Wiedereinsetzung nach einem abgelehnten Berichtigungsantrag

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist dann begründet, wenn der Beteiligte ohne Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung – hier der Einlegung der Beschwerde – gehindert war. Ob ein Verschulden des Beteiligten oder seines Vertreters vorliegt, ist nach dem objektiv ab-strakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen; maßgeblich ist die Sorgfalt eines ordentlichen Beteiligten.

Wiedereinsetzung nach einem abgelehnten Berichtigungsantrag

Etwaiges anwaltliches Verschulden ist dem Beteiligten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Hier ist dann die übliche, also die berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, sodass insoweit regelmäßig eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre1.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände war die Fristversäumnis nicht unverschuldet. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. Den Beteiligten wird zugemutet, in ihrer Entschließung zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird2.

Insbesondere wäre er gehalten gewesen – jedenfalls so lange wie nicht die Berichtigung der familiengerichtlichen Entscheidung erfolgt ist – rein vorsorglich Rechtsmittel gegen den familiengerichtlichen Beschluss einzulegen.

m Übrigen hält das Oberlandesgericht es für zweifelhaft, ob selbst bei einer Zusage der erstinstanzlich zuständigen Familienrichterin der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers auf eine solche hätte vertrauen dürfen. Denn eine solche Zusage sieht das Verfahrensrecht nicht vor und sie dürfte in der Sache auch unzulässig sein. Erst die Auskunft des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Berichtigung tatsächlich erfolgt ist, kann ein solches schutzwürdiges Vertrauen begründen3.

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Auch unter Anwendung des Grundsatzes, dass der Rechtsanwalt zur Fristwahrung den sichersten Wege zu gehen hat4, wäre er gehalten gewesen, jedenfalls rein vorsorglich Beschwerde einzulegen.

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Januar 2016 – 10 UF 169/15

  1. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl.2016, § 233 Rn. 12, 13[]
  2. BGH FamRZ 2009, 1480; BGH FamRZ 1993, 1424; BGH FamRZ 1990, 988[]
  3. vgl. BGH NJW 1998, 3280[]
  4. vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl.2016, § 233 Rn. 14[]