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	<title>Rechtslupe &#187; Befreiung</title>
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	<description>Nachrichten aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Der zweite Anlauf zur Restschuldbefreiung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der-zweite-anlauf-zur-restschuldbefreiung-313091</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 15:54:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Befreiung]]></category>
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		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus. Nach § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer <a title="Insolvenz-News: Auskunftspflichten bei bestrittenen Forderungen" href="http://www.insolvenz-news.de/versagung-der-restschuldbefreiung-wenn-bestrittene-forderungen-nicht-angegeben-werden">vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten</a> gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO</a> ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/296.html" target="_blank" title="&sect; 296 InsO: Versto&szlig; gegen Obliegenheiten">296</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/297.html" target="_blank" title="&sect; 297 InsO: Insolvenzstraftaten">§ 297 InsO</a> versagt worden ist. Eine Sperrfrist für eine erneute Antragstellung im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/289.html" target="_blank" title="&sect; 289 InsO: Entscheidung des Insolvenzgerichts">289 Abs. 1 Satz 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO</a> sieht das Gesetz nicht vor. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung ist gleichwohl nur gegeben, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung über die Versagung nach den vorgenannten Vorschriften drei Jahre vergangen sind. <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO</a> enthält für den Fall der Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin eine Regelungslücke, die bei Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem früheren Verfahren durch eine Sperrfrist zu schließen ist, die sich an der Frist für die Berücksichtigung von Falschangaben des Schuldners im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO</a> orientiert.</p>
<p>Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt dem Schuldner, der in einem früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Rest-schuldbefreiung zu beantragen, oder dem diese rechtskräftig versagt worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung &#8220;jedenfalls dann&#8221;, wenn seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind. Zur Begründung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, durch die Befugnis zu einer uneingeschränkten Antragswiederholung würde die Rechtskraft einer die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung zur Disposition des Schuldners gestellt. Dieser könnte nach Belieben immer neue Verfahren einleiten. Ein unredlicher Schuldner würde dadurch in den Stand gesetzt, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Restschuldbefreiung durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstellung könnte er die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgründe des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO</a> umgehen. Selbst ein Schuldner, dem wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung versagt wurde (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO</a>), könnte durch Wohlverhalten in einem neuen Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erlangen. Es bedürfe keiner näheren Darlegung, dass die Versagungsgründe des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO</a> ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht dauerhaft sanktioniert würden. Vielmehr bestünde geradezu ein Anreiz, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht allzu genau zu nehmen, weil stets aufs Neue die Möglichkeit eines weiteren Antrags eröffnet wäre. Damit wäre der Zweck der Versagungsgründe des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 InsO</a>, nur einem redlichen Schuldner die Vergünstigung einer Restschuldbefreiung zuteil werden zu lassen, verfehlt.</p>
<p>Im vorliegenden Fall gibt es zwar einen neuen Gläubiger. Die Gründe, die nach den vorzitierten Entscheidungen das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen Folgeantrag in Frage stellen, gelten aber auch hier. Das Beschwerdegericht führt mit Recht aus, dass es der Schuldner in der Hand hätte, durch Begründung neuer Forderungen und erforderlichenfalls Herbeiführung eines Fremdantrags die Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses zu unterlaufen. Würde allein das Vorhandensein eines neuen Gläubigers ausreichen, um das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen erneuten Antrag zu bejahen, könnte der Zweck der Versagungsgründe nicht erreicht werden. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO</a>) in einem vorausgegangenen Verfahren sowie vorsätzliche oder grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben in den Verzeichnissen des Schuldners (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO</a>) blieben ohne Konsequenzen, weil sie dem Schuldner in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorgehalten werden könnten. Dem Schuldner müssten die Verfahrenskosten innerhalb kurzer Zeit ein weiteres Mal gestundet werden, selbst wenn in dem früheren Verfahren die Kostenstundung aufgrund seines unredlichen Verhaltens aufgehoben und ihm die Restschuldbefreiung versagt worden ist. Der Schuldner könnte sein Interesse an der Durchführung des neuen Verfahrens &#8211; wie hier &#8211; sogar auf die nach Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nicht bezahlten Kosten des vorangegangenen Verfahrens stützen.</p>
<p>Auch im Anschluss an eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/289.html" target="_blank" title="&sect; 289 InsO: Entscheidung des Insolvenzgerichts">289 Abs. 1 Satz 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO</a> besteht deshalb ein unabweisbares Bedürfnis für eine Sperrfrist. Die bestehende Regelungslücke kann nur ge-schlossen werden, indem die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO</a> entsprechend angewendet wird.</p>
<p>Zwar wird eine analoge Anwendung der Vorschrift auf diesen Fall in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend abgelehnt oder nicht in Erwägung gezogen. Von diesen Stimmen wird aber nicht berücksichtigt, welche Konsequenzen es für das auf die der Redlichkeit des Schuldners bauende System der Restschuldbefreiung hat, wenn &#8211; abgesehen von dem vom BGH bereits entschiedenen Fall des Fehlens neuer Gläubiger &#8211; der Folgeantrag des Schuldners im Anschluss an eine Versagung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO</a> uneingeschränkt als schutzwürdig angesehen wird. Dem Schuldner müssten trotz seines unredlichen Verhaltens alsbald erneut die Verfahrenskosten für den weiteren Versuch einer Restschuldbefreiung gestundet werden. Die Gerichte würden sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belastet, und die Staatskasse müsste die Verfahrenskosten ein weiteres Mal aufbringen. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Versagungsvorschriften, die eine fühlbare Sanktion für die Unredlichkeit des Schuldners darstellen sollen, nicht zu vereinbaren.</p>
<p>Soweit der BGH entschieden hat, dass es der Bewilligung von Restschuldbefreiung und damit auch der Stundung der Verfahrenskosten in einem späteren Verfahren nicht entgegenstehe, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung in einem Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren versagt worden sei, hält er an dieser Entscheidung nicht fest. Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem früheren Verfahren kann nicht deshalb folgenlos bleiben, weil nach Beendigung dieses Verfahrens ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird.</p>
<p>Die Voraussetzungen für eine Analogie zu <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO</a> liegen vor. Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, die durch Rechtsfortbildung zu schließen ist, kann auch sprechen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, ein planwidrig unvollständiges Gesetz durch eine Reform zu schließen. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.</p>
<p>Die planwidrige Regelungslücke folgt aus der oben dargelegten Unvollständigkeit des Gesetzes für den Fall der Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin auf Grund der Verletzung der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners. Die Gründe, die eine &#8220;vorweggenommene Versagung&#8221; nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 InsO</a> rechtfertigen, wiegen nicht leichter als die dieselbe Sanktion (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html" target="_blank" title="&sect; 295 InsO: Obliegenheiten des Schuldners">295</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/296.html" target="_blank" title="&sect; 296 InsO: Versto&szlig; gegen Obliegenheiten">296 InsO</a>) auslösenden Verstöße in der Wohlverhaltensphase. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, dass nur letztere zu einer Sperre nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO</a> führen, während die Versagung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/289.html" target="_blank" title="&sect; 289 InsO: Entscheidung des Insolvenzgerichts">289 Abs. 1 Satz 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO</a> folgenlos bleibt.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat seine Absicht, den Katalog des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 InsO</a> um einen Versagungstatbestand &#8220;Nr. 3a&#8221; zu erweitern, im &#8220;Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen&#8221; vom 22. August 2007 zu erkennen gegeben. Danach sollte der Schuldner auch dann keine Restschuldbefreiung erlangen können, wenn ihm in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 versagt wurde. In der Begründung zu diesem Entwurf (RegE S. 68 f) wird ausgeführt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Mit dem Versagungsgrund des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO</a> wird eine Sperre gegenüber einem missbräuchlich wiederholten Restschuldbefreiungsverfahren geschaffen. Würde jedoch <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 InsO</a> insgesamt in den Katalog der Versagungsgründe der Nummer 3 aufgenommen, so würde sich bei den Gründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 InsO-E eine unverhältnismäßig lange Sperrfrist ergeben, da die jeweils dem Tatbestand eigenen Fristen noch hinzugerechnet werden müssten. So wird eine rechtskräftige Verurteilung in Abhängigkeit von der registerrechtlichen Löschungsfrist unter Umständen noch zehn Jahre berücksichtigt. Eine Einbeziehung dieser Tatbestände &#8211; auch über § 297a InsO-E &#8211; in Nummer 3 verbietet sich deshalb von selbst. Allerdings besteht [im Falle] einer Versagung der Restschuldbefreiung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO</a> das Bedürfnis nach einer Sperrfrist. Durch Schuldner, die Auskunftspflichten- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen und auch sonst unzutreffende Angaben machen, werden die Gerichte in nicht gerechtfertigter Weise belastet, wenn alsbald nach der Versagung der Restschuldbefreiung erneute Restschuldbefreiungsanträge gestellt werden. Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, für diese Versagungsgründe in § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO-E eine Sperrfrist vorzusehen, deren Länge allerdings wegen der bloßen Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten nur drei Jahre beträgt. Damit werden letztlich auch die von Nummer 1 und 1a erfassten Fälle abgedeckt; denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass bei der Begehung von Straftaten gegen einzelne oder alle Insolvenzgläubiger auch regelmäßig unrichtige Angaben im Insolvenzverfahren gemacht werden. Weil vorgesehen ist, dass auch nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 297a InsO-E diese nachträglich versagt werden kann, war in Nummer 3a zur Schaffung eines Gleichlaufs der Versagungstatbestände auch § 297a InsO-E einzubeziehen, jedoch nur dann, wenn die nachträgliche Versagung auf die Gründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO-E gestützt worden ist. Nummer 3a ist im Übrigen an den Wortlaut der Nummer 3 angeglichen; erfasst werden damit auch Insolvenzverfahren, die freigegebene Massegegenstände aus einem früheren Insolvenzverfahren oder Neuerwerb des Schuldners zum Gegenstand haben und in denen die Entscheidung über die Restschuldbefreiung zeitlich nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wird, in dem Nummer 3a zur Anwendung kommt.&#8221;</p></blockquote>
<p>Diese Begründung &#8211; soweit sie die Einführung einer Sperrfrist im Fall der Versagung wegen Verletzung der Pflichten des Schuldners aus <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO</a> betrifft -, rechtfertigt es, schon vor Verabschiedung eines Gesetzes, die derzeit nicht absehbar ist, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung eine entsprechende Sperrfrist zu bestimmen. Dies gilt auch für die Frist, innerhalb derer ein neuer Restschuldbefreiungsantrag unzulässig sein soll, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung aus einem der beiden genannten Gründe versagt worden ist. Sie beginnt mit Rechtskraft der Versagungsentscheidung in dem früheren Verfahren zu laufen und beträgt drei Jahre bis zur erneuten Antragstellung. Im Hinblick auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Fristen wäre es nicht angemessen, den Schuldner mit einer längeren Sperre &#8211; in Betracht kämen etwa zehn Jahre entsprechend dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO</a> &#8211; zu belegen. Eine kürzere Sperre würde ihren Zweck verfehlen.</p>
<p>Die Einführung einer Sperrfrist im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung ist erforderlich, um die für die Beurteilung der Zulässigkeit von Folgeanträgen notwendige Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Wird dem Schuldner wegen der Verwirkung von Versagungsgründen in früheren Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag versagt, kann dies nicht zeitlich unbegrenzt gelten. Dies belegt <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO</a>. Im unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Regelung kann der Schuldner nach Ablauf von zehn Jahren erneut ein Restschuldbefreiungsverfahren einleiten, ohne dass die Versagung in dem früheren Verfahren dem noch entgegensteht. Weitere besondere Voraussetzungen für die wiederholte Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags nach Ablauf der Frist sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Entsprechendes muss auch im Anschluss an die Drei-Jahres-Sperre analog der Vorschrift gelten. Andere Anknüpfungspunkte, wie etwa die zwischenzeitliche Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Feststellung, dass für ein weiteres Verfahren verwertbares Vermögen zur Verfügung steht, finden im Gesetz keine Stütze und sind nicht geeignet, die erforderliche Rechtssicherheit herbeizuführen.</p>
<p>BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZB 219/08" target="_blank" title="BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08: Insolvenzrecht">IX ZB 219/08</a></p>
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		<title>Baukindergeld in Ennepetal</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/baukindergeld-in-ennepetal-313042</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Sep 2009 15:07:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baukostenzuschuss]]></category>
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		<category><![CDATA[Subvention]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Entscheidung einer Stadt, den Erwerb von Baugrundstücken durch Familien mit Kindern nicht allgemein, sondern nur in bestimmten Baugebieten und lediglich beim Kauf städtischer Grundstücke durch einen kommunalen Zuschuss – das sogenannte „Baukindergeld“ – zu fördern, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Arnsberg nicht zu beanstanden. Mit dieser Begründung wies jetzt das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Entscheidung einer Stadt, den Erwerb von Baugrundstücken durch Familien mit Kindern nicht allgemein, sondern nur in bestimmten Baugebieten und lediglich beim Kauf städtischer Grundstücke durch einen kommunalen Zuschuss – das sogenannte „Baukindergeld“ – zu fördern, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Arnsberg nicht zu beanstanden. </p>
<p>Mit dieser Begründung wies jetzt das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage einer Ennepetalerin gegen die Stadt Ennepetal ab, mit der die Klägerin den Zuschuss in Höhe von 7.500 € für ein außerhalb der beiden von der Stadt für die Förderung vorgesehenen Baugebiete gelegenes Grundstück erstreiten wollte, das sie zudem von einem privaten Bauträger erworben hatte.</p>
<p>Da die für die Förderung aufgestellten Kriterien in zweierlei Hinsicht nicht erfüllt seien, habe die Klägerin, so das Verwaltungsgericht Arnsberg, keinen Anspruch auf den Zuschuss, den die beklagte Stadt als freiwillige Leistung gewähre. </p>
<p>Die Beschränkung der Förderung auf den Erwerb städtischer Grundstücke innerhalb bestimmter Bebauungsplangebiete verstoße entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Bei der Gewährung von Subventionen bestehe eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Eine zulässige Differenzierung könne auf jeder sachbezogenen Erwägung beruhen; nur evident unsachliche Regelungen seien zu beanstanden. Die hier vorgenommene Beschränkung sei schon aus fiskalischen Gründen sachlich gerechtfertigt. Eine räumlich uneingeschränkte Förderung innerhalb des gesamten Stadtgebietes würde zu weitgehend unüberschaubaren Leistungsansprüchen führen. </p>
<p>Auch die Limitierung der Förderung auf den Erwerb städtischer Grundstücke liege im Haushaltsinteresse der Stadt. Es treffe nicht zu, dass die Bezuschussung des Kaufs städtischer Baugrundstücke mit städtischen Haushaltsmitteln eine unzulässige Veräußerung gemeindlicher Vermögensgegenstände unter Wert sei, wie die Klägerin geltend gemacht habe. Selbst wenn unterstellt würde, dass diese Praxis unzulässig sei, könnte durch eine Ausweitung der Bezuschussung auf den Kauf jeglicher, also auch nicht-städtischer Baugrundstücke keine Abhilfe geschaffen werden.</p>
<p>Hinzu kam, dass das von der Klägerin erworbene Grundstück in einer durch Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünfläche liegt. Allerdings hatte die beklagte Stadt in der Vergangenheit dort bereits ein Wohnbauvorhaben im Wege der Befreiung zugelassen. Das Gericht wies darauf hin, es sei nicht erkennbar, dass ein durchsetzbarer Anspruch auf erneute Befreiung für ein weiteres Wohnhaus in der Grünfläche bestehen sollte. Letztlich ließ das Gericht jedoch offen, ob auch die ungesicherte Bebaubarkeit des Grundstücks einem Zuschussanspruch der Klägerin entgegensteht.</p>
<p>Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 2. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 1054/09" target="_blank" title="VG Arnsberg, 02.09.2009 - 1 K 1054/09: &Ouml;ffentliches Recht - Kommunales Baukindergeld: Gleichbeh...">1 K 1054/09</a></p>
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		<title>Kein Flohmarkt am Sonntag</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/kein-flohmarkt-am-sonntag-313019</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Sep 2009 11:44:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Sonntagsruhe]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Es besteht kein Anspruch eines Veranstalters von Flohmärkten, einen Flohmarkt auch an Sonntagen und Feiertagen durchführen zu können. Dies entschied jetzt auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Feiertagsgesetzes das Verwaltungsgericht Neustadt und wies damit die Klage eines Flohmarkt-Veranstalters ab, nachdem dieser bereits im Juni dieses Jahres mit einem Eilantrag erfolglos geblieben ist. Der Kläger veranstaltet gewerbsmäßig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es besteht kein Anspruch eines Veranstalters von Flohmärkten, einen Flohmarkt auch an Sonntagen und Feiertagen durchführen zu können. Dies entschied jetzt auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Feiertagsgesetzes das Verwaltungsgericht Neustadt und wies damit die Klage eines Flohmarkt-Veranstalters ab, nachdem dieser bereits im Juni dieses Jahres mit einem <a href="http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/kein-flohmarkt-an-sonn-und-feiertagen-310133" link="Sonntags-Flohmarkt">Eilantrag erfolglos</a> geblieben ist.</p>
<p>Der Kläger veranstaltet gewerbsmäßig Flohmärkte. Seinen Antrag auf Zulassung einer solchen Veranstaltung am Sonntag, dem 14. Juni 2009 hatte die Kreisverwaltung mit der Begründung abgelehnt, die Durchführung des Markts führe zu Verkehrsbehinderungen. Den daraufhin vom Kläger beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag, die Behörde durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm die Zulassung zu erteilen, lehnte das Gericht mit <a href="http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/kein-flohmarkt-an-sonn-und-feiertagen-310133" link="Sonntags-Flohmarkt">Beschluss vom 10. Juni 2009</a> ab und führte zur Begründung aus, die Durchführung des geplanten Markts verstoße gegen das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz.</p>
<p>Seine Klage, mit der er die Feststellung begehrt, dass die ablehnende Entscheidung der Kreisverwaltung rechtswidrig gewesen sei, blieb jetzt ebenfalls ohne Erfolg: Der gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Flohmarkts an einem Sonntag stünden, so das Verwaltungsgericht Neustadt, die Vorschriften des Landesfeiertagsgesetzes entgegen. Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprächen. Ein von einem gewerbsmäßigen Veranstalter organisierter Flohmarkt sei eine auf Warenumsatz gerichtete Marktveranstaltung, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer inneren Zielrichtung einer typischerweise werktags stattfindenden gewerblichen Betätigung entspreche.</p>
<p>Auch sehe das Feiertagsgesetz keine Ausnahme vor: Zwar seien Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen seien, von dem Verbot ausgenommen. Eine solche besondere bundes- oder landesrechtliche Zulassung von Flohmärkten, die von gewerblichen Veranstaltern durchgeführt würden, gebe es jedoch in Rheinland-Pfalz nicht. Insbesondere enthalte die Gewerbeordnung mit den Vorschriften der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 GewO: Festsetzung">69</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/69a.html" target="_blank" title="&sect; 69a GewO: Ablehnung der Festsetzung, Auflagen">69 a GewO</a> keine Regelung, die Gewerbetreibenden einen Anspruch auf Zulassung eines Marktes unter Befreiung vom landesrechtlichen Feiertagsschutz gewähre. Auch vermittle die Ausnahmeregelung des Landesfeiertagsgesetzes mit ihrem Verweis auf Bundesrecht kein landesrechtliches Marktprivileg.</p>
<p>Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 3. September 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 668/09" target="_blank" title="VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 668/09">4 K 668/09</a>.NW</p>
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		<title>Kanutouren für Schulklassen</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ust/kanutouren-fuer-schulklassen-313006</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Sep 2009 08:37:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Befreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Fortbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Kläger]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Schule]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Durchführung von Kanutouren ist umsatzsteuerpflichtig. Eine Umsatzsteuerfreiheit tritt auch dann nicht ein, wenn die Kantouren für Schulklassen durchgeführt wird. Der Bundesfinanzhof urteilte hierzu, dass es sich bei solchen für Schulen durchgeführten Kantouren nicht um eine &#8220;Aufnahme&#8221; der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke im Sinne der in § 4 Nr. 23 UStG geregelten Umsatzsteuerbefreiung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Durchführung von Kanutouren ist umsatzsteuerpflichtig. Eine Umsatzsteuerfreiheit tritt auch dann nicht ein, wenn die Kantouren für Schulklassen durchgeführt wird. Der Bundesfinanzhof urteilte hierzu, dass es sich bei solchen für Schulen durchgeführten Kantouren nicht um eine &#8220;Aufnahme&#8221; der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke im Sinne der in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 23 UStG</a> geregelten Umsatzsteuerbefreiung handelt, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt.</p>
<p>In dem jetzt vom BFH entschiedenen Fall hatte der Kläger mehrtägige Kanutouren für Schulklassen im Rahmen sog. Projektwochen organisiert und dabei die Planung der Touren sowie die Reservierung der Campingplätze übernommen Er behandelte seine Umsätze als umsatzsteuerfrei, weil seiner Ansicht nach seine Leistungen der Jugendbetreuung und Jugenderziehung dienten. Das Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf die Umsätze des Klägers der Umsatzsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage hatte beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover keinen Erfolg.</p>
<p>Der BFH hat nun das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt: der Begriff der &#8220;Aufnahme&#8221; in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 23 UStG</a> enthalte ein Moment der Obhut und Betreuung, so der BFH. Die Steuerbefreiung setze deshalb die Übernahme der Gesamtverantwortung für die Jugendlichen voraus. Es entspreche auch nicht dem Gesetzeszweck, Umsätze von der Steuer zu befreien, die &#8211;wie die streitigen Kanutouren&#8211; lediglich faktisch auch mit Erziehungsleistungen verbunden seien.</p>
<p>Aus dem Gemeinschaftsrecht lasse sich ebenfalls keine Steuerbefreiung herleiten. Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 77/388/EWG seien zwar die &#8220;eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen&#8221; von der Umsatzsteuer befreit. Für die Anerkennung einer &#8220;anderen Einrichtung&#8221; in diesem Sinne reichten vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und der Schule aber nicht aus. Entsprechendes gelte für Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG.</p>
<blockquote><p>Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist keine &#8220;Aufnahme&#8221; der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke i.S. der in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 23 UStG</a> geregelten Steuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt; die teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen reicht insoweit nicht aus.</p>
<p>Für die Anerkennung einer anderen Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i der Richtlinie 77/388/EWG reichen vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und einer Schule allein nicht aus.</p></blockquote>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Mai 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 35/07" target="_blank" title="BFH, 12.05.2009 - V R 35/07">V R 35/07</a></p>
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		<title>Gewerbesteuer im Konzern</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/gewerbesteuer-im-konzern-312985</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Sep 2009 09:46:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Befreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuermessbetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Organschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Gewerbesteuerbefreiung der Organträgerin nach § 3 Nr. 20 Buchst. c Gewerbesteuergesetz erstreckt sich nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht auf die Organgesellschaft. Die Befreiung einer Organgesellschaft von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 GewStG erstreckt sich auch dann nicht auf eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die die Befreiungsvoraussetzungen ihrerseits nicht erfüllt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gewerbesteuerbefreiung der Organträgerin nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 GewStG: Befreiungen">3 Nr. 20</a> Buchst. c Gewerbesteuergesetz erstreckt sich nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht auf die Organgesellschaft. </p>
<p>Die Befreiung einer Organgesellschaft von der Gewerbesteuer gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 GewStG: Befreiungen">§ 3 Nr. 20 GewStG</a>  erstreckt sich auch dann nicht auf eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die die Befreiungsvoraussetzungen ihrerseits nicht erfüllt, wenn die Tätigkeiten der Gesellschaften sich gegenseitig ergänzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung müssen von der jeweiligen Organgesellschaft selbst erfüllt werden.</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 GewStG: Steuergegenstand">2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG</a> gelten Kapitalgesellschaften, die derart in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen eingegliedert sind, dass die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 KStG: Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft">14</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 KStG: Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft">17</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 KStG: Ausl&auml;ndische Organtr&auml;ger">18 KStG</a> erfüllt sind, als Betriebsstätten des anderen Unternehmens (sog. gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Trotz dieser Fiktion bilden die eingegliederten Kapitalgesellschaften (die Organgesellschaften) und das andere Unternehmen (der Organträger) kein einheitliches Unternehmen. Sie bleiben vielmehr selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie). Die Organschaft führt dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird. Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe &#8211; das sind die Gewerbebetriebe des Organträgers und der Organgesellschaft(en) &#8211; allein gegenüber dem Organträger festzusetzen. </p>
<p>Um den für die Festsetzung des Steuermessbetrages nach dem Gewerbeertrag maßgebenden Gewerbeertrag des Organkreises zu ermitteln, sind die getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaft(en) zusammenzurechnen und die Summe um die sich aufgrund der Zusammenrechnung etwa ergebenden steuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten steuerlichen Entlastungen zu korrigieren. Je nachdem, um welchen Rechenposten es sich handelt, sind die Korrekturen entweder bereits bei den selbständig ermittelten Gewerbeerträgen der zum Organkreis gehörenden Betriebe oder nachfolgend durch Hinzurechnungen zu bzw. Abzügen von der Summe der getrennt ermittelten Gewerbeerträge vorzunehmen. Rechtsgrundlage der Korrekturen ist § <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 GewStG: Steuergegenstand">2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG</a>. </p>
<p>Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19. März 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 441/08" target="_blank" title="FG Niedersachsen, 19.03.2009 - 6 K 441/08">6 K 441/08</a> (Revision zum BFH eingelegt &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 41/09" target="_blank" title="BFH, 10.03.2010 - I R 41/09">I R 41/09</a>)</p>
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		<title>Die eigenkapitalersetzende Bürgschaft</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/die-eigenkapitalersetzende-buergschaft-312965</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Sep 2009 19:37:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Gesellschafter, der für ein Bankdarlehen eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft gestellt hat, ist verpflichtet, die Gesellschaft von der Rückzahlungsverbindlichkeit bei deren Fälligkeit freizustellen. Soweit stattdessen eine von der Gesellschaft gestellte Sicherheit verwertet und der Gesellschafter durch die Anrechnung des Verwertungserlöses von seiner Bürgschaftsschuld frei wird, steht dies einer Auszahlung an den Gesellschafter gleich, auch wenn der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Gesellschafter, der für ein Bankdarlehen eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft gestellt hat, ist verpflichtet, die Gesellschaft von der Rückzahlungsverbindlichkeit bei deren Fälligkeit freizustellen. Soweit stattdessen eine von der Gesellschaft gestellte Sicherheit verwertet und der Gesellschafter durch die Anrechnung des Verwertungserlöses von seiner Bürgschaftsschuld frei wird, steht dies einer Auszahlung an den Gesellschafter gleich, auch wenn der Gesellschafter selbst oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft die Gesellschaftssicherheit erwirbt.</p>
<p>Die Höhe des Erstattungsanspruchs der Gesellschaft richtet sich allein nach der durch die Verwertung der Gesellschaftssicherheit erlangten Befreiung von der Bürgschaftsschuld und nicht nach dem Wert des Sicherungsguts.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil und Teilversäumnisurteil vom 20. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 36/08" target="_blank" title="BGH, 20.07.2009 - II ZR 36/08: Gesellschaftsrecht">II ZR 36/08</a></p>
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		<title>Patentes Berufsrecht</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/patentes-berufsrecht-312907</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 18:39:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1%-Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Befreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Patentanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Patentanwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Rechtsanwälte haben es vorgemacht, die Patentanwälte ziehen jetzt nach: Durch das &#8220;Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht&#8221; vom 14. August 2009 geht die bisherige Zuständigkeit des Deutschen Patent- und Markenamtes für die berufsrechtlichen Angelegenheiten der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften zum 1. September 2009 auf die Patentanwaltskammer über. Die Patentanwaltskammer ist damit ab heute [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte haben es vorgemacht, die Patentanwälte ziehen jetzt nach: </p>
<p>Durch das &#8220;Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht&#8221; vom 14. August 2009 geht die bisherige Zuständigkeit des Deutschen Patent- und Markenamtes für die berufsrechtlichen Angelegenheiten der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften zum 1. September 2009 auf die Patentanwaltskammer über. </p>
<p>Die Patentanwaltskammer ist damit ab heute zuständig für die Zulassung zur Patentanwaltschaft einschließlich der Vereidigung und der Aufnahme in das elektronische Patentanwaltsverzeichnis, für den Widerruf der Zulassung, die Bestellung eines Abwicklers, die Bestellung eines Vertreters sowie die Befreiung von der Kanzleipflicht.</p>
<p>Alle bisher bereits beim DPMA laufenden Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach der neuen Fassung der Patentanwaltsordnung fortgeführt, und es sind hier die bis zum 31. August 2009 geltenden kostenrechtlichen Regelungen anzuwenden (§ 161 Abs. 1 PAO n.F.). Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht (§ 161 Abs. 2 PAO n.F.). Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 anhängig geworden sind, werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt (§ 161 Abs. 3 PAO n.F.). </p>
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		<title>Kein Abschiebeschutz vor der Ehe</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/kein-abschiebeschutz-vor-der-ehe-312893</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 14:12:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebeschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
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		<category><![CDATA[Ehefähigkeitszeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegattennachzug]]></category>
		<category><![CDATA[Mietmängel]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch eine angeblich beabsichtigte Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigem führt nicht nicht jedem Fall zu einem Abschiebeschutz, wie jetzt wieder der vom Verwaltungsgericht Göttingen entschiedene Fall eines untergetauchten Brasilianers zeigt. Der 1986 in Brasilien geborene Antragsteller hält sich seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er ist hier mehr als 30 Mal strafrechtlich in Erscheinung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch eine angeblich beabsichtigte Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigem führt nicht nicht jedem Fall zu einem Abschiebeschutz, wie jetzt wieder der vom Verwaltungsgericht Göttingen entschiedene Fall eines untergetauchten Brasilianers zeigt.</p>
<p>Der 1986 in Brasilien geborene Antragsteller hält sich seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er ist hier mehr als 30 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwischen März 2007 und September 2008 befand er sich im Strafvollzug. Bei seiner vorzeitigen Entlassung wurde ihm eine positive Sozialprognose gestellt. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig und wurde zuletzt im Bundesgebiet geduldet. Nachdem er zunächst gegenüber dem Landkreis Göttingen die freiwillige Ausreise angekündigt hatte, tauchte er im Juni 2009 unter und ist derzeit zur Fahndung ausgeschrieben. Am 13.08.2009 beantragte der Antragsteller mit der Begründung gerichtlichen Eilrechtsschutz, er beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten. </p>
<p>Dies lehnte das Verwaltungsgericht Göttingen ab. Dem Antragsteller sei, so das VG, bereits das Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzusprechen, weil er untergetaucht sei und sich verborgen halte. Unabhängig davon habe er aber auch keinen Anspruch auf weitere Duldung.</p>
<p>Ein solcher Anspruch auf Duldung ergebe sich nicht aus dem grundgesetzlichen Schutz einer beabsichtigten Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a>). Vor einer Eheschließung könne das Grundrecht nur Wirkung entfalten, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorstehe. Dies sei hier nicht der Fall, denn der Antragsteller habe nach Auskunft des Standesamts weder eine Meldebescheinigung noch das bei der Eheschließung eines Ausländers notwendige Ehefähigkeitszeugnis bzw. eine insoweit mögliche Befreiung durch das zuständige Oberlandesgericht vorgelegt. Im Übrigen sei auch der Verdacht nicht ausgeräumt, dass es sich bei der geplanten Ehe um eine Scheinehe handele. Hierfür spreche insbesondere, dass der Antragsteller noch knapp einen Monat vor Anmeldung der angeblich jetzt beabsichtigten Ehe eine andere deutsche Staatsangehörige heiraten wollte. </p>
<p>Schließlich stehe auch die Europäische Menschenrechtskonvention einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen. Einen Anspruch auf Achtung seines Privatlebens könne ein Ausländer hieraus nur herleiten, wenn er über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfüge und damit zum &#8220;faktischen Inländer&#8221; geworden sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Antragsteller nicht. Seine zahlreichen, zum Teil schwerwiegenden Straftaten sprächen gegen eine Integration im Bundesgebiet. Allein die positive Entwicklung im Strafvollzug rechtfertige nicht die Annahme, er sei jetzt derart in die hiesigen Lebensverhältnisse eingebunden, dass er sein Privatleben ausschließlich in Deutschland führen könne. Von einer wirtschaftlichen Integration könne nicht die Rede sein. </p>
<p>Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 28. August 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 B 228/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 B 228/09</a></p>
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		<item>
		<title>Händlergarantie beim Pkw-Kauf</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ust/haendlergarantie-beim-pkw-kauf-312890</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 14:04:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Autokauf]]></category>
		<category><![CDATA[Befreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Garantie]]></category>
		<category><![CDATA[gewährleistung bei kfz]]></category>
		<category><![CDATA[Kläger]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Vergabe von händlereigenen Garantien bei einem Pkw-Kaufs ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster ebenso wie der Kauf des Fahrzeugs selbst umsatzsteuerpflichtig. In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin, die einen Kfz-Handel betreibt, den Erwerbern von Gebrauchtfahrzeugen wahlweise die Garantie angeboten, binnen einer bestimmten Zeit im Schadensfall die Reparatur auf eigene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Vergabe von händlereigenen Garantien bei einem Pkw-Kaufs ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster ebenso wie der Kauf des Fahrzeugs selbst umsatzsteuerpflichtig. </p>
<p>In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin, die einen Kfz-Handel betreibt, den Erwerbern von Gebrauchtfahrzeugen wahlweise die Garantie angeboten, binnen einer bestimmten Zeit im Schadensfall die Reparatur auf eigene Kosten durchzuführen. Die Garantievergabe erfolgte entgeltlich, allerdings ohne gesonderten Rechnungsausweis. Die Klägerin offerierte die Fahrzeug mit einem Komplettpreis. Sofern der Käufer kein Garantiepaket wünschte, wurde der Verkaufspreis entsprechend reduziert.</p>
<p>Die Klägerin war der Auffassung, dass die in der Buchführung gesondert ausgewiesenen Preise für den Erwerb des Garantiepakets nicht mit Umsatzsteuer zu belasten seien und berief sich hierzu auf die Umsatzsteuerfreieheit der Übernahme von Sicherheiten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 8 Buchst. g UStG</a>.</p>
<p>Das Finanzgericht Münster sah die Gewährung der händlereigenen Garantie ohne gesonderten Preisausweis dagegen als eine bloß unselbständige Nebenleistung zum umsatzsteuerpflichtigen Gebrauchtwagenkauf an, die daher umsatzsteuerlich nicht eigenständig zu beurteilen sei. Bei der Garantie bestehe, so die Münsteraner Finanzrichter, eine untrennbare Verbindung zum eigentlichen Fahrzeugkauf. Durch die Händlergarantie werde lediglich die ursprüngliche Werksgarantie verlängert. Ansprüche könne der Erwerber zudem – anders als in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall aus dem Jahre 2003 – nur gegen den garantiegebenden Händler geltend machen. Im dortigen Entscheidungsfall bestand für den Erwerber neben dem Garantieanspruch gegen den Händler zusätzlich einen Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen Versicherer.</p>
<p>Unabhängig hiervon müsse, so das Finanzgericht Münster weiter, die Steuerbefreiungsvorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 8 Buchst. g UStG EU</a>-richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass – anders als vorliegend – lediglich die Übernahme von Geldverbindlichkeiten (Finanzgeschäfte) begünstigt seien.</p>
<p>Finanzgericht Münster, Urteil vom 8. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 K 3002/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 K 3002/05</a> U (nicht rechtskräftig, Revision beim BFH eingelegt &#8211; XI R 23/09)</p>
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		<title>Rundfunkgebühren und ALG II-Zuschlag</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/rundfunkgebuehren-und-alg-ii-zuschlag-312727</link>
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		<pubDate>Tue, 25 Aug 2009 08:02:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Erhäalt ein Empfänger von Arbeitslosengeld II hierauf wegen des vorherigen Bezugs von Arbeitslosengeld noch Zuschläge, so kann er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim auch dann nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn die Zuschläge geringer ausfallen als die monatlichen Rundfunkgebühren. In dem jetzt vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall bezog die Klägerin Arbeitslosengeld II [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erhäalt ein Empfänger von Arbeitslosengeld II hierauf wegen des vorherigen Bezugs von Arbeitslosengeld noch Zuschläge, so kann er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim auch dann nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn die Zuschläge geringer ausfallen als die monatlichen Rundfunkgebühren.</p>
<p>In dem jetzt vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall bezog die Klägerin Arbeitslosengeld II und erhielt wegen des vorausgegangenen Bezugs von Arbeitslosengeld einen befristeten Zuschlag in Höhe von monatlich 10 EUR. Den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lehnte der SWR ab. Die Befreiung sei ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Rundfunkteilnehmer neben dem Arbeitslosengeld II einen Zuschlag erhalte. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen besonderen Härtefall berufen. Anders als das Verwaltungsgericht hat der VGH die Rechtsauffassung des SWR bestätigt.</p>
<p>Der VGH hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin die Befreiungsvoraussetzungen nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht erfülle. Ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld II schließe die Befreiung auch dann aus, wenn er die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühren von derzeit 17,03 EUR unterschreite. Die Befreiungsvorschrift könne nicht so ausgelegt werden, dass die auch diesen Fall erfasse. Denn das Gesetz weise insoweit keine planwidrige Lücke auf.</p>
<p>Ein besonderer Härtefall liege auch bei Berücksichtigung der Verfassung nicht vor. Die Rundfunkgebührenpflicht führe in diesen Fällen nicht zu einer Unterschreitung des Existenzminimums. Die gesetzliche vorgesehenen Regelleistungen bezeichneten nicht die verfassungsrechtlichen gebotenen Mindestleistungen, die keinesfalls &#8211; auch nicht um wenige EUR &#8211; unterschritten werden dürften. Die vom Gesetzgeber bei dem Massengeschäft der Rundfunkgebührenbefreiung gewählte Typisierung und Generalisierung sei auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Zwar führe die Rundfunkgebührenpflicht in Fällen wie dem der Klägerin dazu, dass die Betroffenen die Rundfunkgebühren teilweise aus dem Regelsatz des Arbeitslosengeldes II zahlen müssten und damit schlechter gestellt sein, als die von der Rundfunkgebührenpflicht befreiten Alg II- Empfänger ohne Zuschlagberechtigung. Der Gesetzgeber habe aber davon ausgehen dürfen, dass der Zuschlag in der Mehrzahl der Fälle deutlich über den Rundfunkgebühren liegen. Auch knüpfe der Gesetzgeber bei der Gebührenbefreiung für einkommensschwache Bevölkerungsgruppen nicht mehr an eine einheitlich bestimmte Einkommenshöhe, sondern   im Interesse der Verfahrensvereinfachung   an das Vorliegen eines Leistungsbescheids einer staatlichen Behörde an. Diese Bescheide hätten aber unterschiedliche Voraussetzungen mit verschiedenen Einkommensgrenzen. Im Übrigen führten solche Einkommensgrenzen aber immer zu Ungleichbehandlungen. Denn im Vergleich zu den Beziehern eines Einkommens, das die Einkommensgrenze (knapp) unterschreite, seien diejenigen regelmäßig im Ergebnis schlechter gestellt, deren Einkommen die Grenze um einen Betrag übersteige, der geringer sei als der Vorteil, der bei Unterschreiten der Grenze gewährt werde. Die mit einer solchen Grenzziehung verbundenen Benachteiligungen ließen sich nur mit großem Verwaltungsaufwand verhindern.</p>
<p>Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16.März 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 S 1400/08" target="_blank" title="VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 16.03.2009 - 2 S 1400/08">2 S 1400/08</a> (rechtskräftig)</p>
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		<title>Versicherungsvertreter und ihre &#8220;Untervermittler&#8221;</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ust/versicherungsvertreter-und-ihre-untervermittler-312573</link>
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		<pubDate>Wed, 19 Aug 2009 07:16:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Vermittlung]]></category>
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		<category><![CDATA[Zuführungsprovision]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Umsätze der Versicherungsvertreter sind nach § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diese Umsatzsteuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung, also die Zusammenführung der am Abschluss der Versicherung interessierten Personen, erfüllen. Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschied, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Umsätze der Versicherungsvertreter sind nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 11 UStG</a> von der Umsatzsteuer befreit. Diese Umsatzsteuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung, also die Zusammenführung der am Abschluss der Versicherung interessierten Personen, erfüllen. Wie der Bundesfinanzhof jetzt  entschied, sind diese Voraussetzungen auch erfüllt, wenn ein Unternehmer dem Versicherungsvertreter am Abschluss von Versicherungen interessierte Kunden benennt und bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem benannten Kunden eine sog. &#8220;Zuführungsprovision&#8221; erhält.</p>
<p>In dem jetzt vom Bundesfinanzhof Streitfall hatte die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit häufig Kontakt mit Kunden, die an einem speziellen Versicherungsmodell interessiert waren. Solche Interessenten benannte sie einem selbständigen Versicherungsmakler und erhielt vereinbarungsgemäß bei Abschluss der Versicherung mit einem der benannten Kunden eine sog. Zuführungsprovision in Höhe von 80% der Provision des Versicherungsmaklers.</p>
<p>Sowohl das Finanzamt wie auch das erstinstanzlich zuständige Finanzgericht Hamburg waren der Auffassung, dies reiche für die Bejahung der Steuerbefreiung nicht aus, weil die Klägerin lediglich einen Ausschnitt aus der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters erbracht habe und über die Akquisition von Kunden hinaus weder Vertragsabschlüsse vorbereitet noch bei der Erfüllung oder Verwaltung von Versicherungsverträgen mitgewirkt habe.</p>
<p>Die Revision der Klägerin hatte jetzt beim Bundesfinanzhof Erfolg: Die Münchener Bundesrichter entschieden, für die erforderliche Verbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien genüge eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen &#8211; hier den Versicherungsmakler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe. </p>
<blockquote><p>Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 11 UStG</a> 1999 setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen, nämlich die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammen zu führen.</p>
<p>Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsmakler am Abschluss eines Versicherungsvertrages potentiell interessierte Personen nachweist und hierfür eine sog. &#8220;Zuführungsprovision&#8221; erhält.</p></blockquote>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.05.09 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 7/08" target="_blank" title="BFH, 28.05.2009 - V R 7/08">V R 7/08</a></p>
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		<title>Insolvenzbetrieb in der Erbschaftsteuer</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/erbst/insolvenzbetrieb-in-der-erbschaftsteuer-312533</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Aug 2009 08:08:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Finanzbehörde]]></category>
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		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine unfreiwillige Betriebseinstellung aufgrund Insolvenz rechtfertigt keinen Billigkeitserlass der Erbschaftsteuernachforderung, so etnschied jetzt jedenfalls das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil. Der Erlass einer Steuerforderung gemäß § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die im gerichtlichen Verfahren gemäß § 102 FGO lediglich dahingehend überprüft werden kann, ob die Finanzbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine unfreiwillige Betriebseinstellung aufgrund Insolvenz rechtfertigt keinen Billigkeitserlass der Erbschaftsteuernachforderung, so etnschied jetzt jedenfalls das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil.</p>
<p>Der Erlass einer Steuerforderung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/227.html" target="_blank" title="&sect; 227 AO: Erlass">§ 227 AO</a> ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die im gerichtlichen Verfahren gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/102.html" target="_blank">§ 102 FGO</a> lediglich dahingehend überprüft werden kann, ob die Finanzbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebraucht gemacht hat. Die Entscheidung, den Erlass der Erbschaftsteuer-Nachforderung auszusprechen, kann das Gericht selbst nur dann treffen, wenn der Ermessensspielraum des Beklagten dahingehend eingeschränkt war, dass sich die Entscheidung, den Erlass auszusprechen, als einzig richtige Ermessensentscheidung darstellt.</p>
<p>Vorliegend hat aber der Beklagte sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, insbesondere war er nicht aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null dazu verpflichtet, den von der Klägerin beantragten Erlass auszusprechen.</p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/227.html" target="_blank" title="&sect; 227 AO: Erlass">§ 227 AO</a> kann die Finanzbehörde Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Bereits entrichtete Beträge können unter diesen Voraussetzungen auch wieder erstattet werden. In Betracht kommt der Erlass sowohl aus sachlichen als auch aus persönlichen Billigkeitsgründen.</p>
<p>Sachliche Billigkeitsgründe sind dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme – hier des Erlasses – entschieden hätte. Die Einziehung des Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis ist dann aus sachlichen Gründen unbillig, wenn die Einziehung dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widersprechen würde. Dabei dient <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/227.html" target="_blank" title="&sect; 227 AO: Erlass">§ 227 AO</a> nicht dazu, die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung generell zu durchbrechen oder zu korrigieren.</p>
<p>Übertragen auf den Streitfall bedeut dies, dass der Verlust des Betriebsvermögens bzw. der Beteiligung an der KG durch Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13a.html" target="_blank" title="&sect; 13a ErbStG: Steuerbefreiung f&uuml;r Betriebsverm&ouml;gen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften">§ 13a Abs. 5 ErbStG</a> (ErbStG) nicht zu einer Unbilligkeit der Erhebung der Nachsteuer aus sachlichen Gründen führt.</p>
<p>Mit Urteilen vom 16.02.2005 und vom 21.03.2007 hat der Bundesfinanzhof sowohl zu der Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen">§ 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG</a> a. F. als auch zu <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13a.html" target="_blank" title="&sect; 13a ErbStG: Steuerbefreiung f&uuml;r Betriebsverm&ouml;gen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften">§ 13a Abs. 5 ErbStG</a> entschieden, dass der darin geregelte Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde. Eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestandes komme insoweit nicht in Betracht. Die mit dem Innehaben von Betriebsvermögen verbundenen Risiken und Belastungen schlügen sich im Verkehrswert nieder. Durch die – auch hier im Streitfall anzuwendende – Bewertungsmethode sei regelmäßig bei der Erbschaftsbesteuerung der Verkehrswert des Betriebsvermögens nicht berücksichtigt. Deshalb bestehe kein Anlass, wegen der bereits im niedrigeren Wertansatz berücksichtigten Risiken und Belastungen trotz Aufgabe des Gewerbebetriebs zusätzlich die Vergünstigungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13a.html" target="_blank" title="&sect; 13a ErbStG: Steuerbefreiung f&uuml;r Betriebsverm&ouml;gen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften">§ 13a Abs. 5 ErbStG</a> weiter zu gewähren. Ist danach die Nachversteuerung auch im Falle der Insolvenz vom Gesetzeszweck bzw. dem Willen des Gesetzgebers gedeckt, so steht dies dem im Streitfall auf den Verlust der Beteiligung an der GmbH &#038; Co. KG durch Insolvenz gestützten Erlassbegehren entgegen.</p>
<p>Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es, so das Finanzgericht Münster, auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Finanzbehörde die von dem Steuerpflichtigen behauptete Schuldlosigkeit an der Insolvenz sowie den erheblichen Einsatz von weiterem Vermögen zur Abwendung dieser Insolvenz nicht als ausreichende Gründe ansieht, um einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen auszusprechen.</p>
<p>Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt eine teleologische Reduktion des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13a.html" target="_blank" title="&sect; 13a ErbStG: Steuerbefreiung f&uuml;r Betriebsverm&ouml;gen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften">§ 13a Abs. 5 ErbStG</a> nicht deswegen in Frage, weil die Betriebsaufgabe erzwungen bzw. unverschuldet war. Er hat dies vor allen Dingen damit begründet, dass unternehmerische Entscheidungen im Rahmen des Erbschaftsteuer-Veranlagungsverfahrens nicht überprüft werden könnten und sollten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind diese Grundsätze auch im Rahmen der Entscheidung über den Erlass zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommt, kann die Rechtsvorschrift, auf der die Steuerforderung basiert, nicht anders ausgelegt werden als im Festsetzungsverfahren selbst. Der Erlass dient nicht dazu, die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzungen auszuhöhlen. Erst wenn sich feststellen lässt, dass die wortgetreue Anwendung der Vorschrift über den gesetzgeberischen Willen hinausgeht, kann eine Korrektur im Erlasswege geboten sein. Vorliegend decken sich jedoch die von der Klägerin gerügten Folgen der Nachversteuerung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13a.html" target="_blank" title="&sect; 13a ErbStG: Steuerbefreiung f&uuml;r Betriebsverm&ouml;gen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften">§ 13a Abs. 5 ErbStG</a> mit dem gesetzgeberischen Willen. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt deshalb nicht in Betracht.</p>
<p>Das gilt auch für die Frage, ob nicht die Tatsache, dass die Klägerin erhebliche Mittel in die Erhaltung des Betriebes investiert hat, einen Erlass rechtfertigt. Es handelt sich zum einen um unternehmerische Entscheidungen, die im Rahmen der Nachversteuerung des <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13a.html" target="_blank" title="&sect; 13a ErbStG: Steuerbefreiung f&uuml;r Betriebsverm&ouml;gen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften">§ 13a Abs. 5 ErbStG</a> nicht überprüft werden sollen. Würde man diese Überprüfung in das Erlassverfahren verlagern, käme es zu einer von <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/227.html" target="_blank" title="&sect; 227 AO: Erlass">§ 227 AO</a> nicht gedeckten, generellen Durchbrechung bzw. Korrektur der <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/13a.html" target="_blank" title="&sect; 13a ErbStG: Steuerbefreiung f&uuml;r Betriebsverm&ouml;gen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften">§ 13a Abs. 5 ErbStG</a> zugrunde liegenden Wertungen. Außerdem handelt es sich insoweit um typischerweise risikobehaftete unternehmerische Entscheidungen, deren Folgen nicht der Allgemeinheit angelastet werden könnten.</p>
<p>Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Mai 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 K 1861/06" target="_blank" title="FG M&uuml;nster, 07.05.2009 - 3 K 1861/06">3 K 1861/06</a> Erb (Revision zum BFH eingelegt &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 35/09" target="_blank" title="BFH, 04.02.2010 - II R 35/09">II R 35/09</a>)</p>
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		<item>
		<title>Abfindung für Verzicht auf Pensionszusage</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/kst/abfindung-fuer-verzicht-auf-pensionszusage-312528</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Aug 2009 07:54:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Befreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter-Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Pensionszusage]]></category>
		<category><![CDATA[verdeckte Einlage]]></category>
		<category><![CDATA[verdeckte Gewinnausschüttung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Übertragung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung auf einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der im Gegenzug auf seine Pensionszusage verzichtet, führt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. In dem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall hatte die GmbH ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine steuerlich anzuerkennende Pensionszusage erteilt. Die Zusagen enthielten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Übertragung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung auf einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der im Gegenzug auf seine Pensionszusage verzichtet, führt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. </p>
<p>In dem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall hatte die GmbH ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine steuerlich anzuerkennende Pensionszusage erteilt. Die Zusagen enthielten keine vorzeitige Abfindungsmöglichkeit, allerdings auch kein Abfindungsverbot. Zur Refinanzierung schloss die Gesellschaft Rückdeckungsversicherungen ab. Die Gesellschafter veräußerten ihre GmbH-Anteile vor dem Fälligkeitszeitpunkt der Pensionen und verzichteten – auf Initiative der Erwerber – auf sämtliche Pensionsansprüche. Im Gegenzug trat die GmbH die aktivierten Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung ab.</p>
<p>Das Finanzgericht Münster beurteilte die vorzeitige Abfindung der bereits erdienten Pensionsansprüche mangels gesellschaftsrechtlicher Veranlassung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung. Eine Abfindungsmöglichkeit müsse nicht bereits in der Pensionszusage selbst fixiert werden, es genüge eine entsprechende Vereinbarung vor Erfüllung der Abfindung. Nachträglich geändert würden lediglich die Auszahlungsmodalitäten bereits erdienter Pensionsansprüche. Die vorzeitige Erfüllung der Ansprüche halte zudem einem Fremdvergleich stand. Denn es sei allgemein unüblich, Abfindungen für erdiente Leistungen erst bei Fälligkeit des ursprünglich vereinbarten Pensionsbeginns auszuzahlen. Schließlich werde die betriebliche – und eben nicht gesellschaftsrechtliche – Veranlassung der Abfindung dadurch deutlich, dass die Erwerber der Gesellschaftsanteile auf einer Befreiung von den Pensionslasten bestanden hätten.</p>
<p>Soweit die Teilwerte der bereits erdienten Pensionsanwartschaften die übertragenen Versicherungsansprüche überstiegen, werteten die Münsteraner Finanzrichter dies als eine den Gewinn der GmbH mindernde verdeckte Einlage der Gesellschafter.</p>
<p>Finanzgericht Münster, Urteil vom 23. März 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 K 319/02" target="_blank" title="FG M&uuml;nster, 23.03.2009 - 9 K 319/02">9 K 319/02</a> K, G, F (Revision beim BFH eingelegt &#8211; I R 58/09)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Kirchenaustritt als ausschließlich staatlicher Akt</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/der-kirchenaustritt-als-ausschliesslich-staatlicher-akt-312485</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Aug 2009 06:27:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Befreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Beurteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchenaustritt]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchensteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg hatte das Erzbistum Freiburg gegen die Stadt Staufen geklagt, die einem im Ruhestand befindlichen Professor für katholisches Kirchenrecht, Hartmut Zapp, den Austritt aus der katholischen Kirche bescheinigt hat, der in das ihm vom Standesamt vorgelegte Formular unter der Überschrift &#8220;Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft&#8221; folgenden Text eingefügt hatte: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg hatte das Erzbistum Freiburg gegen die Stadt Staufen geklagt, die einem im Ruhestand befindlichen Professor für katholisches Kirchenrecht, Hartmut Zapp, den Austritt aus der katholischen Kirche bescheinigt hat, der in das ihm vom Standesamt vorgelegte Formular unter der Überschrift &#8220;Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft&#8221; folgenden Text eingefügt hatte: </p>
<blockquote><p>&#8220;römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes&#8221;.</p></blockquote>
<p>Darauf folgte die Erklärung des emeritierten Kirchenrechtlers:</p>
<blockquote><p>&#8220;Ich trete aus der angegebenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Erzbistum Freiburg hielt hält die Austrittserklärung wegen der Ergänzung „Körperschaft des öffentlichen Rechtes&#8221; für unwirksam, weil es sich dabei um einen nach § 26 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) unzulässigen Zusatz handele und klagte gegen die Stadt Staufen. Das Verwaltungsgericht Freiburg freilich ist dem nicht gefolgt und hat die Klage des Erzbistums abgewiesen:</p>
<h3>Der Austritt aufgrund staatlicher Gesetze</h3>
<p>Bei den Worten &#8220;Körperschaft des öffentlichen Rechtes&#8221; handele es sich, so die Freiburger Verwaltungsrichter, lediglich um die zutreffende rechtliche Bezeichnung der Religionsgemeinschaft, aus welcher der Beigeladene austreten wolle. In dem vom Standesamt verwendeten Formular sei ausdrücklich nach der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft  oder Weltanschauungsgemeinschaft gefragt worden. Diese rechtliche Zugehörigkeit habe der beigeladene Kirchenrechts-Professor aber mit dem Hinweis auf den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zutreffend angegeben. Denn Religionsgemeinschaften im Sinne von § 26 KiStG seien nur Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Nur diese könnten nach dem Kirchensteuergesetz zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben. Für Religionsgemeinschaften, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts seien, bestehe daher auch von vornherein keine Notwendigkeit, &#8220;mit bürgerlicher Wirkung&#8221; auszutreten.</p>
<p>Zwar weise, so die Freiburger Verwaltungsrichter weiter, das Erzbistum Freiburg darauf hin, dass der beigeladene Kirchenrechtler mit der gewählten Bezeichnung &#8220;Körperschaft des öffentlichen Rechtes&#8221; wohl die Klärung der Frage nach der kirchenrechtlichen Wirksamkeit der Austrittserklärung anstrebe. Dabei handele es sich jedoch um einen Gesichtspunkt, welcher für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich sei.</p>
<p>Die Frage, welche innerkirchlichen Wirkungen mit der Austrittserklärung verbunden seien, habe die Kirche zu entscheiden; darauf dürfe der Staat keinen Einfluss nehmen. Der auf Grund des staatlichen Gesetzes erklärte Kirchenaustritt habe nach dem insoweit allein maßgeblichen staatlichen Recht lediglich die Folge, mit &#8220;öffentlich-rechtlicher Wirkung&#8221; die staatlich durchsetzbaren Konsequenzen der Mitgliedschaft entfallen zu lassen. Ob nach innerkirchlichem Recht zwischen Wirkungen im staatlichen Bereich und im innerkirchlichen Bereich getrennt werden könne, entziehe sich der Regelung durch staatliches Recht und der Beurteilung durch staatliche Organe.</p>
<h3>Der kirchenrechtliche Hintergrund</h3>
<p>Im Jahr 2006 hat der Vatikan in einem Schreiben des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte die kirchenrechtlichen Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Kirchenaustritts konkretisiert. Danach ist es erforderlich, dass der Wille zur Trennung aus Glaubensgründen klar ersichtlich, schriftlich niedergelegt und von der &#8220;zuständigen&#8221; kirchlichen Autorität entgegengenommen und geprüft worden ist. </p>
<p>Die Austrittserklärung vor einer staatlichen Behörde ist hiernach regelmäßig kein Kirchenaustritt im kirchenrechtlichen Sinn und hat damit auch keine Rechtsfolgen innerhalb der katholischen Kirche. Sie dient lediglich der Befreiung von der &#8211; nach staatlichen Gesetzen erhobenen &#8211; Kirchensteuer.</p>
<p>Ein Machtwort aus Rom, dass freilich den an ihr Kirchensteueraufkommen gewöhnten deutschen Bischöfen so nicht gefielt, so dass dieses Schreiben unter Hinweis auf die &#8220;deutsche Rechtstradition&#8221; auch schnell damit abtaten, dass der Austritt vor der staatlichen Behörde dann eben als Schisma zu werten sei und deshalb zur Exkummunikation als &#8220;Tatstrafe&#8221; führe.</p>
<p>Ob die deutschen Bischöfe mit dieser Argumentation Erfolg haben werden, werden freilich letztendlich nicht die deutschen Verwaltungsgerichte entscheiden, auch wenn das Erzbistum gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg die (vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene) Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt hat, sondern die zuständigen kirchlichen Instanzen in Rom. Irgendwann einmal. Vielleicht.</p>
<p>Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 15. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 1746/08" target="_blank" title="VG Freiburg, 15.07.2009 - 2 K 1746/08">2 K 1746/08</a></p>
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		<title>Gesamtschuldnerausgleich bei verjährter Hauptforderung</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Aug 2009 13:15:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gläubigers erfüllt hat, wird nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichshofs grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist. Ausgleichsanspruch trotz verjährter Hauptforderung In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte bereits das Oberlandesgericht München dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gläubigers erfüllt hat, wird nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichshofs grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist.</p>
<h3>Ausgleichsanspruch trotz verjährter Hauptforderung</h3>
<p>In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte bereits das Oberlandesgericht München dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass die Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin gegen den beklagten Gesamtschuldner bereits im Jahr 2000 verjährt sind, für den nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/0VVG311207/67.html" target="_blank">67 VVG</a> a.F. auf die Klägerin übergegangenen Ausgleichsanspruch der Versicherungsnehmerin. Zu Recht, wie jetzt der BGH befand:</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a> gewährt einen selbständigen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Gesamtschuldnern, der auch der selbständigen Verjährung unterliegt. Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift über die regelmäßige Verjährung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" target="_blank" title="&sect; 195 BGB: Regelm&auml;&szlig;ige Verj&auml;hrungsfrist">§ 195 BGB</a>) und ist von der Verjährung des nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 2 BGB</a> übergeleiteten Anspruchs des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen unabhängig. Eine Anpassung der Verjährungsfrist dahingehend, dass der Ausgleichsanspruch mit dem übergeleiteten Anspruch des Gläubigers verjährt, findet im Gesetz keine Grundlage.</p>
<p>Der Ausgleichsanspruch wird auch nicht in anderer Weise davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen verjährt ist.</p>
<p>Entgegen der Auffassung der Revision ist der Ausgleichspflichtige nicht wie hinsichtlich des nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 2 BGB</a> übergegangenen Anspruchs berechtigt, dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner alle Einreden entge-genzuhalten, die sich aus dessen Verhältnis zum Gläubiger ergeben. Indem das Gesetz in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a> einen selbständigen Ausgleichsanspruch schafft, gewährt es dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner eine Rechtsposition, die er allein durch die Überleitung des Gläubigeranspruchs nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 2 BGB</a> nicht erhielte. Diese Begünstigung würde dem Anspruchberechtigten wieder genommen, wenn der Anspruch denselben Beschränkungen unterläge wie der übergeleitete Gläubigeranspruch.</p>
<p>Die Verjährung des gegen den Beklagten gerichteten Gläubigeranspruchs kann nicht zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners wirken. Dieser ist an der Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem weiteren Gesamtschuldner nicht beteiligt. Die Disposition, die der Gläubiger innerhalb dieses Rechtsverhältnisses durch (bewusstes oder unbewusstes) Verjährenlassen seiner Forderung gegenüber dem einen Gesamtschuldner trifft, kann nicht das Innenverhältnis der Gesamtschuldner zum Nachteil des anderen gestalten.</p>
<p>Teilweise wird die Auffassung vertreten, dem Gläubiger, dessen Forderung gegen einen Gesamtschuldner schon vor der Leistung des anderen Gesamtschuldners verjährt sei, stehe deswegen unter Umständen gegen den anderen Gesamtschuldner nur ein reduzierter Anspruch zu. Dem Ausgleichsberechtigten könnte dann entgegengehalten werden, er habe (ganz oder teilweise) auf eine nicht bestehende Schuld geleistet und müsse insoweit den Gläubiger auf Rückzahlung in Anspruch nehmen. Ob dies aufgrund besonderer Umstände der Fall sein kann, bedarf keiner Entscheidung. Umstände, die eine Reduzierung des Gläubigeranspruchs rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.</p>
<p>Der Gläubiger kann nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html" target="_blank" title="&sect; 421 BGB: Gesamtschuldner">§ 421 Satz 1 BGB</a> die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise verlangen. Die Regelung trägt seinem Interesse Rechnung, nicht dadurch beeinträchtigt zu werden, dass mehrere Beteiligte auf der Schuldnerseite stehen. Macht er von seinem Recht Gebrauch, nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern vorzugehen, und verjährt infolge seiner Untätigkeit gegenüber dem anderen Gesamtschuldner seine gegen diesen bestehende Forderung, kann ihm dies grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. Allenfalls wenn sich das Verhalten des Gläubigers als rechtsmissbräuchlich darstellt, könnte eine Wirkung für den Anspruch gegen den anderen Gesamtschuldner bejaht werden. Allein das Verstreichenlassen der Verjährungsfrist, sei es wissentlich, aus Unkenntnis oder aus mangelnder Sorgfalt, genügt hierfür nicht. Andernfalls wäre der Gläubiger gehalten, gegen jeden Gesamtschuldner verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, wovon ihn die Vorschriften über die Gesamtschuld, insbesondere <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/425.html" target="_blank" title="&sect; 425 BGB: Wirkung anderer Tatsachen">§ 425 BGB</a>, gerade freistellen.</p>
<p>Es muss daher hingenommen werden, dass der Ausgleichsverpflichtete im Innenausgleich im Endergebnis zur Leistung herangezogen werden kann, obwohl er sich dem Gläubiger gegenüber auf die Verjährung des Anspruchs berufen kann. Das ist ersichtlich im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts nicht anders gesehen worden. So hat sich der Rechtsausschuss mit der Frage beschäftigt, ob die neuen Verjährungsregeln auch beim Gesamtschuldnerausgleich zu zweckmäßigen Ergebnissen führen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Verkürzung der Verjährung von dreißig Jahren auf drei Jahre sachgerecht ist. Änderungsvorschläge, wie sie im Vorfeld der Schuldrechtsmodernisierung im Abschlussbericht der Schuldrechtskommission aus dem Jahre 1992 erarbeitet worden sind, sind im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgenommen worden. Im Abschlussbericht war eine Regelung vorgeschlagen worden, wonach der Ausgleichsanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a> wie der Anspruch des Gläubigers gegen den ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner verjährt. Es sollten jedoch Ausnahmetatbestände gelten, die es dem in Anspruch genommenen Gesamtschuldner für kurze Zeit erlauben, den ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner auch dann noch in Anspruch zu nehmen, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen den ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner verjährt ist (§ 426a-KE).</p>
<h3>Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs</h3>
<p>Entgegen der Auffassung des erstinstanzlich zuständigen Landgerichts München I sowie des als Berufungsgerichts zuständigen Oberlandesgerichts München ist für den Beginn der Verjährung des Ausgleichsanspruchs dessen Entstehung in Form der Mitwirkung und Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der L. GmbH und nicht erst die Zahlung der Klägerin an die Berechtigten maßgeblich.</p>
<p>Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht der Ausgleichsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a> bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld. Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um.</p>
<p>Wie der BGH nach Erlass des Berufungsurteils des OLG München entschieden hat, folgt hieraus, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Ver-jährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" target="_blank" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen">§ 199 BGB</a> entstanden.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 109/08" target="_blank" title="BGH, 09.07.2009 - VII ZR 109/08: Bauvertrag - Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich verj&auml;hrt ei...">VII ZR 109/08</a></p>
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		<title>Autos nach Portugal</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Aug 2009 12:44:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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		<description><![CDATA[Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung entgegensteht, dass der inländische Unternehmer bewusst und gewollt an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seines Abnehmers mitwirkt. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Beschwerdeverfahren zur Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Umsatzsteuerbescheides. Gemäß § 69 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung entgegensteht, dass der inländische Unternehmer bewusst und gewollt an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seines Abnehmers mitwirkt. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Beschwerdeverfahren zur Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Umsatzsteuerbescheides.</p>
<p>Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/69.html" target="_blank">69 Abs. 7</a> i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag unter anderem dann ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen.</p>
<p>Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind, so der Bundesfinanzhof in der Begründung seines Beschlusses, anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen. Ernstliche Zweifel können danach auch bestehen, wenn die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum oder auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen hatte in dem jetzt vom BFH entschiedenen Fall das erstinstnazlich zuständige Finanzgericht Baden-Württemberg zu Recht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 2002 und 2003 bejaht.</p>
<p>Eine nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG</a> steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG</a> vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</p>
<blockquote><p>1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,<br />
2. der Abnehmer ist<br />
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,<br />
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder<br />
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber und<br />
3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.</p></blockquote>
<p>Die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 1 UStG</a> müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein (<a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 3 Satz 1 UStG</a>). Wie der Nachweis im Einzelnen zu führen ist, hat das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats in § 17a bis § 17c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (Buch- und Belegnachweis) geregelt.</p>
<p>Buch- und Belegnachweis sind nach der Rechtsprechung des EuGH und dem Folgeurteil des BFH keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern bestimmen lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (<a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 1 UStG</a>) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn trotz der Nichterfüllung der &#8211;formellen&#8211; Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 1 UStG</a> vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a Abs. 3 UStG</a> erforderlichen Nachweise nicht erbrachte.</p>
<p>Auch in dem jetzt vom BFH entschiedenen Streitfall sprechen nach Ansicht des BFH erhebliche Gesichtspunkte für das Vorliegen steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen:</p>
<p>Die streitgegenständlichen Umsätze beruhen, was unstrittig ist, auf Lieferungen von Kraftfahrzeugen (PKW) an Abnehmer in Portugal. Bei diesen Abnehmern handelt es sich ganz überwiegend um portugiesische Unternehmer, die diese Fahrzeuge für ihr Unternehmen erworben haben. Soweit eine Zuordnung der Kfz-Lieferungen an Unternehmer weder von der Antragstellerin glaubhaft gemacht noch von der Steuerfahndung festgestellt wurde, und damit möglicherweise an Privatpersonen geliefert wurde, scheidet dagegen eine Steuerfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG</a> aus.</p>
<p>Die von den unternehmerisch tätigen Abnehmern erworbenen Fahrzeuge unterlagen auch i.S. von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG</a> der Erwerbsbesteuerung in Portugal. Dass hierfür die bloße Steuerbarkeit in dem anderen Mitgliedstaat genügt, ergibt sich aus Art. 28a Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern i.V.m. der entsprechenden portugiesischen Umsetzungsnorm. Daher ist insoweit irrelevant, ob diese Erwerbsbesteuerung in Portugal tatsächlich stattgefunden hat.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof ist dabei dem erstinstanzlich zuständigen Finanzgericht Baden-Württemberg auch insoweit gefolgt, als der im Rahmen eines fehlenden oder unzureichenden Buchnachweises relevante Gesichtspunkt einer Gefährdung des Steueraufkommens der Qualifizierung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen bei summarischer Prüfung nicht entgegensteht.</p>
<p>Der EuGH hat in der Rs. Collée entschieden, das nationale Gericht müsse insoweit prüfen, ob die verspätete Erbringung des Buchnachweises zu einer Gefährdung des Steueraufkommens führen oder die Erhebung von Mehrwertsteuer beeinträchtigen konnte. Die Nichterhebung der Mehrwertsteuer auf eine innergemeinschaftliche Lieferung könne dabei aber nicht als eine Gefährdung des Steueraufkommens angesehen werden, weil solche Einnahmen nach dem Grundsatz der steuerlichen Territorialität dem Mitgliedstaat zustünden, in dem der Endverbrauch erfolge.</p>
<p>Danach ist nicht auszuschließen, dass das Finanzgericht zu Recht wegen eines fehlenden Besteuerungsrechts Deutschlands eine Gefährdung des Steueraufkommens verneint hat. Dass es allein auf die Gefährdung des Steueraufkommens des Lieferstaats ankommt, entspricht auch einer weithin vertretenen Ansicht auszugehen. Darin schließt er die Gefährdung des Steueraufkommens deshalb aus, weil das FA dem S den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der GmbH an S über die fingierten Kfz-Lieferungen von vornherein versagte und zudem der Kläger die unrichtigen Rechnungen an S widerrufen hatte.</p>
<p>Allerdings ist letztlich noch offen und ungeklärt, ob die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auch dann vorliegen, wenn der Lieferer an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seines Abnehmers im Gemeinschaftsgebiet mitwirkt.</p>
<p>Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des EuGH, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt ist. Im Zusammenhang mit der Frage der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen nach Art. 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG hat der EuGH daher im Urteil Teleos entschieden, dass es nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstieße, wenn vom Lieferanten gefordert würde, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Dass der Lieferant gutgläubig war, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden, zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und dass seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist, sind danach wichtige Kriterien im Rahmen der Feststellung, ob er nachträglich zur Mehrwertsteuer herangezogen werden kann.</p>
<p>Mit der Ausstellung von Rechnungen, die den unzutreffenden Hinweis auf eine Differenzbesteuerung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/25a.html" target="_blank" title="&sect; 25a UStG: Differenzbesteuerung">§ 25a UStG</a> trugen, hat die Antragstellerin an einer betrügerischen Handlung ihrer Abnehmer in Portugal mitgewirkt.</p>
<p>Es wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob die Mitwirkung eines inländischen Unternehmers an einer Steuerhinterziehung, die sein ausländischer Abnehmer gegenüber dessen Mitgliedstaat begeht, es rechtfertigen kann, dass der deutsche Fiskus eine Steuer festsetzen darf, die nicht entstanden wäre, wenn der deutsche Unternehmer seinen wahren Abnehmer in seinen Büchern benannt und nicht einen Scheinabnehmer vorgetäuscht hätte. Dadurch könnte die Versagung der Steuerfreiheit möglicherweise einen unzulässigen Sanktionscharakter erhalten.</p>
<p>Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wird vertreten, dass die für den Leistenden erkennbare Nichtbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den Erwerber zur Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung führe. Dem könnte jedoch entgegenstehen, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis erfordert, dass die Umsätze trotz formaler Anwendung des Gemeinschaftsrechts und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe. Außerdem muss anhand objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird. Denn das Missbrauchsverbot ist nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben als nur die Erlangung von Steuervorteilen.</p>
<p>In diesem Zusammenhang stellt sich die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage, ob die Vermeidung der Erwerbsbesteuerung durch den Abnehmer ein dem Lieferanten zuzurechnender Steuervorteil ist, den dieser auch im Wesentlichen bezweckt hat. Die Klärung dieser Frage kann jedoch nicht im vorläufigen Aussetzungsverfahren erfolgen, sondern ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. In diesem wird auch die künftige Entscheidung des EuGH über die ihm vom 1. Strafsenat des BGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu berücksichtigen sein.</p>
<p>Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide können &#8211;entgegen der Ansicht des Finanzamtes &#8212; auch nicht durch den Hinweis auf das BFH-Urteil in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 219, 410" target="_blank" title="BFH, 08.11.2007 - V R 26/05">BFHE 219, 410</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 2009, 49" target="_blank" title="BFH, 08.11.2007 - V R 26/05">BStBl II 2009, 49</a> ausgeräumt werden. Darin wurde die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen versagt, weil die Klägerin keinen Beleg vorlegte, aus dem sich leicht und einfach nachprüfbar ergab, dass sie oder ihr Abnehmer die Gegenstände der Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Das FG hatte zwar festgestellt, dass W und B die tatsächlichen Abnehmer waren, ungeklärt blieb dagegen, ob die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder den Abnehmer erfolgte. Damit ist der Streitfall, in dem eine Versendung durch Spediteure nach objektiver Beweislage feststeht, nicht vergleichbar.</p>
<p>Soweit Lieferungen an portugiesische Unternehmer weder von der Antragstellerin glaubhaft gemacht noch von der Steuerfahndung festgestellt wurden, ist bei der gebotenen summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren von nicht steuerbaren Lieferungen an private Abnehmer auszugehen.</p>
<p>Grenzüberschreitende Lieferungen an private Abnehmer sind zwar grundsätzlich im Ursprungsland steuerbar und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Eine Besteuerung im Bestimmungsland ergibt sich jedoch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/3c.html" target="_blank" title="&sect; 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen F&auml;llen">§ 3c Abs. 1 UStG</a> für die Lieferungen von Gegenständen (mit Ausnahme neuer Fahrzeuge) im Wege der Beförderung oder Versendung durch den Lieferer in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Abnehmer i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/3c.html" target="_blank" title="&sect; 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen F&auml;llen">§ 3c Abs. 2 UStG</a>, wobei die sog. Lieferschwelle des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/3c.html" target="_blank" title="&sect; 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen F&auml;llen">§ 3c Abs. 3 UStG</a> überschritten sein muss. </p>
<p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI B 24/09" target="_blank" title="BFH, 29.07.2009 - XI B 24/09">XI B 24/09</a></p>
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		<title>Verjährung im Gesamtschuldnerausgleich</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Aug 2009 12:18:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gesamtschuldner]]></category>
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		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden. Für die &#8211; für den Beginn der Verjährungsfrist beachtliche &#8211; Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" target="_blank" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen">§ 199 BGB</a> entstanden.</p>
<p>Für die &#8211; für den Beginn der Verjährungsfrist beachtliche &#8211; Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" title="&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang">§ 426 Abs. 1 BGB</a> begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 167/08" target="_blank" title="BGH, 18.06.2009 - VII ZR 167/08: Bauvertrag - Verj&auml;hrung des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtsc...">VII ZR 167/08</a></p>
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		<title>Schulpflicht</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Aug 2009 11:44:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat eine bei ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde wegen eins für einen Verstoß gegen die Schulpflicht verhängten Bußgeldes nicht zur Entscheidung angenommen Die Beschwerdeführer, Mitglieder einer baptistischen Glaubensgemeinschaft, sind Eltern zweier Kinder, die eine Grundschule in Ostwestfalen besuchen. An dieser Schule fanden im Februar 2007 ein Theaterprojekt, das die Kinder für das Thema &#8220;sexueller Missbrauch&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat eine bei ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde wegen eins für einen Verstoß gegen die Schulpflicht verhängten Bußgeldes nicht zur Entscheidung angenommen</p>
<p>Die Beschwerdeführer, Mitglieder einer baptistischen Glaubensgemeinschaft, sind Eltern zweier Kinder, die eine Grundschule in Ostwestfalen besuchen. An dieser Schule fanden im Februar 2007 ein Theaterprojekt, das die Kinder für das Thema &#8220;sexueller Missbrauch&#8221; durch Fremde oder auch Familienangehörige sensibilisieren sollte und eine Karnevalsveranstaltung statt. Die Teilnahme an der Karnevalsveranstaltung war insoweit frei als den Kindern stattdessen in der gesamten Unterrichtszeit angeboten wurde, den Schwimmunterricht zu besuchen oder eine in der Turnhalle aufgebaute Bewegungslandschaft zu nutzen. Die Kinder der Beschwerdeführer kamen an den dafür vorgesehen Tagen nicht in die Schule. Eine Befreiung für den Schulunterricht lag nicht vor. Das Amtsgericht setzte deshalb wegen eines zweifachen vorsätzlichen Verstoßes gegen die in § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW statuierte Elternverantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht jeweils eine Gesamtgeldbuße von 80 Euro gegen die Beschwerdeführer fest. Die Rechtsmittel dagegen waren erfolglos. </p>
<p>Dagegen haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, da sie sich in ihrer Religionsfreiheit und ihrem Erziehungsrecht verletzt sehen. Sie sind der Ansicht, eine Pflicht zur Teilnahme an einer Karnevalsveranstaltung verletze die religiöse Neutralität der Schule, da Fastnacht ein Fest der katholischen Kirche sei. Es werde heute so gefeiert, dass Katholiken sich vor der Fastenzeit Ess- und Trinkgelagen hingäben, sich maskierten und meist völlig enthemmt &#8211; befreit von jeglicher Moral &#8211; wie Narren benähmen. Das Theaterprojekt erziehe die Kinder zu einer „freien Sexualität“. Ihnen werde vermittelt, dass sie über ihre Sexualität allein zu bestimmen hätten und ihr einziger Ratgeber dabei, der sie niemals täusche, ihr Gefühl sei. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt haben. </p>
<p>Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit unterliegt selbst keinem Gesetzesvorbehalt, ist aber Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört der dem Staat in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/7.html" target="_blank">Art. 7 Abs. 1 GG</a> erteilte Erziehungsauftrag. Infolge dessen erfährt das elterliche Erziehungsrecht durch die allgemeine Schulpflicht eine Beschränkung. Im Einzelfall sind Konflikte zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des Staates im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen. Zwar darf der Staat auch unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, dabei muss er aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen. Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrination der Schüler etwa auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt. </p>
<p>Hinsichtlich der Präventionsveranstaltung hat das Amtsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Schule mit der Sensibilisierung der Kinder für etwaigen sexuellen Missbrauch und dem Aufzeigen von Möglichkeiten, sich dem zu entziehen, das ihr obliegende Neutralitätsgebot nicht verletzt hat. Die auf der Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführer beruhenden elterlichen Vorstellungen von der Sexualerziehung ihrer Kinder sind durch die Präventionsveranstaltung nicht in Frage gestellt worden, weil diese die Kinder nicht dahin beeinflusst hat, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen. Die Bewertung des Amtsgerichts, dass ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot durch die Karnevalsveranstaltung nicht vorliegt, begegnet keinen Bedenken, da diese nicht mit religiösen Handlungen verbunden gewesen ist und die Kinder weder gezwungen waren, sich zu verkleiden noch aktiv mitzufeiern. Karneval oder Fastnacht ist kein katholisches Kirchenfest und heutzutage als bloßes Brauchtum der früher etwa vorhandenen religiösen Bezüge weitgehend entkleidet. Die Auffassung des Amtsgerichts, die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">4</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">6 GG</a> geböten nicht, ihren Kindern eine Konfrontation mit dem Faschingstreiben der übrigen Schüler zu ersparen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die mit dem Schulbesuch verbundenen Spannungen zwischen der religiösen Überzeugung einer Minderheit und einer damit in Widerspruch stehenden Tradition einer anders geprägten Mehrheit sind grundsätzlich zumutbar. Dies gilt umso mehr, als vorliegend die Schule einen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten der Eltern und dem staatlichen Erziehungsauftrag auch dadurch gesucht hat, dass sie mit einem Schwimmunterricht und der Bewegungslandschaft in der Turnhalle zwei alternative Angebote zur Verfügung gestellt hat. </p>
<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1358/09" target="_blank" title="BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09">1 BvR 1358/09</a></p>
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		<title>Steuerfreiheit von Flugbenzin</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/steuerfreiheit-von-flugbenzin-312214</link>
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		<pubDate>Wed, 05 Aug 2009 13:37:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Flugbenzin]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach § 50 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) wird auf Antrag einem Luftfahrtunternehmen die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe erstattet oder vergütet, die es im Steuergebiet versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet hat. Diese Steuerfreiheit von Flugbenzin ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auch Unternehmen zu gewähren, die selbst über keine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 50 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) wird auf Antrag einem Luftfahrtunternehmen die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe erstattet oder vergütet, die es im Steuergebiet versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet hat. Diese Steuerfreiheit von Flugbenzin ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auch Unternehmen zu gewähren, die selbst über keine Betriebsgenehmigung nach dem Luftverkehrsgesetz verfügen.</p>
<p>Unter einem Luftfahrtunternehmen ist ein Unternehmen zu verstehen, das Personen oder Sachen gewerbsmäßig, d.h. gegen Entgelt und nicht nur gegen Ersatz der Selbstkosten befördert. </p>
<p>Es kann jedoch dahinstehen, ob ein Unternehmen, das weder über eine Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG noch über eine solche nach Art. 4 VO Nr. 2407/92 verfügte, ein Luftfahrtunternehmen betreibt. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der EU-Richtlinie 2003/96, die seit dem 1. Januar 2004 anzuwenden ist (Art. 28 Abs. 2 RL 2003/96), erfordert als höherrangiges Gemeinschaftsrecht für eine Steuerbefreiung lediglich, dass die Energieerzeugnisse als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. </p>
<p>Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist nicht auf Luftfahrtunternehmen beschränkt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat zudem bereits entschieden, dass sich ein einzelner unmittelbar auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19.10.2002 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern aus Mineralöle, der Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 entspricht, berufen kann. Daher kann für eine Erstattung oder Vergütung von Mineralölsteuer nach § 50 Abs. 1 MinöStV nicht mehr darauf abgestellt werden, ob der jeweilige Antragsteller ein Luftfahrtunternehmen betreibt.</p>
<p>Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2009 -<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 4390/08" target="_blank" title="FG D&uuml;sseldorf, 13.05.2009 - 4 K 4390/08">4 K 4390/08</a> VM,VE</p>
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		<title>Beleg- und Buchnachweise bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Aug 2009 09:25:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Ausfuhrlieferung]]></category>
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		<category><![CDATA[Finanzverwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Innergemeinschaftliche Lieferung]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof jetzt mehrere bisher strittige Fragen zur Umsatzsteuerbefreiungen bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen entschieden. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind gemäß § 6a UStG Lieferungen von Waren in andere EG-Mitgliedstaaten, Ausfuhrlieferungen sind gemäß § 6b UStG Warenlieferungen in (nicht der EU angehörige) Drittstaaten. Insbesondere die innergemeinschaftlichen Lieferungen gelten in der Praxis als sehr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof jetzt mehrere bisher strittige Fragen zur Umsatzsteuerbefreiungen bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen entschieden.</p>
<p>Innergemeinschaftliche Lieferungen sind gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6a.html" target="_blank" title="&sect; 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung">§ 6a UStG</a> Lieferungen von Waren in andere EG-Mitgliedstaaten, Ausfuhrlieferungen sind gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/6b.html" target="_blank">§ 6b UStG</a> Warenlieferungen in (nicht der EU angehörige) Drittstaaten. Insbesondere die innergemeinschaftlichen Lieferungen gelten in der Praxis als sehr missbrauchsanfällig und sind häufig Streitgegenstand in Prüfungen der Finanzverwaltung und bei Finanzgerichtsverfahren.</p>
<p>Die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen setzen unter anderem voraus, dass die gelieferte Ware in das Ausland befördert oder versendet wird. Da der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nur mit unzumutbaren Aufwand vollumfänglich nachweisen kann, ordnet das Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung an, dass der Unternehmer den Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei Ausfuhrlieferungen durch Belege und Aufzeichnungen als sog. Beleg- und Buchnachweis zu erbringen hat.</p>
<p>Dem Beleg- und Buchnachweis kommt, wie der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Urteilen entschied, nur vorläufiger Beweischarakter zu. Zwar ist der Unternehmer berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln, wenn ihm der erforderliche Beleg- und Buchnachweis vorliegt. Die durch den Unternehmer beizubringenden Nachweise unterliegen jedoch der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung. Wird dabei die Unrichtigkeit von Beleg- oder Buchangaben festgestellt oder bestehen zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, entfällt die dem Beleg- und Buchnachweis zukommende Vermutung, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen. Die Lieferung ist dann nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv feststehen oder der Unternehmer die Lieferung trotz einer Täuschung durch den Abnehmer gutgläubig in Anspruch genommen hat.</p>
<p>Den beiden Urteilen des Bundesfinanzhofs kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da der BFH in beiden Entscheidungen betont, dass sich der Umfang der den Unternehmer treffenden Verpflichtungen abschließend aus der UStDV ergibt. Die Finanzverwaltung ist danach nicht befugt, die Bestimmungen der UStDV um weitere Voraussetzungen zu verschärfen, deren Fehlen für sich allein die Annahme berechtigt, Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen seien bereits mangels Beleg- und Buchnachweis umsatzsteuerpflichtig.</p>
<p>Holt z.B. ein vom Abnehmer Beauftragter die Ware beim Unternehmer im Inland zum Transport in das Ausland ab, ist der Unternehmer mangels gesetzlicher Anordnung in der UStDV nach beiden Urteilen nicht generell verpflichtet, die Abholberechtigung eines Beauftragten belegmäßig nachzuweisen. Weitergehende Nachweispflichten bestehen für den Unternehmer aber, wenn an der Steuerfreiheit der Lieferung im Einzelfall begründete Zweifel bestehen.</p>
<blockquote><p>Die Anforderungen an den nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 ff. UStDV beizubringenden Belegnachweis können nicht durch die Finanzverwaltung um weitere Voraussetzungen, wie z.B. das Erfordernis, die Bevollmächtigung eines für den Abnehmer handelnden Beauftragten belegmäßig nachzuweisen, verschärft werden.</p>
<p>Der vom Unternehmer beigebrachte Belegnachweis unterliegt der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung. Im Rahmen dieser Prüfung ist nach den allgemeinen Beweisregeln und -grundsätzen zu entscheiden, ob eine vom Vertreter des Abnehmers behauptete Bevollmächtigung besteht. Dabei bestimmt sich die Person des Abnehmers einer Ausfuhrlieferung nach dem der Ausfuhrlieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.</p>
<p style="text-align: right; font-size: xx-small;">(V R 84/07)</p>
</blockquote>
<blockquote><p>Belege zum Nachweis einer Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S. von § 17a UStDV müssen entweder selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift ihres Ausstellers erkennen lassen.</p>
<p>Der Belegnachweis nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a UStDV unterliegt der Nachprüfung. Sind die Belegangaben unzutreffend oder bestehen an der Richtigkeit der Angaben begründete Zweifel, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen Beweisgrundsätzen ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegen.</p>
<p style="text-align: right; font-size: xx-small;">(V R 65/06)</p>
</blockquote>
<p>Weiter entschied der BFH, dass der Nachweis der Versendung auch durch einen sog. CMR-Frachtbrief geführt werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob der Frachtbrief die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung enthält.</p>
<blockquote><p>Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann ein Versendungsbeleg gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV, wenn er keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält.</p>
<p>Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den Erfordernissen für einen i.S. des § 17a Abs. 1 und <a href="http://dejure.org/gesetze/UStDV/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 UStDV: Verbindungsstrecken im Inland">2 UStDV</a> ordnungsgemäßen Belegnachweises. Davon zu unterscheiden ist die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das Finanzamt bei Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall.</p>
<p style="text-align: right; font-size: xx-small;">(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 65/06" target="_blank" title="BFH, 12.05.2009 - V R 65/06">V R 65/06</a>)</p>
</blockquote>
<p>Das dritte Urteil des Bundesfinanzhofs schließlich betrifft die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Unternehmer den Buchnachweis durch buchmäßige Aufzeichnungen zu führen hat. Der Bundesfinanzhof entschied hierzu unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die erforderlichen Aufzeichnungen bis zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung zu führen sind. Danach können die buchmäßigen Aufzeichnungen nur noch ergänzt und/oder berichtigt werden.</p>
<blockquote><p>Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung abzugeben hat.</p>
<p>Der Unternehmer kann fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG nach den für Rechnungsberichtigungen geltenden Grundsätzen ergänzen oder berichtigen.</p>
<p>Wird der Buchnachweis weder rechtzeitig geführt noch zulässigerweise ergänzt oder berichtigt, kann die Ausfuhrlieferung gleichwohl steuerfrei sein, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3a UStG vorliegen (Änderung der Rechtsprechung).</p>
<p style="text-align: right; font-size: xx-small;">(V R 23/08)</p>
</blockquote>
<p>Bundesfinanzhof, Urteile vom 23. April 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 84/07" target="_blank" title="BFH, 23.04.2009 - V R 84/07">V R 84/07</a>-, vom 12. Mai 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 65/06" target="_blank" title="BFH, 12.05.2009 - V R 65/06">V R 65/06</a> &#8211; und vom 28. Mai 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 23/08" target="_blank" title="BFH, 28.05.2009 - V R 23/08">V R 23/08</a> </p>
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		</item>
		<item>
		<title>330 € für den Russpartikelfilter</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Aug 2009 08:55:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Im Blickpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[BAFA]]></category>
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		<category><![CDATA[de-minimis-Erklärung]]></category>
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		<description><![CDATA[Ab dem 1. September 2009 fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Nachrüstung von Diesel-PKW mit Partikelminderungssystemen mit 330 €. Entsprechende Anträge zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei Diesel-Kfz werden beim BAFA ab dem 1. September 2009 entgegen genommen und bearbeitet. Förderhöhe Das mit Beschluss des Deutschen Bundestages zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. September 2009 <a title="Nachrüstung mit Partikelfiltern für Dieselfahrzeuge" href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/nachruestung-von-partikelfiltern-fuer-dieselfahrzeuge-312041">fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Nachrüstung von Diesel-PKW mit Partikelminderungssystemen</a> mit 330 €.</p>
<p>Entsprechende Anträge zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei Diesel-Kfz werden beim BAFA ab dem 1. September 2009 entgegen genommen und bearbeitet.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<h3>Förderhöhe</h3>
<p>Das mit Beschluss des Deutschen Bundestages zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2009 initiierte Förderprogramm sieht für den nachträglichen Einbau von Partikelminderungssystemen einen <strong>Zuschuss</strong> von <strong>330 €</strong> vor.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<h3>Fördervoraussetzungen</h3>
<p>Gefördert wird der nachträgliche Einbau von Partikelminderungssystemen in</p>
<ol start="1">
<li>Dieselfahrzeuge,</li>
<li>die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen worden sein müssen.</li>
</ol>
<p>Um die Förderung zu erhalten, müssen die Halter der Diesel-Pkw ihr Fahrzeug</p>
<ol start="3">
<li>im Zeitraum vom 1. August 2009 bis einschließlich 31. Dezember 2009 nachrüsten und </li>
<li>bis zum 15. Februar 2010 den Einbau nachweisen. </li>
</ol>
<p>Der Antrag muss</p>
<ol start="5">
<li>vom Halter des Dieselfahrzeugs.</li>
<li>ab dem 1. September 2009 bis einschließlich 15. Februar 2010 </li>
</ol>
<p>beim BAFA gestellt werden.</p>
<p>Die Inanspruchnahme des Zuschusses ist <strong>ausgeschlossen</strong>, wenn für das Fahrzeug eine <a href="#3c" title="Rußpartikelfilert: Alternative Förderung über die Kfz-Steuer">Steuerbefreiung nach § 3c KfzStG</a> gewährt wird oder gewährt wurde.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<h3>Antragsverfahren</h3>
<p>Anträge können beim BAFA ab dem 1. September 2009 bis einschließlich 15. Februar 2010 gestellt werden. Auf der Internetseite des BAFA steht ab diesem Zeitpunkt unter www.pmsf.bafa.de ein Antragsformular zur Verfügung, mit dem die erforderlichen Daten direkt an das BAFA übermittelt werden. Anschließend muss das Antragsformular ausgedruckt, unterschrieben und zusammen mit einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein) an das BAFA gesandt werden.</p>
<p>Bei Fahrzeugen, die abweichend vom Verkehrsrecht nach dem Kraftfahrzeugsteuerrecht als Pkw besteuert werden (z. B. bestimmte schwere Geländewagen und Pick-Ups, Büro- und Konferenzmobile sowie kleinere Wohnmobile), ist zusätzlich eine Kopie des letzten Steuerbescheids beizufügen.</p>
<p>Der Antrag gilt nur dann als vollständig, wenn alle Antragsfelder ausgefüllt sind und dem ausgedruckten und unterschriebenen Antragsformular die geforderten Anlagen (in der Regel eine Kopie der Zulassungsbescheinigung) beigefügt sind. Darüber hinaus brauchen Sie keine weiteren Dokumente einreichen.</p>
<p>Bei Unternehmen ist zusätzlich noch die „De-minimis“-Erklärung einzureichen.</p>
<p>Für das elektronische Antragsverfahren erhalten Sie zunächst eine automatische Eingangsbestätigung auf ihrem Bildschirm, jedoch keine gesonderte Bestätigungs-E-Mail.</p>
<p>Eine Auszahlung des Zuschusses ist nur möglich, wenn auch das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular beim BAFA bis einschließlich 15. Februar 2010 im Original vorliegt.</p>
<p>Nach Prüfung der Unterlagen zahlt das BAFA den Förderbetrag aus, wenn die Voraussetzungen vorliegen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<h3><a id="3c" name="3c">Steuerliche Vorteile der Partikelfilter-Nachrüstung</a></h3>
<p>Ab dem Einbau des Partikelminderungssystems erfolgt in der Regel auch eine <strong>günstigere Steuerfestsetzung</strong>, da Zuschlag von 1,20 € / 100 ccm Hubraum nach § 9a KfzStG wegfällt. Diese Vergünstigung erfolgt <strong>zusätzlich</strong> zur Förderung durch das BAFA.</p>
<p>Eine <strong>befristete Steuerbefreiung</strong> nach § 3c KfzStG kann dagegen nicht zusätzlich sondern nur <strong>alternativ</strong> zu einem Zuschuss gewährt werden. Hier müssen Sie sich entscheiden, ob sie die Förderung von der BAFA direkt in einer Summe haben wollen oder aber zeitlich gestreckt über mehrere Jahre vom Finanzamt als Kfz-Steuer-Ermäßigung.  Da der Förderbetrag in beiden Fällen jedoch gleich ist, dürfte die Inanspruchnahme der Kfz-Steuer-Vergünstigung nach § 3 c KfzStG keinen Sinn mehr machen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Wehrgerechtigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/keine-wehrgerechtigkeit-vor-dem-bundesverfassungsgericht-312046</link>
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		<pubDate>Fri, 31 Jul 2009 08:53:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Befreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Beurteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
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		<category><![CDATA[Wehrpflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt eine Richtervorlage des Verwaltungsgericht Köln zur Frage der Wehrgerechtigkeit als unzulässig abgelehnt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde vom Kreiswehrersatzamtes Köln zum 1. Oktober 2008 zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Dieses ordnete im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt eine Richtervorlage des Verwaltungsgericht Köln zur Frage der Wehrgerechtigkeit als unzulässig abgelehnt.</p>
<p>Der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde vom Kreiswehrersatzamtes Köln zum 1. Oktober 2008 zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Dieses ordnete im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage an und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die allgemeine Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 WPflG mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit vereinbar sei. </p>
<p>Die Vorlage ist nach der Entscheidung der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen. </p>
<p>Der Vorlagebeschluss erörtert nicht in der gebotenen Weise die grundlegende Frage, welche Bezugsgrößen für die Beurteilung, ob das Gebot der Wehrgerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitssatzes aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> verletzt ist, heranzuziehen sind. In Betracht kommt einerseits, die Zahl derjenigen, die tatsächlich Wehrdienst leisten, der Zahl derer gegenüber zu stellen, die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen (sog. Innenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit). Andererseits ist es möglich, die Zahl der tatsächlich zum Wehrdienst Einberufenen ins Verhältnis zur Zahl aller Männer eines Geburtsjahrgangs zu setzen (sog. Außenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Wehrgerechtigkeit verletzt ist, wenn gegenwärtig nur noch jeder fünfte Mann eines Jahrgangs zum Wehrdienst einberufen werde. Damit stellt es auf die Außenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit ab, ohne darzulegen, aus welchen Gründen es von Verfassungs wegen auf diese Sichtweise ankommt. Einer eingehenden Darlegung hätte es auch deshalb bedurft, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2005 die gegenteilige Auffassung im Einzelnen begründet hat. </p>
<p>Das Verwaltungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, dass die Wehrpflicht auch durch diejenigen wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen erfüllt wird, die den Zivildienst ableisten. Die Frage, ob der Grundsatz der Pflichtengleichheit nur jeweils innerhalb der Wehrdienstverpflichtung und des Ersatzdienstes oder aber auch im Verhältnis zwischen beiden Anwendung findet, wird nicht erörtert. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, es könne nicht unbegrenzt in der Macht des Gesetzgebers stehen, eine Lücke zwischen der Zahl der für die Bundeswehr verfügbaren und der Zahl der tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen durch sachgerechte Neuregelungen der Verfügbarkeitskriterien und Erweiterung der Wehrdienstausnahmen zu schließen, genügen die pauschalen Ausführungen ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Die Frage, ob sich eine Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen Rechtslage aus dem Summierungseffekt mehrerer, jeweils für sich gerechtfertigter, aber eventuell sich zu einer nicht mehr hinnehmbaren Ungleichbehandlung addierender Einzelregelungen ergeben könnte, wird in der Vorlage nicht vertieft. Hierzu hätte es einer eingehenden Würdigung der einzelnen Wehrdienstausnahmen, Befreiungstatbestände und Zurückstellungsgründe sowie der Verfügbarkeitskriterien und &#8211; im Wege einer Gesamtschau &#8211; der Prüfung der Auswirkungen des Zusammenwirkens sämtlicher Einzelregelungen auf das Gebot der Wehrgerechtigkeit bedurft. Das Verwaltungsgericht hätte auch verfassungsimmanente Grenzen des Gebots der Wehrgerechtigkeit &#8211; etwa im Hinblick auf veränderte Anforderungen an die Verteidigungsbereitschaft vor dem Hintergrund der Integration der Bundesrepublik Deutschland in transnationale Sicherheitssysteme &#8211; zu würdigen gehabt. </p>
<p>Soweit sich das Verwaltungsgericht darauf beruft, die Gesetzeslage habe sich seit 2004 in einer die Verfassungswidrigkeit herbeiführenden Weise verändert, fehlt es an einem Vergleich der aktuellen mit den bis zum 30. September 2004 geltenden Bestimmungen, die das Verwaltungsgericht für verfassungsgemäß hält. In der Vorlage wird unter anderem nicht dargestellt, welche Auswirkungen die mit dem Zweiten Zivildienständerungsgesetz vom 27. September 2004 eingefügte Befreiungsmöglichkeit für verheiratete Wehrpflichtige, die Streichung es Verwendungsgrades T 3 sowie die Absenkung des Einberufungshöchstalters auf die Wehrgerechtigkeit haben. Das Verwaltungsgericht hat ferner nicht erläutert, wie es die Gruppe der sich als Soldaten auf Zeit oder Offiziersanwärter verpflichtenden Angehörigen eines Geburtsjahrgangs bewertet. Auch auf die nicht unbeachtliche Zahl derjenigen, die einen unter den sogenannten externen Bedarf fallenden Dienst &#8211; etwa im Zivil- und Katastrophenschutz oder im Vollzugsdienst der Polizei oder Bundespolizei &#8211; leisten, wird in der Vorlage nicht hinreichend eingegangen. </p>
<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 3/09" target="_blank" title="BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09">2 BvL 3/09</a></p>
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		<title>Nachrüstung von Partikelfiltern für Dieselfahrzeuge</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/nachruestung-von-partikelfiltern-fuer-dieselfahrzeuge-312041</link>
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		<pubDate>Thu, 30 Jul 2009 19:45:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Im Brennpunkt]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Nachrüstung von Partikelfiltern für Diesel-Kfz wird ab dem 1. August 2009 alternativ auch mit einem Festbetrag in Höhe von 330 € gefördert. Die bisherige Fördermöglichkeit in gleicher Höhe über eine zeitlich befristete Kfz-Steuerbefreiung bleibt als Alternative zwar erhalten, die Förderung über den Zuschuss dürfte jedoch attraktiver sein. Die Fördervoraussetzungen bleiben durch die Änderung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Nachrüstung von Partikelfiltern für Diesel-Kfz wird ab dem 1. August 2009 alternativ auch mit einem Festbetrag in Höhe von 330 € gefördert. Die bisherige Fördermöglichkeit in gleicher Höhe über eine zeitlich befristete Kfz-Steuerbefreiung bleibt als Alternative zwar erhalten, die Förderung über den Zuschuss dürfte jedoch attraktiver sein. Die <a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/330-e-fuer-den-russpartikelfilter-312074" title="Fördervoraussetzungen bei Nachrüstung von Rußpartikelfiltern für Dieselfahrzeuge">Fördervoraussetzungen</a> bleiben durch die Änderung der Auszahlungsmodalitäten unverändert. Die Bundesregierung verspricht sich von der schnelleren finanziellen Förderung, den weitgehend zum Erliegen gekommenen Nachrüstmarkt anzukurbeln. </p>
<p>Zuständig für die verwaltungstechnische Abwicklung des Förderprogramms ist das BAFA, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Anträge auf einen Zuschuss können ab 1. September 2009 online beim BAFA auf einer speziell hierfür eingerichteten Internet-Plattform gestellt werden. Die Fördervoraussetzungen für den Zuschuss sind in der gemeinsamen Förderrichtlinie des Bundesumweltministeriums und des Bundesverkehrsministeriums (&#8220;Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor (Diesel)&#8221;) geregelt, die am 1. August 2009 in Kraft tritt. Die beiden Ministerien üben die gemeinsame Fachaufsicht über das BAFA im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten aus.</p>
<p>Zusätzlich werden nachgerüstete Fahrzeuge auch vom zeitlich befristeten Kfz-Steuermalus von 1,20 Euro pro angefangenen 100 Kubikzentimeter Hubraum ausgenommen.</p>
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		<title>Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Leistungsklagen</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/fehlendes-rechtsschutzbeduerfnis-bei-leistungsklagen-312029</link>
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		<pubDate>Thu, 30 Jul 2009 18:27:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt. In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass er &#8211; unstreitig &#8211; die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt habe und der Schuldenbereinigungsplan nach rechtskräftiger Ersetzung der fehlenden Zustimmung der Klägerin als angenommen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt.</p>
<p>In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass er &#8211; unstreitig &#8211; die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt habe und der Schuldenbereinigungsplan nach rechtskräftiger Ersetzung der fehlenden Zustimmung der Klägerin als angenommen gelte. Hiermit fand er jedoch weder vor dem Landgericht Stuttgart, noch in der Sprungrevision beim Bundesgerichtshof Gehör:</p>
<h3>Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei bereits titulierten Forderungen</h3>
<p>Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ist in der Regel nicht vorhanden, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits tituliert ist, über ihn also ein Urteil oder ein anderer Titel im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html" target="_blank" title="&sect; 794 ZPO: Weitere Vollstreckungstitel">§ 794 ZPO</a> vorliegt. Der Schuldenbereinigungsplan hat gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/308.html" target="_blank" title="&sect; 308 InsO: Annahme des Schuldenbereinigungsplans">§ 308 Abs. 1 Satz 2 InsO</a> die Wirkung eines (vollstreckbaren) Vergleichs im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html" target="_blank" title="&sect; 794 ZPO: Weitere Vollstreckungstitel">§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO</a>. Liegt ein Schuldenbereinigungsplan vor, besteht folglich kein rechtliches Interesse an der (nochmaligen) Titulierung der in ihm berücksichtigten Ansprüche. Diese Rechtswirkung tritt jedoch erst dann ein, wenn der Schuldenbereinigungsplan angenommen worden ist, wenn also kein Gläubiger Einwendungen gegen ihn erhoben hat oder die Zustimmung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 InsO: Ersetzung der Zustimmung">§ 309 InsO</a> ersetzt worden ist. Die Vorlage des Schuldenbereinigungsplanes reicht für sich genommen noch nicht aus. Im vorliegenden Fall war die Anspruchsbegründung dem Beklagten zugestellt worden, bevor der Schuldenbereinigungsplan angenommen worden war. Sobald der Schuldenbereinigungsplan festgestellt worden war, hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt.</p>
<h3>Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, wenn Titel auf einfacherem Weg zu erreichen ist</h3>
<p>Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt außerdem regelmäßig dann, wenn ein Titel über die Forderung auf einfacherem und billigerem Weg zu erreichen ist. Diese Voraussetzung ist in einem Fall wie dem vorliegenden ebenfalls nicht erfüllt. Das außergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren führt nicht notwendig zur (anteiligen) Titulierung eines gegen den Insolvenzschuldner gerichteten Anspruchs. Das zeigen schon die vom Beklagten selbst mitgeteilten Zahlen: Von etwa 100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren im Jahr enden nur etwa 1.700 mit der Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes. Die Schuldenbereinigung kann aus mehreren Gründen scheitern. So kann das Insolvenzgericht den Fortgang des Eröffnungsverfahrens anordnen, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen werden wird (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 InsO: Ruhen des Verfahrens">§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO</a>). Jeder Gläubiger kann Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erheben. Eine Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers kommt nur dann in Betracht, wenn mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der benannten Gläubiger beträgt (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 InsO: Ersetzung der Zustimmung">§ 309 Abs. 1 Satz 1 InsO</a>); der Gläubiger, der die Einwendungen erhoben hat, muss im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt werden und darf durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 InsO: Ersetzung der Zustimmung">309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO</a>). Die Zustimmung des Gläubigers kann auch dann nicht ersetzt werden, wenn Streit über die Höhe einer vom Schuldner angegebenen Forderung ent-steht und die Angemessenheit der Beteiligung des Gläubigers vom Ausgang dieses Streits abhängt (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 InsO: Ersetzung der Zustimmung">§ 309 Abs. 3 InsO</a>). Schließlich kann der Eröffnungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens jederzeit zurückgenommen werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 InsO: Er&ouml;ffnungsantrag">§ 13 Abs. 2 InsO</a>). Mit der Rücknahme wird auch dem Schuldenbereinigungsplan die Grundlage entzogen.</p>
<p>Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Gläubiger nicht verwiesen werden. Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das berechtigte Interesse für eine Klage deshalb nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeiführen kann. Diese Voraussetzung ist im Fall der Vorlage eines Schuldenbereinigungsplanes vor dessen Annahme nicht erfüllt. Der Gläubiger hat &#8211; von der Frage seiner eigenen Zustimmung abgesehen &#8211; keinerlei Einfluss darauf, ob der Plan zustande kommt oder nicht.</p>
<h3>Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei sinnlosen Anträgen</h3>
<p>Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage kann schließlich dann zu verneinen sein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Auch ein solcher Fall liegt nicht vor. Der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan kann, wie gezeigt, aus verschiedenen Gründen scheitern. Kommt es sodann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten, folgt ein Rechtsschutzinteresse des Klägers aus der Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/179.html" target="_blank" title="&sect; 179 InsO: Streitige Forderungen">§ 179 Abs. 2 InsO</a>, wonach dann, wenn ein Schuldtitel über eine bestrittene Forderung vorliegt, es dem Bestreitenden obliegt, den Widerspruch zu verfolgen. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, bevor der Kläger ein Urteil erwirkt hat, ist der Prozess zwar unterbrochen (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/240.html" target="_blank" title="&sect; 240 ZPO: Unterbrechung durch Insolvenzverfahren">§ 240 ZPO</a>). Er kann jedoch als Feststellungsklage fortgesetzt werden, wenn die Forderung des Klägers nach Anmeldung zur Tabelle streitig bleibt (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/179.html" target="_blank" title="&sect; 179 InsO: Streitige Forderungen">179 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/180.html" target="_blank" title="&sect; 180 InsO: Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r die Feststellung">§ 180 Abs. 2 InsO</a>). Die Aufnahme des Anspruchs in den Schuldenbereinigungsplan lässt nicht zwingend den Schluss darauf zu, dass ihm im eröffneten Verfahren nicht widersprochen werden wird. Unterbleibt nach Scheitern des Schuldenbereinigungsplanes die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Prozess nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt werden. In der vergleichbaren Situation des Inhabers einer oktroyierten Masseverbindlichkeit hat der BGH ein Rechtsschutzinteresse für eine Zahlungsklage des Gläubigers gegen den Schuldner so lange für gegeben erachtet, wie der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht beschieden worden war.</p>
<h3>Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen Störens des Schuldenbereinigungsplanverfahrens</h3>
<p>Ein Rechtsstreit ist während des Schuldenbereinigungsplanverfahrens geeignet, dieses zu stören und die Annahme des Planes zu erschweren, weil Kosten entstehen könnten, die im Plan noch nicht berücksichtigt worden seien. Diese Rechtsfrage ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht behandelt worden. Sie gebietet jedoch deshalb nicht die Zulassung der Sprungrevision, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt. Der Gesetzgeber hat keine dem <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/240.html" target="_blank" title="&sect; 240 ZPO: Unterbrechung durch Insolvenzverfahren">§ 240 ZPO</a> entsprechende Regelung für den Zeitraum zwischen der Vorlage des Schuldenbereinigungsplanes und der endgültigen Entscheidung über Annahme oder Ablehnung getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine unbeabsichtigte Regelungslücke, also um ein Versehen handelt, gibt es nicht. Die Insolvenzordnung enthält durchaus Vorschriften, welche das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan absichern. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 InsO: Ruhen des Verfahrens">§ 306 Abs. 1 InsO</a> ruht das Eröffnungsverfahren bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan; <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 InsO: Ruhen des Verfahrens">§ 306 Abs. 2 Satz 1 InsO</a> erlaubt trotz des Ruhens des Eröffnungsverfahrens die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 InsO: Anordnung von Sicherungsma&szlig;nahmen">§ 21 InsO</a>, insbesondere die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Wenn es für anhängige Prozesse gegen den Schuldner keine besonderen Vorschriften gibt, bedeutet das, dass diese ungehindert fortgesetzt werden können. Ebenso können Prozesse neu begonnen werden, solange der Schuldenbereinigungsplan nicht festgestellt oder das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist. Die zivilverfahrensrechtliche Lage ist eindeutig. Sie kann, so der BGH, nicht im Wege der Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses richterrechtlich abgeändert werden.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZR 29/09" target="_blank" title="BGH, 09.07.2009 - IX ZR 29/09: Insolvenzrecht - Rechtsschutzinteresse f&uuml;r eine Leistungsklage">IX ZR 29/09</a></p>
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		<item>
		<title>Umsätze für die Seeschifffahrt</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ust/umsaetze-fuer-die-seeschifffahrt-312025</link>
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		<pubDate>Thu, 30 Jul 2009 11:11:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Befreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Bereederer]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzverwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
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		<category><![CDATA[Seeschifffahrt]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer ist &#8211; umsatzsteuerlich &#8211; der Betreiber eines Seeschiffes? Die Finanzverwaltung definiert jetzt: Unter den Begriff „Betreiber“ fallen unter Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Umfangs der Befreiung von Umsätzen für die Seeschifffahrt sowohl Reeder als auch Bereederer von Seeschiffen, sofern die Leistungen unmittelbar dem Erwerb durch die Seeschifffahrt dienen. Die Eigentumsverhältnisse sind für die Steuerbefreiung insoweit unerheblich. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer ist &#8211; umsatzsteuerlich &#8211; der Betreiber eines Seeschiffes?<br />
Die Finanzverwaltung definiert jetzt:</p>
<p>Unter den Begriff „Betreiber“ fallen unter Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Umfangs der Befreiung von Umsätzen für die Seeschifffahrt sowohl Reeder als auch Bereederer von Seeschiffen, sofern die Leistungen unmittelbar dem Erwerb durch die Seeschifffahrt dienen. Die Eigentumsverhältnisse sind für die Steuerbefreiung insoweit unerheblich. Eine Zwischenlagerung von Lieferungsgegenständen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UStG: Ums&auml;tze f&uuml;r die Seeschifffahrt und f&uuml;r die Luftfahrt">§ 8 Abs. 1 UStG</a> ist ebenfalls unschädlich. Chartervergütungen, die von Linienreedereien geleistet werden, die wiederum Bereederungsverträge mit Reedereien abschließen, sind als Gegenleistung für steuerbefreite Umsätze für die Seeschifffahrt anzusehen.</p>
<p>Umsätze, die an von Reederern oder Bereederern beauftragte Agenten bzw. Schiffsmakler ausgeführt werden, fallen dagegen als Umsätze auf einer vorausgehenden Handelsstufe nicht unter die Steuerbefreiung.</p>
<p>Es wird &#8211; auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers &#8211; nicht beanstandet, wenn in Rechnungen über Leistungen, die vor dem 1. August 2009 ausgeführt wurden, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, weil der Begriff „Betreiber eines Seeschiffes“ anders ausgelegt wurde.</p>
<p>Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 24. Juli 2009 &#8211; IV B 9 &#8211; S 7155/07/10001 [2009/0502455]</p>
]]></content:encoded>
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