Berlin Regierungsviertel

Das Bundestagsbüro des Altkanzlers – und der presserechtliche Auskunftsanspruch

Das Bundeskanzleramt nicht für Auskunftsersuchen zuständig, die das Büro des Bundeskanzlers a. D. Gerhard Schröder betreffen. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg handelt es sich bei dem Büro des Altkanzlers um eine eigenständige Behörde im presserechtlichen Sinne. Das Bundeskanzleramt sei daher für das konkrete Auskunftsersuchen des Antragstellers nicht zuständig. Dementsprechend hat

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Kalender

Das Fristversäumnis einer Behörde – und die Wiedereinsetzung

Für die Beurteilung, ob eine Behörde eine gesetzliche Frist schuldhaft versäumt hat, gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat. Danach ist auch eine Behörde zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet. Das Datum eines von der Poststelle der Behörde mittels

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die richtige Finanzbehörde für die Klage

Werden in einem Besteuerungsverfahren von vorneherein unterschiedliche Behörden im Ausgangs- und im Rechtsbehelfsverfahren tätig, ist die dagegen gerichtete Klage nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO gegen die Ausgangsbehörde zu richten. Nach § 63 Abs. 1 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die

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Festsetzung eines Zwangsgelds – gegen eine Behörde

Die Vollstreckung aus einem Urteil, welches zur Änderung eines Luftreinhalteplans verpflichtet, erfolgt in analoger Anwendung des § 172 VwGO. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht; § 171 VwGO ist entsprechend auf die Vollstreckung nach § 172 VwGO anzuwenden. Wenn das zu vollstreckende Urteil keine bestimmte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung enthält,

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Rechtliches Gehör für die Behörde

Indem das Gericht die beteiligte Behörde nicht ausdrücklich aufgefordert hat, zu der ihr zugestellten Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen Stellung zu nehmen, hat er deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Dass die Stellung der eine Haftanordnung beantragende Behörde als Verfahrensbeteiligte (§ 7 Abs. 1 FamFG) das

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