Für die Entscheidung über eine Richtervorlage muss mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG aus den Darlegungen erkennbar sein, welche nachteiligen Folgen aus welchen Gründen mit einer Regelung verbunden sind. Es ist zwar nicht zu erwarten, dass das Arbeitsgericht im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
LesenSchlagwort: Begründung
Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts – und die Antragsbegründung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt den spezifischen Begründungsanforderungen eines auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) gerichteten Antrags nicht, wenn er nicht erkennen lässt, ob eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. So fehlt es in dem
LesenAnhörungsrüge – und die Wiederholung des bisherigen Parteivortrags
Soweit die Klägerin mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden. Für die erforderliche
LesenAnhörungsrüge – und ihre erforderliche Begründung
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, wenn es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Gericht fehlt. Die Darlegung muss erkennen
LesenVorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung – und die nicht hinreichende Begründung
Hat sich der Verwaltungsakt vor der Einlegung des Einspruchs durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt, ist eine Heilung nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO nicht mehr möglich. Ein nicht ausreichend begründeter (und damit rechtswidriger) Ermessensverwaltungsakt kann nicht durch das
LesenBegründung eines Verwaltungsakts – und ihre Nachholung
Der schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte
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