Der Arbeitgeber haftet seinen Arbeitnehmern grundsätzlich für solche Schäden, die diese aufgrund der Arbeiten an asbestfaserhaltigen Bauteilen erleiden. Sofern dem Arbeitgeber die Asbestbelastung bekannt war, greift zu seinen Gunsten auch nicht das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII.
Das Eingreifen
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