Bundesfinanzhof (BFH)

Betriebsprüfung bei einem Berufsgeheimnisträger

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger auch im Hinblick auf einen mit der Prüfung verbundenen möglichen Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand von Belegen per se weder unverhältnismäßig noch willkürlich ist. Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass über die Frage,

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Rathaus

Gewerbesteuer-Außenprüfung – und die Teilnahmebefugnis des Gemeindeprüfers

Die gemäß § 21 Abs. 3 FVG erfolgende Anordnung der Teilnahme des Gemeindeprüfers an einer die Gewerbesteuer betreffenden Außenprüfung des Finanzamtes ist nicht aufgrund des Bestehens von Vertragsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde rechtswidrig. Die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen in Bezug auf die Nichtoffenlegung von für die Vertragsbeziehungen relevanten

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Silvester

Erweiterung einer Anschlussprüfung

Die Erweiterung einer nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 zulässigen ersten Anschlussprüfung von einem auf drei Jahre bedarf keiner besonderen Begründung. Die Erweiterung einer nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 zulässigen ersten Anschlussprüfung von einem auf drei Jahre bedarf keiner besonderen Begründung. Ob und

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Audit

Erweiterung einer Betriebsprüfung – und die Ermessensüberprüfung

Für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen sind auch bei Prüfungsanordnungen die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Verwaltung gemäß § 102 FGO ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. bezogen auf den Streitfall die Einspruchsentscheidung

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Hinzuschätzungen bei einer GmbH – wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem Gesellschafter

Verdeckte Bareinlagen führen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist.  In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall betrieb eine GmbH einen Großhandel und tätigte hierbei auch Barumsätze. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt zum einen Aufzeichnungsmängel bei

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Bundesfinanzhof

Freiberufliche Kleinstbetriebe – und die Anordnung einer Anschlussprüfung

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass die Finanzbehörden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder durch die Abgabenordnung noch durch die Betriebsprüfungsordnung (Steuer) an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind und daher auch solche Betriebe einer Anschlussprüfung unterwerfen können. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage bedarf es

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Kloster Gelati (Georgien)

Die nichtexistente ausländische Betriebsstätte

Hat der Steuerpflichtige steuerfreie ausländische Betriebsstätteneinkünfte erklärt und sich während der Außenprüfung weiterhin auf die Existenz einer ausländischen Betriebsstätte berufen, steht der Festsetzung eines Zuschlags nach § 162 Abs. 4 AO aufgrund Unterlassens der Vorlage der angeforderten Verrechnungspreisdokumentation nicht entgegen, dass die Außenprüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, die Existenz

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die dritte Anschlussprüfung

Die von den Besonderheiten des Einzelfalls abstrahierte Frage, ob bei einem Freiberufler eine dritte Anschlussprüfung zulässig ist, ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu bejahen. Die Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde bei Anordnung einer dritten Anschlussprüfung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab;

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Bundesfinanzhof (BFH)

Festsetzungsverjährung trotz Außenprüfung

Eine Außenprüfung, die aufgrund einer gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht wirksam gewordenen Prüfungsanordnung durchgeführt wird, kann den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Erlass eines Steuerbescheides nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.  Die reguläre Festsetzungsfrist endete gemäß § 169 Abs.

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Finanzamt

Anordnung der Außenprüfung durch ein anderes Finanzamt – und das Auswahlermessen

Für eine ermessensfehlerfreie Anordnung einer Außenprüfung durch ein anderes als das originär örtlich zuständige Finanzamt ist es erforderlich, dass im Rahmen der Auftragserteilung sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt und dies dem zu prüfenden Steuerpflichtigen gegenüber begründet wird.  In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte

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Archiv

Betriebsprüfung – und die Anforderung eines Datenträgers nach „GDPdU“

Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger „nach GDPdU“ zur Verfügung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des

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Frankfurt

Die Betriebsprüfung bei der vermögensverwaltenden KG – und die Festsetzungsverjährung gegenüber den Kommanditisten

Führt das Finanzamt bei einer KG eine Außenprüfung durch, um u.a. zu prüfen, ob es sich bei den bisher festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung um solche aus Gewerbebetrieb handelt, und ist das nicht der Fall, entfaltet die Prüfungsanordnung (für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffende Feststellungen) gegenüber den

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Steuern

Betriebsprüfung: Was darf der Prüfer?

Unternehmer sowie auch Einkommensmillionäre müssen damit rechnen, dass das Finanzamt eine sogenannte Außenprüfung, wie die Betriebsprüfung eigentlich heißt, anordnet. Diese steuerliche Betriebsprüfung ist dazu da, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der erklärten Steuerarten zu überprüfen. Das Ziel: etwaige Steuerhinterziehungen zu entdecken. Diese Außenprüfungen werden manchmal stichprobenartig durchgeführt, aber auch im

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Finanzamt

Die nachträglich festgestellte vGA – und die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren

Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Ein entsprechender Antrag kann auch vorsorglich gestellt werden.

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Hinzuschätzungen bei einem Döner-Imbiss

Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts besteht bei überwiegenden Bargeschäften, wenn keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt werden und die Tagesendsummenbons keine Stornierungen ausweisen. Die Schätzung kann auf einen externen Betriebsvergleich gestützt werden, wenn das Speisenangebot sehr vielfältig ist, die Relevanz der einzelnen Warengruppen schwer ermittelbar ist und die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten von der Unternehmerin zu

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Außenprüfung trotz hohen Alters

Der Steuerpflichtige kann sich nicht aufgrund seines hohen Alters auf eine Unzulässigkeit der Außenprüfung berufen. Die Gewährleistung des in § 85 AO normierten verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 GG, s.u.) würde beeinträchtigt, wenn sich Steuerpflichtige ab einem bestimmten Alter der Überprüfung ihrer im Besteuerungsverfahren gemachten

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Außenprüfung – und die Berechnung des Schwellenwerts

Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 147a Abs. 1 Satz 1 AO sind Kapitaleinkünfte, die aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen Besteuerung unterliegen, mit einzubeziehen. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist gemäß § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. Bei der Berechnung

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Betriebsprüfung – für vier Jahre

Es ist nicht zu beanstanden, wemm das Finanzamt die Außenprüfung über einen Prüfungszeitraum von vier Jahren anordnet. Die Außenprüfung kann gemäß § 194 Abs. 1 Satz 2 AO mehrere Besteuerungszeiträume erfassen. Sie ist gemäß § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO nicht nur für das Jahr zulässig, in

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Außenprüfung – und ihre gesetzliche Grundlage

Es ist für den Bundesfinanzhof nicht ernstlich zweifelhaft, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß sind. Auch die vom Antragsteller geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 147a AO führen nicht zur AdV. Zwar können auch

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Verfahrensverstöße in der Betriebsprüfung/Steuerfahndungsprüfung – und das Beweisverwertungsverbot

Ein Verwertungsverbot besteht nur bei schwerwiegenden Verfahrensverstößen. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall begründete der Kläger ein Verwertungsverbot der angefochtenen Feststellungen des Finanzamt zu den streitigen zusätzlichen Betriebseinnahmen damit, die dafür ausgewerteten Bankauszüge seien unter Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 3 AO von den Banken angefordert worden,

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Außenprüfung bei Überschusseinkünften – und die Urteilsgründe

Mit dem Umfang der Begründungspflicht eines finanzgerichtlichen Urteils, wenn über eine Prüfungsanordnung wegen umfangreicher und vielgestaltiger Einkünfte sowie schwankender Kapitaleinkünfte und privater Veräußerungsgeschäfte gestritten wird, hatte sich aktuell der Bundesfinanzhof zu befassen: Die Frage, ob ein Finanzgericht sich der Behauptung des Finanzamt, eine Außenprüfung sei erforderlich, anschließen kann, ohne seine

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Bundesfinanzhof (BFH)

Rückwirkendes Ereignis – und der maßgebliche Zeitpunkt

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des rückwirkenden Ereignisses ist nicht der Erlass des Bescheides, mit dem die Bilanzpositionen erstmalig korrigiert wurden, sondern der Zeitpunkt in dem die Änderungen Wirksamkeit erlangen. Wird der Bescheid gerichtlich angefochten, tritt die Wirksamkeit erst mit Rechtskraft des Urteils ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist

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Die zweite Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb

Die Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung für ein gewerbliches Einzelunternehmen, das im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Prüfungsanordnung als Mittelbetrieb eingestuft ist, bedarf grundsätzlich keiner über § 193 Abs. 1 AO hinausgehenden Begründung. Eine derartige Prüfung ist ermessensgerecht, wenn keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder schikanöse Belastung bestehen und sie nicht gegen

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Kalkulationen des Betriebsprüfers – und ihre Überlassung in elektronischer Form

Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch auf Überlassung von Kalkulationen des Betriebsprüfers in elektronischer Form. Eine Vorlage in Papierform ist ausreichend. Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich, dass ein Anspruch auf Überlassung von Kalkulationen des Betriebsprüfers grundsätzlich besteht. So hat der Bundesfinanzhof schon für „klassische“ Kalkulationen in Papierform entschieden, dass

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Festsestzungsfrist nach Betriebsprüfungen

Die Steuerfestsetzungsfrist nach Außenprüfungen kann am Zeitpunkt der Schlussbesprechung ausgerichtet werden. Für das Bundesverfassungsgericht ist die vom Bundesfinanzhof vertretene Auslegung von § 171 Abs. 4 Satz 3 AO, wonach sich bei Außenprüfungen der Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der Schlussbesprechung nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung richte, verfassungsrechtlich

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Investitionsabzugsbetrag – und die nachträgliche Glättung von Mehrergebnissen aus der Betriebsprüfung

Der Bundesfinanzhof lässt offen, ob das Merkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs auch im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG 2002 n.F. (i.d.F. des UntStRefG 2008) zu prüfen ist. Das Merkmal ist jedenfalls nicht deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das Mehrergebniss in der Betriebsprüfung – und seine Kompensation duch einen Investitionsabzugsbetrag

Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige die Begünstigung im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation der von dieser ermittelten Gewinnerhöhungen geltend macht. Damit darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach –

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die abgelehnte Zeugenvernehmung des Betriebsprüfers

Die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten des Finanzgerichtsprozesses, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen; Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen. Es ist daher

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Anschlussprüfung – und die begründungslose Anordnung

Anders als für den Fall der Erweiterung der bereits angeordneten Prüfung durch eine sogenannte Erweiterungsanordnung (dort § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO 2000) sieht die BpO eine besondere Begründungspflicht für eine Anschlussprüfung nicht vor. Somit fehlt es an einer entsprechenden Selbstbindung der Verwaltung. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt im

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Außenprüfung, Steuerhinterziehung – und die Änderungsbefugnis des Finanzamts

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der in § 173 Abs. 2 AO vorgesehenen Einschränkung des Erlasses von Steuerbescheiden nach Durchführung einer Außenprüfung verlangt der Wortlaut der genannten Vorschrift lediglich, dass eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung „vorliegt“. Das ist dann der Fall, wenn die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Ablaufhemmung wegen Fahndungsprüfung

Eine zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an Fahndungsmaßnahmen wird nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bereits geklärt, dass die nach § 171 Abs. 5 AO gehemmte Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide „unanfechtbar“ geworden

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Die vom Steuerpflichtigen bestrittene Vorlagepflicht in der Betriebsprüfung – und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Es widerspricht nicht dem Zweck des § 162 Abs. 2 AO, eine darin genannte Pflichtverletzung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige seine Herausgabepflicht bestreitet, dies umfänglich begründet und die Vorlage der angeforderten Datei mit der Maßgabe anbietet, dass eine Pflicht zuvor gerichtlich festgestellt wird. Ebenso schließt sich der Bundesfinanzhof nicht der Auffassung

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Auskunftsersuchen an Dritte – ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen

Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den Beteiligten (sog. Dritte) wenden, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird. Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall richtete das

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Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren – und die Betriebsprüfungsakten des Veranlagungsfinanzamts

Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 Abs. 1 StPO erstreckt sich im steuerstrafrechtlichen Verfahren auch auf die von der ermittelnden Steuerstrafsachen- und Steuerfahndungsstelle (SteuFa) beigezogenen Betriebsprüfungsakten des Veranlagungsfinanzamts. Diese wären bei Anklageerhebung zusammen mit den Ermittlungsakten nach § 199 Abs. 2 S. 2 StPO dem Gericht vorzulegen gewesen. Verweigert

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Verwirkung des Steueranspruchs durch das Finanzamt

Auch ein mehrfacher Wechsel der Argumentation des Finanzamt zum Besteuerungsgrund im Außenprüfungs- und Veranlagungsverfahren führt nicht zu einer Verwirkung des Steueranspruchs. Derartige Wechsel der steuerrechtlichen Beurteilung bereits im Außenprüfungsverfahren sind unerheblich, weil die Rechtsauffassung des Außenprüfers für das anschließende Veranlagungsverfahren keine Bindungswirkung entfaltet und während laufender Außenprüfung -naturgemäß- Änderungen unterworfen

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Betriebsprüfung – und die Speicherung der digitalisierten Steuerdaten

Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Finanzverwaltung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden. Eine Speicherung von Daten über den tatsächlichen Abschluss der Prüfung hinaus ist

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