen Bezugs von Arbeitslosengeld noch Zuschläge, so kann er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim auch dann nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn die Zuschläge geringer ausfallen als die monatlichen Rundfunkgebühren.</p>
<p>In dem jetzt vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall bezog die Klägerin Arbeitslosengeld II und erhielt wegen des vorausgegangenen Bezugs von Arbeitslosengeld einen befristeten Zuschlag in Höhe von monatlich 10 EUR. Den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lehnte der SWR ab. Die Befreiung sei ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Rundfunkteilnehmer neben dem Arbeitslosengeld II einen Zuschlag erhalte. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen besonderen Härtefall berufen. Anders als das Verwaltungsgericht hat der VGH die Rechtsauffassung des SWR bestätigt.</p>
<p>Der VGH hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin die Befreiungsvoraussetzungen nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht erfülle. Ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld II schließe die Befreiung auch dann aus, wenn er die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühren von derzeit 17,03 EUR unterschreite. Die Befreiungsvorschrift könne nicht so ausgelegt werden, dass die auch diesen Fall erfasse. Denn das Gesetz weise insoweit keine planwidrige Lücke auf.</p>
<p>Ein besonderer Härtefall liege auch bei Berücksichtigung der Verfassung nicht vor. Die Rundfunkgebührenpflicht führe in diesen Fällen nicht zu einer Unterschreitung des Existenzminimums. Die gesetzliche vorgesehenen Regelleistungen bezeichneten nicht die verfassungsrechtlichen gebotenen Mindestleistungen, die keinesfalls &#8211; auch nicht um wenige EUR &#8211; unterschritten werden dürften. Die vom Gesetzgeber bei dem Massengeschäft der Rundfunkgebührenbefreiung gewählte Typisierung und Generalisierung sei auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Zwar führe die Rundfunkgebührenpflicht in Fällen wie dem der Klägerin dazu, dass die Betroffenen die Rundfunkgebühren teilweise aus dem Regelsatz des Arbeitslosengeldes II zahlen müssten und damit schlechter gestellt sein, als die von der Rundfunkgebührenpflicht befreiten Alg II- Empfänger ohne Zuschlagberechtigung. Der Gesetzgeber habe aber davon ausgehen dürfen, dass der Zuschlag in der Mehrzahl der Fälle deutlich über den Rundfunkgebühren liegen. Auch knüpfe der Gesetzgeber bei der Gebührenbefreiung für einkommensschwache Bevölkerungsgruppen nicht mehr an eine einheitlich bestimmte Einkommenshöhe, sondern   im Interesse der Verfahrensvereinfachung   an das Vorliegen eines Leistungsbescheids einer staatlichen Behörde an. Diese Bescheide hätten aber unterschiedliche Voraussetzungen mit verschiedenen Einkommensgrenzen. Im Übrigen führten solche Einkommensgrenzen aber immer zu Ungleichbehandlungen. Denn im Vergleich zu den Beziehern eines Einkommens, das die Einkommensgrenze (knapp) unterschreite, seien diejenigen regelmäßig im Ergebnis schlechter gestellt, deren Einkommen die Grenze um einen Betrag übersteige, der geringer sei als der Vorteil, der bei Unterschreiten der Grenze gewährt werde. Die mit einer solchen Grenzziehung verbundenen Benachteiligungen ließen sich nur mit großem Verwaltungsaufwand verhindern.</p>
<p>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16.März 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 S 1400/08" target="_blank" title="VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 16.03.2009 - 2 S 1400/08">2 S 1400/08</a> (rechtskräftig)</p>
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		<title>Private Krankenversicherung und Hartz IV</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/private-krankenversicherung-und-hartz-iv-312648</link>
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		<pubDate>Fri, 21 Aug 2009 14:34:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Sind Sozialhilfeempfänger privat krankenversichert, muss der Sozialhilfeträger auch die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen, wie jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg in zwei Eilverfahren entschied. Bislang hatten die zuständigen Träger die Beiträge &#8220;gedeckelt&#8221; und nur die Kosten übernommen, die für einen gesetzlich versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II anfallen. Auf dem Differenzbetrag blieben die Sozialhilfeempfänger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sind Sozialhilfeempfänger privat krankenversichert, muss der Sozialhilfeträger auch die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen, wie jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg in zwei Eilverfahren entschied. </p>
<p>Bislang hatten die zuständigen Träger die Beiträge &#8220;gedeckelt&#8221; und nur die Kosten übernommen, die für einen gesetzlich versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II anfallen. Auf dem Differenzbetrag blieben die Sozialhilfeempfänger sitzen. </p>
<p>Diese Praxis finde im Gesetz keine Stütze, entschieden nun unabhängig voneinander zwei Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass insoweit eine Regelungslücke bestehe; das Problem sei allerdings vor dem Hintergrund der fehlenden politischen Einigungsmöglichkeiten nicht gelöst worden. Dem Versicherten als schwächstem Glied in der Kette könne es nicht zugemutet werden, die Folgen dieser gesetzgeberischen Unzulänglichkeit zu tragen. Diese könnten nicht nur in der Beschränkung der Versorgung auf eine Notversorgung bei akuten Erkrankungen, sondern auch darin bestehen, dass die Versicherung mit möglichen Beitragsrückständen gegenüber dem Versicherten aufrechne, der jedoch ohnehin schon mit dem Existenzminimum auskommen müsse. Jedenfalls in den zur Entscheidung gestandenen Eilverfahren wurde der Grundsicherungsträger daher verurteilt, die vollen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen. </p>
<p>Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. Juni und 8. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 2 SO 2529/09" target="_blank" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 30.06.2009 - L 2 SO 2529/09">L 2 SO 2529/09</a> Er-B und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 7 SO 2453/09 ER" target="_blank" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 08.07.2009 - L 7 SO 2453/09">L 7 SO 2453/09 ER</a>-B</p>
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		<title>Hartz IV und die Stromsperre</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Jun 2009 09:14:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II hat einen Anspruch gegen den Träger der Grundsicherung, dass ihm ein Darlehen für die Begleichung von Stromschulden gewährt wird, wenn bei ihm eine Stromsperre droht oder der Strom sogar bereits gesperrt wurde. Dies entschied jetzt im Falle einer Arbeitslosengeld II-Bezieherin, der wegen Energiekostenrückständen die Stromversorgung gesperrt worden war, das Landessozialgericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II hat einen Anspruch gegen den Träger der Grundsicherung, dass ihm ein Darlehen für die Begleichung von Stromschulden gewährt wird, wenn bei ihm eine Stromsperre droht oder der Strom sogar bereits gesperrt wurde. Dies entschied jetzt im Falle einer Arbeitslosengeld II-Bezieherin, der wegen Energiekostenrückständen die Stromversorgung gesperrt worden war, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und bestätigte damit einen Beschluss des Sozialgerichts Bremen, mit dem die zuständige Arbeitsgemeinschaft verpflichtet worden ist, der Antragstellerin ein Darlehen zur Begleichung der Stromschulden zu gewähren.</p>
<p>Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat, wie schon zuvor das Sozialgericht Bremen, in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf verwiesen, dass die Sperrung der Energiezufuhr eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage darstellt. Denn die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie gehört nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarf. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher dem Verlust der Unterkunft gleich. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Absatz 5 SGB II</a> durch ein Darlehen zu übernehmen hat, wenn, wie hier, die Stromsperre bereits vollzogen worden ist, und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.</p>
<p>Die zuständige Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte zuvor die darlehensweise Übernahme der Stromschulden mit der Begründung abgelehnt, die Wohnung werde durch die Einstellung der Stromversorgung nicht unbewohnbar, da die Antragstellerin weder aus medizinischen Gründen auf Strom verbrauchende elektrische Geräte angewiesen sei, noch kleine Kinder in der Wohnung lebten. Auch den Betrieb eines Kühlschranks hatte die BAgIS nicht für zwingend erforderlich gehalten, da es der Arbeitslosengeld II-Empfängerin zuzumuten sei, ihre Lebensmittel täglich einzukaufen.</p>
<p>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 7 AS 546/09 B ER" target="_blank" title="LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2009 - L 7 AS 546/09">L 7 AS 546/09 B ER</a><br />
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 31. März 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 23 AS 547/09 ER" target="_blank" title="SG Bremen, 31.03.2009 - S 23 AS 547/09">S 23 AS 547/09 ER</a></p>
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		<title>Darlehen für Mietkaution bei notwendigem Umzug</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/darlehen-fuer-mietkaution-bei-notwendigem-umzug-310404</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 10:05:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Mietkaution]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Darlehen für eine Mietkaution gem. § 22 Abs. 3 SGB II darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft angemietet wird. Mit dieser Entscheidung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren stellte sich das Sozialgericht Bremen jetzt gegen die einschlägige Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II der Bremer Senatorin für Arbeit, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Darlehen für eine Mietkaution gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs. 3 SGB II</a> darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft angemietet wird. Mit dieser Entscheidung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren stellte sich das Sozialgericht Bremen jetzt gegen die einschlägige Verwaltungsanweisung zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a> der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales</p>
<p>Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte es gegenüber einer allein erziehenden Mutter mit zwei kleinen Kindern, die Arbeitslosengeld II beziehen, abgelehnt, im Rahmen des notwendigen Umzuges in eine größere Wohnung die erforderliche Mietkaution in Höhe von 650,- Euro darlehensweise zu übernehmen. Sie sah sich hieran u.a. durch die Verwaltungsanweisung der Bremer Sozialsenatorin gehindert, wonach bei Wohnungen im Eigentum von Wohnungsbaugesellschaften ausschließlich eine Mietübernahmebescheinigung auszustellen ist.</p>
<p>Das Sozialgericht Bremen hat die BAgIS im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der allein erziehenden Mutter und ihren beiden Kindern die Mietkaution als Darlehen zu gewähren. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass es heute allgemein üblich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. So verzichte auch in Bremen nur ein einziger Wohnungsbauträger bei Arbeitslosengeld II-Empfängern auf die Zahlung der Mietsicherheit, alle anderen jedoch nicht.</p>
<p>Die bisherige Verwaltungsanweisung der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales steht nach Auffassung des Gerichts dem Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution nicht entgegen. Denn die Regelung, dass bei Wohnungsbaugesellschaften keine Mietkautionen übernommen werden, stehe in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungsbaugesellschaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Im Übrigen sei die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-)gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Arbeitslosengeld II zu beschränken. Das Gericht ist an die Verwaltungsanweisungen ohnehin nicht gebunden.</p>
<p>Die Antragsteller haben gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs. 3 SGB II</a> Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens für die Zahlung der Mietkaution. Diese Vor-schrift bestimmt, dass Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden können; ein Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs. 3 Satz 1 SGB II</a>). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs. 3 Satz 2 SGB II</a>). Die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs. 3 Satz 3 SGB II</a>).</p>
<p>Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch sind &#8211; insoweit in dem vom SG Bremen entschiedenen Fall unstreitig &#8211; gegeben. Die Kosten der neuen Wohnung sind auch angemessen. Es ist auch davon auszugehen, dass in einem angemessenen Zeitraum keine Wohnung gefunden werden konnte, die ohne Mietkaution anzumieten gewesen wäre. Dies folgt bereits daraus, dass es heute allgemein üblich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. Dies gilt – wie auch der BAgIS aus der täglichen Praxis bekannt ist – auch in Bremen und auch bezüglich der Leistungsempfänger nach dem SGB II. In Bremen verzichtet nur ein einziger Wohnungsbauträger (Gewoba) bei Leistungsempfängern nach dem SGB II auf die Zahlung der Mietsicherheit. Alle anderen Wohnungsbauträger – und auch die BREBAU – verzichten regelmäßig nicht auf die Zahlung der Kaution.</p>
<p>Überdies liegt zwar keine vorherige Zusicherung der BAgIS im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs. 3 SGB II</a> vor. Eine solche ist jedoch entbehrlich, wenn – wie hier &#8211; die Übernahme der Kosten rechtzeitig beantragt wurde. Ansonsten hätte es der Grundsicherungsträger selbst in der Hand, die Realisierung eventueller Ansprüche zu vereiteln. Liegen &#8211; wie hier – die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution vor, so kann der Grundsicherungsträger die Zahlung nur in atypischen Ausnahmefällen verweigern (&#8220;soll … erteilt werden&#8221;). Solche Ausnahmefälle sind nicht ersichtlich.</p>
<p>Entgegen der Auffassung der BAgIS folgt, so das Sozialgericht Bremen, auch nichts anderes aus der Verwaltungsanweisung zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a> der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Die Verwaltungsanweisung bestimmt zwar ausdrücklich, dass bei Wohnungsbaugesellschaften keine Mietkautionen übernommen werden. Diese Regelung steht aber, sofern, wie hier, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt sind, in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungsbaugesellschaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Ein solcher Grund ist jedenfalls nicht darin zu sehen, dass Wohnungsbaugesellschaften von den Leistungsempfängern keine Kautionen verlangen. Denn dies ist – wie dargestellt – in Bremen regelmäßig nicht der Fall. Im Übrigen ist die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-) gesetzlichen Regelungen über die Leistungen nach dem SGB II zu beschränken. Das Gericht ist ohnehin an die Verwaltungsanweisungen nicht gebunden.</p>
<p>Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 12. Mai 2009 &#8211; Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 23 AS 779/09 ER" target="_blank" title="SG Bremen, 12.05.2009 - S 23 AS 779/09">S 23 AS 779/09 ER</a> (rechtskräftig)</p>
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		<title>Beratungshilfe für den Widerspruch</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 12:10:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Seit Jahren ist bei vielen Amtsgerichten der Trend zu beobachten, die Bewilligung von Beratungshilfe immer weiter einzuschränken. Im Bereich des Verwaltungsrechts und des Sozialrechts ist dabei ein beliebtes Standardargument, es wäre dem Ratsuchenden zuzumuten, die Beratung der Behörde in Anspruch zu nehmen, gegen deren Bescheid er sich wenden will. Und einen Widerspruch könne man schließlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit Jahren ist bei vielen Amtsgerichten der Trend zu beobachten, die Bewilligung von Beratungshilfe immer weiter einzuschränken. Im Bereich des Verwaltungsrechts und des Sozialrechts ist dabei ein beliebtes Standardargument, es wäre dem Ratsuchenden zuzumuten, die Beratung der Behörde in Anspruch zu nehmen, gegen deren Bescheid er sich wenden will. Und einen Widerspruch könne man schließlich auch ohne Anwalt einlegen.</p>
<p>Anders sah dies jetzt das Bundesverfassungsgericht. Dort war jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich, bei der sich das Amtsgericht Zwickau genau dieser Versagungsargumente bedient hatte.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin beantragte beim Amtsgericht Zwickau Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG), um sich mit einem Widerspruch gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II zu wenden. Die Beratungshilfe wurde ihr u.a. mit der Begründung versagt, dass ein vernünftiger Ratsuchender ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch eingelegt hätte; es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, bei der Widerspruchsbehörde vorzusprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese mit der Ausgangsbehörde identisch sei. Der Bescheid werde im Widerspruchsverfahren von Amts wegen überprüft, ohne dass es rechtlicher Ausführungen zur Begründung bedürfe. </p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Beschluss des Amtsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hin aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 3 GG</a>), wonach eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten auch im außergerichtlichen Rechtsschutz geboten ist. Vergleichsmaßstab ist das Handeln eines Bemittelten, der bei der Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die Kosten vernünftig abwägt. Ein vernünftiger Rechtsuchender darf sich unabhängig von Begründungspflichten aktiv am Verfahren beteiligen. Für die Frage, ob er einen Anwalt hinzuziehen würde, kommt es insbesondere darauf an, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist. Im vorliegenden Fall benötigte die Beschwerdeführerin fremde Hilfe wegen eines rechtlichen Problems, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren hatte. </p>
<p>Entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts kann es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und Widerspruchsbehörde über die Leistungen der Beschwerdeführerin. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die beratungsbedürftige Beschwerdeführerin selbst nicht durchschauen kann. Aus Sicht der Rechtsuchenden ist der behördliche Rat nicht mehr dazu geeignet, ihn zur Grundlage einer selbständigen und unabhängigen Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu machen. Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren darf der Beschwerdeführerin eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden. </p>
<p>Auch wenn sich im Einzelfall ein objektiver Mehrwert anwaltlicher Beteiligung gegenüber behördlicher Beratung nicht empirisch voraussagen lässt, handelt es sich bei einer zusätzlichen und von außen kommenden Durchsetzungshilfe im Widerspruchsverfahren grundsätzlich um eine geeignete Maßnahme zur Effektivitätssteigerung des Verfahrens. </p>
<p>Dies ist insbesondere wegen des existenzsichernden Charakters des Arbeitslosengelds II von Bedeutung. Wegen der grundsätzlich zeitverzögernden Wirkung des Vorverfahrens und seiner Verbindung zum Klageverfahren ist auf eine möglichst effektive Gestaltung des Vorverfahrens zu achten. </p>
<p>Der fiskalische Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, kann nach den dargestellten Gründen nicht als sachgerechter Rechtfertigungsgrund zur Versagung der Beratungshilfe angesehen werden. </p>
<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Mai 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1517/08" target="_blank" title="BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08">1 BvR 1517/08</a></p>
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		<title>Hartz IV und erhaltener Unterhalt</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Jun 2009 07:15:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Hartz IV-Empfänger muss sich, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Entscheidung betont, nur den tatsächlich ausgezahlten Unterhalt als Einkommen anrechnen lassen. Bei einem Hilfebedürftigen, der Leistungen der Grundsicherung bezieht, darf ein gegen einen Elternteil bestehender Unterhaltsanspruch bei der Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der er tatsächlich zur Auszahlung an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Hartz IV-Empfänger muss sich, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Entscheidung betont, nur den tatsächlich ausgezahlten Unterhalt als Einkommen anrechnen lassen. Bei einem Hilfebedürftigen, der Leistungen der Grundsicherung bezieht, darf ein gegen einen Elternteil bestehender Unterhaltsanspruch bei der Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der er tatsächlich zur Auszahlung an das Kind gelangt. Unerheblich ist, ob in einer Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag vereinbart worden ist. </p>
<p>In dem vom Mainzer Landessozialgericht entschiedenen Fall beantragte die 1987 geborene Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder bei dem für sie zuständigen Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II. Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung war ihr von der Familie getrennt lebender Vater verpflichtet, ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 381,00 € zu erbringen. Tatsächlich zahlte er nur 125,00 € monatlich, da er gegen den Unterhaltsanspruch mit einem Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen in Höhe von 256,00 € monatlich aufrechnete. Der Träger der Grundsicherung stellte sich auf den Standpunkt, der Lebensunterhalt der Klägerin sei aufgrund der Unterhaltszahlungen des Vaters sowie das ebenfalls bezogenen Kindergeldes gedeckt. Dabei sei der gesamte Unterhaltsanspruch zugrunde zu legen. Die von dem Vater der Klägerin erklärte Aufrechnung könne nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Das Landessozialgericht hat demgegenüber entschieden, dass der Klägerin Leistungen zu gewähren sind. Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsgläubiger aufrechnet und die er daher nicht auszahlt, können nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen angerechnet werden, da sie diesem nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, dass die Aufrechnung zivilrechtlich betrachtet unwirksam ist, da gegen eine nicht pfändbare Forderung wie dem Unterhaltsanspruch nicht aufgerechnet werden kann. Denn anderenfalls würde der Zweck des Arbeitslosengeldes II &#8211; die Sicherung des lebensnotwendigen Bedarfs der Hilfebedürftigen &#8211; verfehlt. Der Grundsicherungsträger sei in solchen Fällen auch nicht schutzlos, da der Unterhaltsanspruch regelmäßig auf ihn übergeht und von ihm gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden kann.</p>
<p>Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 5 AS 81/07" target="_blank" title="LSG Rheinland-Pfalz, 23.04.2009 - L 5 AS 81/07">L 5 AS 81/07</a></p>
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		<title>Hartz IV für ausländische Arbeitssuchende</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/hartz-iv-fuer-auslaendische-arbeitssuchende-39903</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Jun 2009 11:41:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Arbeitssuchender, der tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt eines EU-Mitgliedsstaats hergestellt hat, kann eine finanzielle Leistung in Anspruch nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll. Unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht ist eine solche Leistung keine „Sozialhilfeleistung“, die die Mitgliedstaaten den Arbeitsuchenden versagen können. So jedenfalls entschied heute der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arbeitssuchender, der tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt eines EU-Mitgliedsstaats hergestellt hat, kann eine finanzielle Leistung in Anspruch nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll. Unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht ist eine solche Leistung keine „Sozialhilfeleistung“, die die Mitgliedstaaten den Arbeitsuchenden versagen können. So jedenfalls entschied heute der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf ein Vorabentscheidungsgesuch des Sozialgerichts Nürnberg hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld II.</p>
<p>Das Sozialgericht Nürnberg hat den EuGH nach der Möglichkeit befragt, Arbeitsuchende aus anderen Mitgliedstaaten von bestimmten finanziellen Leistungen auszuschließen. Diese Frage stellt sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei griechischen Staatsangehörigen und der Arbeitsgemeinschaft Nürnberg 900 über den Entzug der ihnen zuvor gewährten Grundsicherung für Arbeitsuchende.</p>
<p>Das Sozialgericht war der Auffassung, dass die beiden Kläger im maßgebenden Zeitraum die speziellen Garantien für Arbeitnehmer nicht hätten in Anspruch nehmen können, da es sich im Fall von Herrn Vatsouras um eine „kurze und nicht existenzsichernde geringfügige“ Beschäftigung und in dem von Herrn Koupatantze um eine „wenig mehr als einen Monat dauernde“ Beschäftigung gehandelt habe. Nach der Gemeinschaftsrichtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger sei ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Bürgern, die nicht wirtschaftlich tätig seien, eine Sozialhilfeleistung zu gewähren. Das Sozialgericht fragt sich jedoch, ob diese Ausnahme mit dem gemeinschaftsrechtlich garantierten Grundsatz der Gleichbehandlung in Einklang steht.</p>
<p>In seinem heutigen Urteil fordert der Gerichtshof das Sozialgericht zunächst auf, die Situation der Kläger im Licht seiner Rechtsprechung zur Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen. Unabhängig von der begrenzten Höhe der Vergütung und der kurzen Dauer der Berufstätigkeit lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass diese aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses von den nationalen Stellen als tatsächlich und echt angesehen werden kann und somit erlaubt, dem Beschäftigten die &#8220;Arbeitnehmereigenschaft&#8221; zuzuerkennen.</p>
<p>Sollte das Sozialgericht bei Herrn Vatsouras und Herrn Koupatantze die Arbeitnehmereigenschaft als gegeben ansehen, hätten sie aufgrund der in Rede stehenden Richtlinie während mindestens sechs Monaten nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes Anspruch auf die beantragten Leistungen gehabt.</p>
<p>Anschließend prüft der EuGH die Möglichkeit, Arbeitsuchenden, die nicht die Arbeitnehmereigenschaft besitzen, eine Sozialhilfeleistung zu versagen. Er erinnert insoweit daran, dass Arbeitsuchende angesichts der Einführung der Unionsbürgerschaft für die Zwecke der Inanspruchnahme einer finanziellen Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll, Anspruch auf Gleichbehandlung haben.</p>
<p>Es ist jedoch legitim, dass ein Mitgliedstaat eine solche Beihilfe nur Arbeitsuchenden gewährt, die eine tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates hergestellt haben. Das Bestehen einer solchen Verbindung kann sich u. a. aus der Feststellung ergeben, dass der Betroffene während eines angemessenen Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat gesucht hat.</p>
<p>Folglich können Unionsbürger, die tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaats hergestellt haben, eine finanzielle Leistung in Anspruch nehmen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll.</p>
<p>Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls der innerstaatlichen Gerichte, nicht nur das Vorliegen einer tatsächlichen Verbindung mit dem Arbeitsmarkt festzustellen, sondern auch die grundlegenden Merkmale dieser Leistung zu prüfen. Der Zweck der Leistung ist nach Maßgabe ihrer Ergebnisse und nicht anhand ihrer formalen Struktur zu untersuchen.<br />
Eine Voraussetzung, wie sie in Deutschland für die Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgesehen ist, wonach der Betroffene erwerbsfähig sein muss, kann ein Hinweis darauf sein, dass die Leistung den Zugang zur Beschäftigung erleichtern soll.</p>
<p>Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 4. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-22/08" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">C-22/08</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-23/08" target="_blank" title="(5 zugeordnete Entscheidungen)">C-23/08</a><br />
(Vatsouras und Koupatantze / ARGE Nürnberg)</p>
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		<title>Rundfunkgebühren trotz geringem Einkommen</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/rundfunkgebuehren-trotz-geringem-einkommen-39741</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Jun 2009 07:12:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[§ 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sieht vor, dass bestimmte Personen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Dies betrifft &#8211; neben bestimmten Behinderten &#8211;  die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II, von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, von BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, soweit sie nicht bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sieht vor, dass bestimmte Personen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Dies betrifft &#8211; neben bestimmten Behinderten &#8211;  die Empfänger</p>
<ul>
<li>von Hilfe zum Lebensunterhalt,</li>
<li>von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,</li>
<li>von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II,</li>
<li>von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,</li>
<li>von BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, soweit sie nicht bei den Eltern wohnen sowie</li>
<li>von Hilfe zur Pflege oder von Pflegezulagen nach § 267 LAG.</li>
</ul>
<p>Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind diese  Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV abschließend und nicht auf andere Personen übertragbar, die ebenfalls bedürftig sind, ihren Lebensunterhalt aber auf andere Weise, etwa durch eine kleine Rente, decken.  Die Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit darf,so die Richter des Lüneburger OVG, nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefall-tatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden.</p>
<p>Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die höher sind, als es die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen wären, so ist die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV schon aus diesem Grunde ausgeschlossen. Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die geringer sind, als es die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen wären, obliegt es ihm, diese Sozialleistungen (ergänzend) zu beantragen und deren Bezug in der gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV erforderlichen Weise nachzuweisen. Solange der Rundfunkteilnehmer diesen Obliegenheiten nicht vollständig nachkommt, muss er die sich daraus ergebenden Nachteile hinnehmen und ist seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht möglich.</p>
<p>Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2009 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 LC 610/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">4 LC 610/07</a></p>
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		<title>Sozialhilfe für die Notfallbehandlung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/sozialhilfe-fuer-die-notfallbehandlung-39389</link>
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		<pubDate>Fri, 22 May 2009 13:28:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei Notfallbehandlung eines Arbeitslosengeld-II-Berechtigten kann ein Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegen den Soziahilfeträger bestehen, entschied jetzt das Bundessozialgericht. Im April 2005 wurde ein 12jähriges Mädchen stationär im Krankenhaus Düren behandelt. Sie und ihre 40 Jahre alte Mutter hatten zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II gestellt. Da die vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Notfallbehandlung eines Arbeitslosengeld-II-Berechtigten kann ein Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegen den Soziahilfeträger bestehen, entschied jetzt das Bundessozialgericht.</p>
<p>Im April 2005 wurde ein 12jähriges Mädchen stationär im Krankenhaus Düren behandelt. Sie und ihre 40 Jahre alte Mutter hatten zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II gestellt. Da die vom Krankenhaus zunächst angegangene Krankenkasse, die die Mutter der S. angegeben hatte, die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten wegen fehlender Krankenversicherung ablehnte, wandte sich die Klägerin als Trägerin des Krankenhauses an den beklagten Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Leistung ab, weil S. und ihre Mutter dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II seien und damit ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 SGB XII: Erstattung von Aufwendungen Anderer">25 SGB XII</a> im Rahmen der Nothilfe gegen den Sozialhilfeträger ausscheide. </p>
<p>Das Bundessozialgericht hat mit einer Entscheidung vom 19. Mai 2009 ? <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 8 SO 4/08 R" target="_blank" title="BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 4/08 R">B 8 SO 4/08 R</a> ? die Sache mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zum Versichertenstatus des Mädchens und dazu, ob überhaupt ein Notfall iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 SGB XII: Erstattung von Aufwendungen Anderer">25 SGB XII</a> vorlag, an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfaclen zurückverwiesen. Die Entscheidung des Essener Landessozialgerichts zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 SGB XII: Erstattung von Aufwendungen Anderer">25 SGB XII</a> wurde indes bestätigt. War das Mädchen nicht anderweitig krankenversichert, wären bei Bedürftigkeit Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII zu erbringen gewesen. Die Gewährung dieser Leistungen ist weder nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 SGB II: Verh&auml;ltnis zu anderen Leistungen">5 SGB II</a> noch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 SGB XII: Sonderregelung f&uuml;r Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch">21 SGB XII</a> neben einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn es an einem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II fehlt. </p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 ? <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 8 SO 4/08 R" target="_blank" title="BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 4/08 R">B 8 SO 4/08 R</a></p>
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		<title>Hartz IV und die Lebensversicherung des ehemals Selbständigen</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/hartz-iv-und-die-lebensversicherung-des-ehemals-selbstaendigen-39068</link>
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		<pubDate>Thu, 07 May 2009 17:48:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die beim Bezug von Arbeitslosengeld II grundsätzlich gegebene Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langjährig Selbständigen eine besondere Härte bedeuten, wie das Bundessozialgericht jetzt entschied. Die 1950 geborene schwerbehinderte Klägerin, die überwiegend selbständig tätig war, ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet zu haben, beantragte im Dezember 2005 bei dem beklagten Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II. Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die beim Bezug von Arbeitslosengeld II grundsätzlich gegebene Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langjährig Selbständigen eine besondere Härte bedeuten, wie das Bundessozialgericht jetzt entschied.</p>
<p>Die 1950 geborene schwerbehinderte Klägerin, die überwiegend selbständig tätig war, ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet zu haben, beantragte im Dezember 2005 bei dem beklagten Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II. Sie verfügte seinerzeit über sieben Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufwert von ca 80.000 Euro, weswegen die Beklagte den Antrag der Klägerin ablehnte. Die dagegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Anders jetzt das Bundessozialgericht, das der Klägerin Recht gab, das Urteil des Landessozialgerichts aufhob und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwies. </p>
<p>In der Sache hat das Bundessozialgericht entschieden, dass bei langjährig Selbständigen eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen wegen Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden kann, wenn eine Kumulation von Umständen vorliegt. Ob dies bei der Klägerin der Fall war, konnte der Senat allerdings wegen fehlender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht abschließend entscheiden. Das Landessozialgericht hat zu Unrecht auch bei der überwiegend selbständig tätig gewesenen Klägerin das Vorliegen eines Härtefalls schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Verwertung ihrer Lebensversicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form auszuschließen, wie sie von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs 2 Nr 3 SGB II</a> gefordert wird. Das Landessozialgericht ist insofern in Bezug auf Hilfebedürftige, die im Verlauf ihres Erwerbslebens überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Maßgebend ist insoweit lediglich, ob die Lebensversicherungsverträge objektiv und subjektiv zur Altersvorsorge zweckbestimmt waren.</p>
<p>Um feststellen zu können, ob die geforderte Verwertung der Lebensversicherungen der Klägerin für diese eine besondere Härte im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs 3 Satz 1 Nr 6</a>, 2. Alternative SGB II bedeuten würde, wird das Landessozialgericht zu ermitteln haben, inwieweit bei der Klägerin eine Versorgungslücke besteht. Dies liegt bereits deshalb nahe, weil die Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres nur mit einer monatlichen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 257,10 € rechnen kann. Hierbei wird auch zu ermitteln sein, über welches Restleistungsvermögen die Klägerin verfügt. Ihr wurde ein GdB von 50 zuerkannt. Das Bundessozialgericht geht dabei davon aus, dass die Restleistungsfähigkeit auch Indiz dafür sein kann, inwiefern die Klägerin überhaut noch in der Lage sein wird, eine neue, zusätzliche Rentenanwartschaft durch Erwerbstätigkeit aufzubauen. Gegebenenfalls wird auch zu berücksichtigen sein, aus welchem Grund und für welche Dauer der Klägerin Berufsunfähigkeitsrenten gewährt werden, sowie über welche Berufsausbildungen und Fertigkeiten die Klägerin verfügt. Das Landessozialgericht wird, so das BSG, auch zu berücksichtigen haben, dass die besondere Härte im Sinne dieser Regelung möglicherweise noch nicht zu Beginn des Bewilligungszeitraums vorlag, als die Klägerin 55 Jahre alt war, gegebenenfalls aber später im Verlauf des Rechtsstreits eingetreten sein könnte.</p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 35/08 R" target="_blank" title="BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R">B 14 AS 35/08 R</a></p>
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		<title>Hartz IV und die Zinsen aufs Schmerzensgeld</title>
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		<pubDate>Mon, 04 May 2009 13:40:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens und die darauf gezahlten Zinsen sind bei Empfängern von Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) nicht als Einkommen oder Vermögen leistungsmindernd anzurechnen. Mit dieser Begründung gab jetzt das Sozialgericht Aachen Klägern recht, die sich dagegen wehrten, dass die zuständige ARGE ihre Zinseinkünfte von jährlich über 3000 € aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrages [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens und die darauf gezahlten Zinsen sind bei Empfängern von Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) nicht als Einkommen oder Vermögen leistungsmindernd anzurechnen. Mit dieser Begründung gab jetzt das Sozialgericht Aachen Klägern recht, die sich dagegen wehrten, dass die zuständige ARGE ihre Zinseinkünfte von jährlich über 3000 € aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrages von 132.500 € als Einkommen bewertete und die Leistungen entsprechend minderte. </p>
<p>Das Schmerzensgeld diene, so das Aachener Sozialgericht, dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Genugtuung für erlittenes Unrecht, nicht aber wie das ALG II der Sicherstellung des Lebensunterhalts. Das Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, stelle deshalb eine besondere Härte dar, die gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II</a> der Anrechnung als Vermögen entgegenstehe. Der Schutz des Schmerzensgeldes sei umfassend und erfasse auch die Zinseinkünfte. </p>
<p>Zwar seien grundsätzlich auch Zinsen aus sog. „Schonvermögen“ von Leistungsempfängern anzurechnendes Einkommen. Die Höhe eines als Festbetrag gezahlten Schmerzensgeldes sei im Vergleich zu einer Schmerzensgeldrente aber gerade auch dadurch bestimmt, dass der Empfänger den erhaltenen Betrag gewinnbringend anlegen könne, der Zinsgewinn also Bestandteil der Kalkulation des Entschädigungsbetrages. Die Zinsen seien deshalb in gleicher Weise geschützt wie der Entschädigungsbetrag selbst.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die unterlegene ARGE hat Berufung  zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt (L 7 AS 33/09). </p>
<p>Sozialgericht Aachen, Urteil vom 3. Februar 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 23 AS 2/08" target="_blank" title="SG Aachen, 03.02.2009 - S 23 AS 2/08">S 23 AS 2/08</a></p>
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		<title>Kein Hartz IV für Haustiere</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Apr 2009 08:45:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II zum Arbeitslosengeld II sehen, so das Sozialgericht Gießen in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung, keinen Mehrbedarf für die Haltung von Haustieren vor, so dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II den mit der Haltung eines Tieres verbundenen Aufwand aus der Regelleistung bezahlen muss. Anders sieht dies jedoch mit den Einnahmen aus, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II zum Arbeitslosengeld II sehen, so das Sozialgericht Gießen in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung, keinen Mehrbedarf für die Haltung von Haustieren vor, so dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II den mit der Haltung eines Tieres verbundenen Aufwand aus der Regelleistung bezahlen muss. Anders sieht dies jedoch mit den Einnahmen aus, die aus der Tierhaltung erzielt werden, diese sind im Rahmen der Berechnung der ALG II-Höhe zu berücksichtigen.</p>
<p>In dem jetzt vom Sozialgericht Gießen entschiedenen Fall hielt eine Familie mit vier Kindern zeitweise über 40 Hunde, ein Pferd, ein Pony und eine Katze. Die Familie erzielte aus dem Verkauf von Welpen monatliche Einnahmen von etwa 2400 €, dazu kam Kindergeld sowie die finanzielle Zuwendung eines Onkels. Die Familie hatte  Arbeitslosengeld II beantragt und dabei argumentiert, die Erlöse aus der Hundezucht dienten zur Deckung der Kosten für alle Tiere und könnten daher nicht als Einkommen gewertet werden. Diese Argumentation fand vor dem Sozialgericht aber kein Gehör.</p>
<p>Bei den Erlösen aus dem Verkauf der Hunde handele es sich, so der Gießener Richter, um Einnahmen, die zunächst zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts zu verwenden seien, bevor steuerfinanzierte Leistungen in Anspruch genommen würden. Eine Verwendung der Mittel für den Unterhalt der Tiere sei nachrangig und erst nach vollständiger Deckung des Bedarfs der Antragsteller zulässig. Von den Einnahmen könnten daher nur die mit der Hundezucht verbundenen Betriebsausgaben, d. h. die Kosten für die Aufzucht der Welpen und der Elternpaare dieser Welpen, abgezogen werden, alles andere  müsse aus der Regelleistung beglichen werden.  Da das hier erzielte Einkommen den Bedarf  der Antragsteller decke, bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.</p>
<p>Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 20.03.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 29 AS 3/09 ER" target="_blank" title="SG Gie&szlig;en, 20.03.2009 - S 29 AS 3/09">S 29 AS 3/09 ER</a></p>
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		<title>Hartz IV und die Nachzahlung von Arbeitslosengeld</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Apr 2009 11:15:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schließt sich an den Bezug von Arbeitslosengeld wie so oft der Gang zur ArGe an, stellt sich oftmals die Frage, wie eventuelle Nachzahlungen von Arbeitslosengeld zu behandeln sind, ob also diese Nachzahlungen des Arbeitslosengeldes auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen sind oder nicht. Das Sozialgericht Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung hierzu auf den Standpunkt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schließt sich an den Bezug von Arbeitslosengeld wie so oft der Gang zur ArGe an, stellt sich oftmals die Frage, wie eventuelle Nachzahlungen von Arbeitslosengeld zu behandeln sind, ob also diese Nachzahlungen des Arbeitslosengeldes auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen sind oder nicht. Das Sozialgericht Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung hierzu auf den Standpunkt gestellt, dass Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht auf Hartz IV-Leistungen anrechenbar sind. Nach diesem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf darf eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II angerechnet werden.</p>
<p>Die Klägerin des jetzt vom SG Düsseldorf entschiedenen Falls  hatte in einem Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit erreicht, dass diese ihr für die Jahre 2003 und 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von rund 9.200,00 Euro nachzahlen musste. Die Klägerin, die inzwischen von der ARGE Düsseldorf Arbeitslosengeld II bezog, erhielt diesen Betrag im Jahr 2005 und beließ ihn fast vollständig auf ihrem Konto. Die ARGE kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, die einige Vermögenswerte besaß, nun den Vermögensfreibetrag überschritten habe. Die ARGE hob ihre Bewilligung auf und forderte ihre Leistungen zurück.</p>
<p>Das Düsseldorfer Sozialgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es sah die Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe zunächst als Einkommen an und stützte sich dabei auf den Grundsatz, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Die Nachzahlung sei aber eine zweckbestimmte Einnahme, die nach dem Gesetz nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden dürfe. Der Zweck bestehe darin, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ab dem Monat, der auf den Zuflussmonat folge, handele es sich bei der Nachzahlung um Vermögen. Dieses sei aber ebenfalls gesetzlich geschützt, denn seine Verwertung bedeute eine besondere Härte. Denn anderenfalls kämen die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit der Klägerin nicht zugute. Diese habe aber nicht zu verantworten, dass die Leistungen der Bundesagentur verspätet gewährt worden seien.</p>
<p>Das Sozialgericht Düsseldorf ließ jedoch offen, ob ein derart erworbenes Vermögen dauerhaft unangetastet bleiben darf.</p>
<p>Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=35 AS 12/07" target="_blank" title="SG D&uuml;sseldorf, 09.03.2009 - S 35 AS 12/07">35 AS 12/07</a></p>
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		<title>Hartz IV &#8211; Keine Leistungskürzung bei Verweigerung von 4,50 Euro-Job</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Mar 2009 14:13:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Bochum]]></category>
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		<description><![CDATA[Weigert sich ein Langzeitarbeitsloser, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten, darf die Grundsicherungsbehörde das Arbeitslosengeld II nicht kürzen. Dies entschied jetzt das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Leistungsbezieherin aus Bochum, die bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto arbeiten sollte. Als die arbeitslose Frau die Arbeit ablehnte, senkte die ARGE Bochum die SGB II-Leistungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Weigert sich ein Langzeitarbeitsloser, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten, darf die Grundsicherungsbehörde das Arbeitslosengeld II nicht kürzen. Dies entschied jetzt das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Leistungsbezieherin aus Bochum, die bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto arbeiten sollte. Als die arbeitslose Frau die Arbeit ablehnte, senkte die ARGE Bochum die SGB II-Leistungen für drei Monate um 30 % ab (mtl. Kürzungsbetrag: 104,- €).</p>
<p>Auf die Klage der Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund die Leistungskürzung auf. Es entschied, dass ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar sei. Solche Stundenlöhne seien sittenwidriger Lohnwucher. Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping behördlicherseits zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben.</p>
<p>Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 02.02.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 31 AS 317/07" target="_blank" title="SG Dortmund, 02.02.2009 - S 31 AS 317/07">S 31 AS 317/07</a></p>
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		<title>Kindergeld für arbeitslose behinderte Kinder</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Feb 2009 11:47:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs ist für ein über 21 Jahre altes behindertes Kind, das arbeitslos ist und deshalb nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, Kindergeld zu gewähren, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist. Eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs ist für ein über 21 Jahre altes behindertes Kind, das arbeitslos ist und deshalb nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, Kindergeld zu gewähren, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist.</p>
<p>Eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt dabei für den Kindergeldanspruch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 EStG: Kinder, Freibetr&auml;ge f&uuml;r Kinder">32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG</a>. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber, dass die Mitursächlichkeit erheblich sein muss.</p>
<p>Für ein volljähriges arbeitsloses Kind, das bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, besteht bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld. Hat es das 21. Lebensjahr vollendet, entfällt der Anspruch, es sei denn, das Kind ist aufgrund einer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Im Streitfall nahm das 1982 geborene, schwerhörige Kind (Grad der Behinderung 60, Merkzeichen RF) nach Beendigung der Sonderschule an verschiedenen Lehrgängen eines Kollegs für Hörgeschädigte sowie an weiteren Berufsvorbereitungsmaßnahmen für Behinderte teil. Anschließend meldete es sich arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld II. Seit August 2005 wird es bei der Berufsberatung nicht mehr als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle geführt. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab September 2005 ab, weil das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage sei, mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.</p>
<p>Der BFH war wie das Finanzgericht der Auffassung, die Behinderung müsse nicht alleinige Ursache dafür sein, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Arbeit verdienen könne. Eine erhebliche Mitursächlichkeit reiche aus. Ein wichtiges Indiz sei der Grad der Behinderung. Könne die Agentur für Arbeit überhaupt keine Stellen vermitteln, könne dies ebenfalls für eine erhebliche Mitursächlichkeit sprechen. Die Entscheidung, ob die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit sei, habe das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen, die vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar sei. Im Streitfall hatte das FG entschieden, das Kind habe aufgrund seiner frühkindlichen Hirnschädigung und seiner Schwerhörigkeit trotz der Arbeitsfähigkeit von 15 Stunden wöchentlich keine oder nur geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt, so dass Kindergeld zu gewähren sei. Diese Würdigung war nach Ansicht des BFH revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. November 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III R 105/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">III R 105/07</a> </p>
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		</item>
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		<title>Hartz IV und die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/hartz-iv-und-die-beitraege-zur-betrieblichen-altersversorgung-37035</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Feb 2009 12:57:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die nach einer Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse geleisteten Zahlungen sind danach kein zu berücksichtigendes Einkommen und mindern daher nicht die Hilfebedürftigkeit eines Empfängers von Arbeitslosengeld [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die nach einer Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse geleisteten Zahlungen sind danach kein zu berücksichtigendes Einkommen und mindern daher nicht die Hilfebedürftigkeit eines Empfängers von Arbeitslosengeld II.</p>
<p>Die Kläger, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten und mittlerweile verheiratet sind, beantragten bei der zuständigen ARGE die Gewährung von Arbeitslosengeld II, nachdem der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ausgelaufen war. Dies lehnte die ARGE ab, da die Klägerin in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand und ihr Einkommen ausreiche, um den Bedarf des Paares zu decken. Dabei berücksichtigte die ARGE als Einkommen auch die Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse. Insofern hatte die Klägerin einige Jahre zuvor einer Gehaltsumwandlung zugestimmt. Das Sozialgericht hatte die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.</p>
<p>Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung kein anrechnungsfähiges Einkommen darstellen. Durch den Gehaltsverzicht zugunsten einer mit der Pensionskasse abgeschlossenen Rentenversicherung kann die Klägerin für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Auszahlung der Beträge verlangen. Auch ist ihr nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ein vorzeitiger Zugriff auf die angesparten Beträge verwehrt. Diese dienen vielmehr dem staatlich geförderten Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung und sind damit als zweckgebundene Einkünfte von einer Berücksichtigung ausgeschlossen. Darauf, ob die betriebliche Altersversorgung zugleich auch die Anforderungen an eine so genannte Riester-Rente erfüllt, kommt es nicht an.</p>
<p>Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 3 AS 118/07" target="_blank" title="LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2008 - L 3 AS 118/07">L 3 AS 118/07</a></p>
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		<title>Hartz-IV-Regelleistungen landen vor dem Bundesverfassungsgericht</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/hartz-iv-regelleistungen-landen-vor-dem-bundesverfassungsgericht-36590</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Jan 2009 18:20:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Hartz IV-Regelleistungen decken nach einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen daher gegen das Grundgesetz, so dass das Landessozialgericht nunmehr das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat. Geklagt hat eine Familie aus dem Werra-Meißner-Kreis, die als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezieht. Für die Eltern wurde jeweils [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Hartz IV-Regelleistungen decken nach einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen daher gegen das Grundgesetz, so dass das Landessozialgericht nunmehr das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat.<span id="more-6590"></span></p>
<p>Geklagt hat eine Familie aus dem Werra-Meißner-Kreis, die als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezieht. Für die Eltern wurde jeweils der Regelsatz in Höhe von 311 € und für die 1994 geborene Tochter in Höhe von 207 € bewilligt. Nach Ansicht der Kläger ist damit ihr existenzminimaler Bedarf nicht gedeckt. Mit ihrem Antrag auf weitere 133 € für jedes Elternteil und 89 € für die Tochter blieben sie im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Sozialgericht erfolglos. Die zuerkannten Leistungen seien rechtmäßig. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege nicht vor. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Regelleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt hat.</p>
<p>Nach Einholung von vier Gutachten zur Bedarfsbemessung sowie einer umfangreichen Recherche (Gesetzesmaterialien, rechts- sowie sozialwissenschaftlicher Literatur und Rechtsprechung) beanstandeten die Darmstädter Richter, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistungen nicht berücksichtigt werde. Insbesondere fehle es für die Begrenzung der Leistung für Kinder auf 60 % des Regelsatzes eines Erwachsenen an einer hinreichenden Begründung. Nicht ersichtlich sei auch, weshalb 14jährige Kinder trotz höheren Bedarfs die gleiche Regelleistung erhalten wie Neugeborene. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1998 im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung der Steuerfreibeträge den damals geltenden Regelsatz für Kinder beanstandet, weil dieser die außerschulischen Bildungsbedarfe von Kindern nicht berücksichtige. Diese höchstrichterliche Entscheidung sei, so das Landessozialgericht, bei der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht beachtet worden. Für die steuerrechtliche Verschonungsgrenze und das sozialrechtliche Existenzminimum seien aber die gleichen Maßstäbe geboten. Daher seien die Regelsätze weder mit der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot, dem Gleichheitsgebot und dem besonderen Diskriminierungsverbot gegenüber Familien sowie den Grundsätzen der Normenklarheit, Folgerichtigkeit und Systemgerechtigkeit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.</p>
<p>Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom &#8211; L 6 AS 336/0</p>
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		<title>Kontoauszüge und Hartz IV</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Nov 2008 00:05:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[1%-Regelung]]></category>
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		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorlage von Kontoauszügen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist durch den Datenschutz begrenzt, die ARGE kann die Vorlage daher nicht unbeschränkt verlangen, wohl aber für die letzten drei Monate. In einem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte die beklagte ARGE die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist durch den Datenschutz begrenzt, die ARGE kann die Vorlage daher nicht unbeschränkt verlangen, wohl aber für die letzten drei Monate.<span id="more-4526"></span></p>
<p>In einem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte die beklagte ARGE die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung der Grundsiche­rung für Arbeitsuchende (nach dem SGB II) versagt, weil der Kläger sich geweigert hatte, eine Kon­tenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Der Kläger hält das Verlangen der Beklagten für unangemessen und unverhältnismäßig, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leis­tungen nach dem SGB II erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Ver­mö­gens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben. Bestünden kei­nerlei kon­krete Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich Einnahmen erzielt oder Vermögen angesammelt worden sei, so sei die Forderung nach Vorlage von Konto­auszügen unverhältnismäßig. Zudem werde er hierdurch in seinen Rechten auf Sozialdatenschutz verletzt.</p>
<p>Das BSG hat hierzu entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, dem Kläger ab 1. Februar 2006 Alg II wegen fehlender Mitwirkung zu versagen. Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folgt aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 SGB I: Angabe von Tatsachen">60</a> I Nr 3 SGB I. Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweis­urkunden vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die von der Beklagten geforderten Vorlagepflichten waren auch nicht durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/65.html" target="_blank" title="&sect; 65 SGB I: Grenzen der Mitwirkung">65 SGB I</a> eingeschränkt, der Grenzen der Mitwirkungspflicht aufzeigt. Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, nur im Rahmen eines (Erst-) Antrags die Vorlage von Kontoauszügen etc zu fordern. Eine solche Aufforderung kann auch &#8211; wie hier &#8211; bei Stellung eines Folgeantrags erfolgen. Ebenso wenig ist die Vorlagepflicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt. Hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung war die Vorlage von Kontoauszügen jedenfalls der letzten drei Monate nicht unverhältnismäßig.</p>
<p>Die Vorlagepflicht wird auch durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes nicht grundsätzlich ein­geschränkt. Sowohl nach den speziellen Datenschutzvorschriften des SGB II (§§ 50 ff) als auch nach den allgemeinen Regelungen des Sozialdatenschutzes in den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/67.html" target="_blank" title="&sect; 67 SGB X: Begriffsbestimmungen">67</a> ff SGB X ist die Erhebung von geschützten Sozialdaten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Vorlage der Kontoauszüge und einer Konten­übersicht ist in diesem Sinne erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherungs­leistungen zu ermitteln und zu überprüfen. Im Einzelfall kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Erhe­bung besonderer Arten personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsiche­rungsträgers erforderlich ist. Hierzu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, poli­tische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben.</p>
<p>Dies betrifft aber nur die Ausgabenseite (Sollstellung) der Kontenbewegungen. Während die Einnah­men jeweils unbegrenzt aus den Kontoauszügen hervorgehen müssen, räumen die Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/67.html" target="_blank" title="&sect; 67 SGB X: Begriffsbestimmungen">67 Abs 12</a> iVm § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/67a.html" target="_blank" title="&sect; 67a SGB X: Datenerhebung">67a Abs 1 SGB X</a>) dem Grundsicherungsempfänger die Möglichkeit ein, auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu schwärzen oder unkenntlich zu machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften etc). Die überwiesenen Beträge müs­sen aber auch in diesen Fällen für den Grundsicherungsträger erkennbar bleiben. Die Regelungen über den Sozialdatenschutz in den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/67.html" target="_blank" title="&sect; 67 SGB X: Begriffsbestimmungen">67</a> ff SGB X greifen auch nicht in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ein.</p>
<p>Der Grundsicherungsträger ist zwar grundsätzlich gehalten, in seinen Mitwirkungsaufforderungen auf die aufgezeigten Möglichkeiten der Schwärzung von Angaben zu Zahlungsempfängern hinzuweisen. Im vorliegenden Fall kann aber dahinstehen, ob ein unterlassener Hinweis die Aufforderung bereits rechtswidrig macht, denn der Kläger hat sich von vorneherein und prinzipiell geweigert, überhaupt Kontoauszüge vorzulegen bzw mitzuwirken. </p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 19. September 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 45/07 R" target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R">B 14 AS 45/07 R</a></p>
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		<title>Hartz IV und Eigenheimzulage</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Nov 2008 00:00:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
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		<category><![CDATA[Eigenheimzulage]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Arbeitslosengeld II muss nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts auch dann gewährt werden, wenn der Empfänger eine ihm ebenfalls zustehende Eigenheimzulage nicht zum Lebensunterhalt, sondern zur unmittelbaren Bezahlung von Handwerkern oder zum Kauf von Baumaterial verwendet hat. Der beklagte Grundsicherungsträger hatte in dem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall dem Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld II [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitslosengeld II muss nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts auch dann gewährt werden, wenn der Empfänger eine ihm ebenfalls zustehende Eigenheimzulage nicht zum Lebensunterhalt, sondern zur unmittelbaren Bezahlung von Handwerkern oder zum Kauf von Baumaterial verwendet hat.<span id="more-4524"></span></p>
<p>Der beklagte Grundsicherungsträger hatte in dem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall dem Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld II ver­sagt, weil er eine ihm gutgeschriebene Eigenheimzulage (5.112 € für 2004 und 2005) zur Bestreitung seines Lebens­unterhalts einzusetzen könne und müsse. Bei der Eigenheimzulage handle es sich jedenfalls dann nicht um &#8220;privilegiertes&#8221;, zweckbestimmtes Ein­kommen, wenn sie wie im Falle des Klägers nicht an ein Kreditinstitut oder eine Bausparkasse abge­treten oder in ähnlicher Weise in die Finanzierung eines Eigenheimes eingebunden und somit frei verfügbar sei. </p>
<p>Dem ist das Bundessozialgericht entgegen getreten und hat festgestellt, dass der Grundsicherungsträger nicht berechtigt war, Grundsicherungsleistungen zu versagen, weil der Hilfebedürftige die an ihn gezahlte Eigenheimzulage direkt und ohne vorherige Fremd­finanzierung zur Fertigstellung seines Eigenheims verwenden will. Die Eigenheimzulage ist bei der Berechnung des Alg II auch dann und insoweit nicht als Einkommen bedarfsmindernd zu be­rücksichtigen, als der Hilfebedürftige die Eigenheimzulage nachweislich zur baulichen Errichtung einer angemessenen Immobilie in Eigenarbeit verwendet oder er damit entsprechende Handwerker­rechnungen bezahlt. Sind die Ausgaben für Eigenleistungen (Baumaterial usw) oder zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen noch nicht erfolgt, reicht es aus, wenn der Hilfebedürftige (Alg-II-Be­zieher) eine entsprechende Verwendungsabsicht darlegt; auch in diesem Fall ist bei der Eigenheim­zulage von zweckgebundenem Einkommen auszugehen. Die vom 4. Senat getroffene Entscheidung bleibt für alle Fälle relevant, in denen trotz Auslaufens der Förderung auch in Zukunft noch Eigen­heimzulagen in großer Zahl zur Auszahlung gelangen werden. </p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 19/07 R" target="_blank" title="BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 19/07 R">B 4 AS 19/07 R</a></p>
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		<title>Keine Rundfunkgebührenbefreiung für ALG II-Empfänger mit geringen Zuschlägen</title>
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		<pubDate>Fri, 23 May 2008 13:00:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Befreiung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Berufungsverfahren entschieden, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II, die hierzu einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, auch dann keine Befreiung von den Rundfunkgebühren beanspruchen können, wenn dieser Zuschlag die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühren von 17,03 Euro unterschreitet. Das Oberverwaltungsgericht widersprach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass in derartigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Berufungsverfahren entschieden, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II, die hierzu einen Zuschlag nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen">24 SGB II</a> erhalten, auch dann keine Befreiung von den Rundfunkgebühren beanspruchen können, wenn dieser Zuschlag die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühren von 17,03 Euro unterschreitet.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht widersprach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass in derartigen Fällen, die § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ohne Rücksicht auf die Höhe des Zuschlags von der Befreiung ausschließt, dennoch im Wege verfassungskonformer Auslegung eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 dieses Staatsvertrages anzunehmen sei. Letztgenannte Norm sei wegen des klar entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Überdies würden die vom Verwaltungsgericht gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt. Die gegenüber ALG II-Empfängern bestehende Ungleichbehandlung sei durch sachliche Gründe gedeckt und Ausfluss einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung des Gesetzgebers. Auch liege kein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Existenzminimum vor, wenn die betreffenden ALG II-Empfänger darauf verwiesen würden, vorübergehend einen Teil der Rundfunkgebühren aus den Regelleistungen zu bestreiten. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.</p>
<p>Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20. Mai 2008 &#8211; OVG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 B 12.07" target="_blank" title="OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 12.07">11 B 12.07</a> u.a.</p>
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		<title>Kein Verzicht auf die gesetzliche Krankenversicherung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/allgmeines/kein-verzicht-auf-die-gesetzliche-krankenversicherung-32787</link>
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		<pubDate>Wed, 21 May 2008 13:30:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung gegen seinen Willen versichert ist, muss dennoch Beiträge entrichten. Die mit der Gesundheitsreform seit 01.04.2007 eingeführte Versicherungspflicht führt in der Regel sogar zu einer rückwirkenden Beitragspflicht. Darauf hat das Sozialgericht Dresden in einem aktuellen Urteil hingewiesen. Der 60-jährige Kläger aus Dresden war nicht krankenversichert. Er lebt ohne jeglichen Lohn oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung gegen seinen Willen versichert ist, muss dennoch Beiträge entrichten. Die mit der Gesundheitsreform seit 01.04.2007 eingeführte Versicherungspflicht führt in der Regel sogar zu einer rückwirkenden Beitragspflicht. Darauf hat das Sozialgericht Dresden in einem aktuellen Urteil hingewiesen.</p>
<p>Der 60-jährige Kläger aus Dresden war nicht krankenversichert. Er lebt ohne jeglichen Lohn oder finanzielle Unterstützung. Im April 2007 bat er die AOK PLUS um Krankenversicherungsschutz. Die AOK PLUS begrüßte ihn darauf hin als ihr Mitglied. Gleichzeitig setzte sie monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 120 € fest. Dagegen wandte sich der Kläger: So hohe Beiträge könne er nicht bezahlen. Lieber verzichte er auf die Krankenversicherung und gehe nicht zum Arzt.</p>
<p>Das Sozialgericht Dresden hat die Klage abgewiesen. Die Gesundheitsreform hat zum 01.04.2007 eine Versicherungspflicht für alle eingeführt, die keinen Krankenversicherungsschutz innehaben und früher überhaupt nicht oder gesetzlich versichert waren. Die AOK PLUS war daher verpflichtet, den Kläger als Versicherten aufzunehmen. Die gesetzliche Versicherungspflicht führt automatisch zu einer Beitragspflicht ab 1. April 2007. Monatliche Beiträge in Höhe von 120 € entsprachen in diesem Fall dem gesetzlichen Mindestbeitrag.</p>
<p>Das Urteil des Sozialgerichts Dresden bekräftigt, dass der Gesetzgeber bewusst eine Vielzahl von Menschen in der Lebenssituation des Klägers zwangsweise in die gesetzliche Krankenversicherung geholt hat. Die Beitragspflicht geht damit einher. Ein Verzicht ist nicht möglich. Der Kläger müsste Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beantragen, um in den Genuss einer kostenlosen Krankenversicherung zu kommen.</p>
<p>Sozialgericht Dresden, Urteil vom 23. April 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 25 KR 653/07" target="_blank" title="SG Dresden, 23.04.2008 - S 25 KR 653/07">S 25 KR 653/07</a> (nicht rechtskräftig)</p>
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		<title>Kindergeld für arbeitloses, volljähriges Kind</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/kindergeld-fur-arbeitloses-volljahriges-kind-33075</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Feb 2008 12:57:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitslosengeld II]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Kläger]]></category>
		<category><![CDATA[Vermittlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird nach den gesetzlichen Regelungen Kindergeld gewährt, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist. Der Bezug von Arbeitslosengeld II ersetzt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster jedoch nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird nach den gesetzlichen Regelungen Kindergeld gewährt, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist. Der Bezug von Arbeitslosengeld II ersetzt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster jedoch nicht die für die Gewährung von Kindergeld erforderliche Meldung eines Kindes als arbeitsuchend.</p>
<p>Die Klägerin in dem jetzt vom FG Münster beantragte für ihre erwachsene Tochter <span class="st_tag internal_tag">Kindergeld</span> für einen Zeitraum, in dem diese <span class="st_tag internal_tag">Arbeitslosengeld</span> II bezog, jedoch nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet war. Die zuständige Familienkasse lehnte den Antrag daher unter Hinweis auf die fehlende Meldung der Tochter ab. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, aus dem Bezug von <span class="st_tag internal_tag">Arbeitslosengeld</span> II ergebe sich, dass ihre Tochter als Arbeitsuchende gemeldet gewesen sei. Denn zum einen werde nach den gesetzlichen Regelungen <span class="st_tag internal_tag">Arbeitslosengeld</span> nur an Arbeitsuchende gezahlt. Zum anderen sei die Tochter der Klägerin während des Bezugs von <span class="st_tag internal_tag">Arbeitslosengeld</span> II gesetzlich verpflichtet gewesen, jede ihr zumutbare Arbeit aufzunehmen.</p>
<p>Das Finanzgericht Münster folgte dem nicht und wies die Klage mit der Begründung ab, der Gewährung von <span class="st_tag internal_tag">Kindergeld</span> stehe die fehlende Meldung der Tochter als arbeitsuchend entgegen. Eine derartige Meldung sei ausnahmsweise nur dann nicht erforderlich, wenn sich das Kind arbeitslos gemeldet habe oder den Bezug von <span class="st_tag internal_tag">Arbeitslosengeld</span> I nachweise. In diesen Fällen werde typisierend vermutet, dass das Kind für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe und bemüht sei, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Eine solche Vermutung gelte &#8211; selbst unter Berücksichtigung bestehender Mitwirkungspflichten des Kindes &#8211; jedoch nicht beim Bezug von Arbeitslosengeld II, da die Gewährung derartiger Leistungen etwa auch dann in Betracht komme, wenn dem Kind eine Arbeitsaufnahme unzumutbar sei.</p>
<p>Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.</p>
<p>Finanzgerichts Münster, Urteil vom 15. Januar 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 K 5119/06" target="_blank" title="FG M&uuml;nster, 15.01.2008 - 14 K 5119/06">14 K 5119/06</a> Kg</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Änderungen zum Jahreswechsel in der Arbeitslosenversicherung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/nderungen-zum-jahreswechsel-in-der-arbeitslosenversicherung-33225</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Jan 2008 20:38:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitslosengeld II]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Vermittlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch in diesem Jahr treten zum Jahreswechsel wieder eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung und der Grundsicherung für Arbeitslose bedeutet dies insbesondere: Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung Nachdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bereits zum 1. Januar 2007 von 6,5 auf 4,2 Prozent gesenkt wurden, hat der Bundestag beschlossen, den Beitragssatz zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch in diesem Jahr treten zum Jahreswechsel wieder eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung und der Grundsicherung für Arbeitslose bedeutet dies insbesondere:</p>
<h3>Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung</h3>
<p>Nachdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bereits zum 1. Januar 2007 von 6,5 auf 4,2 Prozent gesenkt wurden, hat der Bundestag beschlossen, den Beitragssatz zur Arbeitsförderung zum 1. Januar 2008 nochmals um 0,9 auf 3,3 Prozent zu senken.</p>
<h3>Perspektive 50plus geht in die zweite Phase</h3>
<p>Mit dem 1. Januar 2008 beginnt die zweite Phase des Bundesprogramms “Perspektive 50plus &#8211; Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen”, die sich auf einen Zeitraum von drei Jahren erstrecken wird und für die Bundesmittel in Höhe von 275 Millionen Euro bereitgestellt werden. Gefördert werden regionale Konzepte von 62 Beschäftigungspakten, an denen rund 200 ARGEn, Optionskommunen und Agenturen bei getrennter Aufgabenwahrnehmung beteiligt sind. Das Hauptziel der zweiten Programmphase ist die Integration möglichst vieler älterer Langzeitarbeitsloser in den allgemeinen Arbeitsmarkt sowie die Verringerung der Hilfebedürftigkeit und Arbeitsmarktferne der Zielgruppe.</p>
<h3>Neues Bundesprogramm Kommunal-Kombi startet</h3>
<p>Mit dem Bundesprogramm zur Förderung von zusätzlichen Arbeitsplätzen, die in Regionen mit besonders hoher und verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit durch Kommunen geschaffen werden (Bundesprogramm Kommunal-Kombi) sollen zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2009 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmöglichkeiten in 79 Kreisen und kreisfreien Städten mit besonders hoher und verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit geschaffen werden. Diese zusätzlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeitsplätze mit einer Dauer von maximal drei Jahren sollen sich an Menschen richten, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind und seit mindestens 12 Monaten Arbeitslosengeld II beziehen. Als Arbeitgeber sollen in erster Linie Arbeitgeber auf der kommunalen Ebene oder der Kreisebene fungieren.</p>
<h3>Verbesserte Ausbildungsförderung von Migrantinnen und Migranten</h3>
<p>Zum 1. Januar 2008 tritt die verbesserte Ausbildungsförderung von Migrantinnen und Migranten in Kraft. Ausländische Jugendliche, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, sollen künftig auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer der Eltern oder eigener Erwerbstätigkeit mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden können. Hiermit wird ein wichtiger Beitrag zur Integration junger Ausländer in Deutschland geleistet und eine Zusage der Bundesregierung aus dem Nationalen Integrationsplan eingelöst. Die Änderungen erfolgen im Rahmen des 22. BAföG-Änderungsgesetzes, mit dem auch die Regelungen im BAföG entsprechend angepasst werden.</p>
<h3>Neufestlegung der Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II</h3>
<p>Zum 1. Januar 2008 wird die Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen der Unterkunft und Heizung im SGB II (Grundsicherung für Arbeitslose &#8211; Arbeitslosengeld II) auf Basis der Ende 2006 gesetzlich verankerten Anpassungsformel für 14 Länder auf 28,6 Prozent, für das Land Baden-Württemberg auf 32,6 Prozent sowie für das Land Rheinland-Pfalz auf 38,6 Prozent gesenkt.</p>
<h3>Verlängerung der Regelung über den Vermittlungsgutschein</h3>
<p>Die Regelung über den Vermittlungsgutschein (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/412g.html" target="_blank">412g SGB III</a>), die bis zum 31. Dezember 2007 befristet war, wird mit zwei Änderungen bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Der Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht nicht mehr schon nach sechs Wochen, sondern erst nach zwei Monaten Arbeitslosigkeit. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen können einen Vermittlungsgutschein erhalten, bei dem bei einer Integration von mindestens sechs Monaten die zweite Rate um bis zu 500 Euro höher dotiert sein kann, d. h. insgesamt bis zu 2.500 Euro.</p>
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