Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger auch im Hinblick auf einen mit der Prüfung verbundenen möglichen Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand von Belegen per se weder unverhältnismäßig noch willkürlich ist. Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass über die Frage,
LesenSchlagwort: Betriebsprüfung
Gegenstand des Klagebegehrens – und die Ausschlussfrist für seine Bezeichnung
Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger für die erforderliche Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§
LesenGewerbesteuer-Außenprüfung – und die Teilnahmebefugnis des Gemeindeprüfers
Die gemäß § 21 Abs. 3 FVG erfolgende Anordnung der Teilnahme des Gemeindeprüfers an einer die Gewerbesteuer betreffenden Außenprüfung des Finanzamtes ist nicht aufgrund des Bestehens von Vertragsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde rechtswidrig. Die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen in Bezug auf die Nichtoffenlegung von für die Vertragsbeziehungen relevanten
LesenSchätzung per äußerem Betriebsvergleich – und die BMF-Richtsatzsammlung
Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, einem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und -wenn ja- unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist. Dem zugrunde liegt ein Verfahren um eine in
LesenErweiterung einer Anschlussprüfung
Die Erweiterung einer nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 zulässigen ersten Anschlussprüfung von einem auf drei Jahre bedarf keiner besonderen Begründung. Die Erweiterung einer nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 zulässigen ersten Anschlussprüfung von einem auf drei Jahre bedarf keiner besonderen Begründung. Ob und
LesenErweiterung einer Betriebsprüfung – und die Ermessensüberprüfung
Für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen sind auch bei Prüfungsanordnungen die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Verwaltung gemäß § 102 FGO ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. bezogen auf den Streitfall die Einspruchsentscheidung
LesenAnordnung einer (Lohnsteuer-)Außenprüfung – und ihre Begründung
Eine Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung -AO-) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt, der gemäß § 121 AO zu begründen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Die Anordnung einer Außenprüfung ist zwar eine Ermessensentscheidung, gleichwohl genügt für die Anordnung einer routinemäßigen Außenprüfung, die unter § 193 Abs. 1 AO fällt,
LesenPrüfungsanordnung gegenüber den Erben des verstorbenen Unternehmers
Nach dem Zweck des § 193 Abs. 1 AO muss es die Möglichkeit geben, die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer auch dann zu prüfen, wenn sie ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben; Gleiches gilt beim Tod des Unternehmers. Die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei den Gesamtrechtsnachfolgern ist nicht davon abhängig, ob und
LesenHinzuschätzungen bei einer GmbH – wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem Gesellschafter
Verdeckte Bareinlagen führen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist. In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall betrieb eine GmbH einen Großhandel und tätigte hierbei auch Barumsätze. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt zum einen Aufzeichnungsmängel bei
LesenFreiberufliche Kleinstbetriebe – und die Anordnung einer Anschlussprüfung
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass die Finanzbehörden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder durch die Abgabenordnung noch durch die Betriebsprüfungsordnung (Steuer) an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind und daher auch solche Betriebe einer Anschlussprüfung unterwerfen können. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage bedarf es
LesenDie nichtexistente ausländische Betriebsstätte
Hat der Steuerpflichtige steuerfreie ausländische Betriebsstätteneinkünfte erklärt und sich während der Außenprüfung weiterhin auf die Existenz einer ausländischen Betriebsstätte berufen, steht der Festsetzung eines Zuschlags nach § 162 Abs. 4 AO aufgrund Unterlassens der Vorlage der angeforderten Verrechnungspreisdokumentation nicht entgegen, dass die Außenprüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, die Existenz
LesenBetriebsprüfung – und die Mitwirkungspflicht des Freiberuflers
Ob und in welchem Umfang das Finanzamt einen freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen gemäß § 200 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO zur Herausgabe nicht aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (Kontoauszüge) verpflichten kann, ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur darauf zu überprüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und die
LesenDie dritte Anschlussprüfung
Die von den Besonderheiten des Einzelfalls abstrahierte Frage, ob bei einem Freiberufler eine dritte Anschlussprüfung zulässig ist, ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu bejahen. Die Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde bei Anordnung einer dritten Anschlussprüfung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab;
LesenAußenprüfung – und die Bestimmung des Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung
Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich. Da in Fällen einer Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) keine
LesenFestsetzungsverjährung trotz Außenprüfung
Eine Außenprüfung, die aufgrund einer gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht wirksam gewordenen Prüfungsanordnung durchgeführt wird, kann den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Erlass eines Steuerbescheides nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die reguläre Festsetzungsfrist endete gemäß § 169 Abs.
LesenAnordnung der Außenprüfung durch ein anderes Finanzamt – und das Auswahlermessen
Für eine ermessensfehlerfreie Anordnung einer Außenprüfung durch ein anderes als das originär örtlich zuständige Finanzamt ist es erforderlich, dass im Rahmen der Auftragserteilung sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt und dies dem zu prüfenden Steuerpflichtigen gegenüber begründet wird. In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte
LesenBetriebsprüfung – und die Anforderung eines Datenträgers nach „GDPdU“
Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger „nach GDPdU“ zur Verfügung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des
LesenDie Betriebsprüfung bei der vermögensverwaltenden KG – und die Festsetzungsverjährung gegenüber den Kommanditisten
Führt das Finanzamt bei einer KG eine Außenprüfung durch, um u.a. zu prüfen, ob es sich bei den bisher festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung um solche aus Gewerbebetrieb handelt, und ist das nicht der Fall, entfaltet die Prüfungsanordnung (für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffende Feststellungen) gegenüber den
LesenBetriebsprüfung: Was darf der Prüfer?
Unternehmer sowie auch Einkommensmillionäre müssen damit rechnen, dass das Finanzamt eine sogenannte Außenprüfung, wie die Betriebsprüfung eigentlich heißt, anordnet. Diese steuerliche Betriebsprüfung ist dazu da, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der erklärten Steuerarten zu überprüfen. Das Ziel: etwaige Steuerhinterziehungen zu entdecken. Diese Außenprüfungen werden manchmal stichprobenartig durchgeführt, aber auch im
LesenDie nachträglich festgestellte vGA – und die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren
Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Ein entsprechender Antrag kann auch vorsorglich gestellt werden.
LesenHinzuschätzungen bei einem Döner-Imbiss
Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts besteht bei überwiegenden Bargeschäften, wenn keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt werden und die Tagesendsummenbons keine Stornierungen ausweisen. Die Schätzung kann auf einen externen Betriebsvergleich gestützt werden, wenn das Speisenangebot sehr vielfältig ist, die Relevanz der einzelnen Warengruppen schwer ermittelbar ist und die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten von der Unternehmerin zu
LesenAußenprüfung trotz hohen Alters
Der Steuerpflichtige kann sich nicht aufgrund seines hohen Alters auf eine Unzulässigkeit der Außenprüfung berufen. Die Gewährleistung des in § 85 AO normierten verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 GG, s.u.) würde beeinträchtigt, wenn sich Steuerpflichtige ab einem bestimmten Alter der Überprüfung ihrer im Besteuerungsverfahren gemachten
LesenAußenprüfung – und die Berechnung des Schwellenwerts
Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 147a Abs. 1 Satz 1 AO sind Kapitaleinkünfte, die aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen Besteuerung unterliegen, mit einzubeziehen. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist gemäß § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. Bei der Berechnung
LesenPrüfungsanordnung bei Einkommensmillionären – und das Ermessen des Finanzamtes
§§ 193 f. AO räumen dem Finanzamt bezüglich der Anordnung und des Umfangs der Außenprüfung ein Ermessen ein. Soweit die Behörden ermächtigt sind, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer
LesenBetriebsprüfung – für vier Jahre
Es ist nicht zu beanstanden, wemm das Finanzamt die Außenprüfung über einen Prüfungszeitraum von vier Jahren anordnet. Die Außenprüfung kann gemäß § 194 Abs. 1 Satz 2 AO mehrere Besteuerungszeiträume erfassen. Sie ist gemäß § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO nicht nur für das Jahr zulässig, in
LesenAußenprüfung – und ihre gesetzliche Grundlage
Es ist für den Bundesfinanzhof nicht ernstlich zweifelhaft, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß sind. Auch die vom Antragsteller geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 147a AO führen nicht zur AdV. Zwar können auch
LesenVerfahrensverstöße in der Betriebsprüfung/Steuerfahndungsprüfung – und das Beweisverwertungsverbot
Ein Verwertungsverbot besteht nur bei schwerwiegenden Verfahrensverstößen. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall begründete der Kläger ein Verwertungsverbot der angefochtenen Feststellungen des Finanzamt zu den streitigen zusätzlichen Betriebseinnahmen damit, die dafür ausgewerteten Bankauszüge seien unter Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 3 AO von den Banken angefordert worden,
LesenAußenprüfung bei Überschusseinkünften – und die Urteilsgründe
Mit dem Umfang der Begründungspflicht eines finanzgerichtlichen Urteils, wenn über eine Prüfungsanordnung wegen umfangreicher und vielgestaltiger Einkünfte sowie schwankender Kapitaleinkünfte und privater Veräußerungsgeschäfte gestritten wird, hatte sich aktuell der Bundesfinanzhof zu befassen: Die Frage, ob ein Finanzgericht sich der Behauptung des Finanzamt, eine Außenprüfung sei erforderlich, anschließen kann, ohne seine
LesenÄnderungsbescheide nach Außenprüfungen – und die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger für die erforderliche Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§
LesenAufhebung der Investitionszulage – und die Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung
3. Die Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO tritt grundsätzlich nur für die Investitionszulage ein, auf die sich die Außenprüfung auf der Grundlage der Prüfungsanordnung erstreckt; ohne Bedeutung für den Umfang der Ablaufhemmung ist, ob die für eine bestimmte Investitionszulage angeordnete Außenprüfung ggf. auch Auswirkungen auf
LesenGewinnfeststellungsbescheid – Festsetzungsverjährung und Außenprüfung
Die Feststellungsfrist läuft nicht ab, bevor der aufgrund der vor Ablauf der Festsetzungsfrist begonnen Außenprüfung erlassene Gewinnfeststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist (§ 171 Abs. 4 Satz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Änderung
LesenAußenprüfung – und die nur ein Prüfungsjahr betreffenden Prüfungshandlungen
Auch sog. qualifizierte Prüfungshandlungen, die nur ein Prüfungsjahr betreffen, führen dazu, dass die Außenprüfung insgesamt -also auch bezogen auf andere Prüfungsjahre- als nicht unmittelbar nach dem Prüfungsbeginn unterbrochen i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO gilt. Die Entgegennahme von Buchführungsdaten am Prüfungsort ist eine vom Prüfer veranlasste und
LesenDie von Dritten eingeholten Auskünfte des Betriebsprüfers – und das Verwertungsverbot
Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO sollen andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Durch die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift kommt insoweit zum Ausdruck, dass die Behörde in der
LesenDie unwirksam angeordnete Außenprüfung – und der Ablauf der Festsetzungsfrist
Eine Außenprüfung, die auf Grund einer unwirksamen Prüfungsanordnung durchgeführt wird, kann den Ablauf der Feststellungsfrist nicht hemmen. Ein Verwaltungsakt muss gemäß § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Er ist nichtig und damit nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet
LesenRückwirkendes Ereignis – und der maßgebliche Zeitpunkt
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des rückwirkenden Ereignisses ist nicht der Erlass des Bescheides, mit dem die Bilanzpositionen erstmalig korrigiert wurden, sondern der Zeitpunkt in dem die Änderungen Wirksamkeit erlangen. Wird der Bescheid gerichtlich angefochten, tritt die Wirksamkeit erst mit Rechtskraft des Urteils ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist
LesenDie zweite Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb
Die Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung für ein gewerbliches Einzelunternehmen, das im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Prüfungsanordnung als Mittelbetrieb eingestuft ist, bedarf grundsätzlich keiner über § 193 Abs. 1 AO hinausgehenden Begründung. Eine derartige Prüfung ist ermessensgerecht, wenn keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder schikanöse Belastung bestehen und sie nicht gegen
LesenKalkulationen des Betriebsprüfers – und ihre Überlassung in elektronischer Form
Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch auf Überlassung von Kalkulationen des Betriebsprüfers in elektronischer Form. Eine Vorlage in Papierform ist ausreichend. Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich, dass ein Anspruch auf Überlassung von Kalkulationen des Betriebsprüfers grundsätzlich besteht. So hat der Bundesfinanzhof schon für „klassische“ Kalkulationen in Papierform entschieden, dass
LesenFestsestzungsfrist nach Betriebsprüfungen
Die Steuerfestsetzungsfrist nach Außenprüfungen kann am Zeitpunkt der Schlussbesprechung ausgerichtet werden. Für das Bundesverfassungsgericht ist die vom Bundesfinanzhof vertretene Auslegung von § 171 Abs. 4 Satz 3 AO, wonach sich bei Außenprüfungen der Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der Schlussbesprechung nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung richte, verfassungsrechtlich
LesenInvestitionsabzugsbetrag – und die nachträgliche Glättung von Mehrergebnissen aus der Betriebsprüfung
Der Bundesfinanzhof lässt offen, ob das Merkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs auch im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG 2002 n.F. (i.d.F. des UntStRefG 2008) zu prüfen ist. Das Merkmal ist jedenfalls nicht deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten
LesenDas Mehrergebniss in der Betriebsprüfung – und seine Kompensation duch einen Investitionsabzugsbetrag
Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige die Begünstigung im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation der von dieser ermittelten Gewinnerhöhungen geltend macht. Damit darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach –
LesenDie abgelehnte Zeugenvernehmung des Betriebsprüfers
Die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten des Finanzgerichtsprozesses, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen; Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen. Es ist daher
LesenAnschlussprüfung – und die begründungslose Anordnung
Anders als für den Fall der Erweiterung der bereits angeordneten Prüfung durch eine sogenannte Erweiterungsanordnung (dort § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO 2000) sieht die BpO eine besondere Begründungspflicht für eine Anschlussprüfung nicht vor. Somit fehlt es an einer entsprechenden Selbstbindung der Verwaltung. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt im
LesenAußenprüfung, Steuerhinterziehung – und die Änderungsbefugnis des Finanzamts
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der in § 173 Abs. 2 AO vorgesehenen Einschränkung des Erlasses von Steuerbescheiden nach Durchführung einer Außenprüfung verlangt der Wortlaut der genannten Vorschrift lediglich, dass eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung „vorliegt“. Das ist dann der Fall, wenn die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung
LesenAblaufhemmung wegen Fahndungsprüfung
Eine zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an Fahndungsmaßnahmen wird nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bereits geklärt, dass die nach § 171 Abs. 5 AO gehemmte Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide „unanfechtbar“ geworden
LesenDie vom Steuerpflichtigen bestrittene Vorlagepflicht in der Betriebsprüfung – und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Es widerspricht nicht dem Zweck des § 162 Abs. 2 AO, eine darin genannte Pflichtverletzung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige seine Herausgabepflicht bestreitet, dies umfänglich begründet und die Vorlage der angeforderten Datei mit der Maßgabe anbietet, dass eine Pflicht zuvor gerichtlich festgestellt wird. Ebenso schließt sich der Bundesfinanzhof nicht der Auffassung
LesenAuskunftsersuchen an Dritte – ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen
Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den Beteiligten (sog. Dritte) wenden, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird. Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall richtete das
LesenAuskunftsersuchen an Dritte – als anfechtbarer Verwaltungsakt
Richtet das Finanzamt ein Auskunftsersuchen an Dritte, so liegt in diesem Auskunftsersuchen ein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO. Hat sich dieser Verwaltungsakt aufgrund der vom Dritten erteilten Auskunft vor der Klageerhebung erledigt, kann vom betroffenen Steuerpflichtigen beim Finanzgericht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4
LesenVerzicht auf die Schlussbesprechung – und die Festsetzungsverjährung
Bei einer Außenprüfung läuft die Festsetzungsfrist für die betroffenen Steuern nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind, § 171 Abs. 4 Satz 1 AO. Die Festsetzungsfrist endet nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem
LesenAkteneinsicht im Steuerstrafverfahren – und die Betriebsprüfungsakten des Veranlagungsfinanzamts
Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 Abs. 1 StPO erstreckt sich im steuerstrafrechtlichen Verfahren auch auf die von der ermittelnden Steuerstrafsachen- und Steuerfahndungsstelle (SteuFa) beigezogenen Betriebsprüfungsakten des Veranlagungsfinanzamts. Diese wären bei Anklageerhebung zusammen mit den Ermittlungsakten nach § 199 Abs. 2 S. 2 StPO dem Gericht vorzulegen gewesen. Verweigert
LesenVerwirkung des Steueranspruchs durch das Finanzamt
Auch ein mehrfacher Wechsel der Argumentation des Finanzamt zum Besteuerungsgrund im Außenprüfungs- und Veranlagungsverfahren führt nicht zu einer Verwirkung des Steueranspruchs. Derartige Wechsel der steuerrechtlichen Beurteilung bereits im Außenprüfungsverfahren sind unerheblich, weil die Rechtsauffassung des Außenprüfers für das anschließende Veranlagungsverfahren keine Bindungswirkung entfaltet und während laufender Außenprüfung -naturgemäß- Änderungen unterworfen
LesenPrüfung eines Gesamtobjekts – und die Hemmung der Feststellungsverjährung
Wird vor Ablauf der Feststellungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Feststellungsfrist für die Besteuerungsgrundlagen, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall des Hinausschiebens der Außenprüfung erstrecken sollte, gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ab,
LesenBetriebsprüfung – und die Speicherung der digitalisierten Steuerdaten
Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Finanzverwaltung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden. Eine Speicherung von Daten über den tatsächlichen Abschluss der Prüfung hinaus ist
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