Interessenausgleich mit Namensliste – und die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

Der Arbeitgeber ist auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs iSd.§ 1 Abs. 5 Satz 1 LSGchG verpflichtet, den Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG zu einer beabsichtigten Kündigung anzuhören. Die Betriebsratsanhörung unterliegt insoweit keinen erleichterten Anforderungen. Allerdings muss er dem Wegfall des Arbeitsplatzes und der Sozialauswahl zugrunde liegende Tatsachen, die dem Betriebsrat

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Ordentliche Kündigung – und die fehlerhafte Betriebsratsanhörung

Die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG wird durch die Mitteilung der Kündigungsabsicht und durch die Begründung der Kündigungsabsicht gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats (oder gegenüber seinem Stellvertreter) eingeleitet. Trägt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess vor, er habe ein namentlich benanntes Betriebsratsmitglied von der Kündigungsabsicht unterrichtet ohne kenntlich zu machen, welche Stellung

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Die dem Betriebsrat nicht mitgeteilten Kündigungsgründe

Hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat bestimmte Kündigungsgründe nicht mitgeteilt, ist sein entsprechender Sachvortrag im Kündigungsschutzprozess gleichwohl verwertbar, wenn der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats erklärtermaßen nicht rügt. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn

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