Die notwendige Beschwer des Rechtsmittelführers im Beschlussverfahren

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Deshalb ist nur rechtsbeschwerdebefugt, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. Die Beteiligungsbefugnis hängt

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Das vom Angeklagten zurückgenommene Rechtsmittel

Für die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme ist ohne Bedeutung, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger eingelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (vgl. § 297 StPO; BGH NStZ-RR 2016, 180, 181). Die Rücknahmeerklärung muss lediglich die hierfür erforderliche Form wahren und inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf eine Beendigung des

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Aufrechnung erst in der Berufungsinstanz

Nach § 533 ZPO ist eine erstmals in der Berufungsbegründung erklärte Aufrechnung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen

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Landgericht Bremen

Einseitige Erledigungserklärung – und die Beschwer des Rechtsmittelführers

Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse. Eine Ausnahme von dem vorstehenden Grundsatz kommt in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu

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Oberlandesgericht München

Die nochmalige Parteianhörung durch das Berufungsgericht

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen sind allerdings erneute Feststellungen geboten. Auch wenn die erneute Vernehmung von Zeugen grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts steht, ist es verpflichtet,

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Landgericht Bremen

Das Rechtsmittel des Streitverkündeten

Dem Nebenintervenienten ist es nach § 67 ZPO unbenommen, das einer Hauptpartei zustehende Rechtsmittel oder einen dieser zustehenden Rechtsbehelf einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht. Etwas Anderes gilt nur, wenn die Hauptpartei der Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs widerspricht, wobei dieser Widerspruch nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern auch

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Die unzulässige Berufung – und die Entscheidung des Revisionsgerichts

Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht entweder eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen oder die Revision zurückzuweisen. Bundesarbeitsgericht,

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Landgericht Bremen

Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungspflicht – und die Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht kann nur ausnahmsweise selbst über den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entscheiden. Nach § 237 ZPO ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich das Gericht zuständig, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung, hier also die Berufungsbegründung, zusteht. Das wäre hier das Landesarbeitsgericht.

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Landgericht Bremen

Erneute Zeugenvernehmungen durch das Berufungsgericht

Hegt das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen, die sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben können, so sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erneute Feststellungen geboten. Im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung muss das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen gemäß § 398

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Landgericht Bremen

Der an das falsche Gericht adressierte Fristverlängerungsantrag

Den Prozessbevollmächtigten trifft ein seiner Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an der fehlerhaften Adressierung des Fristverlängerungsantrags. Er hätte bei Unterzeichnung des Schriftsatzes – ungeachtet des Fehlers seiner Kanzleiangestellten bei dessen Vorbereitung – bemerken können und müssen, dass dieser nicht an das Berufungsgericht gerichtet war. Die auf

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Berufung gegen ein Auskunftsurteil – und die Beschwer

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall, dass die zur Auskunftserteilung verurteilte Person Berufung einlegt, nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und

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Die noch nicht gewährte Einsicht in die Gerichtsakte – und die ablaufende Berufungsbegründungsfrist

Ein (hier: neu beauftragter) Prozessbevollmächtigter ist nicht gehalten, vor der Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten eine Berufungsbegründung innerhalb der dafür laufenden Frist einzureichen. Das in § 520 Abs. 3 ZPO bestimmte Erfordernis einer Berufungsbegründung bezweckt die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug und dient damit der Verfahrenskonzentration.

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Die während der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist nicht ermöglichte Akteneinsicht

Einem Berufungsführer ist Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren, wenn dessen Prozessbevollmächtigter trotz rechtzeitig gestellten Antrags vor Ablauf der verlängerten Frist keine Akteneinsicht erhalten hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist nicht gehalten, vor der Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten eine Berufungsbegründung innerhalb der dafür laufenden

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Bundesverwaltungsgericht

Nichtzulassung der Berufung – und das Willkürverbot

Eine gerichtliche Entscheidung ist dann willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings

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Landgericht Bremen

Räumungsklage – und die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Bei einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in einer Räumungssache ist dem Beschleunigungsgebot im Rahmen des richterlichen Ermessens auf der Rechtsfolgenseite Rechnung zu tragen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Räumung und Herausgabe gemieteter Praxisräume. Das klageabweisende Urteil ist den erstinstanzlichen Bevollmächtigten des Klägers am

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Landgericht Bremen

Berufung – für eine oder mehrere Klägerinnen

Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO gehört neben den weiteren Voraussetzungen auch die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. An die eindeutige Bezeichnung

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Oberlandesgericht München

Der eingeschränkte Berufungsantrag – und die Unzulässigkeit der Berufung

Die unwirksame Beschränkung eines Rechtsmittels (hier: beantragte Klageabweisung „als derzeit unbegründet“) kann nicht zu dessen Unzulässigkeit führen. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl annimmt, dass der Beklagte einen eingeschränkten Klageabweisungsantrag gestellt habe, an den es gemäß § 528 ZPO gebunden sei, hätte es jedenfalls in den durch diese Vorschrift bestimmten Grenzen eine

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Berufungszulassung nur durch die ehrenamtlichen Richter

Die Berufung ist statthaft, auch wenn über ihre Zulassung allein die ehrenamtlichen Richter entschieden haben. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten

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Oberlandesgericht München

Kein Antrag im Berufungsverfahren

Gemäß § 528 ZPO unterliegen der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszugs darf nur insoweit abgeändert werden, wie eine Abänderung beantragt ist. Das Antragserfordernis trägt der Notwendigkeit Rechnung, den Gegenstand des Prozesses konkret zu bestimmen. Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas

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Hauptantrag, Hilfsantrag – Rechtsmittel und Rechtskraft

Wird ein Hauptantrag durch das Landesarbeitsgericht abgewiesen und nach einem Hilfsantrag erkannt, setzt eine Entscheidung über den Hauptantrag im Revisionsverfahren voraus, dass der durch die Abweisung dieses Antrags beschwerte Kläger die Revision oder Anschlussrevision verfolgt. Legt nur der Beklagte Revision ein, erwächst die Abweisung des Hauptantrags in Rechtskraft. Grundsätzlich richtet

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Rechtsmittel – und die Beschwer trotz zwischenzeitlicher Zahlung

Ein Rechtsmittelverfahren soll dem Rechtsmittelkläger Gelegenheit geben, eine ihm ungünstige vorinstanzliche Entscheidung durch Inanspruchnahme einer weiteren Instanz überprüfen zu lassen. Der Rechtsmittelkläger muss deshalb bei der Einlegung und noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel beschwert sein. Bei einer zur Zahlung verurteilten Partei ist dies nicht (mehr) der Fall,

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Die fehlerhafte adressierte Berufungsschrift – und der gemeinsame Nachtbriefkasten

Ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangener Schriftsatz einer Partei ist mit der Einreichung bei der Einlaufstelle ausschließlich bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist. Dies war in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall einer versehentlich an das Arbeitsgericht Erfurt adressierten Berufungsschrift aber das Arbeitsgericht und nicht

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Landgericht Bremen

Der erst im Berufungsverfahren geltend gemachte Hilfsantrag

Die nachträgliche Geltendmachung eines Hilfsantrags ist eine objektive Klagehäufung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind. Über die Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz ist auch im Revisionsverfahren nach dem Maßstab des § 533 ZPO zu entscheiden. Im vorliegend vom Bundesarbeitsgerichts

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Landgericht Bremen

Verurteilung zur Auskunftserteilung – und die Beschwer

Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemisst sich nicht nach dem – mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten – beabsichtigten Leistungsanspruch, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Grundsätzlich ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige

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Die nicht erreichte Berufungssummme

Nach § 64 Abs. 2 ArbGG kann gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts über einen Zahlungsanspruch nur dann Berufung eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist (Buchst. a) oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt (Buchst. b). Die Tatsache, dass das Arbeitsgericht in dem

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Landgericht Bremen

Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten

Ist eine Berufungsbegründung eingegangen, kann dem Berufungsbeklagten auch nach der Einführung eines Rechtsmittels gegen den die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss stehe noch aus.

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Oberlandesgericht München

Rechtliches Gehör – und die Urteilsgründe

Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Hingegen ist

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Landgericht Bremen

Der erforderliche Berufungsantrag

Eine Berufung bedarf eines Sachantrags. Der alleinige Berufungsantrag, den Rechtsstreit in die Vorinstanz zurückzuverweisen ohne (ergänzenden) Sachantrag, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen begehrt wird. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten

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Landgericht Bremen

Reduzierung der Klageanträge – in der Berufungsinstanz

Reduziert der in erster Instanz voll unterlegene Kläger in seiner Berufung den Gesamtumfang der Klageforderung ohne anzugeben, wie sich der reduzierte Gesamtbetrag auf seine mehreren erstinstanzlich gestellten Klageanträge verteilt, so steht dies nicht der Zulässigkeit der Berufung, sondern allein der Zulässigkeit der Klage entgegen und betrifft somit einen Mangel, der

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Landgericht Bremen

Berufungsbegründung mit erstinstanzlichem Vortrag

Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen

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