Kann einer Arbeitnehmerin nicht nachgewiesen werden, dass sie bewusst eine falsche Information verbreitet hat und dadurch einen Sitz im Betriebsrat erhalten hat, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Ist zur Anhörung des Betriebsrats dem Anhörungsschreiben nicht konkret zu entnehmen, welches weitere Fehlverhalten der Mitarbeiterin vorgeworfen wird, liegt eine unwirksame Kündigung vor.
LesenSchlagwort: Betriebsratsanhörung
Ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters im Auslandseinsatz – und die Anhörung des Betriebsrats
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Gemäß Satz 2 der Bestimmung hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Nach deren Satz 3 ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Eine Beteiligungspflicht nach § 102 Abs.
LesenKündigung – und die erforderliche Anhörung des Betriebsrats
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Gemäß Satz 2 der Bestimmung hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine Kündigung ist dabei nach Satz 3 nicht erst unwirksam, wenn eine Unterrichtung ganz unterblieben ist, sondern schon dann,
LesenÄnderungskündigung – und der vorzeitige Abschluss der Betriebsratsanhörung
Eine abschließende, das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG vorzeitig beendende Stellungnahme des Betriebsrats liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte darauf verlassen darf, der Betriebsrat werde sich bis zum Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG nicht mehr äußern. Eine
LesenBetriebsbedingte Kündigung – und die Anhörung des Betriebsrats auf Vorrat
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Gemäß Satz 2 der Bestimmung hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Diese Verpflichtungen bestehen auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs iSd. § 1 Abs. 5 KSchG. Nach § 102 Abs. 1
LesenVerhaltensbedingte Kündigung – und die Anhörung des Betriebsrats
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Gem. Satz 2 der Bestimmung hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Nach Satz 3 ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Inhalt der Unterrichtung gem. § 102
LesenInteressenausgleich mit Namensliste – und die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung
Der Arbeitgeber ist auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs iSd.§ 1 Abs. 5 Satz 1 LSGchG verpflichtet, den Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG zu einer beabsichtigten Kündigung anzuhören. Die Betriebsratsanhörung unterliegt insoweit keinen erleichterten Anforderungen. Allerdings muss er dem Wegfall des Arbeitsplatzes und der Sozialauswahl zugrunde liegende Tatsachen, die dem Betriebsrat
LesenNachschieben von Kündigungsgründen – und die Betriebsratsanhörung
Auch in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung sind nicht nur die dem Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt bekannten tatsächlichen Umstände von Bedeutung. Vielmehr können ebenso Umstände, die ihm erst später bekannt wurden, in den Prozess eingeführt werden, zumindest dann, wenn sie bei Kündigungszugang objektiv schon gegeben waren. Dies gilt auch
LesenKrankheitsbedingte Kündigung – und die Betriebsratsanhörung
Bei der Unterrichtung über die Gründe für eine beabsichtigte Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG darf der Arbeitgeber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren. Hat
LesenOrdentliche Kündigung – und die fehlerhafte Betriebsratsanhörung
Die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG wird durch die Mitteilung der Kündigungsabsicht und durch die Begründung der Kündigungsabsicht gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats (oder gegenüber seinem Stellvertreter) eingeleitet. Trägt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess vor, er habe ein namentlich benanntes Betriebsratsmitglied von der Kündigungsabsicht unterrichtet ohne kenntlich zu machen, welche Stellung
LesenBetriebsbedingte Kündigung – und die Anhörung des Betriebsrats
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
LesenAußerordentliche Kündigung – und die Anhörung des Betriebsrats
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
LesenDie dem Betriebsrat nicht mitgeteilten Kündigungsgründe
Hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat bestimmte Kündigungsgründe nicht mitgeteilt, ist sein entsprechender Sachvortrag im Kündigungsschutzprozess gleichwohl verwertbar, wenn der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats erklärtermaßen nicht rügt. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
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