Verhaltensbedingte Kündigung – wegen übler Nachrede

Der Arbeitgeber trägt auch dann die Beweislast für den von ihm behaupteten Kündigungs- bzw. Auflösungsgrund, wenn das betreffende Verhalten des Arbeitnehmers den Tatbestand der üblen Nachrede iSv. § 186 StGB erfüllen würde. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschied die Arbeitgeberin Ende März 2019, die Funktion der Teamleiterin der Infopoints von

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Die Kündigungsschutzklage eines Schwerbehinderten – und der Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

Der Auflösungsantrag der Arbeitgeberin ist als „unstatthaft“ abweisen, wenn sich die Kündigung – auch – als nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aF unwirksam erweisen sollte. Die Vorschrift rechnet zu den sonstigen, zumindest auch den Arbeitnehmer schützenden Unwirksamkeitsgründen, die einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag „sperren“. Sollte die Kündigung sich

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Kündigungsschutzverfahren,Auflösungsantrag, Abfindung – und später eine Betriebsrente

Selbst wenn sich der Arbeitnehmer dadurch widersprüchlich verhält, dass er im Kündigungsschutzverfahren einen Antrag auf Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stellt und später Zahlung aus einer (unverfallbaren) Betriebsrente verlangt, rechtfertigte dies nicht die Versagung der Betriebsrente. Dem Arbeitnehmer ist die Verfolgung seines Klagebegehrens nicht nach dem aus §

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Auflösungsantrag – und die erfolglosen Kündigungsgründe

Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Gründe berufen, auf die er zuvor erfolglos die Kündigung gestützt hat. Allerdings muss er im Einzelnen vortragen, weshalb die unzureichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen. Bei der Beurteilung des

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Die teilweise erfolgreiche Kündigungsschutzklage – und die vom Arbeitnehmer verweigerte Arbeitsaufnahme

Steht die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung fest, weil ein rechtskräftiges Teilurteil vorliegt, so muss ein Arbeitnehmer arbeiten, auch wenn über seinen Auflösungsantrag noch nicht entschieden ist. Die Verletzung dieser Pflicht ist als Arbeitsverweigerung zu werten und kann gem. § 626 BGB eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Ein wichtiger Grund gemäß § 626

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Die unwirksamke Betriebsratsanhörung vor der Kündigung – und der Auflösungsantrag des Arbeitgebers

Ist die Kündigung des Arbeitgebers wegen einer unterbliebenen oder fehlerhaften vorherigen Anhörung des Betriebsrates unwirksam, ist regelmäßig auch auch Auflösungsantrag des Arbeitgebers abzuweisen. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kommt nur in Betracht, wenn eine ordentliche

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Änderungsschutzantrag und Auflösungsantrag

§ 9 Abs. 1 Satz 1 BAGchG findet im Rahmen einer Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 BAGchG weder unmittelbare noch analoge Anwendung. Ob eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG auch im Rahmen einer Klage nach § 4 Satz 2 BAGchG möglich ist,

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Wei­ter­be­schäf­ti­gung von Ju­gend­ver­tre­tern und der Auf­lö­sungs­an­trag des öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­bers

Der öf­fent­li­che Ar­beit­ge­ber kann im per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­li­chen Be­schluss­ver­fah­ren sei­nen Auf­lö­sungs­an­trag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPers­VG mit dem Hilfs­an­trag auf Fest­stel­lung ver­bin­den, dass ein Ar­beits­ver­hält­nis mit dem Ju­gend­ver­tre­ter wegen Feh­lens der Vor­aus­set­zun­gen nach § 9 Abs. 1 bis 3 BPers­VG nicht zu­stan­de ge­kom­men ist. Ist der öffentliche

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Die Auflösung des Betriebsrats nach einer Amtspflichtverletzung

Ein Betriebsrat verstößt mit einer Anzeige des Arbeitgebers nach § 121 BetrVG wegen einer angenommenen Ordnungswidrigkeit gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Er darf erst nach gründlicher Prüfung des Sachverhalts Anzeige erstatten , wenn weiteren Versuche, den Arbeitgeber zur Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

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Der Auf­lö­sungs­an­trag des öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­bers und die Anwaltskosten des Jugendvertreters

Wird der Auf­lö­sungs­an­trag des öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­bers gemäß § 9 Abs. 4 BPers­VG rechts­kräf­tig ab­ge­lehnt, so hat die Dienst­stel­le dem Ju­gend­ver­tre­ter die Rechts­an­walts­kos­ten zu er­stat­ten, die in den hö­he­ren In­stan­zen ent­stan­den sind. Die Kostenerstattung scheitert nicht schon daran, dass der Antragsteller von seiner Gewerkschaft satzungsmäßigen Rechtsschutz erhält. Der vom Antragsteller geltend

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Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 KSchG bedarf eines über den Ausspruch der unwirksamen Kündigung hinausgehenden von der Rechtsordnung missbilligten Verhaltens des Arbeitgebers. Der bloße Ausspruch einer sozial nicht gerechtfertigten Kündigung ist, auch dann, wenn sie zu einer Erkrankung des Arbeitnehmers führt, noch kein von der Rechtsordnung

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Druckkündigung

Beruft sich ein Arbeitgeber im Fall einer Kündigung auf eine Drucksituation, so muss er darlegen, welche konkreten Maßnahmen er ergriffen hat, um die Drucksituation in den Griff zu bekommen. Einem Auflösungsantrag gegen Zahlung einer Abfindung kann das Gericht stattgeben, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei einer Behörde anzeigt, ohne vorher

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Notebook

Auflösungsantrag und der Streitwert der Kündigungsschutzklage

Der Gegenstandswert erhöht sich nicht durch einen Auflösungsantrag, der im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage gemäß den §§ 9, 10 KSchG gestellt wird. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg führt der Auflösungsantrag zu keiner Erhöhung des Gegenstandswertes. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung wird der Auflösungsantrag, der im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage nach den

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Das Prozessverhalten des Arbeitnehmeranwalts

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Ein Auflösungsgrund für den Arbeitgeber nach § 9 KSchG kann

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