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	<title>Rechtslupe &#187; Behinderung</title>
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	<description>Nachrichten aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Fahrtenbuchauflage für Querschnittsgelähmte</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 05:05:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtenbuchauflage]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Führung eines Fahrtenbuchs kann auch einem Querschnittgelähmten nach einem erheblichen Verkehrsverstoß auferlegt werden. So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug war im November 2009 ein Rotlichtverstoß begangen worden. Der Kläger machte im Rahmen einer Anhörung keine Angaben zur Identifizierung des Fahrers. Daraufhin wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Führung eines Fahrtenbuchs kann auch einem Querschnittgelähmten nach einem erheblichen Verkehrsverstoß auferlegt werden. </p>
<p>So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug war im November 2009 ein Rotlichtverstoß begangen worden. Der Kläger machte im Rahmen einer Anhörung keine Angaben zur Identifizierung des Fahrers. Daraufhin wurde ihm durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ein Fahrtenbuch für die Dauer eines Jahres auf auferlegt. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Verweis auf seine Querschnittlähmung; er meinte, das Fahrtenbuch sei für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, da er täglich auch kürzeste Distanzen mit dem PKW zurücklegen müsse.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Berlin wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Fahrtenbuches auch in diesem Fall vor. Die Verwaltungsbehörde kann die Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Maßnahme ist im konkreten Fall auch nicht unverhältnismäßig. Trotz seiner Behinderung ist der Kläger in der Lage, das Fahrtenbuch zu führen; der zeitlich-organisatorischen Aufwand hierfür stehe nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck.</p>
<p>Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2011 &#8211; VG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 K 271.10" target="_blank" title="VG Berlin, 21.10.2011 - 20 K 271.10">20 K 271.10</a></p>
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		<title>Grad der Behinderung bei Diabetes mellitus</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 04:27:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Diabetes Mellitus]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 für an Diabetes erkrankte Menschen ist nach Ansicht des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entsprechend den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 für an Diabetes erkrankte Menschen ist nach Ansicht des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entsprechend den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss. Außerdem müssen die Betroffenen durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Die Blutzuckerselbstmessung und die Insulindosen (bzw. Insulingaben und Insulinpumpe) müssen hierfür dokumentiert sein.</p>
<p>In dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall muss der Kläger zwar dreimal täglich Basalinsulin spritzen und vier bis sieben Mal täglich ein kurzwirksames Insulin. Es bestanden aber keine gravierenden Einschnitte in der Lebensführung, insbesondere keine Beeinträchtigung durch eine schlechte Einstellungsqualität. Weder war es zu hyperglykämischen Entgleisungen (erhöhter Blutzuckerspiegel) mit erforderlicher ärztlicher Fremdhilfe, noch zu entsprechenden Unterzuckerungen (Hypoglykämien) gekommen.</p>
<p>Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 4 SB 182/10" target="_blank" title="LSG Rheinland-Pfalz, 25.07.2011 - L 4 SB 182/10">L 4 SB 182/10</a></p>
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		<title>Der übergangene behinderte Bewerber</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Jun 2011 04:37:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Verbeamtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die öffentliche Hand ist kein Arbeitgeber wie jeder andere. Dementsprechend dürfen im öffentlichen Dienst dem Bewerber um einen Arbeitsplatz auch Fragen gestellt werden, die bei einem privaten Arbeitgeber Schadensersatzansprüche des daraufhin abgelehnten Bewerbers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auslösen würde. So klagte jetzt in einem vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Verfahren ein behinderter Bewerber für die Beamtenlaufbahn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die öffentliche Hand ist kein Arbeitgeber wie jeder andere. Dementsprechend dürfen im öffentlichen Dienst dem Bewerber um einen Arbeitsplatz auch Fragen gestellt werden, die bei einem privaten Arbeitgeber Schadensersatzansprüche des daraufhin abgelehnten Bewerbers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auslösen würde. </p>
<p>So klagte jetzt in einem vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Verfahren ein behinderter Bewerber für die Beamtenlaufbahn des mittleren Justizdienstes, der nicht eingestellt worden war, gegen das Land Rheinland-Pfalz auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern und stützte seinen Anspruch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Danach ist der Arbeitgeber – oder wie hier der öffentliche Dienstherr – zur Entschädigungsleistung bis zu dieser Höhe verpflichtet, wenn ihm ein Verstoß gegen das im Gesetz niedergelegte Verbot, eine Person wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen, vorgeworfen werden kann. Der Kläger sah diesen Verstoß in nach seiner Ansicht unzulässigen Fragen nach seinem Gesundheitszustand im Vorstellungsgespräch und in einer willkürlichen Ablehnungsentscheidung. </p>
<p>Diese Auffassung teilte das Verwaltungsgericht Neustadt nicht und wies seine Klage ab: </p>
<p>Die Richter heben in dem Urteil hervor, dass für eine Einstellung als Beamter die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zwingend erforderlich sei, weshalb es dem Dienstherrn erlaubt sein müsse, sich darüber im Vorstellungsgespräch ein Bild zu machen und erforderlichenfalls auch nachzufragen. Ergäben sich – wie hier – aus dem Verhalten und den Angaben des Betroffenen nachvollziehbare Zweifel an seiner Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, weil er selbst u.a. geäußert habe, er sei oft müde und ohne Elan, sei die Ablehnungsentscheidung nicht willkürlich erfolgt. Er werde in einem solchen Fall nicht wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Bewerbern benachteiligt. </p>
<p>Diese Begründung hätte einem privaten Arbeitgeber jedes Arbeitsgericht in der Luft zerrissen.</p>
<p>Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25. Mai 2011 – 1 K 1158/10.NW </p>
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		<title>Einstellung behinderter Beamter</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/beamtenrecht/einstellung-behinderter-beamter-329496</link>
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		<pubDate>Mon, 16 May 2011 05:00:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[öffentlicher Dienst]]></category>

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		<description><![CDATA[Sofern eine gesundheitlich eingeschränkte Person Maßnahmen zur Prävention und Kompensation erfolgreich nutzt und deshalb nicht in ihrer sozialen Teilhabe beeinträchigt ist, ist sie weder im Sinne von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG noch im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG oder des AGG behindert. Grundgesetzlicher Behindertenschutz Aus dem Benachteiligungsverbot Behinderter aus Art. 3 Abs. 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sofern eine gesundheitlich eingeschränkte Person Maßnahmen zur Prävention und Kompensation erfolgreich nutzt und deshalb nicht in ihrer sozialen Teilhabe beeinträchigt ist, ist sie weder im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG</a> noch im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG oder des AGG behindert.</p>
<h3>Grundgesetzlicher Behindertenschutz</h3>
<p>Aus dem Benachteiligungsverbot Behinderter aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG</a> ergibt sich, dass der Begriff der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers, der behindert, aber nicht schwerbehindert ist, dahin zu modifizieren ist, dass der Bewerber für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis als gesundheitlich geeignet anzusehen ist, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Bewerbers und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50 vom Hundert, ausschließen lassen.</p>
<p>Zum Begriff der Behinderung in dieser Norm hat das Bundesverfassungsgericht Folgendes ausgeführt: Was unter Behinderung zu verstehen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht unmittelbar entnehmen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat aber erkennbar an das Begriffsverständnis angeknüpft, das im Zeitpunkt der Verfassungsänderung gebräuchlich war. Dieses hat vor allem in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes Ausdruck gefunden. Behinderung ist danach die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Dasselbe Verständnis von Behinderung liegt dem Behindertenbegriff des Dritten Berichts der Bundesregierung über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation zugrunde, der seinerseits mit den international üblichen Begriffsabgrenzungen übereinstimmt. Es spricht nichts dagegen, von dieser Definition grundsätzlich auch bei der Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> auszugehen. Ob mit ihm das Merkmal der Behinderung abschließend bestimmt ist, bedarf hier keiner Entscheidung.</p>
<p>Mit diesem Beurteilungsmaßstab verneinte das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier entschiedenen Fall eine Behinderung der Klägerin: Bei ihr liegt mit den Folgen der Scheuermannschen Erkrankung zwar ein regelwidriger körperlicher Zustand vor. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass darauf eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung beruht, die Auswirkungen hat.</p>
<p>Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten war die Klägerin bereits seit Jahren beschwerdefrei. Sofern die Klägerin einwendet, sie habe nur deshalb keine Beschwerden gehabt, weil sie kontinuierlichen Muskelaufbau betrieben habe, ist dies unbeachtlich, weil es auf das Vorliegen von Funktionsbeeinträchtigungen ankommt, nicht auf die Ursache von deren Nichtvorliegen.</p>
<p>In dem Umstand, dass die Klägerin zur Vorbeugung von Funktionsbeeinträchtigungen regelmäßig Muskelaufbau- und Funktionstraining betreibt, ist auch keine behinderungsrelevante Auswirkung beziehungsweise Teilhabebeeinträchtigung zu sehen. Zwar ist es zutreffend, dass durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung für die Festlegung des GdS bei Diabetes mellitus eine Differenzierung anhand des Therapieaufwandes eingeführt wurde. Allerdings treten hier noch weitere Kriterien für die Anerkennung eines GdS hinzu, nämlich dass die Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und dass die betroffene Person durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt ist. Außerdem ist die für die täglich durchzuführende Therapie bei Diabetes mellitus erforderliche Disziplin nicht vergleichbar mit dem Aufwand der Klägerin, die nach ihren Angaben derzeit dreimal pro Woche zum Funktions- beziehungsweise Muskelaufbautraining geht.</p>
<p>Das Argument, sie könne nicht schwer heben, weshalb sie ihre schulischen Unterlagen mit einem Rollrucksack transportiere, greift ebenfalls nicht durch. Insoweit besteht zwar möglicherweise eine Funktionsbeeinträchtigung, diese wirkt sich aber nicht nachteilig auf das Leben der Klägerin aus, weil sie entsprechende Kompensationsmöglichkeiten nutzt.</p>
<p>Auch ihr Vortrag, sie habe zur Vermeidung der damit verbundenen Stauchungen aufhören müssen, Volleyball zu spielen, ist nicht geeignet, eine Behinderung zu belegen. Hier hatten nicht vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen Auswirkungen auf ihr Leben, sondern sie hat auf eine Tätigkeit verzichtet, um befürchtete Funktionsbeeinträchtigungen zu vermeiden. Zudem ist es ihr möglich, andere Sportarten wie beispielsweise Schwimmen oder Gymnastik zu betreiben, und ausweislich ihrer Schilderungen in der mündlichen Verhandlung hat sie diese Möglichkeiten auch wahrgenommen.</p>
<p>Schließlich ist der Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG</a> nicht deshalb eröffnet, weil in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB IX: Behinderung">2 Abs. 1 SGB IX</a> auch die drohende Behinderung definiert wird. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB IX: Behinderung">2 Abs. 1 SGB IX</a> sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Es ist bereits fraglich, ob die Begriffsbestimmung des erst zu einem späteren Zeitpunkt als <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG</a> in Kraft getretenen SGB IX überhaupt maßgeblich ist. Jedenfalls sieht aber auch das SGB IX keine generelle Gleichstellung von behinderten Menschen und von Behinderung bedrohten Menschen vor, und Voraussetzung für die Annahme einer drohenden Behinderung ist, dass der Eintritt der Beeinträchtigung nach ärztlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Letzteres behauptet auch die Klägerin nicht.</p>
<h3>Unionsrechtlicher Behindertenschutz</h3>
<p>Der Begriff der gesundheitlichen Eignung ist auch nicht aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG einzuschränken, denn der Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist für die Klägerin nicht eröffnet.</p>
<p>Den Begriff der Behinderung in dieser Richtlinie hat das Verwaltungsgericht Hannover in einer früheren Entscheidung folgendermaßen erläutert: Zu dem europarechtlichen Begriff der Behinderung hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur Richtlinie 2000/78/EG &#8211; Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf &#8211; entschieden, in dem genannten Zusammenhang sei der Begriff der Behinderung so zu verstehen, dass er eine Einschränkung erfasst, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet. Der Richtliniengeber habe sich mit der gewählten Begrifflichkeit bewusst für ein Wort entschieden, das sich von der Krankheit unterscheidet.</p>
<p>Diese Definition entspricht dem, was die Weltgesundheitsorganisation in ihrer internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit vorgibt. Beginnend mit einem 1980 erstmals entwickelten Klassifikationsschema von Krankheiten und Behinderungen, das 1999 verändert und erweitert wurde, sind nicht die Defizite einer Person maßgeblich, sondern die für die Person relevanten Fähigkeiten und die soziale Teilhabe. Das medizinische Modell betrachtet Behinderung als ein Problem einer Person, welches unmittelbar von einer Krankheit, einem Trauma oder einem anderen Gesundheitsproblem verursacht wird, das der medizinischen Versorgung bedarf. Das soziale Modell der Behinderung hingegen betrachtet Behinderung hauptsächlich als ein gesellschaftlich verursachtes Problem und im Wesentlichen als eine Frage der vollen Integration Betroffener in die Gesellschaft. Behinderung ist also kein Merkmal einer Person, sondern ein komplexes Geflecht von Bedingungen, von denen viele vom gesellschaftlichen Umfeld geschaffen werden. Das Konzept der ICF basiert auf einer Integration dieser beiden gegensätzlichen Modelle. Der EuGH knüpft mit seiner Definition erkennbar an die Ausführungen der Weltgesundheitsorganisation an.</p>
<p>Eine im Wesentlichen gleiche Begriffsbestimmung enthält das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006. Deutschland hat das Übereinkommen und das zugehörige Protokoll am 30. März 2007 unterzeichnet, das Ratifikationsgesetz wurde im Dezember 2008 verabschiedet und ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sowie nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde seit dem 26. März 2009 verbindlich. Nach Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens zählen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.&#8221;</p>
<p>Nach diesen auch die Kontextfaktoren einbeziehenden Konzepten ist eine Behinderung der Klägerin noch weniger erkennbar als nach dem Behindertenbegriff des Schwerbehindertengesetzes. Sie nutzt erfolgreich Möglichkeiten zur Vorbeugung und Kompensation denkbarer Einschränkungen und vermeidet damit, dass sie an der sozialen Teilhabe gehindert wird. Hinzu kommt, dass von der Richtlinie nur Einschränkungen des Berufslebens in den Blick genommen werden und diese auch von langer Dauer sein müssen. Beides war weder zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten gegeben noch liegt es aktuell vor. Die Klägerin hat keine beruflichen Einschränkungen dargelegt. In dem Umstand, dass die Beklagte ihr die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe verwehrt, liegt keine Teilhabebeeinträchtigung, die eine Behinderung begründet. Diese Argumentation liefe auf einen Zirkelschluss hinaus. </p>
<p>Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 5. Mai 2011 &#8211; 2 A 5743/08</p>
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		<title>Therapiedreirad für die soziale Integration eines Grundschulkindes</title>
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		<pubDate>Wed, 04 May 2011 05:00:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
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		<description><![CDATA[Behinderte sind beim Gebrauch eines Hilfsmittels nicht mit Gesunden vergleichbar. Ein Therapiedreirad ist bei behinderten Minderjährigen im Grundschulalter ein geeignetes Hilfsmittel, wenn hierdurch die soziale Integration in die Gruppe Gleichaltriger ermöglicht wird. Die Integration wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Dreirad nur bei Anwesenheit von Erwachsenen genutzt werden kann. Dies hat kürzlich das Sozialgericht Fulda [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Behinderte sind beim Gebrauch eines Hilfsmittels nicht mit Gesunden vergleichbar. Ein Therapiedreirad ist bei behinderten Minderjährigen im Grundschulalter ein geeignetes Hilfsmittel, wenn hierdurch die soziale Integration in die Gruppe Gleichaltriger ermöglicht wird. Die Integration wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Dreirad nur bei Anwesenheit von Erwachsenen genutzt werden kann.</p>
<p>Dies hat kürzlich das Sozialgericht Fulda in dem Fall einer Achtjährigen entschieden, die an dem Angelman-Syndrom leidet. Es handelt sich hierbei um eine genetisch bedingte Erkrankung, die mit einer erheblichen geistigen und körperlichen Behinderung einher geht. Die beklagte Krankenkasse hatte die Bewilligung des Therapiedreirades abgelehnt, weil der Kläger zu einer eigenbestimmten und selbstständigen Nutzung des Rades nicht in der Lage sei. Eine soziale Integration sei nicht möglich, weil beim Gebrauch ständig die Anwesenheit eines Erwachsenen erforderlich sei.</p>
<p>Während des gerichtlichen Verfahrens hatte das Gericht zunächst zwei Termine vor Ort durchgeführt, um sich einen persönlichen Eindruck von dem Kläger zu verschaffen. Die Beklagte hatte ihm daraufhin für drei Monate leihweise ein Therapiedreirad zur Erprobung zur Verfügung gestellt. Das Sozialgericht hat die Beklagte nach Ablauf des Dreimonatszeitraums auf Grundlage von Videoaufnahmen, die den Jungen beim Gebrauch des Rades zeigen, zur Leistung verurteilt: </p>
<p>Die Aufnahmen zeigten, dass der Kläger gelernt habe, das Therapiedreirad zu bedienen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, das Therapierad nach vorne zu bringen. Gezielte Lenkbewegungen oder deutliche Richtungswechsel seien hingegen nicht Voraussetzung für die Bewilligung. Da Behinderte keinen vollständigen Behinderungsausgleich verlangen könnten, sei umgekehrt auch nicht zu verlangen, dass sie sich beim Gebrauch eines Hilfsmittels wie ein Gesunder verhalten würden, heißt es in dem Urteil. Ferner ist in der Entscheidung ausgeführt, dass die durch den Ausgleich der Behinderung bezweckte soziale Integration in eine Gruppe Gleichaltriger nicht durch die Anwesenheit eines Erwachsenen ausgeschlossen sei. Auch gesunde Kinder im Grundschulalter bedürften noch der regelmäßigen Kontrolle und Überwachung durch aufsichtspflichtige Personen. Das gelte vor allen Dingen bei der Teilnahme am Straßenverkehr.</p>
<p>Sozialgericht Fulda, Urteil vom 16. Dezember 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 11 KR 7/09" target="_blank" title="SG Fulda, 16.12.2010 - S 11 KR 7/09">S 11 KR 7/09</a></p>
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		<title>Die gesundheitliche Eignung eines behinderten Beamtenbewerbers</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 06:46:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbeamtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Begriff der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers, der behindert, aber nicht schwerbehindert ist, ist dahin zu modifizieren, dass der Bewerber für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis als gesundheitlich geeignet anzusehen ist, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Bewerbers und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Begriff der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers, der behindert, aber nicht schwerbehindert ist, ist dahin zu modifizieren, dass der Bewerber für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis als gesundheitlich geeignet anzusehen ist, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Bewerbers und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50%, ausschließen lassen.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html" target="_blank">Art. 33 Abs. 2 GG</a>, einfachgesetzlich konkretisiert in <a href="http://dejure.org/gesetze/BeamtStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 BeamtStG: Kriterien der Ernennung">§ 9 BeamtStG</a>, gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt ein Anspruch des Einzelnen auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt. Dieser sog. Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nicht nur bei der Besetzung von Eingangsämtern, sondern auch im Rahmen von Beförderungs- und Laufbahnaufstiegsverfahren. Reduziert sich das Ermessen bei der Entscheidung über eine Bewerbung um ein Eingangsamt ausnahmsweise auf Null, kann sich der Bewerbungsverfahrensanspruch im Einzelfall zu einem Einstellungsanspruch verdichten, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Erfüllung des aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html" target="_blank">Art. 33 Abs. 2 GG</a> resultierenden Anspruchs nicht nur davon abhängt, dass der Bewerber die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung und die sonstigen Ernennungsvoraussetzungen erfüllt, sondern auf Seiten des Dienstherrn auch die entsprechenden Haushaltsmittel in der Gestalt einer freien und besetzbaren Planstelle bereit stehen und der Dienstherr diese Stelle besetzen will.</p>
<p>Die Entscheidung darüber, ob der Einstellungsbewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn am Maßstab der Kriterien Eignung, Befähigung, fachliche Leistung genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.</p>
<p>Bei der von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html" target="_blank">Art. 33 Abs. 2 GG</a> geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Der Beamte muss in körperlicher und psychischer Hinsicht den Anforderungen des Amtes gewachsen sein. Die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht ist in der Regel nach dem allgemeinen Maßstab gegeben, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Beamten und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen.</p>
<p>Allerdings besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der Kläger aufgrund dieser Erkrankungen als behindert im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> anzusehen ist und er nach dieser Vorschrift nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.</p>
<p>Der Begriff der Behinderung ist in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist mangels Definition des Begriffs der Behinderung in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> von dem Begriffsverständnis auszugehen, wie es seinen Ausdruck vor allem in dem zum Zeitpunkt der Schaffung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> geltenden § 3 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes gefunden hat. Danach ist Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Demgegenüber verlangt § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB IX: Behinderung">2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX</a> für eine Behinderung, dass zum einen die körperliche Funktion oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen, und zum anderen zusätzlich, dass daher eine Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. </p>
<p>Es kann offenbleiben, ob der Behindertenbegriff des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> ebenfalls eine solche Beeinträchtigung verlangt. Denn das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Kläger auch diese Voraussetzung aufgrund seiner Erkrankungen bereits zu dem hier in tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides am 11. Februar 2008 erfüllt hat. Indiziert wird dieses bereits durch den Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom 15. Mai 2009. Zwar wirkt dieser Bescheid nur rückwirkend ab dem 4. Juni 2008. In dem Bescheid ist ein GdB von 30 festgestellt worden, weil eine dauernde Einbuße an körperlicher Beweglichkeit besteht. Der festgestellte Grad der Behinderung beruht auf dem festgestellten organischen Nervenleiden mit einem GdB von 30 und der zusätzlichen Funktionsbeeinträchtigung durch Veränderungen der Wirbelsäule mit einem GdB von 10, der sich jedoch nicht erhöhend auswirkt. Doch hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob eine Behinderung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> vorliegt, kommt es weder auf den Grad der Behinderung noch auf deren förmliche Feststellung an. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das Krankheitsbild zwischen dem Erlass des Ablehnungsbescheides und der Feststellung der Behinderung geändert hat, ist eine Behinderung des Klägers zum Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides wegen seiner Erkrankungen im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> und § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB IX: Behinderung">2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX</a> anzunehmen.</p>
<p>Der Kläger wird wegen seiner Behinderung durch die Anwendung des allgemeinen Maßstabes der gesundheitlichen Eignung benachteiligt im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a>. Von einer Benachteiligung ist auszugehen, wenn die Lebenssituation von Behinderten im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offen stehen. Dies ist vorliegend der Fall, denn dem behinderten Kläger wird durch die Anwendung des allgemeinen Maßstabs der gesundheitlichen Eignung der Weg in die beamtenrechtliche frühere Laufbahn des höheren Dienstes (jetzt 2. Laufbahngruppe, 2. Einstiegsamt) an Berufsbildenden Schulen versagt.</p>
<p>Die Benachteiligung ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Zwar gilt das Benachteiligungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> nicht ohne jede Einschränkung. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach jedoch nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen. Die nachteiligen Auswirkungen müssen unerlässlich sein, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen.</p>
<p>Für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung führt die Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots angesichts der genannten Einschränkung bei Schwerbehinderten dazu, dass die gesundheitliche Eignung nur verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an dem allgemeinen Maßstab sprechen, sollte der Schwerbehinderte die Anforderungen des Amtes gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen. Insoweit wird das Benachteiligungsverbot durch das Leistungsprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html" target="_blank">Art. 33 Abs. 5 GG</a>) eingeschränkt. Da <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> nicht zwischen Behinderten und Schwerbehinderten unterscheidet, sondern die Benachteiligung wegen einer Behinderung generell verbietet, erachtet der Senat es für geboten, auch im vorliegenden Fall, in dem der Kläger zwar behindert, aber mangels formaler Gleichstellung nicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB IX: Behinderung">2 Abs. 3 SGB IX</a> schwerbehindert ist, diese Einschränkung des Benachteiligungsverbots anzuwenden. Bestätigt wird diese Auffassung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2008, wonach ein Bewerber wegen seiner Behinderung nur dann von dem Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden kann, wenn dienstliche Bedürfnisse eine dauerhafte Verwendung in dem angestrebten Amt zwingend ausschließen. Entsprechendes muss für eine Einstellung gelten.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung des allgemeinen Maßstabes der gesundheitlichen Eignung indes nicht durch diese Einschränkung des Benachteiligungsverbots gerechtfertigt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dienstliche Bedürfnisse eine dauerhafte Verwendung des Klägers in der Laufbahn des früheren höheren Dienstes (jetzt Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt) an Berufsbildenden Schulen zwingend ausschließen. Der Amtsarzt hat zwar aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers ein bestehendes Risiko aufgezeigt, dass der Kläger vor Erreichen der Altersgrenze wegen seiner Behinderung dienstunfähig werden könnte. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass allein das Risiko der vorzeitigen Dienstunfähigkeit die Annahme dienstlicher Bedürfnisse begründet, die eine dauerhafte Verwendung zwingend ausschließen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger ungeachtet seiner Behinderung in der Lage ist, die Anforderungen, die der Lehrerberuf an Berufsbildenden Schulen allgemein und im Hinblick auf die von ihm gewählte Fächerkombination stellt, zu erfüllen. Die körperlichen Einschränkungen, die der Kläger aufgrund seiner Behinderung hat, erweisen sich damit für die Aufgabenerfüllung nicht als unverzichtbar. Ersichtlich sind auch keine organisatorischen oder personalpolitischen Erwägungen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 10.12.2008, a. a. O., Rn. 14 m. N.), die gegen eine dauerhafte Verwendung des Klägers sprechen könnten. Die Berufung der Beklagten auf die Funktionsfähigkeit der Schulverwaltung und die Anforderungen an die pädagogische Kontinuität genügt in dieser Allgemeinheit nicht für den Schluss, der Annahme der gesundheitlichen Eignung des Klägers stünden zwingende Gründe im Sinne der genannten Rechtsprechung entgegen.</p>
<p>Weil bereits aufgrund der Berücksichtigung des in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> verankerten Benachteiligungsverbots die Anwendung des allgemeinen Maßstabes der gesundheitlichen Eignung ausscheidet, stellt sich die von den Beteiligten im Berufungsverfahren erörterte Frage, ob die Anwendung des allgemeinen Begriffs der gesundheitlichen Eignung auf die Gruppe behinderter Menschen mit den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist, im vorliegenden Fall nicht.</p>
<p>Da mangels zwingender Gründe die Anwendung des allgemeinen Maßstabes nicht in Betracht kommt, ist die Beklagte gehalten, bei der prognostischen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für das von dem Kläger angestrebte Amt und die angestrebte Laufbahn dem Benachteilungsverbot Rechnung zu tragen. Dies haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht verkannt.</p>
<p>Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung eines behinderten Einstellungsbewerbers unter Beachtung des Benachteiligungsverbots und in Abweichung von dem allgemeinen Maßstab zu stellen sind, richtet sich nach dem Ausgleich zwischen dem Benachteiligungsverbot einerseits und dem Lebenszeitprinzip sowie dem Leistungsprinzip als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html" target="_blank">Art. 33 Abs. 5 GG</a>) andererseits. Insoweit gilt, dass der Einstellungsbewerber jedenfalls ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung erfüllen muss, um das angestrebte Amt ordnungsgemäß und dauerhaft wahrnehmen zu können. Der Dienstherr hat also im Rahmen der Entscheidung über das Einstellungsgesuch zu prognostizieren, ob der behinderte Beamtenbewerber in dem angestrebten Amt auf Dauer verwendet werden kann (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 10.12.2008, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.). Konkretisierende Vorgaben, wie das Benachteiligungsverbot bei der prognostischen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung Behinderter umzusetzen ist, lassen sich <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> nicht entnehmen. Die Vorschrift lässt in ihrem Anwendungsbereich vielmehr Raum für Differenzierungen zwischen behinderten und schwerbehinderten Menschen, sofern eine behinderungsbedingte Benachteiligung vermieden wird.</p>
<p>Ein Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung könnte, da das Benachteiligungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> nicht zwischen Behinderten und Schwerbehinderten unterscheidet, sondern insoweit die Benachteiligung aller Behinderter unabhängig von dem Grad ihrer Behinderung erfasst, derjenige sein, der im Land Niedersachsen bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung von schwerbehinderten Menschen nach Ziffer 3.4 Abs. 2 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst vom 9. November 2004 (Nds. MBl. S. 783) angewendet wird. Dieser Maßstab könnte auch auf diejenige Gruppe von Behinderten anzuwenden sein, die zwar nicht schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt sind, aber in den Anwendungsbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> fallen. Danach könnte für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Klägers gelten, dass die gesundheitliche Eignung auch dann noch als gegeben angesehen werden kann, wenn der Beamte nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet ist und unter Berücksichtigung dieses Umstandes mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, das vor Ablauf der Probezeit voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird.</p>
<p>Dieser Ansicht steht jedoch nach Auffassung des Senats entgegen, dass die Herabsenkung des Eignungsmaßstabs für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte auf der Überlegung beruht, dass dieser Personenkreis erheblich größeren Schwierigkeiten bei der Suche oder dem Erhalt eines Arbeitsplatzes ausgesetzt ist als behinderte Menschen und daher die behinderungsbedingten Benachteiligungen bei dem Personenkreis der Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellter in anderer Weise auszugleichen sind. Der Gesetzgeber hat diesen Rechtsgedanken in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/128.html" target="_blank" title="&sect; 128 SGB IX: Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen">128 Abs. 1 SGB IX</a> zum Ausdruck gebracht, wonach die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen unbeschadet der Geltung des Teils 2 des SGB IX auch für schwerbehinderte Beamte so zu gestalten sind, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten erreicht wird. Für die Gruppe der behinderten Beamtenbewerber ist es demgegenüber unter Berücksichtigung der zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nach Ansicht des Senats als geboten zu erachten, einerseits dem Lebenszeitprinzip dadurch Rechnung zu tragen, dass für die Prognoseentscheidung auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze abzustellen ist, und andererseits mit Blick auf das Benachteiligungsverbot den Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Prognose, ob häufige Fehlzeiten oder eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten werden, herabzusenken. Dementsprechend ist der Begriff der gesundheitlichen Eignung eines behinderten Beamtenbewerbers dahingehend zu modifizieren, dass sie gegeben ist, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Bewerbers und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50 vom Hundert, ausschließen lassen.</p>
<p>Bei Anwendung dieses modifizierten Eignungsmaßstabes werden sowohl dem Benachteiligungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> als auch dem Lebenszeitprinzip und dem Leistungsprinzip als hergebrachte Grundsätze des Berufungsbeamtentums (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html" target="_blank">Art. 33 Abs. 5 GG</a>) bei der Auslegung des Eignungskriteriums hinreichend Rechnung getragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung dieses herabgesetzten Maßstabes mit den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder der Richtlinie 2000/78/EG unvereinbar ist, sind nicht ersichtlich.</p>
<p>Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 LC 190/09" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 190/09">5 LC 190/09</a></p>
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		<title>Dreirad von Krankenkasse</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Mar 2011 06:38:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitstherapie]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Kosten für ein Behindertendreirad (Therapierad) sind von der Krankenkasse zu erstatten, zwar nicht als Maßnahme zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung (so noch Hess. LSG &#8211; L 8 KR 311/08)), wohl aber zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Wie das Bundessozialgerichts hierzu in einem aktuellen Fall entschied, ist § 33 Abs 1 SGB V [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kosten für ein Behindertendreirad (Therapierad) sind von der Krankenkasse zu erstatten, zwar nicht als Maßnahme zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung (so noch Hess. LSG &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 8 KR 311/08" target="_blank" title="LSG Hessen, 17.12.2009 - L 8 KR 311/08">L 8 KR 311/08</a>)), wohl aber zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung.</p>
<p>Wie das Bundessozialgerichts hierzu in einem aktuellen Fall entschied, ist § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 SGB V</a> hier nicht erfüllt durch die Variante der Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung, weil es an der erforderlichen zeitlichen Komponente fehlt; es ist nicht ersichtlich, dass aus dem vorliegenden Krankheitsbild bei natürlichem Verlauf in absehbarer Zeit mit einiger Wahrscheinlichkeit ein Dauerzustand in Form einer sonst nicht mehr behebbaren konkreten Funktionseinschränkung erwachsen kann. </p>
<p>Es liegt jedoch die Tatbestandsvariante &#8220;Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung&#8221; vor, weil die Klägerin ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens zur Verbesserung ihrer Mobilität und zur Unterstützung der ärztlich verordneten Krankengymnastik ein sich zyklisch wiederholendes Bewegungstraining benötigt, das durch andere Therapiemethoden &#8211; etwa einen Hometrainer &#8211; nicht oder nur unzureichend geboten werden kann. Bei dem fraglichen Hilfsmittel handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil das Behindertendreirad speziell angefertigt und auf die Bedürfnisse der Klägerin zugeschnitten ist. </p>
<p>In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall steht damit der Klägerin grundsätzlich der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu, weil sie einen Anspruch gegen die beklagte Krankenkasse auf Versorgung mit einem individuell angepassten Behindertendreirad hatte, denn es handelt sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 SGB V</a>, das seiner Art und Funktion nach zur Sicherung der Krankenbehandlung geeignet und notwendig ist.</p>
<p>Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsanspruchs ist § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 SGB V: Kostenerstattung">13 Abs 3 Satz 2 SGB V</a> i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 SGB IX: Erstattung selbstbeschaffter Leistungen">15 Abs 1 Satz 4 SGB IX</a>. Hiernach ist der Rehabilitationsträger zur Erstattung einer vom Leistungsberechtigten selbst beschafften erforderlichen Leistung u.a. dann verpflichtet, wenn er diese zu Unrecht abgelehnt hat und zwischen der rechtswidrigen Ablehnung und der Kostenlast des Versicherten ein Ursachenzusammenhang besteht. Ausgangspunkt zur Beantwortung der Frage, ob die begehrte Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, ist primär das für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltende Leistungsrecht; vorliegend sind dies die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 SGB V: Leistungsarten">11</a> ff SGB V.</p>
<p>Die Krankenkasse hat die Versorgung mit dem streitgegenständlichen Dreirad im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 SGB V: Kostenerstattung">13 Abs 3 Satz 2 SGB V</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 SGB IX: Erstattung selbstbeschaffter Leistungen">15 Abs 1 Satz 4 SGB IX</a> zu Unrecht abgelehnt. Die Sachleistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln bestimmt sich nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 SGB V</a> &#8211; hier in der ab dem 1.4.2007 geltenden Fassung des Wettbewerbsstärkungsgesetzes der gesetzlichen Krankenversicherung, da der Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2007 datiert, die Klägerin das Dreirad im November 2007 erworben und ihre Zahlungspflicht damit spätestens mit Erhalt der Rechnung vom 9.11.2007 bestanden hat. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Begleichung der Rechnung durch die Klägerin kommt es nicht an, da der Versicherte im Rahmen seines Erstattungsanspruches bereits Freistellung von seiner Zahlungspflicht verlangen kann. Etwas anderes gilt auch nicht im Rahmen von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 SGB IX: Hilfsmittel">31 SGB IX</a>, denn wie das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden hat, gibt der dortige Hilfsmittelbegriff ohnehin nur den Regelungsgehalt des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 SGB V</a> wieder, wie er durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt worden ist.</p>
<p>Versicherte haben nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 SGB V</a> Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 SGB V: Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel">34 SGB V</a> ausgeschlossen sind. Anspruch auf Versorgung besteht nur, soweit das begehrte Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenversicherung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 SGB V: Wirtschaftlichkeitsgebot">12 Abs 1 SGB V</a> nicht bewilligen. Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 SGB V: Hilfsmittelverzeichnis, Qualit&auml;tssicherung bei Hilfsmitteln">139 SGB V</a>) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste. Hiervon ausgehend durfte die beklagte Krankenkasse die Versorgung mit dem begehrten Therapiedreirad nicht ablehnen, weil es als Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung erforderlich ist.</p>
<p>Allerdings hat die Krankenkasse die Versorgung nicht bereits deshalb zu Unrecht abgelehnt, weil es sich um eine sog &#8220;Ersatzbeschaffung&#8221; gehandelt hat. Denn auch bei vorangegangener Versorgung mit einem Hilfsmittel müssen bei einer erneuten Anschaffung sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 SGB V</a> erfüllt sein.</p>
<p>Ebenfalls ist davon auszugehen, dass die Klägerin keinen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit dem Ziel des Behinderungsausgleichs (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 Satz 1</a>, 3. Alt SGB V) gehabt hat. Denn Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hilfsmittelversorgung ist allein die an Gesundheit, Organfunktion und Behandlungserfolg orientierte medizinische Rehabilitation. Darüber hinausgehende soziale oder berufliche Rehabilitationsleistungen könnten allenfalls von anderen Sozialleistungsträgern erbracht werden. Bei GKV-Hilfsmitteln, die &#8211; wie hier &#8211; nicht unmittelbar eine körperliche Funktion ersetzen, sondern lediglich die direkten oder indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen (&#8220;mittelbarer Behinderungsausgleich&#8221;), kann von medizinischer Rehabilitation aber nur dann die Rede sein, wenn der Zweck des Hilfsmitteleinsatzes der Befriedigung körperlicher Grundfunktionen und in diesem Sinne einem Grundbedürfnis dient. Dies ist der Fall, wenn das Hilfsmittel die Auswirkungen einer Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist. Der Gesetzgeber hat diese ständige Rechtsprechung des Bundesoszialgerichts zur Hilfsmittelversorgung durch die Regelung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 SGB IX: Hilfsmittel">31 Abs 1 Nr 3 SGB IX</a> ausdrücklich gesetzlich bestätigt.</p>
<p>Soweit die Klägerin das Dreirad für die Bewältigung von Strecken nutzt, die über den Nahbereich der Wohnung hinausgehen, ist das Hilfsmittel nicht &#8220;zum Behinderungsausgleich&#8221; erforderlich. Denn wegen der allein auf die medizinische Rehabilitation beschränkten Leistungspflicht der GKV ist diese im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs in Bezug auf Mobilitätshilfen nur verpflichtet, Versicherten die Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums zu ermöglichen. Es sind deshalb nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die dem Grundbedürfnis dienen, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und diese zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang &#8220;an die frische Luft zu kommen&#8221; oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Soweit der Senat in Einzelfällen das Grundbedürfnis von Versicherten auf Mobilität auch für einen darüber hinausgehenden Radius anerkannt hat, handelte es sich um Einzelfälle, bei denen ein zusätzliches qualitatives Moment &#8211; etwa der Schulbesuch eines Schulpflichtigen &#8211; verlangt worden ist. Für ein solch besonderes und vom allgemeinen Grundbedürfnis nach körperlichem Freiraum losgelöstes Bedürfnis der Klägerin bestehen im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte.</p>
<p>Soweit die Klägerin das Dreirad für kürzere, im Nahbereich ihrer Wohnung liegende Strecken nutzt, scheitert der Anspruch ebenfalls an der Erforderlichkeit der Versorgung, denn die Klägerin ist bereits mit hierfür geeigneten Hilfen in Form der beiden vorhandenen Rollstühle ausreichend versorgt. Gehbehinderte Menschen können sich den Nahbereich ihrer Wohnung in aller Regel mit den vorgenannten Mobilitätshilfen erschließen. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass es die Klägerin etwa wegen des Trainingseffekts vorzieht, abhängig von Witterungsverhältnissen und gesundheitlichem Befinden das Dreirad an Stelle der vorhandenen Rollstühle zu benutzen. Denn das (Drei-)Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung mit den damit verbundenen Effekten hinsichtlich Geschwindigkeit und sportlicher Betätigung ist vom Senat nicht als Grundbedürfnis des täglichen Lebens anerkannt worden.</p>
<p>Auch hat die Klägerin keinen Sachleistungsanspruch auf Versorgung zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 Satz 1</a>, 2. Alt SGB V). Denn bei Zugrundelegung der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/163.html" target="_blank">§ 163 SGG</a>) Feststellungen des LSG ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin ohne den Einsatz des Dreirades nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit und im erforderlichen Ausmaß zu erwarten gewesen.</p>
<p>Menschen sind gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB IX: Behinderung">2 Abs 1 Satz 2 SGB IX</a> von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung iS von Satz 1 der Vorschrift zu erwarten ist. Damit sind nicht nur erstmalige beeinträchtigende Regelabweichungen gemeint, sondern auch solche Fälle, in denen sich eine bereits bestehende Behinderung zu verschlimmern droht. Für den GKV-Versorgungsanspruch reicht es allerdings nicht aus, dass aus einer vorhandenen Krankheit irgendwann in der Zukunft möglicherweise eine Behinderung entsteht bzw sich verschlimmert. Eine Behinderung &#8220;droht&#8221; erst dann, wenn sie &#8211; in sachlicher Hinsicht &#8211; nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Erforderlich ist ferner, dass nicht irgendeine Form der Behinderung vorstellbar, sondern eine ganz konkrete Art der Behinderung zu erwarten ist, die bei einer bestimmten Erkrankung typischerweise als Folge eintreten kann. Zudem muss die Behinderung &#8211; in zeitlicher Hinsicht &#8211; mit Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft und in Form eines ansonsten nicht mehr behebbaren Dauerzustandes eintreten.</p>
<p>Im konkreten Fall der Klägerin ist nicht feststellbar, dass eine über die bestehende Funktionseinschränkung hinausgehende, nicht mehr behebbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei natürlichem Verlauf, in absehbarer Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die bisher getroffenen Feststellungen zum für die Zukunft prognostizierten Gesundheitszustand der Klägerin beziehen sich in erster Linie auf die erwarteten positiven, dh gesundheitsfördernden Wirkungen des Dreiradtrainings. Soweit das LSG darüber hinaus meint, die Sturz- und Stolpergefahr werde durch das mobile Training gemindert, genügt dieser Effekt zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals &#8220;Vorbeugung einer drohenden Behinderung&#8221; nicht. Denn die mit einem Hilfsmittel bezweckte Sturzfolgenprophylaxe bzw Frakturprophylaxe allein ist nicht ausreichend, um den notwendigen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen. Dies gilt ebenso für die psychisch wirkenden Nebenfolgen einer solchen Prophylaxe in Form verringerter Angst vor einem Sturz.</p>
<p>Die beklagte Krankenkasse hat die Versorgung aber deshalb zu Unrecht abgelehnt, weil das Therapiedreirad hier &#8220;zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung&#8221; dient (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 Satz 1</a>, 1. Alt SGB V) und ebenso wirksame, aber wirtschaftlich günstigere Alternativen nach den Feststellungen des LSG nicht zur Verfügung stehen, das Training mit dem Dreirad also ein im Rahmen der Krankenbehandlung erforderliches Hilfsmittel zur Mobilisation der Klägerin darstellt.</p>
<p>Grundsätzlich allerdings fallen Maßnahmen oder Hilfen zur Bewegungsförderung nur ausnahmsweise in die Leistungszuständigkeit der Krankenkassen. Jedenfalls zur Krankenbehandlung im Sinne von §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 SGB V: Krankenbehandlung">27 Abs 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB V: &Auml;rztliche und zahn&auml;rztliche Behandlung">28 Abs 1 Satz 1 SGB V</a> gehören regelmäßig nur Maßnahmen mit Behandlungs- und Therapiecharakter, die einen eindeutigen Krankheitsbezug aufweisen. Bloß allgemeine Maßnahmen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit genügen diesen Anforderungen nach der Rechtsprechung des BSG demgegenüber nicht, selbst wenn sie von qualifizierten Fachkräften unter ärztlicher Betreuung und Überwachung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/44.html" target="_blank" title="&sect; 44 SGB IX: Erg&auml;nzende Leistungen">44 Abs 1 Nr 3 SGB IX</a>) durchgeführt werden. Demgemäß fällt Sport &#8211; anders als Krankengymnastik oder physikalische Therapie -, der in allgemeiner Weise den körperlichen und psychischen Zustand positiv beeinflussen soll und bei dem der medizinische Zweck nicht überwiegt, nicht unter den krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbegriff. Unabhängig von der Art der Behinderung weisen behinderte oder chronisch kranke Menschen eine ausgeprägte körperliche Inaktivität mit einer Vielzahl negativer Folgen auf, die mit dem Behindertensport angegangen werden sollen. Dementsprechend dient ärztlich verordneter Behindertensport in Gruppen nach der Rechtsprechung des BSG nicht unmittelbar der Therapie einer Krankheit, sondern soll wesentlich dazu beitragen, die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, Restfunktionen zu mobilisieren, die Ausdauer und Belastungsfähigkeit zu erhöhen und den Betroffenen bei der psychischen Bewältigung ihrer Krankheit und Behinderung sowie den Folgewirkungen zu helfen.</p>
<p>Gleichwohl können bewegliche sächliche Mittel zur Förderung oder Ermöglichung der Mobilisation &#8211; wie hier das Therapiedreirad &#8211; in besonders gelagerten Fällen Hilfsmittel &#8220;zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung&#8221; iS von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 Satz 1</a>, 1. Alt SGB V sein. Der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient ein bewegliches sächliches Mittel nach der Rechtsprechung des BSG, soweit es spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen. Eine unmittelbare Bedienung des Hilfsmittels durch den Arzt selbst ist dabei nicht zwingend erforderlich, so dass ein Hilfsmittel nicht schon deshalb nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 SGB V</a> ausgeschlossen ist, weil die praktische Anwendung durch den Versicherten selbst erfolgt. Jedoch ist nicht jedwede gesundheitsfördernde Betätigung als &#8220;spezifischer Einsatz im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung“ anzusehen. Keinen ausreichend engen Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung weisen nach den dargelegten Maßstäben demgemäß diejenigen gesundheitsförderlichen Maßnahmen auf, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen. Andernfalls bedürfte es nicht der besonderen Leistungstatbestände ua der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB V: Pr&auml;vention und Selbsthilfe">20</a> ff SGB V sowie des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/44.html" target="_blank" title="&sect; 44 SGB IX: Erg&auml;nzende Leistungen">44 Abs 1 Nr 3 und 4 SGB IX</a>, mit denen die Leistungspflicht der GKV unter den dort jeweils aufgeführten Voraussetzungen über die gezielte Krankheitsbekämpfung als deren Kernaufgabe hinaus auf Aufgaben im Rahmen der gesundheitlichen Prävention und Rehabilitation ausgedehnt worden ist. Ein weitergehender spezifischer Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung iS von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 SGB V: Krankenbehandlung">27 Abs 1 SGB V</a> kommt daher nur solchen Maßnahmen zur körperlichen Mobilisation zu, die in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und für die gezielte Versorgung iS der Behandlungsziele des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 SGB V: Krankenbehandlung">27 Abs 1 Satz 1 SGB V</a> als erforderlich anzusehen sind. Davon ist bei einer Hilfe zur körperlichen Betätigung &#8211; wie hier mit dem Therapiedreirad &#8211; dann auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der Physikalischen Therapie hat, die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann und sich deshalb die Versorgung mit dem Hilfsmittel im Rahmen der Wahlmöglichkeit des Versicherten (vgl § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB I: Ausgestaltung von Rechten und Pflichten">33 SGB I</a> und § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 SGB IX: Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten">9 Abs 1 SGB IX</a>) als wirtschaftlich darstellt.</p>
<p>So liegt es hier. Danach ist der Einsatz des Therapiedreirades Teil des ärztlich verantworteten komplexen therapeutischen krankheitsbezogenen Vorgehens, in dem das Hilfsmittel neben weiteren therapeutischen Maßnahmen wie insbesondere einer regelmäßigen Krankengymnastik zum Zwecke der Mobilisation und Verbesserung des Gangbildes, zur Minderung von Spastiken sowie zur Förderung des ansonsten gefährdeten Erhalts der Gehfähigkeit eingesetzt wird und dies von den behandelnden Ärzten bei der Planung von Intensität und Häufigkeit der Krankengymnastik als weiteres Therapieelement berücksichtigt wird.</p>
<p>Diese Versorgung ist zum Zwecke der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung auch erforderlich im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 Satz 1 SGB V</a>, denn ebenso wirksame, aber wirtschaftlich günstigere Alternativen als das Training mit dem Dreirad stehen nach den Feststellungen des LSG nicht zur Verfügung. Insbesondere ist die Klägerin nicht auf das Training mit einem &#8211; üblicherweise preisgünstigeren &#8211; sog &#8220;Heimtrainer&#8221; zu verweisen, denn das Training mit dem Therapiedreirad unterstützt und fördert den Gleichgewichtssinn der Klägerin insbesondere durch die Notwendigkeit zur Koordination von gleichzeitigem Treten und Lenken in einer Weise, wie es durch einen statischen Heimtrainer nicht erreicht werden kann. Sollte &#8211; wovon nach den Feststellungen des LSG aber nicht auszugehen ist &#8211; das Training mit dem Dreirad durch eine höher frequentierte Krankengymnastik ersetzt werden können, stünde dies der Erforderlichkeit der Versorgung mit dem Therapiedreirad ebenfalls nicht entgegen. Denn angesichts der für das Dreirad lediglich einmaligen Anschaffungskosten und voraussichtlicher Nutzbarkeit von vielen Jahren ist davon auszugehen, dass eine dann zumindest notwendige weitere wöchentliche Krankengymnastikstunde wirtschaftlich ungünstiger wäre als die Anschaffung des Hilfsmittels. Selbst wenn die Kosten &#8211; wofür wenig spricht &#8211; in der Summierung über Jahre gleich hoch wären, hätte dem Wunsch der Klägerin wegen des ihr nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB I: Ausgestaltung von Rechten und Pflichten">33 SGB I</a> und § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 SGB IX: Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten">9 Abs 1 SGB IX</a> eröffneten Wahlrechts bei gleichermaßen geeigneten und wirtschaftlichen Alternativen entsprochen werden müssen. Ein genereller Vorrang krankengymnastischer Leistungen als Heilmittel (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 SGB V: Heilmittel">32 SGB V</a>) gegenüber der Versorgung mit Hilfsmitteln zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung besteht nicht.</p>
<p>Dem Versorgungsanspruch steht schließlich ebenfalls nicht entgegen, dass das Therapiedreirad der Klägerin nicht im Wege einer formellen vertragsärztlichen Verordnung iS von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/73.html" target="_blank" title="&sect; 73 SGB V: Kassen&auml;rztliche Versorgung">73 Abs 2 Nr 7 SGB V</a> verordnet wurde. Denn der Sachleistungsanspruch gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 SGB V</a> setzt nicht zwingend eine vertragsärztliche Verordnung des Hilfsmittels voraus.</p>
<p>Das individuell an die körperlichen Bedürfnisse der Klägerin angepasste Therapiedreirad ist auch nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 Satz 1</a>, letzter Halbs SGB V) von der Sachleistungspflicht der GKV ausgenommen. Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hängt davon ab, ob ein Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Zwecken des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 Satz 1 SGB V</a> dienen soll oder &#8211; falls dies nicht so ist &#8211; den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird. Fährräder in Form eines üblichen Zweirades sind zweifelsohne allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Zudem hat das Bundessozialgeircht bereits entschieden, dass serienmäßig hergestellte Liegedreiräder &#8211; die auch von gesunden Menschen genutzt werden &#8211; als derartige allgemeine Gebrauchsgegenstände anzusehen sind. Mit den vorgenannten Fortbewegungsmitteln ist das von der Klägerin beantragte Therapiedreirad indes nicht vergleichbar. Denn das Dreirad der Klägerin ist &#8211; worauf sie schon in ihrem Antrag Anfang 2007 hingewiesen hat &#8211; eine individuell angefertigte Konstruktion, bei der an die vordere Hälfte eines handelsüblichen 24-Gang-Damen-Rades statt des Hinterrades eine sonderangefertigte Dreiradachse mit zwei Reifen und weiterem Zubehör (Gepäckträger, Bremse, Gangschaltung) eingebaut wurde. Derartig sonderangefertigte Dreiräder werden von gesunden Menschen üblicherweise nicht genutzt.</p>
<p>Ob die Klägerin der Höhe nach einen Erstattungsanspruch (und in welcher Höhe) hat, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen vom Bundessozialgericht allerdings nicht abschließend beurteilen: Zum einen fehlen Feststellungen dazu, ob ein vergleichbares Dreirad auch kostengünstiger hätte angeschafft werden können. Die Sachleistungspflicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 SGB V</a> beschränkt sich auf die kostengünstigste Hilfsmittelversorgung, es besteht also kein Anspruch auf Optimalversorgung, sondern nur auf ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige Hilfsmittel. Wählt der Versicherte etwa aus Komfortgründen ein teureres Hilfsmittel, hat er die Mehrkosten im Vergleich zu dem kostengünstigeren, funktionell ebenfalls geeigneten Hilfsmittel selbst zu tragen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 Satz 5 SGB V</a>; § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 SGB IX: Hilfsmittel">31 Abs 3 SGB IX</a>). Dies gilt grundsätzlich auch für die Höhe des Erstattungsanspruchs, denn hier erfolgt eine Erstattung ebenfalls nur für &#8220;notwendige&#8221; (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 SGB V: Kostenerstattung">13 Abs 3 Satz 1 SGB V</a>) bzw &#8220;erforderliche&#8221; (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 SGB IX: Erstattung selbstbeschaffter Leistungen">15 Abs 1 Satz 3 SGB IX</a>) Leistungen. Der Versicherte soll wirtschaftlich nur so gestellt werden, als hätte die Krankenkasse die Sachleistung rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Daraus folgt zum einen, dass der Erstattungsanspruch der Höhe nach nicht auf diejenigen Kosten begrenzt ist, die der Krankenkasse bei rechtzeitiger Leistung entstanden wären. Zum anderen können der Krankenkasse im Fall der Erstattung wegen zu Unrecht abgelehnter Leistungen auch dann wirtschaftlich höhere Kosten als bei einer Sachleistung entstehen, wenn sie es wegen der Verlagerung des Verschaffungsrisikos auf den Versicherten hinzunehmen hat, dass dieser seinen Bedarf mit zwar der Sache nach erforderlichen, aber &#8211; für ihn nicht offensichtlich &#8211; kostenmäßig unwirtschaftlichen Mitteln deckt. Der Versicherte muss lediglich die ihm offensichtlichen und zumutbaren Möglichkeiten der Schadensminderung oder -begrenzung nutzen. Das LSG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und zu welchem Preis Alternativen zu dem von der Klägerin angeschafften Hilfsmittel auf dem Markt angeboten wurden, obwohl dies der Klägerin vor dem Kauf angesichts des nicht unerheblichen Anschaffungspreises von 2300 Euro im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht zumutbar gewesen wäre. Sollten die nachzuholenden Feststellungen ergeben, dass die Kosten für das von der Klägerin angeschaffte Rad wegen offensichtlich günstigerer Vergleichsangebote unwirtschaftlich waren, reduziert sich ihr Erstattungsanspruch um diesen Differenzbetrag.</p>
<p>Zum anderen besteht Unklarheit darüber, ob die Kosten in Höhe von 2300 € allein für die sonderangefertigte Hinterradachse oder für das komplette Therapiedreirad aufgewendet wurden, da in dem von der Klägerin eingeholten Angebot des Herstellers vom 30.8.2006 lediglich von einer &#8220;Dreiradachse zum Einschrauben&#8221; die Rede ist. Sollte sich ergeben, dass es sich bei den Kosten in Höhe von 2300 € um den Komplettpreis für das Therapiedreirad gehandelt hat, reduziert sich der Erstattungsanspruch der Klägerin um die durchschnittlichen Anschaffungskosten für ein handelsübliches Zweirad. Denn das Dreirad ersetzt ein von Gesunden als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens benutztes handelsübliches Zweirad. Bei Hilfsmitteln, die neben ihrer Zweckbestimmung im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 SGB V</a> einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, haben die Versicherten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des ersetzten Gebrauchsgegenstandes selbst zu tragen. Wirtschaftlicher Maßstab hierfür sind im Fall der Klägerin die durchschnittlichen Anschaffungskosten für ein handelsübliches Markenfahrrad für Damen mit zwei Rädern; diesen Durchschnittspreis wird das LSG zu ermitteln haben. Nicht abzustellen ist indes auf die Anschaffungskosten eines mittlerweile als Serienprodukt angebotenen und vielfach als &#8220;Seniorenfahrrad&#8221; bezeichneten Dreirads. Denn auch solche Räder werden in der Regel nur von Personen benutzt, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen &#8211; seien sie krankheits- oder altersbedingt &#8211; sich nicht mehr in der Lage sehen, ein Rad mit lediglich zwei Rädern sicher zu führen. Denn Maßstab für die Frage, welche Anschaffung der Versicherte sich durch die Versorgung mit dem Hilfsmittel erspart, ist dasjenige Produkt, welches gesundheitlich nicht eingeschränkte Personen üblicherweise benutzen.</p>
<p>SG Marburg &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 6 KR 101/07" target="_blank" title="SG Marburg, 11.11.2008 - S 6 KR 101/07">S 6 KR 101/07</a> -<br />
Hessisches LSG &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 8 KR 311/08" target="_blank" title="LSG Hessen, 17.12.2009 - L 8 KR 311/08">L 8 KR 311/08</a> -<br />
Bundessozialgericht &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 5/10 R" target="_blank" title="BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R">B 3 KR 5/10 R</a></p>
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		<title>Schutz behinderter, aber nicht schwerbehinderter Menschen</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/schutz-behinderter-aber-nicht-schwerbehinderter-menschen-325938</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Feb 2011 06:27:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 kann sich auf die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nur berufen, wer unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Dies sind nur schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 oder die diesen durch ein förmliches Verfahren gleichgestellten Menschen. Wer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 kann sich auf die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nur berufen, wer unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Dies sind nur schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 oder die diesen durch ein förmliches Verfahren gleichgestellten Menschen. Wer nicht zu diesem Personenkreis gehört, kann sich zur Abwehr einer Benachteiligung wegen Behinderung ab August 2006 stattdessen aber auf das AGG berufen.</p>
<p>In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war für die Klägerin, die unter anderem eine Ausbildung zur Gesundheitskauffrau absolviert hat, ein GdB von 40 festgestellt worden, ihrem Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen war nicht entsprochen worden. Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten für die Stelle einer Sekretärin des Chefarztes und wies dabei ausdrücklich auf den bei ihr vorliegenden GdB von 40 hin. Die Beklagte besetzte die Stelle mit einer anderen Bewerberin, ohne die Bestimmungen des SGB IX zum Schutz von schwerbehinderten Menschen beachtet oder die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben. Die Klägerin sieht sich als Behinderte benachteiligt und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung. Zwar habe sie keinen GdB von 50 und sei auch nicht gleichgestellt worden, Letzteres sei ihr aber für den Bedarfsfall zugesichert worden. Die Beklagte habe bei der Stellenbesetzung mehrfach das SGB IX verletzt, was die Vermutung auslöse, dass bei der Ablehnung der Klägerin ihre Behinderung eine Rolle gespielt habe. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht entkräften können.</p>
<p>Die Klage blieb jedoch nicht nur vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, sondern in letzter Instanz nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Beklagte musste die Klägerin nicht nach den Vorschriften des SGB IX behandeln, da die Klägerin dafür die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Schutzvorschriften des SGB IX. Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht auf sonstige Verletzungen der Vorschriften des SGB IX berufen. Auch dafür müsste sie schwerbehindert oder den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein. </p>
<p>Allerdings stehen seit August 2006 alle behinderten Menschen unter dem Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die Klägerin hat sich jedoch ausschließlich auf die Verletzung von Vorschriften des SGB IX berufen und keine Tatsachen vorgetragen, die die Vermutung für eine Benachteiligung im Sinne des AGG auslösen. Nachdem mit dem AGG die Rahmenrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 in deutsches Recht umgesetzt ist, kommt die zwischenzeitlich notwendige entsprechende Anwendung der Regeln des SGB IX auf nicht schwerbehinderte Menschen nicht länger in Betracht.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZR 580/09" target="_blank" title="BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 580/09">8 AZR 580/09</a></p>
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		<title>Behindertenparkausweise</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/behindertenparkausweise-321006</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Aug 2010 05:14:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertenparkplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Parkausweis]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer ab dem 1. Januar 2011 auf Behindertenparkplätzen parken will, benötigt dazu den sogenannten EU-Parkausweis. Dies dürfte für die meisten Betroffenen unproblematisch sein, denn seit dem 1. Januar 2001 werden nur noch diese EU-einheitlichen Parkausweise für schwerbehinderte Menschen ausgegeben. Anders sieht dies jedoch für alle diejenigen aus, die ihren Behinderten-Parkausweis vor dem Jahr 2001 erhalten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer ab dem 1. Januar 2011 auf Behindertenparkplätzen parken will, benötigt dazu den sogenannten EU-Parkausweis. Dies dürfte für die meisten Betroffenen unproblematisch sein, denn seit dem 1. Januar 2001 werden nur noch diese EU-einheitlichen Parkausweise für schwerbehinderte Menschen ausgegeben. </p>
<p>Anders sieht dies jedoch für alle diejenigen aus, die ihren Behinderten-Parkausweis vor dem Jahr 2001 erhalten haben, denn diese alten blauen Parkausweise verlieren zum 31. Dezember 2010 ihre Gültigkeit. War danach mit einem solchen alten Behindertenparkausweis auf einem ausgewiesenen Behindertenparkplatz parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert das Abschleppen seines Fahrzeugs. </p>
<p>Besitzer eines solchen alten Behinderten-Parkausweises sollten sich also rechtzeitig um die Ausstellung der neuen Parkberechtigung bemühen. Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden tauschen den alten blauen Parkausweis gegen den neuen EU-Parkausweis aus.</p>
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		<title>Übergang des Unterhaltsanspruchs bei behinderten volljährigen Kindern</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/familienrecht/uebergang-des-unterhaltsanspruchs-bei-behinderten-volljaehrigen-kindern-320434</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 09:37:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzlicher Forderungsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegebedürftigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sieht eine Ausnahme von diesem generellen Anspruchsübergang für die Eltern behinderter oder pflegebedürftiger Kinder vor. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII</a> geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII</a> sieht eine Ausnahme von diesem generellen Anspruchsübergang für die Eltern behinderter oder pflegebedürftiger Kinder vor. Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 SGB XII oder pflegebedürftig im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/61.html" target="_blank" title="&sect; 61 SGB XII: Leistungsberechtigte und Leistungen">61 SGB XII</a> ist, gegenüber ihren Eltern geht wegen geleisteter Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/53.html" target="_blank" title="&sect; 53 SGB XII: Leistungsberechtigte und Aufgabe">53</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 SGB XII: Verordnungserm&auml;chtigung">60 SGB XII</a>) und Hilfe zur Pflege (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/61.html" target="_blank" title="&sect; 61 SGB XII: Leistungsberechtigte und Leistungen">61</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/66.html" target="_blank" title="&sect; 66 SGB XII: Leistungskonkurrenz">66 SGB XII</a>) nur bis zur Höhe von 26,00 € monatlich, wegen Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 SGB XII: Leistungsberechtigte">27</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/40.html" target="_blank" title="&sect; 40 SGB XII: Verordnungserm&auml;chtigung">40 SGB XII</a>) nur bis zur Höhe von 20,00 € monatlich auf den Träger der Sozialhilfe über. Allerdings wird nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII</a> widerlegbar vermutet, dass der Anspruch in dieser Höhe übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige, wie hier die Beklagten als Eltern, zu gleichen Teilen haften.</p>
<p>Dabei handelt es sich um eine Pauschalabgeltung des auf den Sozialhilfeträger übergehenden Unterhalts. Der allgemeine Anspruchsübergang aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 1 SGB XII</a> ist aber nur dann auf diese Pauschalbeträge nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 2 SGB XII</a> begrenzt, wenn die Eltern eines volljährigen Leistungsempfängers in Anspruch genommen werden, der Leistungsempfänger behindert oder pflegebedürftig ist und Leistungen nach dem dritten, sechsten oder siebten Kapitel des SGB XII erbracht werden.</p>
<p>Zur Höhe geht die Pauschalierung wegen geleisteter Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und wegen Hilfe zur Pflege auf monatlich 26,00 € auf die zum 1. Januar 2002 eingeführte frühere Regelung in § 91 Abs. 2 BSHG zurück. Diese Regelung bezog sich allerdings nur auf Leistungen, die in vollstationären Einrichtungen erbracht wurden. Weil dadurch die Eltern benachteiligt wurden, deren Kinder ambulant oder teilstationär Hilfe erhielten, wurde die Pauschalierung auch auf solche Leistungen erstreckt. Der Betrag von 26,00 € belief sich bei Inkrafttreten zum 1. Januar 2002 bis einschließlich 2008 auf rund 1/6 des für das erste bis dritte Kind gezahlten Kindergeldes. Mit der Neuregelung durch das SGB XII zum 1. Januar 2005 ist die weitere Pauschalierung für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich bis zu 20,00 € hinzugefügt worden. Seitdem beläuft sich die Summe der Inanspruchnahme der Eltern für Leistungen an behinderte oder pflegebedürftige volljährige Kinder auf monatlich 46,00 €.</p>
<p>Die gesetzliche Vermutung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII</a>, wonach der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften, ist ausdrücklich widerlegbar. Dies setzt allerdings einen Vortrag der unterhaltspflichtigen Eltern zur Leistungsunfähigkeit oder zur abweichenden anteiligen Haftung voraus. Daran fehlt es hier.</p>
<h3>Keine Abhängigkeit von Kindergeldbezug</h3>
<p>Der Anspruchsübergang nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 2 SGB XII</a> ist nicht davon abhängig, dass die unterhaltspflichtigen Eltern für das behinderte oder pflegebedürftige Kind Kindergeld erhalten.</p>
<p>Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht nicht für einen notwendigen Zusammenhang zwischen dem &#8211; ohnehin sehr begrenzten &#8211; Anspruchsübergang und einer Kindergeldberechtigung. Denn nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII</a> ist der privilegierte Anspruchsübergang allein an die genannten Voraussetzungen geknüpft. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII</a> stellt lediglich die Vermutung der Leistungsfähigkeit und der gleich hohen Unterhaltspflicht mehrerer Unterhaltspflichtiger auf, die von ihnen widerlegt werden kann. Auch insoweit lässt sich dem Gesetz kein Bezug zur Kindergeldberechtigung entnehmen.</p>
<p>Soweit § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 2 Satz 3 SGB XII</a> regelt, dass sich die genannten Pauschalbeträge zum gleichen Zeitpunkt und um denselben vom Hundersatz verändern, um den sich das Kindergeld verändert, kann dem die von der Revision geltend gemachte Abhängigkeit des Anspruchsübergangs von einem Kindergeldbezug nicht entnommen werden. Denn die Vorschrift beschränkt sich allein auf die Höhe des übergegangenen Anspruchs und orientiert sich im Rahmen der Zumutbarkeit nur insoweit an der Entwicklung des Kindergeldes. Ein zwingender Zusammenhang zwischen Anspruchsübergang und Kindergeldbezug lässt sich daraus nicht herleiten. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich solches nicht entnehmen.</p>
<p>Die Gesetzessystematik spricht sogar gegen eine solche Auffassung. Denn § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 2 SGB XII</a> sieht aus sozialstaatlichen Erwägungen eine Ausnahme vom allgemeinen Anspruchsübergang nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 1 SGB XII</a> vor. Sinn dieser Regelung ist eine Privilegierung der Eltern behinderter oder pflegebedürftiger volljähriger Kinder. Dem liegt der Schutzgedanke zugrunde, dass die durch die Behinderung ihres erwachsenen Kindes ohnehin schwer getroffenen Eltern nicht auch noch mit hohen Pflegekosten belastet werden sollen. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 2 SGB XII</a> beinhaltet für die dort genannten Fälle also eine Ausnahme von dem umfassenden Anspruchsübergang nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 1 SGB XII</a>. Wenn die Voraussetzungen der Privilegierung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 2 SGB XII</a> nicht vorlägen, würde der gesamte Unterhaltsanspruch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII</a> auf den Träger der Sozialhilfe übergehen. Würde die Privilegierung den Bezug von Kindergeld voraussetzen, liefe dies dem Gesetzeszweck zuwider. Die Bedeu-tung der Privilegierung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 2 SGB XII</a> erschöpft sich mithin in der sozialstaatlichen Zielsetzung der Vorschrift.</p>
<p>Die Zahlung des Kindergeldes ist mithin nicht Voraussetzung für die Anwendung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 2 SGB XII</a>. Auch wenn kein Kindergeld gewährt wird, etwa weil bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten der andere Elternteil das Kindergeld erhält oder &#8211; wie hier &#8211; die Behinderung oder Pflegebedürftigkeit erst nach Wegfall des Kindergeldes einsetzt, greift der privilegierte Anspruchsübergang ein.</p>
<h3>Keine unbillige Härte</h3>
<p>Die Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII</a> schließt einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger aus, wenn dies eine unbillige Härte für die Unterhaltspflichtigen bedeuten würde. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte belässt dem Sozialhilfeträger keinen Ermessensspielraum, sondern unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Der Begriff ist durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms in das Überleitungsrecht eingeführt worden. Nach den damaligen Gesetzesmaterialien sollte eine Anpassung an die Sprachregelung des Unterhaltsrechts, etwa an die Vorschriften der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1577.html" target="_blank" title="&sect; 1577 BGB: Bed&uuml;rftigkeit">1577 Abs. 3</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1611.html" target="_blank" title="&sect; 1611 BGB: Beschr&auml;nkung oder Wegfall der Verpflichtung">1611 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>, bewirkt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen Umstände, die bereits nach bürgerlichem Recht ganz oder teilweise einer Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, nicht als Härtegrund im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII</a> in Betracht. Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen. Die Bedeutung der unbilligen Härte im Sinne der Übergangsvorschrift muss deswegen darüber hinausgehen.</p>
<p>Das Verständnis der unbilligen Härte im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII</a> hängt von den sich wandelnden Anschauungen der Gesellschaft ab. Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten vorliegen. Bei der Auslegung ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen; daneben sind aber auch die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe, die Belange der Familie und die wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen sowie die soziale Lage der Beteiligten heranzuziehen. Entscheidend ist allerdings stets, ob durch den Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt werden.</p>
<p>Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor,</p>
<ul>
<li>wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u.a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 SGB XII: Familiengerechte Leistungen">16 SGB XII</a>), ein Absehen von der Heranziehung gebietet,</li>
<li>wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde,</li>
<li>wenn die Zielsetzung der Hilfe in der Gewährung von Schutz und Zuflucht, etwa in einem Frauenhaus, besteht und dies durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet erscheint oder</li>
<li>wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat.</li>
</ul>
<p>Allerdings sind diese Fallgruppen nicht abschließend, weil die gebotene Billigkeitsprüfung stets eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände voraussetzt.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 170/08" target="_blank" title="BGH, 23.06.2010 - XII ZR 170/08: Familienrecht - &Uuml;bergang des Unterhaltsanspruchs und Kindergel...">XII ZR 170/08</a></p>
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		<title>Elternassistenz für behinderte Eltern</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/elternassistenz-fuer-behinderte-eltern-320012</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 10:41:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Elternassistenz]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Körperbehinderte Eltern haben im Bedarfsfall Anspruch auf eine sogenannte Elternassistenz nach sozialhilferechtlichen Vorschriften. Dieser Anspruch steht nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden dem behinderten Elternteil zu, nicht dem Kind. In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Minden entschiedenen Verfahren leidet die 1972 geborene, verheiratete Antragstellerin an einer spastischen Lähmung aller vier Gliedmaßen und ist auf einen Rollstuhl [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Körperbehinderte Eltern haben im Bedarfsfall Anspruch auf eine sogenannte Elternassistenz nach sozialhilferechtlichen Vorschriften. Dieser Anspruch steht nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden dem behinderten Elternteil zu, nicht dem Kind.</p>
<p>In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Minden entschiedenen Verfahren leidet die 1972 geborene, verheiratete Antragstellerin an einer spastischen Lähmung aller vier Gliedmaßen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Im April 2009 brachte sie einen gesunden Sohn zur Welt. Bereits vor der Geburt ihres Sohnes hatte sie bei dem im vorliegenden Rechtsstreit beigeladenen Landschaftsverband Westfalen-Lippe beantragt, ihr Eingliederungshilfe zur Beschäftigung einer Hilfsperson zu gewähren, die sie ab Mitte August 2009 zur Versorgung und Betreuung ihres Kindes benötige. Zu diesem Zeitpunkt ende nämlich die Elternzeit ihres Ehemannes. Die Antragstellerin wies ausdrücklich darauf hin, es gehe ihr insoweit darum, ihren eigenen Hilfebedarf bei der Versorgung ihres Kindes zu decken; deshalb beantrage sie die Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Der LWL hielt sich nicht für zuständig und gab den Antrag an die Stadt Bünde als Trägerin der Jugendhilfe ab.</p>
<p>Bereits im Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Minden der Klägerin <a href="http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/elternassistenz-fuer-behinderte-menschen-312145" title="Elternassistenz für behinderte Menschen">vorläufig eine monatliche Hilfe in Höhe von 1.400,00 € zugesprochen</a>. Zur Zahlung verpflichtet wurde die beklagte Stadt, die den Anspruch der Klägerin auf Elternassistenz als zweitangegangener (Rehabilitations-)Träger ungeachtet dessen erfüllen müsse, dass an sich der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zur Zahlung verpflichtet sei.</p>
<p>Nachdem der Landschaftsverband Westfalen-Lippe auch nach der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung die Übernahme der der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von ca. 12.500,00 € verweigerte, kam es nun zur Entscheidung in der Hauptsache. Das Verwaltungsgericht Minden hielt dabei an seiner Auffassung fest, dass die von der Klägerin benötigte Hilfe letztlich vom Landschaftsverband im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu erbringen sei. Die Klägerin selbst – und nicht ihr Sohn; nur dann wäre unter dem Aspekt der Jugendhilfe die Stadt Bünde zuständig – sei hilfsbedürftig. Es sei Aufgabe der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die Folgen einer Behinderung zu beseitigen und behinderte Menschen soweit wie möglich am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu lassen. Dazu gehöre es, das eigene Kleinkind möglichst im elterlichen Haushalt betreuen – lassen – zu können.</p>
<p>Dass die deshalb eigentlich unzuständige beklagte Stadt gegenüber der Klägerin in der Pflicht stehe, resultiere allein daraus, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als erstangegangener Leistungsträger die Zahlung weiter verweigert habe: Das Gesetz sehe in diesem Fall nämlich zwingend vor, dass der zweitangegangene Träger die Zahlung an den Hilfebedürftigen vornehmen müsse. Die Stadt Bünde könne vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe  aber die Erstattung der übernommenen Kosten verlangen. – Inzwischen hat die Stadt Bünde deshalb beim Sozialgericht in Detmold eine hierauf gerichtete Klage erhoben.</p>
<p>Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 25. Juni 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 1776/09" target="_blank" title="VG Minden, 25.06.2010 - 6 K 1776/09">6 K 1776/09</a></p>
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		<title>Diabetes als Schwerbehinderung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/brennpunkt/diabetes-als-schwerbehinderung-313231</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Sep 2009 14:59:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Im Brennpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Diabetes Mellitus]]></category>
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		<description><![CDATA[Menschen, die an einem Diabetes mellitus leiden, können nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg als Schwerbehinderte anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn ihre Blutwerte optimal eingestellt sind. Geklagt hatte eine im Jahre 1953 geborene Frau, die an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 leidet. Dank einer konsequenten Lebensführung, die unter Anderem täglich umfangreicheren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Menschen, die an einem Diabetes mellitus leiden, können nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg als Schwerbehinderte anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn ihre Blutwerte optimal eingestellt sind. </p>
<p>Geklagt hatte eine im Jahre 1953 geborene Frau, die an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 leidet. Dank einer konsequenten Lebensführung, die unter Anderem täglich umfangreicheren Sport einschließt, konnte die Klägerin eine optimale Einstellung ihrer Blutwerte erreichen; deshalb wurde ihr zunächst die Anerkennung als Schwerbehinderte verweigert. </p>
<p>Jetzt hatte die Frau in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht in Potsdam Erfolg: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bewertete die regelmäßige sportliche Betätigung als medizinisch notwendigen Therapieaufwand, der Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft habe und zu einer Anerkennung als Schwerbehinderte führe. </p>
<p>Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. August 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 13 SB 294/07" target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 28.08.2009 - L 13 SB 294/07">L 13 SB 294/07</a></p>
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		<title>Kein Flohmarkt am Sonntag</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/kein-flohmarkt-am-sonntag-313019</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Sep 2009 11:44:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1%-Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Befreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
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		<category><![CDATA[Sonntagsruhe]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Es besteht kein Anspruch eines Veranstalters von Flohmärkten, einen Flohmarkt auch an Sonntagen und Feiertagen durchführen zu können. Dies entschied jetzt auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Feiertagsgesetzes das Verwaltungsgericht Neustadt und wies damit die Klage eines Flohmarkt-Veranstalters ab, nachdem dieser bereits im Juni dieses Jahres mit einem Eilantrag erfolglos geblieben ist. Der Kläger veranstaltet gewerbsmäßig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es besteht kein Anspruch eines Veranstalters von Flohmärkten, einen Flohmarkt auch an Sonntagen und Feiertagen durchführen zu können. Dies entschied jetzt auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Feiertagsgesetzes das Verwaltungsgericht Neustadt und wies damit die Klage eines Flohmarkt-Veranstalters ab, nachdem dieser bereits im Juni dieses Jahres mit einem <a href="http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/kein-flohmarkt-an-sonn-und-feiertagen-310133" link="Sonntags-Flohmarkt">Eilantrag erfolglos</a> geblieben ist.</p>
<p>Der Kläger veranstaltet gewerbsmäßig Flohmärkte. Seinen Antrag auf Zulassung einer solchen Veranstaltung am Sonntag, dem 14. Juni 2009 hatte die Kreisverwaltung mit der Begründung abgelehnt, die Durchführung des Markts führe zu Verkehrsbehinderungen. Den daraufhin vom Kläger beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag, die Behörde durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm die Zulassung zu erteilen, lehnte das Gericht mit <a href="http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/kein-flohmarkt-an-sonn-und-feiertagen-310133" link="Sonntags-Flohmarkt">Beschluss vom 10. Juni 2009</a> ab und führte zur Begründung aus, die Durchführung des geplanten Markts verstoße gegen das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz.</p>
<p>Seine Klage, mit der er die Feststellung begehrt, dass die ablehnende Entscheidung der Kreisverwaltung rechtswidrig gewesen sei, blieb jetzt ebenfalls ohne Erfolg: Der gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Flohmarkts an einem Sonntag stünden, so das Verwaltungsgericht Neustadt, die Vorschriften des Landesfeiertagsgesetzes entgegen. Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprächen. Ein von einem gewerbsmäßigen Veranstalter organisierter Flohmarkt sei eine auf Warenumsatz gerichtete Marktveranstaltung, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer inneren Zielrichtung einer typischerweise werktags stattfindenden gewerblichen Betätigung entspreche.</p>
<p>Auch sehe das Feiertagsgesetz keine Ausnahme vor: Zwar seien Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen seien, von dem Verbot ausgenommen. Eine solche besondere bundes- oder landesrechtliche Zulassung von Flohmärkten, die von gewerblichen Veranstaltern durchgeführt würden, gebe es jedoch in Rheinland-Pfalz nicht. Insbesondere enthalte die Gewerbeordnung mit den Vorschriften der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 GewO: Festsetzung">69</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/69a.html" target="_blank" title="&sect; 69a GewO: Ablehnung der Festsetzung, Auflagen">69 a GewO</a> keine Regelung, die Gewerbetreibenden einen Anspruch auf Zulassung eines Marktes unter Befreiung vom landesrechtlichen Feiertagsschutz gewähre. Auch vermittle die Ausnahmeregelung des Landesfeiertagsgesetzes mit ihrem Verweis auf Bundesrecht kein landesrechtliches Marktprivileg.</p>
<p>Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 3. September 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 668/09" target="_blank" title="VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 668/09">4 K 668/09</a>.NW</p>
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		<title>Unfallversicherungsschutz beim Essen</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Aug 2009 17:08:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
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		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Kraft Gesetzes sind in der gesetzlichen Unfallversicherung auch Kinder versichert während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII betreut werden, § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kraft Gesetzes sind in der gesetzlichen Unfallversicherung auch Kinder versichert während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 SGB VIII: Erlaubnis f&uuml;r den Betrieb einer Einrichtung">45 SGB VIII</a> oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 SGB VIII: F&ouml;rderung in Kindertagespflege">23 SGB VIII</a> betreut werden, § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">2 Abs. 1 Nr. 8</a> a SGB VII.</p>
<p>Dieser unfallversicherungsrechtliche Schutz von Kindern in Tageseinrichtungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII</a> ist umfassend. Von ihm wird insbesondere auch die Einnahme von Mahlzeiten umfasst. Differenzierungen nach dem Alter der Kinder sind weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach der Gesetzgebungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck der Norm vorzunehmen.</p>
<p>Schüler stehen daher während ihrer Betreuung in Horteinrichtungen auch beim Essen unter dem erweiterten Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Falle eines damals 7-jährigen Jungen entschieden, der seit einem tragischen Unfall im Rahmen einer Hortbetreuung schwerstbehindert ist und um die Feststellung streitet, dass es sich hierbei um einen Arbeitsunfall handelt.</p>
<p>Die Horteinrichtung, die als privater eingetragener Verein organisiert ist, hatte im Dezember 2003 ein gemeinsames Schwimmen mit den von ihr betreuten Schülern in einem Hallenbad in Hannover organisiert. Nach dem Schwimmen sammelten sich die Kinder, soweit sie mit dem Umziehen und Föhnen fertig waren, nach und nach im Vorraum des Schwimmbades. Eine anwesende Erzieherin verteilte dort an die schon wartenden Kinder mitgebrachte Lebensmittel, u. a. Pfannkuchen. Nach einer Weile entdeckte sie den damals 7-jährigen Kläger leblos am Boden. Trotz eingeleiteter Wiederbelebung und Notarzteinsatz leidet der Junge seitdem unter einer schweren Mehrfachbehinderung (u. a. vollständige Immobilität, schwere kognitive Defizite sowie Blindheit).</p>
<p>Das Landessozialgericht hat damit die Entscheidung des erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befassten Sozialgerichts Hannover bestätigt, dass das Kind damals einen Arbeitsunfall erlitten und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Angegriffen worden war dies von der Landesunfallkasse Niedersachsen, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Landesunfallkasse hatte auch im Berufungsverfahren bezweifelt, dass der Herzstillstand des Jungen überhaupt durch eingeatmete Pfannkuchenreste ausgelöst worden ist, und sich darüber hinaus gegen einen so weitreichenden Unfallversicherungsschutz von Kindern in Betreuungseinrichtungen gewandt, wenn die Kinder bereits das Schulalter erreicht haben.</p>
<p>Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in der Begründung seiner Entscheidung insbesondere darauf verwiesen, dass auch das gemeinsame Essen während der Betreuung des Schülers durch die Horteinrichtung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Demgegenüber ist das Essen und Trinken bei Erwachsenen regelmäßig dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen, so dass hierbei kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.</p>
<p>Das Landessozialgericht in Celle hat ferner festgestellt, dass der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch das Einatmen von Pfannkuchenteilen herbeigeführt worden ist. Dies sei u. a. daraus zu schließen, dass man Krümel im Mund des Jungen gefunden habe, als dieser reglos am Boden lag, und dass Veränderungen im Röntgenbild der Lunge erkennbar geworden seien, die typisch für die Einatmung von Fremdkörpern seien.</p>
<p>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Februar 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 U 41/06" target="_blank" title="LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2009 - L 9 U 41/06">L 9 U 41/06</a></p>
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		<title>Befristete Einstellung eines Schwerbehinderten</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Aug 2009 05:31:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1%-Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Befristetes Arbeitsverhältnis]]></category>
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		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Förderung der Aus- und Weiterbildung schwerbehinderter Menschen nach § 235a Abs. 1 SGB III seitens der Bundesagentur für Arbeit ist kein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für die Befristung des zwischen dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossenen Arbeitsvertrags. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht und bestätigte damit ein gleichlautendes Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Förderung der Aus- und Weiterbildung schwerbehinderter Menschen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 1 SGB III</a> seitens der Bundesagentur für Arbeit ist kein Sachgrund nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG</a> für die Befristung des zwischen dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossenen Arbeitsvertrags. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht und bestätigte damit ein gleichlautendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG</a> bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 1 SGB III</a> normiert keinen eigenständigen Sachgrund für die Befristung. Die Gewährung von Zuschüssen zu den Lohnkosten und die Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern sind in dem Katalog des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG</a> nicht als Sachgründe für die Befristung genannt. Dies steht der Wirksamkeit der Befristung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG</a> zwar nicht entgegen. Die Aufzählung von Sachgründen in § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG</a> ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG akzeptierte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden. Derartige andere Gründe müssen aber den in <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 1 TzBfG</a> zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG</a> genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sein.</p>
<p>Danach stellt die Gewährung eines Zuschusses nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 1 SGB III</a> seitens der Bundesanstalt für Arbeit keinen Sachgrund für die Befristung des der geförderten Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsvertrags dar. Die Aus- und Weiterbildung eines Arbeitnehmers kann zwar u.U. die Befristung eines Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen. Dazu genügt es aber nicht, wenn der Arbeitnehmer durch die Beschäftigung lediglich die Möglichkeit erhält, Berufserfahrung zu sammeln. So verhält es sich im Streitfall. </p>
<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 1 SGB III</a> normiert keinen eigenständigen Sachgrund für die Befristung des zwischen dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossenen Vertragsverhältnisses.</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 1 SGB III</a> in der hier maßgeblichen, bei Vertragsschluss am 15. Mai 2003 geltenden Fassung können Arbeitgeber für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen iSv. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/104.html" target="_blank" title="&sect; 104 SGB IX: Aufgaben der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit">104 Abs. 1 Nr. 3</a> Buchst. e SGB IX, d.h. schwerbehinderten Menschen, die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden, durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. Die Vorschrift selbst sieht weder vor, dass der mit dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossene Vertrag befristet ist, noch bestimmt die Regelung ausdrücklich, dass die Befristung eines der geförderten Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsvertrags durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist.</p>
<p>Es ergibt sich weder aus der in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 2 SGB III</a> festgelegten Orientierung der Höhe des Zuschusses ua. an der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr noch aus der in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 3 SGB III</a> vorgesehenen Möglichkeit zur Gewährung eines weiteren Zuschusses bei der Übernahme des schwerbehinderten Menschen nach der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis, dass die Befristung des der Aus- oder Weiterbildung zugrunde liegenden Arbeitsvertrags ohne Weiteres sachlich gerechtfertigt ist. Diesen Vorschriften ist zwar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Förderung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 1 SGB III</a> von dem Regelfall der Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz ausgegangen ist. Derartige Ausbildungsverhältnisse sind &#8211; unabhängig von gewährten Zuschüssen seitens der Bundesanstalt für Arbeit &#8211; kraft Gesetzes nach § 21 BBiG wirksam befristet. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 3 SGB III</a> Rechnung getragen und im Interesse der dauerhaften Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben eine zeitlich begrenzte weitere Förderung bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Ausbildungszeit vorgesehen. Aus dieser der Befristung von Ausbildungsverhältnissen nach § 21 BBiG geschuldeten Regelung kann daher nicht geschlossen werden, dass bei Aus- und Weiterbildungen, die nicht auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes erfolgen, ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags besteht.</p>
<p>Auch aus der Orientierung der Höhe der Zuschüsse ua. an der Ausbildungsvergütung im dritten Ausbildungsjahr lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 1 SGB III</a> einen Sachgrund für die Befristung des mit dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossenen Arbeitsvertrags normiert hat. Abgesehen davon, dass ein Zusammenhang zwischen der Höhe des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung und einem Sachgrund für die Befristung des der Ausbildung zugrunde liegenden Vertrags nicht erkennbar ist, stellt § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 2 SGB III</a> nicht nur auf die Ausbildungsvergütung im dritten Ausbildungsjahr ab, sondern auch auf vergleichbare Vergütungen. Dies betrifft Aus- und Weiterbildungen, die nicht auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes erfolgen und die deshalb auch im Rahmen unbefristeter Arbeitsverträge stattfinden können. </p>
<p>Die Gewährung eines Zuschusses nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 1 SGB III</a> rechtfertigt die Befristung auch nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG</a>. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Rechtsprechung des Senats zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern berufen, die dem Arbeitgeber im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (jetzt: §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/260.html" target="_blank" title="&sect; 260 SGB III: Grundsatz">260</a> ff. SGB III)  zugewiesen wurden.</p>
<p>§§ 91 ff. AFG aF dienten der zumindest zeitweiligen Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und der Eröffnung wenigstens vorübergehender Beschäftigungsmöglichkeiten für leistungsschwächere Arbeitnehmer. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 AFG aF wurden Zuschüsse nur gewährt für Arbeiten, die sonst nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt worden wären. Der Arbeitgeber stellte den ihm von der Arbeitsverwaltung zugewiesenen Arbeitnehmer deshalb regelmäßig nur im Vertrauen auf die zeitlich begrenzte Förderungszusage ein, ohne die er entweder keinen oder einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt hätte. Dies rechtfertigte die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem zugewiesenen Arbeitnehmer für die Dauer der Förderung.</p>
<p>Im Gegensatz zur Förderung nach §§ 91 ff. AFG aF ist die Förderung der Aus- und Weiterbildung schwerbehinderter Menschen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 1 SGB III</a> keine Maßnahme der Arbeitsbeschaffung. Die Vergleichbarkeit der Förderung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 1 SGB III</a> mit der Förderung bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass die Aus- oder Weiterbildung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 1 SGB III</a> ohne die Förderung nicht zu erreichen sein darf. Die Förderung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 1 SGB III</a> setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer zusätzlich eingestellt und ausgebildet oder beschäftigt wird. Sie dient daher nicht der Schaffung zusätzlicher Ausbildungs- oder Arbeitsplätze und zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten. Es ist vielmehr Ziel der Vorschrift, einen besonders benachteiligten Personenkreis verstärkt in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Für die Förderung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 1 SGB III</a> kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber ohne die Förderung keinen oder einen anderen Arbeitnehmer aus- oder weitergebildet hätte. Der Arbeitgeber muss nur die Aus- oder Weiterbildung des schwerbehinderten Menschen gewährleisten. Durch die Förderung soll daher ein Anreiz geschaffen werden, einem besonders benachteiligten Menschen eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung zukommen zu lassen und die mit der Behinderung möglicherweise verbundenen Erschwernisse bei der Aus- oder Weiterbildung auszugleichen. Mit dieser Zwecksetzung rechtfertigt allein die Gewährung eines Zuschusses nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/235a.html" target="_blank" title="&sect; 235a SGB III: Zusch&uuml;sse zur Ausbildungsverg&uuml;tung schwerbehinderter Menschen">235a Abs. 1 SGB III</a> die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem schwerbehinderten Menschen nicht. Die Förderung hindert den Arbeitgeber nicht, den schwerbehinderten Menschen auf einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz einzusetzen, der ansonsten mit einem nicht leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt worden wäre. </p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.4.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 96/08" target="_blank" title="BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 96/08">7 AZR 96/08</a></p>
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		<title>Elternassistenz für behinderte Menschen</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 19:51:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Behinderte Eltern haben im Bedarfsfall Anspruch auf eine sog. Elternassistenz nach sozialhilferechtlichen Vorschriften. In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Minden zu entscheidenden Fall leidet die 1972 geborene, verheiratete Antragstellerin an einer spastischen Lähmung aller vier Gliedmaßen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Im April dieses Jahres brachte sie einen gesunden Sohn zur Welt. Bereits vor der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Behinderte Eltern haben im Bedarfsfall Anspruch auf eine sog. Elternassistenz nach sozialhilferechtlichen Vorschriften. </p>
<p>In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Minden zu entscheidenden Fall leidet die 1972 geborene, verheiratete Antragstellerin an einer spastischen Lähmung aller vier Gliedmaßen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Im April dieses Jahres brachte sie einen gesunden Sohn zur Welt. Bereits vor der Geburt ihres Sohnes hatte sie beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe beantragt, ihr Eingliederungshilfe zur Beschäftigung einer Hilfsperson zu gewähren, die sie ab Mitte August 2009 zur Versorgung und Betreuung ihres Kindes benötige. Zu diesem Zeitpunkt ende nämlich die Elternzeit ihres Ehemannes. Die Antragstellerin wies ausdrücklich darauf hin, es gehe ihr insoweit darum, ihren eigenen Hilfebedarf bei der Versorgung ihres Kindes zu decken; deshalb beantrage sie die Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hielt sich nicht für zuständig und gab den Antrag an die Stadt Bünde als Trägerin der Jugendhilfe ab.</p>
<p>Da sich der LWL und die Stadt Bünde auch in der Folgezeit nicht über die Zuständigkeit einigen konnten, wandte sich die Antragstellerin am 17. Juli 2009 an das Verwaltungsgericht Minden, das ihr nun vorläufig eine monatliche Hilfe in Höhe von 1.400,00 € zusprach. </p>
<p>Die Antragstellerin könne,  so das Verwaltungsgericht, vom LWL im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für eine sogenannte Elternassistenz verlangen. Nach den Vorschriften des SGB XII sei es nämlich insbesondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, die Folgen einer Behinderung zu beseitigen und behinderte Menschen soweit wie möglich am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu lassen. Deshalb sei der Antragstellerin genau so wie einem nicht behinderten Elternteil die persönliche Betreuung und Versorgung ihres Kindes in ihrem eigenen Haushalt zu ermöglichen. Soweit der LWL die Antragstellerin auf eine Betreuung des Kindes außerhalb des elterlichen Haushalts verwiesen habe, liege dies damit gänzlich neben der Sache.</p>
<p>Aus formellen Gründen – nämlich aufgrund des bestehenden Zuständigkeitsstreits zwischen dem LWL und der Stadt Bünde – hat das Gericht ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Zahlungsverpflichtung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vorläufig die Stadt Bünde zur Übernahme der Kosten für die Elternassistenz angewiesen.</p>
<p>Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 31. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 L 382/09" target="_blank" title="VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09">6 L 382/09</a></p>
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		<title>Fräsautomat für Schlüsselhersteller</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Jul 2009 08:54:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Fräsautomat]]></category>
		<category><![CDATA[Mitbewerberbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Weist ein Fachverband, dem Schlüsselhersteller als Mitglieder angehören, potentielle Abnehmer des Herstellers eines Fräsautomaten, mit der Schlüsselprofile gefräst werden können, darauf hin, die Verwendung des Fräsautomaten könne Patent- und Markenrechte seiner Mitglieder verletzen, so kann darin eine unlautere Mitbewerberbehinderung liegen, wenn mit dem Fräsautomaten zwar in einem nennenswerten Umfang auch das Prägen nicht geschützter Profile [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Weist ein Fachverband, dem Schlüsselhersteller als Mitglieder angehören, potentielle Abnehmer des Herstellers eines Fräsautomaten, mit der Schlüsselprofile gefräst werden können, darauf hin, die Verwendung des Fräsautomaten könne Patent- und Markenrechte seiner Mitglieder verletzen, so kann darin eine unlautere Mitbewerberbehinderung liegen, wenn mit dem Fräsautomaten zwar in einem nennenswerten Umfang auch das Prägen nicht geschützter Profile möglich ist, der Hinweis wegen seines pauschalen Inhalts aber Interessenten dazu veranlassen kann, sicherheitshalber gleich von dem Erwerb der Maschine Abstand zu nehmen.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 123/06" target="_blank" title="BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06: Wettbewerbsrecht - Unlautere Mitbewerberbehinderung">I ZR 123/06</a></p>
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		<title>Fahrgastrecht für Bahnkunden</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/fahrgastrecht-fuer-bahnkunden-311940</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 04:51:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute ist das neue Fahrgastrechtegesetz in Kraft getreten, das Bahnfahrern insbesondere bei Verspätungen und Zugausfällen mehr Rechte gewähren soll. Eine Entschädigung gibt es nun nicht nur für Verspätungen eines Zuges, sondern auch dann, wenn ein Fahrgast wegen einer vergleichsweise kleinen Verspätung einen Anschluss verpasst hat. Im Nahverkehr können die Fahrgäste außerdem bei Verspätungen oder Zugausfällen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute ist das neue Fahrgastrechtegesetz in Kraft getreten, das Bahnfahrern insbesondere bei Verspätungen und Zugausfällen mehr Rechte gewähren soll. Eine Entschädigung gibt es nun nicht nur für Verspätungen eines Zuges, sondern auch dann, wenn ein Fahrgast wegen einer vergleichsweise kleinen Verspätung einen Anschluss verpasst hat. Im Nahverkehr können die Fahrgäste außerdem bei Verspätungen oder Zugausfällen auf andere Verkehrsmittel ausweichen, gegebenenfalls sogar auf ein Taxi. Die Eisenbahnen sind nun auch verpflichtet, Fahrgäste &#8211; vor allem bei Verspätungen &#8211; zu informieren.</p>
<p>Das neue Fahrgastrechtegesetz beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, die ab dem 3. Dezember 2009 europaweit gelten wird, teilweise geht das deutsche Gesetz allerdings auch über die Regelungen der europäischen Verordnung hinaus. Entsprechend den Vorgaben der Europäischen Union werden deshalb die Regelungen unverändert auch auf grenzüberschreitende Schienenfernverkehrsdienste angewendet. Gleiches gilt für inländische Schienenfernverkehrsdienste, für die nach der Verordnung allenfalls zeitlich befristete Abweichungen gestattet gewesen wären. Diese hätten aber spätestens nach 15 Jahren aufgehoben werden müssen; außerdem hätten weitergehende Regelungen zu Wettbewerbsnachteilen der innerstaatlichen Schienenverkehrsdienste gegenüber grenzüberschreitenden Schienenverkehrsdiensten geführt. </p>
<p>Dagegen sind Sonderregelungen für den innerdeutschen Schienenpersonennahverkehr vorgesehen, da die Verordnung die Besonderheiten dieses Verkehrs nicht berücksichtigt und daher insoweit ausdrücklich Abweichungen gestattet.</p>
<p>Im Einzelnen bestimmt das neue Fahrgastrechtegesetz:</p>
<h3>Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr</h3>
<ul>
<li>Hat ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet: Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 % des Fahrpreises zu erstatten. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.</li>
<li>Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet. Sie können sich für Zeitfahrkarten nicht vollständig von ihrer Ersatzpflicht freizeichnen.</li>
<li>Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden kann.</li>
<li>Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter einer Bagatellgrenze von 4 € liegt.</li>
<li>Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und die Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen.</li>
</ul>
<h3>Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr</h3>
<p>Für den Nahverkehr werden im Vergleich zu den europäischen Vorgaben weitergehende Regelungen getroffen. Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die Reiseweite nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt. Hier ist eine anteilige Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität, weil die Fahrkarten vergleichsweise preiswert sind. Im Vordergrund steht hier vor allem das Interesse des Fahrgastes, sein Nahverkehrsziel so schnell wie möglich zu erreichen.</p>
<ul>
<li>Ist abzusehen, dass der Fahrgast wegen einer Unpünktlichkeit oder eines Ausfalls eines Zuges im Nahverkehr wenigstens 20 Minuten verspätet sein Ziel erreicht, kann er einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen. Ausgenommen sind nur Sonderfahrten oder Züge mit umfassender Reservierungspflicht &#8211; wie beispielsweise beim City Night Line oder ICE Sprinter.</li>
<li>Bei Nachtfahrten kann der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auch auf ein Taxi umsteigen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch ist allerdings auf einen Betrag von 80 € begrenzt. Als Nachtfahrt sind Fahrten anzusehen, die fahrplanmäßig zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr enden.</li>
<li>Bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages kann der Fahrgast ebenfalls auf ein Taxi umsteigen, wenn er seinen Zielort ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Auch hier ist der Erstattungsanspruch allerdings auf 80 € begrenzt.</li>
</ul>
<h3>Haftung bei Personenschäden</h3>
<p>Bei einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 Euro. Wenn die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit außerdem einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten. Dann kann kein Mitgliedstaat mehr geringere Haftungshöchstsummen festschreiben als umgerechnet ca. 200.000 Euro.</p>
<h3>Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität</h3>
<p>Die Rechte von behinderten Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kinder, werden gestärkt. Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam mit den Interessenvertretern dieser Gruppen Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.</p>
<h3>Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen</h3>
<p>Die Eisenbahnunternehmen sind künftig gesetzlich ausdrücklich verpflichtet, die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt gut zu informieren. Dabei müssen die speziellen Bedürfnisse von Menschen mit einer Gehör- oder Sehbehinderung berücksichtigt werden.</p>
<h4>Folgende Informationen muss das Eisenbahnunternehmen auf Nachfrage <em>vor Fahrtantritt</em> geben:</h4>
<ul>
<li>Welche Verbindung ist die kürzeste und preisgünstigste?</li>
<li>Sind Störungen oder Verspätungen absehbar?</li>
<li>Wie lauten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen?</li>
<li>Welche Einrichtungen gibt es für Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere zum Einstieg in den Zug als auch im Zug?</li>
<li>Welche Einrichtungen gibt es für Fahrgäste mit Fahrrädern?</li>
</ul>
<h4><em>Während der Fahrt</em> muss das Eisenbahnunternehmen folgende Informationen geben:</h4>
<ul>
<li>Gibt es eine Verspätung und wenn ja, wie lang ist diese?</li>
<li>Welche Anschlusszüge kann der Fahrgast erreichen?</li>
<li>Welche Serviceleistungen werden im Zug angeboten?</li>
</ul>
<p>Im <strong>Nahverkehr</strong> sind die Informationspflichten allerdings weniger umfangreich. Zum Beispiel können die Informationen über die Anschlussverbindungen während der Fahrt entfallen. Außerdem können die Fahrgäste im Nahverkehr durch eine Zusammenfassung informiert werden. Die Information selbst kann durch Aushang oder Auslage sowie den Einsatz eines Informations- und Buchungssystems erfolgen.</p>
<h3>Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und Schlichtung</h3>
<p>Eisenbahnunternehmen im Fernverkehr müssen künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen. Diese beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Zugausfälle, Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität.</p>
<p>Ferner müssen alle Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, die Fahrgäste in weitem Umfang, insbesondere an auffälliger Stelle über die Kontaktdaten der unternehmenseigenen Beschwerdestelle zu unterrichten. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens 3 Monaten beantwortet sein.</p>
<p>Zusätzlich werden Beschwerdestellen bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden eingerichtet, damit der Fahrgast eine Anlaufstelle hat, wenn er von einem Eisenbahnunternehmen nicht zufriedenstellend behandelt worden ist. Die Beschwerden können auch stets an das Eisenbahnbundesamt gerichtet werden.</p>
<p>Gesetzlich klargestellt wird schließlich, dass der Fahrgast darüber hinaus die Möglichkeit hat, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Gedacht ist hierbei beispielsweise derzeit an die Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD in Berlin, die Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen, die Ombudsstelle Nahverkehr in Bayern oder die Mitte Juli 2009 gegründete &#8220;Schlichtungsstelle öffentlicher Verkehr&#8221;. Die &#8220;Schlichtungsstelle öffentlicher Verkehr&#8221; wird voraussichtlich Ende des Jahres ihre Arbeit aufnehmen. Die Eisenbahnunternehmen sollen bei der Beantwortung einer Beschwerde eines Fahrgasts auf die Schlichtungsmöglichkeit und eine geeignete Schlichtungsstelle hinweisen.</p>
<h3>Was sollten Sie als Bahnfahrerin und Bahnfahrer tun, wenn der Zug ausfällt oder Verspätung hat?</h3>
<ol>
<li>Lassen Sie sich schon im verspäteten Zug oder im Bahnhof die Verspätung oder den Ausfall des Zuges bestätigen.</li>
<li>Wenden Sie sich mit Ihrer Fahrkarte, auf der die Strecke unter Angabe des Abfahrts- und Zielorts vermerkt ist, und der Bestätigung über die Verspätung oder den Ausfall des Zuges an das Eisenbahnunternehmen, bei dem Sie die Fahrkarte gekauft haben.</li>
<li>Teilen Sie dem Eisenbahnunternehmen mit, ob Sie die Entschädigung in Geld haben wollen. Das Eisenbahnunternehmen muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Einreichung Ihres Antrags die Entschädigung zahlen, wenn der Anspruch berechtigt ist. Die Entschädigung kann, wenn Sie nicht Auszahlung in bar verlangt haben, auch in Form von Gutscheinen oder anderen Leistungen erfolgen.</li>
</ol>
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		<title>Flugpassagier-Rechte in der EU</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Jul 2009 05:15:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Im Blickpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Flugpauschalreise]]></category>
		<category><![CDATA[Flugreise]]></category>
		<category><![CDATA[Flugsicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Flugverspätung]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Sie sind bereit für die Abreise und haben das Ticket griffbereit für den Check-in, aber der Flug ist überbucht. Oder schlimmer: Es ist mitten in der Nacht und Sie bekommen keinen Anschlussflug … Aus Anlass der Urlaubssaison werfen wir einen Blick auf die Gesetzgebung der EU in den letzten Jahren, mit der die Recht der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sie sind bereit für die Abreise und haben das Ticket griffbereit für den Check-in, aber der Flug ist überbucht. Oder schlimmer: Es ist mitten in der Nacht und Sie bekommen keinen Anschlussflug …</p>
<p>Aus Anlass der Urlaubssaison werfen wir einen Blick auf die Gesetzgebung der EU in den letzten Jahren, mit der die Recht der Flugpassagiere, insbesondere von Behinderten, gestärkt wurden und die Sicherheit im Flugverkehr verbessert wird.</p>
<h3>„Fliegende Särge“ bleiben am Boden</h3>
<p>Die EU hat sich 2005 darauf verständigt, eine EU-weit gültige Schwarzen Liste unsicherer Fluggesellschaften aufzustellen, denen in der gesamten EU Landeverbot erteilt wird. Auf dieser Liste stehen solche Fluggesellschaften, der Flugzeuge öfters durch Unfälle oder bei technischen Kontrollen aufgefallen sind.</p>
<p>Die Liste wird regelmäßig von der EU-Kommission aktualisiert, zuletzt im April 2009. Da die aufgeführten Linien allerdings nur innerhalb der EU Flugverbot haben, lohnt sich ein Blick auf die Liste insbesondere bei Reisen zu ungewöhnlichen Zielen außerhalb Europas.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<h3>Mobilität für alle</h3>
<p>Die Europäische Union hat im Dezember 2005 zur Stärkung der Rechte von Reisenden mit Behinderungen Vorschriften verabschiedet, die behinderte Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität vor Diskriminierung schützen und sicherstellen sollen, dass sie Hilfe erhalten. Diese Regelungen sind seit Juli 2008 in Kraft. Fluggesellschaften ist es nunmehr unter anderem. untersagt, Reisenden die Beförderungen mit einem Flugzeug aufgrund einer Behinderung zu verweigern und in Fällen, in denen der Transport unmöglich ist, muss eine akzeptable Alternative angeboten werden.</p>
<h3>Rechte als Flugpassagier</h3>
<p>Flugreisende haben auch verbesserte Rechte bei Verspätungen, Unfällen und Gepäckverlust und wenn die Airline einen Flug streicht oder die Mitnahme eines Passagiers (zum Beispiel wegen Überbuchung) verweigert. Fluggesellschaften sind zur Verpflegung und Unterbringung oder finanziellen Entschädigung verpflichtet.</p>
<p>Wer die gebuchte Flugreise wegen Überbuchung oder Annullierung des Flugs nicht antreten kann, hat Anspruch auf eine Entschädigung von 125 bis 600 Euro (je nach Entfernung und damit verbundene Verspätung).</p>
<p>Falls entsprechende Rechte verweigert werden, sollte man bei der Fluglinie umgehend Beschwerde einlegen sowie die zuständige Behörde informieren, die für die Durchsetzung der Fluggastrechte verantwortlich ist, in Deutschland ist dies das Luftfahrtbundesamt.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<h3>Preistransparenz</h3>
<p>In Zukunft sollen Reisende auch besser vor unfairen Praktiken bei der Preisgestaltung geschützt werden. Einige Billigfluglinien verschleierten in sog. Lockvogelangeboten den tatsächlichen Preis von Flugreisen, weil Angaben über Flughafensteuern, Buchungs- und Kreditkartengebühren sowie über Treibstoff- und Gepäckzuschläge fehlten. Derartige Praktiken soll nunmehr eine im Juli 2008 verabschiedete Verordnung unterbinden, die im November in Kraft getreten ist.</p>
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		<title>Schwerbehinderte Radiohörer</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Jul 2009 13:18:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[1%-Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Befreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[RGebStV]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkanstalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehindert]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV (&#8220;behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können&#8221;) setzt wegen des von § 6 Abs. 2 RGebStV geforderten Nachweises sämtlicher Befreiungsvoraussetzungen durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV (&#8220;behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können&#8221;) setzt wegen des von § 6 Abs. 2 RGebStV geforderten Nachweises sämtlicher Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage von Bescheiden (sog. bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit) voraus, dass der Rundfunkteilnehmer der Rundfunkanstalt einen auf ihn ausgestellten Schwerbehindertenausweis mit der Eintragung des Merkzeichens &#8220;RF&#8221; (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung) vorlegt.</p>
<p>Fehlt es an der Eintragung des Merkzeichens &#8220;RF&#8221; in dem Schwerbehindertenausweis, ist es der Rundfunkanstalt verwehrt, das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV selbstständig zu überprüfen und ggf. zu bejahen. Denn die geforderte Feststellung, dass ein Behinderter wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, betrifft ein gesundheitliches Merkmal im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 SGB IX: Feststellung der Behinderung, Ausweise">69 Abs. 4 SGB IX</a>, dessen Feststellung den für die Durchführung des SGB IX zuständigen Behörden vorbehalten ist und deren Feststellung andere Behörden bindet.</p>
<p>Ein Rückgriff auf die Härteklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV scheidet bei Vorliegen allein einer Behinderung des Rundfunkteilnehmers, die nicht den in § 6 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 RGebStV beschriebenen Grad erreicht, von vorneherein aus. Anderenfalls würde die vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene abschließende Regelung bestimmter Lebenssachverhalte im Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV unzulässigerweise umgangen.</p>
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		<title>Nichtanwendungserlasse &#8211; Das Bundesfinanzministerium verteidigt sich</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Jul 2009 05:59:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzverwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtanwendungserlass]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsvorschriften]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium sieht sich desöfteren mit dem Vorwurf konfrontiert, es beschränke Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Steuerfragen mit so genannten Nichtanwendungserlassen auf den jeweiligen Einzelfall anstatt daraus für alle Steuerzahler gültige Regelungen abzuleiten und verletze damit rechtsstaatliche Prinzipien. Dieser Vorwurf, zuletzt prominent vorgebracht auf der letzten Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs von dessen Präsidenten, ärgert natürlich das Bundesfinanzministerium. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium sieht sich desöfteren mit dem Vorwurf konfrontiert, es beschränke Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Steuerfragen mit so genannten Nichtanwendungserlassen auf den jeweiligen Einzelfall anstatt daraus für alle Steuerzahler gültige Regelungen abzuleiten und verletze damit rechtsstaatliche Prinzipien. Dieser Vorwurf, zuletzt prominent vorgebracht auf der letzten Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs von dessen Präsidenten, ärgert natürlich das Bundesfinanzministerium. Und das versucht sich jetzt zu rechtfertigen:</p>
<h3>1. Argument: Beschränkung auf wenige Einzelfälle</h3>
<blockquote><p>Kommt es zu dieser Überprüfung eines Urteils, werden allerdings keinesfalls rechtsstaatlichen Prinzipien verletzt, vielmehr sind die Behörden laut Grundgesetz sogar dazu verpflichtet, diese Überprüfung vorzunehmen. Wenn der BFH ein Urteil spricht, gilt dies zunächst nur für die am Prozess Beteiligten. Das einzige Gericht in Deutschland, das Entscheidungen treffen kann, die eine allgemein bindende Wirkung haben, ist das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.</p>
</blockquote>
<p>Die &#8220;wenigen Einzelfälle&#8221; betreffen jedes Jahr ein gutes Dutzend Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211; mit steigender Tendenz. Das Bundesfinanzministerium hat natürlich formal Recht: Die Entscheidung des BFH gelten zunächst nur in dem jeweiligen Einzelfall. Gleichwohl legt der Bundesfinanzhof letzverbindlich das Steuerrecht aus. Mit jedem Nichtanwendungserlass zwingt das Bundesfinanzministerium daher seine Finanzbeamte, nicht gesetzeskonform zu entscheiden.</p>
<h3>2. Argument: Neue Überprüfungsmöglichkeit für den Bundesfinanzhof</h3>
<blockquote><p>Ziel eines Nichtanwendungserlasses ist es dabei nicht – wie fälschlich  behauptet – Steuermehreinnahmen zu erzielen, sondern dem BFH Gelegenheit zu geben, in einem neuen Verfahren seine Rechtsauffassung zu überprüfen.</p>
</blockquote>
<p>Erinnert einen an die gute alte Schule: <span style="text-decoration: line-through;">Hausaufgaben</span>Rechtsstreite werden solange wiederholt, bis der <span style="text-decoration: line-through;">Schüler</span>Richter so <span style="text-decoration: line-through;">schreibt</span>urteilt, wie der <span style="text-decoration: line-through;">Oberlehrer</span>Finanzminister es will</p>
<h3>3. Argument: Nichtanwendungserlasse sind kein Nachteil für die Bürger</h3>
<blockquote><p>Oft wird auch übersehen, dass ein Nichtanwendungserlass nicht mit einer Benachteiligung der Steuerpflichtigen gleichzusetzen ist:</p>
<p>So zum Beispiel im Fall des BFH-Urteils vom 18. April 2002: Der BFH wollte die Anerkennung von Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten(wohn)heim als außergewöhnliche Belastung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulassen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sehen das zugunsten der Bürgerinnen und Bürger anders.</p>
</blockquote>
<p>Stimmt. Hier hat das BMF Recht. Das betrifft genau einen von über 60 Nichtanwendungserlassen, die das BMF in den letzten vier Jahren erlassen hat. Aber bei den anderen hat die Finanzverwaltung sicherlich nur für diesen einen geübt.</p>
<p>4. Argument: Widersprüchliche Rechtsprechung</p>
<blockquote><p>Gelegentlich ist ein Nichtanwendungserlass unumgänglich, weil sich der BFH selbst widerspricht: Ein Nichtanwendungserlass ist geboten, wenn verschiedene Senate des BFH unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten und keine Anrufung des großen Senats erfolgt.</p>
</blockquote>
<p>Normalerweise nennt man das Änderung der Rechtsprechung&#8230;<br />
 Aber im Ernst: Die Senate des Bundesfinanzhofs sind in aller Regel Fachsenate, jeder Senat ist also für ein bestimmtes Rechtsgebiet zuständig, so dass sich verschiedene Senate im Regelfall nicht widersprechen können. Und für noch bestehende Konflikte gibt es beim Bundesfinanzhof, wie bei jedem Bundesgericht, den Großen Senat, der regelmäßig nur dann nicht angerufen wird, wenn entweder der Senat, der früher anders geurteilt hat, jetzt für dieses Rechtsgebiet nicht mehr zuständig ist, oder aber auf Anfrage des nun entscheidenden Senats erklärt, an seiner alten Rechtsprechung nicht mehr festhalten zu wollen. Also kein Widerspruch, sondern bessere Erkenntnis oder Gesetzesänderung oder Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder was auch immer zur Änderung der Rechtsprechung auch in anderen Rechtsgebieten führen kann.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Um es klar zu sagen: Dass die Finanzverwaltung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den unterschiedlichsten Gründen nicht immer einverstanden ist, ist sicherlich nachvollziehbar. Aber ihr steht es jederzeit frei, ein förmliches Gesetzgebungsverfahren anzustoßen, um die missliebige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegenstandslos zu machen. Aber eine Korrektur der dritten Gewalt steht nun einmal nur dem Gesetzgeber zu, nicht der Verwaltung &#8211; lernt jeder Jurastudent bereits in der Staatsrechtsvorlesung des erstens Semesters.</p>
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		<item>
		<title>Der schwerbehinderte Polizeibeamte in der dienstlichen Beurteilung</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/beamtenrecht/der-schwerbehinderte-polizeibeamte-in-der-dienstlichen-beurteilung-310963</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Jul 2009 19:49:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Beurteilung]]></category>
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		<category><![CDATA[Fortbildung]]></category>
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		<category><![CDATA[Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehindert]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach den Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen sind bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung für einen schwerbehinderten Beamten besondere Verfahrensvorschriften zu beachten, deren Nichteinhaltung sich auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung auswirkt. Das Merkmal der Schwerbehinderung ist als sozialer Belang ohne Qualifikationsbezug anzusehen, dem ein Vorrang gegenüber leistungsbezogenen (Hilfs-)Kriterien nicht eingeräumt werden kann. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach den Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen sind bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung für einen schwerbehinderten Beamten besondere Verfahrensvorschriften zu beachten, deren Nichteinhaltung sich auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung auswirkt.</p>
<p>Das Merkmal der Schwerbehinderung ist als sozialer Belang ohne Qualifikationsbezug anzusehen, dem ein Vorrang gegenüber leistungsbezogenen (Hilfs-)Kriterien nicht eingeräumt werden kann. Es vermag daher einem schwerbehinderten Beamten &#8211; auch unter Fürsorgegesichtspunkten &#8211; keinen Anspruch auf vorrangige Auswahl zu vermitteln.</p>
<p>Lediglich dann, wenn die aus dem Leistungsprinzip abgeleiteten Hilfskriterien eine Unterscheidung zwischen den konkurrierenden Bewerbern um eine Beförderungsstelle nicht mehr zulassen, beide Bewerber also aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung, in ihren Fähigkeiten und ihren Leistungen für die Beförderungsstelle als absolut gleich geeignet anzusehen sind, kann die Schwerbehinderteneigenschaft einen Vorrang zu Gunsten des Schwerbehinderten begründen.</p>
<p>Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 24. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 B 135/09" target="_blank" title="VG G&ouml;ttingen, 24.06.2009 - 3 B 135/09">3 B 135/09</a></p>
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		</item>
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		<title>Badeprothesen</title>
		<link>http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/versorgung-mit-badeprothesen-310686</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 16:11:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In drei Revisionsverfahren hatte das Bundessozialgericht jetzt über die Frage ent­schieden, ob beinamputierte Versicherte, die mit einer normalen Laufprothese versorgt sind, von der Krankenkasse die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese, Schwimmprothese) verlangen können, um sich zuhause in Bad und Dusche sowie außerhalb der Wohnung im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr der Be­schädigung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In drei Revisionsverfahren hatte das Bundessozialgericht jetzt über die Frage ent­schieden, ob beinamputierte Versicherte, die mit einer normalen Laufprothese versorgt sind, von der Krankenkasse die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese, Schwimmprothese) verlangen können, um sich zuhause in Bad und Dusche sowie außerhalb der Wohnung im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr der Be­schädigung der regelmäßig nicht wasser­festen Alltagsprothese bewegen zu können. Einen solchen Versorgungsanspruch hat das Bundessozialgericht grundsätzlich bejaht.</p>
<p>Maßgeblich ist, dass eine Badeprothese dem unmittelbaren Behinderungsausgleich bein­amputierter Versicherter dient und ihnen im Nassbereich zuhause und im Schwimmbad ein sicheres Gehen und Stehen ermöglicht. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Besuch eines Schwimm­bades einer sportlichen Betätigung bzw einer Freizeitbeschäftigung dient (Schwimmen, Wasser­gymnastik) und solche Aktivitäten nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören. Eine derartige zusätzliche Prüfung wäre nur dann durchzuführen, wenn es um den Aus­gleich der Folgen einer Behinderung geht.</p>
<p>Dem Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese kann nicht entgegen gehalten werden, es gebe am Markt Kunststoff-Überzüge, die über die vorhandene Alltagsprothese zu ziehen seien und diese vor Wasserschäden schützten. Es handelt sich dabei nicht um eine in vollem Umfang gleich­wertige Versorgungsalternative.</p>
<p>Demgemäß hatte die Revision des Klägers im ersten, gegen die AOK Westfalen-Lippe gerichteten Fall B Erfolg.</p>
<p>Im zweiten Fall, in dem die DAK verklagt worden war, führte die Revision der Klägerin zur Zurückverweisung des Rechts­streits an das Landessozialgericht, weil nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten noch offen ist, ob die Klägerin mit der begehrten Badeprothese hinreichend sicher umgehen kann. Die Ein­schätzung des Berufungsgerichts, dies sei nicht der Fall, sodass dieses Hilfsmittel für die Klägerin ungeeignet sei, wird von dem Gutachten nicht getragen.</p>
<p>Im dritten, die Barmer Eesatzkasse betreffenden Fall war die Revision des Klägers dagegen erfolglos, da die beim Kläger bereits vorhandene, für Süßwasser geeignete Badeprothese nach Ansicht des Bundessozialgerichts bereits eine ausreichende Versorgung darstellt. Ein Anspruch auf zusätzliche Ver­sorgung mit einer salzwasserfesten Prothese besteht nicht.</p>
<p>Bundessozialgericht, Urteile vom 25. Juni 2009 &#8211;  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 2/08 R" target="_blank" title="BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R">B 3 KR 2/08 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 19/08 R" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">B 3 KR 19/08 R</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 10/08 R" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">B 3 KR 10/08 R</a></p>
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		<title>GPS-Leitsystem für Blinde</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 16:02:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Blinder hat keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Finanzierung eines GPS-Leitsystems für Blinde. Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht in einem Rechtsstreit eines bei der AOK Mecklenburg-Vorpommern versicherten Blinden. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist von Geburt an blind. Er ist selbstständig als Klavierstimmer tätig und von dem beigeladenen Rentenversicherungsträger zur Ausübung seiner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Blinder hat keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Finanzierung eines GPS-Leitsystems für Blinde. Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht in einem Rechtsstreit eines bei der AOK Mecklenburg-Vorpommern versicherten Blinden.</p>
<p>Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist von Geburt an blind. Er ist selbstständig als Klavierstimmer tätig und von dem beigeladenen Rentenversicherungsträger zur Ausübung seiner Tätigkeit zuschussweise mit einem Kfz versorgt worden, welches zunächst von seiner Ehefrau bedient wurde und seit deren Eintritt ins Erwerbsleben von einer durch das Integrationsamt finanzierten Arbeitsassistenz gefahren wird. Von der Beklagten ist er unter anderem mit einem Blindenführhund und einem Blindenlangstock versorgt. Ende 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Versorgung mit einem bestimmten &#8220;Leitsystem für Blinde und Sehbehinderte&#8221; (GPS-System) und wies darauf hin, dass er seine Ziele im Zusammenspiel von Hund, Stock und GPS-System einfacher und problemloser finden könne. Für seine berufliche Tätigkeit benötige er das Hilfsmittel allerdings nicht. Die Beklagte lehnte die Versorgung ab, weil das GPS?System nicht im GKV-Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt und der Kläger zudem schon ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt sei. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat in seiner heutigen Entscheidung die Revision des Klägers zurück­gewiesen. Zwar handelt es sich bei diesem GPS-System nach Ausstattung, Funktion und Zweckbe­stimmung nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern um ein Hilfsmittel iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 SGB V</a>, sodass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich gegeben ist. Das Hilfsmittel muss jedoch nach dem Gesetz &#8220;im Einzelfall erforderlich&#8221; sein. Daran fehlt es hier, weil das Grundbedürfnis auf Mobilität im Nahbereich der Wohnung, auf den sich die Leistungspflicht bei einem ? wie hier &#8211; lediglich mittelbaren Behinderungsausgleich be­schränkt, durch die vorhandenen Hilfsmittel ausreichend erfüllt ist.</p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 4/08 R" target="_blank" title="BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R">B 3 KR 4/08 R</a></p>
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		<title>Medizinische Wahlleistungen für schwerbehinderte Beamte</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Jun 2009 20:35:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
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		<description><![CDATA[Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte haben für den Fall mangelnder medizinischer Gebotenheit der Inanspruchnahme von Wahlleistungen kein Recht auf die Gewährung von Beihilfen zu kraft Gesetzes (hier: gemäß § 87c Abs. 2 NBG in der ab dem 1. 1. 2005 geltenden Fassung) nicht mehr beihilfefähigen Aufwendungen für Wahlleistungen, und zwar obwohl ihnen &#8211; systembedingt &#8211; ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte haben für den Fall mangelnder medizinischer Gebotenheit der Inanspruchnahme von Wahlleistungen kein Recht auf die Gewährung von Beihilfen zu kraft Gesetzes (hier: gemäß § 87c Abs. 2 NBG in der ab dem 1. 1. 2005 geltenden Fassung) nicht mehr beihilfefähigen Aufwendungen für Wahlleistungen, und zwar obwohl ihnen &#8211; systembedingt &#8211; ein Anspruch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/0VVG311207/178e.html" target="_blank">178e VVG</a> a. F. auf Anpassung des Versicherungsschutzes nicht zugute kommen kann.</p>
<p>Der Umstand, dass es verfassungsrechtlich vertretbar gewesen ist, schwerbehinderte Beamtinnen in Orientierung an der Art ihrer Hilfsbedürftigkeit gesetzlich vom Wegfall der Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen auszunehmen (§ 87c Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NBG i. d. bis zum 31. 12. 2004 gültigen Fassung), bedeutet keineswegs, dass es auch verfassungsrechtlich erforderlich war, dies zu tun.</p>
<p>Ein derartiges rechtliches Erfordernis ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beamtin nur deshalb &#8220;freiwillig&#8221; in der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben ist, weil infolge von Vorerkrankungen für sie ein privater Krankenversicherungsschutz nicht zu erlangen war, sodass es nicht in ihrem Belieben gestanden hat, sich so zu versichern, dass § <a href="http://dejure.org/gesetze/0VVG311207/178e.html" target="_blank">178e VVG</a> a. F. zu ihren Gunsten hätte Anwendung finden können. Denn einer Beamtin kann nicht nur zugemutet werden, die Inanspruchnahme von (medizinisch nicht gebotenen) Wahlleistungen anderweitig zu versichern, sondern eben auch, auf diese Leistungen gänzlich zu verzichten. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html" target="_blank">Artikel 33 Abs. 5 GG</a> gewährleistet kein bestimmtes, die Inanspruchnahme von Wahlleistungen einschließendes, traditionelles Anspruchsniveau der Beamtenschaft. Vielmehr ist die Wahrung des insoweit erreichten Besitzstandes nicht verfassungsrechtlich geboten. Der Dienstherr genügt seiner Fürsorgepflicht bereits dann, wenn er (weiterhin) für die allgemeinen Krankenhausleistungen Beihilfen gewährt, d. h. sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränkt. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/33.html" target="_blank">Art. 33 Abs. 5 GG</a>) verlangen weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Ein darauf gerichtetes Vertrauen genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Beamte, denen es nach dem Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen möglich war, sich nach Maßgabe des § <a href="http://dejure.org/gesetze/0VVG311207/178e.html" target="_blank">178e VVG</a> a. F. durch den Abschluss eines ergänzenden Versicherungsvertrages privat so zu versichern, dass ihnen weiterhin die Inanspruchnahme von Wahlleistungen erstattet wird, erlangen daher keine verfassungsrechtlich erforderliche Kompensation für den Wegfall der Beihilfefähigkeit dieser Leistungen. Sie machen vielmehr lediglich von einer Freiheit Gebrauch, ihre Dienst- oder Ruhestandsbezüge zu günstigen Konditionen in bestimmter Weise, und zwar für eine über das medizinisch Gebotene hinausgehende Qualität ihrer Krankheitsvorsorge, zu verwenden. Demgegenüber kann die Klägerin nicht aufgrund ihrer Behinderung beanspruchen, den bislang gewohnten, aber eben über das medizinisch Gebotene hinausgehenden Versorgungsstandard sogar kostenfrei zu erhalten, indem es für sie bei der Beihilfefähigkeit an sie erbrachter Wahlleistungen verbleibt. Denn weder der Fürsorgegrundsatz noch ihr Anspruch auf amtsangemessene Alimentation, das Benachteiligungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> oder das Sozialstaatsprinzip geben ihr ein Recht auf eine solche Begünstigung.</p>
<p>Auch unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) mit denjenigen Beamten, die ihren Versicherungsschutz nach dem Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/0VVG311207/178e.html" target="_blank">178e VVG</a> a. F. entsprechend auszuweiten vermochten, verbot es sich nicht, die Beihilfefähigkeit von (medizinisch nicht gebotenen) Wahlleistungen zu Lasten der Klägerin abzuschaffen. Das ergibt sich für ihren Fall schon daraus, dass die Klägerin &#8211; wie sie selbst geltend macht &#8211; im Gegensatz zu der Vergleichsgruppe dieser Beamten wegen ihrer Vorerkrankung bereits zum Zeitpunkt der Begründung ihres Beamtenverhältnisses nicht mehr die Möglichkeit hatte, sich privat gegen Krankheit zu versichern &#8211; und damit in den potentiellen Anwendungsbereich des § <a href="http://dejure.org/gesetze/0VVG311207/178e.html" target="_blank">178e VVG</a> a. F. zu gelangen. Der Dienstherr hatte die Klägerin hiernach nämlich bereits mit jenem Defizit an Möglichkeiten der privaten Vorsorge &#8220;vorgefunden&#8221; und in das Beamtenverhältnis übernommen, das sich nunmehr seit dem Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen auswirkt. Er ist aber auch nach dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht gehalten, Unterschiede in Bezug auf den Zugang zu einer über das medizinisch Gebotene hinausgehenden Krankenvorsorge auszugleichen, die in Wahrheit unabhängig von dem Eintritt in das Beamtenverhältnis bestehen.</p>
<p>Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 LA 1/07" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 25.06.2009 - 5 LA 1/07">5 LA 1/07</a></p>
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